VGO
DE - Landesrecht Niedersachsen

Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)

Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)

AV d. MJ v. 24.11.2017 (1464 - 303.25)
Vom 24. November 2017 (Nds. Rpfl. 2018 S. 14)
- VORIS 34300 -
AV d. MJ v. 1.7.1976 - Nds. Rpfl. S. 166 - AV d. MJ v. 2.5.2011 - Nds. Rpfl. S. 195 - - VORIS 34300 -
Die AV d. MJ v. 1.7.1976 in der Fassung vom 2.5.2011 wird mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Inhaltsübersicht(1)Abschnitt
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Erledigung der Verwaltungsgeschäfte3
Auskünfte und Überlassung von Akten an Dritte4
Geschäftsbehandlung5
Fristen und Termine6
Zweiter Teil
Aufnahmeverfahren
Erster Abschnitt
Ablauf des Aufnahmeverfahrens
Grundsätze der Aufnahme7
Anlagen zum Aufnahmeersuchen bei (Ersatz-)Freiheitsstrafe, Jugendstrafe und Sicherungsverwahrung8
Vorläufige Aufnahme9
Verlegung bei Unzuständigkeit10
Soforthilfe11
Aufnahmeverhandlung, Personal- und Vollstreckungsblatt12
Aufnahmeverfügung13
Unterrichtung der Gefangenen14
Erkennungsdienstliche Maßnahmen15
Berechnung der Strafzeit16
Zugangsgespräch17
Beiziehen von Gefangenenpersonalakten18
Zweiter Abschnitt
Mitteilungen
Mitteilung bei Verlegung wegen Unzuständigkeit19
Unterrichtung des medizinischen Dienstes20
Belehrung, Unterrichtung ausländischer konsularischer Vertretungen21
Mitteilung der Aufnahme an die Einweisungsbehörde und die neue Vollstreckungsleitung22
Mitteilung der Aufnahme an die Polizeidienststelle, die Ausländerbehörde, das Jugendamt und die Personensorgeberechtigten23
Mitteilung der Aufnahme an die Meldebehörde24
Bezug von Sozialleistungen25
Mitteilungen im Rahmen des Opferschutzes26
Dritter Abschnitt
Besonderheiten
Abwendung des Vollzugs der Ersatzfreiheitstrafe durch Tilgung der Geldstrafe27
Untersuchungshaft, vorläufige Unterbringung, Sicherungshaft und vorläufige Festnahme28
Einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO29
Auslieferungshaft, Durchlieferungshaft, Abschiebungshaft30
Zivilhaft31
Mehrere Freiheitsentziehungen32
Überstellung, Durchgangshaft33
Dritter Teil
Verwaltungsgeschäfte im Laufe des Vollzuges
Korrektur unrichtig gewordener Daten34
Besuche35
Ein- und ausgehende Schreiben36
Rück- und Nachsenden von Post37
Überhaft38
Vorführung oder Ausführung zu einem Gerichtstermin, Ausantwortung39
Überstellung40
Verlegung41
Verbringen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges42
Vollzugslockerung, vollzugsöffnende Maßnahme oder Strafunterbrechung43
Entweichung, sonstiger unberechtigter Aufenthalt außerhalb der Anstalt44
Mitteilungen über die Unterbringung im offenen Vollzug45
Mitteilungen bei Geburten46
Mitteilungen bei Todesfällen und schweren Krankheitsfällen47
Vierter Teil
Entlassung
Grundsatz48
Vorbereitung der Entlassung49
Durchführung der Entlassung50
Mitteilung der Entlassung51
Fünfter Teil
Gefangenenpersonalakten und Sicherungsverwahrtenpersonalakten
Führung und Bestandteile der Gefangenenpersonalakten und der Sicherungsverwahrtenpersonalakten52
Fortführung und Verbleib der Gefangenenpersonalakten und Sicherungsverwahrtenpersonalakten53
Sechster Teil
Elektronische Erfassung personenbezogener Gefangenendaten
Übersicht54
Personalstammdaten Gefangener55
Veränderungen im Bestand56
Frühbericht57
Siebter Teil
Justizvollzugsstatistik
Aufbau und Umfang58
Tabelle StV 1 (Monatsstatistik)59
Übersicht Gefangenendaten, Tabellen StV 2 bis StV 5 (Stichtagserhebung)60
Tabellen StV 6 bis StV 12 (Jahresstatistik)61
Achter Teil
Aufenthalt auf freiwilliger Grundlage
Aufnahme oder Verbleib auf freiwilliger Grundlage62
Neunter Teil
Schlussvorschrift
Inkrafttreten63
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Absch. 1 - 6, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 VGO - Anwendungsbereich

(1) Die Vollzugsgeschäftsordnung bestimmt Umfang und Inhalt der Verwaltungsgeschäfte in Anstalten, soweit sie sich auf die Gefangenen unmittelbar beziehen und nicht in anderen Vorschriften geregelt sind.
(2) Entsprechendes gilt für Verwaltungsgeschäfte, die Sicherungsverwahrte in Einrichtungen der Sicherungsverwahrung betreffen, sofern nicht spezielles Landesrecht oder das Wesen der Sicherungsverwahrung entgegensteht.

Abschnitt 2 VGO - Begriffsbestimmungen

Der Vollzugsgeschäftsordnung liegt folgender Sprachgebrauch zugrunde:
Abgang ist, wer
a)
die Anstalt verlässt und nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt,
b)
eine Freiheitsentziehung beendet, jedoch zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - verbleibt (Übertritt).
Anstalten sind Justizvollzugsanstalten, Jugendanstalten, Einrichtungen der Sicherungsverwahrung
und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen.
Aufnahme ist erfolgt mit der Unterzeichnung der Aufnahmeverfügung. Bis dahin ist sie vorläufig. Sie ist Erstaufnahme, wenn die Person sich zuvor in Freiheit oder in einem Gewahrsam außerhalb der Justizverwaltung befunden hat.
Ausantwortung ist das befristete Überlassen von Gefangenen in den Gewahrsam einer Behörde außerhalb der Justiz, die ihrerseits befugt ist, die ausgeantwortete Person in amtlichem Gewahrsam zu halten.
Ausgang ist das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit im Laufe eines Kalendertages.
Austritt ist das endgültige Verlassen der Anstalt, in der die Gefangenen sich befinden.
Begleitausgang ist das Verlassen der Anstalt durch Sicherungsverwahrte für eine bestimmte Zeit eines Kalendertages mit einer von der Anstalt zugelassenen Begleitung.
Buchungskreis ist ein statistisches Steuerungselement, das die Möglichkeit eröffnet, den Gefangenenbestand nach bestimmten Kriterien zu differenzieren.
Durchgangshaft ist die vorübergehende Unterbringung von auf Transport befindlichen Gefangenen in einer Anstalt zum Zwecke des Weitertransports in eine andere Anstalt.
Einweisungsbehörde ist bei
a)
Freiheitsstrafe (auch Ersatzfreiheitsstrafe), Strafarrest und Sicherungsverwahrung die Vollstreckungsbehörde,
b)
Jugendstrafe die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter,
c)
Untersuchungshaft das Gericht,
d)
vorläufiger Unterbringung nach § 275a Abs. 6 StPO das Gericht,
e)
Sicherungshaft gemäß § 453c StPO das Gericht,
f)
einstweiliger Unterbringung nach § 126a StPO das Gericht,
g)
Auslieferungshaft und Durchlieferungshaft das Gericht oder die Generalstaatsanwaltschaft,
h)
Abschiebungshaft die Verwaltungsbehörde,
i)
Erzwingungshaft die Vollstreckungsbehörde,
j)
Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen das Gericht, wenn es die Vollstreckung unmittelbar veranlasst, oder die Staatsanwaltschaft als ersuchte Behörde,
k)
gerichtlich angeordneter Ordnungs- und Zwangshaft - außer in Straf- und Bußgeldsachen - sowie Sicherungshaft nach §§ 918 , 933 ZPO und Haft nach § 98 Abs. 2 InsO das Gericht.
Entlassung ist die förmliche Verfügung der Beendigung einer Freiheitsentziehung.
Entweichung ist die Selbstbefreiung und die Befreiung durch Dritte aus dem Gewahrsam der Anstalt. Eine Nichtrückkehr vom Freigang, Ausgang, Begleitausgang, Urlaub, Langzeitausgang und aus einer Strafunterbrechung sowie die Befreiung oder Selbstbefreiung aus dem tatsächlichen Gewahrsam der Gerichte, der Polizei oder anderer Behörden, an die Gefangene ausgeantwortet sind, gelten nicht als Entweichung.
Erstaufnahme siehe Aufnahme
Gefangene sind alle Personen, die sich im amtlichen Gewahrsam einer Anstalt befinden. Darunter
fallen auch Sicherungsverwahrte, soweit der Anwendungsbereich der Nr. 1 Abs. 2 VGO reicht. Keine Gefangene sind Personen, die nach Nr. 62 auf freiwilliger Grundlage in der Anstalt aufgenommen werden oder dort über den Entlassungszeitpunkt hinaus verbleiben.
Langzeitausgang ist das Verlassen der Anstalt durch Sicherungsverwahrte für mehr als einen Kalendertag bis zu zwei Wochen bzw. bis zu sechs Monaten zur Vorbereitung der Entlassung.
Gesamtvollzugsdauer siehe Vollzugsdauer
Nichtrückkehr liegt vor, wenn Gefangene bis zum Ablauf des Tages, der auf das Ende des unbeaufsichtigten Aufenthalts außerhalb der Anstalt folgt, nicht zurückkehren oder vor diesem Zeitpunkt festgenommen werden.
Sicherungsverwahrte sind alle Personen, die sich im amtlichen Gewahrsam einer Einrichtung zum Vollzug
der Sicherungsverwahrung befinden.
Überhaft ist die Vormerkung einer Freiheitsentziehung, die sich an den laufenden Vollzug anschließen soll.
Überstellung ist die befristete Überführung von Gefangenen in eine andere Anstalt.
Übertritt liegt vor, wenn eine Freiheitsentziehung beendet ist, jedoch im Anschluss daran eine weitere Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - vollzogen wird.
Urlaub ist das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit für mehr als einen Kalendertag.
Verlegung ist die unbefristete Überführung von Gefangenen in eine andere Anstalt.
Vollzugsdauer ist die Zeit, die Gefangene gemäß der Strafzeitberechnung im Vollzug der aktuell vollstreckten Freiheitsentziehung zuzubringen haben. Gesamtvollzugsdauer ist die Summe aller unmittelbar aneinander anschließenden Zeiten (einschließlich Untersuchungshaft), die Gefangene im Vollzug zugebracht haben und bis zum Strafende nach der Strafzeitberechnung noch zuzubringen haben.
Vollzugsuntauglichkeit liegt vor, wenn Gefangene aus körperlichen oder geistigen Gründen so erkrankt sind, dass sie
a)
weder in einer Anstalt
b)
noch in einem Anstaltskrankenhaus
c)
noch durch eine vorübergehende Verbringung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges
d)
noch durch eine ambulante Behandlung außerhalb des Vollzuges in der erforderlichen Weise behandelt werden können.
Vorübergehende Abwesenheit ist jeder Zeitraum, während dessen Gefangene sich nicht im umwehrten Anstaltsbereich befinden.
Zivilhaft ist der Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
sowie Sicherungshaft nach §§ 918 , 933 ZPO und Haft nach § 98 Abs. 2 InsO .
Zugang ist, wer
a)
sich zum Vollzug stellt,
b)
zugeführt wird,
c)
nach vorübergehender Abwesenheit, jedoch nicht vor Ablauf des Kalendertages zurückkehrt,
d)
im Anschluss an eine Freiheitsentziehung zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - verbleibt (Übertritt),
e)
überstellt wird und nicht vor Ablauf des Tages die Anstalt verlässt.

