Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2024 - Landeshaushalt -
Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2024 - Landeshaushalt -
                            RdErl. d. MF. v. 18.09.2024 - 43 22-04224 (2024) -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 410)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - VORIS 64100 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RdErl. v. 23.09.2020 (Nds. MBl. S. 944) - VORIS 64100 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RdErl. v. 09.10.2023 (Nds. MBl. S. 765) - VORIS 64100 -
                        
                        
                    
                    
                    
                | Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt | 
|---|---|
| Abschlusstermin | 1 | 
| Erteilung von Kassenanordnungen für das Haushaltsjahr 2024 | 2 | 
| Schwebende Kassenanordnungen und schwebende interne Aufträge | 3 | 
| Abrechnung der Bücher der Einheitlichen Erhebungsstellen | 4 | 
| HVS-Zahlstellen | 5 | 
| Berichtigung von Titelverwechselungen nach Abschluss der Bücher des abgelaufenen Haushaltsjahres | 6 | 
| Öffnung der Bücher und Erteilung von Kassenanordnungen für das Haushaltsjahr 2025 | 7 | 
| Ausnahme für das Zentrale Mahngericht | 8 | 
| Schlussbestimmungen | 9 | 
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 410)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 HJ 2024-JARdErl - Abschlusstermin
                            Gemäß   § 76 Abs. 1 LHO         wird für das Haushaltsvollzugssystem des Landes (HVS) der Zeitpunkt des Abschlusses der Bücher des Haushaltsjahres 2024 auf den  06.01.2025  festgelegt. Nummer 6 bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Abschlusstermin für die Bücher der Einheitlichen Erhebungsstellen wird unter Berücksichtigung der Nummer 4 vom LStN festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 410)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 HJ 2024-JARdErl - Erteilung von Kassenanordnungen für das Haushaltsjahr 2024
                            2.1 Elektronische Kassenanordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alle Kassenanordnungen (Auszahlungs- und Annahmeanordnungen einschließlich der Anordnungen für wiederkehrende Zahlungen - Daueranordnungen -, Änderungsanordnungen, Umbuchungsanordnungen und Verrechnungen) sind auf elektronischem Wege bis spätestens  19.12.2024, 12.00 Uhr , durch Freigabe zu erteilen (siehe auch Nummer 3.2 Satz 2). Bei Auszahlungsanordnungen (z. B. für Auszahlungen im Lastschrifteinzug) die mit vorläufigen Anordnungsbeträgen (z. B. 0,00 EUR) erfasst sind,  müssen  bis zum  19.12.2024, 12.00 Uhr,  die endgültigen Anordnungsbeträge erfasst werden (Sollzugang durch Änderungsanordnung). Sofern ein Sollzugang nicht rechtzeitig vorgenommen wird, kann es zu einer unzulässigen Haushaltsmittelüberschreitung kommen. Darüber hinaus entsteht eine Überzahlung, die im Haushaltsjahr 2025 durch Sollzugang mit entsprechender Haushaltsmittelbelastung oder durch Rückzahlung der Überzahlung ausgeglichen werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Vorverfahren mit externer Zahlbarmachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sammelanordnungen aus Vorverfahren mit externer Zahlbarmachung sind auf elektronischem Wege bis spätestens  19.12.2024, 12.00 Uhr , durch Freigabe zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Vorverfahren mit interner Zahlbarmachung und Vorverfahren mit Freigabe im Haushaltswirtschaftssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kassenanordnungsdateien der HVS-Dienststellen aus Vorverfahren mit interner Zahlbarmachung und aus Vorverfahren mit Freigabe im Haushaltswirtschaftssystem (HWS) müssen an das HVS per Datenübertragung spätestens am  19.12.2024, 12.00 Uhr , übermittelt und freigegeben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 410)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 3 HJ 2024-JARdErl - Schwebende Kassenanordnungen und schwebende interne Aufträge
                            3.1 Nicht freigegebene Stapel und Belege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nicht freigegebene Stapel und Belege sollen von den HVS-Dienststellen umgehend - spätestens bis zum  19.12.2024, 12.00 Uhr  - im HVS ermittelt, korrigiert und freigegeben oder gelöscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Schwebende Stapel und Belege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwebende Stapel und Belege, die nicht rechtzeitig freigegeben worden sind, werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Kompetenzcenter HWS (KcHWS) vom  19.12.2024 ab 12.00 Uhr  bis zum  30.12.2024  gelöscht mit der Folge, dass die Anordnungen im Haushaltsjahr 2025 ggf. erneut zu erteilen sind. Freigegebene aber nicht journalisierte Stapel, werden vom KcHWS journalisiert oder bei auftretenden Fehlern gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 410)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 4 HJ 2024-JARdErl - Abrechnung der Bücher der Einheitlichen Erhebungsstellen
                            Die Abschlussnachweisung für den Monat Dezember 2024 ist der LHK vom LStN bis zum 03.01.2025 elektronisch bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 410)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 5 HJ 2024-JARdErl - HVS-Zahlstellen
                            Direkt im HVS buchende Zahlstellen (HVS-Zahlstellen) können Barzahlungen für das Haushaltsjahr 2024 bis einschließlich  30.12.2024, 12.00 Uhr , (bis Buchungstag 02.01.2025) buchen. Ab  02.01.2025  (ab Buchungstag 03.01.2025) kann nur noch für das Haushaltsjahr 2025 gebucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 410)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 6 HJ 2024-JARdErl - Berichtigung von Titelverwechselungen nach Abschluss der Bücher des abgelaufenen Haushaltsjahres
                            Berichtigungsbuchungen gemäß   VV Nr. 2.2 zu § 35 LHO       sind nach Maßgabe der Jahresabschlussrichtlinie (siehe Bezugserlass zu a) zu buchen. Der Zeitraum für die Durchführung der Berichtigungsbuchungen wird gesondert bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 410)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 7 HJ 2024-JARdErl - Öffnung der Bücher und Erteilung von Kassenanordnungen für das Haushaltsjahr 2025
                            Die Bücher für das Haushaltsjahr 2025 werden am  27.11.2024  geöffnet. Die Erfassung von Auszahlungsanordnungen für das Haushaltsjahr 2025 mit einer Fälligkeit im Jahr 2024 sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 410)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 8 HJ 2024-JARdErl - Ausnahme für das Zentrale Mahngericht
                            Das zentrale Mahngericht (ZEMA) ist befugt, bis zum  27.12.2024  letzte HWS-Datensätze zu produzieren. Diese Datensätze müssen bis spätestens  30.12.2024, 12.00 Uhr, freigegeben  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 410)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 9 HJ 2024-JARdErl - Schlussbestimmungen
                            Dieser RdErl. tritt am 18.09.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 17.09.2024 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 410)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An die  Dienststellen der Landesverwaltung