Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Lagerung und Ausgabe von Jodtabletten
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Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Lagerung und Ausgabe von Jodtabletten

Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Lagerung und Ausgabe von Jodtabletten

RdErl. d. MI v. 28.9.2022 - 36.2-14602/600 -
Vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)
- VORIS 21100 -
Bezug: Erl. v. 1.9.2019 (Nds. MBl. S. 1282, S. 1498)
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Zuständigkeit2
Zielgruppe3
Anordnung der Maßnahme und Aufforderung zur Einnahme4
Lagerung5
Verlust und Schaden6
Transport7
Ausgabe8
Vertraulichkeit und Bekanntmachung9
Landesrahmenkonzept Jodblockade10
Erstausstattung11
Schlussbestimmungen12
Gliederung Externer Notfallplan "Iod-Tabletten-Versorgung (Punkt 2.4 der Anlage Kennziffernplan, Erl. d. MI v. 1.9.2019 [Nds. MBl. S. 1282, S. 1498])" Anlage

Abschnitt 1 JodLRdErl - Allgemeines

1.1 Zur Lagerung, Ausgabe und Verwendung von Jodtabletten ergehen gemäß den Vorgaben des StrlSchG vom 27.6.2017 ( BGBl. I S. 1966 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.5.2021 (BGBl. I S. 1194), den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission zu "Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen" vom 19. Februar 2015 (BAnz AT 04.01.2016 B4) und zu der "Verwendung von Jodtabletten zur Jodblockade der Schilddrüse bei einem Notfall mit Freisetzung von radioaktivem Jod" vom 12. September 2018 (BAnz AT 07.05.2019 B4) die folgenden Hinweise und Regelungen.
1.2 Die Jodblockade dient der Eindämmung gesundheitlicher Risiken bei einem entsprechenden Schadensereignis mit Freisetzung radioaktiven Jods. Gemäß § 1 Abs. 1 NKatSG in der Fassung vom 26.8.2022 (Nds. GVBl. S. 504) sind die Vorbereitung der Bekämpfung und die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen Aufgaben des Katastrophenschutzes.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

Abschnitt 2 JodLRdErl - Zuständigkeit

2.1 Die Zuständigkeit für die Bevorratung, Verteilung und Abgabe von Jodtabletten gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 StrlSchG obliegt gemäß § 1 StrlSchG i. V. m. Nummer 6.2.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz vom 27.10.2009 (Nds. GVBl. S. 374), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26.8.2021 (Nds. GVBl. S. 618), den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim.
2.2 Im gesamten Logistikprozess (Lagerung, Transport und Ausgabe) sind die Jodtabletten als Arzneimittel unter Berücksichtigung der KIV vom 5.6.2003 ( BGBl. I S. 850 ), geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21.6.2005 ( BGBl. I S. 1818 ), zu behandeln, so dass sie ihre Eigenschaften (Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit) nicht verändern.
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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

Abschnitt 3 JodLRdErl - Zielgruppe

3.1 Die Zielgruppe der Jodblockade umfasst alle Personen bis zum Abschluss des 45. Lebensjahres, die sich in Niedersachsen aufhalten. Für jede Person der Zielgruppe ist eine Faltschachtel mit je vier Jod-Tabletten in Durchdrückverpackung, einschließlich Beipackzettel vorgesehen.
3.2 Jede untere Katastrophenschutzbehörde erhält gemäß Zuweisung der obersten Katastrophenschutzbehörde die der Zielgruppengröße in ihrem Bezirk entsprechende Anzahl an Faltschachteln.
3.3 Für Einsatzkräfte sind bis zu 5 % der für den Bezirk vorgesehenen Menge vorzuhalten und für die entsprechende Ausgabe gesondert konfektioniert und eindeutig gekennzeichnet einzulagern.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

Abschnitt 4 JodLRdErl - Anordnung der Maßnahme und Aufforderung zur Einnahme

4.1 Die Ausgabe von Jodtabletten ist eine vorsorgliche Maßnahme. Die Einnahme wird gesondert angeordnet.
4.2 Die Durchführung der Maßnahme und die Aufforderung zur Einnahme werden durch die oberste Katastrophenschutzbehörde angeordnet. Gemäß § 27 Abs. 4 NKatSG obliegt der obersten Katastrophenschutzbehörde die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung in den Fällen, in denen der landesweite Notfallplan nach § 10c Abs. 1 Satz 2 NKatSG dies vorsieht. Das Ende und ein ggf. frühzeitiger Abbruch der Maßnahme werden durch die oberste Katastrophenschutzbehörde angeordnet.
4.3 Abhängig von der Ausbreitungsprognose kann die Durchführung der Maßnahme auf den Bezirk einzelner unterer Katastrophenschutzbehörden oder Teile dieser beschränkt werden.
4.4 Die Maßnahmen zur Jodblockade sind im Ereignisfall zeitkritisch. Die Planungen haben im Vorfeld zu erfolgen und sind in einem externen Notfallplan "Iod-Tabletten-Versorgung" (Nummer 2.4 der Anlage des Bezugserlasses, Kennziffernplan) festzuhalten und fortzuschreiben. Die Gliederung des externen Notfallplans ist in Anlage 1 festgelegt. Dieser ist als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" (Planungsteil) und "Verschlusssache - Vertraulich" (Anlagenteil) einzustufen.
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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

Abschnitt 5 JodLRdErl - Lagerung

5.1 Grundsätzlich ist eine dezentrale Lagerung innerhalb des Bezirks der für die Lagerung zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde anzustreben. Dort wo aufgrund der erforderlichen Transportwege eine zentrale Lagerung ausreichend ist, ist diese vorzusehen. Eine Abgabe der Zuständigkeit für die Lagerung an eine andere Stelle, insbesondere einen privaten Dienstleister, ist nicht möglich.
5.2 Als Lagerort ist eine bauliche Anlage vorgesehen, in der die Jodtabletten bis zur Anordnung der Maßnahme Jodblockade gelagert werden. Von diesem Ort werden die Jodtabletten zu den Ausgabestellen transportiert.
5.3 Der Lagerort muss jederzeit und ganzjährig erreichbar sein. Die Jodtabletten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Die vom Hersteller der Jodtabletten vorgegebenen Hinweise und Anforderungen insbesondere in Bezug auf die Lagerungsbedingungen sind einzuhalten. Folgende Vorgaben sind zusätzlich zu beachten:
Lagerung nicht direkt auf dem Boden,
Lagerung in einem sauberen Raum (frei von Staub, Abfall und Ungeziefer),
Lagerung geschützt vor großen Schwankungen der Temperatur und Luftfeuchtigkeit,
Lagerung außerhalb von Bereichen direkter Sonneneinstrahlung,
Lagerung im Temperaturbereich + 5°C bis + 25°C,
Lagerung unter fortlaufender Temperaturkontrolle.
5.4 Für jeden Lagerort ist durch die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde ein Lagerplan zu führen (Verschlussstufe "Verschlusssache - Vertraulich") und fortzuschreiben. Der Lagerplan umfasst mindestens Angaben zu Anschrift, Beschreibung des Lagerortes, der Zugangsregelung, Anfahrt, die zugeordneten Ausgabestellen und den Lagerbestand.
5.5 Durch die untere Katastrophenschutzbehörde sind periodische Überprüfungen des Lagerbestandes und der Lagerbedingungen am Lagerort durchzuführen. Die Häufigkeit liegt im Ermessen der unteren Katastrophenschutzbehörde unter Abwägung der Eignung des Lagerortes.
5.6 Die untere Katastrophenschutzbehörde teilt jährlich zum 1. April den jeweiligen Bestand an Jodtabletten schriftlich gegenüber der obersten Katastrophenschutzbehörde mit.
5.7 Jede Auslagerung ist schriftlich zu dokumentieren. Hierbei sind mindestens Zeitpunkt
der Auslagerung, Menge, Zielort und ausgebende sowie entgegennehmende Person zu erfassen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