Abschnitt 3 VGO - Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

(1) Die Verwaltungsgeschäfte können im manuellen oder im automatisierten Verfahren erledigt werden.
(2) Beim Einsatz von automatisierten Verfahren kann systembedingt von dieser Verwaltungsvorschrift abgewichen werden. Gleiches gilt, wenn Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Regelungen auf elektronischem Wege mit öffentlichen Stellen ausgetauscht werden.
(3) Soweit Schriftstücke mit einem Dienstsiegel zu versehen sind, kann dieses maschinell aufgedruckt werden. Bei Mitteilungen, die im automatisierten Verfahren erstellt werden, kann auf die Unterschrift und das Dienstsiegel verzichtet werden.

Abschnitt 4 VGO - Auskünfte und Überlassung von Akten an Dritte

(1) Beim Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft und der Sicherungsverwahrung erfolgt die Erteilung von Auskünften über Gefangene an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie die Überlassung von Akten mit personenbezogenen Daten nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Im Übrigen (beispielsweise im Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-, Erzwingungs- und Abschiebungshaft) erfolgt die Erteilung von Auskünften über Gefangene an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie die Überlassung von Akten mit personenbezogenen Daten nach Maßgabe bundesgesetzlicher Bestimmungen.

Abschnitt 5 VGO - Geschäftsbehandlung

(1) Schriftstücke und Aktenvermerke dürfen nur aufgrund einer Sachverfügung, die mit Tagesangabe und leserlicher Signatur zu versehen ist, zu den Gefangenenpersonalakten und Sicherungsverwahrtenpersonalakten genommen werden. Änderungen sind mit leserlicher Signatur unter Angabe des Datums der Änderung zu bescheinigen. Für Eingaben in automatisierte Dateien, die zu den elektronisch geführten Bestandteilen der Gefangenenpersonalakten und Sicherungsverwahrtenpersonalakten gehören, gilt Entsprechendes.
(2) Von ausgehenden Schreiben ist ein Doppel mit einer Sachverfügung zu den Akten zu nehmen. Bei Verwendung eines Formulars genügt eine Sachverfügung, die die Bezeichnung des Formulars und des Empfängers der Mitteilung enthält; Zusätze sind inhaltlich wiederzugeben.
(3) Sofern Schriftstücke von Gefangenen zu unterschreiben sind und diese die Unterschrift verweigern oder nicht leisten können, ist hierüber unter Angabe der Gründe ein Vermerk auf den Schriftstücken anzubringen.
(4) Im Schriftverkehr mit Angehörigen von Gefangenen, ehemaligen Gefangenen und deren Angehörigen sind Briefumschläge zu verwenden, die die Anstalt nicht als Absender erkennen lassen.

Abschnitt 6 VGO - Fristen und Termine

Strafzeitabhängige Termine und strafzeitabhängige Fristen werden automatisch erzeugt. Sofern Termine und Fristen nicht automatisiert erzeugt werden, sind sie von den zuständigen Stellen zu erfassen. Fristen und Termine sind zu überwachen.

Absch. 7 - 33, Zweiter Teil - Aufnahmeverfahren

Absch. 7 - 18, Erster Abschnitt - Ablauf des Aufnahmeverfahrens

Abschnitt 7 VGO - Grundsätze der Aufnahme

(1) Das Aufnahmeverfahren beginnt mit der Ingewahrsamnahme der betroffenen Person in der Anstalt (vorläufige Aufnahme). Es endet mit der Unterzeichnung der Aufnahmeverfügung gemäß Nr. 13 (Aufnahme).
(2) Bereits zu Beginn des Aufnahmeverfahrens ist die Personengleichheit der Person, die sich selbst gestellt hat oder die zugeführt wurde, mit der Person, die nach den Unterlagen aufgenommen werden soll, anhand von Ausweisen oder auf andere geeignete Weise festzustellen. Ergibt sich, dass anstatt der aufzunehmenden Person eine andere sich gestellt hat oder zugeführt worden ist, so ist die Einweisungsbehörde, bei einer vorläufig festgenommenen Person oder aufgrund eines Haftbefehls oder einer Ausschreibung zur Festnahme ergriffenen Person das Gericht oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen. Die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Urkundliche Grundlage für die Aufnahme zum Vollzug einer jeden Freiheitsentziehung - mit Ausnahme des in Nr. 9 Abs. 1d) geregelten Falls - ist das Aufnahmeersuchen der Einweisungsbehörde. Es ist jede Person aufzunehmen, für die ein Aufnahmeersuchen vorliegt.
(4) Eine Vollzugsuntauglichkeit steht der Aufnahme nicht entgegen. Die Entscheidung der Einweisungsbehörde ist unverzüglich herbeizuführen. Dabei ist die Stellungnahme der von der Anstalt hinzugezogenen Ärztinnen oder Ärzte mitzuteilen.

Abschnitt 8 VGO - Anlagen zum Aufnahmeersuchen bei (Ersatz-)Freiheitsstrafe, Jugendstrafe und Sicherungsverwahrung

(1) Dem Aufnahmeersuchen sollen als Anlagen beigefügt sein ( §§ 31 , 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollstrO ):
a)
eine vollständige Abschrift der zu vollstreckenden Entscheidung mit Ausnahme solcher Teile, die geheimhaltungsbedürftig sind,
b)
ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der möglichst nicht älter als sechs Monate ist,
c)
eine Abschrift des Gutachtens über den körperlichen oder geistigen Zustand der verurteilten Person.
Fehlende Unterlagen sind unverzüglich nachzufordern.
(2) Läuft die im Aufnahmeersuchen angegebene Frist ab, ohne dass sich die verurteilte Person zum Strafantritt stellt, so ist die Einweisungsbehörde alsbald zu verständigen. Hat die verurteilte Person die Strafe einen Monat nach Ablauf der im Aufnahmeersuchen angegebenen Frist noch nicht angetreten, so ist das Aufnahmeersuchen der Einweisungsbehörde mit einem entsprechenden Vermerk zurückzusenden.

