EB-BbS
DE - Landesrecht Niedersachsen

Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)

Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) (1)

RdErl. d. MK v. 24.7.2000 - 404-80006/5/1-1/98 -
Vom 24. Juli 2000 (Nds. MBl. S. 367) (2)
Außer Kraft am 1. August 2009 durch Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538) (3) (4)
- VORIS 22410 01 82 50 001 -
Bezug:
RdErl. v. 28.6.1996 (Nds. MBl. S. 1091, SVBl. S. 243), geändert durch RdErl. v. 10.10.1996 (Nds. MBl. S. 1706, SVBl. S. 439) - VORIS 22410 01 59 50 001 -
Die BbS-VO vom 24.7.2000 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.7.2002 (Nds. GVBl. S. 343), regelt die Ausbildung an berufsbildenden Schulen, insbesondere Aufnahme, Versetzung und Abschlüsse einschließlich der Abschlussprüfungen. Dazu werden die folgenden ergänzenden Bestimmungen getroffen:
Inhaltsübersicht(5)Ab-schnitt
Erster Abschnitt
Grundlagen der Ausbildung
A. Stundentafeln
Allgemeine Vorschriften
Unterrichtsstunde1.
Vollzeit- und Teilzeitunterricht2.
Gesamtwochenstunden und Gesamtstunden3.
Wochenstundenzahl für mehrere Fächer4.
Verteilung der Unterrichtsstunden5.
Handlungsorientierter Unterricht6.
Lernfelder7.
Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen8.
I. Berufsschule
Berufsgrundbildungsjahr und Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht1.
Berufsvorbereitungsjahr2.
II. Einjährige Berufsfachschule, die keinen schulischen Abschluss voraussetzt
Allgemeine Hinweise1.
Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Wirtschaft -2.
Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Bekleidungstechnik -3.
Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Hauswirtschaft -4.
Stundentafel für die5.
a)einjährige Berufsfachschule - Gastronomie -
b)einjährige Berufsfachschule - Lebensmittelhandwerk -
Stundentafel für die6.
a)einjährige Berufsfachschule - Feinwerktechnik/Fertigungstechnik -
b)einjährige Berufsfachschule - Installations- und Metallbautechnik -
c)einjährige Berufsfachschule - Fahrzeugtechnik -
Stundentafel für die7.
a)einjährige Berufsfachschule - Elektrotechnik, Energietechnik -
b)einjährige Berufsfachschule - Informationselektronik -
Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Labortechnik -8.
Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Druck- und Medientechnik -9.
Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Farbtechnik -10.
Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Friseurtechnik -11.
Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Landwirtschaft -12.
Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Gartenbau -13.
Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Floristik -14.
III. Einjährige Berufsfachschule, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss voraussetzt
Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Wirtschaft - für Realschulabsolventinnen und Realschulabsolventen (Höhere Handelsschule)1.
Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Technik - für Realschulabsolventinnen und Realschulabsolventen2.
Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Hauswirtschaft - für Realschulabsolventinnen und Realschulabsolventen3.
Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Sozialpflege - für Realschulabsolventinnen und Realschulabsolventen4.
Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Informatik - für Realschulabsolventinnen und Realschulabsolventen5.
IV. Berufsfachschule, die eine Hochschulzugangsberechtigung voraussetzt
Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule
- Informatik -
V. Berufsfachschule, die zu einem beruflichen Abschluss führt
Allgemeine Hinweise1.
Stundentafel für die Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen und Korrespondenz -2.
Stundentafel für die Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik -3.
Stundentafel für die Berufsfachschule - Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent -4.
Stundentafel für die Berufsfachschule - Chemisch-technische Assistentin/chemisch-technischer Assistent -5.
Stundentafel für die Berufsfachschule - Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent -6.
Stundentafel für die Berufsfachschule - Technische Assistentin für Informatik/Technischer Assistent für Informatik -7.
Stundentafel für die Berufsfachschule - Umweltschutztechnische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent -8.
Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent -9.
Stundentafel für die Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer -10.
Stundentafel für die Berufsfachschule - Landwirtschaftlich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischer Assistent -11.
Berufsfachschule - Kosmetik -12.
Berufsfachschule - Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent - 13.
Berufsfachschule - Heilerziehungshilfe -14.
Berufsfachschule - Altenpflegehilfe -15.
Berufsfachschule - Ergotherapie -16.
Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - 17.
Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - 18.
Berufsfachschule - Altenpflege -19.
VI. Zweijährige Berufsfachschule, die zu einem schulischen Abschluss führt
Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule - Wirtschaft -1.
Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule - Technik-2.
Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule - Ernährung und Hauswirtschaft -3.
Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule - Agrarwirtschaft -4.
Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule - Sozialpflege (Pflegevorschule) -5.
Berufsfachschule - Sozialpädagogik -6.
VII. Fachoberschule
Allgemeine Hinweise1.
Fachoberschule - Wirtschaft -2.
Fachoberschule - Verwaltung und Rechtspflege -3.
Fachoberschule - Technik -4.
Fachoberschule - Agrarwirtschaft -5.
Fachoberschule - Sozialwesen -6.
Fachoberschule - Gestaltung -7.
Fachoberschule - Seefahrt -8.
Fachoberschule - Ernährung und Hauswirtschaft -9.
Fachoberschule - Gesundheit -10.
VIII. Berufsoberschule
Allgemeine Hinweise1.
Stundentafel für die Berufsoberschule - Wirtschaft -2.
Stundentafel für die Berufsoberschule - Technik -3.
Stundentafel für die Berufsoberschule - Agrarwirtschaft -4.
Stundentafel für die Berufsoberschule - Sozialwesen -5.
Stundentafel für die Berufsoberschule - Ernährung und Hauswirtschaft -6.
IX. Fachgymnasium
Allgemeine Hinweise1.
Stundentafel für das Fachgymnasium - Wirtschaft -2.
Stundentafel für das Fachgymnasium - Technik -3.
Stundentafel für das Fachgymnasium - Gesundheit und Soziales -4.
X. Fachschule
Rahmenstundentafel für die zweijährige Fachschule der technischen Fachrichtungen1.
Stundentafel für die Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik -2.
Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Lebensmitteltechnik -3.
Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Agrartechnik -4.
Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Betriebswirtschaft -5.
Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Datenverarbeitung/Organisation -6.
Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Hotel- und Gaststättengewerbe -7.
Stundentafel für die Fachschule - Agrarwirtschaft -8.
Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Holzgestaltung, Schwerpunkt Objektdesign -9.
Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Floristik -10.
Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Hauswirtschaft -11.
Zweijährige Fachschule - Familienpflege -12.
Zweijährige Fachschule - Sozialpädagogik -13.
Fachschule - Heilerziehungspflege -14.
Stundentafel für die Fachschule - Heilpädagogik -15.
XI. Fachschule Seefahrt
Stundentafel für die Fachschule Seefahrt - Nautik -1.
Stundentafel für die Fachschule Seefahrt - Schiffsbetriebstechnik -2.
B. Erläuterungen zu den Stundentafeln
Wahlpflichtangebote1.
Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften2.
Wahlangebote3.
Förderunterricht4.
Wahlpflichtkurse5.
Teilung von Klassen, Demonstrationsunterricht, Versuche, Übungen und Planungsunterricht6.
Praktische Ausbildung7.
Betriebspraktika8.
Zweiter Abschnitt
Zeugnisse und Noten
Begriff1.
Inhalt der Zeugnisse2.
Arten der Zeugnisse3.
Anlagen zu Zeugnissen (Portfolio)4.
Benachrichtigungen5.
Bewertung und Benotung6.
Dritter Abschnitt
Klassenbildung
Fachliche Anforderungen an die Bildung von Klassen1.
Quantitative Anforderungen an die Klassenbildung2.
Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets der Schule3.
Ausnahmen4.
Planzahlen für die Neueinführung von Bildungsgängen5.
Vierter Abschnitt
Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler
Ende der Schulpflicht
Fünfter Abschnitt
Kosten
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens
Sechster Abschnitt
Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen für andere als ärztliche Heilberufe
Berufsfachschule - Altenpflege -1.
Berufsfachschule - Ergotherapie -2.
Fachschule - Heilerziehungspflege -3.
Berufsfachschule - Heilerziehungshilfe -4.
Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/pharmazeutisch-technischer Assistent - 5.
Siebter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Red. Anm.:
Es gelten lediglich die im Nds. MBl. und SVBl. veröffentlichten Stundentafeln (Vordrucke).
(2) Red. Anm.:
SVBl. S. 303
(3) Red. Anm.:
SVBl. 7/2009 S. 238
(4) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s.
Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009
(Nds. MBl. S. 538)
(5) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Es gelten lediglich die im Nds. MBl. und SVBl. veröffentlichten Stundentafeln (Vordrucke).
(²) Red. Anm.: SVBl. S. 303
(³) Red. Anm.: SVBl. 7/2009 S. 238
(⁴) Red. Anm.: Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538)
(⁵) Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Abschnitt 1 EB-BbS - Grundlagen der Ausbildung (1)

