Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung regionaler Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung regionaler Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung regionaler Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen

Erl. d. ML v. 17. 8. 2022 - 106-04011-746/2022 -
Vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)
Zuletzt geändert durch Erl. vom 10. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 367, 384)
- VORIS 78600 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 RVVEFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen in mobile oder teilmobile Schlachteinheiten, mobile oder teilmobile Molkereien sowie für Investitionen in regionale Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte.
Zweck der Förderung ist die Verbesserung der Resilienz regionaler Strukturen, die Verbesserung des Tierwohls und der Ausbau der ökologischen Landwirtschaft.
Die Beschränkung der Maßnahme auf Kleinst- und Kleinunternehmen soll dabei regionale oder lokale Wirkungen kleinbetrieblicher Unternehmensstrukturen sichern und stärken.
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), - im Folgenden: gewerbliche De-minimis-Verordnung -.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)

Abschnitt 2 RVVEFördErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden angemessene und notwendige Ausgaben (abzüglich Rabatte und Skonti) für:
2.1.1 die Beschaffung von mobilen oder teilmobilen Molkereien, einschließlich damit verbundener Kühleinrichtungen,
2.1.2 die Beschaffung von mobilen oder teilmobilen Schlachteinheiten, einschließlich damit verbundener Kühleinrichtungen,
2.1.3 weitere notwendige Investitionen für die Weiterverarbeitung der mobil erfassten Waren nach den Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 (wie z. B. technische Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände etc.),
2.1.4 Inventar und Ausstattung von Verarbeitungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte,
2.1.5 Inventar und Ausstattung von Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte.
2.2 Nicht gefördert werden:
2.2.1 bauliche Maßnahmen und Beschaffung von Containern, mit Ausnahme der Einbaumaßnahmen der nach diesen Richtlinien beschafften Güter,
2.2.2 Ersatzbeschaffungen,
2.2.3 gebrauchte Anlagen, Maschinen und Einrichtungen,
2.2.4 Fahrzeuge und Anhänger (ausgenommen sind Anhänger nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 dieser Richtlinien sowie Fahrzeuge, die als mobile Einheit [d. h. untrennbar verbunden] nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 dieser Richtlinien fungieren),
2.2.5 Kosten für den laufenden Geschäftsbetrieb,
2.2.6 Büroeinrichtungen sowie Büromaschinen und -geräte,
2.2.7 Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Mieten, Umsatzsteuer bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung,
Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
2.2.8 Abschreibungsbeträge für Investitionen,
2.2.9 Grunderwerb,
2.2.10 Aufwendungen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen,
2.2.11 Eigenleistungen,
2.2.12 eingebrachte Einrichtungen und technische Anlagen,
2.2.13 Verwaltungskosten,
2.2.14 Investitionen in Gastronomiebetriebe (z. B. Restaurant-, Bar-, Kantinenbetriebe) mit der Ausnahme von Verarbeitungsküchen in kombinierter Nutzung für Hofläden und Hofcafés in unmittelbarer Einheit mit dem landwirtschaftlichen Betrieb.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)

Abschnitt 3 RVVEFördErl - Zuwendungsempfänger

3.1 Gefördert werden, unbeschadet der gewählten Rechtsform, landwirtschaftliche Unternehmen und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Sitz und Unternehmensstandort in Niedersachsen, die nicht größer als Kleinst- und Kleinunternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. 12. 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) sind.
Ein kleines Unternehmen wird als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
Ein Kleinstunternehmen wird als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen, die die Voraussetzung der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten, nach der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31. 7. 2014 (ABl. EU Nr. C 249 S. 1), geändert durch Mitteilung der Kommission vom 8. 7. 2020 (ABl. EU Nr. C 224 S. 2), erfüllen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)