Abschnitt 9 VGO - Vorläufige Aufnahme

(1) Ohne Aufnahmeersuchen ist vorläufig aufzunehmen,
a)
wer sich unter Vorzeigen einer auf die Anstalt lautenden Ladung selbst stellt; die
Ladung ist zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen,
b)
wer der Anstalt unter Übergabe der für den Einzelfall vorgeschriebenen Unterlagen zugeführt wird,
c)
eine vorläufig festgenommene Person, wenn eine schriftliche Verfügung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft vorliegt. In Ausnahmefällen kann auf vorherige Anfrage im Wege der Amtshilfe Polizeigewahrsam nach dem Nds. SOG auch in Anstalten vollzogen werden. In diesen Fällen genügt eine von der Polizeidienststelle ausgestellte und unterschriebene Einlieferungsanzeige. Die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu unterrichten; es ist sicherzustellen, dass die ergriffene Person unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Gericht vorgeführt wird,
d)
wer zum Vollzug von Zivilhaft zugeführt wird, wenn eine Ausfertigung des Haftbefehls vorliegt.
(2) Ohne Aufnahmeersuchen darf vorläufig aufgenommen werden,
a)
wer sich unter Vorzeigen einer auf eine andere Anstalt lautenden Ladung selbst stellt;
die Ladung ist zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen,
b)
wer sich selbst stellt, ohne eine Ladung vorweisen zu können, wenn durch sofortige fernmündliche Rückfrage bei der zuständigen Behörde festgestellt werden kann, dass die sich selbst stellende Person dem Vollzug zuzuführen ist,
c)
wer aufgrund eines Haftbefehls, eines Unterbringungsbefehls oder einer Ausschreibung zur Festnahme ergriffen worden ist, wenn die einliefernde Polizeidienststelle im Ausnahmefall im Wege der Amtshilfe den Grund der Festnahme schriftlich darlegt. Die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu verständigen; es ist - mit Ausnahme für den Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 Abs. 2 StPO - sicherzustellen, dass die ergriffene Person unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Gericht vorgeführt wird.
(3) Auf die vorläufige Aufnahme sind die Vorschriften für die Aufnahme nur anwendbar, wenn dies in dieser Geschäftsordnung ausdrücklich bestimmt ist.

Abschnitt 10 VGO - Verlegung bei Unzuständigkeit

(1) Ist die Anstalt nach dem Vollstreckungsplan für den Vollzug der Freiheitsentziehung nicht zuständig und ist eine unverzügliche Verlegung nicht möglich, werden die Gefangenen aufgenommen und - gegebenenfalls im Benehmen mit der Einweisungsbehörde oder der zuständigen Anstalt - alsbald in die zuständige Anstalt verlegt.
(2) Ist die Anstalt bei Straf- und Jugendstrafgefangenen lediglich wegen der Vollzugsdauer oder des Alters der Verurteilten nicht zuständig und weicht eine dieser beiden Voraussetzungen, nach dem Tage der Aufnahme berechnet, um nicht mehr als zwei Wochen von den entsprechenden Bestimmungen des Vollstreckungsplanes ab, so kann von einer Verlegung abgesehen werden.

Abschnitt 11 VGO - Soforthilfe

(1) Ergibt sich bei oder nach der - auch nur vorläufigen - Aufnahme die Notwendigkeit zu Sofortmaßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige ( § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB ), so sind die zuständigen Bediensteten hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde des Ortes, an dem sich die hilfsbedürftigen Angehörigen aufhalten. Die Gefangenen sind von dieser Mitteilung unverzüglich zu unterrichten. Werden der Anstalt von der Verwaltungsbehörde getroffene Maßnahmen bekannt, so sind auch diese den Gefangenen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ist Habe von Gefangenen außerhalb der Anstalt sicherzustellen, sind die zuständigen Bediensteten hiervon zu unterrichten.
(3) Bringen Gefangene ein Kind mit, dessen Unterbringung grundsätzlich in der Anstalt zulässig und möglich ist, so ist unverzüglich das Jugendamt hierzu zu hören und gegebenenfalls die Zustimmung der oder des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten einzuholen. Ist die Unterbringung des Kindes in der Anstalt nicht zulässig oder nicht möglich, ist das zuständige Jugendamt am Sitz der Anstalt aufzufordern, sich des Kindes anzunehmen.
(4) Kann ein noch nicht schulpflichtiges Kind einer Gefangenen in einer Mutter-Kind-Abteilung einer Anstalt nach Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person aufgenommen werden, ist vor der Aufnahme das Jugendamt zu hören und die Gefangene über die Kostentragungspflicht der zum Unterhalt verpflichteten Person zu unterrichten.

Abschnitt 12 VGO - Aufnahmeverhandlung, Personal- und Vollstreckungsblatt

(1) In einer Aufnahmeverhandlung sind die Voraussetzungen für die Aufnahme Gefangener zu prüfen. Es werden personenbezogene Daten der Gefangenen abgefragt, soweit deren Kenntnis zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Gefangene sind darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme in einer öffentlichen Urkunde festgestellt wird und dass sie sich einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen, wenn sie zur Täuschung im Rechtsverkehr unrichtige Angaben über ihre Person machen.
(3) Über die Aufnahmeverhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Die über Gefangene erhobenen Daten werden im Personal- und Vollstreckungsblatt festgehalten. Nach Eingang der Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist die Zahl der Vorstrafen bzw. früheren Maßregeln zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.
(5) Wird eine Strafe mit einer Vollzugsdauer von mehr als sechs Monaten in einer für den Aufenthaltsort zuständigen Vollzugsanstalt vollzogen, so ist die verurteilte Person bei der Aufnahmeverhandlung darüber zu belehren, dass sie binnen zwei Wochen nach der Aufnahmeverhandlung ihre Verlegung in die für den Wohnort zuständige Vollzugsanstalt beantragen kann. Entsprechendes gilt, wenn eine solche Strafe im Anschluss oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollzogen wird. Die Anstalt weist sie bei der Aufnahmeverhandlung oder bei entsprechender Kenntnisnahme auf die Möglichkeit der Verlegung in die für den Wohnort zuständige Anstalt hin und gibt der Anstalt des anderen Landes, in welche die verurteilte Person verlegt werden soll, zur Prüfung die die örtliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalt begründenden Umstände an und dokumentiert, wie der Wohnort der verurteilten Person festgestellt wurde.
(6) Bei Gefangenen, die aus dem Ausland zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert worden sind, ist der Vermerk "Festnahme im Ausland, Grundsatz der Spezialität beachten" zu den Gefangenendaten zu speichern (vgl. Nr. 100 RiVASt ).

Abschnitt 13 VGO - Aufnahmeverfügung

Die Aufnahme von Gefangenen ist schriftlich zu verfügen. Die Aufnahmeverfügung wirkt unabhängig davon, wann sie ergeht, auf den Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme in der Anstalt zurück.

Abschnitt 14 VGO - Unterrichtung der Gefangenen

Bei der Erstaufnahme sind Gefangene zu unterrichten über
a)
die Auswirkungen der Freiheitsentziehung auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung,
b)
die Erhebung und den Schutz personenbezogener Daten sowie die bestehenden Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger sowie die Einsichtsrechte in Gesundheitsakten und Krankenblätter nach den jeweiligen Bestimmungen zum Datenschutz,
c)
die Voraussetzungen für die Heranziehung zu Haftkostenbeiträgen sowie deren Höhe.

Abschnitt 15 VGO - Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen ist bei der Erstaufnahme - gegebenenfalls bei vorläufiger Aufnahme - einer Person zum Vollzug einer Freiheitsentziehung die Person zu beschreiben, und es sind von ihr Lichtbilder aufzunehmen. Darüber hinaus sind die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen und Gesicht, Stimmaufzeichnungen, Messungen des Körpers sowie die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale zulässig. Mit der Beschreibung der Person sind Bedienstete des Krankenpflegedienstes oder andere geeignete Bedienstete zu beauftragen. Die Personenbeschreibung ist zu ergänzen, wenn sich äußerliche körperliche Merkmale entscheidend verändert haben oder neue hinzugekommen sind.
(2) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu der Gefangenenpersonalakte genommen oder mit dem Namen der oder des Gefangenen sowie deren oder dessen Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort in Dateien gespeichert.
(3) Der Tag der Lichtbildaufnahme ist zu vermerken. Die Lichtbilder sind nach Ablauf von jeweils drei Jahren zu erneuern. Neue Lichtbilder sind auch dann anzufertigen, wenn das Aussehen der Gefangenen sich entscheidend verändert hat. In diesen Fällen beginnt die Frist nach Satz 2 von Neuem. Früher angefertigte Lichtbilder sind aufzubewahren.
(4) Personen, die nicht dem Anwendungsbereich des StVollzG , NJVollzG oder Nds. SVVollzG unterfallen, sind bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung darüber zu belehren, dass sie nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen können, dass etwa gewonnene erkennungsdienstliche Unterlagen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ferner darauf hinzuweisen, dass dies bezüglich der Lichtbilder und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen dann nicht gilt, wenn sie bei der Entlassung dem Anwendungsbereich des StVollzG , NJVollzG oder Nds. SVVollzG unterfallen sollten. Bei Freiheitsstrafe sowie bei Freiheitsentziehungen, für die das StVollzG analog anwendbar ist, erfolgt die Belehrung entsprechend Satz 1 nur dann und insoweit, als es sich um erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne der bundesgesetzlichen Bestimmungen handelt.

