Dienstrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 25 NBesG
    DE - Landesrecht Niedersachsen

    Dienstrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 25 NBesG

    Dienstrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 25 NBesG

    RdErl. d. ML v. 25. 4. 2017 - 402-03000 -
    Vom 25. April 2017 (Nds. MBl. S. 559)
    - VORIS 20400 -
    Bezug:
    a)
    Beschl. d. LReg v. 27. 11. 2012 (Nds. MBl. S. 1241) - VORIS 20400 -
    b)
    RdErl. v. 17. 6. 2014 (Nds. MBl. S. 459) - VORIS 20400 -

    Abschnitt 1 DRBefMLRdErl

    Gemäß Nummer 1.3 des Bezugsbeschlusses zu a werden die dienstrechtlichen Befugnisse des ML wie folgt übertragen:
    1.1 Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
    Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen mit der Ausnahme, dass Entscheidungen über die Besetzung der Abteilungs-, Dezernats- und Institutsleitungen von der Zustimmung des ML abhängig sind.
    1.2 Niedersächsisches Landgestüt
    Ämter der BesGr. A 12 und abwärts sowie Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen.
    1.3 Staatliches Fischereiamt Bremerhaven
    Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der EntgeltGr. 9 (VergütungsGr. V b nach Aufstieg aus V c) und abwärts.
    1.4 Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
    Ämter der BesGr. A 13 (zweites Einstiegsamt) und abwärts sowie Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der EntgeltGr. 13/13 Ü und abwärts.
    1.5 Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung
    Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen mit der Ausnahme, dass Entscheidungen über die Besetzung der Dezernatsleitungen von der Zustimmung des ML abhängig sind.

    Abschnitt 2 DRBefMLRdErl

    Die in Nummer 1 genannten Behörden werden für den genannten Personenkreis auch als zuständige Stelle nach § 25 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 NBesG bestimmt.

    Abschnitt 3 DRBefMLRdErl

    Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2017 in Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31. 12. 2016 außer Kraft.
    An die Dienststellen des Geschäftsbereichs
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren