Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz
DE - Landesrecht Niedersachsen

Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz

Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz

RdErl. d. MK v. 13.6.2001 - 404-80006/5/1-1/01 -
Vom 13. Juni 2001 (Nds. MBl. S. 610) (1)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Juni 2011 (Nds. MBl. S. 523)
-VORIS 22410 01 82 50 002-
(1) Red. Anm.:
SVBl. S. 445
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: SVBl. S. 445

Abschnitt 1 VerKultRdErl

Folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz werden für Niedersachsen für unmittelbar verbindlich erklärt:
1.
Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss vom 5.6.1998 i.d.F. vom 9.3.2001) - Anlage 1 -.
2.
Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (Beschluss vom 25.11.1976 i. d. F. vom 3.12.2010) - Anlage 2 -.
3.
Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung (Beschluss vom 20.11.1998 i. d. F. vom 27.6.2008) - Anlage 3 -.
4.
Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschl. vom 7.11.2002 i. d. F. vom 3.3.2010) - Anlage 4 - .
An die Bezirksregierungen

Anlage 1 VerKultRdErl - Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 i.d.F. vom 9.3.2001)
I. Vorbemerkung
Die Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen geht davon aus, dass berufliche Bildungsgänge in Abhängigkeit von den jeweiligen Bildungszielen, -inhalten sowie ihrer Dauer Studierfähigkeit bewirken können.
Berufliche Bildungsgänge fördern fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse sowie Leistungsbereitschaft, Selbständigkeit, Kooperationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und kreatives Problemlösungsverhalten. Dabei werden auch die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Lern- und Arbeitstechniken vermittelt.
II. Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife nach dieser Vereinbarung
Die Fachhochschulreife nach dieser Vereinbarung kann erworben werden i.V.m. dem
Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach dem Recht des Bundes oder der Länder
(1)
; die Mindestdauer für doppeltqualifizierende Bildungsgänge beträgt drei Jahre
Abschluss eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden schulischen Bildungsgangs
(2)
, bei zweijähriger Dauer i.V.m. einem einschlägigen halbjährigen Praktikum bzw. einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit
Abschluss einer Fachschule/Fachakademie.
Der Erwerb der Fachhochschulreife über einen beruflichen Bildungsgang setzt in diesem Bildungsgang den mittleren Bildungsabschluss voraus. Der Nachweis des mittleren Bildungsabschlusses muss vor der Fachschulabschlussprüfung erbracht werden.
Die Fachhochschulreife wird ausgesprochen, wenn in den einzelnen originären beruflichen Bildungsgängen die zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten werden. Außerdem muss die Erfüllung der in dieser Vereinbarung festgelegten inhaltlichen Standards über eine Prüfung (vgl. Ziff. V.) nachgewiesen werden. Diese kann entweder in die originäre Abschlussprüfung integriert oder eine Zusatzprüfung sein.
Die Möglichkeit, über den Besuch der Fachoberschule die Fachhochschulreife zu erwerben, wird durch die "Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6.2.1969 i.d.F. vom 26.2.1982) und die "Rahmenordnung für die Abschlussprüfung der Fachoberschule" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.11.1971) geregelt.
III. Rahmenvorgaben
Folgende zeitliche Rahmenvorgaben müssen erfüllt werden:
1.Sprachlicher Bereich240 Stunden
Davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch und auf eine Fremdsprache entfallen.
2.Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich240 Stunden
3.Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich (einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte)mindestens80 Stunden
Diese Stunden können jeweils auch im berufsbezogenen Bereich erfüllt werden, wenn es sich um entsprechende Unterrichtsangebote handelt, die in den Lehrplänen ausgewiesen sind. Die Schulaufsichtsbehörde legt für jeden Bildungsgang fest, wo die für die einzelnen Bereiche geforderten Leistungen zu erbringen sind.
IV. Standards
1. Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch
Der Lernbereich "Mündlicher Sprachgebrauch" vermittelt und festigt wesentliche Techniken situationsgerechten, erfolgreichen Kommunizierens in Alltag, Studium und Beruf. Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeiten erwerben,
unterschiedliche Rede- und Gesprächsformen zu analysieren, sachgerechte und manipulierende Elemente der Rhetorik zu erkennen,
den eigenen Standpunkt in verschiedenen mündlichen Kommunikationssituationen zu vertreten,
Referate zu halten, dabei Techniken der Präsentation anzuwenden und sich einer anschließenden Diskussion zu stellen.
Im Lernbereich "Schriftlicher Sprachgebrauch" stehen vor allem die Techniken der präzisen Informationswiedergabe und der schlüssigen Argumentation - auch im Zusammenhang mit beruflichen Erfordernissen und Anforderungen des Studiums - im Mittelpunkt.
Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeit erwerben,
komplexe Sachtexte über politische, kulturelle, wirtschaftliche, soziale und berufsbezogene Themen zu analysieren (geraffte Wiedergabe des Inhalts, Analyse der Struktur und wesentlicher sprachlicher Mittel, Erkennen und Bewertung der Wirkungsabsicht, Erläuterung von Einzelaussagen, Stellungnahme) und
Kommentare, Interpretationen, Stellungnahmen oder Problemerörterungen - ausgehend von Texten oder vorgegebenen Situationen - zu verfassen (sachlich richtige und schlüssige Argumentation, folgerichtiger Aufbau, sprachliche Angemessenheit, Adressaten- und Situationsbezug) oder
literarische Texte mit eingegrenzter Aufgabenstellung zu interpretieren (Analyse von inhaltlichen Motiven und Aspekten der Thematik, der Raum- und Zeitstruktur, ggf. der Erzählsituation, wichtiger sprachlicher und ggf. weiterer Gestaltungselemente).
2. Fremdsprache
Das Hauptziel des Unterrichts in der fortgeführten Fremdsprache ist eine im Vergleich zum Mittleren Schulabschluss gehobene Kommunikationsfähigkeit in der Fremdsprache für Alltag, Studium und Beruf. Dazu ist es erforderlich, den allgemeinsprachlichen Wortschatz zu festigen und zu erweitern, einen spezifischen Fachwortschatz zu erwerben sowie komplexe grammatikalische Strukturen gebrauchen zu lernen.
Verstehen (Rezeption)
Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeit erwerben,
anspruchsvollere allgemeinsprachliche und fachsprachliche Äußerungen und unterschiedliche Textsorten (insbesondere Gebrauchs- und Sachtexte) - ggf. unter Verwendung von fremdsprachigen Hilfsmitteln - im Ganzen zu verstehen und im Einzelnen auszuwerten.
Sprechen und Schreiben (Produktion)
Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeit erwerben,
Gesprächssituationen des Alltags sowie in berufsbezogenen Zusammenhängen in der Fremdsprache sicher zu bewältigen und dabei auch die Gesprächsinitiative zu ergreifen,
auf schriftliche Mitteilungen komplexer Art situationsgerecht und mit angemessenem Ausdrucksvermögen in der Fremdsprache zu reagieren,
komplexe fremdsprachige Sachverhalte und Problemstellungen unter Verwendung von Hilfsmitteln
auf Deutsch wiederzugeben und entsprechende in Deutsch dargestellte Inhalte in der
Fremdsprache zu umschreiben.
3. Mathematisch-naturwissenschanlich-technischer Bereich
Die Schülerinnen und Schüler sollen ausgehend von fachrichtungsbezogenen Problemstellungen grundlegende Fach- und Methodenkompetenzen in der Mathematik und in Naturwissenschaften bzw. Technik erwerben.
Dazu sollen sie
Einblick in grundlegende Arbeits- und Denkweisen der Mathematik und mindestens einer
Naturwissenschaft bzw. Technik gewinnen,
erkennen, dass die Entwicklung klarer Begriffe, eine folgerichtige Gedankenführung und systematisches, induktives und deduktives, gelegentlich auch heuristisches Vorgehen Kennzeichen mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Arbeitens sind,
Vertrautheit mit der mathematischen und naturwissenschaftlich-technischen Fachsprache und Symbolik erwerben und erkennen, dass Eindeutigkeit, Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit beim Verbalisieren von mathematischen bzw. naturwissenschaftlich-technischen Sachverhalten vor allem in Anwendungsbereichen für deren gedankliche Durchdringung unerlässlich sind,
befähigt werden, fachrichtungsbezogene bzw. naturwissenschaftlich-technische Aufgaben mit Hilfe geeigneter Methoden zu lösen,
mathematische Methoden anwenden können sowie Kenntnisse und Fähigkeiten zur Auswahl geeigneter Verfahren und Methoden mindestens aus einem der weiteren Bereiche besitzen:
Analysis (Differential- und Integralrechnung),
Beschreibung und Berechnung von Zufallsexperiment, einfacher Wahrscheinlichkeit, Häufigkeitsverteilung sowie einfache Anwendungen aus der beurteilenden Statistik,
Lineare Gleichungssysteme und Matrizenrechnung,
reale Sachverhalte modellieren können (Realität-Modell-Lösung-Realität),
grundlegende physikalische, chemische, biologische oder technische Gesetzmäßigkeiten kennen, auf fachrichtungsspezifische Aufgabenfelder übertragen und zur Problemlösung anwenden können,
selbständig einfache naturwissenschaftliche bzw. technische Experimente nach vorgegebener Aufgabenstellung planen und durchführen,
Ergebnisse ihrer Tätigkeit begründen, präsentieren, interpretieren und bewerten können.
V. Prüfung
1. Allgemeine Grundsätze
Für die Zuerkennung der Fachhochschulreife ist jeweils eine schriftliche Prüfung in den drei Bereichen - muttersprachliche Kommunikation/Deutsch, Fremdsprache, mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich - abzulegen, in der die in dieser Vereinbarung festgelegten Standards nachzuweisen sind. Für die Zuerkennung der Fachhochschulreife für Absolventinnen und Absolventen der mindestens zweijährigen Fachschulen kann der Nachweis der geforderten Standards in zwei der drei Bereiche auch durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden. Soweit die zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben dieser Vereinbarung durch die Stundentafeln und Lehrpläne der genannten beruflichen Bildungsgänge abgedeckt und durch die Abschlussprüfung des jeweiligen Bildungsgangs oder eine Zusatzprüfung nachgewiesen werden, gelten die Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung als erfüllt.
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern erreicht sind. Ein Notenausgleich für nicht ausreichende Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Länder.
Die schriftliche Prüfung kann in einem Bereich durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
2. Festlegungen für die einzelnen Bereiche
a)
Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch
In der schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens 3 Stunden ist eine der folgenden Aufgabenarten zu berücksichtigen:
(Textgestützte) Problemerörterung,
Analyse nichtliterarischer Texte mit Erläuterung oder Stellungnahme,
Interpretation literarischer Texte.
b)
Fremdsprachlicher Bereich
In der schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens 1 1/2 Stunden, der ein oder mehrere Texte, ggf. auch andere Materialien, zugrunde gelegt werden, sind Sach- und Problemfragen zu beantworten und persönliche Stellungnahmen zu verfassen. Zusätzlich können Übertragungen in die Muttersprache oder in die Fremdsprache verlangt werden.
c)
Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich
In der schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden soll nachgewiesen werden, dass die Schülerinnen und Schüler in der Lage sind, komplexe Aufgabenstellungen selbständig zu strukturieren, zu lösen und zu bewerten, die dabei erforderlichen mathematischen oder naturwissenschaftlich-technischen Methoden und Verfahren auszuwählen und sachgerecht anzuwenden.