Abschnitt 16 VGO - Berechnung der Strafzeit

(1) Die vorläufige Berechnung der Strafzeit obliegt den hierzu bestimmten Bediensteten. Für die vorläufige Berechnung gelten die einschlägigen Vorschriften der StVollstrO . Zur Berechnung der Strafzeit gehört auch die Errechnung des Zeitpunktes, zu dem die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und zwar
a)
bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als zwei Monaten der Zeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB ,
b)
bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als neun Monaten der Zeitpunkt nach § 57 Abs. 2 StGB ,
c)
bei lebenslangen Freiheitsstrafen der Zeitpunkt nach § 57a Abs. 1 StGB ,
d)
bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr der Zeitpunkt nach § 88 Abs. 2 Satz 2 JGG .
§ 36 Abs. 1 StVollstrO bleibt unberührt.
(2) Den Gefangenen ist die vorläufige Berechnung der Strafzeit bei der Aufnahmeverhandlung oder später gegen Unterschrift bekannt zu geben. Ihnen ist zu eröffnen, dass die Vollstreckungsbehörde für die endgültige Berechnung der Strafzeit zuständig ist und sie über Abweichungen der endgültigen von der vorläufigen Strafzeitberechnung unterrichtet werden. Jede Änderung der Strafzeitberechnung ist den Gefangenen gegen Unterschrift mitzuteilen.
(3) Die Gefangenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Strafzeitberechnung nach § 458 StPO gerichtlich überprüfen lassen können.
(4) Die beiden Stücke des Aufnahmeersuchens sind hinsichtlich der Strafzeitberechnung zu ergänzen.
(5) Umstände, die zu einer Änderung der Strafzeitberechnung führen könnten, sind der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen.

Abschnitt 17 VGO - Zugangsgespräch

Zur Durchführung des Zugangsgesprächs sind die hierzu bestimmten Bediensteten über jede Erstaufnahme und über jede sich an eine Verlegung anschließende Aufnahme alsbald zu unterrichten. Das Ergebnis des Zugangsgesprächs ist in der Gefangenenpersonalakte zu vermerken.

Abschnitt 18 VGO - Beiziehen von Gefangenenpersonalakten

(1) Alsbald nach der Aufnahme kann die letzte Gefangenenpersonalakte des Gefangenen über einen Vollzug in einer Justizvollzugseinrichtung beigezogen werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist zu dokumentieren.
(2) Bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind alle Gefangenenpersonalakten über den Vollzug einer Freiheitsentziehung beizuziehen.
(3) Die beigezogenen Akten sind zurückzugeben, sobald sie entbehrlich sind.
(4) Bei der Sichtung der Daten aus einer beigezogenen Gefangenenpersonalakte ist das Verwertungsverbot gemäß §§ 51 , 52 BZRG zu beachten.

Absch. 19 - 26, Zweiter Abschnitt - Mitteilungen

Abschnitt 19 VGO - Mitteilung bei Verlegung wegen Unzuständigkeit

Ist die Anstalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung unzuständig und die Verlegung in die zuständige Anstalt veranlasst, ist an die Einweisungsbehörde unverzüglich eine Mitteilung mit dem Zusatz: "Für den Vollzug der Freiheitsentziehung unzuständig! Verlegung in die zuständige Anstalt ..... ist veranlasst!" zu übermitteln. Der Grund für die Unzuständigkeit ist mitzuteilen.

Abschnitt 20 VGO - Unterrichtung des medizinischen Dienstes

Der medizinische Dienst ist über jede - auch nur vorläufige - Aufnahme unverzüglich zu unterrichten. Ergeben Erklärungen von Gefangenen oder der Augenschein einen Krankheitsverdacht, so ist der medizinische Dienst hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

Abschnitt 21 VGO - Belehrung, Unterrichtung ausländischer konsularischer Vertretungen

(1) Ausländische Gefangene, die sich zum Antritt einer Freiheitsentziehung selbst stellen oder nach Festnahme zugeführt werden oder aus Untersuchungshaft in Strafhaft übertreten, sind bei der - auch vorläufigen - Aufnahme bzw. beim Übertritt darüber zu belehren, dass sie die Unterrichtung ihrer konsularischen Vertretung verlangen können. Verlangen sie dies, so hat die entsprechende Unterrichtung unverzüglich zu erfolgen (Artikel 36 Abs. 1b Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen).
(2) Sind Gefangene Angehörige eines Staates, bei dem die Unterrichtung auch ohne oder gegen ihren Willen zu erfolgen hat ( Nr. 135 Abs. 2 RiVASt ), sind sie auch hierüber zu belehren; die Unterrichtung ist in jedem Fall unverzüglich vorzunehmen.

Abschnitt 22 VGO - Mitteilung der Aufnahme an die Einweisungsbehörde und die neue Vollstreckungsleitung

(1) Die Aufnahme von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mitzuteilen. Sofern ein Aufnahmeersuchen nicht vorliegt und die Anstalt zuständig ist, ist die vorläufige Aufnahme der Einweisungsbehörde mit dem Vermerk "Aufnahmeersuchen dringend erbeten!" - unabhängig von der Regelung in den Absätzen 2 bis 4 - mitzuteilen.
(2) Ist die Anstalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung zuständig, so erfolgt die Mitteilung durch Rücksendung eines der beiden Stücke des ergänzten Aufnahmeersuchens ( Nr. 16 Abs. 4 ). Dabei sind eine Strafzeitberechnung und ggf. eine Bescheinigung über die Aushändigung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift eines öffentlich zugestellten Beschlusses über
a)
den Widerruf der Strafaussetzung,
b)
den Widerruf der Aussetzung des Strafrestes,
c)
den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung,
d)
den Widerruf des Straferlasses oder
e)
die nach § 67c Abs. 2 StGB angeordnete Vollstreckung der Unterbringung
beizufügen.
(3) Die Aufnahme von Jugendstrafgefangenen ist unter Beifügung eines der beiden Stücke des ergänzten Aufnahmeersuchens mitzuteilen
a)
der Einweisungsbehörde und
b)
nach Übergang der Vollstreckung nach § 85 Abs. 2 oder 3 JGG der neuen Vollstreckungsleitung. Nach Übergang der Vollstreckung ist die neue Vollstreckungsleitung Einweisungsbehörde im Sinne dieser Geschäftsordnung.
Der Mitteilung zu b) sind zusätzlich zwei der mit dem Aufnahmeersuchen übersandten Urteilsabschriften beizufügen.
(4) Die Aufnahme zum Vollzug von Abschiebungshaft ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen.
(5) Der Einweisungsbehörde ist mitzuteilen, wenn Gefangene aus dem Ausland zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert worden sind.

Abschnitt 23 VGO - Mitteilung der Aufnahme an die Polizeidienststelle, die Ausländerbehörde, das Jugendamt und die Personensorgeberechtigten

Mitzuteilen sind
a)
der Polizeidienststelle ggf. unter Verwendung der elektronischen Schnittstelle die
Aufnahme von Gefangenen zum Vollzug einer Freiheitsentziehung mit Ausnahme des Vollzugs
von Zivilhaft und Abschiebungshaft,
b)
der für den Sitz der Anstalt zuständigen Ausländerbehörde die Aufnahme von Ausländern zum Vollzug von Auslieferungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe und Jugendstrafe; dies gilt nicht bei einer sich an eine Verlegung anschließenden Aufnahme von Gefangenen, wenn der Vollzug der Freiheitsentziehung fortgesetzt wird,
c)
dem Jugendamt die Aufnahme von Gefangenen unter 21 Jahren zum Vollzug einer Freiheitsentziehung. Dem Jugendamt ist auch eine Änderung der Strafzeit mitzuteilen, wenn das neue Strafende vor der Vollendung des 21. Lebensjahres liegt. Bei Gefangenen im Jugendstrafvollzug, in Untersuchungshaft und in Sicherungshaft nach § 453c StPO ist in der Mitteilung um Übersendung eines Ermittlungsberichtes zu bitten,
d)
den Personensorgeberechtigten die Aufnahme von Minderjährigen.

Abschnitt 24 VGO - Mitteilung der Aufnahme an die Meldebehörde

(1) Die Aufnahme von Gefangenen zum Vollzug einer Freiheitsentziehung ist innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, wenn die Gefangenen nach ihren Angaben nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und der Aufenthalt in der Anstalt drei Monate übersteigt. Übersteigt der Aufenthalt in der Anstalt bei der Aufnahme zunächst nicht drei Monate oder ist die Dauer der Freiheitsentziehung bei Aufnahme, wie beispielsweise beim Vollzug der Untersuchungshaft, nicht bekannt, tritt eine Mitteilungspflicht erst dann ein, wenn durch sich anschließende oder fortdauernde Freiheitsentziehung die Dauer von drei Monaten überschritten wird; die Mitteilung hat sodann innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.
(2) Die in der Mitteilung an die Meldebehörde vorgesehenen Daten sind insoweit zu übermitteln, als sie der Anstalt bekannt sind. Zum Zwecke der Meldepflicht müssen Daten nicht gesondert erhoben werden.
(3) Die Gefangenen sind über die Mitteilung an die Meldebehörde zu unterrichten.

Abschnitt 25 VGO - Bezug von Sozialleistungen

Erhält die Anstalt davon Kenntnis, dass Gefangene von öffentlichen Stellen Leistungen beziehen oder bei öffentlichen Stellen Leistungen beantragt haben, die für die Dauer des Vollzuges entfallen oder sich mindern, hat sie die Gefangenen aufzufordern, die Leistungsträger unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und seit wann die Inhaftierung besteht. Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, die Erfüllung ihrer Unterrichtungspflicht nachzuweisen. Sofern die Gefangenen die Unterrichtung der Leistungsträger nicht unverzüglich der Anstalt gegenüber nachweisen, teilt diese den Leistungsträgern die Inhaftierung sowie deren Beginn mit. Den betroffenen Gefangenen ist eine Abschrift der Mitteilung unter Hinweis auf § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I auszuhändigen.

