Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zu Wissens- und Technologietransfer Förderperiode 2021-2027
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zu Wissens- und Technologietransfer Förderperiode 2021-2027

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zu Wissens- und Technologietransfer Förderperiode 2021-2027

Erl. d. MW v. 28. 9. 2022 - 30 328 7016 -
Vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)
Geändert durch Erl. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 244)
- VORIS 77300 -
Bezug: RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Qualitätskriterien (Scoringmodell) zu den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zu Wissens- und TechnologietransferAnlage

Abschnitt 1 WTTKMUErl 2021-2027 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und damit in Zusammenhang stehende Vor- und Nacharbeiten zur Unterstützung des Wissens- und Technologietransfers in den Stärke- und Spezialisierungsfeldern der niedersächsischen "Regionalen Innovationsstrategie für die intelligente Spezialisierung (RIS3)".
Ziel der Förderung ist es, KMU verstärkt in das Innovationsgeschehen einzubeziehen und insbesondere den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit den regionalen wissenschaftlichen Einrichtungen zu unterstützen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158),
Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass -,
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c) der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)

Abschnitt 2 WTTKMUErl 2021-2027 - Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind qualifizierte Beratungen für KMU sowie damit in Zusammenhang stehende Aufgaben der Vor- und Nachbereitung.
KMU sollen motiviert werden,
neue Produkte oder Dienstleistungen zu entwickeln und/oder ihre Produkte und Dienstleistungen
zu verbessern,
neue Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen einzuführen und/oder bestehende Prozesse deutlich zu verbessern,
mit wissenschaftlichen, insbesondere regionalen Einrichtungen zusammenzuarbeiten sowie
sich an Innovationsnetzwerken zu beteiligen.
2.1.1 Qualifizierte Beratungen können die folgenden unternehmensspezifischen Aktivitäten beinhalten:
die Beratung zu Potenzialen neuer Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen,
die Beratung bei der Implementierung neuer Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen,
die Beratung zur Entwicklung und Umsetzung eigener Projektideen in neue Produkte oder
Dienstleistungen,
die Unterstützung bei Antragstellungen zu Innovationsförderprogrammen.
2.1.2 Die im Zusammenhang mit den qualifizierten Beratungen stehenden Aufgaben der
Vor- und Nachbereitung umfassen
Aufschlussgespräche; diese beinhalten insbesondere
die Erfassung des Unterstützungsbedarfs,
allgemeine Informationen zu wissenschaftlichen, insbesondere regionalen Einrichtungen,
die Kontaktvermittlung zu möglichen Kooperationspartnern,
allgemeine Informationen zu passenden Netzwerken und Clustern,
allgemeine Informationen zu öffentlichen Fördermöglichkeiten sowie
die Kontaktvermittlung zu Experten für eine qualifizierte Beratung;
begleitende Maßnahmen; diese beinhalten
die Durchführung von Veranstaltungen zur Darstellung des Vorhabens sowie der erreichten Projektergebnisse,
Aufgaben des Managements, insbesondere die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen
den Projektpartnern sowie
Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit.
Der Zuwendungserstempfänger (siehe Nummer 3) stellt der NBank im Rahmen der Abrechnung detaillierte Unterlagen zur Verfügung, aus denen die NBank ableiten kann, ob es sich bei der erbrachten Leistung um eine qualifizierte Beratung oder um ein Aufschlussgespräch handelt und welche Leistungen den begleitenden Maßnahmen zuzuordnen sind.
Sowohl die qualifizierten Beratungen als auch die Aufgaben der Vor- und Nachbereitung dürfen von dem Zuwendungserstempfänger an externe Dienstleister vergeben werden. Dabei wird der Zuwendungserstempfänger sicherstellen, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)

Abschnitt 3 WTTKMUErl 2021-2027 - Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind Gebietskörperschaften oder von diesen mit Aufgaben der Wirtschaftsförderung beauftragte Einrichtungen in Niedersachsen. Hierbei kann es sich sowohl um einzelne Gebietskörperschaften als auch um mehrere Gebietskörperschaften und/oder von diesen mit Aufgaben der Wirtschaftsförderung beauftragte Einrichtungen in Niedersachsen handeln, die sich zu einem Konsortium (öffentlich- oder privatrechtlich) zusammengeschlossen haben.
Letztempfänger sind die beratenen und unterstützten Unternehmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)

