Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Struktur und Entwicklung des gemeinsamen Kooperationsraumes des Vereins Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V.
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Struktur und Entwicklung des gemeinsamen Kooperationsraumes des Vereins Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V.
RdErl. d. MB v. 9. 1. 2023 - 102-46105/5 -
Vom 9. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 69)
- VORIS 23100 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Rechtsgrundlagen | 1 |
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 4 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 5 |
Anweisungen zum Verfahren | 6 |
Schlussbestimmungen | 7 |
Förderkriterien für den Zuwendungstitel der Länder Bremen und Niedersachsen für die Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V. | Anlage |
Abschnitt 1 MBOFördRdErl - Rechtsgrundlagen
Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO auf Grundlage des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Fortführung des Förderfonds in der Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V. Zuwendungen für Projekte im Gebiet des Vereins Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V. (MR HB-OL).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 69)
Abschnitt 2 MBOFördRdErl - Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungszweck
2.1.1 Zweck der Zuwendungen ist die Verbesserung der Struktur und Entwicklung des
gemeinsamen Kooperationsraumes der Metropolregion.
2.1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Votum des Vorstandes der MR HB-OL auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.2 Gegenstand der Förderung
2.2.1 Gefördert werden Maßnahmen, die einen engen Bezug zu den im Staatsvertrag genannten Zielen und zu den Zielen des jeweils aktuellen Handlungsrahmens der MR HB-OL aufweisen und den Prozess regionaler Kooperationen nachhaltig und strukturell weiterentwickeln und intensivieren.
2.2.2 Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen und Projekte, die
die Vernetzung und Interaktion von kommunalen Gebietskörperschaften, den Ländern Niedersachsen und Bremen sowie von Wirtschaft, Wissenschaft und anderen initiieren und weiterentwickeln oder
die Profilierung und Wettbewerbsfähigkeit der Metropolregion als nationale und europäische Wirtschafts- und Wissenschaftsregion verstärken,
die Lebensqualität in der Region fördern,
die Umsetzung von regional bedeutsamen Aufgaben nachhaltig unterstützen, wie
die Initiierung und Weiterentwicklung von Kooperationen, Netzwerken, Verbundprojekten,
Innovationsprojekten,
die Erstellung und Umsetzung von regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten, Business- und Projektplänen, Machbarkeitsstudien, Gutachten,
die wissenschaftlich evaluierende Begleitung zur Weiterentwicklung und effizienten
Ausgestaltung regionaler Kooperationsprozesse,
die regionale Profilierung durch Veranstaltungen, Regionalmarketing und Öffentlichkeitsarbeit (metropolregionsbezogenes Marketing).
Die Projekte müssen die Ziele des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung gemäß den klimaschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer beachten. Die Projekte beachten die Chancengleichheit (z. B. Inklusion, Nichtdiskriminierung, Vereinbarkeit Familie und Beruf).
2.2.3 Infrastrukturelle Maßnahmen können nur in Ausnahmefällen, die von besonderer Bedeutung für die Interessen der Metropolregion sind, und in sehr begrenztem Umfang (z. B. Zuschuss zu den Planungskosten) gefördert werden.
2.2.4 Besonders bevorzugt gefördert werden gemeinsame Maßnahmen von Bremen und Niedersachsen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 69)
Abschnitt 3 MBOFördRdErl - Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Vereinsmitglieder der MR HB-OL, die kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbände im Gebiet der MR HB-OL sowie rechtlich verbindliche Zusammenschlüsse mit überwiegend kommunaler Beteiligung, die oder deren Projektvorschläge der Kooperation zwischen Bremen und Niedersachsen dienen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 69)
Abschnitt 4 MBOFördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
4.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.3 Der Zuwendungsempfänger hat mindestens einen Eigenanteil von fünf Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen.
Zur Kofinanzierung des Projekts können Leistungen des eigenen Personals während des Durchführungszeitraumes herangezogen werden, bei dem bereits ein Arbeitsvertrag mit der geförderten Einrichtung besteht, welcher nicht auf einen Zeitraum vor Projektbeginn befristet war ("passive Kofinanzierung") und bei dem für das Projekt eine entsprechende Freistellung erfolgt.
4.4 Eine Kombination mit anderen öffentlichen Mitteln ist möglich, sofern die genutzten Förderprogramme dies ebenfalls zulassen und andere Vorschriften, insbesondere EU-Beihilfevorschriften, dem nicht entgegenstehen.
4.5 Der Zuwendungsempfänger hat vorrangig alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Die Zuwendung darf nicht zu einer Kürzung möglicher Zuwendungen von anderer Seite führen.
4.6 Zuwendungsfähig sind Sach-, Personal- und Investitionsausgaben.
4.7 Zuwendungsfähige Personalausgaben - für zusätzliches Personal - werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze, die das Land Niedersachsen bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt, anerkannt.