Abschnitt 26 VGO - Mitteilungen im Rahmen des Opferschutzes

Die gesetzlichen Mitteilungspflichten im Rahmen des Opferschutzes sind zu beachten.

Absch. 27 - 33, Dritter Abschnitt - Besonderheiten

Abschnitt 27 VGO - Abwendung des Vollzugs der Ersatzfreiheitstrafe durch Tilgung der Geldstrafe

Will die verurteilte Person den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrages abwenden, ist ihr dazu unverzüglich Gelegenheit zu geben.

Abschnitt 28 VGO - Untersuchungshaft, vorläufige Unterbringung, Sicherungshaft und vorläufige Festnahme

Liegt dem Aufnahmeersuchen bei Untersuchungshaft, bei vorläufiger Unterbringung nach § 275a StPO und bei Sicherungshaft nach § 453c StPO eine Abschrift des Haftbefehls oder des Unterbringungsbefehls nicht bei, so ist sie
in der Aufnahmemitteilung ( Nr. 22 Abs. 1 ) umgehend anzufordern.

Abschnitt 29 VGO - Einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO

(1) Die einstweilige Unterbringung ( § 126a StPO ) in einer Anstalt ist für höchstens 24 Stunden und nur dann zulässig, wenn eine sofortige Überführung in ein zuständiges psychiatrisches Krankenhaus oder eine zuständige Entziehungsanstalt nicht möglich ist.
(2) Ohne ein schriftliches Aufnahmeersuchen des Gerichts ist eine - auch nur vorläufige - Aufnahme unzulässig. Liegt ein Aufnahmeersuchen vor, ist diesem jedoch eine Abschrift des Unterbringungsbefehls nicht beigefügt, ist sie unverzüglich anzufordern.

Abschnitt 30 VGO - Auslieferungshaft, Durchlieferungshaft, Abschiebungshaft

(1) Die Aufnahme zur Haft im Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahren setzt ein Ersuchen
des Gerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft voraus. Nr. 9 Abs. 1c) und 2c) findet entsprechende Anwendung.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme von Abschiebungsgefangenen ist neben dem Aufnahmeersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung mit der Bescheinigung der Rechtskraft oder der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung durch das Gericht.

Abschnitt 31 VGO - Zivilhaft

Handelt es sich um die Aufnahme zur Zivilhaft, die die Vollstreckung von Erzwingungshaft nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( § 87 StVollstrO ) zum Gegenstand hat, oder um die Aufnahme zu gerichtlich erkannter Ordnungs- oder
Zwangshaft, die anstelle eines uneinbringlichen Ordnungs- beziehungsweise Zwangsgeldes
vollstreckt wird, gilt Nr. 27 entsprechend.

Abschnitt 32 VGO - Mehrere Freiheitsentziehungen

(1) Schließt sich an eine Freiheitsentziehung eine weitere an, so sind mit dem Ende des laufenden Vollzuges die Gefangenen für die neue Freiheitsentziehung aufgenommen. Es ist eine Verfügung zu treffen, die auch die Berücksichtigung der in den Absätzen 2, 3 und 5 getroffenen Regelungen dokumentiert.
(2) Ist eine Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Sicherungsverwahrung in Unterbrechung einer Untersuchungshaft zu vollziehen, so sind Gefangene mit Beginn der Strafzeit und Sicherungsverwahrte mit Beginn der Unterbringung zum Vollzug der entsprechenden Freiheitsentziehung aufgenommen; mit dem Ende der Strafzeit oder Unterbringung gelten Gefangene und Sicherungsverwahrte als wieder zur Untersuchungshaft aufgenommen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dem Gericht, das die Untersuchungshaft verhängt hat, und der Staatsanwaltschaft, in deren Verfahren sie angeordnet wurde, ist ein Vollstreckungsblatt mit aktualisierter Strafzeitberechnung zu übersenden.
(3) Ist Untersuchungshaft, eine Freiheitsstrafe oder eine Jugendstrafe in Unterbrechung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Sicherungsverwahrung zu vollziehen, so ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.
Bei der Unterbrechung des Vollzugs der Abschiebungshaft ist jedoch zu beachten, dass sich lediglich der vollzugliche Status ändert, der für die Abschiebungshaft notierte Fristablauf durch die Unterbrechung jedoch nicht gehemmt wird.
(4) Nr. 7 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 2 , 3 , 5 , 6 sowie Nr. 23a) und c) sind nicht anzuwenden.
(5) Die Gefangenen oder Sicherungsverwahrten sind jeweils von der neuen Situation gegen
Unterschrift in Kenntnis zu setzen. Nr. 16 Abs. 2 , Nr. 21 Abs. 2 , Nr. 38 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 StVollstrO bleiben unberührt.

Abschnitt 33 VGO - Überstellung, Durchgangshaft

Bei Überstellungen und Durchgangshaft tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens der Transportschein (Nr. 8 Abs. 2 GTV) mit dem Personal- und Vollstreckungsblatt. Bei Überstellungen gelten von den Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnitts des zweiten Teils nur die Nr. 12 Abs. 1 und Nr. 13 , und zwar mit der Maßgabe, dass diese dann Anwendung finden, wenn absehbar ist, dass eine Rückkehr nicht am selben Tag erfolgt; bei Durchgangshaft finden die vorgenannten Bestimmungen keine Anwendung.

Absch. 34 - 47, Dritter Teil - Verwaltungsgeschäfte im Laufe des Vollzuges

Abschnitt 34 VGO - Korrektur unrichtig gewordener Daten

Sind in den nach den Nummern 21 bis 25 übermittelten Daten von Gefangenen Änderungen eingetreten, sind auch diese mitzuteilen.

Abschnitt 35 VGO - Besuche

(1) Besuche sind im IT-Fachverfahren nachzuweisen. Im Zuge einer Entlassung der Gefangenen ist ein Ausdruck des Nachweises zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen. Im Zuge einer Verlegung gilt dies nur dann, wenn eine Datenübernahme durch die aufnehmende Anstalt nicht möglich ist.
(2) Erledigte Besuchserlaubnisse sowie Einzelsprechscheine für Rechtsanwälte sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

Abschnitt 36 VGO - Ein- und ausgehende Schreiben

(1) Soweit der Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft überwacht wird, sind ein- und ausgehende Schreiben unter Verwendung eines Begleitumschlags unverzüglich dorthin zu übersenden. Begleitumschläge zu eingehenden Schreiben sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.
(2) Schreiben für andere Gefangene sind, wenn eine Überwachung vorgesehen ist, nach erfolgter Überprüfung und Erlaubnis unverzüglich an die Gefangenen auszuhändigen.

Abschnitt 37 VGO - Rück- und Nachsenden von Post

(1) Postsendungen, die für entlassene, verlegte und überstellte Gefangene eingehen, sind nachzusenden. Bei Überstellungen ist deren Dauer zu berücksichtigen. Ist die Entlassungsanschrift nicht bekannt oder nicht mehr aktuell, ist die Sendung an den Postdienst zurückzugeben.
(2) Bei der Nachsendung von Post an Entlassene hat die Anstalt dafür Sorge zu tragen, dass die Sendung keinen Hinweis auf die vormalige Freiheitsentziehung enthält. Bei Bedarf ist ein Deckumschlag zu verwenden.

Abschnitt 38 VGO - Überhaft

(1) Auf ein Aufnahmeersuchen, im Anschluss an den laufenden Vollzug eine weitere Freiheitsentziehung zu vollziehen, ist Überhaft im Vollstreckungsblatt und in der Fristenkontrolle ( Nr. 6 ) zu vermerken. Der Überhaftvermerk ist zu löschen, wenn das Aufnahmeersuchen zurückgenommen wird.
(2) Die Vormerkung und Löschung einer Überhaft sind unter Beifügung eines Vollstreckungsblattes der ersuchenden Behörde, der für die laufende Freiheitsentziehung zuständigen Einweisungsbehörde, wenn weitere Überhaftersuchen vorliegen auch den hierfür zuständigen Behörden und - bei ausländischen Inhaftierten - der zuständigen Ausländerbehörde sowie - wenn die Aufnahme nach Nr. 23 mitgeteilt wurde - dem zuständigen Jugendamt anzuzeigen. In der Mitteilung über die Vormerkung einer Überhaft an die ersuchende Behörde sind alle vorliegenden Aufnahme- und Überhaftersuchen unter Beifügung eines Vollstreckungsblattes anzugeben. Eine Mitteilung an die ersuchende Behörde unterbleibt, wenn bereits eine entsprechende Aufnahmemitteilung ergeht.
(3) Bei Gefangenen, die aus dem Ausland zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Deutschland ausgeliefert worden sind, ist bei den Mitteilungen nach Absatz 2 jeweils der Vermerk "Festnahme im Ausland, Grundsatz der Spezialität beachten" bei dem Verfahren, für das die Auslieferung bewilligt wurde, anzubringen. Dies gilt nicht für die Mitteilungen an die Ausländerbehörde und das Jugendamt.
(4) Den Gefangenen ist die Vormerkung oder Löschung einer Überhaft schriftlich bekannt zu geben; sie haben die Kenntnisnahme schriftlich zu bestätigen.

Abschnitt 39 VGO - Vorführung oder Ausführung zu einem Gerichtstermin, Ausantwortung

(1) Werden Gefangene zu einem gerichtlichen Termin aus- oder vorgeführt, ist den beaufsichtigenden Bediensteten eine Mitteilung, auch über Auffälligkeiten der Gefangenen, mitzugeben. Im Falle einer Hauptverhandlung oder Haftprüfung ist auf eine sofortige schriftliche Mitteilung über deren Ergebnis zu dringen. Werden nach Erstellung der Mitteilung Auffälligkeiten oder eine Änderung der Haftzeit bekannt, ist das Gericht unverzüglich zu unterrichten.
(2) Im Falle einer Ausantwortung haben die verantwortlichen Bediensteten sich das Überlassen von Gefangenen durch die Behörde, in deren Gewahrsam die Überlassung erfolgt, schriftlich bestätigen zu lassen.
(3) Die Anstalt stellt sicher, dass den zuständigen Bediensteten Mitteilungen des Gerichts über Verlauf und Ergebnis des Termins unmittelbar zur Kenntnis gebracht werden.

Abschnitt 40 VGO - Überstellung

(1) Bei der Überstellung von Gefangenen erhält die aufnehmende Anstalt eine Ausfertigung des Transportscheins sowie des Personal- und Vollstreckungsblattes.
(2) Werden nach Erstellung der Unterlagen nach Absatz 1 Umstände bekannt, die in diesen Unterlagen aufzuführen wären, sind diese unverzüglich den beteiligten Anstalten mitzuteilen.
(3) Werden Gefangene während der Überstellung in Freiheit entlassen oder erfolgt aus sonstigen Gründen keine Rückführung in die abgebende Anstalt, erhält diese von der Anstalt, in die die Gefangenen überstellt worden sind, eine entsprechende Mitteilung.

Abschnitt 41 VGO - Verlegung

(1) Die Verlegung von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Der Ausländerbehörde ist die Verlegung von Gefangenen anzuzeigen, wenn ihr die Aufnahme nach Nr. 23 mitzuteilen war. War die Aufnahme von Gefangenen nach Nr. 23 der Polizeidienststelle oder dem Jugendamt mitzuteilen, sind diese Behörden auch über die Verlegung zu informieren, wenn die Verlegung in eine Anstalt außerhalb des Landes erfolgt.
(2) Der Meldebehörde ist die Verlegung von Gefangenen anzuzeigen, wenn ihr die Aufnahme nach Nr. 24 mitzuteilen war.
(3) Im Fall einer länderübergreifenden Verlegung ist dem aufnehmenden Land zusammen mit dem Verlegungsantrag eine Übersicht über die monetären und nichtmonetären Ansprüche des Gefangenen zuzuleiten.

Abschnitt 42 VGO - Verbringen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges

(1) Werden Gefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs verbracht, so ist dieses
a)
darauf hinzuweisen, dass, wenn die Vollstreckung der Strafhaft während der Behandlung von Gefangenen unterbrochen oder beendet wird, das Land nur die Kosten derjenigen Leistungen trägt, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung erbracht sind. Entsprechendes gilt für Untersuchungsgefangene, die während der Behandlung aus der Haft entlassen werden,
b)
zu bitten, der Anstalt mitzuteilen, sobald diese Gefangenen transportfähig sind und in der Anstalt oder im Anstaltskrankenhaus weiter behandelt werden können,
c)
zu bitten, der Anstalt eine Besserung des Befindens mitzuteilen, die eine Flucht möglich erscheinen lässt, wenn auf eine Bewachung allein im Hinblick auf den Krankheitszustand verzichtet wurde.
(2) Bei Gefangenen ist dem Krankenhaus der Entlassungszeitpunkt, sofern er voraussichtlich in die Zeit des Krankenhausaufenthaltes fällt, unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Verbringung und die Rückkehr sind der Einweisungsbehörde, bei Untersuchungsgefangenen zusätzlich der Staatsanwaltschaft, mitzuteilen.
(4) Ist anzunehmen, dass die Einweisungsbehörde die Vollstreckung unterbrechen oder den Haftbefehl aufheben oder außer Vollzug setzen wird, so ist ihre Entschließung möglichst herbeizuführen, bevor Gefangene in das Krankenhaus verbracht werden.
(5) Das Verbringen von Untersuchungsgefangenen in ein psychiatrisches Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand ( § 81 StPO ) und die spätere Rückkehr sind der Einweisungsbehörde anzuzeigen.

Abschnitt 43 VGO - Vollzugslockerung, vollzugsöffnende Maßnahme oder Strafunterbrechung

(1) Wird eine Vollzugslockerung bzw. vollzugsöffnende Maßnahme oder Strafunterbrechung gewährt, so ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Rückkehr der Gefangenen ist zu überwachen.
(2) Einzelne Vollzugslockerungen bzw. vollzugsöffnende Maßnahmen sind der zentralen Polizeidirektion unverzüglich mitzuteilen.
(3) Eine befristete Strafunterbrechung ist der zentralen Polizeidirektion und darüber hinaus der Einweisungsbehörde sowie bei jugendlichen Gefangenen auch dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen. Bei minderjährigen Gefangenen ist eine Strafunterbrechung den Personensorgeberechtigten mitzuteilen, sofern die Mitteilung das Kindeswohl nicht gefährdet.

Abschnitt 44 VGO - Entweichung, sonstiger unberechtigter Aufenthalt außerhalb der Anstalt

(1) Entweichen Gefangene, ist - ohne das Ergebnis einer Verfolgung abzuwarten - sofort die zuständige Polizeidienststelle in geeigneter Weise um Fahndung zu bitten. Dabei sind insbesondere mitzuteilen
a)
Personalien und Personenbeschreibung,
b)
Wohnort, letzter Aufenthaltsort,
c)
Anschriften der nächsten Angehörigen und von Personen, zu denen enge Beziehungen bestehen,
d)
Angaben über Tat und Urteil oder Tatverdacht,
e)
Ort und Zeitpunkt der Entweichung,
f)
sonstige sachdienliche Hinweise.
Dem Ersuchen ist das aktuelle Lichtbild der entwichenen Person beizufügen.
(2) Halten sich Gefangene unberechtigt außerhalb der Anstalt auf (z. B. im Falle einer Entweichung oder einer Nichtrückkehr aus Vollzugslockerungen), ist dies unter Angabe des Zeitpunktes und der zur Wiederergreifung getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Einweisungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat vorab fernmündlich und anschließend schriftlich unter besonderer Kenntlichmachung: "Sofort vorlegen!" zu erfolgen. War die Aufnahme der abgängigen Person nach Nr. 23 der Polizeidienststelle, der Ausländerbehörde oder dem Jugendamt mitzuteilen, sind diese Behörden auch über den unberechtigten Aufenthalt außerhalb der Anstalt zu informieren. Bei minderjährigen Gefangenen sind die Personensorgeberechtigten zu informieren, sofern die Mitteilung das Kindeswohl oder den Erfolg der Fahndungsmaßnahmen nicht gefährdet. Führt die unmittelbare Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind weitere Maßnahmen der Einweisungsbehörde zu überlassen.
(3) Eine Rückkehr oder Wiederergreifung ist den in Absätzen 1 bis 2 genannten Dienststellen und Personensorgeberechtigten, soweit diesen die Entweichung oder Nichtrückkehr mitgeteilt worden war, unter Angabe des Zeitpunktes sowie der Dauer der Abwesenheit anzuzeigen. Eine Mitteilung nach Satz 1 hat an die Einweisungsbehörde stets zu erfolgen, sofern sich die zu berechnende Strafzeit dadurch verändert.

Abschnitt 45 VGO - Mitteilungen über die Unterbringung im offenen Vollzug

Mitteilungen an die Opfer über die Unterbringung im offenen Vollzug erfolgen gemäß den gesetzlichen Vorgaben.

Abschnitt 46 VGO - Mitteilungen bei Geburten

(1) Die Geburt des Kindes einer Gefangenen in einer Anstalt ist dem Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen. In der Anzeige dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein.
(2) Wird ein Kind einer Gefangenen während der Inhaftierung in oder außerhalb der Anstalt geboren, gilt Nr. 11 Abs. 3 entsprechend.

Abschnitt 47 VGO - Mitteilungen bei Todesfällen und schweren Krankheitsfällen

(1) Der Tod von Gefangenen ist dem Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen. In der Anzeige dürfen die Anstalt als Ort des Todes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Freiheitsentziehung der verstorbenen Person nicht vermerkt sein.
(2) Der Tod von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen. Die Polizeidienststelle, die Ausländerbehörde und das Jugendamt sind von dem Tode von Gefangenen zu verständigen, wenn die Aufnahme mitzuteilen war ( Nr. 23 ).
(3) Erkranken Gefangene nach ärztlicher Einschätzung schwer oder versterben sie, wird eine Angehörige, ein Angehöriger, eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter durch den zuständigen Bediensteten benachrichtigt. Im Fall einer schweren Erkrankung kann von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der Gefangenen entspricht. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
(4) Erkrankungen Untersuchungsgefangener, die Einfluss auf das Strafverfahren haben können, sind dem Gericht und der Staatsanwaltschaft unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für Erkrankungen Gefangener, für die Untersuchungshaft als Überhaft notiert ist.