Die Grundlagen der Ausbildung in den einzelnen Bildungsgängen sind die folgenden
Stundentafeln,
Vorschriften über die praktische Ausbildung und
Erläuterungen zu den Stundentafeln.
Außerdem sind die in der Datenbank unter der Internet-Adresse http://www.nibis.de/nibis.phtml?menid=3 03 aufgeführten Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz sowie Niedersächsischen Richtlinien und Rahmenrichtlinien (Ordnungsmittel) für den Unterricht in berufsbildenden Schulen verbindlich.
A. Stundentafeln
Allgemeine Vorschriften
1. Unterrichtsstunde
Das rechnerische Zeitmaß einer Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Die Pausen sind nach Zahl und Dauer ausreichend zu bemessen.
2. Vollzeit- und Teilzeitunterricht
In den Stundentafeln wird die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden grundsätzlich für Bildungsgänge mit Vollzeitunterricht angegeben. Soweit pädagogisch und schulorganisatorisch möglich, können die Bildungsgänge für ganze Klassen auch mit Teilzeitunterricht angeboten werden. In diesem Fall sind - soweit nicht besonders geregelt - die für den Vollzeitunterricht insgesamt vorgeschriebenen Unterrichtsstunden auf die doppelte Dauer der Teilzeitausbildung umzurechnen. Dabei darf die wöchentliche Unterrichtszeit 15 Wochenstunden nicht überschreiten. Abweichende Umrechnungen sind nur mit Genehmigung der Schulbehörde zulässig.
3. Gesamtwochenstunden und Gesamtstunden
Weisen die Stundentafeln für mehrjährige Bildungsgänge Gesamtwochenstunden (durchschnittliche Wochenstunden vervielfacht mit der Dauer der Ausbildung in Schuljahren) oder Gesamtstunden (Unterrichtsstunden, die in dem jeweiligen Zeitraum insgesamt erteilt werden sollen) aus, regelt die Schule die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Schuljahre in eigener Verantwortung.
4. Wochenstundenzahl für mehrere Fächer
Werden Wochenstunden oder Gesamtwochenstunden in der Stundentafel für mehrere Fächer gemeinsam ausgewiesen, so legt die Schule entsprechend den schulfachlichen Erfordernissen und den einschlägigen Rahmenrichtlinien und Richtlinien die Stundenanteile für die einzelnen Fächer fest. Dabei darf jedoch kein Fach vollständig entfallen. Der Anteil des Unterrichts im Fach Religion darf in der
Berufsschule bei dreijähriger Ausbildungsdauer und in der Berufsfachschule - Altenpflege - 1,5 Gesamtwochenstunden,
Berufsschule bei dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer 2,0 Gesamtwochenstunden,
Schulisches Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr und einjährige Berufsfachschule 1,0 Wochenstunde,
Zweijährigen Berufsfachschule, die zu einem schulischen Abschluss führt, 2,0 Gesamtwochenstunden
nicht unterschreiten.
5. Verteilung der Unterrichtsstunden
Die in den Stundentafeln für das einzelne Fach pro Woche ausgewiesene Stundenzahl kann innerhalb eines Schuljahres aus schulorganisatorischen Gründen auf die einzelnen Unterrichtswochen anders verteilt werden. Dabei dürfen jedoch die in einem Schuljahr für ein Fach insgesamt vorgesehenen Unterrichtsstunden nicht verändert werden.
6. Handlungsorientierter Unterricht
Der Unterricht in berufsbildenden Schulen ist nach dem didaktischen Konzept der Handlungsorientierung durchzuführen.
7. Lernfelder
Sehen die Stundentafeln vor, dass der Unterricht in einem Fach nach Lernfeldern zu erteilen ist, so soll der Unterricht pro Schuljahr in der Regel in nicht mehr als sechs Lernfeldern stattfinden. Die in den Ordnungsmitteln vorgesehenen Unterrichtsinhalte sind in den Lernfeldern pädagogisch und fachlich sinnvoll zusammenzufassen. Die im jeweiligen Schuljahr unterrichteten Lernfelder sind im Zeugnis besonders auszuweisen.
8. Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
Bei Bildungsgängen, in denen, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zusatzangebot oder einem Wahlpflichtangebot, die Fachhochschulreife oder der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden kann, hat die Schule im Rahmen der ihr übertragenen Entscheidungsmöglichkeit den Unterricht so zu erteilen, dass er den Rahmenvorgaben der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 i.d.F. vom 22.10.1999) entspricht. Ein Zusatzangebot oder Wahlpflichtangebot soll schulform- und fachrichtungsübergreifend angeboten werden. An Orten, in denen mehrere berufsbildende Schulen vorhanden sind, kann dieser Unterricht auch in Kooperation der Schulen geführt werden.
I. Berufsschule
1. Berufsgrundbildungsjahr und Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht
1.1 Allgemeine Hinweise
1.1.1 Der Unterricht in der Berufsschule findet in den folgenden Organisationsformen statt:
1.1.1.1 Vollzeitunterricht im schulischen Berufsgrundbildungsjahr
1.1.1.2 Berufsschulunterricht an Einzeltagen:
Der Berufsschulunterricht findet regelmäßig wöchentlich an Einzeltagen statt.
Auf jeweils mehrere aufeinander folgende regelmäßige wöchentliche Berufsschultage folgt in einer Woche ein zusätzlicher weiterer Berufsschultag (z.B. 4 plus 1), der unter Beachtung der Gesamtstundenzahl auch gebündelt oder geblockt erteilt werden kann.
1.1.1.3 Gebündelter Teilzeitunterricht:
Die Berufsschule bündelt die einzelnen Unterrichtstage z.B. in der Weise, dass Berufsschulunterricht mit wöchentlich zwei bis drei Berufsschultagen im Wechsel mit unterrichtsfreien Wochen über einen längeren Zeitraum angesetzt wird.
1.1.1.4 Blockunterricht:
Blockunterricht ist Vollzeitunterricht, der in zusammenhängenden Teilabschnitten von mindestens einer Woche Dauer im regelmäßigen Wechsel mit betrieblichen Ausbildungszeiten stattfindet. Die Einrichtung von Blockunterricht ist mit den örtlichen, an der Berufsausbildung beteiligten Trägern öffentlicher Belange abzustimmen.
1.1.2 Ein Unterrichtstag darf für Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 9, eine Unterrichtswoche bei Blockunterricht nicht mehr als 37 Unterrichtsstunden umfassen.
1.1.3 Zum Erwerb von Zusatzqualifikationen im Rahmen der beruflichen Erstausbildung können zur Unterrichtsdifferenzierung für eine Lerngruppe die Gesamtwochenstunden mit Genehmigung der Schulbehörde abweichend von der Stundentafel vorgesehen werden; dadurch darf jedoch kein Fach vollständig ersetzt werden.
1.1.4 Die Schule setzt die Stundentafeln in den in Nr. 1.1.1 genannten Organisationsformen und nach Maßgabe der vorhandenen räumlichen und personellen Voraussetzungen stundenplanmäßig um und hat dabei sicherzustellen, dass sowohl der Berufsschulunterricht als auch die überbetriebliche Unterweisung ordnungsgemäß erteilt werden können und der Ausfall von Berufsschulunterricht für einen Teil einer Klasse oder die ganze Klasse aufgrund der Teilnahme an der überbetrieblichen Unterweisung ausgeschlossen wird. Die Unterrichtsorganisation soll so gewählt werden, dass sie über einen längeren Zeitraum beibehalten werden kann. Sofern sich im Einzugsbereich einer überbetrieblichen Unterweisungsstätte mehrere Berufsschulen befinden, koordiniert die Schulbehörde die Unterrichtsorganisation an diesen Berufsschulen. Verständigen sich die betroffenen Berufsschulen nicht auf eine Organisationsform und ist daher das in Satz 1 genannte Ziel nicht zu erreichen, so entscheidet die Schulbehörde.
1.1.5 Nach § 15 Abs. 5 NSchG soll die Unterrichtszeit in der Berufsschule im Gesamtdurchschnitt mindestens zwölf Unterrichtsstunden je Unterrichtswoche betragen. In den Stundentafeln für die Berufsschule werden diese Unterrichtsstunden für die Grund- und Fachstufen in der Regel für eine dreijährige Ausbildungsdauer ausgewiesen. Bei einer kürzeren oder längeren Ausbildungsdauer sind die Gesamtwochenstunden für die Grund- und Fachstufen entsprechend zu vermindern oder zu erhöhen. Dabei sind die Unterrichtsstunden des Fachs "Fachpraxis" des schulischen Berufsgrundbildungsjahres und der einjährigen Berufsfachschule nicht zu berücksichtigen. Wird die Grundstufe der Berufsschule als schulisches oder kooperatives Berufsgrundbildungsjahr geführt, ist bei der Vergabe des Berufsschulabschlusses die Gesamtwochenstundenzahl i.S. von § 28 Abs. 4 BbS-VO aus der Summe der für das Berufsgrundbildungsjahr ausgewiesen Wochenstunden und der Gesamtwochenstunden der Fachstufen zu bilden.
1.1.6 Im kooperativen Berufsgrundbildungsjahr wird die berufliche Grundbildung im berufsfeldübergreifenden Lernbereich sowie im fachtheoretischen Bereich in der Berufsschule und die damit abgestimmte praktische Ausbildung im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses in Betrieben der Wirtschaft vermittelt. Der Unterricht im kooperativen Berufsgrundbildungsjahr findet in der Regel an zwei Unterrichtstagen pro Woche statt. Im Einvernehmen mit den Betrieben der Wirtschaft können Teile auch der praktischen Ausbildung als fachpraktischer Unterricht in der Berufsschule vermittelt werden.
1.1.7 Die im kooperativen Berufsgrundbildungsjahr und in der Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) für die Fächer Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote, Politik, Sport und Religion bei dreijährigen Ausbildungsverhältnissen ausgewiesene Gesamtwochenstundenzahl kann für Auszubildende mit einer Hochschulreife von 14 auf 8 reduziert und für lernschwächere Auszubildende in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb auf 16 erhöht werden. Für Ausbildungsverhältnisse mit einer längeren oder kürzeren Gesamtausbildungsdauer können die ausgewiesenen Gesamtwochenstunden entsprechend reduziert oder erhöht werden. Nr. 1.1.3 erster Halbsatz und Buchstabe A Nr. 4 Satz 1 bleiben unberührt.
1.2 Stundentafeln
1.2.1. Stundentafeln für die Berufsschule im Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung
UnterrichtsfächerGrundstufe und Fachstufen
Gesamtwochenstunden des Bildungsganges bei einer Gesamtausbildungsdauer der Klasse von 3 Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik14
Sport
Religion
Berufsspezifischer Unterricht mit den Lernfeldern 22 (1)
...............
...............
Insgesamt36
1.2.2 Stundentafeln für die Berufsschule im Berufsfeld Metalltechnik
1.2.2.1 Berufsgrundbildungsjahr und Fachstufen
UnterrichtsfächerSchulisches BerufsgrundbildungsjahrKooperatives BerufsgrundbildungsjahrFachstufen
Zahl der WochenstundenGesamtwochenstunden bei einer Ausbildungsdauer der Klasse in den Fachstufen von 2? Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
oder Wahlpflichtangebote997,5
Politik
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 9916,5
...............
..............
Fachpraxis mit den Lernfeldern 22--
............
...........
Insgesamt402824
1.2.2.2 Grund- und Fachstufen der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht
UnterrichtsfächerGrundstufe und Fachstufen
Gesamtwochenstunden des Bildungsganges bei einer Gesamtausbildungsdauer der Klasse von 3? Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik16,5
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 25,5
...................
..................
Insgesamt42
1.2.3 Stundentafeln für die Berufsschule im Berufsfeld Fahrzeugtechnik
1.2.3.1 Berufsgrundbildungsjahr und Fachstufen
UnterrichtsfächerSchulisches BerufsgrundbildungsjahrKooperatives BerufsgrundbildungsjahrFachstufen
Zahl der WochenstundenGesamtwochenstunden bei einer Ausbildungsdauer der Klasse in den Fachstufen von 2? Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder
Wahlpflichtangebote997,5
Politik
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 9916,5
.........
.........
Fachpraxis mit den Lernfeldern 22--
............
............
Insgesamt401824
1.2.3.2 Grund- und Fachstufen der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht
UnterrichtsfächerGrundstufe und Fachstufen
Gesamtwochenstunden des Bildungsganges bei einer Gesamtausbildungsdauer der Klasse von 3? Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik16,5
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 25,5
...........
..........
Insgesamt42
1.2.4 Stundentafeln für die Berufsschule im Berufsfeld Elektrotechnik
1.2.4.1 Berufsgrundbildungsjahr und Fachstufen
UnterrichtsfächerSchulisches BerufsgrundbildungsjahrKooperatives BerufsgrundbildungsjahrFachstufen
Zahl der WochenstundenGesamtwochenstunden bei einer Ausbildungsdauer der Klasse in den Fachstufen von 2? Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder
Wahlpflichtangebote997,5
Politik
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 9916,5
.........
.........
Fachpraxis mit den Lernfeldern 18--
............
............
Insgesamt361824
1.2.4.2 Grund- und Fachstufen der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht
UnterrichtsfächerGrundstufe und Fachstufen
Gesamtwochenstunden des Bildungsganges bei einer Gesamtausbildungsdauer der Klasse von 3? Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik16,5
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 25,5
...........
..........
Insgesamt42
1.2.5 Stundentafeln für die Berufsschule im Berufsfeld Bautechnik
UnterrichtsfächerSchulisches BerufsgrundbildungsjahrKooperatives Berufsgrundbildungsjahr in bestimmten BerufenFachstufen
Zahl der WochenstundenGesamtwochenstunden bei einer Ausbildungsdauer der Klasse in den Fachstufen von 2 Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote995
Politik
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 9913
.........
.........
Fachpraxis mit den Lernfeldern 20--
............
............
Insgesamt38 (1)1818
1.2.6 Stundentafeln für die Berufsschule im Berufsfeld Holztechnik
1.2.6.1 Berufsgrundbildungsjahr und Fachstufen
UnterrichtsfächerSchulisches BerufsgrundbildungsjahrFachstufen
Zahl der WochenstundenGesamtwochenstunden bei einer Ausbildungsdauer der Klasse in den Fachstufen von 2 Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote95
Politik
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 913
...........
...........
Fachpraxis (1) mit den Lernfeldern 21-
...........
...........
Insgesamt3918
1.2.7 Stundentafeln für die Berufsschule im Berufsfeld Textiltechnik und Bekleidung
1.2.7.1 Berufsgrundbildungsjahr und Fachstufen
UnterrichtsfächerSchulisches BerufsgrundbildungsjahrKooperatives BerufsgrundbildungsjahrFachstufen
Zahl der WochenstundenGesamtwochenstunden bei einer Ausbildungsdauer der Klasse in den Fachstufen von 2 Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/
Kommunikation oder Wahlpflichtangebote995
Politik
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 9913
.............
.............
Fachpraxis mit den Lernfeldern 18--
.............
.............
Insgesamt361818
1.2.7.2 Grund- und Fachstufen der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht
UnterrichtsfächerGrundstufe und Fachstufen
Gesamtwochenstunden des Bildungsganges bei einer Gesamtausbildungsdauer der Klasse von 3 Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik14
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 22
.............
.............
Insgesamt36
1.2.8 Stundentafeln für die Berufsschule im Berufsfeld Chemie, Physik und Biologie
1.2.8.1 Berufsgrundbildungsjahr und Fachstufen
UnterrichtsfächerSchulisches BerufsgrundbildungsjahrKooperatives BerufsgrundbildungsjahrFachstufen
Zahl der WochenstundenGesamtwochenstunden bei einer Ausbildungsdauer der Klasse in den Fachstufen von 2? Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/
Kommunikation oder Wahlpflichtangebote997,5
Politik
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 9916,5
.............
.............
Fachpraxis mit den Lernfeldern 18--
.............
.............
Insgesamt361824
1.2.8.2 Grund- und Fachstufen der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht
UnterrichtsfächerGrundstufe und Fachstufen
Gesamtwochenstunden des Bildungsganges bei einer Gesamtausbildungsdauer der Klasse von 3? Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik16,5
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 25,5
.............
.............
Insgesamt42
1.2.9 Stundentafeln für die Berufsschule im Berufsfeld Drucktechnik
1.2.9.1 Berufsgrundbildungsjahr und Fachstufen
UnterrichtsfächerSchulisches BerufsgrundbildungsjahrKooperatives BerufsgrundbildungsjahrFachstufen
Zahl der WochenstundenGesamtwochenstunden bei einer Ausbildungsdauer der Klasse in den Fachstufen von 2 Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote995
Politik
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 9913
.............
.............
Fachpraxis mit den Lernfeldern 18--
.............
.............
Insgesamt361818
1.2.9.2 Grund- und Fachstufen der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht
UnterrichtsfächerGrundstufe und Fachstufen
Gesamtwochenstunden des Bildungsganges bei einer Gesamtausbildungsdauer der Klasse von 3 Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik14
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 22
.............
.............
Insgesamt36
1.2.10 Stundentafeln für die Berufsschule im Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung
1.2.10.1 Berufsgrundbildungsjahr und Fachstufen
UnterrichtsfächerSchulisches BerufsgrundbildungsjahrKooperatives BerufsgrundbildungsjahrFachstufen
Zahl der WochenstundenGesamtwochenstunden bei einer Ausbildungsdauer der Klasse in den Fachstufen von 2 Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote995
Politik
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 9913
.............
.............
Fachpraxis mit den Lernfeldern 18--
.............
.............
Insgesamt361818
1.2.10.2 Grund- und Fachstufen der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht
UnterrichtsfächerGrundstufe und Fachstufen
Gesamtwochenstunden des Bildungsganges bei einer Gesamtausbildungsdauer der Klasse von 3 Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik14
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 22
.............
.............
Insgesamt36
1.2.11 Stundentafeln für die Berufsschule im Berufsbereich Gesundheit
UnterrichtsfächerGrundstufe und Fachstufen
Gesamtwochenstunden im Bildungsgang bei einer Gesamtausbildungsdauer der Klasse von 3 Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik14
Sport
Religion
Berufsspezifischer Unterricht mit den Lernfeldern 22
.............
.............
Insgesamt36
1.2.12 Stundentafeln für die Berufsschule im Berufsfeld Körperpflege
1.2.12.1 Berufsgrundbildungsjahr und Fachstunden
UnterrichtsfächerSchulisches BerufsgrundbildungsjahrKooperatives BerufsgrundbildungsjahrFachstufen
Zahl der WochenstundenGesamtwochenstunden bei einer Ausbildungsdauer der Klasse in den Fachstufen von 2 Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/
Kommunikation oder Wahlpflichtangebote995
Politik
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 9913
............
............
Fachpraxis mit den Lernfeldern 18--
............
............
Insgesamt361818
1.2.12.2 Grund- und Fachstufen der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht
UnterrichtsfächerGrundstufe und Fachstufen
Gesamtwochenstunden des Bildungsganges bei einer Gesamtausbildungsdauer der Klasse von 3 Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik14
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 22
............
............
Insgesamt36
1.2.13 Stundentafeln für die Berufsschule im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft
1.2.13.1 Berufsgrundbildungsjahr und Fachstufen
UnterrichtsfächerSchulisches BerufsgrundbildungsjahrKooperatives BerufsgrundbildungsjahrFachstufen
Zahl der WochenstundenGesamtwochenstunden bei einer Ausbildungsdauer der Klasse in den Fachstufen von 2 Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote995
Politik
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 9913
..............
..............
Fachpraxis mit den Lernfeldern 18--
..............
..............
Insgesamt361818
1.2.13.2 Grund- und Fachstufen der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht
UnterrichtsfächerGrundstufe und Fachstufen
Gesamtwochenstunden des Bildungsganges bei einer Gesamtausbildungsdauer der Klasse von 3 Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik14
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 22
..............
..............
Insgesamt36
1.2.14 Stundentafeln für die Berufsschule im Berufsfeld Agrarwirtschaft
1.2.14.1 Berufsgrundbildungsjahr und Fachstufen
UnterrichtsfächerSchulisches BerufsgrundbildungsjahrKooperatives BerufsgrundbildungsjahrFachstufen
Zahl der WochenstundenGesamtwochenstunden bei einer Ausbildungsdauer der Klasse in den Fachstufen von 2 Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote885
Politik
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 101013
..............
..............
Fachpraxis mit den Lernfeldern 18--
..............
..............
Insgesamt36 (1)18 (1)18 (2)
1.2.14.2 Grund- und Fachstufen der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht
UnterrichtsfächerGrundstufe und Fachstufen
Gesamtwochenstunden des Bildungsganges bei einer Gesamtausbildungsdauer der Klasse von 3 Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik13
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 23
..............
..............
Insgesamt (1)(2)36
1.2.15 Stundentafeln für die Berufsschule für Ausbildungsberufe, für die diese Bestimmungen keine besondere Stundentafel vorsehen
UnterrichtsfächerGrundstufe und Fachstufen
Gesamtwochenstunden des Bildungsganges bei einer Gesamtausbildungsdauer der Klasse von 3 Jahren
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik14
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 22
..............
..............
Insgesamt36
1.2.16 Stundentafel für die Berufsschule nach § 67 Abs. 4 NSchG
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Politik
Bewegungserziehung/Sport12
Religion
Unterricht im Berufsbildungsbereich
Insgesamt12
2. Berufsvorbereitungsjahr
2.1 Allgemeine Hinweise
2.1.1 Berufsvorbereitungsjahr - Regelform -
Die Fachtheorie sowie die Fachpraxis beschränken sich in der Regel auf Bildungsinhalte aus zwei Berufsfeldern. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.
Ein Berufsfeld (Fachtheorie und Fachpraxis) muss durchgehend während des gesamten Schuljahres erteilt werden, um eine Leitfunktion zu übernehmen. Das zweite Berufsfeld darf jedoch nicht mit weniger als sechs Stunden pro Woche angesetzt werden. Die Stundenanteile, die den jeweiligen Berufsfeldern zugeordnet werden, bleiben variabel. Sie sollen - wie die Wahl der Berufsfelder auch - die individuellen Bildungsinteressen der Schülerinnen und Schüler und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur des jeweiligen Schulstandortes angemessen berücksichtigen. Im Berufsfeld "Wirtschaft und Verwaltung" wird eine getrennte Ausweisung von Fachtheorie und Fachpraxis wegen der Besonderheiten dieses Berufsfeldes nicht vorgenommen. Hier sollen solche Unterrichtsfächer berücksichtigt werden, die für anwendungsbezogene Tätigkeiten besonders geeignet sind. Aus pädagogischen Gründen können bis zu vier Unterrichtsstunden mit doppelter Lehrerbesetzung durchgeführt werden. Diese Stunden müssen jedoch auf das Stundenmaß der Stundentafel entsprechend angerechnet werden. Bei voller Ausschöpfung dieser Möglichkeit reduziert sich die Stundentafel für die Schülerinnen und Schüler somit auf 31 Unterrichtsstunden.
2.1.2 Förderkonzept zum Erwerb des Hauptschulabschlusses
Im Berufsvorbereitungsjahr können für leistungsbereite Schülerinnen und Schüler Lerngruppen im Rahmen eines besonderen handlungsorientierten Förderkonzeptes mit innerer oder äußerer Differenzierung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses gebildet werden. Dabei ist ein besonderes vierstündiges Förderangebot vorzusehen; die Stundentafel ist unter Einhaltung der Gesamtwochenstunden zu modifizieren. Das Förderkonzept muss die besondere berufspädagogische Förderung geeigneter Schülerinnen und Schüler zur ausgewogenen Entwicklung von Fach-, Methoden- sowie Sozialkompetenz darlegen. Durch eine projektorientierte Unterrichtsgestaltung soll das theoretische Wissen stabilisiert und gefestigt werden. Im zweiten Schulhalbjahr des Berufsvorbereitungsjahres ist in den Fächern Deutsch/Kommunikation und Mathematik eine fachbezogene Überprüfung der Schülerleistungsstände durchzuführen. Das Förderangebot ist besonders zu benoten und im Zeugnis auszuweisen. Das von der Schule erstellte Förderkonzept zum Erwerb des Hauptschulabschlusses bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Zur Sicherung vergleichbarer Leistungsstandards legt die Schule der Schulbehörde zum Ende eines jeden Schuljahres einen Bericht über die Umsetzung des Förderkonzeptes vor. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich das jeweilige Förderkonzept als nicht ausreichend geeignet erweist.
2.1.3 Berufsvorbereitungsjahr - Sonderform für Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Ausländerinnen und Ausländer -
Im Berufsvorbereitungsjahr in der Sonderform für Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Ausländerinnen und Ausländer kann im Rahmen der Gesamtwochenstundenzahl zwischen den einzelnen Fächern eine andere als die vorgesehene Stundenverteilung vorgenommen werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen erforderlich ist. Dabei darf die für jedes Fach in einem Schuljahr insgesamt zu erteilende Stundenzahl jedoch nicht verändert werden. Der Unterricht in der Fachtheorie und der Fachpraxis kann sich auch auf nur ein Berufsfeld beschränken. Der Deutschunterricht darf nicht nur ein reiner Sprachunterricht sein, sondern er ist fachbezogen zu erteilen. Dabei orientiert er sich an den Inhalten der anderen Fächer der Stundentafel, insbesondere an den berufsbezogenen Fächern, die das didaktische Zentrum des Berufsvorbereitungsjahres in der Sonderform für Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie für Ausländerinnen und Ausländer bilden. Zur Verwirklichung dieser pädagogischen Forderungen können die jeweilige Deutschlehrkraft mit wöchentlich zwei Unterrichtsstunden und die Lehrkräfte für den fachtheoretischen Unterricht mit wöchentlich insgesamt zwei Unterrichtsstunden mit Unterrichtsinhalten aus ihrem Fachgebiet am Unterricht der Fachpraxis mitwirken. Diese Stunden werden jedoch auf das Stundenmaß der Stundentafel angerechnet. Die pädagogische Verantwortung für den Fachpraxisunterricht verbleibt auch während der Doppelbesetzung beim Lehrer für Fachpraxis.
2.1.4 Einzelfallbezogene Förderpläne nach § 67 Abs. 5 NSchG
Für Jugendliche, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können im Rahmen der Erfüllung der Schulpflicht nach § 67 Abs. 5 NSchG einzelfallbezogene Förderpläne aufgestellt werden. Die einzelfallbezogene Förderung kann vollständig durch eine Jugendwerkstatt oder eine andere geeignete Einrichtung übernommen oder durch eine Vernetzung schulischer (z.B. Teilbesuch des Berufsvorbereitungsjahres) und außerschulischer Förderangebote durchgeführt werden. Der von der berufsbildenden Schule und der außerschulischen Einrichtung zu erstellende einzelfallbezogene Förderplan bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Für Jugendliche mit vergleichbarer Persönlichkeitsstruktur kann die Genehmigung von Förderplänen gemeinsam erfolgen.
2.1.5 Betriebspraktikum
Im Berufsvorbereitungsjahr soll ein Betriebspraktikum von zwei bis vier Wochen durchgeführt werden. Das Betriebspraktikum soll so angelegt werden, dass auch die beteiligten Lehrkräfte die Möglichkeit haben, die Schülerinnen und Schüler im betrieblichen Umfeld zu beobachten, um sie dadurch besser beurteilen und fördern zu können.
2.2 Stundentafel für das Berufsvorbereitungsjahr
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
RegelformSonderform für Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie für Ausländerinnen und Ausländer
Deutsch/Kommunikation10
Politik72
Sport2
Religion-
Fachtheorie Berufsfeld ...
Fachtheorie Berufsfeld ...66
Fachpraxis Berufsfeld ...1815
Fachpraxis Berufsfeld ...
Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften4-
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche3535
II. Einjährige Berufsfachschule, die keinen schulischen Abschluss voraussetzt
1. Allgemeine Hinweise
In einjährigen Berufsfachschulen, die keinen schulischen Abschluss voraussetzen, können für eine Klasse Teile des Fachs "Fachpraxis" als praktische Ausbildung in geeigneten Betrieben durchgeführt werden. Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden von den beteiligten Lehrkräften bewertet und in die Leistungsbewertung für das Fach "Fachpraxis" einbezogen.
2. Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Wirtschaft -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Politik6
Sport
Religion
Englisch/Kommunikation