Abschnitt 6 JodLRdErl - Verlust und Schaden

6.1 Bei Verlust von Jodtabletten hat die untere Katastrophenschutzbehörde unverzüglich den Fehlbestand festzustellen und die oberste Katastrophenschutzbehörde hierüber schriftlich zu unterrichten. Die bis zu diesem Zeitpunkt getroffenen Schutzmaßnahmen sind zu überprüfen und soweit geboten zu verschärfen. Die Planungen der Jodblockade sind unverzüglich um die Verlustmenge zu korrigieren.
6.2 Unbrauchbar gewordene Jodtabletten sind unverzüglich der obersten Katastrophenschutzbehörde schriftlich unter Angabe der Gründe für den eingetretenen Schaden anzuzeigen. Sofern der schädigende Einfluss anhält und weitere Jodtabletten unbrauchbar werden könnten, ist der schädigende Einfluss unmittelbar zu beenden. Ist dieses nicht möglich, ist eine zeitweise Auslagerung für die Dauer der Behebung vorzunehmen und zu dokumentieren. Bei fortdauernden oder wiederholt auftretenden widrigen Einflüssen ist der Lagerort aufzugeben.
6.3 Die oberste Katastrophenschutzbehörde prüft die Aussonderung von Jodtabletten und gibt diese ggf. für die Aussonderung frei. Im Falle der angeordneten Aussonderung sind die Jodtabletten durch die untere Katastrophenschutzbehörde der fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
6.4 Die für die Lagerung zuständige untere Katastrophenschutzbehörde haftet für die Schäden, die durch eine unsachgemäße Lagerung oder mangelnde Überprüfung entstehen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

Abschnitt 7 JodLRdErl - Transport

7.1 Der Transport vom Lagerort zu den einzelnen Ausgabestellen, an denen die Bevölkerung die Jodtabletten entgegennehmen kann, ist im Ereignisfall schnellstmöglich durchzuführen.
7.2 In den Planungen sind die ausführenden Einsatzeinheiten, die Lagerorte und die Ausgabestellen für den jeweiligen Transport festzuhalten. Die Planungen sind zu dokumentieren und in die örtliche Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) zu integrieren.
7.3 Für die Belieferung der Ausgabestellen sind durch die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde Transportpläne zu erstellen ("Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch") und fortzuschreiben. Der Transportplan umfasst mindestens Angaben zu vorgeplanten Transportkomponenten, Anschrift und Zugangsregelung zum Lagerort, zu beliefernde Ausgabestellen, Festlegung der Routen und die Anzahl der Verpackungseinheiten je Ausgabestelle.
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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