Absch. 48 - 51, Vierter Teil - Entlassung

Abschnitt 48 VGO - Grundsatz

(1) Gefangene sind zu entlassen, wenn
a)
die Zeit der Freiheitsentziehung abgelaufen ist,
b)
die Einweisungsbehörde, eine ihr übergeordnete Aufsichtsbehörde, ein Gericht oder eine Gnadenbehörde die vorzeitige Beendigung oder unbefristete Unterbrechung der Freiheitsstrafe angeordnet hat,
c)
der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt worden ist oder das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Freilassung aus der Untersuchungshaft angeordnet hat,
d)
bei Zivilhaft ein weiterer Vollzug nicht mehr zulässig ist,
e)
bei Ersatzfreiheitsstrafe der ausstehende Betrag der Geldstrafe gezahlt ist.
(2) In den Fällen des Absatz 1b) und c) dürfen Gefangene grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung entlassen werden. Die Anordnung muss mit dem Dienstsiegel versehen sein. Dieses kann aufgedruckt sein. Ergeht die Anordnung im besonderen Einzelfall in Form eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, telefonisch oder per Telefax, ist deren Echtheit vor der Entlassung durch einen unverzüglichen, spätestens innerhalb von 30 Minuten zu tätigenden Rückruf zu bestätigen. Der Rückruf und sein Ergebnis sind in den Gefangenenpersonalakten zu vermerken. Sollte bei der anordnenden Stelle trotz unverzüglichen Rückrufs niemand erreicht werden können, wird die Anordnung bis zur Klärung, die unverzüglich herbeizuführen ist, nicht ausgeführt. Nach einer so erfolgten Entlassung ist zu überwachen, dass die Anordnung nachträglich schriftlich auf dem Postweg bestätigt wird.

Abschnitt 49 VGO - Vorbereitung der Entlassung

(1) Zur Vorbereitung der Entlassung von Gefangenen sind die innerhalb der Anstalt hiervon
betroffenen Stellen rechtzeitig zu unterrichten.
(2) Rechtzeitig mitzuteilen sind die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung in Freiheit, in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzuges, zur Auslieferung oder Abschiebung
a)
den Ausländerbehörden, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 anzuzeigen war,
b)
dem Jugendamt, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 anzuzeigen war. Liegt der Entlassungszeitpunkt nach Vollendung des 21. Lebensjahres, genügt die Mitteilung über die erfolgte Entlassung ( Nr. 51 ),
c)
der Disziplinarvorgesetzten oder dem Disziplinarvorgesetzten der Bundeswehr, wenn Gefangene der Bundeswehr angehören,
d)
bei Minderjährigen den Personensorgeberechtigten, sofern dies das Kindeswohl nicht gefährdet.
(3) Soweit aus Zeitgründen erforderlich, können die Mitteilungen nach Absatz 2 auch fernmündlich erfolgen.
(4) Die Regelungen zur Unterrichtung im Rahmen der Vorbereitung der Entlassung sind zu
beachten.

Abschnitt 50 VGO - Durchführung der Entlassung

(1) Die Entlassung Gefangener in die Freiheit oder in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzuges ist schriftlich zu verfügen. Über die Entlassungsverhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Den Gefangenen ist ein Entlassungsschein auszuhändigen. Ein Doppel ist zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.
(2) Beim Übertritt ist eine Sachverfügung über die Entlassung zu treffen; sie ist mit der Verfügung nach Nr. 32 Abs. 1 Satz 2 zu verbinden. In der verbüßten Sache ist die Einweisungsbehörde durch eine schriftliche Verbüßungsanzeige zu informieren.
(3) Sieht die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Jugendstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung ab, wenn die Verurteilten wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn sie aus dem Geltungsbereich der StPO ausgewiesen werden, sind die Gefangenen über die Rechtsfolgen im Falle einer Rückkehr zu belehren, sofern die Pflicht zur Belehrung auf die Anstalt übertragen worden ist. Sind die Gefangenen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, ist ihnen zugleich eine Übersetzung in eine ihnen verständliche Sprache auszuhändigen.
(4) Die Gefangenen sind unmittelbar vor der Entlassung mündlich über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ( § 454 Abs. 4 Satz 2 StPO ) zu belehren, sofern der Anstalt die Belehrung übertragen ist. Sind die Gefangenen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, erfolgt die Belehrung in einer ihnen verständlichen Sprache gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers.
(5) Wenn Gefangene nur deshalb in eine für sie unzuständige Anstalt verlegt werden, um von dort ausgeliefert, abgeschoben, in die Freiheit entlassen oder in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzuges verbracht zu werden, sind diese als Durchgangsgefangene zu behandeln. Es bedarf weder einer Übersendung der Gefangenenpersonalakten noch einer Aufnahme in der Anstalt, in die die Gefangenen verlegt worden sind. Die Vorbereitung der Entlassung und der Entlassungsunterlagen ist in diesem Fall von der abgebenden Anstalt, die Entlassung selbst von der Anstalt vorzunehmen, in die die Gefangenen verlegt worden sind. Werden in der entlassenden Anstalt Unterlagen zur Entlassung gefertigt oder vervollständigt, sind diese zur Gefangenenpersonalakte an die abgebende Anstalt zu übersenden.

Abschnitt 51 VGO - Mitteilung der Entlassung

(1) Jede Entlassung von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen.
(2) Jede Entlassung von Gefangenen in die Freiheit, in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzuges oder zur Auslieferung oder Abschiebung ist mitzuteilen
a)
der Polizeidienststelle - gegebenenfalls auf elektronischem Weg -, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 mitzuteilen war,
b)
dem Jugendamt, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 mitzuteilen war und nicht die vorgesehenen und festgesetzten Termine der Entlassung
nach Nr. 49 Abs. 2b) angezeigt wurden, sowie bei Minderjährigen den Personensorgeberechtigten, sofern die Mitteilung das Kindeswohl nicht gefährdet,
c)
der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen, wenn die Aufnahme nach Nr. 24 mitzuteilen war. Die Gefangenen sind über die Mitteilung an die Meldebehörde zu unterrichten,
d)
der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle, sofern Gefangene nach der Entlassung unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht gestellt sind,
e)
den Opfern gemäß den gesetzlichen Mitteilungspflichten.
(3) Ist eine Belehrung gemäß Nr. 50 Absatz 3 oder Absatzes 4 durch die Anstalt erfolgt, so ist dies in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatz 2d) in der Entlassungsmitteilung zu vermerken.

Absch. 52 - 53, Fünfter Teil - Gefangenenpersonalakten und Sicherungsverwahrtenpersonalakten

Abschnitt 52 VGO - Führung und Bestandteile der Gefangenenpersonalakten und der Sicherungsverwahrtenpersonalakten

(1) Über alle Gefangenen sind Gefangenenpersonalakten zu führen, für die ein farbiger Aktendeckel zu verwenden ist. Zu den Gefangenenpersonalakten zählen auch die automatisierten Dateien, soweit sie in einer den papiergebundenen Gefangenenpersonalakten vergleichbaren Weise nach Gefangenen geordnet geführt werden.
(2) Gefangenenpersonalakten werden bei der Erstaufnahme angelegt. Sie sind mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und Gebrauch zu schützen. Der Verbleib der Gefangenenpersonalakte ist nachzuweisen. Im Übrigen gelten die einschlägigen Datenschutzvorschriften.
(3) Werden Gefangenenpersonalakten vorübergehend versandt, so sind Notakten zumindest mit einem aktuellen Personal- und Vollstreckungsblatt anzulegen, in denen auch die anfallenden Schriftstücke gesondert zu sammeln sind. Nach Rückkehr der Akten sind die Notakten aufzulösen. Bei Durchgangshaft und Überstellungen sind als Personalunterlagen in der Regel der Transportschein zusammen mit dem Personal- und Vollstreckungsblatt aus.
(4) Beim Einsatz von automatisierten Verfahren ist der aktuelle Datenbestand bei Bedarf
auszudrucken und in den Gefangenenpersonalakten abzuheften.
(5) Zu den Gefangenenpersonalakten sind alle Niederschriften, Verfügungen und sonstigen Schriftstücke zu nehmen, die sich auf die Gefangenen beziehen und nicht ausschließlich in gesonderte Akten (z. B. Gesundheits-, Gutachten-, Behandlungsakte, Verwaltungsvorgänge) gehören. Vorgänge, die sich nicht auf Disziplinarvorgänge oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt beziehen (z. B. Vollzugsplanungen, Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen) können in einer Teilakte geführt werden. Die Bildung von Teilakten ist auf dem Aktendeckel der Gefangenenpersonalakte zu vermerken.
(6) Soweit Gefangenenpersonalakten in Papierform geführt werden, werden nach folgender Ordnung aufgenommen:
1. Heftnadel:
Unterlagen über die persönlichen Daten der Gefangenen, hierzu zählen insbesondere die Formblätter
Personalblatt
Vollstreckungsblatt
Aufnahmeverhandlung
Aufnahmeverfügung
Personenbeschreibung
Ergebnis ärztlicher Untersuchungen
Zugangsgespräch/Aufnahmegespräch/Sofortgespräch
Unterlagen und Ergebnisse über die Erstellung und Fortschreibung der vollzuglichen Planung, des Vollzugsplans bzw. des Erziehungs- und Förderplans
Übersicht über Vollzugsmaßnahmen
Abwesenheitsnachweis
Belehrungen nach den gesetzlichen Vorschriften
Übersicht über monetäre und nichtmonetäre Ansprüche
2. Heftnadel:
Vollstreckungsunterlagen; hierzu zählen insbesondere Überhaftersuchen, Strafzeitberechnungen, Entscheidungen über eine Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug, Entscheidungen über vorzeitige Entlassungen, Entlassungsersuchen, Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO mit Belehrung, Beschlüsse und Belehrungen über die Führungsaufsicht gemäß § 68 StGB , Unterlagen zur Elektronischen Aufenthaltsüberwachung und zur Einschätzung nach dem Konzept zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftäterinnen und Sexualstraftätern in Niedersachsen
3. Heftnadel:
sonstige Schriftstücke in der Reihenfolge ihres Entstehens, insbesondere Anträge, Disziplinarverfahren und Ahndung von Pflichtverstößen.
(7) Schriftstücke der Nadel 2 sind getrennt nach jeder Haftsache unter Verwendung eines mit der laufenden Nummer des Vollstreckungsblattes versehenen Trennblattes in der Reihenfolge ihres Eingangs abzulegen. Eingehende Schriftstücke werden fortlaufend unter der jeweiligen Haftsache abgelegt. Jede Haftsache erhält in der Reihenfolge ihres Eingangs eine römische Ziffer. Alle sich auf diese Haftsache beziehenden Schriftstücke werden mit dieser römischen Ziffer und einer fortlaufenden arabischen Ziffer versehen. Unter einem Trennblatt "weitere Verfahren" sind Schriftstücke zu führen, die sich nicht auf eine in der Vollstreckung befindliche Sache beziehen (z. B. Ermittlungsverfahren, Strafverfahren ohne Aufnahmeersuchen, Strafanzeigen). Schriftstücke der Nadel 3 sind mit fortlaufenden arabischen Ziffern zu foliieren.
Wird es erforderlich, einen weiteren Band anzulegen, so ist das unter der ersten und zweiten Heftnadel abgeheftete Schriftgut in den neuen Band umzuheften. Die 3. Heftnadel sollte 250 Blatt nicht überschreiten. Die Foliierung ist stets in dunkler Farbe vorzunehmen.
(8) Mit Übertritt in die Sicherungsverwahrung ist eine gesonderte Sicherungsverwahrtenpersonalakte anzulegen, für die ein Aktendeckel in anderer Farbe zu verwenden ist. Auf Sicherungsverwahrtenpersonalakten sind die Regelungen zur Gefangenenpersonalakte entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 53 VGO - Fortführung und Verbleib der Gefangenenpersonalakten und Sicherungsverwahrtenpersonalakten

