EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung der monatlichen Vergütung von Auszubildenden in ESF+-Projekten
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung der monatlichen Vergütung von Auszubildenden in ESF+-Projekten
RdErl. d. MB v. 15.6.2022 - 103-46800-1659/2019-3410/2022 -
Vom 15. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 821)
Geändert durch RdErl. vom 29. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 375)
- VORIS 82300 -
Bezug:
a)
Erl. d. MK v. 12.10.2015 (Nds. MBl. S. 1310), zuletzt geändert durch Erl. d. MK v. 4.8.2021 (Nds. MBl. S. 1588) - VORIS 22420 -
b)
RdErl. d. MF v. 11.7.1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10.6.2021 (Nds. MBl. S. 1083) - VORIS 64100 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines und Anwendungsbereich | 1 |
Einkommen der Auszubildenden | 2 |
Schlussbestimmungen | 3 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 29. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 375)
Abschnitt 1 ESF+AusbVergPRdErl - Allgemeines und Anwendungsbereich
Für die Förderperiode 2014-2020 wurde durch den Bezugserlass zu a die Pauschalierung der monatlichen Vergütung von Auszubildenden geregelt. Diese Regelungen werden entsprechend Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 3 Buchst. a Nr. i der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) sowie der VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO - siehe Bezugserlass zu b - fortgeführt.
Die Pauschalierung der monatlichen Vergütung von Auszubildenden ist im Rahmen von mit ESF+-Mitteln geförderten Projekten der Förderperiode 2021-2027 bei solchen Richtlinien anzuwenden, die die Vergütung von Auszubildenden im Rahmen der förderfähigen Ausgaben vorsehen und eine entsprechende Öffnungsklausel für die Einführung von Pauschalen besitzen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 29. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 375)
Abschnitt 2 ESF+AusbVergPRdErl - Einkommen der Auszubildenden
2.1 Pauschalierung der monatlichen Vergütung
2.1.1 Bei mit ESF+-Mitteln geförderten Projekten, in denen die monatliche Ausbildungsvergütung als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt ist, sind ab dem 01.08.2024 pauschal je 1 100 EUR pro Monat und teilnehmender oder teilnehmendem Auszubildenden anzuerkennen. Die Pauschale erhöht sich ab dem 01.01.2026 auf 1 200 EUR und ab dem 01.01.2028 auf 1 300 EUR pro Monat und teilnehmender oder teilnehmendem Auszubildenden.
Die Pauschale wird unabhängig von der Branche und des jeweiligen Ausbildungsjahres gewährt
Die Pauschalen gelten für Projekte mit einem Projektbeginn ab 01.08.2024. Eine nachträgliche Erhöhung der Pauschalen für bereits bewilligte Projekte ist ausgeschlossen.
2.1.2 Sofern ein Monat anteilig zu berücksichtigen ist, ist unter Beachtung von § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II für jeden anrechenbaren Tag 1/30 des monatlichen Pauschalbetrages anzusetzen. Die förderfähigen Ausgaben sind vom ersten bis zum letzten Tag der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme zu berücksichtigen.
2.2 Allgemeine Hinweise zur Pauschalierung
2.2.1 Die Höhe der in diesem RdErl. festgelegten Pauschalen auf Basis von Standardeinheitskosten wird regelmäßig überprüft und unter Berücksichtigung einer angepassten Herleitung mit Wirkung vom 1.1.2024 und 1.1.2026 der jeweils geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Entwicklung angepasst. Änderungen der Pauschalsätze werden in diesem Zusammenhang durch Änderung dieses RdErl. bekannt gegeben.
2.2.2 Die Antragsteller sind über die Einführung der o. g. Pauschale sowie die zu berücksichtigenden Beträge von der Bewilligungsstelle in geeigneter Weise zu informieren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 29. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 375)
Abschnitt 3 ESF+AusbVergPRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 8.6.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 29. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 375)
An die obersten Landesbehörden Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
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