Abschnitt 4 WTTKMUErl 2021-2027 - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:
4.2.1 Gefördert werden Beratungen, Aufschlussgespräche und begleitende Maßnahmen sowohl im Rahmen von Vorhaben einzelner Gebietskörperschaften als auch im Rahmen von Vorhaben von Konsortien, in denen sich mehrere Gebietskörperschaften zusammengeschlossen haben. Im Falle eines Konsortiums übernimmt ein Konsortialpartner die Leitung des Konsortiums. Dieser kann die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an seine Konsortialpartner weiterleiten. Das Konsortium kann im Rahmen der Projektlaufzeit mit weiteren Konsortialpartnern ergänzt werden.
4.2.2 Es liegt ein Projektantrag vor, in dem die Ziele und der Nutzen des Vorhabens nachvollziehbar dargestellt sind.
4.2.3 Das Vorhaben konzentriert sich ausschließlich auf die Stärke- und Spezialisierungsfelder der RIS3-Strategie.
4.2.4 Der Zuwendungserstempfänger darf qualifizierte Beratungen und Aufschlussgespräche nur KMU gewähren, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben. Die begleitenden Maßnahmen müssen gezielt auf niedersächsische KMU i. S. von Satz 1 ausgerichtet sein.
4.2.5 Der Nachweis einer angemessenen Qualifikation der Beraterinnen und Berater ist Voraussetzung für die Förderung von Beratungsleistungen.
4.2.6 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
4.3.1 Fachliche Qualitätskriterien i. S. der Richtlinien:
Ausgangslage und Ziele,
Qualität des Umsetzungskonzeptes,
Ziele i. S. der niedersächsischen RIS3-Strategie.
4.3.2 Regionale Qualitätskriterien:
regionale Entwicklung,
Kooperation,
grenzüberschreitende Zusammenarbeit,
Zusatzkriterium Modellhaftigkeit.
4.3.3 Qualitätskriterien i. S. der Querschnittsziele:
Gleichstellung,
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
nachhaltige Entwicklung,
gute Arbeit.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)

Abschnitt 5 WTTKMUErl 2021-2027 - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in der SER maximal 40 % und in der ÜR maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
Personalausgaben,
Fremdausgaben, z. B. externe Beraterinnen und Berater,
Sachausgaben, z. B. Ausgaben für Reisekosten.
5.4 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht zuwendungsfähig:
Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen;
Grunderwerb;
Mehrwertsteuer, mit Ausnahme von
Vorhaben, deren Gesamtkosten unter 5 Mio. EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) liegen,
Vorhaben, deren Gesamtkosten mindestens 5 Mio. EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) betragen, sofern die Mehrwertsteuer nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig ist,
Investitionen, die von den Endempfängern im Kontext von Finanzinstrumenten getätigt werden; werden diese Investitionen durch Finanzinstrumente in Kombination mit einer Programmunterstützung in Form eines Zuschusses gemäß Artikel 58 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt, so ist die Mehrwertsteuer für den Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form eines Zuschusses entspricht, nicht förderfähig, es sei denn, die für die Investitionskosten zu entrichtende Mehrwertsteuer ist nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig oder der Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form des Zuschusses entspricht, beläuft sich auf weniger als 5 Mio. EUR (einschließlich Mehrwertsteuer),
Kleinprojektefonds sowie Investitionen, die von Endempfängern im Kontext von Kleinprojektefonds im Rahmen von Interreg getätigt werden.
5.5 Die Ausgaben für qualifizierte Beratungen müssen zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises innerhalb des Vorhabens mindestens 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.
5.6 Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
5.6.1 Sofern die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 EUR betragen, wird die Zuwendung gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Pauschalbetrag gewährt. Die Herleitung erfolgt auf Grundlage des mit dem Antrag eingereichten Ausgaben- und Finanzierungsplans.
Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung eine Meilensteinplanung anzufertigen: Hierbei sind mindestens zwei Meilensteine festzulegen, maximal vier; der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben.
Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung
im Bewilligungsbescheid verbindlich fest.
Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.
5.6.2 Für den Fall, dass die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens mehr als 200 000 EUR betragen, erfolgt die Abrechnung über Tagewerke.
Ein Tagewerk umfasst acht Stunden und kann auch auf einzelne Gespräche und/oder Beratungen aufgeteilt werden. Sollte kein Tagewerk von acht Stunden erreicht werden, ist der Tagewerkssatz entsprechend auf die tatsächlich geleisteten vollen Stunden zu kürzen.
Für Fremddienstleister darf ein Tagewerk maximal 1 200 EUR einschließlich Mehrwertsteuer betragen. Darin sind Auslagen und Reisekosten der Beraterin oder des Beraters bereits enthalten.
Die Aufschlussgespräche können je Unternehmen pro Förderjahr mit maximal einem Tagewerk abgerechnet werden; eine Kumulation der Tagewerke ist möglich.
Die qualifizierten Beratungen können je Unternehmen mit maximal 10 Tagewerken pro Förderjahr abgerechnet werden.
Die Personalausgaben oder -kosten können nach den Vorgaben der Artikel 53 ff. der Verordnung (EU) 2021/1060 als vereinfachte Kostenoption abgerechnet werden. Die Abrechnung von vereinfachten Kostenoptionen wird durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde oder des Fachministeriums festgelegt.
5.7 Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu vier Jahre. Eine erneute Antragstellung ist möglich.
5.8 VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)