VI. Schlussbestimmungen
Die Schulaufsichtsbehörde jedes Landes in der Bundesrepublik Deutschland steht in der Verpflichtung und der Verantwortung, die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über berufliche Bildungswege zu gewährleisten.
Die Länder verpflichten sich, Prüfungsarbeiten für verschiedene Fachrichtungen in den Bereichen Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch, Fremdsprache und Mathematik/Naturwissenschaft/Technik zur Sicherung der Transparenz und Vergleichbarkeit auszutauschen.
Ein gemäß dieser Vereinbarung in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Zeugnis enthält folgenden Hinweis:
"Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 i.d.F. vom 9.3.2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."
Dieser Sachverhalt wird bei bereits erteilten Zeugnissen auf Antrag nach folgendem
Muster bescheinigt:
"Frau/Herr..................................................................................
geboren am ...................... in .....................................................
hat am .....................................................................................
an der (Schule) ..........................................................................
die Abschlussprüfung in dem Bildungsgang
................................................................................................
bestanden.
Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 i.d.F. vom 9.3.2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."
Bildungsgänge, die dieser Vereinbarung entsprechen, werden von den Ländern dem Sekretariat angezeigt und in einem Verzeichnis, das vom Sekretariat geführt wird, zusammengefasst.
Die vorliegende Vereinbarung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft. Die "Vereinbarung von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über besondere Bildungswege" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.9.1981 i.d.F. vom 14.7.1995) wird mit Wirkung vom 1.8.2001 aufgehoben (3) .
(1) Amtl. Anm.:
Einschließlich besonderer zur Fachhochschulreife führender Bildungsgänge nach Abschluss einer Berufsausbildung (u.a. Telekolleg II).
(2) Amtl. Anm.:
Einschließlich besonderer zur Fachhochschulreife führender Bildungsgänge nach Abschluss einer Berufsausbildung (u.a. Telekolleg II).
(3) Amtl. Anm.:
Für das Land Berlin werden Zeugnisse der Fachhochschulreife auf der Grundlage der "Vereinbarung von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über besondere Bildungswege" noch bis zum 1.8.2005 ausgestellt und gegenseitig anerkannt.
Fußnoten
(¹) Amtl. Anm.: Einschließlich besonderer zur Fachhochschulreife führender Bildungsgänge nach Abschluss einer Berufsausbildung (u.a. Telekolleg II).
(²) Amtl. Anm.: Einschließlich besonderer zur Fachhochschulreife führender Bildungsgänge nach Abschluss einer Berufsausbildung (u.a. Telekolleg II).
(³) Amtl. Anm.: Für das Land Berlin werden Zeugnisse der Fachhochschulreife auf der Grundlage der "Vereinbarung von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über besondere Bildungswege" noch bis zum 1.8.2005 ausgestellt und gegenseitig anerkannt.

Anlage 2 VerKultRdErl

Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i. d. F. vom 3.12.2010)
1. Ziel und Organisationsformen der Berufsoberschule (1)
Die Berufsoberschule führt in zweijährigem Vollzeitunterricht zur Fachgebundenen und mit einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife. Das erste Jahr der Berufsoberschule kann durch andere zur Fachhochschulreife führende, abgeschlossene Bildungswege ersetzt werden. Die Berufsoberschule kann auch in Teilzeitform mit entsprechend längerer Dauer geführt werden.
2. Aufnahmebestimmungen
Die Aufnahme in die Berufsoberschule setzt
a)
den Mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
und
b)
eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder Seemannsgesetz oder nach dem jeweiligen Recht des Bundes und der Länder oder eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus.
Die Länder können vorsehen, dass Schülerinnen und Schüler, die im verkürzten gymnasialen Bildungsgang in die Klasse 10 versetzt worden waren und über die o. a. berufliche Qualifikation verfügen, in den jeweiligen Bildungsgang eintreten. Sie erwerben am Ende der Eingangsklasse den Mittleren Schulabschluss, wenn sie in die nächste Jahrgangsstufe versetzt sind bzw. die Eingangsklasse erfolgreich absolviert haben. Mit Fachhochschulreife und der o. g. beruflichen Qualifikation ist der Eintritt in die Abschlussklasse der einschlägigen Ausbildungsrichtung der Berufsoberschule möglich. Die Länder können bestimmte Notenqualifikationen vorsehen.
3. Ausbildungsrichtungen
Die Berufsoberschule wird
a)
Technik,
b)
Wirtschaft und Verwaltung (2) ,
c)
Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
d)
Ernährung und Hauswirtschaft (3) ,
e)
Gesundheit und Soziales (4) ,
f)
Gestaltung
geführt.
Untergliederungen der Ausbildungsrichtungen sowie weitere Ausbildungsrichtungen können eingerichtet werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechen; die darauf jeweils beruhenden fachgebundenen Studienberechtigungen nach Ziffer 7 bedürfen der Zustimmung durch die Kultusministerkonferenz. Die Zuordnung zu einer Ausbildungsrichtung richtet sich nach der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit.
4. Stundentafel
An der Berufsoberschule werden mindestens 2.400 Stunden und mit zweiter Fremdsprache zusätzlich mindestens 320 Stunden Unterricht nach Anlage 1 erteilt.
5. Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler
Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, die Pflichtfremdsprache und ein spezifisches Fach der jeweiligen Ausbildungsrichtung. Mündliche Prüfungen können in allen Fächern stattfinden. Die Leistungen der Abschlussprüfung gehen mit mindestens einem Drittel in die Noten der jeweiligen Fächer im Abschlusszeugnis ein.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
in allen Endnoten mindestens ausreichende Leistungen erreicht sind, wobei die Länder bei nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern besondere Regelungen treffen können, und
in der Abschlussprüfung selbst in nicht mehr als zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen erzielt wurden und kein Fach mit ungenügend bewertet wurde.
6. Abschlussprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Die Zulassung zur Abschlussprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler setzt den Nachweis der beruflichen Aufnahmevoraussetzungen gem. Ziffer 2 voraus. Für die schriftliche Prüfung gilt Ziffer 5 Satz 1. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfremdsprache und vier weitere nicht bereits schriftlich geprüfte Fächer. Die Feststellung des Prüfungsergebnisses richtet sich nach Ziffer 5 Satz 4. Die Festlegung der Studienberechtigungen richtet sich nach Ziffer 7 und Ziffer 8.
7. Studienberechtigungen bei Fachgebundener Hochschulreife
Die an der Berufsoberschule erworbenen Zeugnisse der Fachgebundenen Hochschulreife berechtigen zum Studium, insbesondere zu den in Anlage 2 aufgelisteten Studiengängen an Hochschulen. Die Fachgebundene Hochschulreife berechtigt auch zum Studium der in Anlage 2 nicht explizit aufgeführten, aber zu den genannten Studiengängen affinen Studiengängen oder aus den genannten Studiengängen abgeleiteten Studiengängen. Die Zeugnisse schließen die Fachhochschulreife ein. Die Zeugnisse der Fachgebundenen Hochschulreife erhalten folgenden Vermerk: 'Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an Hochschulen: ...' (Auflistung siehe Anlage 2). Bei bereits erteilten Zeugnissen wird auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.
8. Voraussetzungen zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule
Mit dem Abschluss der Berufsoberschule wird die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt, sofern Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Diese können erbracht werden:
a)
durch einen mindestens vierjährigen versetzungserheblichen Unterricht vor dem Erwerb des Mittleren Schulabschlusses entsprechend der Vereinbarung zur gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, Ziffer 7.3 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.7.1972 in der jeweils geltenden Fassung),
b)
durch Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in der Berufsoberschule im Umfang von
320 Stunden und mindestens der Note 'ausreichend' in der Abschlussklasse,
c)
durch eine mindestens mit der Note 'ausreichend' abgelegte Ergänzungsprüfung
(5)
, die dem Niveau nach Buchstabe a entspricht, oder
d)
durch den Erwerb eines KMK-Fremdsprachenzertifikats auf Niveaustufe II im Rahmen der beruflichen Bildung (Zertifikat entsprechend den Anforderungen der Rahmenvereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 20.11.1998 in der jeweils geltenden Fassung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung).
Die Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife erhalten folgenden Vermerk: 'Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an Hochschulen.' Bei bereits erteilten Zeugnissen wird auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.
9. Durchschnittsnote
In den Zeugnissen wird die Durchschnittsnote nach dem gemäß Artikel 12 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5.6.2008 von den Ländern übereinstimmend festgelegten Regelungen ausgewiesen.
10. Anerkennung
Die Kultusminister und -senatoren der Länder kommen überein, die nach Maßgabe dieser Vereinbarung an der Berufsoberschule erworbenen Zeugnisse der Fachgebundenen und der Allgemeinen Hochschulreife und entsprechende Bescheinigungen gegenseitig anzuerkennen.
11. Schlussbestimmungen
Die Länder verpflichten sich, Prüfungsarbeiten zur Sicherung der Transparenz und Vergleichbarkeit auszutauschen. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die Standards in den Fächern Deutsch, fortgeführte Pflichtfremdsprache und Mathematik (Beschluss der KMK vom 26.6.1998) Die vorliegende Rahmenvereinbarung ersetzt die 'Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule' (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i. d. F. vom 1.2.2007).
Anlage 1
Rahmenstundentafel zu Ziffer 4
Fächergruppen/LernbereicheStunden
Deutsch und Pflichtfremdsprache720 -800
Gesellschaftslehre mit Geschichte, Politik, ggf. mit (fachrichtungsbezogener) Wirtschaftslehre160 -320
Mathematik400 -560
Profilfächer und Naturwissenschaften (einschließlich Informatik)800 -1.040
Gesamtstunden2.400
Zweite Fremdsprache als Zusatzangebot zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife320
Anlage 2
Einschlägige Studiengänge gemäß Ziffer 7 (6) sind:
1.
Ausbildungsrichtung Technik
a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge
Architektur und Innenarchitektur
Chemie und Lebensmittelchemie
Geowissenschaften (ohne Geographie)
Informatik und Wirtschaftsinformatik
Lebensmitteltechnologie
Mathematik und Wirtschaftsmathematik
Physik
Statistik
Wirtschaftsingenieurwesen
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Technologische Fächer
jeweils als berufliche Fachrichtungen
c)
Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für berufliche Schulen und allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II in den nach Bestimmungen der einzelnen Länder zugelassenen Fächerverbindungen mit:
Chemie
Informatik
Mathematik
Physik
2.
Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung (7)
a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und -mathematik
Statistik
Rechts- und verwaltungswissenschaftliche Studiengänge
Verwaltung und Rechtspflege
Öffentliche Verwaltung
Wirtschaftsrecht
Medienrecht
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Wirtschafts- und sozial wissenschaftliche Fächer
jeweils als berufliche Fachrichtungen
3.
Ausbildungsrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie
a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und Umweltschutz
Biochemie
Biologie
Biotechnologie
Chemie und Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie
Umweltschutztechnik
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Landwirtschaftliche Fächer
jeweils als berufliche Fachrichtungen
4.
Ausbildungsrichtung Ernährung und Hauswirtschaft (8)
a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Biochemie
Biologie
Brauwesen und Getränketechnologie
Chemie und Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie
Ökotrophologie
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
jeweils als berufliche Fachrichtung
c)
Lehramt für allgemein bildende Schulen oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I:
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils als Fach
5.
