Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen *)
AV d. MJ v. 9.11.2018 (9341 - 21.221)
Vom 9. November 2018 (Nds. Rpfl. S. 345)
- VORIS 31020 -
In Ergänzung zu den Regelungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) wird bestimmt:
*)
Die AV d. MJ v. 30.9.2011 (9341 - 201.221) - Nds. Rpfl. S. 370 - tritt aufgrund der Nummer 6.1 des Gem. RdErl. d. StK v. 1.12.2011 (Nds. MBl. S. 907) mit Ablauf des 31.12.2018 automatisch außer Kraft.
Abschnitt 1 ZRHVAuslAV
Eingehende ausländische Ersuchen:
1.1. Zuständig für die Prüfung eingehender ausländischer Ersuchen sind
a)
im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung
sowie im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein die Amtsgerichte,
b)
im Übrigen die Prüfungsstellen gem. § 9 ZRHO .
1.2. Die Erledigungsstücke zu eingehenden ausländischen Ersuchen, deren Prüfung nach Nummer 1.1 Buchst. a) den Amtsgerichten obliegt, sowie die Erledigungsstücke zu Zustellungsanträgen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 werden von den Amtsgerichten unmittelbar der ersuchenden ausländischen Stelle übersandt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 5 Satz 2 der AV vom 9. November 2018 (Nds. Rpfl. S.345)
Abschnitt 2 ZRHVAuslAV
Ausgehende Ersuchen
2.1. Zuständig für die Prüfung ausgehender Ersuchen sind
a)
im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung das Gericht, bei dem das jeweilige Verfahren geführt wird; die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts können für Gerichte ihres Geschäftsbereichs eine Zuständigkeit der Prüfungsstelle gem. § 9 ZRHO bestimmen,
b)
im Übrigen die Prüfungsstellen gem. § 9 ZRHO .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 5 Satz 2 der AV vom 9. November 2018 (Nds. Rpfl. S.345)
Abschnitt 3 ZRHVAuslAV
Sonderregelung bei Ersuchen, die die Staatenimmunität betreffen
Abweichend von den Nummern 1 und 2 sind Ersuchen, die die Staatenimmunität betreffen (z. B. Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen ausländischen Staat) der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 5 Satz 2 der AV vom 9. November 2018 (Nds. Rpfl. S.345)
Abschnitt 4 ZRHVAuslAV
Statistik
4.1. Die Oberlandesgerichte übermitteln dem Justizministerium jew. bis zum 10. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr folgende statistische Angaben:
a)
Anzahl der in ihrem Geschäftsbereich eingegangenen ausländischen Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen untergliedert nach Staaten, aus denen die Anträge oder Ersuchen gestellt worden sind,
b)
Anzahl der in ihrem Geschäftsbereich gestellten Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen untergliedert nach Staaten, in die die Anträge oder Ersuchen übersandt worden sind; unmittelbare Postzustellungen an Empfänger im Ausland werden hierbei nicht erfasst.
4.2. Für die statistische Erfassung eingehender Ersuchen sind zuständig:
a)
Die Amtsgerichte für Ersuchen im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung sowie im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein,
b)
das Justizministerium für von ihm weitergeleitete Zustellungsanträge nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 und dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18.3.1970,
c)
im Übrigen die Prüfungsstellen gem. § 9 ZRHO .
4.3 Für die statistische Erfassung ausgehender Ersuchen sind zuständig:
a)
die Gerichte für die von ihnen auf dem Rechtshilfeweg gestellten Ersuchen im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung; unmittelbare Postzustellungen sind von der statistischen Erfassung ausgenommen,
b)
im Übrigen die Prüfungsstellen gem. § 9 ZRHO .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 5 Satz 2 der AV vom 9. November 2018 (Nds. Rpfl. S.345)
Abschnitt 5 ZRHVAuslAV
Diese AV tritt am 1.1.2019 in Kraft. Sie tritt am 31.12.2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 5 Satz 2 der AV vom 9. November 2018 (Nds. Rpfl. S.345)
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