Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms Inklusion durch Bildung und Teilhabe (Inklusion)
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms Inklusion durch Bildung und Teilhabe (Inklusion)
Erl. d. MK v. 30. 3. 2022 - 45.4-50165 -
Vom 30. März 2022 (Nds. MBl. S. 487)
Geändert durch Erl. vom 15. August 2023 (Nds. MBl. S. 643)
- VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 -
b)
Erl. d. MK v. 16. 9. 2015 (Nds. MBl. S. 1247) -VORIS 22410 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Scoring-Modell zur Bewertung von Zuwendungsanträgen nach den Richtlinien "Inklusion durch Bildung und Teilhabe" | Anlage |
Abschnitt 1 IdBuT-FördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für die Konzeptionierung, Erprobung und Evaluierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmodulen für alle an der Bildung von Kindern und Jugendlichen Beteiligten sowie deren Austausch und Vernetzung. Daneben werden Kooperationen und institutionsübergreifende Bildungsnetzwerke gefördert. Dies beinhaltet auch die Entwicklung neuer Konzepte und Module zu ausgewählten Schwerpunktthemen. Ziel der Förderung ist, die bestmögliche Bildungsbeteiligung aller Kinder und Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen zu erreichen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -,
Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21, Nr. L 421 S. 75) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1057 -,
EU-Strukturfondsförderung 2021 - 2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) (Bezugserlass zu a)
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) ( Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 ), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) ( Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 ).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. März 2022 (Nds. MBl. S. 487)
Abschnitt 2 IdBuT-FördErl - Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind Projekte, die geeignet und darauf ausgerichtet sind, die Menschen aus dem gesamten Umfeld der Kinder und Jugendlichen, die ihre Entwicklung begleiten und damit auch Beiträge zu ihrer Bildung leisten, zu qualifizieren und besser miteinander zu vernetzen.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. März 2022 (Nds. MBl. S. 487)
Abschnitt 3 IdBuT-FördErl - Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind niedersächsische kommunale Gebietskörperschaften sowie rechtsfähige Träger von Bildungseinrichtungen und die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. März 2022 (Nds. MBl. S. 487)
Abschnitt 4 IdBuT-FördErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers muss und die Betriebsstätte der Unternehmen, deren Beschäftigte an dem Projekt teilnehmen, sowie der Ort der Durchführung des Projekts sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
Die EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.
Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:
Das Projekt dient der Zielerreichung i. S. der Nummer 1.1.
Der Antragsteller hat sich vor Antragstellung i. S. der Nummer 7.4 Abs. 4 beraten lassen.
Der Antragsstichtag wurde eingehalten.
Die erforderlichen Unterlagen wurden vollständig eingereicht.
Die Ausgaben sind angemessen und notwendig und der Finanzierungsplan ist ausgeglichen.
Eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts wird im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips
vorgewiesen.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
Ausgangslage und Ziele des Projekts,
Qualität des Umsetzungskonzepts,
Querschnittsziele ("Gleichstellung von Männern und Frauen", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", "ökologische Nachhaltigkeit/nachhaltige Entwicklung" sowie "Gute Arbeit").
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. März 2022 (Nds. MBl. S. 487)
Abschnitt 5 IdBuT-FördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER 40 % und in der ÜR 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Die Laufzeit einer Projektförderung ist grundsätzlich auf 24 Monate beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.4 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
direkte Personal- und Honorarausgaben,
Vergütungen der Teilnehmenden (TN).
Die Abrechnung der Personalausgaben, der TN-Gehälter sowie der Freistellungskosten als vereinfachte Kostenoption im Sinne des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in gesonderten Erlassen der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt.
Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach den Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig. Die Bedingungen für die Anerkennung dieser Ausgaben werden durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+Verwaltungsbehörde festgelegt. Diese Ausgaben sind Teil der Personalausgaben und damit auch Bemessungsgrundlage für die in Nummer 5.5 genannte Restkostenpauschale.
5.5 Es werden alle sonstigen förderfähigen Ausgaben (mit Ausnahme der Vergütung für Teilnehmende) durch eine Restkostenpauschale auf die direkten Personalausgaben gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 35 % abgegolten.
5.6 Nummer 8.7 Sätze 1 und 3 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. März 2022 (Nds. MBl. S. 487)
Abschnitt 6 IdBuT-FördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Monitoringdaten in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", "die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive", "die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung" und "die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen" sowie den Grundsatz "der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.
6.4 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. März 2022 (Nds. MBl. S. 487)
Abschnitt 7 IdBuT-FördErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/ 1060 mit den dort in Buchst. a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
Das programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle ( www.nbank.de ).
Vor Antragstellung erfolgt eine fachlich-inhaltliche sowie zuwendungsrechtlich-finanztechnische Beratung der Projektträger durch die NBank unter Beteiligung des MK. Die Initiative zur Kontaktaufnahme mit der NBank erfolgt durch den Projektträger.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Im Rahmen der Bewertung der Förderwürdigkeit der eingereichten Anträge (Nummer 4.3) holt die Bewilligungsstelle eine fachliche Stellungnahme auf der Grundlage der Förderrichtlinien und des Scoring-Modells (Anlage) aus dem Geschäftsbereich des MK ein.
Die Bewilligungsstelle entscheidet allein verantwortlich über die Bewilligung der Fördermittel unter Einbeziehung der fachlichen Stellungnahme.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. März 2022 (Nds. MBl. S. 487)
Abschnitt 8 IdBuT-FördErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 30. 3. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. März 2022 (Nds. MBl. S. 487)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Anlage IdBuT-FördErl - Scoring-Modell zur Bewertung von Zuwendungsanträgen nach den Richtlinien "Inklusion durch Bildung und Teilhabe"
Die Projektanträge müssen die in Nummer 4.3 der Richtlinien genannten Qualitätskriterien erfüllen. Sie werden von Gutachtern nach einem Punktesystem bewertet, wobei ein Projektantrag maximal insgesamt 100 Punkte erhalten kann. Ein Projektantrag ist förderwürdig, wenn eine Mindestpunktzahl von 60 erreicht wird.