Ausbildungsrichtung Gesundheit und Soziales (9)
a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik
Psychologie
Biologie
Biochemie
Pflegewissenschaften
Gesundheitswissenschaften
Sozialwissenschaften
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Sozialpädagogik
Pflegewissenschaften
Gesundheitswissenschaften
jeweils als berufliche Fachrichtungen
c)
Sonderpädagogisches Lehramt
d)
Lehramt für allgemein bildende Schulen der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I
6.
Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (10)
a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Biochemie
Biologie
Chemie und Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie
Ökotrophologie
Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik
Pflegewissenschaften
Gesundheitswissenschaften
Sozialwissenschaften
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
Sozialpädagogik
jeweils als berufliche Fachrichtungen
7.
Ausbildungsrichtung Gestaltung
a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Gestaltung/Design
Architektur
Innenarchitektur
Bildende Kunst
Theaterwissenschaften
Medien(-wissenschaften)
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Gestalterische Fächer
jeweils als berufliche Fachrichtungen
(1) Amtl. Anm.:
In Nordrhein-Westfalen entspricht die Klasse 13 der Fachoberschule dem 2. Jahr der
Berufsoberschule.
(2) Amtl. Anm.:
Der Abschluss der Ausbildungsrichtung Wirtschaft (Baden-Württemberg) entspricht dem Abschluss der Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung.
(3) Amtl. Anm.:
Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 ausgelaufenen Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.
(4) Amtl. Anm.:
Der Abschluss der Ausbildungsrichtung Sozialwesen (Baden-Württemberg, Bayern) entspricht dem Abschluss der Ausbildungsrichtung Gesundheit und Soziales.
(5) Amtl. Anm.:
Die Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob der Nachweis über das Bestehen einer zertifizierten Sprachprüfung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen die Ergänzungsprüfung ersetzt. Über die Entscheidungen der Länder und die anerkannten Zertifikate wird im Sekretariat der Kultusministerkonferenz eine Übersicht geführt. Diese kann im Internet unter www.kmk.org eingesehen werden.
(6) Amtl. Anm.:
Einige Länder setzen für die Aufnahme eines Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen die Allgemeine Hochschulreife voraus.
(7) Amtl. Anm.:
Der Abschluss der Ausbildungsrichtung Wirtschaft (Baden-Württemberg) entspricht dem Abschluss der Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung.
(8) Amtl. Anm.:
Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 ausgelaufenen Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.
(9) Amtl. Anm.:
Der Abschluss der Ausbildungsrichtung Sozialwesen (Baden-Württemberg, Bayern) entspricht dem Abschluss der Ausbildungsrichtung Gesundheit und Soziales.
(10) Amtl. Anm.:
Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 ausgelaufenen Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.
Fußnoten
(¹) Amtl. Anm.: In Nordrhein-Westfalen entspricht die Klasse 13 der Fachoberschule dem 2. Jahr der Berufsoberschule.
(²) Amtl. Anm.: Der Abschluss der Ausbildungsrichtung Wirtschaft (Baden-Württemberg) entspricht dem Abschluss der Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung.
(³) Amtl. Anm.: Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 ausgelaufenen Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.
(⁴) Amtl. Anm.: Der Abschluss der Ausbildungsrichtung Sozialwesen (Baden-Württemberg, Bayern) entspricht dem Abschluss der Ausbildungsrichtung Gesundheit und Soziales.
(⁵) Amtl. Anm.: Die Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob der Nachweis über das Bestehen einer zertifizierten Sprachprüfung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen die Ergänzungsprüfung ersetzt. Über die Entscheidungen der Länder und die anerkannten Zertifikate wird im Sekretariat der Kultusministerkonferenz eine Übersicht geführt. Diese kann im Internet unter www.kmk.org eingesehen werden.
(⁶) Amtl. Anm.: Einige Länder setzen für die Aufnahme eines Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen die Allgemeine Hochschulreife voraus.
(⁷) Amtl. Anm.: Der Abschluss der Ausbildungsrichtung Wirtschaft (Baden-Württemberg) entspricht dem Abschluss der Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung.
(⁸) Amtl. Anm.: Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 ausgelaufenen Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.
(⁹) Amtl. Anm.: Der Abschluss der Ausbildungsrichtung Sozialwesen (Baden-Württemberg, Bayern) entspricht dem Abschluss der Ausbildungsrichtung Gesundheit und Soziales.
(1⁰) Amtl. Anm.: Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 ausgelaufenen Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.

Anlage 3 VerKultRdErl - Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.11.1998 i. d. F. vom 27.6.2008)
1. Grundsatz
Berufliche Schulen können auf freiwilliger Basis - unabhängig von einer Benotung im Zeugnis - eine Prüfung anbieten, in der sich Schülerinnen und Schüler ihre Fremdsprachenkenntnisse zertifizieren lassen können.
2. Prüfungsniveaus und Berufsbezug
Die Prüfung wird jeweils in einer der vier Stufen I, II, III oder IV durchgeführt. Diese Stufen orientieren sich an den Gemeinsamen Referenzniveaus A2, B1, B2 und C1, die im "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen" des Europarates beschrieben werden. Kompetenzbeschreibungen der Stufen I, II, III und IV sind in der Anlage 1 ausgewiesen. Je Stufe soll die Prüfung differenziert nach den Erfordernissen der verschiedenen Bereiche, wie zum Beispiel
kaufmännisch-verwaltende Berufe
gewerblich-technische Berufe
gastgewerbliche Berufe
sozialpflegerische, sozialpädagogische und Gesundheitsberufe
durchgeführt werden. Innerhalb der jeweiligen Bereiche können weitere berufsbezogene Konkretisierungen vorgenommen werden.
3. Prüfungsteile
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Es werden die folgenden Kompetenzbereiche zugrunde gelegt:
Rezeption (Fähigkeit, gesprochene und geschriebene fremdsprachliche Mitteilungen zu verstehen)
Produktion (Fähigkeit, sich schriftlich in der Fremdsprache zu äußern)
Mediation (Fähigkeit, durch Übersetzung oder Umschreibung schriftlich zwischen Kommunikationspartnern zu vermitteln).
Interaktion (Fähigkeit, Gespräche zu führen)
4. Prüfungsdurchführung und Gewichtung der einzelnen Teile
Die Länder treffen geeignete Maßnahmen (zum Beispiel Vergleichsarbeiten oder überregionale Prüfungen), um eine Gewährleistung der Prüfungsstandards sicherzustellen. Die Prüfungen werden an beruflichen Schulen durchgeführt und unter Beachtung der Anforderungen der jeweiligen Stufe auf der Basis des folgenden Punkte-Schlüssels bewertet:
schriftliche Prüfung maximal 100 Punkte
mündliche Prüfung maximal 30 Punkte.
Im Rahmen der schriftlichen Prüfung sollen die Aufgabenanteile für die drei Kompetenzbereiche wie folgt gewichtet werden:
Rezeption 40 %
Produktion 30 %
Mediation 30 %.
Eine Abweichung von jeweils bis zu 10 Prozent-Punkten ist möglich.
In der mündlichen Prüfung wird der Kompetenzbereich Interaktion geprüft. Die in den Teilen der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils erreichbare Punktzahl ist im Zertifikat anzugeben. Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind bestanden, wenn jeweils mindestens die Hälfte der ausgewiesenen Punktzahl erreicht wird, ein Ausgleich ist nicht möglich.
Für die schriftliche Prüfung in den einzelnen Stufen gelten die folgenden Zeiten:
Stufe I 60 Minuten
Stufe II 90 Minuten
Stufe III 120 Minuten
Stufe IV 150 Minuten.
Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Für die mündliche Prüfung gelten die folgenden Zeitrichtwerte:
Stufe I 15 Minuten pro Gruppenprüfung
Stufe II 20 Minuten pro Gruppenprüfung
Stufe III 25 Minuten pro Gruppenprüfung
Stufe IV 30 Minuten pro Gruppenprüfung.
Die Zeitrichtwerte beziehen sich auf eine Prüfung mit zwei Prüflingen. Bei mehr als zwei Prüflingen kann der Zeitrichtwert entsprechend angepasst werden. Für die mündliche Prüfung kann eine angemessene Zeit zur Vorbereitung gegeben werden.
5. Zertifikat
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zertifikat nach beiliegendem Muster (Anlage 2). Das Zertifikat weist die Sprache und den Bereich, in dem geprüft wird, aus. Die Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils werden durch die Zuordnung der jeweiligen Sprachaktivitäten ausgewiesen und durch die Kompetenzbeschreibungen der geprüften Stufe verdeutlicht. Es ist den Ländern überlassen, auf Seite 3 des Zertifikats kontrastiv Kompetenzbeschreibungen weiterer Stufen auszuweisen. Die Beschreibung der Stufe und Kompetenzbereiche ist Bestandteil des Zertifikats.
Anlage 1
Kompetenzbereiche der Niveaustufen
Stufe I:
Rezeption:
Der Prüfling kann sehr geläufige und einfach strukturierte berufstypische Texte auf konkrete, klar erkennbare Einzelinformationen hin auswerten. Es stehen ihm dazu Hilfsmittel (wie z. B. Wörterbücher und visuelle Darstellungen) zur Verfügung. Den Informationsgehalt klar und langsam gesprochener kurzer Mitteilungen aus dem beruflichen Alltag kann er nach wiederholtem Hören verstehen.
Produktion:
Der Prüfling kann Eintragungen in Formulare des beruflichen Alltags vornehmen und kurze Sätze bilden. Längere Darstellungen gelingen, wenn als Hilfsmittel Wörterbücher und/oder ein Repertoire an Textbausteinen zur Verfügung stehen und die Textproduktion stark gelenkt ist. Der Prüfling verfügt über die nötigen sprachlichen Mittel, um die im Berufsleben geläufigsten Sachinformationen (wenn auch nicht immer sprachlich korrekt) zu übermitteln.
Mediation:
Der Prüfling kann einen einfachen fremdsprachlich dargestellten beruflichen Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen einfachen in Deutsch dargestellten Sachverhalt mit eigenen Worten in der Fremdsprache umschreiben.
Interaktion:
Der Prüfling kann einfache und rein informative berufsrelevante Gesprächssituationen unter Mithilfe des Gesprächspartners in der Fremdsprache bewältigen. Er ist sich dabei landestypischer Unterschiede bewusst. Er kann auf sehr geläufige Mitteilungen mit einfachen sprachlichen Mitteln reagieren. Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch können noch stark von der Muttersprache geprägt sein.
Stufe II:
Rezeption:
Der Prüfling kann gängige berufstypische Texte unter Einsatz von Hilfsmitteln (wie z. B. Wörterbüchern und visuellen Darstellungen) zügig auf Detailinformationen hin auswerten. Er kann klar und in angemessenem, natürlichem Tempo gesprochene Mitteilungen nach wiederholtem Hören im Wesentlichen verstehen, wenn die Informationen nicht zu dicht aufeinander folgen.
Produktion:
Der Prüfling kann berufstypische Standardschriftstücke unter Berücksichtigung von Vorgaben und Verwendung von Hilfsmitteln weitgehend korrekt in der Fremdsprache verfassen bzw. formulieren. Berufsbezogene Sachinformationen werden bei eingeschränktem Wortschatz verständlich in der Fremdsprache wiedergegeben.
Mediation:
Der Prüfling kann einen fremdsprachlich dargestellten beruflichen Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen in Deutsch dargestellten Sachverhalt in die Fremdsprache übertragen. Es kommt dabei nicht auf sprachliche und stilistische, sondern auf inhaltliche Übereinstimmung an.
