Dienstkleidung für Beamtinnen und Beamte der Fischereiaufsicht in der See- und Küstenfischerei des Landes Niedersachsen
Dienstkleidung für Beamtinnen und Beamte der Fischereiaufsicht in der See- und Küstenfischerei des Landes Niedersachsen
RdErl. d. ML v. 25.11.2022 - 102.3-03024-3644/2022 -
Vom 25. November 2022 (Nds. MBl. S. 1699)
- VORIS 79300 -
Bezug:
a)
Beschl. d. Landesministeriums v. 29.1.1963 (Nds. MBl. S. 129) - VORIS 79300 01 00 00 005 -
b)
RdErl. v. 14.4.2015 (Nds. MBl. S. 442), geändert durch RdErl. v. 27.11.2020 (Nds. MBl. S. 1627) - VORIS 79300 -
Aufgrund des § 56 Abs. 2 NBG und des Bezugsbeschlusses zu a sind die Beamtinnen und Beamten der Fischereiaufsicht des Landes Niedersachsen bei der Ausübung ihres Dienstes verpflichtet, eine Dienstkleidung zu tragen. Nähere Anweisungen über Zusammensetzung und Beschreibung sowie über das Tragen werden durch das ML erlassen. Aufgrund dieser Ermächtigung wird als Dienstkleidungsvorschrift für die Fischereiaufsicht des Landes Niedersachsen Folgendes bestimmt:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Grundsätzliches | 1 |
Uniform | 2 |
Dienst- und Schutzkleidung | 3 |
Schlussbestimmungen | 4 |
Abschnitt 1 FAS-DKRdErl - Grundsätzliches
Die Dienstkleidung der Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamten
besteht aus einer Uniform sowie weiterer Dienst- und Schutzkleidung.
Die Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamten sind zum Tragen der Uniform berechtigt im Dienst und bei besonderen Anlässen wie offiziellen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, nationalen Feiertagen oder Trauerfeiern sowie auf dem Weg zum und vom Dienst.
Die Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamten sind bei folgenden Gelegenheiten zum Tragen der Uniform nach Nummer 2 verpflichtet:
Durchführung des Außendienstes sofern nicht aus Gründen der Zweckmäßigkeit das Tragen der in Nummer 3 genannten Dienst- und Schutzkleidung angebracht ist. Bei Kontrollen in den Fischereihäfen kann bei Vorliegen besonderer Sachverhalte das Tragen von Zivilkleidung angezeigt sein.
Bei besonderen Anlässen auf Weisung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters oder des Fachministeriums.
Bei allen anderen Gelegenheiten ist alternativ zur Uniform eine Dienst- und Schutzkleidung nach Nummer 3 zu tragen. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung ist der regelmäßige Innendienst, sofern keine gelegentliche Teilnahme am Außendienst stattfindet oder Tätigkeiten mit Außenwirkung wahrgenommen werden.
Die Zusammenstellung der Dienstkleidung erfolgt unter Berücksichtigung des Angebots des LZN. Die Beschaffung der Uniform nach Nummer 2 hat dort zu erfolgen.
Die zum Tragen der Dienstkleidung verpflichteten Beamtinnen und Beamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuss. Der Zuschuss beträgt jährlich 210 EUR. Er wird mit der Besoldung in monatlichen Teilbeträgen im Voraus gezahlt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 Absatz 1 Satz 1 des RdErl. vom 25. November 2022 (Nds. MBl. S. 1699)
Abschnitt 2 FAS-DKRdErl - Uniform
Die Uniform der Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamten besteht aus einer zweireihigen Tuchjacke mit gelbmetallenen Ankerknöpfen und einer Hose ohne Umschlag, jeweils aus marineblauem Stoff, sowie einer Schirmmütze mit weißem Bezug. Diese Uniform verwendet bei Schnittführung, Stoff und Farbe die Uniform der Wasserschutzpolizei Niedersachsen.
Die Schirmmütze ist mit schwarzem Mützenband sowie schwarz lackiertem Mützenschirm und einem schwarz lackierten Sturmriemen mit silbermetallenen Splinten an jeder Seite ausgestattet. Als Hoheitsabzeichen trägt sie in der vorderen Mitte des Mützenbandes Eichenlaub aus goldfarbenem Metallgespinst oder aus gelbem Cellophangespinst mit farbigem Landeswappen und zwei gekreuzten, gelbmetallenen Neptunstäben. Darüber ist ein Mützenstern angebracht.
Zur Uniform wird außerdem getragen:
weißes Oberhemd mit langem Arm, dunkelblaue Krawatte, weißes offenes Oberhemd mit kurzem Arm (Sommerhemd), schwarze Schuhe, dunkelblaue oder schwarze Socken, Handschuhe aus schwarzem Leder.