Allgemeine Wirtschaftslehre
Rechnungswesen/Controlling26
Wirtschaftspraxis
Bürokommunikation
Wahlpflichtkurse
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche32
3. Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Bekleidungstechnik -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik9
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 9
..............
..............
Fachpraxismit den Lernfeldern 18
..............
..............
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche36
4. Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Hauswirtschaft -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik8
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 10
..............
..............
Fachpraxismit den Lernfeldern 16
..............
..............
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche (1)34
5. Stundentafel für die
a)
einjährige Berufsfachschule - Gastronomie -
b)
einjährige Berufsfachschule - Lebensmittelhandwerk -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik9
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 9
..............
..............
Fachpraxismit den Lernfeldern 18
..............
..............
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche36
6. Stundentafel für die
a)
einjährige Berufsfachschule - Feinwerktechnik/Fertigungstechnik -
b)
einjährige Berufsfachschule - Installations- und Metallbautechnik -
c)
einjährige Berufsfachschule - Fahrzeugtechnik -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik9
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 9
..............
..............
Fachpraxismit den Lernfeldern 18
..............
..............
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche36
7. Stundentafel für die
a)
einjährige Berufsfachschule - Elektrotechnik, Energietechnik -
b)
einjährige Berufsfachschule - Informationselektronik -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik8
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 12
..............
..............
Fachpraxismit den Lernfeldern 16
..............
..............
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche36
8. Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Labortechnik -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik9
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 9
..............
..............
Fachpraxismit den Lernfeldern 18
..............
..............
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche36
9. Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Druck- und Medientechnik -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik9
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 9
..............
..............
Fachpraxismit den Lernfeldern 18
..............
..............
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche36
10. Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Farbtechnik -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik9
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 9
..............
..............
Fachpraxismit den Lernfeldern 18
..............
..............
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche36
11. Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Friseurtechnik -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik9
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 9
..............
..............
Fachpraxismit den Lernfeldern 18
..............
..............
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche36
12. Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Landwirtschaft -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik8
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 10
..............
..............
Fachpraxismit den Lernfeldern 18
..............
..............
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche36 (1)
13. Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Gartenbau -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik8
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 10
..............
..............
Fachpraxismit den Lernfeldern 18
..............
..............
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche36 (1)
14. Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Floristik -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote
Politik8
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 10
..............
..............
Fachpraxismit den Lernfeldern 18
..............
..............
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche36
III. Einjährige Berufsfachschule, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss voraussetzt
1. Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Wirtschaft - für Realschulabsolventinnen und Realschulabsolventen (Höhere Handelsschule)
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Politik6
Sport
Religion
Englisch/Kommunikation
Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen - Controlling
mit den Lernfeldern
......................
......................
Computer- und Wirtschaftspraxis mit den Lernfeldern
......................26
......................
Wirtschaftsmathematik mit den Lernfeldern
......................
......................
Wahlpflichtkurse
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche32
2. Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Technik - für Realschulabsolventinnen und Realschulabsolventen
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik6
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 10
..............
..............
Fachpraxismit den Lernfeldern 16
..............
..............
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche32
3. Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Hauswirtschaft - für Realschulabsolventinnen und Realschulabsolventen
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik6
Sport
Religion
Fachtheorie mit den Lernfeldern 10
..............
..............
Fachpraxismit den Lernfeldern 16
..............
..............
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche (1)32
4. Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Sozialpflege - für Realschulabsolventinnen und Realschulabsolventen
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik6
Sport
Religion
Pflege als Beruf (2)
Lebenssituation und Beziehungsprozess (2)24
Pflegerisches Handeln (2)
Wahlpflichtangebote2
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche (1)32
5. Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule - Informatik - für Realschulabsolventinnen und Realschulabsolventen
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Politik6
Sport
Religion
Englisch/Kommunikation6
Kerngebiete der Informatik mit den Lernfeldern8
...............
...............
Anwendungsgebiete der Informatik mit den Lernfeldern8
...............
...............
Wahlpflichtkurse6
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche32
IV. Berufsfachschule, die eine Hochschulzugangsberechtigung voraussetzt
Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule - Informatik -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Schwerpunkt WirtschaftsinformatikSchwerpunkt Softwaretechnologie
Deutsch/Kommunikation44
Politik22
Englisch/Kommunikation44
Betriebswirtschaftslehre22
Fachrichtungsbezogener Bereich
Informationstechnologie und Rechnerkonzepte22
Betriebssysteme und Netzwerke44
Datenbanken und Informationssysteme44
Internettechnologien44
Software-Engineering und Programmierung in Java66
Projektarbeit im Unternehmen66
Schwerpunktbezogener Bereich
Einrichtung und Einsatz von ERP-Systemen6-
Analyse und Design von Informationssystemen6-
Angewandte Wirtschaftsinformatik14-
Objektorientierte Analyse und Design-6
Objektorientierte Entwicklung in C++-6
Angewandte Informatik Naturwissenschaften-14
Aktuelle Methoden und Verfahren44
Insgesamt6868
V. Berufsfachschule, die zu einem beruflichen Abschluss führt
1. Allgemeine Hinweise
Zum Erwerb von Zusatzqualifikationen können zur Unterrichtsdifferenzierung für eine Lerngruppe die Gesamtwochenstunden mit Genehmigung der Schulbehörde abweichend von der Stundentafel vorgesehen werden; dadurch darf jedoch kein Fach vollständig ersetzt werden.
2. Stundentafel für die Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen und Korrespondenz -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation
Politik8
Sport
Religion
Wirtschaft mit den Lernfeldern 11
..............
..............
Englisch mit den Lernfeldern 13
..............
..............
Zweite Fremdsprache (2) mit den Lernfeldern 13
..............
..............
Bürokommunikation mit den Lernfeldern 11
..............
..............
Wahlpflichtkurse4
Insgesamt (1)60
Zusatzangebot zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Naturwissenschaften
Mathematik6
3. Stundentafel für die Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation
Politik8
Sport
Religion
Englisch5
Wirtschaft mit den Lernfeldern 21
..............
..............
Informatik mit den Lernfeldern 22
..............
..............
Wahlpflichtkurse4
Insgesamt (1)60
Zusatzangebot zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Naturwissenschaften
Mathematik6
4. Stundentafel für die Berufsfachschule - Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Politik4
Sport2
Religion2
Chemisch- und instrumentell-analytischer Arbeitsbereich mit den Lernfeldern 18
..............
..............
Botanisch-zoologischer Arbeitsbereich mit den Lernfeldern 16,5
..............
..............
Mikrobiologisch-biochemischer Arbeitsbereichmit den Lernfeldern 15,5
..............
..............
Wahlpflichtkursemit den Lernfeldern 6
..............
..............
Insgesamt64
Zusatzangebot zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch4
Englisch4
5. Stundentafel für die Berufsfachschule - Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Politik5
Sport2
Religion2
Chemische Analytik mit den Lernfeldern 14
..............
..............
Instrumentelle Analytik mit den Lernfeldern 20
..............
..............
Präparative Chemie mit den Lernfeldern 10
..............
..............
Wahlpflichtkursemit den Lernfeldern 12
..............
..............
Insgesamt64
Zusatzangebot zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch4
Englisch4
6. Stundentafel für die Berufsfachschule - Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Politik4
Sport2
Religion2
Mathematik5
Physik2
Chemie/Werkstoffkunde2
Elektrotechnik/Elektronik10
Messtechnik3
Datenverarbeitung/Mikroprozessortechnik5
Energietechnik1
Nachrichtentechnik4
Steuerungs- und Regelungstechnik2
Elektrotechnik/Elektronik/Messtechnik (Labor)6
Nachrichtentechnisches Praktikum3
Praktische Grundausbildung/Schaltungstechnik (1)7
Datenverarbeitung/Mikroprozessortechnik (Labor)6
Insgesamt64
Zusatzangebot zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch4
Englisch4
7. Stundentafel für die Berufsfachschule - Technische Assistentin für Informatik/Technischer Assistent für Informatik -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Politik4
Sport2
Religion2
Mathematik4
Berufsbezogener Unterrichtmit den Lernfeldern 48
..............
..............
Projektarbeit4
Insgesamt64 (1)
Zusatzangebot zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch3
Englisch3
8. Stundentafel für die Berufsfachschule - Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Politik4
Sport2
Religion2
Mathematik4
Physik2
Datenverarbeitung2
Anorganische Chemie
Organische Chemie7
Analytische Chemie
Biologie/Toxikologie3
Umweltrecht4
Ökologie/Naturschutz
Umweltkunde11
Analytisch-chemisches Praktikum6
Biologisch-mikroskopisches Praktikum4
Umweltmesstechnisches Praktikum13
Insgesamt64
Zusatzangebot zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch4
Englisch4
9. Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent -
9.1 Schwerpunkt Sozialpädagogik
9.1.1 Stundentafel
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik14
Sport
Religion
Berufsrolle und Konzeptionmit den Lernfeldern
............
............
Zielgruppenorientierte Arbeitsprozessemit den Lernfeldern
............48
............
Sozialpädagogische Beziehungsgestaltungmit den Lernfeldern
............
............
Sozialpädagogische Bildungsarbeitmit den Lernfeldern
............
............
Wahlpflichtangebote oder Wahlpflichtkurse4
Insgesamt66
9.1.2 Praktische Ausbildung
Während des Bildungsganges wird eine praktische Ausbildung von insgesamt 840 Zeitstunden in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen durchgeführt. Die Schule hat sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 der Anlage 5 zu § 36 BbS-VO in die Klasse 2 aufgenommen werden, in der Klasse 2 eine praktische Ausbildung von 600 Zeitstunden ableisten. Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden von den beteiligten Lehrkräften bewertet und in einer Note für das zusätzliche Fach "Praxis - Sozialpädagogik -" zusammengefasst. Die gesamte praktische Ausbildung gilt bei der Anwendung der Ausgleichsregelung nach § 28 BbS-VO als Fach der Stundentafel mit elf Gesamtwochenstunden.
9.2 Schwerpunkt Familienpflege
9.2.1 Stundentafel
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation12
Politik
Sport
Fachtheoriemit den Lernfeldern 36
............
............
Fachpraxismit den Lernfeldern 16
............
............
Insgesamt64
9.2.2 Praktische Ausbildung
In der Klasse 1 wird eine praktische Ausbildung von insgesamt 4 Wochen und in der Klasse 2 von insgesamt 20 Wochen in geeigneten hauswirtschaftlichen, sozialen oder pflegerischen Einrichtungen durchgeführt. Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden von den beteiligten Lehrkräften in einer Note für das zusätzliche Fach "Praxis - Familienpflege -" zusammengefasst. Die gesamte praktische Ausbildung gilt bei der Anwendung der Ausgleichsregelung nach § 28 BbS-VO als Fach der Stundentafel mit neuneinhalb Gesamtwochenstunden.
10. Stundentafel für die Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des dreijährigen Bildungsganges
Berufsbezogener Grundlagenbereich
Pädagogik/Heilpädagogik6,5
Psychologie6,5
Sprachbehindertenpädagogik5
Musiktheorie2,5
Atem- und Stimmtherapie/-schulung
Atem- und Sprachtherapie/Sprechschulung19,5
Atem- und Bewegungstherapie/-schulung
Berufs- und Rechtskunde2,5
Phoniatrie/Pädaudiologie3
Pneumologie2,5
Anatomie/Physiologie/Pathologie
HNO-Heilkunde
Orthopädie/Neurologie9,5
Psychiatrie
Pädiatrie
Berufsbezogener Anwendungsbereich
Atem- und Stimmtherapie/-schulung (1)
Atem- und Sprachtherapie/Sprechschulung (1)15
Atem- und Bewegungstherapie/-schulung (1)
Methodik/Didaktik,6
Lehrprobe im Bereich
- Atem- und Stimmtherapie/-schulung
- Atem- und Sprachtherapie/Sprechschulung
- Atem- und Bewegungstherapie/-schulung
Instrumentalspiel2,5
Rhythmik1,5
Chor/Chorische Stimmschulung2,5
Insgesamt (2)85
11. Stundentafel für die Berufsfachschule - Landwirtschaftlich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischer Assistent -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Klasse 1Klasse 2
Politik11
Sport0,50,5
Religion0,50,5
Biologie2,53
Mikrobiologie
Chemie21
Physik und Gerätekunde11
Versuchswesen und Biometrie1,51,5
Schwerpunkt Pflanzenproduktion
Bodenkunde und Pflanzenernährung
Pflanzenbau
Pflanzenschutz45,5
Pflanzenzüchtung
Saatgutprüfung
Chemisches Laborpraktikum
Biologisches Laborpraktikum33
Mikrobiologisches Laborpraktikum
Schwerpunkt Tierproduktion
Tierernährung
Allgemeine Tierzucht
Tierhygiene45,5
Spezielle Tierzucht
Chemisches Laborpraktikum
Biologisches Laborpraktikum33
Mikrobiologisches Laborpraktikum
Wahlpflichtangebote21
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche1818
Während des Bildungsganges findet zusätzlich ein Praktikum mit einer Dauer von insgesamt 1.800 Zeitstunden in von der Schulbehörde als geeignet anerkannten betrieblichen Ausbildungsstätten statt.
Es kann entsprechend den regionalen Erfordernissen auch abweichend von der Stundentafel, jedoch unter Einhaltung der Gesamtstundenzahl organisiert werden. Ort und Zeitpunkt des Praktikums regelt die Schule. Nach Abschluss des Praktikums haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit und eine Bescheinigung der betrieblichen Ausbildungsstätte über die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums einzureichen.
Eine betriebliche Ausbildungsstätte darf nur dann als geeignet anerkannt werden, wenn
das Praktikum von einer Person, die eine dem Schwerpunkt entsprechende wissenschaftliche
Ausbildung nachweist, beaufsichtigt wird,
für die Ausbildung weitere geeignete Fachkräfte, darunter mindestens eine ausgebildete landwirtschaftlich-technische Assistentin oder ein ausgebildeter landwirtschaftlich-technischer Assistent, zur Verfügung stehen und
die für das Praktikum erforderlichen räumlichen und sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind.
12. Berufsfachschule - Kosmetik -
12.1 Stundentafel
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder Wahlpflichtangebote11
Politik
Sport
Religion
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie - mit den Lernfeldern 21
.....................................
.....................................
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis - mit den Lernfeldern 21
.....................................
.....................................
Insgesamt54
12.2 Praktische Ausbildung
In der Klasse 2 wird neben der Erteilung des Unterrichts eine praktische Ausbildung von insgesamt 640 Zeitstunden in geeigneten Kosmetikbetrieben durchgeführt.
13. Stundentafel für die Berufsfachschule - Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent -
13.1 Stundentafel
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation
Politik9
Sport
Religion
Grundlagen des Gestaltens mit den Lernfeldern12
...................
...................
Medientechnik mit den Lernfeldern16
...................
...................
Grafik-Design mit den Lernfeldern20
...................
...................
Projektarbeit5
Wahlpflichtkurse mit den Lernfeldern2
...................
...................
___________________________________________________________________________________________________
Insgesamt (27)64
Zusatzangebot zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Mathematik4
Englisch4
13.2 Praktische Ausbildung
Während der Ausbildung in der Berufsfachschule - Kinderpflege - wird eine praktische Ausbildung von insgesamt acht Wochen in einem Familienhaushalt mit mindestens zwei Kindern im Vorschulalter, in einer Krippe oder einer sozialpädagogischen Einrichtung des Elementarbereichs durchgeführt. Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden in die Leistungsbewertung für das Fach "Angewandte Didaktik und Methodik" einbezogen.
14. Berufsfachschule - Ergotherapie -
14.1 Stundentafel
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des dreijährigen Bildungsganges
Ergotherapeutische Mittel28,75
Ergotherapeutische Maßnahmen27
Kommunikation2,5
Berufsidentität3,25
Wahlpflichtangebote6
___________________________________________________________________________________________________
Insgesamt67,5
14.2 Praktische Ausbildung
Während des Bildungsganges wird zusätzlich eine praktische Ausbildung von 1.700 Zeitstunden durchgeführt, die in folgenden Bereichen abzuleisten sind:
1.Psychosozialer (psychiatrischer/psychosomatischer) Bereich400 Zeitstunden
2.Motorisch-funktioneller, neurophysiologischer oder neuropsychologischer Bereich400 Zeitstunden
3.Arbeitstherapeutischer Bereich400 Zeitstunden
4.Erhöhung der Bereiche 1 bis 3 nach Wahl der Schule500 Zeitstunden
1.700 Zeitstunden
Dabei soll sich jeweils ein praktischer Einsatz auf die ergotherapeutische Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen, mit Erwachsenen und mit älteren Menschen erstrecken. Die praktische Ausbildung ist um Fehlzeiten zu verlängern, die vier Wochen überschreiten. Die Fehlzeiten sind vor Eintritt in die praktische Prüfung auszugleichen.
Die Schule und die Einrichtung legen gemeinsam den Ausbildungsplan fest. Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden von den beteiligten Lehrkräften bewertet und in einer Note für das Fach "Praxis-Ergotherapie" zusammengefasst. Die gesamte praktische Ausbildung gilt bei der Anwendung der Ausgleichsregelung nach § 28 BbS-VO als Fach der Stundentafel mit zwölf Gesamtwochenstunden.
15. Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer
Assistent -
15.1 Stundentafel
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation2
Fremdsprache/Kommunikation2
Politik2
Verordnungen ausführen5
Beraten und abgeben im Rahmen der Selbstmedikation10,5
Dienstleistungen anbieten und erbringen5,5
Arzneimittel herstellen16
Qualität kontrollieren17,5
Bei Betriebsgestaltung und -entwicklung mitwirken4,5
Insgesamt65
Zusatzangebot zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Englisch2
Mathematik2
15.2 Praktikum
Während der Ausbildung ist ein Praktikum von 160 Zeitstunden außerhalb der schulischen Ausbildung in einer Apotheke unter Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers abzuleisten. Es soll Einblicke in die Betriebsabläufe einer Apotheke und die pharmazeutischen Tätigkeiten vermitteln und in Abschnitten von mindestens fünf Tagen abgeleistet werden. Von der Apotheke wird über die regelmäßige Teilnahme an dem Praktikum eine Bescheinigung erteilt.
15.3 Erste Hilfe
Außerhalb der schulischen Ausbildung ist eine Ausbildung in erster Hilfe von acht Doppelstunden abzuleisten.
15.4 Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung dient der Vorbereitung auf den zweiten Prüfungsabschnitt und wird in Apotheken, ausgenommen Zweigapotheken, abgeleistet. Die Leiterin oder der Leiter der Apotheke hat dafür zu sorgen, dass die praktische Ausbildung nur Tätigkeiten umfasst, die die Ausbildung fördern. Einer in der Apotheke tätigen Apothekerin oder einem in der Apotheke tätigen Apotheker soll nicht mehr als eine Schülerin oder ein Schüler zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. Die praktische Ausbildung vertieft die im Lehrgang erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse und wendet sie praktisch an. Sie erstreckt sich auf folgende Lerngebiete:
1.
Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Gefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten berühren,
2.
Fertigarzneimittel, deren Anwendungsgebiete sowie ordnungsgemäße Lagerung,
3.
Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln,
4.
Merkmale eines Arzneimittelmissbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit,
5.
Notfallarzneimittel nach den
Anlagen 3
und
4 der Apothekenbetriebsordnung
,
6.
Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke,
7.
Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke,
8.
Ausführung ärztlicher Verschreibungen,
9.
Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter Nutzung wissenschaftlicher und sonstiger Nachschlagewerke einschließlich EDV-gestützter Arzneimittelinformationssysteme,
10.
Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarzneimitteln sowie apothekenüblichen Medizinprodukten,
11.
Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie Gefahrenhinweise,
12.
Aufzeichnungen nach
§ 22 der Apothekenbetriebsordnung
,
13.
Apothekenübliche Waren, insbesondere diätetische Lebensmittel, Mittel der Säuglings- und Kinderernährung, Mittel und Gegenstände der Körperpflege, Verbandstoffe und andere apothekenübliche Medizinprodukte sowie die Beratung zur sachgerechten Anwendung dieser Waren,
14.
umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen
sowie rationelle Energie- und Materialverwendung.
Während der praktischen Ausbildung hat die Schülerin oder der Schüler ein Tagebuch zu führen. In diesem sind die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung schriftliche Arbeiten anzufertigen. Die praktische Ausbildung ist um Fehlzeiten zu verlängern, die vier Wochen überschreiten; dies gilt entsprechend, wenn die praktische Ausbildung nicht ganztägig abgeleistet werden kann. Die Fehlzeiten sind vor Eintritt in die mündliche Prüfung auszugleichen.
Über die praktische Ausbildung in der Apotheke hat die Apotheke eine Bescheinigung auszustellen, in der auch zu bestätigen ist, dass die im Tagebuch beschriebenen Arbeiten von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeführt wurden.
Buchstabe B Nr. 7 findet keine Anwendung.
16. Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer
Assistent - mit den Schwerpunkten
Nautik
Fischerei
Schiffsbetriebstechnik
16.1 Stundentafel
UnterrichtsfächerGesamtstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation160
Politik160
Sport80
Religion80
Mathematisch-physikalische Grundlagen des Schiffsbetriebs
Schiffssicherheit
Fertigungstechnologie
Metallgrundausbildung880
Schiffstechnologie
Wach- und Fahrbetrieb
Seemannschaft
Englisch
Insgesamt1.360
16.2 Praktikum
Während der Ausbildung in der Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - wird zusätzlich ein Praktikum durchgeführt. Während des Praktikums haben die Schülerinnen und Schüler der Schule ein Berichtsheft über ihre Tätigkeit zu führen und nach Abschluss eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte über die ordnungsgemäße Durchführung einzureichen. Ausbildungsinhalt, Ort und Zeitpunkt des Praktikums regelt die Schule nach folgendem Plan:
16.2.1 Fahrt auf Seeschiffen
Die Schülerinnen und Schüler haben während des Bildungsganges Fahrten auf Seeschiffen, die für die Ausbildungsziele des Praktikums geeignet sind, mit einer Dauer von 30 Wochen durchzuführen. Die Schülerin oder der Schüler, die Schule und die Ausbildungsstätte schließen einen Vertrag über das Praktikum ab. Der für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums vorgesehene Schiffsoffizier soll Inhaber eines deutschen Befähigungszeugnisses sein.
16.2.2 Tagespraktika
Die Schülerinnen und Schüler haben während des Bildungsganges Tagespraktika mit einer Dauer von 14 Wochen in den verschiedenen seefahrtbezogenen Tätigkeitsfeldern abzuleisten.
17. Berufsfachschule - Altenpflege -
17.1 Stundentafel
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des dreijährigen Bildungsganges
Übergreifender Lernbereich
Deutsch/Kommunikation7,5
Fremdsprache/Kommunikation7,5
Politik7,5
Religion7,5
Berufsbezogener Lernbereich
Aufgaben und Konzepte in der Altenpflegemit den Lernfeldern (1)30
....................
....................
Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltungmit den Lernfeldern 7,5
....................
....................
Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeitmit den Lernfeldern (1)4
....................
....................
Altenpflege als Berufmit den Lernfeldern (1)6
....................
....................
Wahlpflichtangebote5
Insgesamt60
17.2 Praktische Ausbildung
Während des Bildungsganges wird zusätzlich eine praktische Ausbildung von insgesamt 2.500 Zeitstunden in geeigneten Einrichtungen der Altenpflege und Altenhilfe durchgeführt. Die praktische Ausbildung in den Versorgungsformen der stationären, teilstationären und ambulanten Pflege ist in mindestens drei der folgenden Einrichtungen durchzuführen:
1.
Heim i.S. des
§ 1 des Heimgesetzes
oder einer stationären Pflegeeinrichtung i.S. des
§ 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt,
2.
ambulante Pflegeeinrichtung i.S. des
§ 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt,
3.
psychiatrische Klinik mit gerontopsychiatrischer Abteilung oder andere Einrichtungen
der gemeindenahen Psychiatrie,
4.
Allgemeinkrankenhaus, insbesondere mit geriatrischer Fachabteilung oder geriatrischem
Schwerpunkt oder geriatrische Fachklinik,
5.
geriatrische Rehabilitationseinrichtung,
6.
Einrichtungen der offenen Altenhilfe.
Davon müssen mindestens 2.000 Zeitstunden in Einrichtungen nach den Nummern 1 und 2 abgeleistet werden.
Ort und Zeitpunkt der praktischen Ausbildung regelt die Schule. Dabei ist sicherzustellen, dass die Schülerin oder der Schüler während der unterrichtsfreien Zeit mindestens fünf und höchstens sechs Wochen Urlaub pro Jahr erhält. Die Schule und die Einrichtung der Altenhilfe oder Altenpflege legen gemeinsam den Ausbildungsplan fest.
Die praktische Ausbildung ist in der Regel um Fehlzeiten zu verlängern, die sechs Wochen überschreiten. Die Fehlzeiten sind vor Eintritt in die praktische Prüfung auszugleichen.
Nach Abschluss der praktischen Ausbildung in den einzelnen Einrichtungen haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit und eine Bescheinigung der Einrichtung über die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung einzureichen.
Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden von den beteiligten Lehrkräften bewertet und in einer Note für das Fach "Praxis Altenpflege und Altenhilfe" zusammengefasst.
18. Zweijährige Berufsfachschule - Pflegeassistenz -
18.1 Stundentafel
18.2 Praktische Ausbildung
Während des Bildungsganges wird eine zusätzliche praktische Ausbildung von insgesamt 960 Stunden (24 Wochen) in geeigneten Einrichtungen in dem Bereich Pflege und in mindestens einem der beiden Bereiche Betreuung und Versorgung durchgeführt. Die praktische Ausbildung soll geblockt erfolgen. Ort und Zeitpunkt der praktischen Ausbildung regelt die Schule. Der Ausbildungsplan wird von der Einrichtung und der Schule gemeinsam erstellt.
Nach Abschluss der praktischen Ausbildung in den einzelnen Einrichtungen haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit und eine Bescheinigung der Einrichtung über die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung einzureichen. Die praktische Ausbildung ist um Fehlzeiten zu verlängern, die vier Wochen überschreiten. Die Fehlzeiten sind vor Eintritt in die praktische Prüfung auszugleichen.
Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden von den beteiligten Lehrkräften im Benehmen mit den jeweiligen Praxisanleitungen in einer Note für das zusätzliche Fach "Praxis - Pflegehilfe -" zusammengefasst. Die gesamte praktische Ausbildung gilt bei der Anwendung der Ausgleichsregelung nach § 28 BbS-VO als Fach der Stundentafel mit sieben Gesamtwochenstunden.
VI. Zweijährige Berufsfachschule, die zu einem schulischen Abschluss führt
1. Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule - Wirtschaft -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation
Politik14
Sport
Religion
Englisch/Kommunikation8
Mathematik5
Allgemeine Wirtschaftslehre14
Rechnungswesen-Controlling
Wirtschaftspraxis15
Bürokommunikation
Wahlpflichtkurse4
Insgesamt (1)60
2. Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule - Technik -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation
Politik17
Sport
Religion
Fremdsprache/Kommunikation4
Mathematik4
Technologie13
Labor- und Werkstattübungen zur Technologie2
Naturwissenschaften4
Fachpraxis18
Insgesamt62
3. Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule - Ernährung und Hauswirtschaft -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik19
Sport
Religion
Mathematik4
Fachtheorie21
mit den Lernfeldern
............
..............
Fachpraxis18
Insgesamt62
4. Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule - Agrarwirtschaft -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik19
Sport
Religion
Mathematik4
Naturwissenschaften
Wirtschaftslehre11
Technologie
Fachtheorie mit den Lernfeldern 10
................
..............
Fachpraxis18
Insgesamt62
5. Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule - Sozialpflege (Pflegevorschule)
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik19
Sport
Religion
Mathematik4
Pflege als Beruf (2)
Lebenssituation und Beziehungsprozess (2)37
Pflegerisches Handeln (2)
Insgesamt (1)60
6. Berufsfachschule - Sozialpädagogik -
6.1 Stundentafel
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik19
Sport
Religion
Mathematik4
Berufsrolle und Konzeptionen mit den Lernfeldern
.....................
.....................
Zielgruppenorientierte Arbeitsprozesse mit den Lernfeldern
.....................
.....................
Sozialpädagogische Beziehungsgestaltung mit den Lernfeldern35
.....................
.....................
Sozialpädagogische Bildungsarbeit mit den Lernfeldern
.....................
.....................
Wahlpflichtangebote oder Wahlpflichtkurse
_______________________________________________________________________________________
Insgesamt62
6.2 Praktische Ausbildung
Während des Bildungsganges wird eine praktische Ausbildung von insgesamt 420 Zeitstunden in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen durchgeführt. Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden von den beteiligten Lehrkräften bewertet und in einer Note für das zusätzliche Fach "Praxis - Sozialpädagogik -" zusammengefasst. Die gesamte praktische Ausbildung gilt bei der Anwendung der Ausgleichsregelung nach § 28 BbS-VO als Fach der Stundentafel mit fünfeinhalb Gesamtwochenstunden.
VII. Fachoberschule
1. Allgemeine Hinweise
1.1 An berufsbildenden Schulen, an denen neben der Fachoberschule auch eine Berufsoberschule geführt wird, kann für Schülerinnen und Schüler, die im unmittelbaren Anschluss die Berufsoberschule besuchen und die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen, ein Zusatzangebot in einer zweiten Fremdsprache von vier Wochenstunden angeboten werden.
1.2 Das Praktikum soll in einschlägigen Betrieben oder gleichwertigen Einrichtungen auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen abgeleistet werden und muss geeignet sein, einen möglichst umfassenden Überblick über betriebliche Abläufe sowie Inhalte einer entsprechenden Berufsausbildung zu vermitteln. Teile des Praktikums können in Werkstätten berufsbildender Schulen abgeleistet werden. Diese Anteile sollen 240 Stunden nicht überschreiten.
1.3 Das Praktikum in der Fachoberschule - Agrarwirtschaft - soll in geeigneten Betrieben der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft abgeleistet werden. Die Teilnahme an einem berufsspezifischen Lehrgang des Berufsbereichs bis zu drei Wochen ist möglich.
1.4 Das Fach Naturwissenschaft kann in allen Fachrichtungen auch in zwei oder drei der Fächer Physik, Chemie oder Biologie aufgeteilt werden. Dabei ändert sich die Gesamtstundenzahl nicht.
1.5 Innerhalb der die jeweilige Fachrichtung prägenden Fächer können Wahlpflichtkurse im Umfang von bis zu vier Wochenstunden angeboten werden. Der Umfang der übrigen die Fachrichtung prägenden Fächer verringert sich entsprechend, sodass die Wochenstundenzahl unverändert bleibt. Die Regelungen des Ersten Abschnitts Buchstabe B Nr. 5 gelten entsprechend.
2. Fachoberschule - Wirtschaft und Verwaltung -
2.1 Stundentafel für den Schwerpunkt Wirtschaft
2.2 Stundentafel für den Schwerpunkt - Verwaltung und Rechtspflege -
2.3 Stundentafel für den Schwerpunkt - Informatik -
3. Stundentafel für die Fachoberschule - Technik -
3.1 Stundentafel für die Fachoberschule - Technik, Schwerpunkt Informatik -
4. Fachoberschule - Gesundheit und Soziales -
4.1. Stundentafel für den Schwerpunkt Gesundheit-Pflege
4.2 Stundentafel für den Schwerpunkt Sozialpädagogik
5. Stundentafel für die Fachoberschule - Gestaltung -
6. Stundentafel für die Fachoberschule - Ernährung und Hauswirtschaft -
7. Stundentafel für die Fachoberschule - Agrarwirtschaft -
VIII. Berufsoberschule
1. Allgemeine Hinweise
An Berufsoberschulen kann für Schülerinnen und Schüler, die gleichzeitig die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen, ein Zusatzangebot in einer zweiten Fremdsprache von vier Wochenstunden angeboten werden.
2. Stundentafel für die Berufsoberschule - Wirtschaft -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Klasse 13
Deutsch
Politik
Religion
Englisch30 (1)
Mathematik
Naturwissenschaften
Wirtschaft
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche30
3. Stundentafel für die Berufsoberschule - Technik -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Klasse 13
Deutsch
Politik
Religion19
Englisch
Mathematik
Wirtschaftslehre
Technik11
Unterrichtsstunden pro Woche30
4. Stundentafel für die Berufsoberschule - Agrarwirtschaft -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Klasse 13 Deutsch
Politik
Religion19
Englisch
Mathematik
Agrartechnik11
Unterrichtsstunden pro Woche30
5. Stundentafel für die Berufsoberschule - Sozialwesen -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Klasse 13
Deutsch
Politik
Religion19
Englisch
Mathematik
Chemie/Biologie
Pädagogik/Psychologie11
Unterrichtsstunden pro Woche30
6. Stundentafel für die Berufsoberschule - Ernährung und Hauswirtschaft -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Klasse 13
Deutsch
Politik
Religion19
Englisch
Mathematik
Ernährungslehre
Lebensmitteltechnologie
Unterrichtsstunden pro Woche30
IX. Fachgymnasium
1. Allgemeine Hinweise
1.1 Verteilung der Unterrichtsstunden
1.1.1 Der Unterricht in einer weiteren Fremdsprache in der Einführungs- wie in der Qualifikationsphase entfällt, sofern eine Pflichtfremdsprache nach § 5 Abs. 2 der Anlage 9 zu § 36 BbS-VO nicht betrieben werden muss oder eine andere Fremdsprache nicht freiwillig gewählt wird.
1.1.2 Im Fachgymnasium Gesundheit und Soziales, Schwerpunkte Agrarwirtschaft und Ökotrophologie, können in der Einführungsphase zwei Naturwissenschaften jeweils ein halbes Schuljahr erteilt werden.
1.1.3 Das Fach "Praxis" ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem die Fachrichtung und ggf. den Schwerpunkt prägenden Profilfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.
1.1.4 Zusätzlich können nach Bedarf Wahlangebote eingerichtet werden.
1.2 Projektarbeit
In einem Halbjahr des 12. Jahrganges der Qualifikationsphase ist eine Projektarbeit mit beruflichem Bezug anzufertigen, die den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu vertieftem wissenschaftspropädeutischen Arbeiten gibt. Sie kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden. Die Projektarbeit ist auf der Grundlage des Fachs "Praxis" und der die Fachrichtung und ggf. den Schwerpunkt prägenden Profilfächer zu erstellen. Es können jedoch auch alle weiteren Fächer der Stundentafel in das Projekt einbezogen werden.n, die Bewertung der Projektarbeit geht in die Bewertung der beteiligten Fächer des Schulhalbjahres ein.
1.3 Bewertung der sprachlichen Richtigkeit
In Fächern, in denen Deutsch Unterrichtssprache ist, führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder die äußere Form in einer Klausur oder in gleichwertigen schriftlichen Leistungsnachweisen zu einem Abzug von einem Punkt oder zwei Punkten bei der einfachen Wertung.
1.4 Betriebspraktikum
Während der Einführungsphase kann ein Betriebspraktikum in geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden.
2. Stundentafel für das Fachgymnasium - Wirtschaft -
3. Stundentafel für das Fachgymnasium - Technik -
4. Stundentafel für das Fachgymnasium - Gesundheit und Soziales -
X. Fachschule
1. Rahmenstundentafel (1)
für die zweijährige Fachschule der Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nrn.
1.
Bautechnik,
2.
Bekleidungstechnik,
3.
Bergbautechnik,
4.
Biotechnik,
5.
6.
Elektrotechnik,
7.
Farb- und Lacktechnik,
8.
Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik,
9.
Holztechnik,
10.
Hüttentechnik,
11.
Informatik
12.
Kraftfahrzeugtechnik,
13.
14.
Maschinentechnik,
15.
Medizintechnik,
16.
Metallbautechnik,
17.
Mühlenbau, Getreide- und Futtermitteltechnik,
18.
Sanitärtechnik,
19.
Schiffbautechnik,
20.
Steintechnik,
21.
Umweltschutztechnik und
22.
Verfahrenstechnik
der Anlage 10 zu § 36 BbS-VO .
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Fachrichtungsübergreifender Bereich mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik12
Betriebswirtschaft
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik
Fachrichtungsbezogener Bereich mit den Fächergruppen15 bis 25
- Mathematisch - naturwissenschaftliche Grundlagen
- Technologien
- Betriebsorganisation
Schwerpunktbezogener Bereich mit der Fächergruppe (2)20 bis 30
Planungs- und Produktionstechniken
Projektarbeit4 bis 8
Wahlpflichtangebote4 bis 9
Insgesamt60
2. Stundentafel für die Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik -
2.1 Stundentafel für die einjährige Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Schwerpunkt BohrtechnikSchwerpunkt Fördertechnik
Deutsch/Kommunikation22
Fremdsprache/Kommunikation11
Politik11
Betriebswirtschaft11
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik11
Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen22
Informationstechnik/Technische Kommunikation22
Maschinentechnik22
Geologie22
Mess-, Steuer- und Regelungstechnik22
Antriebs- und Arbeitsmaschinen11
Bergbehördliche Vorschriften und Arbeitssicherheit22
Bohrgerätetechnik1-
Bohrtechnik51
Fördertechnik13
Verfahrenstechnik-3
Workovertechnik22
Wahlpflichtangebote22
Insgesamt3030
2.2 Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Schwerpunkt BohrtechnikSchwerpunkt Fördertechnik
Deutsch/Kommunikation33
Fremdsprache/Kommunikation33
Politik22
Betriebswirtschaft22
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik22
Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen44
Informationstechnik/Technische Kommunikation44
Maschinentechnik33
Geologie33
Mess-, Steuer- und Regelungstechnik33
Qualitätsmanagement11
Antriebs- und Arbeitsmaschinen33
Bergbehördliche Vorschriften und Arbeitssicherheit44
Bohrgerätetechnik3-
Bohrtechnik112
Fördertechnik27
Verfahrenstechnik-7
Workovertechnik22
Wahlpflichtangebote55
Insgesamt6060
Beispiele für themenbezogene Einzelqualifikationen:
Workover Bohrlochkontrolle
Betriebsführung
3. Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Lebensmitteltechnik -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation3
Fremdsprache/Kommunikation3
Politik2
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik2
Naturwissenschaften7
Betriebswirtschaft/Organisation
Qualitätsmanagement18
Nahrungsmittelverkauf
Zentralfach (1)22
Wahlpflichtangebote3
Insgesamt60
Back- und Süßwarenproduktion
Fleischereierzeugnisproduktion.
4. Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Agrartechnik -
4.1 Der Unterricht in der Klasse 1 wird im Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau nach der Stundentafel der einjährigen Fachschule - Agrarwirtschaft, Schwerpunkt Gartenbau - und im Schwerpunkt Umweltschutztechnik nach der Stundentafel der einjährigen Fachschule der Fachrichtung - Agrarwirtschaft, Schwerpunkte Landwirtschaft oder Gartenbau - erteilt.
4.2 Stundentafel für die Klasse 2
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Schwerpunkt Garten- und LandschaftsbauSchwerpunkt Umweltschutztechnik
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation44
Politik
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik
Betriebswirtschaft1111
Naturwissenschaften
Produktions- und Verfahrenstechnik15
Wahlpflichtangebote-15
Naturschutz/Landschaftspflege-
Insgesamt (1)3030
5. Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Betriebswirtschaft -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation4
Fremdsprache/Kommunikation6
Politik2
Mathematik/Naturwissenschaften5
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik2
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre mit Wirtschaftsrecht
Personal- und Ausbildungswesen mit Arbeits- und Sozialrecht
Rechnungswesen-Controlling27
Wirtschaftsinformatik
Zentralfach10 (1)
Wahlpflichtangebote4
Insgesamt60
6. Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Datenverarbeitung/Organisation -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation4
Fremdsprache/Kommunikation6
Politik2
Mathematik/Naturwissenschaften5
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik2
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre13
Rechnungswesen-Controlling
Datenverarbeitungsorganisation
Betriebssysteme/Datenkommunikation
Programmierung28
Datenbanksprachen
Datenverarbeitung-Anwendungen
Wahlpflichtangebote
Insgesamt60
7. Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Hotel- und Gaststättengewerbe -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation4
Erste Fremdsprache4
Zweite Fremdsprache4
Politik2
Mathematik3
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre mit Wirtschaftsrecht
Personal- und Ausbildungswesen mit Arbeits- und Sozialrecht20
Rechnungswesen
Informationsverarbeitung/Organisation
Technologie des Hotel- und Gaststättengewerbes10
Praxis des Hotel- und Gaststättengewerbes
Zentralfach (1)10
Wahlpflichtangebote3
Insgesamt60
8. Stundentafel für die Fachschule - Agrarwirtschaft -
8.1 Stundentafel für die einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft -
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden im Schwerpunkt
LandwirtschaftGartenbauFloristik
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation444
Politik
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik
Betriebswirtschaft141414
Unternehmensführung
Marketing
Gestaltung--
Angewandte Naturwissenschaften12
Produktions- und Verfahrenstechnik1212
Naturschutz/Landschaftspflege
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche (1)303030
8.2 Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Agrarwirtschaft -
8.2.1 Der Unterricht in der Klasse 1 wird nach der Stundentafel der einjährigen Fachschule - Agrarwirtschaft - erteilt.
8.2.2 Stundentafel für die Klasse 2
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden im Schwerpunkt
MarketingBetriebs- und Unternehmensführung
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation44
Politik
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik
Betriebswirtschaft1111
Naturwissenschaften
Produktions- und Verfahrenstechnik-
Naturschutz/Landschaftspflege-
Unternehmensführung15
Marketing15
Wahlpflichtangebote
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche (1)3030
9. Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Holzgestaltung, Schwerpunkt Objektdesign -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik12
Betriebswirtschaft
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik
Naturwissenschaften
Haustechnik
Materialkunde
Entwurfslehre
Konstruktionslehre
Freies Zeichnen44
CAD
Farb- und Formenlehre
Designgeschichte
Künstlerisches Gestalten
Wahlpflichtangebote4
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche60
10. Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Floristik -
10.1 Der Unterricht in der Klasse 1 wird nach der Stundentafel der einjährigen Fachschule - Agrarwirtschaft, Schwerpunkt Floristik - erteilt
10.2 Stundentafel für die Klasse 2
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation4
Politik
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik
Betriebswirtschaft11
Naturwissenschaften
Gestaltung
Unternehmensführung15
Marketing
Wahlpflichtangebote
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche30
11. Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Hauswirtschaft -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation3
Fremdsprache/Kommunikation3
Politik2
Naturwissenschaften5
Betriebs- und Unternehmensführung
Versorgung34
Berufs- und Arbeitspädagogik/Betreuung
Zentralfach (1)9
Wahlpflichtangebote4
Insgesamt (2)60
12. Fahrzeugtechnik
12.1 Stundentafel
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation3
Fremdsprache/Kommunikation3
Politik2
Religion2
Biologie4
Berufsbezogener Unterrichtmit den Lernfeldern 42
.................
.................
Wahlpflichtangebote4
Insgesamt60
12.2 Praktische Ausbildung
Während des Bildungsganges wird zusätzlich eine praktische Ausbildung von insgesamt 600 Zeitstunden in geeigneten sozialen, pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Einrichtungen durchgeführt. Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden von den beteiligten Lehrkräften bewertet und in einer Note für das Fach "Praxis- Familienpflege" zusammengefasst. Die gesamte praktische Ausbildung gilt bei der Anwendung der Ausgleichsregelung nach § 28 BbS-VO als Fach der Stundentafel mit fünfeinhalb Gesamtwochenstunden.
13. Zweijährige Fachschule - Sozialpädagogik -
13.1 Stundentafel
13.2 Praktische Ausbildung
Während des Bildungsganges wird zusätzlich eine praktische Ausbildung in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen durchgeführt. Die Dauer der praktischen Ausbildung beträgt 600 Zeitstunden. Ort und Zeitpunkt der praktischen Ausbildung regelt die Schule. Dabei ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler während der Schulferien sechs Wochen Urlaub pro Jahr erhalten. Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden von den beteiligten Lehrkräften bewertet und in einer Note für das Fach "Praxis-Sozialpädagogik" zusammengefasst. Die gesamte praktische Ausbildung gilt bei der Anwendung der Ausgleichsregelung nach § 28 BbS-VO als Fach der Stundentafel mit fünfeinhalb Gesamtwochenstunden.
14. Fachschule - Heilerziehungspflege -
14.1 Stundentafel
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des dreijährigen Bildungsganges
Deutsch/Kommunikation3
Fremdsprache/Kommunikation3
Politik2
Religion2
Berufsidentität und Qualitätssicherung6
mit den Lernfeldern
........................
........................
Heilerziehungspflegerische Begleitung und Pflege 15
mit den Lernfeldern
........................
........................
Lebenswelten und Beziehungen 9
mit den Lernfeldern
........................
........................
Heilerziehungspflegerische Konzepte und Prozessplanung 15
mit den Lernfeldern
........................
........................
Wahlpflichtangebote5
___________________________________________________________________________________________________
Insgesamt60
14.2 Praktische Ausbildung
Während des Bildungsganges wird zusätzlich eine praktische Ausbildung von 1200 Zeitstunden durchgeführt. Die praktische Ausbildung ist vorrangig in den Bereichen Pflege, Bildung und Erziehung abzuleisten.
Die Fachschule und die Einrichtung der Behindertenhilfe legen gemeinsam den Ausbildungsplan fest. Die praktische Ausbildung ist um Fehlzeiten zu verlängern, die sechs Wochen überschreiten. Die Fehlzeiten sind vor Eintritt in die praktische Prüfung auszugleichen. Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden von den beteiligten Lehrkräften in einer Note für das Fach "Praxis-Heilerziehungspflege" zusammengefasst. Die gesamte praktische Ausbildung gilt bei der Anwendung der Ausgleichsregelung nach § 28 BbS-VO als Fach der Stundentafel mit siebeneinhalb Gesamtwochenstunden.
15. Stundentafel für die Fachschule - Heilpädagogik -
UnterrichtsfächerGesamtwochenstunden des eineinhalbjährigen Bildungsganges
Berufsidentität entwickeln (1)
Heilpädagogisches Handeln planen, durchführen und reflektieren (1)
Heilpädagogische Methoden anwenden und Lebenswelt gestalten (1)43,5
Beraten, begleiten, unterstützen (1)
Heilpädagogische Konzepte entwickeln (1)
Heilpädagogische Arbeit organisieren und koordinieren (1)
Religion1,5
Schwerpunkt Motopädie
Berufsidentität entwickeln (1)
Motopädisches Handeln planen, durchführen und reflektieren (1)
Motopädische Methoden anwenden und Lebenswelt gestalten (1)43,5
Beraten, begleiten, unterstützen (1)
Motopädische Konzepte entwickeln (1)
Motopädische Arbeit organisieren und koordinieren (1)
Religion1,5
Insgesamt45
XI. Fachschule Seefahrt
1. Fachschule - Nautik -
1.1 Stundentafel für den Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden im Schulhalbjahr
Gesellschaft und Kommunikation5
Seefahrtbezogene Naturwissenschaften3,5
Schiffsführung
Ladungsumschlag und Stauung23,5
Überwachung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche32
1.2 Stundentafel für den Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Klasse 1Klasse 2
Gesellschaft und Kommunikation74
Seefahrtbezogene Naturwissenschaften12-
Schiffsführung
Ladungsumschlag und Stauung1124,5
Überwachung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord
Wahlpflichtangebote24
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche3232,5
Zusatzangebot zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 kW
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Klasse 1Klasse 2
Schiffsbetriebstechnik
Wartung und Instandsetzung
Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik2,52,5
Überwachung des technischen Schiffsbetriebs
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche2,52,5
1.3 Stundentafel für den verkürzten Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Gesellschaft und Kommunikation4
Schiffsführung
Ladungsumschlag und Stauung24,5
Überwachung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord
Wahlpflichtangebote4
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche32,5
1.4 Stundentafel für die Lehrgänge zum Erwerb der Befähigungszeugnisse BKü, BK
UnterrichtsfächerLehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän
BKüBK
Zahl der Wochenstunden im Schulhalbjahr
112
Allgemeiner Lehrbereich
Deutsch/Kommunikation-2-
Politik-4-
Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Englisch-22
Mathematik34-
Physik---
Chemie---
Betriebsleitung/Personalführung--2
Navigation1068
Schifffahrtsrecht844
Seemannschaft726
Nachrichtenwesen-4-
Gesundheitspflege-2-
Schifffahrtsbetriebstechnik6-4
Wetterkunde2-2
Fischereibiologie--2
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche363030
1.5 Stundentafel für den Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BG
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Klasse 1Klasse 2
Gesellschaft und Kommunikation63
Seefahrtbezogene Naturwissenschaften11,5-
Schiffsführung
Ladung und Stauung
Fischereitechnologie13,526
Überwachung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord
Projekte13
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche3232
2. Fachschule - Schiffsbetriebstechnik -
2.1 Stundentafel für den Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 kW
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden im Schulhalbjahr
Gesellschaft und Kommunikation1,5
Schiffsbetriebstechnik
Wartung und Instandsetzung
Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik14,5
Überwachung des technischen Schiffsbetriebs
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche16
2.2 Stundentafel für den verkürzten Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 kW
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden im Schulhalbjahr
Schiffsbetriebstechnik
Wartung und Instandsetzung
Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik10
Überwachung des technischen Schiffsbetriebs
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche10
2.3 Stundentafel für den Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Leiter der Maschinenanlage auf Schiffen jeder Antriebsleistung
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Klasse 1Klasse 2
Gesellschaft und Kommunikation9,5-
Seefahrtbezogene Naturwissenschaften12-
Schiffsbetriebstechnik
Wartung und Instandsetzung
Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik1030,5
Überwachung des technischen Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord
Wahlpflichtangebote1,53
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche3333,5
2.4 Stundentafel für den verkürzten Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Leiter der Maschinenanlage auf Schiffen den jeder Antriebsleistung
UnterrichtsfächerZahl der Wochenstunden
Schiffsbetriebstechnik
Wartung und Instandsetzung30,5
Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
Überwachung des technischen Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord
Wahlpflichtangebote3
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche33,5
B. Erläuterungen zu den Stundentafeln
1. Wahlpflichtangebote
1.1 Die in den Stundentafeln vorgesehenen Wahlpflichtangebote sind für Schülerinnen und Schüler verpflichtende Unterrichtsangebote, für die die jeweilige Stundentafel jedoch nicht bestimmte Fächer festlegt.
1.2 Wahlpflichtangebote können in allen Fächern der Stundentafel erteilt werden. In diesen Fällen werden die Leistungen, die in den Wahlpflichtangeboten erbracht werden, nicht gesondert bewertet, sondern in die Leistungsbewertung für das jeweilige Fach der Stundentafel einbezogen. Wahlpflichtangebote, die in den Fächern der Stundentafel durchgeführt werden, dienen der Wiederholung, Übung und Festigung der Unterrichtsinhalte.
1.3 Wahlpflichtangebote können abweichend von Nr. 1.2 erteilt werden
1.3.1 in den zweijährigen Fachschulen der in den Nrn. 13, 23 und 26 bis 31 und 33 der Anlage 10 zu § 36 BbS-VO genannten Fachrichtungen auch im Fach Mathematik und in der Fachschule - Hotel- und Gaststättengewerbe - auch im Fach Naturwissenschaften,
1.3.2 in der Berufsfachschule - Landwirtschaftlich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischer Assistent - nur in den Fächern:
a)
Fotografie,
b)
Fachzeichnen oder
c)
Bürokommunikation,
1.3.3 in Fachschulen:
1.3.3.1 als Projektarbeit
bis zu vier Wochenstunden, in der eine anwendungsbezogene, dem Berufsziel angemessene Aufgabe unter einer fächerübergreifenden Themenstellung von einzelnen oder gemeinsam von mehreren Schülerinnen oder Schülern bearbeitet wird. An Fachschulen der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 und 13 bis 21 der Anlage 10 zu § 36 BbS-VO genannten Fachrichtungen ist eine Projektarbeit anzufertigen.