Lfd. Nr. | Qualitätskriterien | Mindestpunktzahl | Höchstpunktzahl |
---|---|---|---|
Hinweis: Alle Querschnittsziele (Nummer 2) sind bei der Konzeptionierung der Vorhaben integriert zu berücksichtigen (Mainstreaming). Sie sind daher im Rahmen der fachlichen Kriterien (Nummer 1) integriert zu beschreiben. Die getrennt dargestellte Bewertung in diesem Scoring dient der Transparenz. | |||
1. | Richtlinienspezifische fachliche Kriterien | 40 | 70 |
A) | Ausgangslage und Ziele unter Berücksichtigung der Querschnittsziele z. B. Darstellung des Handlungsfeldes im Projektgebiet (auf der Grundlage von beispielsweise besonderen soziodemographischen Merkmalen, der Entwicklung von Zuwanderungszahlen, Schulabsentismus/Schulabbrecherquote, Anteil der Jugendlichen im Übergangssystem/ohne Ausbildung, Armutslagen bei Kindern, Jugendlichen und Familien etc.)bestehende Netzwerke, ggf. Schwerpunkte im ProjektgebietStrukturen der relevanten Bildungssysteme | 10 | 20 |
B) | Qualität des Umsetzungskonzepts unter Berücksichtigung der QuerschnittszieleSchlüssiges GesamtkonzeptZiele, Inhalte, Methoden, Ablauf sowie Meilensteinplanung, ggf. Kooperation mit kommunaler Gebietskörperschaft und regionalen Bildungsakteuren, Zertifikate, individuelle Voraussetzungen der Projektteilnehmenden, Auswahl und Ansprache der Zielgruppe(n), angemessene Qualifikation des Personals, Evaluation (Formulierung von Prüfsystemen), Angemessenheit der Ausgaben im Verhältnis zur Durchführung und Zielsetzung des Projekts, Umgang mit Widerständen, Kontrolle von Seiten- und NebeneffektenBeitrag zur Erreichung der inhaltlichen Ziele der Richtlinie, z. B. Erhöhung der Angebote an Zusatzqualifikationen für pädagogisches PersonalStärkung der Elternkompetenz, Erhöhung der Teilnahme von Eltern an Schule (Schulleben, Schulverwaltung)Ausbildung von fachlichen SchwerpunktthemenVerminderung der RückstellungsquoteReduzierung der SchulabbrecherquoteVerringerung des AbsentismusErhöhung der Überweisungen in die Sekundarstufe IIErhöhung der SprachkompetenzenAufbau von neuen BildungsnetzwerkenAusbau von bereits bestehenden Bildungsnetzwerken durch weitere NetzwerkpartnerSchwerpunktthema Arbeit mit ElternDurchführung von Schulungs-/Lerneinheiten Innovationsgehalt neue und bewährte Maßnahmen bzw. Wege in neuer Zusammenstellungneue ZieleInnovation im Kontext der Ausgangslageneue Projektpartnerinnen oder Projektpartnerbisher vernachlässigte Zielgruppen wie beispielsweise Roma und Sinti | 30 | 50 |
2. | Querschnittsziele | 20 | 30 |
A) | Gleichstellung der Geschlechter,z. B.Beitrag zum Abbau von geschlechtsspezifischen Stereotypen Einbindung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten und der oder des kommunalen Integrationsbeauftragten Qualifizierungsmaßnahmen zur gendersensiblen Pädagogik/ Sozialisation | 5 | |
B) | Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,z. B.Beitrag zur Erhöhung der Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen mit Migrationsgeschichte, mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen und aus bildungsbenachteiligten oder sozial benachteiligten FamilienQualifizierungsmaßnahmen zu Themen wie interkulturelle Kompetenzen, Diversity-Management, interreligiöser Dialog, Toleranz, DemokratiebildungSensibilisierung für die Themen Diskriminierung, Antisemitismus, Antiziganismus, Demokratie, Menschenrechte, Chancengleichheit Barrierefreiheit inklusive räumlicher, zeitlicher, sprachlicher und digitaler Barrierefreiheit | 15 | |
C) | Ökologische Nachhaltigkeit/Nachhaltige EntwicklungÖko-Audit-Zertifizierung nach EMAS - Verordnung (EG)Nr. 1221/2009 *) der Projektträgerin/des Projektträgers bzw. Berücksichtigung verschiedener Dimensionen ökologischer Nachhaltigkeit wie KlimaschutzVermeidung bzw. Verminderung der UmweltverschmutzungAnpassung an den KlimawandelÜbergang zu einer Kreislaufwirtschaft | 5 | |
D) | Gute ArbeitDie Personalstruktur im Projekt entspricht dem Leitbild "Gute Arbeit" z. B. durch Entgeltgleichheit, Sicherung und Erhöhung von Dauerarbeitsplätzen, Konzepten zur Work-Life-Balance, Familienfreundlichkeit, Weiterbildungsangebote. | 5 |
Die Benennung der Unterpunkte dient nur der bespielhaften Veranschaulichung. Diese Unterpunkte müssen weder abschließend bearbeitet werden noch erheben sie den Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Bearbeitung projektspezifischer zusätzlicher Aspekte ist ausdrücklich erwünscht.
*)
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EG Nr. L 342 S. 1; 2020 Nr. L 303 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. 12. 2018 (ABl. EU Nr. L 325 S. 18).
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Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. März 2022 (Nds. MBl. S. 487)
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