(1) Werden Gefangene verlegt, sind die Gefangenenpersonalakten an die aufnehmende Anstalt abzugeben. Dies gilt nicht in den Fällen der Nr. 50 Abs. 5 .
(2) Die aufnehmende Anstalt hat die Gefangenenpersonalakten mit Ausnahme des Personal- und Vollstreckungsblatts fortzuführen. Das neue Personalblatt ist auf der ersten Heftnadel als erstes Blatt abzuheften.
(3) Die bei einer Überstellung dem Transportschein beigefügten Unterlagen (vgl. Nr. 33 Satz 1 ) werden nach Rückkehr in die Stammanstalt vernichtet. Neu hinzugekommene andere Schriftstücke, die beim Rücktransport in die Stammanstalt mitzugeben sind, werden dort zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Verzögert sich bei einer Überstellung der Weitertransport oder die Rückführung, so sind bei Bedarf die Gefangenenpersonalakten bei der Stammanstalt anzufordern und fortzuführen. Bei der Entlassung überstellter Personen verbleibt die Gefangenenpersonalakte in der die Entlassung verfügenden Anstalt.
(4) Verlassen Gefangene endgültig die Anstalt, so werden die Gefangenenpersonalakten weggelegt, es sei denn, dass sie von einer anderen Anstalt fortzuführen sind.

Absch. 54 - 57, Sechster Teil - Elektronische Erfassung personenbezogener Gefangenendaten

Abschnitt 54 VGO - Übersicht

(1) Personenbezogene Gefangenendaten werden in einem IT-Fachverfahren erfasst.
(2) Im IT-Fachverfahren werden insbesondere erfasst
1.
die Personalstammdaten der Gefangenen,
2.
die Veränderungen im Bestand (Bewegungsdaten),
3.
die Disziplinarmaßnahmen,
4.
die erzieherischen Maßnahmen im Jugendvollzug,
5.
die besonderen Sicherungsmaßnahmen,
6.
Ausführungen,
7.
Außenbeschäftigung,
8.
Ausgänge und Begleitausgänge,
9.
Freigänge,
10.
die Urlaube und Langzeitausgänge,
11.
die Entweichungen.

Abschnitt 55 VGO - Personalstammdaten Gefangener

Die Personalstammdaten der Gefangenen sind unverzüglich am Tage der vorläufigen Aufnahme in das IT-Fachverfahren einzutragen. Mit der Eintragung erhalten die Gefangenen eine Buchungsnummer. Die Eintragung im Transportbuch (Nr. 11 GTV) bleibt unberührt.

Abschnitt 56 VGO - Veränderungen im Bestand

(1) Zu erfassen sind Datum und Uhrzeit von vorläufiger Aufnahme, Aufnahme sowie Zu- und Abgänge im Rahmen von Vollzugslockerungen, vollzugsöffnenden Maßnahmen, Austritt und Entlassung.
(2) Die Weiterbeförderung von Durchgangsgefangenen am Tag der Zuführung und die Überstellung von Gefangenen, die noch am selben Tag zurückkehren, sind in das IT-Fachverfahren einzutragen.

Abschnitt 57 VGO - Frühbericht

Die Zusammensetzung des Gefangenenbestandes ist täglich für den Frühbericht zu fertigen und der Anstaltsleitung sowie den von ihr bestimmten Bediensteten in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Absch. 58 - 61, Siebter Teil - Justizvollzugsstatistik

Abschnitt 58 VGO - Aufbau und Umfang

Die Justizvollzugsstatistik besteht aus folgenden Tabellen:
StV 1 Bestand, Aufnahmen und Austritte der Gefangenen nach Anstalten pro Monat (Monatsstatistik)
StV 2 Gefangene nach Alter sowie nach Art und Dauer des Vollzuges
StV 3 Gefangene nach Art des Vollzuges, Alter sowie nach Familienstand, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
StV 4 Gefangene nach Art und Häufigkeit der Vorstrafen sowie nach Wiedereinlieferungsabständen
StV 5 Gefangene nach der strafbaren Handlung und nach Art der Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung
StV 6 Entweichungen
StV 7 Urlaube, Langzeitausgänge, Freistellungen von oder aus der Haft
StV 8 Ausgänge und Begleitausgänge
StV 9 Freigänge
StV 10 Disziplinarmaßnahmen, erzieherische Maßnahmen, Tätlichkeiten Gefangener gegen Bedienstete oder Mitgefangene
StV 11 Besondere Sicherungsmaßnahmen
StV 12 Todesfälle.

Abschnitt 59 VGO - Tabelle StV 1 (Monatsstatistik)

Die Anstalten stellen der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum vierten Werktag eines jeden Monats die Monatsstatistik zur Verfügung. Die Aufsichtsbehörde leitet dem Statistischen Landesamt diese landesweit zusammengefassten Daten zur Erstellung der Statistik StV 1 weiter.

Abschnitt 60 VGO - Übersicht Gefangenendaten, Tabellen StV 2 bis StV 5 (Stichtagserhebung)

Die Daten Gefangener, die sich am 31. März des Jahres um 24.00 Uhr im Justizvollzug befinden oder zu diesem Zeitpunkt vorübergehend abwesend sind, werden in der Übersicht Gefangenendaten erfasst. Diese wird der zuständigen Landesbehörde zur Erstellung der Tabellen StV 2 bis StV 5 bis zum vierten Werktag des Monats April übermittelt.

Abschnitt 61 VGO - Tabellen StV 6 bis StV 12 (Jahresstatistik)

Die Anstalt übermittelt die Tabellen StV 6 bis StV 12 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr bis zum 20. Januar des Folgejahres der Aufsichtsbehörde.

Absch. 62, Achter Teil - Aufenthalt auf freiwilliger Grundlage

Abschnitt 62 VGO - Aufnahme oder Verbleib auf freiwilliger Grundlage

(1) Bei Aufnahme oder Verbleib auf freiwilliger Grundlage tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens ein Antrag der oder des früheren Gefangenen oder Sicherungsverwahrten in Verbindung mit den früheren Vollstreckungsunterlagen. Eine wiederholte Aufnahme ist zulässig.
Im IT-Fachverfahren erfolgt die Erfassung als Durchgangshaft mit einem Hinweis auf
die Aufnahme auf freiwilliger Grundlage.
(2) Auf ihren Antrag ist den aufgenommenen Personen zu gestatten, die Anstalt unverzüglich zu verlassen.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht Eigenart und Zweck des Aufenthalts in der Anstalt auf freiwilliger Grundlage entgegenstehen.

Absch. 63, Neunter Teil - Schlussvorschrift

Abschnitt 63 VGO - Inkrafttreten

Diese AV tritt am 01.01.2018 in Kraft.
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