1.3.3.2 als Angebot zum Erwerb einer themenbezogenen Einzelqualifikation,
in dem unter Berücksichtigung der regionalen Erfordernisse und der Interessen der Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls in Verbindung mit Fächern der Stundentafel, eine besondere Qualifikation vermittelt werden kann.
1.3.4 Werden Wahlpflichtangebote nach den Nrn. 1.3.1 bis 1.3.3 im Schuljahr durchschnittlich mindestens mit einer Wochenstunde erteilt, sind diese jeweils wie ein Fach der Stundentafel im Zeugnis besonders auszuweisen und zu benoten. Bei einer Projektarbeit, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, ist auch das Thema im Zeugnis auszuweisen. Eine erworbene themenbezogene Einzelqualifikation wird im Zeugnis besonders bescheinigt.
2. Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften
2.1 Die in der Stundentafel des Berufsvorbereitungsjahres vorgesehenen Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften sind für die Schülerin oder den Schüler verpflichtende Unterrichtsangebote. Sie dienen der schwerpunktmäßigen Entwicklung von Interessen und Neigungen, der Förderung der Kreativität und der Freizeitgestaltung, für Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Ausländerinnen und Ausländer auch der Förderung in der deutschen Sprache.
2.2 Die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften werden nicht bewertet.
3. Wahlangebote
3.1 Die in den Stundentafeln vorgesehenen Wahlangebote sind für die Schülerin oder den Schüler freiwillige Unterrichtsangebote, die den in den Fächern der Stundentafel verbindlichen Unterricht pädagogisch sinnvoll ergänzen.
3.2 Die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den Wahlangeboten werden nicht bewertet.
4. Förderunterricht
4.1 Für Schülerinnen und Schüler, die durch die Teilnahme am Unterricht in den Pflichtfächern und Wahlpflichtangeboten der Stundentafel nicht hinreichend gefördert werden können und deshalb einer besonderen, individuellen Förderung bedürfen, um das Ausbildungsziel zu erreichen, ist Förderunterricht als zusätzlicher Pflichtunterricht einzurichten. Der Förderunterricht kann bis zu zwei Wochenstunden betragen. Eine Fördergruppe besteht aus höchstens acht Schülerinnen oder Schülern. Sie soll vier Schülerinnen oder Schüler nicht unterschreiten.
4.2 Stellt sich im Laufe des Schuljahres heraus, dass Schülerinnen und Schüler von einjährigen Berufsfachschulen der Anlage 2 zu § 36 BbS-VO das Bildungsziel voraussichtlich nicht erreichen werden, kann die Klassenkonferenz bestimmen, dass diese Schülerinnen und Schüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses anstelle von Unterricht in den berufsbezogenen Fächern im Umfang von mindestens drei Wochenstunden Unterricht in den Fächern Deutsch/Kommunikation und Mathematik erhalten. In diesen beiden Fächern ist im zweiten Schulhalbjahr eine fachbezogene Überprüfung der Schülerleistungsstände durchzuführen. Am Ende des Bildungsganges kann diesen Schülerinnen und Schülern kein erfolgreicher Besuch der Berufsfachschule bescheinigt werden.
5. Wahlpflichtkurse
Wahlpflichtkurse gehen über die Inhalte der Fächer der Stundentafel hinaus und werden
an den Berufsfachschulen und Fachoberschulen nur zu berufsbezogenen oder die Fachrichtung und ggf. den Schwerpunkt prägenden Themen und
an der Fachschule - Heilpädagogik - nur zu Themen der angeleiteten Praxis
angeboten.
Die Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler in einem Wahlpflichtkurs erbringt, sind zu bewerten und in das Zeugnis wie die Note in einem Fach aufzunehmen. Die Stundenanteile für die einzelnen Wahlpflichtkurse legt die Schule fest. Jeder Wahlpflichtkurs muss mindestens zwei Wochenstunden pro Schulhalbjahr umfassen. Wahlpflichtkurse können klassenübergreifend angeboten werden.
6. Teilung von Klassen, Demonstrationsunterricht, Versuche, Übungen und Planungsunterricht
6.1 Die Klasse darf geteilt werden bei
a)
fachpraktischem oder praktischem Unterricht,
b)
Demonstrationen, Versuchen im fachtheoretischen Unterricht und Übungen,
c)
Wahlpflichtangeboten, Wahlpflichtkursen oder Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften,
sofern das pädagogisch notwendig, schulorganisatorisch möglich und aufgrund der Unterrichtsversorgung in allen Bildungsgängen der Schule vertretbar ist.
6.2 Wahlpflichtangebote, Wahlpflichtkurse oder Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften können klassenübergreifend angeboten werden.
6.3 An der Berufsschule können im Rahmen des didaktischen Konzepts des fachtheoretischen Unterrichts Demonstrationen, Versuche und Übungen durchgeführt werden. Die Demonstrationen und Versuche werden in der Regel von einer Fachtheorielehrkraft und einer Lehrkraft für Fachpraxis gemeinsam durchgeführt.
6.4 Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr und in der einjährigen Berufsfachschule kann in den Fächern "Fachtheorie" und "Fachpraxis" wöchentlich pro Klasse im Durchschnitt statt je einer Unterrichtsstunde Fachtheorie und Fachpraxis eine gemeinsame Unterrichtsstunde für Planungsunterricht verwendet werden, der im Klassenverband gemeinsam von der Fachtheorielehrkraft und den Fachpraxislehrkräften erteilt wird. Für die Schülerinnen und Schüler reduziert sich dadurch die Stundenzahl der Stundentafel entsprechend.
7. Praktische Ausbildung
Ort und Zeitpunkt der in den Stundentafeln vorgesehenen praktischen Ausbildung regelt die Schule. Die praktische Ausbildung kann geblockt oder unterrichtsbegleitend erfolgen. Während der praktischen Ausbildung werden die Schülerinnen und Schüler von Lehrkräften der Schule in den Einrichtungen besucht, beraten und in ihren Leistungen - nach Rücksprache mit den Fachkräften der Einrichtung - bewertet. Nach Abschluss der praktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit und eine Bescheinigung der Einrichtung über die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung einzureichen. Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden von den beteiligten Lehrkräften in die Leistungsbewertung für die entsprechenden praktischen Fächer einbezogen oder nach Maßgabe der Stundentafel zu einer Note für ein zusätzliches Fach zusammengefasst.
8. Betriebspraktika
8.1 Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, kann an schulischen Berufsgrundbildungsjahren und einjährigen Berufsfachschulen ein zweiwöchiges Betriebspraktikum durchgeführt werden.
8.2 Soweit diese Bestimmungen Betriebspraktika vorsehen, hat die Schule die Durchführung zu organisieren und in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß daran teilnehmen und von den Lehrkräften beraten werden.
8.3 Die Dauer der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Betriebspraktika kann in jedem Schuljahr um bis zu sechs Wochen dadurch verlängert werden, dass die Schulferien in diesem Umfange für Betriebspraktika genutzt werden.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. August 2009 durch
Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009
(Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s.
Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009
(Nds. MBl. S. 538).
(1) Amtl. Anm.:
Für die Ausbildungsberufe Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte, Notarfachangestellter/Notarfachangestellte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und
Justizfachangestellter/Justizfachangestellte kann der berufsspezifische Unterricht im Rahmen der Gesamtwochenstunden um zwei Gesamtwochenstunden erhöht werden.
(1) Amtl. Anm.:
Während des Bildungsganges soll ein fünfwöchiges Betriebspraktikum durchgeführt werden, und zwar zwei Wochen während der Unterrichtszeit und drei Wochen in den Oster- und Herbstferien.
(1) Amtl. Anm.:
Die Fachpraxis kann bis zu vier Wochen als Betriebspraktikum an drei Tagen pro Woche oder geblockt über die Dauer von bis zu zwölf Tagen durchgeführt werden.
(1) Amtl. Anm.:
In der Grundstufe soll jährlich ein einwöchiger Lehrgang als unterrichtsergänzende Schulveranstaltung an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden. Wird die Grundstufe als Berufsschule mit Teilzeit oder kooperatives Berufsgrundbildungsjahr geführt, gilt dies nur für die Ausbildungsberufe Fachkraft für Agrarservice, Fischwirtin/Fischwirt, Gärtnerin/Gärtner, Landwirtin/Landwirt und Pferdewirtin/Pferdewirt.
(1) Amtl. Anm.:
In der Grundstufe soll jährlich ein einwöchiger Lehrgang als unterrichtsergänzende Schulveranstaltung an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden. Wird die Grundstufe als Berufsschule mit Teilzeit oder kooperatives Berufsgrundbildungsjahr geführt, gilt dies nur für die Ausbildungsberufe Fachkraft für Agrarservice, Fischwirtin/Fischwirt, Gärtnerin/Gärtner, Landwirtin/Landwirt und Pferdewirtin/Pferdewirt.
(2) Amtl. Anm.:
In den Fachstufen für die Ausbildungsberufe Fachkraft für Agrarservice, Fischwirtin/Fischwirt, Gärtnerin/Gärtner, Landwirtin/Landwirt und Pferdewirtin/Pferdewirt wird jährlich ein einwöchiger Lehrgang als unterrichtsergänzende Schulveranstaltung an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt. Für den Ausbildungsberuf Gärtnerin/Gärtner gilt dies nur für die Fachstufe 1.
(1) Amtl. Anm.:
In der Grundstufe soll jährlich ein einwöchiger Lehrgang als unterrichtsergänzende Schulveranstaltung an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden. Wird die Grundstufe als Berufsschule mit Teilzeit oder kooperatives Berufsgrundbildungsjahr geführt, gilt dies nur für die Ausbildungsberufe Fischwirtin/Fischwirt, Gärtnerin/Gärtner, Landwirtin/Landwirt und Pferdewirtin/Pferdewirt.
(2) Amtl. Anm.:
In den Fachstufen für die Ausbildungsberufe Fischwirtin/Fischwirt, Gärtnerin/Gärtner, Landwirtin/Landwirt und Pferdewirtin/Pferdewirt wird jährlich ein einwöchiger Lehrgang als unterrichtsergänzende Schulveranstaltung an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt. Für den Ausbildungsberuf Gärtnerin/Gärtner gilt dies nur für die Fachstufe 1.
(1) Amtl. Anm.:
Während des Bildungsganges kann ein vierwöchiges Betriebspraktikum in geeigneten Einrichtungen der Betreuung, vorzugsweise in solchen Einrichtungen, die auch hauswirtschaftliche Versorgung vornehmen, durchgeführt werden.
(1) Amtl. Anm.:
Davon wird eine Unterrichtsstunde für technische Übungen geblockt, die als einwöchiger Lehrgang an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden soll.
(1) Amtl. Anm.:
Davon wird eine Unterrichtsstunde für technische Übungen geblockt, die als einwöchiger Lehrgang an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden soll.
(1) Amtl. Anm.:
Während des Bildungsganges wird ein vierwöchiges Betriebspraktikum in geeigneten Einrichtungen der Betreuung, vorzugsweise in solchen Einrichtungen, die auch hauswirtschaftliche Versorgung vornehmen, durchgeführt.
(2) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen.
(2) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen.
(2) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen.
(1) Amtl. Anm.:
Während des Bildungsganges wird ein achtwöchiges Betriebspraktikum in geeigneten Einrichtungen der Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege, der Therapie, der Heilerziehungspflege oder der Altenpflege durchgeführt. Das Betriebspraktikum ist in höchstens zwei Blöcken abzuleisten.
(2) Amtl. Anm.:
Als zweite Fremdsprache kann Französisch, Spanisch oder Italienisch erteilt werden. Weitere Fremdsprachen dürfen mit Genehmigung der Schulbehörde angeboten werden. Es darf grundsätzlich pro Klasse nur eine zweite Fremdsprache angeboten werden. An Standorten, an denen dieser Bildungsgang nur einzügig geführt wird, darf Unterricht in einer weiteren zweiten Fremdsprache erteilt werden, wenn am Unterricht in der jeweiligen Fremdsprache mindestens acht Schülerinnen und Schüler teilnehmen.
(1) Amtl. Anm.:
Während des Bildungsganges wird zusätzlich ein Betriebspraktikum in Betrieben der Wirtschaft und Verwaltung von vier Wochen Dauer durchgeführt.
(1) Amtl. Anm.:
Während des Bildungsganges wird zusätzlich ein Betriebspraktikum in Betrieben der Wirtschaft und Verwaltung von insgesamt vier Wochen Dauer durchgeführt.
(1) Amtl. Anm.:
Wird als fachpraktischer Unterricht erteilt.
(1) Amtl. Anm.:
Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum von insgesamt vier Wochen Dauer durchgeführt.
(1) Amtl. Anm.:
In diesen Fächern muss eine Stunde als Einzelunterricht erteilt werden.
(1) Amtl. Anm.:
In diesen Fächern muss eine Stunde als Einzelunterricht erteilt werden.
(1) Amtl. Anm.:
In diesen Fächern muss eine Stunde als Einzelunterricht erteilt werden.
(2) Amtl. Anm.:
Während der Ausbildung an der Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer - ist zusätzlich ein Praktikum abzuleisten. Das Praktikum dient der Anwendung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und dem Erwerb praktischer Fertigkeiten. Das Praktikum dauert ein halbes Jahr. Die Schülerin oder der Schüler wählt im Einvernehmen mit der Schule die Praktikumsstelle aus. Die Schule und die Praktikumsstelle legen gemeinsam den Ausbildungsplan fest. Ein Wechsel der Praktikumsstelle ist nur mit Zustimmung der Schule möglich. Nach Ablauf des Praktikums berichtet die Praktikumsstelle der Schule über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers. Nach Abschluss des Praktikums haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit einzureichen.
(27) Amtl. Anm.:
Während des Bildungsganges wird zusätzlich ein Betriebspraktikum in Betrieben der Werbewirtschaft von insgesamt vier Wochen Dauer durchgeführt.
(1) Amtl. Anm.:
Die zu unterrichtenden Lernfelder ergeben sich mit der vorgeschriebenen Stundenzahl aus Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Altenpflege- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26.11.2002 (BGBl. I S. 4418) i.V.m. der Bekanntmachung vom 27.11.2002 (BGBl. I S. 4429)
(1) Amtl. Anm.:
Die zu unterrichtenden Lernfelder ergeben sich mit der vorgeschriebenen Stundenzahl aus Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Altenpflege- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26.11.2002 (BGBl. I S. 4418) i.V.m. der Bekanntmachung vom 27.11.2002 (BGBl. I S. 4429)
(1) Amtl. Anm.:
Die zu unterrichtenden Lernfelder ergeben sich mit der vorgeschriebenen Stundenzahl aus Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Altenpflege- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26.11.2002 (BGBl. I S. 4418) i.V.m. der Bekanntmachung vom 27.11.2002 (BGBl. I S. 4429)
(1) Amtl. Anm.:
Während des Bildungsganges kann ein zweiwöchiges Betriebspraktikum in Betrieben der Wirtschaft und Verwaltung durchgeführt werden.
(2) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen.
(2) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen.
(2) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen.
(1) Amtl. Anm.:
Während des Bildungsganges wird ein achtwöchiges Betriebspraktikum in geeigneten Einrichtungen der Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege, der Therapie, der Heilerziehungspflege oder der Altenpflege durchgeführt. Das Betriebspraktikum ist in höchstens zwei Blöcken abzuleisten.
(1) Amtl. Anm.:
Die Stundenzahlen in den einzelnen Unterrichtsfächern müssen in der Summe der Klasse 12 - Fachoberschule - und der Klasse 13 - Berufsoberschule - die Rahmenstundentafel der KMK-Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule erfüllen.
(1) Amtl. Anm.:
Die Schule entscheidet mit Zustimmung der Schulbehörde vor Beginn des Bildungsganges unter Beachtung der Rahmenstundentafel und der curricularen Konzeption über die zu unterrichtenden Fächer sowie deren Inhalte und planmäßige Wochenstundenzahl. Die getroffene Entscheidung ist auch maßgebend für die Anwendung der Ausgleichsregelung nach
§ 28 BbS-VO
.
(2) Amtl. Anm.:
Wird eine Fachrichtung nicht in Schwerpunkten geführt, sind diese Stunden dem fachrichtungsbezogenen Bereich zuzuordnen.
(1) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist ausschließlich in einem der folgenden Zentralfächer zu erteilen
(1) Amtl. Anm.:
Im Rahmen des Unterrichts können Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden.
(1) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist ausschließlich in einem der folgenden Zentralfächer zu erteilen:
Absatzwirtschaft/Marketing
Außenwirtschaft
Controlling
Finanzwirtschaft
Fremdenverkehr/Touristik
Logistik
Personalwirtschaft
Umweltökonomie
Wirtschaftsinformatik
(1) Amtl. Anm.:
Das Zentralfach ist nur in der Klasse 2 zu unterrichten. Der Unterricht ist ausschließlich in einem der folgenden Zentralfächer zu erteilen:
Traditionelles Gastgewerbe
Systemgastronomie
Touristik und Gastgewerbe
(1) Amtl. Anm.:
Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.
(1) Amtl. Anm.:
Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.
(1) Amtl. Anm.:
Das Zentralfach ist nur in der Klasse 2 zu unterrichten. Der Unterricht ist ausschließlich in einem der folgenden Zentralfächer zu erteilen:
Management im Großhaushalt
Produktion, Absatz und Fremdenverkehr im hauswirtschaftlichen Betrieb.
(2) Amtl. Anm.:
Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum von insgesamt drei Wochen Dauer durchgeführt.
(1) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(1) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(1) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(1) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(1) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(1) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(1) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(1) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(1) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(1) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(1) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(1) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Außer Kraft am 1. August 2009 durch Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538).
(¹) Amtl. Anm.: Für die AusbildungsberufeRechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte,Notarfachangestellter/Notarfachangestellte,Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und Justizfachangestellter/Justizfachangestelltekann der berufsspezifische Unterricht im Rahmen der Gesamtwochenstunden um zwei Gesamtwochenstunden erhöht werden.
(¹) Amtl. Anm.: Während des Bildungsganges soll ein fünfwöchiges Betriebspraktikum durchgeführt werden, und zwar zwei Wochen während der Unterrichtszeit und drei Wochen in den Oster- und Herbstferien.
(¹) Amtl. Anm.: Die Fachpraxis kann bis zu vier Wochen als Betriebspraktikum an drei Tagen pro Woche oder geblockt über die Dauer von bis zu zwölf Tagen durchgeführt werden.
(¹) Amtl. Anm.: In der Grundstufe soll jährlich ein einwöchiger Lehrgang als unterrichtsergänzende Schulveranstaltung an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden. Wird die Grundstufe als Berufsschule mit Teilzeit oder kooperatives Berufsgrundbildungsjahr geführt, gilt dies nur für die Ausbildungsberufe Fachkraft für Agrarservice, Fischwirtin/Fischwirt, Gärtnerin/Gärtner, Landwirtin/Landwirt und Pferdewirtin/Pferdewirt.
(¹) Amtl. Anm.: In der Grundstufe soll jährlich ein einwöchiger Lehrgang als unterrichtsergänzende Schulveranstaltung an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden. Wird die Grundstufe als Berufsschule mit Teilzeit oder kooperatives Berufsgrundbildungsjahr geführt, gilt dies nur für die Ausbildungsberufe Fachkraft für Agrarservice, Fischwirtin/Fischwirt, Gärtnerin/Gärtner, Landwirtin/Landwirt und Pferdewirtin/Pferdewirt.
(²) Amtl. Anm.: In den Fachstufen für die Ausbildungsberufe Fachkraft für Agrarservice, Fischwirtin/Fischwirt, Gärtnerin/Gärtner, Landwirtin/Landwirt und Pferdewirtin/Pferdewirt wird jährlich ein einwöchiger Lehrgang als unterrichtsergänzende Schulveranstaltung an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt. Für den Ausbildungsberuf Gärtnerin/Gärtner gilt dies nur für die Fachstufe 1.
(¹) Amtl. Anm.: In der Grundstufe soll jährlich ein einwöchiger Lehrgang als unterrichtsergänzende Schulveranstaltung an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden. Wird die Grundstufe als Berufsschule mit Teilzeit oder kooperatives Berufsgrundbildungsjahr geführt, gilt dies nur für die Ausbildungsberufe Fischwirtin/Fischwirt, Gärtnerin/Gärtner, Landwirtin/Landwirt und Pferdewirtin/Pferdewirt.
(²) Amtl. Anm.: In den Fachstufen für die Ausbildungsberufe Fischwirtin/Fischwirt, Gärtnerin/Gärtner, Landwirtin/Landwirt und Pferdewirtin/Pferdewirt wird jährlich ein einwöchiger Lehrgang als unterrichtsergänzende Schulveranstaltung an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt. Für den Ausbildungsberuf Gärtnerin/Gärtner gilt dies nur für die Fachstufe 1.
(¹) Amtl. Anm.: Während des Bildungsganges kann ein vierwöchiges Betriebspraktikum in geeigneten Einrichtungen der Betreuung, vorzugsweise in solchen Einrichtungen, die auch hauswirtschaftliche Versorgung vornehmen, durchgeführt werden.
(¹) Amtl. Anm.: Davon wird eine Unterrichtsstunde für technische Übungen geblockt, die als einwöchiger Lehrgang an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden soll.
(¹) Amtl. Anm.: Davon wird eine Unterrichtsstunde für technische Übungen geblockt, die als einwöchiger Lehrgang an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden soll.
(¹) Amtl. Anm.: Während des Bildungsganges wird ein vierwöchiges Betriebspraktikum in geeigneten Einrichtungen der Betreuung, vorzugsweise in solchen Einrichtungen, die auch hauswirtschaftliche Versorgung vornehmen, durchgeführt.
(²) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen.
(²) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen.
(²) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen.
(¹) Amtl. Anm.: Während des Bildungsganges wird ein achtwöchiges Betriebspraktikum in geeigneten Einrichtungen der Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege, der Therapie, der Heilerziehungspflege oder der Altenpflege durchgeführt. Das Betriebspraktikum ist in höchstens zwei Blöcken abzuleisten.
(²) Amtl. Anm.: Als zweite Fremdsprache kann Französisch, Spanisch oder Italienisch erteilt werden. Weitere Fremdsprachen dürfen mit Genehmigung der Schulbehörde angeboten werden. Es darf grundsätzlich pro Klasse nur eine zweite Fremdsprache angeboten werden. An Standorten, an denen dieser Bildungsgang nur einzügig geführt wird, darf Unterricht in einer weiteren zweiten Fremdsprache erteilt werden, wenn am Unterricht in der jeweiligen Fremdsprache mindestens acht Schülerinnen und Schüler teilnehmen.
(¹) Amtl. Anm.: Während des Bildungsganges wird zusätzlich ein Betriebspraktikum in Betrieben der Wirtschaft und Verwaltung von vier Wochen Dauer durchgeführt.
(¹) Amtl. Anm.: Während des Bildungsganges wird zusätzlich ein Betriebspraktikum in Betrieben der Wirtschaft und Verwaltung von insgesamt vier Wochen Dauer durchgeführt.
(¹) Amtl. Anm.: Wird als fachpraktischer Unterricht erteilt.
(¹) Amtl. Anm.: Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum von insgesamt vier Wochen Dauer durchgeführt.
(¹) Amtl. Anm.: In diesen Fächern muss eine Stunde als Einzelunterricht erteilt werden.
(¹) Amtl. Anm.: In diesen Fächern muss eine Stunde als Einzelunterricht erteilt werden.
(¹) Amtl. Anm.: In diesen Fächern muss eine Stunde als Einzelunterricht erteilt werden.
(²) Amtl. Anm.: Während der Ausbildung an der Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer - ist zusätzlich ein Praktikum abzuleisten. Das Praktikum dient der Anwendung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und dem Erwerb praktischer Fertigkeiten. Das Praktikum dauert ein halbes Jahr. Die Schülerin oder der Schüler wählt im Einvernehmen mit der Schule die Praktikumsstelle aus. Die Schule und die Praktikumsstelle legen gemeinsam den Ausbildungsplan fest. Ein Wechsel der Praktikumsstelle ist nur mit Zustimmung der Schule möglich. Nach Ablauf des Praktikums berichtet die Praktikumsstelle der Schule über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers. Nach Abschluss des Praktikums haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit einzureichen.
(²7) Amtl. Anm.: Während des Bildungsganges wird zusätzlich ein Betriebspraktikum in Betrieben der Werbewirtschaft von insgesamt vier Wochen Dauer durchgeführt.
(¹) Amtl. Anm.: Die zu unterrichtenden Lernfelder ergeben sich mit der vorgeschriebenen Stundenzahl aus Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Altenpflege- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26.11.2002 (BGBl. I S. 4418) i.V.m. der Bekanntmachung vom 27.11.2002 (BGBl. I S. 4429)
(¹) Amtl. Anm.: Die zu unterrichtenden Lernfelder ergeben sich mit der vorgeschriebenen Stundenzahl aus Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Altenpflege- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26.11.2002 (BGBl. I S. 4418) i.V.m. der Bekanntmachung vom 27.11.2002 (BGBl. I S. 4429)
(¹) Amtl. Anm.: Die zu unterrichtenden Lernfelder ergeben sich mit der vorgeschriebenen Stundenzahl aus Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Altenpflege- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26.11.2002 (BGBl. I S. 4418) i.V.m. der Bekanntmachung vom 27.11.2002 (BGBl. I S. 4429)
(¹) Amtl. Anm.: Während des Bildungsganges kann ein zweiwöchiges Betriebspraktikum in Betrieben der Wirtschaft und Verwaltung durchgeführt werden.
(²) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen.
(²) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen.
(²) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen.
(¹) Amtl. Anm.: Während des Bildungsganges wird ein achtwöchiges Betriebspraktikum in geeigneten Einrichtungen der Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege, der Therapie, der Heilerziehungspflege oder der Altenpflege durchgeführt. Das Betriebspraktikum ist in höchstens zwei Blöcken abzuleisten.
(¹) Amtl. Anm.: Die Stundenzahlen in den einzelnen Unterrichtsfächern müssen in der Summe der Klasse 12 - Fachoberschule - und der Klasse 13 - Berufsoberschule - die Rahmenstundentafel der KMK-Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule erfüllen.
(¹) Amtl. Anm.: Die Schule entscheidet mit Zustimmung der Schulbehörde vor Beginn des Bildungsganges unter Beachtung der Rahmenstundentafel und der curricularen Konzeption über die zu unterrichtenden Fächer sowie deren Inhalte und planmäßige Wochenstundenzahl. Die getroffene Entscheidung ist auch maßgebend für die Anwendung der Ausgleichsregelung nach § 28 BbS-VO.
(²) Amtl. Anm.: Wird eine Fachrichtung nicht in Schwerpunkten geführt, sind diese Stunden dem fachrichtungsbezogenen Bereich zuzuordnen.
(¹) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist ausschließlich in einem der folgenden Zentralfächer zu erteilen
(¹) Amtl. Anm.: Im Rahmen des Unterrichts können Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden.
(¹) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist ausschließlich in einem der folgenden Zentralfächer zu erteilen: Absatzwirtschaft/MarketingAußenwirtschaftControllingFinanzwirtschaftFremdenverkehr/TouristikLogistikPersonalwirtschaftUmweltökonomieWirtschaftsinformatik
(¹) Amtl. Anm.: Das Zentralfach ist nur in der Klasse 2 zu unterrichten. Der Unterricht ist ausschließlich in einem der folgenden Zentralfächer zu erteilen: Traditionelles GastgewerbeSystemgastronomieTouristik und Gastgewerbe
(¹) Amtl. Anm.: Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.
(¹) Amtl. Anm.: Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.
(¹) Amtl. Anm.: Das Zentralfach ist nur in der Klasse 2 zu unterrichten. Der Unterricht ist ausschließlich in einem der folgenden Zentralfächer zu erteilen: Management im GroßhaushaltProduktion, Absatz und Fremdenverkehr im hauswirtschaftlichen Betrieb.
(²) Amtl. Anm.: Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum von insgesamt drei Wochen Dauer durchgeführt.
(¹) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(¹) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(¹) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(¹) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(¹) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(¹) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(¹) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(¹) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(¹) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(¹) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(¹) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen
(¹) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist fächerübergreifend zu erteilen