Abschnitt 8 JodLRdErl - Ausgabe

8.1 Die Ausgabestelle ist der Ort, an dem die Jodtabletten (einschließlich Merkblatt) aus dem Bestand der öffentlichen Hand an die Bevölkerung ausgegeben werden. Sie befindet sich in einem festen Gebäude und ist ganzjährig bei jedem Wetter nutzbar. Die Ausgabestelle wird an Orten eingerichtet, die der Bevölkerung bekannt sind und innerhalb von 30 Minuten fußläufig erreichbar sind. Jede Ausgabestelle ist aus Gründen der Sicherheit mit mindestens drei Personen zu besetzen.
8.2 Ab dem Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme muss die Ausgabe von Jodtabletten auf dem gesamten Gebiet des Landes Niedersachsen innerhalb von sechs Stunden abgeschlossen sein können.
8.3 In der Ausgabestelle findet keine Beratung oder medizinische Betreuung der Bevölkerung in Bezug auf Jodblockade und Einnahme von Jodtabletten statt.
8.4 Es wird zwischen drei Arten von Ausgabestellen unterschieden:
8.4.1öffentliche Ausgabestellen für die Wohnbevölkerung und sonstige berechtigte Personen im Einzugsbereich (z. B. Pendlerinnen und Pendler, Touristinnen oder Touristen, Durchreisende),
8.4.2halböffentliche Ausgabestellen für besondere Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen mit einer großen Anzahl von Patientinnen und Patienten in der Zielgruppe, große Industriebetriebe, Einrichtungen Kritischer Infrastrukturen, Schulzentren, usw.),
8.4.3nichtöffentliche Ausgabestellen für Einsatzkräfte.
8.5 Eine eigenständige Aktivierung der Ausgabestellen durch die untere Katastrophenschutzbehörde ist grundsätzlich zu unterlassen.
8.6 Der externe Notfallplan "Iod-Tabletten-Versorgung" ist so auszuführen, dass eine Aktivierung der Ausgabestellen jederzeit möglich ist; Abweichungen in Bezug auf die Notwendigkeit halböffentlicher Ausgabestellen sind zu berücksichtigen.
8.7 Die untere Katastrophenschutzbehörde hat den Zeitpunkt der Alarmierung, den Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft und den Beginn der Ausgabe für jede Ausgabestelle zu dokumentieren. Auch die Ausgabe der Jodtabletten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren; hierbei hat mindestens eine mengenmäßige Erfassung zu erfolgen. Zur Verhinderung eines allgemeinen Missbrauchs, ist nach Möglichkeit die Zugehörigkeit zur Zielgruppe durch die Bevölkerung nachzuweisen.
8.8 Die Ausgabe der Jodtabletten wird laufend durch die untere Katastrophenschutzbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle ausgewertet.
8.9 Grundsätzlich ist die Ausgabe der Jodtabletten solange fortzuführen, bis alle Personen, die in den Ausgabestellen warten oder diese aufsuchen, versorgt sind. Die Ausgabe der Jodtabletten ist dann unverzüglich zu beenden, wenn von der zuständigen Stelle ein Abbruch oder eine Beendigung der Maßnahme angeordnet wird. Eine Ausgabestelle kann nicht allein deshalb geschlossen werden, weil die vorgesehene Bezugsmenge an Jodtabletten ausgegeben ist, mit einem weiteren Zustrom an Personen aber noch zu rechnen ist.
8.10 Nicht ausgegebene Jodtabletten sind in bekannter Weise einzulagern.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

Abschnitt 9 JodLRdErl - Vertraulichkeit und Bekanntmachung

9.1 Detaillierte Planungen sind als Verschlusssache einzustufen.
9.1.1Als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" sind die konkreten Planungen der Einzelmaßnahme Transport sowie genaue Planungen zum Ablauf der Ausgabe einzustufen.
9.1.2Als "Verschlusssache - Vertraulich" sind die Lagerorte sowie die Menge der dort eingelagerten Jodtabletten einzustufen.
9.2 Mit der Aktivierung der Ausgabestellen gelten die Verschlusssachen als offen, wodurch der Zugriff durch Einsatzkräfte und Ausgabepersonal ermöglicht wird.
9.3 Die Information der Bevölkerung über die Maßnahme Jodblockade erfolgt auf örtlicher Ebene durch die untere Katastrophenschutzbehörde. Sie ist Bestandteil des vorbereitenden Katastrophenschutzes. Im Rahmen örtlicher Bekanntmachungen hat insbesondere eine Information über die geplanten Ausgabestellen zu erfolgen. Die Information sollte in geeigneter Art und Weise regelmäßig wiederholt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

Abschnitt 10 JodLRdErl - Landesrahmenkonzept Jodblockade

Von der obersten Katastrophenschutzbehörde wird ein Landesrahmenkonzept Jodblockade erstellt (Anlage 2 *) ) . Das Rahmenkonzept Jodblockade führt die Bestimmungen dieses RdErl. näher aus.
Das Landesrahmenkonzept Jodblockade bildet die Grundlage für die örtlichen Planungen gemäß Nummer 4.4 soweit nicht im begründeten Einzelfall hiervon in Teilen ein Abweichen erforderlich ist.
*)
Nicht veröffentlicht - VS-NfD.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)
Fußnoten
*) Nicht veröffentlicht - VS-NfD.