Zur Uniform kann ein marineblauer Anorak im Stil der Wasserschutzpolizei Niedersachsen
getragen werden.
Auf den Dienstkleidungsbestandteilen, die zum Anbringen von Schulterstücken oder Schulterschlaufen vorbereitet sind, ist ein amtsbezogenes Dienstgradabzeichen zu tragen. An der Tuchjacke ist die amtsbezogen entsprechende Goldlitze am Unterärmel anzubringen; statt der 12 mm breiten Goldlitze ist diese an der Tuchjacke 16 mm breit.
Die Dienstgradabzeichen sind als goldfarbene Streifen in den angegebenen Breiten auf
schwarzem Grund gefasst. Sie sind wie folgt auszugestalten:
Amtsbezeichnung | Dienstgradabzeichen |
---|---|
Fischereisekretärin, Fischereisekretär | ein 8 mm breiter Streifen |
Fischereiobersekretärin, Fischereiobersekretär | zwei 8 mm breite Streifen |
Fischereihauptsekretärin, Fischereihauptsekretär | drei 8 mm breite Streifen |
Fischereiamtsinspektorin, Fischereiamtsinspektor | vier 8 mm breite Streifen |
Fischereiinspektorin, Fischereiinspektor | ein 12 mmm breiter Streifen |
Fischereioberinspektorin, Fischereioberinspektor | zwei 12 mm breite Streifen |
Fischereiamtfrau, Fischereiamtmann | zwei 12 mm breite Streifen, dazwischen ein 8 mm breiter Streifen |
Fischereiamtsrätin, Fischereiamtsrat | zwei 12 mm breite Streifen, dazwischen ein 8 mm breiter Streifen |
Fischereirätin, Fischereirat | drei 12 mm breite Streifen |
Fischereioberrätin, Fischereioberrat | drei 12 mm breite Streifen, dazwischen ein 8 mm breiter Streifen |
Fischereidirektorin, Fischereidirektor | vier 12 mm breite Streifen |
Leitende Fischereidirektorin, leitender Fischereidirektor | ein 8 mm breiter Streifen und ein 52 mm breiter Streifen |
Auf dem linken Ärmel des Jacketts, der Hemden und des Anoraks ist ein 10 cm hohes gewebtes Landeswappen (springendes Pferd, weiß auf rotem Grund, weißer Rand, mit dunkel-gelb eingefasstem dunkelblauem Grund, der die zweizeilige dunkelgelbe Überschrift "FISCHEREIAUFSICHT" trägt) angebracht.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 Absatz 1 Satz 1 des RdErl. vom 25. November 2022 (Nds. MBl. S. 1699)
Abschnitt 3 FAS-DKRdErl - Dienst- und Schutzkleidung
Als weitere Dienst- und Schutzkleidung kann neben der Uniform getragen werden:
blauer Pullover, blaue Strickjacke, blauer Troyer, blauer Rollkragenpullover, blauer Blouson, dunkelblaues Cap mit Landeswappen und dunkelgelber Aufschrift "Fischereiaufsicht", dunkelblaue Cargohose, blaue Jeans, schwarzer Gürtel (Eindornschnalle), schwarzer Fleeceschal oder schwarzes Dreieckstuch, schwarze Fleece- oder Wollmütze.
Bezüglich der Dienstgradabzeichen wird auf Nummer 2 verwiesen. Auf dem linken Ärmel der Pullover sowie der Jacke und des Blousons ist das o. g. Landeswappen anzubringen.
Weitere landeseigene Schutzkleidung und Rettungsmittel werden vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven beschafft und zur Verfügung gestellt. Hierzu können zählen:
Arbeitskombi oder -overall, Überlebens-/Schwimmanzug, Rettungsweste, Arbeitsschutzhandschuhe, Gummistiefel, Wathose, Regenjacke, Öljacke, Regenhose, Ölhose.
Arbeitskombi/-overall und Überlebens-/Schwimmanzug sind mit dem o. g. Landeswappen zu kennzeichnen.
Die Dienst- und Schutzkleidung darf mit den folgenden Uniformbestandteilen kombiniert
werden:
weißes Oberhemd, dunkelblaue Krawatte, weißes Sommerhemd, schwarze Schuhe, dunkelblaue oder schwarze Socken, schwarze Handschuhe, marineblauer Anorak.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 Absatz 1 Satz 1 des RdErl. vom 25. November 2022 (Nds. MBl. S. 1699)
Abschnitt 4 FAS-DKRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.
Dienstkleidungsstücke, die den bisherigen Bestimmungen entsprechen, können aufgebraucht werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 Absatz 1 Satz 1 des RdErl. vom 25. November 2022 (Nds. MBl. S. 1699)
An die Dienststellen der Fischereiverwaltung
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