Abschnitt 6 WTTKMUErl 2021-2027 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungserstempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungserstempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", "die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive", "die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung" und "die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung", "das Pariser Klimaabkommen" sowie den Grundsatz "der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle (DNSH)" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nr. 343/13 zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungserstempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Zuwendungen gemäß Nummer 2.1.1 werden gegenüber dem Erstempfänger (Nummer 3) beihilfefrei ausgestaltet, indem dieser die Zuwendung vollständig an die zu beratenden Unternehmen (Letztempfängerin und/oder Letztempfänger) weiterleitet. Diese vollständige Weiterleitung ist der Bewilligungsstelle nachzuweisen.
Soweit eine Zuwendung gemäß Nummer 2.1.1 gegenüber dem Letztempfänger eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47; Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - darstellt, erfolgt die Bewilligung nach den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung.
Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass mit der Förderung der qualifizierten Beratung sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllt und diese umgesetzt werden (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt der Zuwendungsempfänger das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den zu beratenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt der Zuwendungsempfänger sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
6.6 Über Projektfortgang und -abschluss sind Berichte vorzulegen. Die NBank überwacht die Berichtspflichten (Zwischenbericht, Abschlussbericht, Verwendungsnachweis), prüft die Berichte auf Vollständigkeit, erstellt einen Prüfbericht ggf. mit Vorschlag zur Einleitung weiterer Schritte (Änderung, Widerruf etc.). Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)

Abschnitt 7 WTTKMUErl 2021-2027 - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungserstempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungserstempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Abweichend von den ANBest-EFRE/ESF+ erfolgen die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Vorhaben nach Nummer 5.6.1 aufgrund von Pauschalen entsprechend der geplanten und erreichten Meilensteine.
7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung der Vorhaben nach Nummer 5.6.2 sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.4 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.5 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) und in dem Kundenportal bereit.
Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.6 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.7 Programmgebietsübergreifende Vorhaben sind möglich. Finanzplanung und Abrechnung erfolgen grundsätzlich getrennt nach den Programmgebieten.
7.8 Über die Bewilligung der Förderanträge entscheidet die Bewilligungsstelle.
Ob ein Vorhaben einem der Stärke- und Spezialisierungsfelder der niedersächsischen RIS3-Strategie zuzuordnen ist und damit diese Voraussetzung für die Förderfähigkeit nach Nummer 4.2 erfüllt, entscheidet ebenfalls die Bewilligungsstelle.
Die Prüfung der im Anhang aufgeführten Qualitätskriterien erfolgt durch die Bewilligungsstelle.
Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit ist das jeweils zuständige ArL durch die Bewilligungsstelle hinzuzuziehen und dessen Votum durch die Bewilligungsstelle einzuholen. Bei regionsübergreifenden Vorhaben ist das ArL des Konsortialführers zuständig. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung von der Bewilligungsstelle zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
7.9 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)