Abschnitt 11 JodLRdErl - Erstausstattung

11.1 Eine Erstausstattung zur Einrichtung von Ausgabestellen wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zentral durch die oberste Katastrophenschutzbehörde beschafft und den unteren Katastrophenschutzbehörden überlassen. Art und Umfang werden durch die oberste Katastrophenschutzbehörde festgelegt.
11.2 Näheres wird durch gesonderten Erlass geregelt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

Abschnitt 12 JodLRdErl - Schlussbestimmungen

12.1 Die Maßnahmen zu Nummer 5 sowie die Übernahme der Jodtabletten sind bis zum 31.1.2023 und die Maßnahmen zu den Nummern 4, 7 und 8 bis zum 31.12.2023 umzusetzen.
12.2 Dieser RdErl. tritt am 28.9.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)
An die Landkreise, kreisfreien Städte, Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover, Städte Cuxhaven, Hildesheim und Göttingen
Nachrichtlich:
An das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz

Anlage JodLRdErl - Gliederung Externer Notfallplan "Iod-Tabletten-Versorgung (Punkt 2.4 der Anlage Kennziffernplan, Erl. d. MI v. 1.9.2019 [Nds. MBl. S. 1282, S. 1498])"

Gliederung Planungsteil
1.Vorblätter
1.1Inhaltsverzeichnis
1.2Verteiler
1.3Fortschreibungsnachweis
1.4Definitionen
2.Grundlagen Jodblockade
2.1Maßnahme Jodblockade
2.1.1Anordnung der Maßnahme
2.1.2Anordnung der Einnahme
2.3Zielgruppe
2.4Alarmierung
2.5Zeitlicher Ablauf
3.Lagerung
Nur Bestandteil Anlagenteil!
4.Transport
4.1Logistikkomponenten
4.2(Nicht belegt)
4.3Transportpläne
Nur Bestandteil Anlagenteil!
5.Ausgabe
5.1Verzeichnis der Ausgabestellen
5.1.1Objektplan Ausgabestelle 1
5.1.2Objektplan Ausgabestelle 2
...Objektplan Ausgabestelle ...
5.2(Nicht belegt)
5.3Ausstattung zum Betrieb der Ausgabestellen
5.4Personal für Betrieb der Ausgabestellen
5.5Sicherung der Ausgabestellen
5.6Aktivierung der Ausgabestellen
5.7Ausgabe an Einsatzkräfte
5.7.1Ausgabestelle Einsatzkräfte A
5.7.2Ausgabestelle Einsatzkräfte B
...Ausgabestelle Einsatzkräfte ...
5.8Ausgabe an besondere Personengruppen
5.9(Nicht belegt)
5.10Laufende Auswertung der Ausgabe
5.11Ende der Ausgabe/Abbruch der Maßnahme
6.Bekanntmachung
6.1Veröffentlichungen zur Jodblockade
6.1.1Rahmenempfehlungen SSK
6.1.2Jodblockade.de (www.Jodblockade.de)
6.1.3Merkblätter
6.1.3.1Merkblatt für die Bevölkerung
6.1.3.2Merkblatt für Ärzte und Apotheker
6.1.3.3Beipackzettel
6.2Information der Öffentlichkeit vor Ereigniseintritt
6.3Information der Öffentlichkeit bei Anordnung der Maßnahme
7.Anlagen
7.1Übersicht der Apotheken im Bezirk
......
Gliederung Anlagenteil
3.Lagerung
3.1Verzeichnis der Lagerorte
3.2(Nicht belegt)
3.3Lagerpläne der einzelnen Lagerorte
3.3.1Lagerplan "Objekt A"
3.3.2Lagerplan "Objekt B"
...Lagerplan "Objekt ..."
3.4(Nicht belegt)
3.5(Nicht belegt)
3.6Gesamtbestandsliste
4.3Transportpläne
4.3.1Transportplan "Logistikkomponente 1"
4.3.2Transportplan "Logistikkomponente 2"
...Transportplan "Logistikkomponente ..."
4.4Routenplanung
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)
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