Dienstrechtliche Befugnisse
Dienstrechtliche Befugnisse
                            RdErl. d. MW v. 31. 8. 2009 - Z1-03000/2009 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 31. August 2009 (Nds. MBl. S. 827)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuletzt geändert durch RdErl. vom 3. November 2016 (Nds. MBl. S. 1091)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - VORIS 20400 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschl. d. LReg v. 14. 7. 2009 (Nds. MBl. S. 742)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RdErl. v. 26. 1. 2005 (Nds. MBl. S. 135) - VORIS 20400 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 DRBefMWRdErl
                            1. Gemäß Nr. 1.3 des Bezugsbeschlusses zu a werden die   dienstrechtlichen Befugnisse       des MW mit Wirkung vom 1.9.2009 wie folgt übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie vergleichbare Beschäftigte mit Ausnahme von Dienst-/Außenstellenleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienst-/arbeitsrechtliche Maßnahmen für gemäß   § 20 BeamtStG       zugewiesene Beamtinnen und Beamte und gemäß § 4 Abs. 2 TV-L zugewiesene Beschäftigte werden im Einvernehmen mit der Einrichtung getroffen, zu der die Zuweisung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesbetrieb Mess- und Eichwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und abwärts sowie vergleichbare Beschäftigte mit den in der Betriebsanweisung beschriebenen Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Materialprüfanstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und abwärts sowie vergleichbare Beschäftigte mit den in der Betriebsanweisung beschriebenen Ausnahmen. Ausgenommen sind die Mitglieder des Vorstandes und die Leitung der Koordinierungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 DRBefMWRdErl
                            2. Dieser RdErl. tritt am 1.9.2009 in Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.8.2009 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An die Dienststellen des Geschäftsbereichs