Interaktion:
Der Prüfling kann gängige berufsrelevante Gesprächssituationen unter Einbeziehung des Gesprächspartners in der Fremdsprache bewältigen und auf Mitteilungen reagieren. Dabei kann er kurz eigene Meinungen und Pläne erklären und begründen. Er ist dabei fähig, wesentliche landestypische Unterschiede zu berücksichtigen. Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch können noch von der Muttersprache geprägt sein.
Stufe III:
Rezeption:
Der Prüfling kann komplexere berufstypische Texte ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln über ihren Informationsgehalt hinaus auswerten. Er kann in natürlichem Tempo gesprochenen Mitteilungen folgen und Hauptgedanken erkennen und festhalten, auch wenn leicht regionale Akzentfärbungen zu hören sind.
Produktion:
Der Prüfling kann berufstypische Schriftstücke auch ohne Zuhilfenahme von Textbausteinen insgesamt stil- und formgerecht strukturieren und sprachlich korrekt verfassen bzw. formulieren.
Mediation:
Der Prüfling kann einen komplexeren fremdsprachlich dargestellten berufsrelevanten Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen komplexeren in Deutsch dargestellten Sachverhalt stilistisch angemessen in die Fremdsprache übertragen.
Interaktion:
Der Prüfling kann berufsrelevante Gesprächssituationen sicher in der Fremdsprache bewältigen. Er kann dabei auch die Gesprächsinitiative ergreifen und auf den Gesprächspartner gezielt eingehen. Er kann auf Mitteilungen komplexer Art situationsadäquat reagieren. Er kann mündlich Sachverhalte ausführlich erläutern und Standpunkte verteidigen. Seine interkulturelle Kompetenz befähigt ihn, landestypische Unterschiede in der jeweiligen Berufs- und Arbeitswelt angemessen zu berücksichtigen. In Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch ist die Muttersprache ggf. noch erkennbar. Er verfügt jedoch über ein angemessenes idiomatisches Ausdrucksvermögen.
Stufe IV:
Rezeption:
Der Prüfling kann komplexe, authentische, berufstypische Texte verstehen und ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln über ihren Informationsgehalt hinaus auswerten. Er kann in natürlichem Tempo gesprochenen Mitteilungen folgen, Global- und Detailinformationen entnehmen, auch wenn regionale Akzentfärbungen zu hören sind. Stilistische Besonderheiten werden wahrgenommen.
Produktion:
Der Prüfling kann berufstypische Schriftstücke entsprechend der Textsorte stil- und formgerecht strukturieren, in der erforderlichen Kürze oder Ausführlichkeit sprachlich korrekt und zielgruppenspezifisch formulieren. Die fremdsprachliche und die interkulturelle Kompetenz sind soweit ausgeprägt, dass höchst selten Einschränkungen in der Verwirklichung von Mitteilungsabsichten auftreten.
Mediation:
Der Prüfling kann einen komplexen, fremdsprachlich dargestellten berufsrelevanten Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln inhaltlich und stilistisch korrekt auf Deutsch wiedergeben. Ebenso gelingt ihm die zielgruppen- und situationsgerechte Wiedergabe eines in deutscher Sprache dargestellten Sachverhalts in der Fremdsprache.
Interaktion:
Der Prüfling kann spontan, klar und fließend in der Fremdsprache kommunizieren, sich aktiv und kompetent an Gesprächen beteiligen und ggf. die Gesprächsführung übernehmen. Er verfügt über ein umfangreiches lexikalisches und idiomatisches Repertoire, um die Fremdsprache im beruflichen und gesellschaftlichen Leben wirksam und flexibel einzusetzen. Seine fremdsprachliche und interkulturelle Kompetenz erlaubt es ihm, Sachverhalte präzise, differenziert und zielgruppengerecht mündlich darzustellen, schlüssig zu argumentieren und soziokulturelle Unterschiede zu berücksichtigen.
Anlage 2:
Das Zertifikat (Muster)
Seite 1
KMK-Fremdsprachenzertifikat
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland
zu Fremdsprachen in der beruflichen Bildung
Zertifikat auf der Grundlage der Initiative des Europarates:
Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen:
lernen, lehren, beurteilen
SPRACHE [Z. B. ENGLISCH]
FÜR [BERUFSBEREICH]
Hier (falls vorhanden) Logo der Schule
und Adresse, Tel.-Nr. usw. einfügen.
Länderlogo
Seite 2
KMK-FREMDSPRACHENZERTIFIKAT
Frau/Herr...........................................................geb. am ......................................................................................
geb. in..........................................................................................
hat am .......................................................................................erfolgreich die Prüfung für
mit der Stufe (vergleiche Seite 3) abgelegt und dabei folgende Ergebnisse erzielt:
SCHRIFTLICHE PRÜFUNGErreichbare PunkteErreichte Punkte
1.REZEPTION (Texten und gesprochen Mitteilungen Informationen entnehmen)..............................
2.PRODUKTION (Schriftstücke erstellen)..............................
3.MEDIATION (Vermitteln in zweisprachigen Situationen/Texte wiedergeben)..............................
insgesamt100...............
MÜNDLICHE PRÜFUNG
4.INTERAKTION (Gespräche führen)30
Das Zertifikat entspricht den Anforderungen der Rahmenvereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 20.11.1998 (in der jeweils gültigen Fassung) über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung.
_____________________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift/Dienstsiegel)
Das Zertifikat entspricht den Anforderungen der Rahmenvereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 20.11.1998 über die Zertifizierung von Fremdsprachen in der beruflichen Bildung.
Kompetenzbeschreibung der Stufe I gemäß KMK-Rahmenvereinbarung
Rezeption
Der Prüfling kann sehr geläufige und einfach strukturierte berufstypische Texte auf konkrete, klar erkennbare Einzelinformationen hin auswerten. Es stehen ihm dazu Hilfsmittel (wie z. B. Wörterbücher und visuelle Darstellungen) zur Verfügung. Den Informationsgehalt klar und langsam gesprochener kurzer Mitteilungen aus dem beruflichen Alltag kann er nach wiederholtem Hören verstehen.
Produktion
Der Prüfling kann Eintragungen in Formulare des beruflichen Alltags vornehmen und kurze Sätze bilden. Längere Darstellungen gelingen, wenn als Hilfsmittel Wörterbücher und/oder ein Repertoire an Textbausteinen zur Verfügung stehen und die Textproduktion stark gelenkt ist. Der Prüfling verfügt über die nötigen sprachlichen Mittel, um die im Berufsleben geläufigsten Sachinformationen (wenn auch nicht immer sprachlich korrekt) zu übermitteln.
Mediation
Der Prüfling kann einen einfachen fremdsprachlich dargestellten beruflichen Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen einfachen in Deutsch dargestellten Sachverhalt mit eigenen Worten in der Fremdsprache umschreiben.
Interaktion
Der Prüfling kann einfache und rein informative berufsrelevante Gesprächssituationen unter Mithilfe des Gesprächspartners in der Fremdsprache bewältigen. Er ist sich dabei landestypischer Unterschiede bewusst. Er kann auf sehr geläufige Mitteilungen mit einfachen sprachlichen Mitteln reagieren. Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch können noch stark von der Muttersprache geprägt sein.
Die vier Stufen des KMK-Fremdsprachenzertifikats orientieren sich an den Gemeinsamen Referenzniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens wie folgt:
ABC
Elementare SprachverwendungSelbständige SprachverwendungKompetente Sprachverwendung
A1A2B1B2C1C2
Stufe IStufe IIStufe IIIStufe IV
Kompetenzbeschreibung der Stufe II gemäß KMK-Rahmenvereinbarung
Rezeption
Der Prüfling kann gängige berufstypische Texte unter Einsatz von Hilfsmitteln (wie z. B. Wörterbüchern und visuellen Darstellungen) zügig auf Detailinformationen hin auswerten. Er kann klar und in angemessenem, natürlichem Tempo gesprochene Mitteilungen nach wiederholtem Hören im Wesentlichen verstehen, wenn die Informationen nicht zu dicht aufeinander folgen.
Produktion
Der Prüfling kann berufstypische Standardschriftstücke unter Berücksichtigung von Vorgaben und Verwendung von Hilfsmitteln weitgehend korrekt in der Fremdsprache verfassen bzw. formulieren. Berufsbezogene Sachinformationen werden bei eingeschränktem Wortschatz verständlich in der Fremdsprache wiedergegeben.
Mediation
Der Prüfling kann einen fremdsprachlich dargestellten beruflichen Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen in Deutsch dargestellten Sachverhalt in die Fremdsprache übertragen. Es kommt dabei nicht auf sprachliche und stilistische, sondern auf inhaltliche Übereinstimmung an.
Interaktion
Der Prüfling kann gängige berufsrelevante Gesprächssituationen unter Einbeziehung des Gesprächspartners in der Fremdsprache bewältigen und auf Mitteilungen reagieren. Dabei kann er kurz eigene Meinungen und Pläne erklären und begründen. Er ist dabei fähig, wesentliche landestypische Unterschiede zu berücksichtigen. Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch können noch von der Muttersprache geprägt sein.
Die vier Stufen des KMK-Fremdsprachenzertifikats orientieren sich an den Gemeinsamen Referenzniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens wie folgt:
ABC
Elementare SprachverwendungSelbständige SprachverwendungKompetente Sprachverwendung
A1A2B1B2C1C2
Stufe IStufe IIStufe IIIStufe IV
Kompetenzbeschreibung der Stufe III gemäß KMK-Rahmenvereinbarung
Rezeption
Der Prüfling kann komplexere berufstypische Texte ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln über ihren Informationsgehalt hinaus auswerten. Er kann in natürlichem Tempo gesprochenen Mitteilungen folgen und Hauptgedanken erkennen und festhalten, auch wenn leicht regionale Akzentfärbungen zu hören sind. Produktion Der Prüfling kann berufstypische Schriftstücke auch ohne Zuhilfenahme von Textbausteinen insgesamt stil- und formgerecht strukturieren und sprachlich korrekt verfassen bzw. formulieren.
Mediation
Der Prüfling kann einen komplexeren fremdsprachlich dargestellten berufsrelevanten Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen komplexeren in Deutsch dargestellten Sachverhalt stilistisch angemessen in die Fremdsprache übertragen.
Interaktion
Der Prüfling kann berufsrelevante Gesprächssituationen sicher in der Fremdsprache bewältigen. Er kann dabei auch die Gesprächsinitiative ergreifen und auf den Gesprächspartner gezielt eingehen. Er kann auf Mitteilungen komplexer Art situationsadäquat reagieren. Er kann mündlich Sachverhalte ausführlich erläutern und Standpunkte verteidigen. Seine interkulturelle Kompetenz befähigt ihn, landestypische Unterschiede in der jeweiligen Berufs- und Arbeitswelt angemessen zu berücksichtigen. In Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch ist die Muttersprache ggf. noch erkennbar. Er verfügt jedoch über ein angemessenes idiomatisches Ausdrucksvermögen.
Die vier Stufen des KMK-Fremdsprachenzertifikats orientieren sich an den Gemeinsamen Referenzniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens wie folgt:
ABC
Elementare SprachverwendungSelbständige SprachverwendungKompetente Sprachverwendung
A1A2B1B2C1C2
Stufe IStufe IIStufe IIIStufe IV
Kompetenzbeschreibung der Stufe IV gemäß KMK-Rahmenvereinbarung
Rezeption
Der Prüfling kann komplexe, authentische, berufstypische Texte verstehen und ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln über ihren Informationsgehalt hinaus auswerten. Er kann in natürlichem Tempo gesprochenen Mitteilungen folgen, Global- und Detailinformationen entnehmen, auch wenn regionale Akzentfärbungen zu hören sind. Stilistische Besonderheiten werden wahrgenommen.