Abschnitt 8 WTTKMUErl 2021-2027 - Schlussbestimmungen

8.1 Dieser Erl. tritt am 19. 10. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
8.2 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.3 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Anlage WTTKMUErl 2021-2027 - Qualitätskriterien (Scoringmodell) zu den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zu Wissens- und Technologietransfer

QualitätskriteriumMindestpunktzahlMaximalpunktzahl
1.Richtlinienspezifische fachliche Kriterien3355
A)Ausgangslage und Ziele-10
Das Vorhaben trägt zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers in Niedersachsen bei (5).Es ist geplant, neue sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze in Niedersachsen zu schaffen (5).-10
B)Qualität des Umsetzungskonzepts-30
Die qualifizierten Beratungen tragen dazu bei, Potenziale neuer Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen zu erhöhen (5).Die qualifizierten Beratungen tragen dazu bei, Voraussetzungen für die Implementierung neuer Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen zu schaffen (5).-10
Die Aufschlussgespräche beinhalten die Erfassung des Unterstützungsbedarfs sowie allgemeine Informationen zu wissenschaftlichen, insbesondere regionalen Einrichtungen sowie Informationen zu Netzwerken und Clustern und öffentlichen Fördermöglichkeiten (5).Die Aufschlussgespräche beinhalten die Kontaktvermittlung zu möglichen Kooperationspartnern und zu Experten für eine qualifizierte Beratung (5).-10
Die begleitenden Maßnahmen beinhalten die Durchführung von Veranstaltungen zur Darstellung des Vorhabens sowie der erreichten Projektergebnisse (5).Die begleitenden Maßnahmen beinhalten Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit (5).-10
C)Ziele i. S. der niedersächsischen RIS3-Strategie-15
Das Vorhaben berücksichtigt mehrere Stärke- und Spezialisierungsfelder der RIS3-Strategie.-5
Das Vorhaben berücksichtigt insbesondere den Bedarf von Unternehmen im ländlichen Raum.-4
Das Vorhaben berücksichtigt insbesondere das Konzept der Kreislaufwirtschaft und des Klimaschutzes.-3
Durch das Vorhaben werden Unternehmen bei ihren Diversifizierungs- und Modernisierungsprozessen unterstützt.-3
2.Regionalfachliche Bewertungskomponente25
A)Regionale EntwicklungDas Vorhaben leistet einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie (RHS). -10
B)KooperationDas Vorhaben zeichnet sich durch einen kooperativen Ansatz aus (Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.). -5
C)Grenzübergreifende ZusammenarbeitDas Vorhaben leistet einen Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa. -5
D)Zusatzkriterium ModellhaftigkeitDas Vorhaben verfolgt einen besonders geeigneten Ansatz zur regionalen Entwicklung (z. B. ein besonders integrativer oder modellhafter und übertragbarer Ansatz). -5
Gemeinsame Mindestpunktzahl für die richtlinienspezifischen fachlichen und regionalfachlichen Kriterien4880
3.Querschnittsziele1220
GleichstellungDurch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben wird ein Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern erbracht. -3
Chancengleichheit und NichtdiskriminierungDurch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben werden Beiträge zur Nichtdiskriminierung in Bezug auf Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erbracht. -3
Nachhaltige EntwicklungDurch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben werden Beiträge zur Anpassung an den Klimawandel, Klimaschutz, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft oder der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erbracht. -11
Gute ArbeitDurch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben wird ein Beitrag zu "Gute Arbeit" erbracht. -3
Insgesamt60100
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)
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