4.8 Für die Abrechnung von Dienstreisen gelten die für die Landesbediensteten bestehenden Vorschriften.
4.9 Für alle Projekte nach Nummer 2.2 werden Ausgaben für die Durchführung von Veranstaltungen (Tagungen, Kongressen, Seminaren, Workshops usw.) wie Bewirtung, Veranstaltungsraum, Technik, Honorare und Aufwandsentschädigungen für externe Fachreferentinnen/Fachreferenten in angemessener Höhe als zuwendungsfähig anerkannt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 69)
Abschnitt 5 MBOFördRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Die durch die Zuwendung erworbenen oder hergestellten Gegenstände sind fünf Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Bindungsfrist beginnt am Tag nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes. Die Bewilligungsbehörde kann die Zuwendung widerrufen, sollten die erworbenen oder hergestellten Gegenstände innerhalb dieser Zweckbindungsfrist veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Nach Ablauf dieser Zweckbindungsfrist kann der Zuwendungsempfänger über diese Gegenstände frei verfügen.
5.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der notwendigen Datenerhebung für die Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn es bereits beendet ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 69)
Abschnitt 6 MBOFördRdErl - Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das ArL Weser-Ems.
6.3 Anträge sind an die Geschäftsstelle des Vereins Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V., Bahnhofstraße 37, 27749 Delmenhorst, zu richten. Antragsvordrucke sind bei der Geschäftsstelle erhältlich.
6.4 Anträge sind in der Regel spätestens bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Antragsstichtage zulassen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der MR HB-OL ( www.metropolregion-nordwest.de ).
6.5 Bei der Bewertung der eingereichten Anträge werden die Förderkriterien (Anlage) zugrunde gelegt.
6.6 Die Bewertung der Anträge erfolgt durch die Facharbeitskreise, den Lenkungsausschuss und den Vorstand, der abschließend über eine Förderempfehlung entscheidet (vgl. § 9 Abs. 8 und 9 sowie § 10 Abs. 2 der Satzung der MR HB-OL). Es darf keine Entscheidung gegen die Stimme eines Bundeslandes erfolgen. Die Geschäftsstelle erstellt auf dieser Grundlage ein Ranking.
6.7 Die endgültige Entscheidung über Art und Umfang der Zuwendung erfolgt in der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit den Beschlüssen des Vereinsvorstandes und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 69)
Abschnitt 7 MBOFördRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft. Für die Förderrunde 2023 (Antragsfrist 15. 10. 2022) finden die Vorschriften der Richtlinie von 2015 (RdErl. der StK vom 26. 11. 2015, Nds. MBl. S. 1454) Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 69)
An das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems die Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V.
Anlage MBOFördRdErl - Förderkriterien für den Zuwendungstitel der Länder Bremen und Niedersachsen für die Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V.
Die Prüfung der Förderfähigkeit der Projekte und Maßnahmen orientiert sich an den Vorgaben dieser Richtlinien sowie an der Umsetzbarkeit der beantragten Projekte und Maßnahmen.
Die Förderwürdigkeit orientiert sich an den nachfolgend aufgeführten Kriterien.
In das von der Geschäftsstelle zu erstellende Ranking (Nummer 6.6) werden die Projekte und Maßnahmen nach Prüfung der Förderfähigkeit entsprechend der Bewertung der Förderwürdigkeit aufgenommen.
Kriterium 1:
Beitrag zur Zukunftsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Metropolregion | maximal 50 Punkte |
---|
a)
innovativ,
b)
nachhaltig,
c)
Übertragbarkeit/Verstetigungspotential,
d)
praktischer Nutzen der Projektinhalte,
e)
Profilierung der Metropolregion.
Kriterium 2:
Beitrag zur Stärkung der regionalen Kooperation *) | maximal 40 Punkte |
---|
a)
länderübergreifende Kooperation zwischen Bremen und Niedersachsen,
b)
Kooperationsraum Metropolregion Nordwest,
c)
Beitrag zur stärkeren Vernetzung von unterschiedlichen Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Gesellschaft,
d)
finanzielle Beteiligung der Kammern und Wirtschaftsunternehmen/Einwerbung weiterer
Drittmittel;
Beitrag zur strategischen Ausrichtung der Metropolregion prioritäres Handlungsfeld | Bonus 10 Punkte |
---|
Insgesamt können somit maximal 90 (+ 10 Bonus-) Punkte erreicht werden.
Die Projektförderung setzt das Erreichen von jeweils mindestens 50 % der Punkte der Kriterien 1 und 2 voraus.
*)
Der Nachweis über eine Kooperation muss in Form von finanziellen "Letters of Intent" oder über den Nachweis entsprechender Eigenleistungen der Projektpartner erbracht werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 69)
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