Produktion
Der Prüfling kann berufstypische Schriftstücke entsprechend der Textsorte stil- und formgerecht strukturieren, in der erforderlichen Kürze oder Ausführlichkeit sprachlich korrekt und zielgruppenspezifisch formulieren. Die fremdsprachliche und die interkulturelle Kompetenz sind soweit ausgeprägt, dass höchst selten Einschränkungen in der Verwirklichung von Mitteilungsabsichten auftreten.
Mediation
Der Prüfling kann einen komplexen, fremdsprachlich dargestellten berufsrelevanten Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln inhaltlich und stilistisch korrekt auf Deutsch wiedergeben. Ebenso gelingt ihm die zielgruppen- und situationsgerechte Wiedergabe eines in deutscher Sprache dargestellten Sachverhalts in der Fremdsprache.
Interaktion
Der Prüfling kann spontan, klar und fließend in der Fremdsprache kommunizieren, sich aktiv und kompetent an Gesprächen beteiligen und ggf. die Gesprächsführung übernehmen. Er verfügt über ein umfangreiches lexikalisches und idiomatisches Repertoire, um die Fremdsprache im beruflichen und gesellschaftlichen Leben wirksam und flexibel einzusetzen. Seine fremdsprachliche und interkulturelle Kompetenz erlaubt es ihm, Sachverhalte präzise, differenziert und zielgruppengerecht mündlich darzustellen, schlüssig zu argumentieren und soziokulturelle Unterschiede zu berücksichtigen.
Die vier Stufen des KMK-Fremdsprachenzertifikats orientieren sich an den Gemeinsamen Referenzniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens wie folgt:
ABC
Elementare SprachverwendungSelbständige SprachverwendungKompetente Sprachverwendung
A1A2B1B2C1C2
Stufe IStufe IIStufe IIIStufe IV

Anlage 4 VerKultRdErl,NI - Rahmenvereinbarung über Fachschulen

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.11.2002 i. d. F. vom 3.3.2010)
Einleitung
Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung. Die Bildungsgänge in den Fachbereichen schließen an eine berufliche Erstausbildung und an Berufserfahrungen an. Sie führen in unterschiedlichen Organisationsformen des Unterrichts (Vollzeit- oder Teilzeitform) zu einem staatlichen postsekundaren Berufsabschluss nach Landesrecht. Sie können darüber hinaus Ergänzungs-/Aufbaubildungsgänge sowie Maßnahmen der Anpassungsweiterbildung anbieten.
Fachschulen qualifizieren für die Übernahme von Führungsaufgaben und fördern die Bereitschaft zur beruflichen Selbstständigkeit. Nach Maßgabe der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 in der jeweils gültigen Fassung) kann zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden.
Teil I
Allgemeine übergreifende Regelungen
1. Geltungsbereich
Die Rahmenvereinbarung erfasst
Fachschulen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden in den Fachbereichen Agrarwirtschaft
(1) , Gestaltung, Technik und Wirtschaft
Fachschulen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen
Fachschulen mit mindestens 1.800 Unterrichtsstunden in der Fachrichtung Heilpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen.
2. Errichtung und Betrieb von Fachschulen
2.1 Für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Fachschulen und Fachschulen in freier Trägerschaft gelten die Bestimmungen der Länder.
2.2 Den Unterricht an Fachschulen erteilen
in der Regel Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens sowie Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder Kunsthochschule mit mehrjähriger Berufserfahrung und pädagogischer Eignung
sonstige Fachkräfte mit mehrjähriger Berufserfahrung und pädagogischer Eignung.
3. Gliederung der Fachschule
3.1 Fachschulen (2)
gibt es für folgende Fachbereiche:
Agrarwirtschaft
Gestaltung - Technik
Wirtschaft (3)
Sozialwesen.
Besondere Regelungen zu den Fachbereichen sind in Teil II enthalten.
3.2 Die Fachbereiche gliedern sich in die Fachrichtungen gemäß A n l a g e.
3.3 Die Aufnahme weiterer Fachrichtungen in die Liste der Fachrichtungen bedarf der Beschlussfassung
durch die Kultusministerkonferenz.
3.4 Die Länder können zur Berücksichtigung spezieller Erfordernisse Fachrichtungen in Schwerpunkte untergliedern, die im Rahmen gemeinsamer Ziele Differenzierungen ermöglichen.
4. Ziele der Fachschulen
4.1 Die Fachschulen führen zu qualifizierten Abschlüssen der beruflichen Weiterbildung und haben zum Ziel, Fachkräfte mit in der Regel beruflicher Erfahrung zu befähigen,
Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Einrichtungen zu übernehmen und/oder
selbstständig verantwortungsvolle Tätigkeiten auszuführen.
Die Fachschulen leisten einen Beitrag zur Vorbereitung auf die unternehmerische Selbstständigkeit.
4.2 An Fachschulen können darüber hinaus weitere nicht durch diese Rahmenvereinbarung erfasste Abschlüsse und Zertifikate erworben werden.
4.3 Der Besuch der Fachschule kann auch die Vorbereitung auf die Meisterprüfung einschließen.
5. Organisationsform, Gliederung und Umfang der Ausbildung
5.1 Die Ausbildung kann in Vollzeit- oder in Teilzeitform erfolgen. Übergänge von der Vollzeit- zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich. Die Ausbildung ist auch in gestufter Form möglich.
5.2 Die Ausbildung gliedert sich in einen Pflichtbereich nach Ziffer 1 und einen Wahlbereich. Die Regelung des Wahlbereichs bleibt den Ländern vorbehalten. Von den Unterrichtsstunden des Pflichtbereichs nach Ziffer 1 können bis zu 20 v. H., jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen organisiert werden. Sie müssen in der Stundentafel ausgewiesen werden.
5.3 Ein Fachschulabschluss kann auf die Ausbildung in einer zweiten Fachrichtung des Fachbereichs mit bis zu einem Jahr angerechnet werden.
5.4 Ergänzungsbildungsangebote, die auf einen Fachschulabschluss nach dieser Vereinbarung aufbauen und die der Erweiterung der Qualifikation dienen, dauern mindestens 600 Unterrichtsstunden.
6. Aufnahmevoraussetzungen
6.1 Die Aufnahmevoraussetzungen sind in Teil II geregelt.
6.2 Den Ländern bleibt es darüber hinaus überlassen, in Grenzfällen Ausnahmeregelungen zu treffen.
7. Lernbereiche im Pflichtbereich
Der Unterricht im Pflichtbereich umfasst den fachrichtungsübergreifenden und den fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie im Fachbereich Sozialwesen eine Praxis in Tätigkeitsfeldern gemäß Teil II. Die Lernbereiche und die Praxis sind aufeinander bezogen und ergänzen sich. Sie tragen gemeinsam zur Entwicklung umfassender Handlungskompetenz bei.
8. Ausbildungsanforderungen
8.1 Der Unterricht im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich dient vorrangig der Erweiterung der berufsübergreifenden Kompetenzen. Durch die fachrichtungsübergreifenden Lernziele und -inhalte ist er besonders geeignet, die Methodenkompetenz, die Personal- und Sozialkompetenz sowie die Lernkompetenz zu fördern. Durch die Einbeziehung des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs in komplexe Aufgabenstellungen mit fachlichen Bezügen wird die Verzahnung mit dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich sichergestellt. Der Unterricht im fachrichtungsbezogenen Lernbereich dient dem Erwerb erweiterter beruflicher Handlungskompetenz. Hierbei erhalten komplexe Aufgabenstellungen, die aus dem zukünftigen beruflichen Einsatzbereich entwickelt werden und damit in besonderer Weise neben der Entwicklung der oben genannten Kompetenzen der Entwicklung der Fachkompetenz dienen, einen besonderen Stellenwert.
8.2 Unterricht und Ausbildung erfolgen darüber hinaus auf der Grundlage der in Teil II aufgeführten Rahmenvorgaben für Stundentafeln und Ausbildungsanforderungen nach den Bestimmungen der Länder.
9. Abschlussprüfung
9.1 Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen, mit der die in der Ausbildung erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird.
9.2 Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Mündliche und praktische Prüfungen werden nach den Regelungen im Teil II und den Bestimmungen der Länder durchgeführt.
9.3 In der schriftlichen Prüfung werden mindestens drei Arbeiten, in den Fachbereichen Sozialwesen und Agrarwirtschaft mindestens zwei Arbeiten, aus dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich angefertigt. Die Prüfungsdauer beträgt dafür insgesamt mindestens neun Zeitstunden, in den Fachbereichen Sozialwesen und Agrarwirtschaft mindestens sechs Zeitstunden.
9.4 Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
10. Ergebnis der Abschlussprüfung
10.1 Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".
10.2 Die Ausbildung ist insgesamt erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Noten des Abschlusszeugnisses mindestens ausreichend sind. Abweichend davon richtet sich ein Notenausgleich für nicht ausreichende Einzelnoten nach den Bestimmungen der Länder.
11. Abschlusszeugnis und Berufsbezeichnung
11.1 Wer die Prüfung bestanden hat und die weiteren nach den Bestimmungen der Länder erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter .../Staatlich geprüfte ..." bzw. "Staatlich anerkannter .../Staatlich anerkannte ..." nach Maßgabe der in Teil II genannten Regelungen zu führen.
11.2 Die Länder können vorsehen, dass die Berufsbezeichnung in Verbindung mit der Fachrichtung geführt wird.
Bestehende abweichende Berufsbezeichnungen nach den Bestimmungen der Länder sind möglich; die Gleichstellung mit den Berufsbezeichnungen nach dieser Rahmenvereinbarung kann im Zeugnis vermerkt werden.
12. Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses
Die Länder können mit der Versetzung in das zweite Jahr eines Vollzeitbildungsganges einen Mittleren Schulabschluss erteilen. Bei vom Vollzeitbildungsgang abweichenden Organisationsformen kann entsprechend verfahren werden. Auf die "Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3.12.1993 i. d. F. vom 27.9.1996) einschließlich des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10.5.2001 zu Ziffer 3.2 der vorgenannten Vereinbarung sowie auf die "Standards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.5.1995) wird verwiesen.
13. Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen
13.1 Eine Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen kann vorgesehen werden.
13.2 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschule erfüllt. Darüber hinaus müssen Vorbildung und Berufsweg erwarten lassen, dass Kompetenzen erlangt wurden, wie sie an einer entsprechenden Fachschule vermittelt werden.
13.3 Die Prüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es bei einem Fachschulbesuch möglich gewesen wäre.
13.4 Die Prüfung soll sich auf den gesamten Inhalt der Ausbildung beziehen. Umfang und Anforderungen dürfen nicht hinter jenen der Abschlussprüfung für Schüler zurückstehen und müssen denen der Fachschule entsprechen.
13.5 Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem hervorgeht, dass die Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen abgelegt wurde.
13.6 Die Empfehlungen zur Gestaltung von Nichtschülerprüfungen zum Nachholen schulischer Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.4.1996 in der jeweils geltenden Fassung) gelten entsprechend.
14. Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmer/Fernlehrgangsteilnehmerinnen
Die Vorbereitung durch Fernlehrgänge, die von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen oder als geeignet anerkannt sind, soll bei der Prüfung gemäß Artikel 13 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16.2.1978, geändert durch Staatsvertrag vom 4.12.1991, berücksichtigt werden.
15. Gegenseitige Anerkennung
Die Länder erkennen die nach dieser Rahmenvereinbarung erteilten Abschlusszeugnisse gegenseitig an.
Ein gemäß dieser Rahmenvereinbarung in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Zeugnis enthält folgenden Hinweis:
"Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ... in der jeweils gültigen Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt."
16. Schlussbestimmungen
Die "Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer" vom 12.6.1992 i. d. F. vom 22.10.1999, die "Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer - Fachbereich Agrarwirtschaft" vom 9.12.1985, die "Rahmenvereinbarung über die Höheren Landbauschulen" vom 18.3.1970, die "Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachrichtung Hauswirtschaft" vom 27.5.1988 i. d. F. vom 2.7.1992, die "Rahmenvereinbarung über die Fachschulen und Höheren Fachschulen für Hauswirtschaft" vom 3.10.1968, die "Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen" vom 28.1.2000, die "Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung von Heilerziehungspflegern/Heilerziehungspflegerinnen" vom 1.2.2001 und die "Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik" vom 12.9.1986 werden aufgehoben.
Die Länder verpflichten sich, diese Rahmenvereinbarung spätestens bis zum Schuljahr 2004/2005, beginnend mit dem 1. Jahr der Ausbildung, umzusetzen. Bis dahin können die in Absatz 1 genannten Rahmenvereinbarungen weiterhin angewandt werden.
Teil II
Regelungen zu den Fachbereichen Agrarwirtschaft, Gestaltung, Technik, Wirtschaft,
Sozialwesen
Fachbereich Agrarwirtschaft
1. Ausbildungsziel, Qualifikationsprofil und Tätigkeitsbereich
Ziel der Ausbildung im Fachbereich Agrarwirtschaft ist es, Fachkräfte mit geeigneter Berufsausbildung und Berufserfahrung vorrangig zur Leitung eigener Unternehmen, aber auch für Arbeiten und Führungsaufgaben auf mittlerer Ebene in der Agrarverwaltung und in den der Landwirtschaft vor- und nachgelagerten landwirtschaftsnahen Dienstleistungsunternehmen zu qualifizieren.
Die Absolventen/Absolventinnen müssen u. a. in der Lage sein, selbstständig Probleme ihres Berufsbereiches bzw. Unternehmens zu erkennen, zu analysieren, zu strukturieren, zu beurteilen und Wege zur Lösung dieser Probleme zu finden. Weiterhin müssen sie zu unternehmerischem Denken und verantwortlichem Handeln befähigt sein. Das schließt auch die Fähigkeit ein, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (insbesondere Auszubildende) anzuleiten, zu führen, zu motivieren und zu beurteilen. Dabei gewinnt auch die Fähigkeit zur Teamarbeit an Bedeutung. Darüber hinaus verlangen die zunehmende Bedeutung fremdsprachiger Informationen sowie die auch in der Agrarwirtschaft zunehmenden internationalen Verflechtungen fremdsprachliche Kenntnisse.
Auf die erforderliche Spezialisierung reagiert der Fachbereich Agrarwirtschaft durch zunehmende Profilierung und durch Differenzierungsangebote innerhalb des fachrichtungsbezogenen Bereichs bzw. der Ergänzungskurse.
Die betrieblichen Einsatzmöglichkeiten umfassen die Leitung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. von Betriebsteilen größerer landwirtschaftlicher Unternehmen sowie Tätigkeiten in den Bereichen: Betriebsorganisation, Beratung, Marketing, Service, Kundendienst und im Management landwirtschaftsbezogener Unternehmen und Verwaltungen.
Die Ausbildung in den Fachschulen für Agrarwirtschaft mit mindestens 1 200 Unterrichtsstunden (Stufe I) erfolgt in den in der Anlage genannten Fachrichtungen. Darauf aufbauend kann eine zweite Stufe einer Fachschule mit mindestens 1 200 Unterrichtsstunden angeboten werden. Die gestuften Bildungsgänge bauen inhaltlich aufeinander auf.
Die Fachschule für Agrarwirtschaft wird auch als Bildungsgang mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden sowie als Fachrichtung in den Fachbereichen Technik und Wirtschaft angeboten. Der Besuch des ersten Jahres der Fachschule für Agrarwirtschaft kann auch der Vorbereitung auf die Meisterprüfung dienen.
2. Aufnahmevoraussetzungen
2.1 Die Aufnahme in eine Fachschule für Agrarwirtschaft erfordert mindestens
den Abschluss in einem nach BBiG/HwO oder den Bestimmungen der Länder anerkannten für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit (auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend. oder
den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.
2.2 Die Länder können festlegen, welche Zugangsberufe für die jeweiligen Fachrichtungen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Schwerpunkte, einschlägig sind.
3. Rahmenstundentafeln für die Fachschule für Agrarwirtschaft
3.1 Rahmenstundentafel der Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden
Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich400 - 600
Fachrichtungsbezogener Lernbereich1.800 - 2.000
_______________________________________________________________________________________
Insgesamt2.400
3.2 Rahmenstundentafel der Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden (Stufe I und Stufe II)
Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich200 - 300
Fachrichtungsbezogener Lernbereich900 - 1.000
_______________________________________________________________________________________
Insgesamt1.200
4. Abschlussprüfung
Die Prüfung für die Fachschule mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden (Stufe I) erfolgt unter folgenden Bedingungen:
4.1
Die schriftliche Prüfung soll in mindestens zwei Fächern durchgeführt werden.
4.2
Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll mindestens 6 Zeitstunden betragen.
4.3
Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer erstrecken.
4.4
Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Anforderungen der jeweiligen Fachrichtung.
5. Berufsbezeichnung und Berechtigungen
Mit dem Abschlusszeugnis für die Fachschule mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden (Stufe I) ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Wirtschafter/Staatlich geprüfte Wirtschafterin" unter Angabe der Fachrichtung zu führen. Der erfolgreiche Abschluss berechtigt zum Eintritt in das zweite Jahr des entsprechenden Fachschulbildungsganges oder in eine als Aufbauform geführte einjährige Fachschule, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Mit dem Abschlusszeugnis der Fachschule mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden bzw. der Fachschule mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden (Stufe II) ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt/Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin" zu führen.
Fachbereich Gestaltung
1. Ausbildungsziel, Qualifikationsprofil und Tätigkeitsbereich
Ziel der Ausbildung im Fachbereich Gestaltung ist es, Fachkräfte mit geeigneter Berufsausbildung und Berufserfahrung zu produkt- bzw. handwerksgerechter Gestaltung, für Aufgaben im mittleren Führungsbereich von Unternehmen und zur unternehmerischen Selbstständigkeit zu befähigen.
Die Absolventen/Absolventinnen müssen in der Lage sein, Entwurfs- und Fertigungsaufgaben produkt- und marktbezogen selbstständig zu bearbeiten und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu lösen. Die Fähigkeiten der künstlerischen, modischen Gestaltung und der handwerklich, technischen Realisierung bedingen einander und sind in vielfältiger Weise miteinander verbunden und aufeinander bezogen.
Der Fachbereich Gestaltung hat einen hohen Differenzierungsgrad; je nach Tätigkeitsbereich steht das Entwerfen, das Gestalten oder die werktechnische Realisierung im Vordergrund.
Die Ausbildung berücksichtigt künstlerische sowie fertigungstechnische und gegebenenfalls modische Aspekte.
2. Aufnahmevoraussetzungen
2.1 Die Aufnahme in eine Fachschule für Gestaltung erfordert mindestens
den Abschluss in einem nach BBiG/HwO oder den Bestimmungen der Länder anerkannten für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit (auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend. oder
den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.
2.2 Die Länder können festlegen, welche Zugangsberufe für die jeweiligen Fachrichtungen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Schwerpunkte, einschlägig sind.
3. Rahmenstundentafel für die Fachschule für Gestaltung mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden
Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich400 - 600
Fachrichtungsbezogener Lernbereich1.800 - 2.000
_______________________________________________________________________________________
Insgesamt2.400
4. Abschlussprüfung
Abweichend von Ziffer 9.4 (Teil I) kann anstelle der schriftlichen Facharbeit mit anschließender Präsentation eine praktische Prüfung durchgeführt werden.
5. Berufsbezeichnung
Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Gestalter/Staatlich geprüfte Gestalterin" zu führen.
Fachbereich Technik
1. Ausbildungsziel, Qualifikationsprofil und Tätigkeitsbereich
Ziel der Ausbildung im Fachbereich Technik ist es, Fachkräfte mit einschlägiger Berufsausbildung und Berufserfahrung für die Lösung technisch-naturwissenschaftlicher Problemstellungen für Führungsaufgaben im betrieblichen Management auf der mittleren Führungsebene sowie für die unternehmerische Selbstständigkeit zu qualifizieren.
Die Ausbildung orientiert sich an den Erfordernissen der beruflichen Praxis und befähigt die Absolventen/Absolventinnen, den technologischen Wandel zu bewältigen und die sich daraus ergebenden Entwicklungen der Wirtschaft mitzugestalten.
Der Umsetzung neuer Technologien - verbunden mit der Fähigkeit kostenbewusst zu handeln und Fremdsprachenkenntnisse anzuwenden - wird deshalb auf der Basis des fachrichtungsspezifischen Vertiefungswissens in der Ausbildung besonderer Wert beigemessen. Der Fähigkeit, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen anzuleiten, zu führen, zu motivieren und zu beurteilen sowie der Fähigkeit zur Teamarbeit kommen im Zusammenhang mit den speziellen fachlichen Kompetenzen große Bedeutung zu.
Die Absolventen/Absolventinnen müssen vor diesem Hintergrund in der Lage sein, im Team und selbstständig Probleme des entsprechenden Aufgabenbereiches zu erkennen, zu analysieren, zu strukturieren, zu beurteilen und Wege zur Lösung dieser Probleme in wechselnden Situationen zu finden.
2. Aufnahmevoraussetzungen
2.1 Die Aufnahme in die Fachschule für Technik erfordert mindestens
den Abschluss in einem nach BBiG/HwO oder den Bestimmungen der Länder anerkannten für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit (auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend. oder
den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.
2.2 Für den Zugang zu den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik finden abweichend von Ziffer 2.1 die Bestimmungen der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
2.3 Die Länder können festlegen, welche Zugangsberufe für die jeweiligen Fachrichtungen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Schwerpunkte, einschlägig sind.
3. Rahmenstundentafel für die Fachschule für Technik mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden
Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich400 - 600
Fachrichtungsbezogener Lernbereich1.800 - 2.000
_______________________________________________________________________________________
Insgesamt2.400
4. Berufsbezeichnungen
Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin" zu führen.
Fachbereich Wirtschaft
1. Ausbildungsziel, Qualifikationsprofil und Tätigkeitsbereich
Ziel der Ausbildung im Fachbereich Wirtschaft ist es, Fachkräfte mit geeigneter Berufsausbildung und Berufserfahrung für betriebswirtschaftliche branchen-/funktionsbezogene Tätigkeiten und Führungsaufgaben auf mittlerer Ebene in größeren Unternehmen sowie für die unternehmerische Selbstständigkeit zu qualifizieren.
Der Tätigkeitsbereich der Absolventen/Absolventinnen umfasst die Schnittstelle von betriebspolitischen, planerisch-gestaltenden Entscheidungsvorgaben einerseits und für ihre Umsetzung erforderlichen ausführenden Maßnahmen und Tätigkeiten andererseits. Bei der Einführung neuer betrieblicher Organisationsstrukturen, neuer Technologien oder der Festlegung neuer, marktabhängiger Ziele obliegt ihm/ihr die Aufgabe einer möglichst reibungslosen Realisierung im eigenen Zuständigkeitsbereich.
Die Absolventen/Absolventinnen müssen in der Lage sein, mit der übergeordneten Entscheidungsebene und Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen im Team produktiv zusammenzuarbeiten und die im Rahmen seines/ihres betrieblichen Verantwortungsbereichs erforderlichen außerbetrieblichen Kontakte zu pflegen und zu nutzen. Dies setzt eine umfassende Kommunikationsfähigkeit voraus, die auch die Fähigkeit der Problemdarstellung, zum Berichten, zur Beschreibung eigener Vorstellungen und Ideen einschließt. Die Fähigkeit, Fremdsprachenkenntnisse in Erfüllung betrieblicher Aufgaben gezielt anzuwenden, gewinnt angesichts der zunehmenden internationalen Verflechtung immer mehr an Bedeutung.
Der Fachbereich Wirtschaft kann branchenspezifisch, funktionsspezifisch oder allgemein-betriebswirtschaftlich
ausgerichtet sein.
2. Aufnahmevoraussetzungen
2.1 Die Aufnahme in eine Fachschule für Wirtschaft erfordert mindestens
den Abschluss in einem nach BBiG/HwO oder den Bestimmungen der Länder anerkannten für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit (auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend. oder
den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.
2.2 Die Länder können festlegen, welche Berufe für die jeweiligen Fachrichtungen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Schwerpunkte, einschlägig sind.
2.3 In der Fachrichtung Hauswirtschaft wird abweichend von den vorgenannten Bedingungen
zugelassen, wer
einen mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss
und
entweder eine abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von 3 Jahren
oder den Abschluss einer Berufsfachschule einschlägiger Fachrichtung und eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit oder ein mindestens einjähriges Praktikum in hauswirtschaftlichen Mittel- oder Großbetrieben
nachweist.
An die Stelle der Berufsausbildung nach Satz 1 kann eine einschlägige für den Besuch der Fachschule förderliche Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren treten. Hierauf kann die selbstständige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes mit bis zu 2 Jahren angerechnet werden.
3. Rahmenstundentafel für die Fachschule für Wirtschaft mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden
Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich400 - 600
Fachrichtungsbezogener Lernbereich1.800 - 2.000
_______________________________________________________________________________________
Insgesamt2.400
4. Berufsbezeichnung
Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Betriebswirt/Staatlich geprüfte Betriebswirtin" bzw. in der Fachrichtung Hauswirtschaft die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin" zu führen.
Fachbereich Sozialwesen
Fachrichtung Sozialpädagogik und Fachrichtung Heilerziehungspflege
1. Ausbildungsziel und Qualifikationsprofil der Fachrichtung Sozialpädagogik
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieher oder Erzieherin selbstständig und eigenverantwortlich tätig zu sein.
Kinder und Jugendliche zu erziehen, zu bilden und zu betreuen, erfordert Fachkräfte (4)
die das Kind und den Jugendlichen in seiner Personalität und Subjektstellung sehen;
die Kompetenzen, Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen in den verschiedenen Altersgruppen erkennen und entsprechende pädagogische Angebote planen, durchführen, dokumentieren und auswerten können;
die als Personen über ein hohes pädagogisches Ethos, menschliche Integrität sowie gute soziale und persönliche Kompetenzen und Handlungsstrategien zur Gestaltung der Gruppensituation verfügen;
die im Team kooperationsfähig sind;
die aufgrund didaktisch-methodischer Fähigkeiten die Chancen von ganzheitlichem und an den Lebensrealitäten der Kinder und Jugendlichen orientiertem Lernen erkennen und nutzen können;
die in der Lage sind, sich im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen wie auch mit Erwachsenen einzufühlen, sich selbst zu behaupten und Vermittlungs- und Aushandlungsprozesse zu organisieren;
die als Rüstzeug für die Erfüllung der familienergänzenden und -unterstützenden Funktion über entsprechende Kommunikationsfähigkeit verfügen;
die aufgrund ihrer Kenntnisse von sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhängen die Lage von Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern erfassen und die Unterstützung in Konfliktsituationen leisten können;
die Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen entwickeln und aufrechterhalten können;
die in der Lage sind, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen sowie den Anforderungen einer zunehmenden Wettbewerbssituation der Einrichtungen und Dienste und einer stärkeren Dienstleistungsorientierung zu entsprechen;
die über didaktische Kompetenzen verfügen, um bereits bei Kindern im Kindergarten/Vorschulalter Interesse an mathematisch-naturwissenschaftlichtechnischen Sachverhalten zu wecken;
die in der Lage sind, die körperliche und motorische Leistungsfähigkeit im vorschulischen Bereich zu fördern.
2. Ausbildungsziel und Qualifikationsprofil der Fachrichtung Heilerziehungspflege
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, selbstständig und eigenverantwortlich Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist, zu begleiten, zu betreuen, zu pflegen und deren Persönlichkeitsentwicklung, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation zu fördern.
Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist (im Folgenden Adressaten genannt), erfordern zur Beratung, Begleitung, Pflege und Bildung Fachkräfte,
die heilerziehungspflegerischen Aufgaben nach wissenschaftlichen Erkenntnissen fachlich kompetent und bedarfsgerecht erfüllen;
die als Personen über ein hohes berufliches Ethos, menschliche Integrität sowie die erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen und Handlungsstrategien zur Gestaltung der heilerziehungspflegerischen Arbeit sowohl mit Gruppen als auch mit Einzelnen verfügen; - die professionell die Chancen ganzheitlichen und an den Lebensrealitäten der Adressaten orientierten Handelns erkennen und insbesondere für aktivierende Pflege nutzen;
die die Erhaltung oder Wiedergewinnung einer möglichst selbstständigen Lebensführung unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation und der Biografie des Adressaten unterstützen;
die Kompetenzen, Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Adressaten erkennen und entsprechende heilerziehungspflegerische Angebote planen, durchführen, dokumentieren und auswerten;
die aufgrund ihrer Kenntnisse von sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhängen die Lage der Adressaten und ihrer Umgebung erfassen und Unterstützung in Konfliktsituationen leisten;
die für die Erfüllung der heilerziehungspflegerischen Aufgaben über eine entsprechende Kommunikationsfähigkeit verfügen;
die im Team kooperationsfähig sind und partnerschaftlich zusammenarbeiten;
die Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen entwickeln und
aufrechterhalten;
die in der Lage sind, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen sowie den Anforderungen einer zunehmenden Wettbewerbssituation der Einrichtungen und Dienste und einer stärkeren Dienstleistungsorientierung zu entsprechen.
3. Aufnahmevoraussetzungen
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
einen mittleren Schulabschluss (5) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist und
über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine in Abhängigkeit von der Dauer der Ausbildung nach den Bestimmungen der Länder als gleichwertig anerkannte Qualifizierung verfügt.
4. Ausbildungsdauer und Ausbildungsstätten
Der gesamte Ausbildungsweg dauert unter Einbeziehung der beruflichen Vorbildung in der Regel fünf Jahre, mindestens jedoch vier Jahre. Er enthält eine in der Regel dreijährige, mindestens jedoch zweijährige Ausbildung an einer Fachschule (6) . Eine Teilzeitausbildung dauert entsprechend länger. Die praktische Ausbildung findet in unterschiedlichen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern statt.
5. Inhalt der Ausbildung
Die Ausbildung umfasst mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und mindestens 1.200 Stunden Praxis in sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern. Bis zu 600 Stunden des praktischen Anteils können für die Fachrichtung für Sozialpädagogik aus einer zweijährigen einschlägigen vollzeitschulischen Vorbildung und für die Fachrichtung für Heilerziehungspflege aus einer einjährigen einschlägigen Vorbildung in die Ausbildung eingebracht werden. An der Fachschule für Heilerziehungspflege können weitere 500 Stunden gelenkte Fachpraxis auf die 2.400 Unterrichtsstunden angerechnet werden.
6. Didaktisch-methodische Grundsätze
Die Qualifizierung erfordert eine prozesshafte Ausbildung in enger Verzahnung der
unterschiedlichen Lernorte.
Zur vertiefenden Auseinandersetzung mit eigenen und fremden Erwartungen an die Tätigkeit in sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern ist im Verlauf der Ausbildung ein Konzept der Berufsrolle zu entwickeln.
Durch Analyse und Überprüfung der eigenen Reaktionsmuster und Einschätzungsmöglichkeiten sind
Konzepte zu entwickeln, die die angehenden Erzieher und Erzieherinnen befähigen, ihr sozialpädagogisches Handeln auf der Grundlage eines reflektierenden Fremdverstehens zu begründen bzw.
Konzepte für heilerziehungspflegerisches Handeln sowie die Fähigkeiten zu entwickeln, eigenverantwortlich und zielorientiert adressatenbezogene Betreuungs- und Pflege-sowie Bildungs- und Erziehungsprozesse zu gestalten und zu begründen.
In der Fachschule für Sozialpädagogik ist im Verlauf der Ausbildung die Fähigkeit zu entwickeln, eigenverantwortlich und zielorientiert bei Kindern und Jugendlichen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsprozesse zu gestalten.
Zur Professionalisierung des eigenen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Handelns bedarf es der Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeit als Prozess, in dem es darauf ankommt, Strategien für ein selbstständiges und eigenverantwortliches Handeln zu entwickeln, sie zu dokumentieren und zu überprüfen und dabei gleichzeitig die wechselnden Anforderungen der Praxis zu berücksichtigen.
7. Abschlussprüfung
Zusätzlich ist durch ein geeignetes Verfahren festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin die in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen in der praktischen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Arbeit umsetzen kann.
8. Berufsbezeichnung
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat und die weiteren nach den Bestimmungen der Länder erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis ist eine Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin" bzw. "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin". Verfahrensregelungen hierzu treffen die Länder.
9. Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Sozialpädagogik und die Fachrichtung Heilerziehungspflege mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis
Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereichmindestens 360 (7)
Fachrichtungsbezogener Lernbereichmindestens 1.800 (7)
Praxis in sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern mindestens 1.200
_______________________________________________________________________________________
Insgesamt3.600
Die Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
- Fachrichtung Sozialpädagogik
Kommunikation und Gesellschaft
Sozialpädagogische Theorie und Praxis
Musisch-kreative Gestaltung
Ökologie und Gesundheit
Organisation, Recht und Verwaltung
Religion/Ethik nach dem Recht der Länder.
- Fachrichtung Heilerziehungspflege
Kommunikation und Gesellschaft
Heilerziehungspflegerische Theorie und Praxis
Musisch-kreative Gestaltung
Pflege
Organisation, Recht und Verwaltung
Religion/Ethik nach dem Recht der Länder.
Fachbereich Sozialwesen
Fachrichtung Heilpädagogik
1. Ausbildungsziel und Inhalte
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, als Heilpädagoge/ Heilpädagogin beeinträchtigten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen heilpädagogische Hilfen zu geben.
Die Inhalte der Ausbildung müssen den wesentlichen Anforderungen heilpädagogischer Tätigkeitsbereiche entsprechen. Die Ausbildung umfasst zu gleichen Teilen die folgenden Bereiche:
Theoretische Grundlagen aus Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Medizin und Recht,
Allgemeine und spezielle Methoden heilpädagogischen Handelns,
Angeleitete Anwendung in der heilpädagogischen Praxis.
2. Aufnahmevoraussetzungen
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer als "Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin" oder mit einer im Land als gleichwertig anerkannten Qualifikation eine mindestens einjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen ausgeübt hat.
3. Rahmenstundentafel für die Fachrichtung für Heilpädagogik mit mindestens 1.800 Unterrichtsstunden
Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich300 - 450
Fachrichtungsbezogener Lernbereich1.350 - 1.500
_______________________________________________________________________________________
Insgesamt1.800
4. Abschlussprüfung
Zusätzlich zur Abschlussprüfung gemäß Ziffer 9 (Teil I) ist ein Kolloquium im didaktisch-methodischen Anwendungsbereich durchzuführen.
5. Berufsbezeichnung
Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Heilpädagoge/Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen.
A n l a g e — Stand: 3.3.2010 — (zur Rahmenvereinbarung über Fachschulen)
Liste der Fachrichtungen
____________________________________________________________________________________________________________
Fachbereich AgrarwirtschaftBerufsbezeichnung:
mit mindestens2.400 Unterrichtsstunden Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt/Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin
in Verbindungmit der Fachrichtung
____________________________________________________________________________________________________________
Fachrichtungen
Dorfhilfe und soziales ManagementLandbau (9)
ForstwirtschaftLandwirtschaft
GartenbauMilch- und Molkereiwirtschaft
HauswirtschaftWeinbau und Önologie (9)
Ländliche Hauswirtschaft (8)
____________________________________________________________________________________________________________
Fachbereich AgrarwirtschaftBerufsbezeichnung:
mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden in der Stufe IStaatlich geprüfter Wirtschafter/Staatlich geprüfte Wirtschafterin
in Verbindung mit der Fachrichtung
____________________________________________________________________________________________________________
Fachrichtungen
AgrarwirtschaftLändliche Hauswirtschaft
FloristikLandbau
ForstwirtschaftLandwirtschaft
GartenbauMilch- und Molkereiwirtschaft
Garten- und LandschaftsbauWeinbau- und Kellerwirtschaft
HauswirtschaftWeinbau und Önologie
Hauswirtschaft/ Ländliche Hauswirtschaft
____________________________________________________________________________________________________________
Fachbereich AgrarwirtschaftBerufsbezeichnung:
mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden in der Stufe IIStaatlich geprüfter Agrarbetriebswirt/Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin
in Verbindung mit der Fachrichtung
____________________________________________________________________________________________________________
Fachrichtungen
Hauswirtschaft/ Ländliche HauswirtschaftLandwirtschaft
Landbau (9)Weinbau und Önologie (9)
____________________________________________________________________________________________________________
Fachbereich GestaltungBerufsbezeichnung:
mit mindestens 2.400 UnterrichtsstundenStaatlich geprüfter Gestalter/Staatlich geprüfte Gestalterin
in Verbindung mit der Fachrichtung
____________________________________________________________________________________________________________
Fachrichtungen
Blumenkunst/Floristik (10)Metallgestaltung
Design und visuelle KommunikationMode (11)
Edelmetallgestaltung (12)Modellistik
Edelstein- und SchmuckgestaltungMöbel- und Innenraumgestaltung
Farbe, Gestaltung, WerbungProduktdesign
GewandmeisterRaumgestaltung und Innenausbau
Farbtechnik und RaumgestaltungSchmuck und Gerät
GlasgestaltungSpielzeuggestaltung
Handwerkliches GestaltenSteingestaltung
HolzgestaltungWerbe- und Mediengestaltung
KeramikgestaltungWerbegestaltung
Kommunikationsdesign
____________________________________________________________________________________________________________
Fachbereich TechnikBerufsbezeichnung:
mit mindestens 2.400 UnterrichtsstundenStaatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
in Verbindung mit der Fachrichtung
____________________________________________________________________________________________________________
Fachrichtungen
AbfalltechnikFahrzeugtechnik
AbwassertechnikKunststofftechnik
AgrartechnikKunststoff- und Kautschuktechnik
Augenoptik (13)Landbau
AutomatisierungstechnikLandwirtschaft
Automatisierungstechnik/ MechatronikLebensmitteltechnik
Baudenkmalpflege und AltbauerneuerungLebensmittelverarbeitungstechnik
BautechnikLedertechnik
BekleidungstechnikLeiterplattentechnik
BergbautechnikLuftfahrttechnik
BiotechnikMaschinentechnik/ Maschinenbautechnik
BiogentechnikMechatronik
Bohr-, Förder- und RohrleitungstechnikMedien
BohrtechnikMedien und Informationssysteme
Brauwesen und Getränketechnik (14)Medizintechnik
ChemietechnikMetalltechnik/ Metallbautechnik
Druck- und MedientechnikMilchwirtschaft und Molkereitechnik
ElektrotechnikMühlenbau, Getreide- und Futtermitteltechnik
Farb- und Lack(ier)technikMuseums- und Ausstellungstechnik
FeinwerktechnikNautik
FleischereitechnikPapiertechnik
FototechnikPhysiktechnik
GartenbauReinigungs- und Hygienetechnik
Gartenbau — Produktion und VermarktungSanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Garten- und LandschaftsbauSanitärtechnik
GalvanotechnikSchiffbautechnik
GebäudesystemtechnikSchiffsbetriebstechnik
GeologietechnikSchuhtechnik
GießereitechnikSpreng- und Sicherheitstechnik
GlasbautechnikSteintechnik
GlashüttentechnikTechnische Gebäudeausrüstung
GlastechnikTechnische Informatik
Hauswirtschaft und ErnährungTextiltechnik
Heizungs-, Lüftungs- und KlimatechnikTextilveredelung
HolztechnikUmweltschutztechnik
HüttentechnikVerfahrenstechnik
Informatik (15)Verkehrstechnik
InformatiktechnikVermessungstechnik
InformationstechnikVersorgungstechnik
KältetechnikWaldwirtschaft
KälteanlagentechnikWasser- und Abfallwirtschaft
Karosserie- und FahrzeugtechnikWasserversorgungstechnik
Karosserie- und FahrzeugbautechnikWeinbau und Kellerwirtschaft
KeramiktechnikWerkstofftechnik
KorrosionsschutztechnikWindenergietechnik
____________________________________________________________________________________________________________
Fachbereich WirtschaftBerufsbezeichnung:
mit mindestens 2.400 UnterrichtsstundenStaatlich geprüfter Betriebswirt/Staatlich geprüfte Betriebswirtin bzw. Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/ Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin
in Verbindung mit der Fachrichtung
____________________________________________________________________________________________________________
Fachrichtungen
AgrarwirtschaftInformatik (17)
AußenhandelInformationsverarbeitung und Informationsmanagement
BetriebswirtschaftInternationale Wirtschaft
Betriebswirtschaft und UnternehmensmanagementLogistik(18)
Catering/ SystemverpflegungMarketing
Datenverarbeitung/ Organisation (16)Möbelhandel
FremdenverkehrswirtschaftTourismus
GroßhaushaltTextilbetriebswirtschaft
HauswirtschaftVerkehrswirtschaft/Logistik
Hauswirtschaft/ Ländliche HauswirtschaftWirtschaft
HolzbetriebswirtschaftWirtschaftsinformatik
Hotel- und GaststättengewerbeWohnungswirtschaft (und Realkredit)
Hotelbetriebswirtschaft und Hotelmanagement
____________________________________________________________________________________________________________
Fachbereich SozialwesenBerufsbezeichnung:
mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden PraxisStaatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin bzw. Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin
____________________________________________________________________________________________________________
Fachrichtungen
SozialpädagogikHeilerziehungspflege (19)
____________________________________________________________________________________________________________
Fachbereich SozialwesenBerufsbezeichnung:
mit mindestens 1.800 UnterrichtsstundenStaatlich anerkannter Heilpädagoge/
Staatlich anerkannte Heilpädagogin
____________________________________________________________________________________________________________
Fachrichtung
Heilpädagogik
(1) Amtl. Anm.:
In einzelnen Ländern wird eine einjährige Fachschule mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden geführt.
(2) Amtl. Anm.:
In Bayern erfolgt die Ausbildung teilweise an Fachakademien.
(3) Amtl. Anm.:
In einzelnen Ländern wird die Fachrichtung Hauswirtschaft als eigenständiger Fachbereich geführt.
(4) Amtl. Anm.:
Vergleiche Beschluss der Jugendministerkonferenz vom 25./26.6.1998.
(5) Amtl. Anm.:
In Einzelfällen kann zur Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege bei besonderer Eignung und entsprechender Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit von dieser Voraussetzung abgewichen werden.
(6) Amtl. Anm.:
Die Erzieherausbildung erfolgt in Nordrhein-Westfalen auch an Berufskollegs in Bildungsgängen, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen.
(7) Amtl. Anm.:
Die Differenz zum Mindestgesamtumfang ist länderspezifisch auszugleichen.
(7) Amtl. Anm.:
Die Differenz zum Mindestgesamtumfang ist länderspezifisch auszugleichen.
(9) Amtl. Anm.:
Abweichende Berufsbezeichnung in Rheinland-Pfalz: Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin.
(9) Amtl. Anm.:
Abweichende Berufsbezeichnung in Rheinland-Pfalz: Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin.
(8) Amtl. Anm.:
Abweichende Berufsbezeichnung in Schleswig-Holstein: Staatlich geprüfter ländlich-hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/Staatlich geprüfte ländlich-hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.
(9) Amtl. Anm.:
Abweichende Berufsbezeichnung in Rheinland-Pfalz: Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin.
(9) Amtl. Anm.:
Abweichende Berufsbezeichnung in Rheinland-Pfalz: Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin.
(10) Amtl. Anm.:
Abweichende Berufsbezeichnung in Bayern: Staatlich geprüfter Florist/Staatlich geprüfte Floristin.
(11) Amtl. Anm.:
Abweichende Berufsbezeichnung in Nordrhein-Westfalen: Staatlich geprüfter Modedesigner/Staatlich geprüfte Modedesignerin.
(12) Amtl. Anm.:
Abweichende Berufsbezeichnung in Hessen: Staatlich geprüfter Designer/Staatlich geprüfte Designerin.
(13) Amtl. Anm.:
Abweichende Berufsbezeichnung in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen: Staatlich geprüfter Augenoptiker/Staatlich geprüfte Augenoptikerin.
(14) Amtl. Anm.:
Abweichende Berufsbezeichnung in Bayern: Staatlich geprüfter Produktionsleiter/Staatlich geprüfte Produktionsleiterin für Brauwesen und Getränketechnik.
(15) Amtl. Anm.:
Abweichende Berufsbezeichnung in Nordrhein-Westfalen und Thüringen: Staatlich geprüfter Informatiker/Staatlich geprüfte Informatikerin.
(17) Amtl. Anm.:
Abweichende Berufsbezeichnung in Nordrhein-Westfalen: Staatlich geprüfter Informatiker/Staatlich geprüfte Informatikerin; abweichende Berufsbezeichnung in Thüringen: Staatlich geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Staatlich geprüfte Wirtschaftsinformatikerin.
(18) Amtl. Anm.:
Abweichende Berufsbezeichnung in Thüringen: Staatlich geprüfter Logistiker/Staatlich geprüfte Logistikerin.
(16) Amtl. Anm.:
Abweichende Berufsbezeichnung in Bayern: Staatlich geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Staatlich geprüfte Wirtschaftsinformatikerin.
(19) Amtl. Anm.:
Abweichende Bezeichnung der Fachrichtung in Schleswig-Holstein: Sonderpädagogik.
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