Abschnitt 2 EB-BbS - Zeugnisse und Noten (1)

1. Begriff
Das Zeugnis einer Schülerin oder eines Schülers ist ein urkundlicher Nachweis, in dem die Leistungsbewertungen in den Unterrichtsfächern und gegebenenfalls Lernfeldern, die sich daraus ergebenden Entscheidungen für die Schullaufbahn, Berufsqualifizierungen und sonstige wichtige Angaben für ein Schulhalbjahr oder Schuljahr zusammengefasst werden. Dazu gehören auch Aussagen über Schulversäumnisse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten.
2. Inhalt der Zeugnisse
2.1 Zeugnisse berufsbildender Schulen müssen enthalten:
2.1.1 Name der Schule,
2.1.2 Art des Zeugnisses,
2.1.3 Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers,
2.1.4 Bezeichnung des Bildungsganges (Schulform, Fachrichtung, ggf. Schwerpunkt, Ausbildungsberuf,
Klassenstufe),
2.1.5 Bezeichnung der besuchten Klasse,
2.1.6 Angaben über Unterrichtsversäumnisse bei Zeugnissen der Berufs- und Berufsfachschulen sowie der Klasse 11 der Fachoberschule und des 11. Schuljahrganges des Fachgymnasiums,
2.1.7 Aussage über das Ergebnis des Schulbesuches (Versetzung, erfolgreicher Besuch, bestandene Abschlussprüfung),
2.1.8 Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern und gegebenenfalls Lernfeldern,
2.1.9 Vermerke zu den erworbenen Abschlüssen und Berechtigungen,
2.1.10 Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten bei Zeugnissen der Berufs- und Berufsfachschulen
sowie der Klasse 11 der Fachoberschule und des 11. Schuljahrganges des Fachgymnasiums,
2.1.11 Ort und Datum der Zeugnisausgabe,
2.1.12 Unterschriften bei
a)
Abschlusszeugnissen nach einer Abschlussprüfung
der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
soweit nicht selbst vorsitzendes Mitglied im Prüfungsausschuss, der Schulleiterin oder des Schulleiters
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers
b)
sonstigen Abschluss- oder Abgangszeugnissen
der Schulleiterin oder des Schulleiters
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers
c)
Versetzungszeugnissen, Zeugnissen nach erfolglosem Besuch der Abschlussklasse, wenn
die Klasse wiederholt wird, sowie bei Zeugnissen am Ende des Berufsvorbereitungsjahres
und des schulischen Berufsgrundbildungsjahres
der Schulleiterin oder des Schulleiters
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers
der Erziehungsberechtigten, soweit die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig ist
der Ausbilderin oder des Ausbilders bei Schülerinnen und Schülern mit Ausbildungsvertrag
d)
Zeugnissen des kooperativen Berufsgrundbildungsjahres, Jahreszeugnissen der Berufsschule
mit Teilzeit- oder Blockunterricht und allen Halbjahreszeugnissen
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers im Auftrage der Schulleiterin oder des
Schulleiters
Bei Halbjahreszeugnissen, die durch Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung hergestellt
werden, kann auf die Unterschriften und Namenswiedergaben der Klassenlehrerin oder
des Klassenlehrers verzichtet werden.
e)
Bescheinigungen
der Schulleiterin oder des Schulleiters
2.1.13 Kleines Landessiegel bei allen Zeugnissen, die einen Abschluss oder eine Berechtigung
vergeben.
2.2 Zeugnisse berufsbildender Schulen können Erläuterungen zu der Leistungsbewertung enthalten.
2.3 Schülerinnen und Schülern, die sich durch eine ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule verdient gemacht haben, können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und mit schriftlicher Bestätigung der Organisation, bei der die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wurde, durch ein entsprechendes Beiblatt zum Zeugnis gewürdigt werden. In dem Beiblatt ist darauf hinzuweisen, dass für den Inhalt der Würdigung die Organisation verantwortlich zeichnet.
3. Arten der Zeugnisse
3.1 Halbjahreszeugnis
Eine Schülerin oder ein Schüler einer einjährigen berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht erhält am Ende des Schulhalbjahres ein Zeugnis, im Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) zusätzlich zu diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Lerninhalte der berufsbezogenen Ausbildung. In das im BVJ zu erteilende Zeugnis ist der folgende Vermerk aufzunehmen:
"Zu diesem Zeugnis gehört eine Bescheinigung über die Lerninhalte der berufsbezogenen Ausbildung."
An den übrigen berufsbildenden Schulen kann einer Schülerin oder einem Schüler eine Bescheinigung über den Leistungsstand oder ein Halbjahreszeugnis ausgestellt werden.
3.2 Versetzungszeugnis
Eine Schülerin oder ein Schüler erhält am Ende des Schuljahres ein Versetzungszeugnis, sofern der Bildungsgang länger als ein Schuljahr dauert und zu diesem Zeitpunkt nicht endet. Satz 1 gilt entsprechend, soweit in einzelnen Bildungsgängen eine Versetzung zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet. In das Versetzungszeugnis ist einzutragen:
"Auf Beschluss der Klassenkonferenz versetzt."
oder
"Auf Beschluss der Klassenkonferenz nicht versetzt."
3.3 Abschlusszeugnis
Wer die Schule erfolgreich besucht oder die Abschlussprüfung, die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bzw. die Abschlussprüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer oder für Schülerinnen und Schüler der Schulen des Bundes bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, in das beim Vorliegen der Voraussetzungen die folgenden Vermerke aufzunehmen sind:
3.3.1"Frau/Herrn ..................................
wird die Berechtigung zuerkannt, die Berufsbezeichnung
....................................................
zu führen."
3.3.2"Sie/Er hat den/die
Hauptschulabschluss
Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss/
Sekundarabschluss I - Realschulabschluss/
Erweiterten Sekundarabschluss I/
Berufsschulabschluss/
Fachhochschulreife/
fachgebundene Hochschulreife
allgemeine Hochschulreife
erworben."
3.3.3 Wird mit dem Abschlusszeugnis die Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife erworben, so ist der Vermerk nach Nr. 3.3.2 um den folgenden Zusatz zu ergänzen:
"Durchschnittsnote
(in Ziffern und in Buchstaben)
............................................"
3.3.4 In das Abschlusszeugnis der Fachoberschule ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:
"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. 12. 2004 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."
3.3.5 Wird mit dem Abschlusszeugnis der Fachschule die Fachhochschulreife erworben, ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:
"Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 i.d.F. vom 9.3.2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."
3.3.6 Im Abschlusszeugnis der Berufsoberschule ist der Vermerk nach Nr. 3.3.2 um folgenden Zusatz zu ergänzen:
"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. vom 16.6.2000 berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium folgender Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen und Gesamthochschulen: (Studiengänge der jeweiligen Fachrichtung eintragen)
3.3.6.1 Fachrichtung Technik:
a)
Diplom- und Magisterstudiengänge:
Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge
Architektur und Innenarchitektur
Chemie und Lebensmittelchemie
Geowissenschaften (ohne Geographie)
Informatik und Wirtschaftsinformatik
Lebensmitteltechnologie
Mathematik und Wirtschaftsmathematik
Physik
Statistik
Wirtschaftsingenieurwesen
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Technologische Fächer als berufliche Fachrichtungen
3.3.6.2 Fachrichtung Wirtschaft:
a)
Diplom- und Magisterstudiengänge:
Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich
Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und -mathematik
Statistik
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer als berufliche Fachrichtungen
3.3.6.3 Fachrichtung Agrarwirtschaft:
a)
Diplom- und Magisterstudiengänge:
Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und Umweltschutz Biochemie
Biologie
Chemie und Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Landwirtschaftliche Fächer als berufliche Fachrichtungen
3.3.6.4 Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft:
a)
Diplom- und Magisterstudiengänge:
Biochemie
Biologie
Brauwesen und Getränketechnologie
Chemie und Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie
Ökotrophologie
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
3.3.6.5 Fachrichtung Sozialwesen:
a)
Diplom- und Magisterstudiengänge:
Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik
Psychologie
Biochemie
Biologie
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Sozialpädagogik
Pflege
Gesundheit und
Kosmetologie
als berufliche Fachrichtung
c)
Andere Lehrämter:
Lehramt für Sonderpädagogik
3.3.7 Im Abschlusszeugnis der Berufsoberschule ist, wenn mit dem Abschlusszeugnis die allgemeine Hochschulreife erworben wird, der Vermerk nach Nr. 3.3.2 um folgenden Zusatz zu ergänzen:
"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. vom 16.6.2000 berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen und Gesamthochschulen.
3.3.8 Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule wird auf der Grundlage von Rechtsverordnungen des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung auf die Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen entsprechender Fachrichtung angerechnet.
3.3.9 In das Abschlusszeugnis der Fachschule Seefahrt ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:
"Die Ausbildung wurde nach den Vorschriften der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 24.7.2000 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.6.2005 (Nds. GVBl. S. 194), und der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen ( EB-BbS ), RdErl. des MK vom 24.7.2000 (Nds. MBl. S. 367), zuletzt geändert durch RdErl. vom 29.6. 005 (Nds. MBl. S. 509), durchgeführt und entspricht der Rahmenordnung der Ausbildung und Prüfung von nautischen und technischen Schiffsoffizieren an den seefahrtbezogenen Fachschulen der Länder (Rahmen-APO See) vom 28.2.2008.
Dieses Zeugnis dient nach § 18 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung dem Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
................................
According to § 18 of the Deck and Engineer Officers Training and Certification ordinance ("Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung") this document shows the Professional aptitude for getting a certificate .................................................................."
3.4 Abgangszeugnis
Wer die Schule am Ende eines Bildungsganges - in der Berufsschule mit Teilzeit- bzw. Blockunterricht bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses - verlässt, ohne den Bildungsgang nach Maßgabe der Vorschriften der BbS-VO erfolgreich besucht oder die Abschlussprüfung bestanden zu haben, erhält ein Abgangszeugnis.
3.5 Jahreszeugnis in der Berufsschule
3.5.1 Am Ende des Berufsvorbereitungsjahres wird ein Zeugnis, beim Vorliegen der Voraussetzungen
des § 29 Abs. 1 BbS-VO mit dem Vermerk nach Nr. 3.3.2, und eine Bescheinigung über die Lerninhalte der berufsbezogenen Ausbildung ausgestellt.
3.5.2 Abweichend von den Nrn. 3.3 und 3.4 wird am Ende des Berufsgrundbildungsjahres ein Zeugnis über die Leistungen im gesamten Schuljahr ausgestellt, in das beim Vorliegen der Voraussetzungen die folgenden Vermerke aufzunehmen sind:
3.5.2.1 "Der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres wird auf der Grundlage von Rechtsverordnungen
des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung auf die Berufsausbildung in den dem Berufsfeld ........................................................ ggf. Schwerpunkt ......................................................... zugeordneten Ausbildungsberufen angerechnet."
3.5.2.2 "Mit diesem Zeugnis hat sie/er den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erworben."
3.5.3 Eine Schülerin oder ein Schüler der Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Blockunterricht erhält am Ende des Schuljahres bzw. des in diesem Schuljahr zuletzt erteilten Blockunterrichts ein Zeugnis, sofern der Besuch der Berufsschule zu diesem Zeitpunkt nicht endet. In der Berufsschule für Ausbildungsberufe mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird am Ende des dritten Ausbildungsjahres kein Jahreszeugnis erteilt; in diesem Fall gelten die letzten eineinhalb Jahre als ein Schuljahr.
3.6 Ergänzungszeugnis und Zusatzzeugnis
3.6.1 Schülerinnen und Schüler, die die Ergänzungsprüfung nach § 5 der Anlage 8 zu § 36 BbS-VO bestanden haben, erhalten ein Ergänzungszeugnis über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit folgendem Zusatz:
"Durchschnittsnote (in Ziffern und in Buchstaben)
........................................................................
Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. vom 16.6.2000 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen und Gesamthochschulen."
3.6.2 Wer die Fachhochschulreife an der Berufsschule nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a oder der Berufsfachschule nach § 33 Abs. 1 Nr. 6 BbS-VO erworben hat, erhält ein Zusatzzeugnis, in das die Noten des Zusatzangebotes sowie die Vermerke und Hinweise nach den Nummern 3.3.2, 3.3.3 und 3.3.5 einzutragen sind.
Wer die Fachhochschulreife an der Berufsschule nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b oder Nr. 7 BbS-VO erworben hat, erhält ein Zusatzzeugnis in das die Vermerke nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 einzutragen sind. Der Vermerk nach Nummer 3.3.5 ist einzutragen, wenn der schulische Teil der Fachhochschulreife an einer Berufsfachschule erworben wurde.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Zusatzzeugnis nur i.V.m. mit dem Abschlusszeugnis
gilt.
3.6.3 Für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b oder Nr. 7 BbS-VO erworben haben, ist im Zusatzzeugnis der Fachhochschulreife die Durchschnittsnote
des schulischen Teils der Fachhochschule einzutragen.
3.7 Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen
3.7.1 In Fällen der Nr. 3.4 kann auf Antrag statt eines Abgangszeugnisses eine Bescheinigung über den Schulbesuch ausgestellt werden.
3.7.2 Wer den Bildungsgang nicht erfolgreich besucht oder die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, aber den Bildungsgang oder die Abschlussklasse wiederholen will, erhält ein Zeugnis.
3.7.3 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klasse 1 der zweijährigen Fachschule - Lebensmitteltechnik -, - Hauswirtschaft - oder - Heilerziehungspflege - die Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung erwerben, erhalten ein Zeugnis mit dem Vermerk nach Nr. 3.3.1.
3.7.4 Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung an der zweijährigen Fachschule nach Anlage 10 zu § 36 BbS-VO bestanden haben, erhalten eine Urkunde über die zuerkannte Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung.
3.7.5 Bescheinigung und Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsfachschulen
3.7.5.1 Wer durch die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung nach Anlage 5 zu § 36 BbS-VO den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat, erhält hierüber eine Bescheinigung mit folgendem Zusatz:
"Sie/Er hat damit den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben. Aus den Noten des Abschlusszeugnisses und der Zusatzprüfung ergibt sich die
Durchschnittsnote
(in Ziffern und in Buchstaben)
............................................................................."
3.7.5.2 Die Schule, die die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife ausgestellt hat, erkennt in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für ein Zusatzzeugnis nach Nummer 3.6.2 nicht vorliegen, auf Antrag die Fachhochschulreife zu, wenn die Bescheinigung nach Nummer 3.7.5.1 vorliegt und eine Berufsausbildung, eine Berufstätigkeit oder ein einschlägiges Praktikum nach § 33 Abs. 3 BbS-VO nachgewiesen wird.
Sie erteilt darüber ein Zeugnis mit folgendem Vermerk:
"Sie/Er hat eine Berufsausbildung/eine hauptberufliche Tätigkeit/ein einschlägiges Praktikum am .................... abgeschlossen und dadurch mit Wirkung von diesem Tag die
Fachhochschulreife
erworben.
Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 i.d.F. vom 9.3.2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."
3.7.5.3 Bei Schülerinnen und Schülern, die die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung nach Anlage 5 zu § 36 BbS-VO bestanden und eine Berufsausbildung, eine hauptberufliche Tätigkeit oder ein einschlägiges Praktikum nach § 33 Abs. 3 BbS-VO schon vor dem Besuch der Berufsfachschule absolviert haben, ist beim Vorliegen der
Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 BbS-VO folgender Vermerk auf das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule zu setzen:
Sie/Er hat eine Berufsausbildung/eine hauptberufliche Tätigkeit/ein einschlägiges Praktikum am........ abgeschlossen, die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung nach Anlage 5 zu § 36 BbS-VO bestanden und damit die
Fachhochschulreife
erworben.
Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 i.d.F. vom 9.3.2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Aus den Noten des Abschlusszeugnisses und der Zusatzprüfung ergibt sich die
Durchschnittsnote
(in Ziffern und in Buchstaben)
........................................................................
3.7.6 Schülerinnen und Schüler, die nach § 29 Abs. 2 BbS-VO den Hauptschulabschluss erworben haben, erhalten abweichend von Nr. 3.4 ein Zeugnis mit dem Vermerk nach Nr. 3.3.2.
3.8 Studienbuch im Fachgymnasium
In das nach § 6 Abs. 2 der Anlage 9 zu § 36 BbS-VO von den Schülerinnen und Schülern in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums zu führende Stadienbuch wird am Ende eines jeden Halbjahres für jedes Fach die erreichte Punktzahl eingetragen. Die Richtigkeit der Eintragungen wird von der Schule bestätigt. Am Ende eines Schuljahres wird das Studienbuch zusätzlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben.
4. Anlagen zu Zeugnissen (Portfolio)
4.1 Die Schule kann Abschlusszeugnissen Anlagen beifügen, aus denen sich die Beschreibung
der Bildungsziele,
des vermittelten Berufsprofils,
der besonderen Schwerpunktbildung,
der vermittelten Kompetenzen,
der in der praktischen Ausbildung oder in einem Förderkonzept erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie
anderer wesentlicher Qualifikationen
ergibt.
Diese Beschreibung kann auch mehrsprachig vorgenommen werden.
4.2 In den Zeugnissen des schulischen Berufsgrundbildungsjahres sollen die in der Fachpraxis durchgeführten Kurse oder erworbenen Fertigkeiten vermerkt werden.
5. Benachrichtigungen
Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers sind über
die Gefährdung der Versetzung,
die Nichtversetzung,
das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
den erfolglosen Besuch des Bildungsganges
in geeigneter Form zu unterrichten.
Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sind in diesen Fällen zu benachrichtigen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht widerspricht.
6. Bewertung und Benotung
6.1 Benotung von Fächern
Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fächer sind, mit Ausnahme der Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften im Berufsvorbereitungsjahr, des Faches Englisch, wenn anstelle dieses Faches eine andere Fremdsprache zugelassen worden ist, und des Faches Chor in der Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer - mit einer Note zu versehen. Für Wahlpflichtangebote gilt dies nur insoweit, als die Leistungen nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts Buchst. B Nr. 1.3 zu bewerten sind. Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler statt am Religionsunterricht am Unterricht Werte und Normen teil, ist dieses Fach anstelle von Religion in das Zeugnis aufzunehmen und zu benoten. Für Wahlpflichtkurse ist die Themenbezeichnung in das Zeugnis aufzunehmen.
6.2 Benotung von Lernfeldern
Sehen die Stundentafeln vor, dass der Unterricht in einem Fach nach Lernfeldern zu
erteilen ist, sind die in dem jeweiligen Schuljahr unterrichteten und im Zeugnis besonders
auszuweisenden Lernfelder zu benoten. Die Benotung der Lernfelder bleibt jedoch bei
der Anwendung der Ausgleichsregelungen nach § 28 BbS-VO unberücksichtigt. Die Note für das Fach ist aus den Lernfeldern nicht arithmetisch, sondern unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeitanteile und der Bedeutung der in den einzelnen Lernfeldern vermittelten Kompetenzen für den Bildungsgang zu bilden.
6.3 Benotung in Zeugnissen der Werkstätten für Behinderte
Die Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler von Werkstätten für Behinderte erhallen statt einer Benotung von Leistungen Berichte über die in den einzelnen Unterrichtsfächern erreichten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeilen.
6.4 Art der Benotung
Für die Bewertung der Leistungen werden die in § 26 BbS-VO aufgeführten Noten verwendet. Zwischennoten und so genannte Prädikatsanhängsel sind nicht zulässig. In Fächern oder Lernfeldern, die Textverarbeitung zum Inhalt haben, kann den Noten im Abschlusszeugnis ein Hinweis auf die erreichte Silben- oder Anschlagszahl angefügt werden. In Abgangs- und Abschlusszeugnissen sowie in Zeugnissen, die Abschlüsse und Berechtigungen bescheinigen, müssen die Zeugnisnoten ausgeschrieben werden.
6.5 Unterrichtsversäumnis, Arbeits- und Sozialverhalten
In Zeugnisse der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Klasse 11 der Fachoberschule und des 11. Schuljahrganges des Fachgymnasiums sind auch Angaben und Bemerkungen über entschuldigte und unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers aufzunehmen. In Zeugnisse anderer Bildungsgänge des berufsbildenden Schulwesens dürfen keine entsprechenden Eintragungen vorgenommen werden.
6.5.1 Angaben über Unterrichtsversäumnisse
Angaben über entschuldigt oder unentschuldigt versäumte Unterrichtstage sind in den Kopfteil des Zeugnisses aufzunehmen.
6.5.2 Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens
Das Arbeits- und Sozialverhalten soll auf der Grundlage von Beobachtungen, die sich auch über den Unterricht hinaus auf das Schulleben erstrecken, bewertet werden.
Die Bewertung des Arbeitsverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte
beziehen:
Leistungsbereitschaft und Mitarbeit
Ziel- und Ergebnisorientierung
Kooperationsfähigkeit
Selbständigkeit.
Die Bewertung des Sozialverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte
beziehen:
Selbstbewusstsein und Reflexionsfähigkeit
Vereinbaren und Einhalten von Regeln
Konfliktfähigkeit
Hilfsbereitschaft und Respektieren anderer
Übernehmen von Verantwortung
Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens.
Die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz. Die Klassenkonferenz trifft eine zusammenfassende Bewertung sowohl zum Arbeitsverhalten als auch zum Sozialverhalten. Dabei sind fünf Abstufungen in folgender standardisierter Form zu verwenden und durch Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte zu ergänzen:
"verdient besondere Anerkennung"
"entspricht den Erwartungen in vollem Umfang"
"entspricht den Erwartungen"
"entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen"
"entspricht nicht den Erwartungen".
Die Gesamtkonferenz kann entscheiden, dass für die gesamte Schule oder für einzelne Fachbereiche die standardisierten Bemerkungen ohne Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte verwendet oder durch freie Formulierungen ersetzt werden.
6.6 Nicht benotete Fächer
6.6.1 Ist ein Unterrichtsfach im Zeugnis nicht mit einer Note zu versehen, ist "teilgenommen"
zu vermerken.
6.6.2 Ist der Unterricht in einem Fach aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt worden, so ist anstelle der Note "nicht erteilt" zu vermerken.
6.6.3 Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler vom Religionsunterricht abgemeldet und wird kein Unterricht in Werte und Normen nach § 128 NSchG erteilt, so ist der Vermerk "nicht teilgenommen" einzutragen.
6.6.4 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Sportunterricht befreit worden ist, ist "befreit" einzutragen.
6.6.5 Können die Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einzelnen Fächern nicht beurteilt werden, so ist anstelle einer Note der Vermerk "kann nicht beurteilt werden" aufzunehmen.
6.7 Fachbezogenen Überprüfung der Schülerleistungsstände
Die in diesen Bestimmungen für den Erwerb eines Abschlusses vorgesehene fachbezogene Überprüfung der Schülerleistungsstände wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
6.7.1 Schriftliche Überprüfung
In den Fächern, in denen eine fachbezogene Überprüfung der Schülerleistungsstände vorzunehmen ist, wird im zweiten Schulhalbjahr der Abschlussklasse des Bildungsganges eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten geschrieben. Die Klausuraufgaben werden von der Lehrkraft, die in dem Fach zuletzt unterrichtet hat, gestellt und bewertet. Das Ergebnis der Klausurarbeit geht bei der Bildung der Endnote für das Fach so ein, als läge eine zusätzliche Lernkontrolle mit gleicher Bewertung (doppelte Wertung) vor.
6.7.2 Mündliche Überprüfung
Die mündliche Überprüfung findet im Fach Deutsch/Kommunikation statt und soll die mündliche Ausdrucksfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in einem berufsbezogenen Thema erkennen lassen. Sie soll in der Regel 15 Minuten dauern. Es kann auch eine Gruppe von bis zu drei Schülerinnen und Schülern gebildet werden. In diesem Fall dauert die Überprüfung in der Regel 30 Minuten. Die mündliche Überprüfung soll von der das Fach Deutsch/Kommunikation unterrichtenden Lehrkraft durchgeführt werden.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. August 2009 durch
Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009
(Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s.
Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009
(Nds. MBl. S. 538).
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Außer Kraft am 1. August 2009 durch Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538).

Abschnitt 3 EB-BbS - Klassenbildung (1)

Auf der Grundlage der folgenden fachlichen und quantitativen Anforderungen bilden die Schulen Klassen, anderweitig organisierte Lerngruppen und Fachpraxisgruppen selbständig nach eigenem pädagogischen und fachlichen Ermessen sowie im Rahmen der vorhandenen organisatorischen Möglichkeiten und des ihnen tatsächlich zur Verfügung stehenden Lehrkräftesollstunden-Budgets (Schulbudget).
1. Fachliche Anforderungen an die Bildung von Klassen
Die Erfüllung des Bildungsauftrags der berufsbildenden Schulen erfordert die Einrichtung fachlich und jahrgangsweise gegliederter Klassen. Für die Bildung von Klassen werden daher folgende Rahmen vorgaben gegeben:
1.1 Berufsschule In der Berufsschule können folgende Klassen gebildet werden:
1.1.1 Klassen ohne äußere Differenzierung Auszubildende einzelner oder verschiedener anerkannter Ausbildungsberufe, deren jeweilige Curricula für die Fachtheorie sich nicht um mehr als etwa 25 v.H. voneinander unterscheiden, werden in jahrgangsweise gegliederten Fachklassen unterrichtet. Eine äußere Differenzierung ist daher nicht erforderlich.
1.1.2 Klassen mit äußerer Differenzierung Auszubildende verschiedener anerkannter Ausbildungsberufe, deren jeweilige Curricula für die Fachtheorie sich um mehr als etwa 25 v.H. voneinander unterscheiden, können in Berufsgruppenklassen mit äußerer Differenzierung zusammengefasst werden. Die äußere Differenzierung kann je nach Unterschied der Curricula einen Umfang bis zur Höhe der Unterrichtsstunden der Fächer "Fachtheorie" bzw. "Berufsspezifisches Fach" haben.
1.1.3 Jahrgangsübergreifende Fachklassen Werden Schülerinnen und Schüler einzelner oder verschiedener anerkannter Ausbildungsberufe, deren jeweilige Curricula für die Fachtheorie sich nicht um mehr als etwa 25 v.H. voneinander unterscheiden, ausnahmsweise in jahrgangsübergreifenden Klassen zusammengefasst, so ist eine äußere Differenzierung bis zur Hälfte der Fachtheorie-Unterrichtsstunden möglich.
Die Entscheidung darüber, wie groß die Übereinstimmung der jeweiligen Curricula ist und welchen Umfang die äußere Differenzierung haben muss, trifft die berufsbildende Schule nach eigenem pädagogischen und fachlichen Ermessen auf der Basis der Ordnungsmittel für den Unterricht in berufsbildenden Schulen im Rahmen der vorhandenen organisatorischen Möglichkeiten.
1.2 Berufsbildende Schulen in Vollzeitform Berufsbildende Schulen in Vollzeitform müssen jahrgangsweise organisiert werden. Verschiedene Fachrichtungen derselben Schulform können in einer Klasse zusammengefasst werden; für die fachrichtungsspezifischen Fächer können die Schülerinnen und Schüler einer Fachrichtung jeweils in getrennten Gruppen unterrichtet werden (äußere Differenzierung).
2. Quantitative Anforderungen an die Klassenbildung
2.1 Die Bildung von Klassen und anderweitig organisierten Lerngruppen muss sich im Rahmen des für jede Schule nach Nummer 3 berechneten Schulbudgets an Unterrichtstunden
für den theoretischen Unterricht und
für den fachpraktischen Unterricht
halten. Die Schule entscheidet in diesem Rahmen eigenverantwortlich über die Organisation des Unterrichts (z.B. Einrichtung von Klassen, von anderweitig organisierten Lerngruppen und von Fachpraxisgruppen, über Angebote für äußere Differenzierung, über die Teilung von Klassen, über Doppelbesetzungen mit Lehrkräften) und legt den Bedarf an Lehrkräftesollstunden für ihre Unterrichtsorganisation fest.
Die Lehrkräftesollstunden für diese Organisationsmaßnahmen insgesamt dürfen das jeweilige Schulbudget der Schule nicht überschreiten.
2.2 Bei den organisatorischen Entscheidungen nach Nummer 2.1 haben die Schulen einer hohen und gleichmäßigen Unterrichtsversorgung in allen Bildungsgängen Vorrang einzuräumen.
3. Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets der Schule
3.1 Jede berufsbildende Schule ermittelt zu Beginn des Schuljahres auf der Basis der Schülerzahlen und der Festlegungen des Faktorenverzeichnisses (http://www.mk.niedersachsen.de - Themen/Unsere Schulen/Berufsbildende Schulen/Rechts- und Verwaltungsvorschriften für berufsbildende Schulen -), das von der obersten Schulbehörde für das jeweilige Schuljahr erstellt wird, ihr Schulbudget für den theoretischen Unterricht und ihr Schulbudget für den fachpraktischen Unterricht. Den Stichtag zur Ermittlung der Schulbudgets legt die oberste Schulbehörde fest. Die Schulbudgets werden zum Termin der amtlichen Schulstatistik überprüft.
3.2 In der Berufsschule ( § 15 NSchG ) - mit Ausnahme des schulischen Berufsgrundbildungsjahres - wird das Schulbudget für den theoretischen Unterricht nach einem differenzierten klassenbezogenen Sollstundenwert oder bei Überschreiten der folgenden Grenzwerte nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet:
a) Berufsschule - Teilzeit - und kooperatives Berufsgrundbildungsjahr Gruppen von
7-13Schülerinnen und Schüler:0,625 x Klassenfaktor
14-30Schülerinnen und Schüler:1,0 x Klassenfaktor
31-48Schülerinnen und Schüler:2,0 x Klassenfaktor
b) BVJ und Ausbildungen nach § 66 BBiG oder § 42m der Handwerksordnung Gruppen von
7-8Schülerinnen und Schüler:0,625 x Klassenfaktor
9-16Schülerinnen und Schüler:1,0 x Klassenfaktor
17-28Schülerinnen und Schüler:2,0 x Klassenfaktor
Das Schulbudget für den fachpraktischen Unterricht wird nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet.
3.3 In den übrigen Schulformen gemäß den §§ 16 bis 20 NSchG und im schulischen Berufsgrundbildungsjahr der Berufsschule ( § 15 NSchG ) wird das Schulbudget für den theoretischen und den fachpraktischen Unterricht ausschließlich nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet.
3.4 Zur Berechnung des Schulbudgets bildet die Schule jahrgangsweise gegliederte Gruppen.
Diese Gruppen setzen sich zusammen entweder
in der Berufsschule gemäß Nummer 3.2 aus den Schülerinnen und Schülern einzelner oder verschiedener anerkannter Ausbildungsberufe, deren jeweilige Curricula sich um weniger als etwa 25 v.H. voneinander unterscheiden und die deshalb ohne äußere Differenzierung unterrichtet werden können, oder
in anderen Bildungsgängen gemäß Nummer 3.3 jeweils aus den Schülerinnen und Schülern derselben Schulform und derselben Fachrichtung.
Diese Gruppen sind auch die Grundlage für die Berechnung des Schulbudgets für den fachpraktischen Unterricht.
3.5 Gruppen werden bei der Budgetberechnung nur berücksichtigt, wenn sie mehr als sechs Schülerinnen und Schüler umfassen.
3.6 In der Berufsschule gemäß Nummer 3.2 bestimmt sich der klassenbezogene Sollstundenwert nach den dort genannten Bandbreiten.
3.7 In allen anderen Fällen werden die Schülerzahlen mit dem jeweiligen Schüleranteilswert des Bildungsganges gemäß Faktorenverzeichnis multipliziert.
4. Ausnahmen
4.1 Bei der Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets für die Bildungsgänge in der Fachschule Seefahrt findet Nummer 3.5 keine Anwendung.
4.2 Die Unterrichtsversorgung der Berufsschulklassen in den Justizvollzugsanstalten, den Berufsbildungswerken, den durch die Arbeitsverwaltung geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen und den Klassen in den Werkstätten für Behinderte wird durch individuelle Zuweisung von Lehrerstunden sichergestellt.
5. Planzahlen für die Neueinführung von Bildungsgängen Für die Neueinführung von Bildungsgängen an Schulstandorten muss eine Planzahl von 27 Schülerinnen oder Schülern erreicht werden. Die tatsächliche Klassenfrequenz zu Beginn des Schuljahres darf 22 nicht unterschreiten.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. August 2009 durch
Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009
(Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s.
Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009
(Nds. MBl. S. 538).
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Außer Kraft am 1. August 2009 durch Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538).

Abschnitt 4 EB-BbS - Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler (1)

Ende der Schulpflicht
Aufgrund von § 65 Abs. 2 NSchG wird festgestellt, dass ein weiterer Schulbesuch von Schulpflichtigen im Sekundarbereich
II entbehrlich ist, wenn
1.
Auszubildende ein mindestens dreijähriges Berufsausbildungsverhältnis wegen vorzeitiger Zulassung zur Abschlussprüfung oder Kürzung der Ausbildungszeit erfolgreich beenden,
2.
Auszubildende die Abschlussprüfung, die aus organisatorischen Gründen vor Ablauf der dreijährigen Ausbildungszeit durchgeführt wird, bestehen,
3.
Auszubildende ein Berufsausbildungsverhältnis, dessen Dauer weniger als drei Jahre beträgt, in der vorgesehenen Zeit oder vorzeitig erfolgreich beenden,
4.
Auszubildende eine Stufe einer Stufenausbildung nach zwei Jahren erfolgreich beenden, es sei denn, dass sie die weitere Stufe unmittelbar anschließen,
5.
Auszubildende eine Stufenausbildung erfolgreich beenden, deren Dauer bis zum Abschluss der letzten Stufe weniger als drei Jahre beträgt,
6.
Auszubildende ihre Ausbildung abbrechen, kein neues Berufsausbildungsverhältnis begründen und die Berufsschule mindestens zwei Jahre besucht haben,
7.
Auszubildende in einem Ausbildungsberuf, bei dem die Abschlussprüfung in eine Kenntnis- und eine Fertigkeitsprüfung unterteilt ist, die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden, jedoch in der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben und die Kenntnisprüfung nicht wiederholen müssen oder
8.
Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Ausländerinnen und Ausländer, die nach Beginn eines Schuljahres in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, im Laufe dieses Schuljahres das 18. Lebensjahr vollenden und kein Berufsausbildungsverhältnis eingehen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. August 2009 durch
Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009
(Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s.
Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009
(Nds. MBl. S. 538).
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Außer Kraft am 1. August 2009 durch Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538).

Abschnitt 5 EB-BbS - Kosten (1)

Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und Fern1ehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens
Mitglieder eines Prüfungsausschusses für Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Vergütungssätze
1.1 Für die Beurteilung einer schriftlichen Klausur unter Aufsicht bei
-mindestens fünfstündiger Bearbeitungszeit6,21 EUR,
-mindestens vierstündiger Bearbeitungszeit4,97 EUR,
-mindestens dreistündiger Bearbeitungszeit3,73 EUR,
-mindestens zweistündiger Bearbeitungszeit2,28 EUR,
-mindestens einstündiger Bearbeitungszeit1,24 EUR.
1.2 Für die Abnahme der fachpraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung
-je Zeitstunde und Prüferin oder Prüfer8,90 EUR
-höchstens jedoch pro Prüfungstag44,48 EUR
-werden an einem Tag mehrere Prüfungsgruppen geprüft, so erhöht sich der Höchstbetrag auf61,87 EUR
2. Mit der Vergütung sind sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen Arbeiten (Aufsichtsführung, Protokollführung, Verwaltungstätigkeiten usw.) abgegolten. Bei der Berechnung der Vergütung für die Abnahme von mündlichen und fachpraktischen Prüfungen werden Zeiten bis zu 30 Minuten nach unten, Zeiten über 30 Minuten nach oben auf volle Stunden ab- oder aufgerundet.
3. Einer Beamtin oder einem Beamten darf eine Vergütung als Entschädigung für Tätigkeiten bei der Abnahme von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im berufsbildenden Schulwesen nur gewährt werden, wenn
3.1 diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt ausgeübt werden können und
3.2 sie oder er bei der nebenamtlichen Ausübung dieser Tätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden kann.
Dies gilt für Landesbedienstete im Angestelltenverhältnis nach dem BAT oder mit einem nebenberuflichen Beschäftigungsauftrag entsprechend.
4. Die Prüfungsvergütung unterliegt nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn; sie wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.
5. Neben der Vergütung nach Nr. 1 erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.
6. Bei einer Erhöhung der Vergütungssätze für Prüfungstätigkeiten im Bereich der niedersächsischen Landesverwaltung gemäß RdErl. des MF vom 7.5.1991 (Nds. MBl. S. 751), geändert durch RdErl. vom 9.8.2000 (Nds. MBl. S. 569), erhöhen sich die in Nr. 1 festgesetzten Vergütungssätze prozentual entsprechend. Die sich ergebenden neuen Vergütungssätze werden nach dem Komma auf volle Dezimalstellen aufgerundet.
7. Soweit besondere Prüfungsausschüsse für die Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmern errichtet werden müssen, sind die durch diesen Abschnitt entstehenden Ausgaben den Trägern von Vorbereitungskursen für die Nichtschülerprüfung, bzw. den Fernlehrgangsinstituten in Rechnung zu stellen, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Prüfung vorbereitet haben. Die den jeweiligen Prüfungsausschuss berufende Schulbehörde hat mit den beteiligten Trägern der Vorbereitungskurse bzw. den beteiligten Fernlehrgangsinstituten über die Organisation der Prüfung sowie die Erstattung der nach diesem RdErl. entstehenden Ausgaben einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. August 2009 durch
Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009
(Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s.
Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009
(Nds. MBl. S. 538).
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Außer Kraft am 1. August 2009 durch Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538).

Abschnitt 6 EB-BbS - Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen für andere als ärztliche Heilberufe (1)

1. Berufsfachschule - Altenpflege -
Die Ausbildung findet an schulrechtlich genehmigten Schulen statt. Die Genehmigung
kann u.a. nur erteilt werden, wenn die Schule oder der entsprechende Bildungsgang
a)
nachweist, dass die praktische Ausbildung sichergestellt wird;
b)
von einer Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Altenhilfe oder Altenpflege oder einer Lehrkraft des höheren Dienstes mit der Fakultas Pflege geleitet oder fachlich vertreten wird;
c)
über die für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die Betreuung der praktischen Ausbildung erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte verfügt;
d)
die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel für den Unterricht besitzt.
2. Berufsfachschule - Ergotherapeutin/Ergotherapeut -
Die Ausbildung findet an schulrechtlich genehmigten Schulen statt. Die Genehmigung
kann u.a. nur erteilt werden, wenn die Schule oder der entsprechende Bildungsgang
a)
mit Krankenhäusern sowie mit Einrichtungen der medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation verbunden ist, an denen eine ausreichende Zahl von Ausbildungsplätzen, das Fachpersonal und die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der ergotherapeutischen praktischen Ausbildung vorhanden sind. Die praktische Ausbildung muss im
aa)
psychosozialen Bereich,
bb)
arbeitstherapeutischen Bereich
und
cc)
motorisch-funktionellen, neurophysiologischen oder neuropsychologischen Bereich
vermittelt werden;
b)
von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer hauptamtlich/hauptberuflich unterrichtenden Fachkraft geleitet oder fachlich vertreten wird;
c)
über die für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die Betreuung der praktischen Ausbildung erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte verfügt;
d)
die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel für den Unterricht besitzt.
3. Fachschule - Heilerziehungspflege -
Die Ausbildung findet an schulrechtlich genehmigten Schulen statt. Die Genehmigung
kann u.a. nur erteilt werden, wenn die Schule bzw. der entsprechende Bildungsgang
a)
nachweist, dass die praktische Ausbildung entweder
aa)
in für die umfassende Ausbildung geeigneten Einrichtungen des Schulträgers für behinderte Menschen
oder
bb)
in für die umfassende Ausbildung geeigneten Einrichtungen anderer Träger, die durch Vereinbarung mit der Schule verbunden werden,
sichergestellt wird;
b)
von einer hauptamtlich/hauptberuflich unterrichtenden Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Betreuung, Förderung und Bildung behinderter Menschen geleitet oder fachlich vertreten wird;
c)
über die für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die Betreuung der praktischen Ausbildung erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte verfügt;
d)
die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel für den Unterricht besitzt.
4. Berufsfachschule - Heilerziehungshilfe -
Die Ausbildung findet an schulrechtlich genehmigten Schulen statt. Die Genehmigung
kann u.a. nur erteilt werden, wenn die Schule oder der entsprechende Bildungsgang
a)
nachweist, dass die praktische Ausbildung entweder
aa)
in für die umfassende Ausbildung geeigneten Einrichtungen des Schulträgers für behinderte Menschen
oder
bb)
in für die umfassende Ausbildung geeigneten Einrichtungen anderer Träger, die durch Vereinbarung mit der Schule verbunden werden,
sichergestellt wird;
b)
von einer hauptamtlich/hauptberuflich unterrichtenden Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Betreuung, Förderung und Bildung behinderter Menschen geleitet oder fachlich vertreten wird;
c)
über die für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die Betreuung der praktischen Ausbildung erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte verfügt;
d)
die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel für den Unterricht besitzt.
5. Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer
Assistent -
Die Ausbildung findet an schulrechtlich genehmigten Schulen statt. Die Genehmigung
kann u.a. nur erteilt werden, wenn die Schule
a)
eine ausreichende Zahl von geeigneten Plätzen zur Ableistung des Praktikums sowie von Ausbildungsmöglichkeiten in erster Hilfe nachweist;
b)
von einer Apothekerin oder einem Apotheker hauptamtlich/hauptberuflich geleitet wird oder der Schulzweig von einer als Lehrkraft tätigen Apothekerin oder einem als Lehrkraft tätigen Apotheker fachlich vertreten wird;
c)
über die für den theoretischen und praktischen Unterricht erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte verfügt;
d)
die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel für den Unterricht besitzt.
6. Berufsfachschule - Altenpflegehilfe -
Die Ausbildung findet an schulrechtlich genehmigten Schulen statt. Die Genehmigung
kann u.a. nur erteilt werden, wenn die Schule oder der entsprechende Bildungsgang
a)
nachweist, dass die praktische Ausbildung sichergestellt wird;
b)
von einer Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Altenhilfe oder Altenpflege oder einer Lehrkraft des höheren Dienstes mit der Fakultas Pflege geleitet oder fachlich vertreten wird;
c)
über die für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die Betreuung der praktischen Ausbildung erforderlichen geeigneten Lehrkräfte verfügt;
d)
die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel für den Unterricht besitzt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. August 2009 durch
Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009
(Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s.
Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009
(Nds. MBl. S. 538).
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Außer Kraft am 1. August 2009 durch Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538).

Abschnitt 7 EB-BbS - Übergangs- und Schlussvorschriften (1)

1. Bildungsgänge, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begonnen wurden, sind abweichend von den Vorschriften des Ersten Abschnittes nach den vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geltenden Regelungen zu beenden.
2. Die in den Ordnungsmitteln für den Unterricht in berufsbildenden Schulen enthaltenen Regelungen über Art und Umfang der Betreuung von Schülerinnen und Schülern während eines Betriebspraktikums durch Lehrkräfte der Schule sind auf Betriebspraktika i.S. von Buchstabe B Nr. 8 des Ersten Abschnitts nicht mehr anzuwenden.
3. Soweit Ordnungsmittel für die Berufsschule noch nicht nach Lernfeldern geordnet sind, kann die Schule den fachtheoretischen, berufsspezifischen und fachpraktischen Unterricht nach Maßgabe der vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geltenden Stundentafeln erteilen.
4. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2000 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
An die Bezirksregierungen berufsbildenden Schulen
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. August 2009 durch
Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009
(Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s.
Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009
(Nds. MBl. S. 538).
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