Abschnitt 4 RVVEFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Vom Antragsteller ist eine Berechnung über die Wirtschaftlichkeit des Projekts vorzulegen. Die für die Kalkulation geltenden Annahmen müssen nachvollziehbar, erreichbar und plausibel sein.
Das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsberechnung muss positiv sein.
4.2 Antragsteller müssen bewilligte De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre bei der Antragstellung offenlegen.
4.3 Im Fall der Förderung nach den Nummern 2.1.4 und 2.1.5 müssen mindestens 50 % der bezogenen Waren aus einem Umkreis von maximal 75 km gemessen am Investitionsstandort bezogen werden (regionaler Warenbezug). Hierbei muss die letzte Herstellungsstufe der Waren im 75 km-Radius stattgefunden haben. Die Vorgaben zum Radius und der Herstellungsstufe gelten für entsprechende Auswahlkriterien nach Nummer 7.6. Waren i. S. dieser Richtlinien sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte. Der Warenbezug i. S. dieser Richtlinien ist der Erwerb, der Besitzübergang bei Dienstleistungsverträgen sowie die Verarbeitung und Vermarktung eigener Produkte beim landwirtschaftlichen Unternehmen. Der regionale/ökologische Warenbezug ist in Bezug auf die gesamt beschafften Waren des beantragenden Unternehmens monetär zu ermitteln. Als Ausnahme wird der Betriebszweig der Direktvermarktung eines landwirtschaftlichen Unternehmens als Unternehmen nach diesen Richtlinien angesehen. Zur Antragstellung wird eine Selbsterklärung eingereicht, die mit Einreichung des Verwendungsnachweises durch Vorlage der Rechnungen zu verifizieren ist. Im Fall der Verarbeitung und Vermarktung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte ist der Nachweis über einen fiktiven, marktüblichen Preis für den Einkauf darzustellen. Der Nachweis muss für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist (vgl. Nummer 6.2) erfolgen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)

Abschnitt 5 RVVEFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt maximal 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie muss 5 000 EUR übersteigen. Der Förderhöchstbetrag liegt bei 100 000 EUR.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)

Abschnitt 6 RVVEFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme oder aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist jedoch möglich, sofern der Höchstfördersatz nach diesen Richtlinien nicht überschritten wird. Die beihilferechtliche Höchstgrenze der gewerblichen De-minimis-Verordnung ist als Höchstgrenze zu beachten.
6.2 Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre. Die beschafften Gegenstände und technischen Einrichtungen dürfen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens weder veräußert noch stillgelegt werden. Der Zuwendungszweck ist innerhalb dieser Frist einzuhalten. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme des Fördergegenstandes.
6.3 Zur Evaluierung sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, Daten ihres Unternehmens, die mit dem Förderzweck und dem -ziel zusammenhängen, zu Evaluierungszwecken der Bewilligungsbehörde und dem ML auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Indikatoren für die Evaluierung sind:
6.3.1 die Anzahl der Projekte, mit denen eine Verarbeitung/Vermarktung von ökologischen Produkten bezogen auf den geförderten Gegenstand vorgenommen wurde, in der Staffelung nach den Auswahlkriterien in Nummer 7.6,
6.3.2 die Anzahl der geförderten Projekte ohne Vorhaben nach Nummer 2.1.3,
6.3.3 die Anzahl der Projekte, in denen Waren regional bezogen werden, um sie zu verarbeiten oder zu vermarkten, unterteilt nach Vorhaben nach den Nummern 2.1.4 und 2.1.5, gestaffelt nach mindestens 50 %, mindestens 75 % und 100 % regionalem Warenbezug.
6.4 Sofern eine Zulassungspflicht oder Zertifizierungspflicht für die angestrebte Tätigkeit bestehen, so ist mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde ein Nachweis über die Zulassung vorzulegen.
Fehlt diese Zulassung/Zertifizierung und darf somit die Anlage nicht dem Zuwendungszweck entsprechend betrieben werden, ist dem Zuwendungsempfänger eine angemessene Frist zur Nachreichung einzuräumen. Fehlt die Zulassung/Zertifizierung weiterhin, ist der Zuwendungsbescheid vollständig, auch für die Vergangenheit, zu widerrufen. Die bisher ausgezahlte Zuwendung ist vollständig zurückzufordern.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)

Abschnitt 7 RVVEFördErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in diesen Zuwendungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK, Fachbereich 2.1 (Agrarförderung).
7.3 Antragsvordrucke einschließlich aller darin aufgeführten weiteren Unterlagen sind auf der Internetseite der LWK zu erhalten ( www.lwk-niedersachsen.de ) oder anzufordern.
7.4 Anträge auf Förderung sind bei der LWK jeweils zum 21. 9. 2022, 1. 12. 2022, 1. 3. 2023, 1. 6. 2023 oder zum 1. 9. 2023 zu stellen. Die Antragsunterlagen sind zum jeweiligen Stichtag vollständig in Schriftform einzureichen.
7.5 Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, werden anhand der nachstehend aufgeführten Kriterien zum jeweiligen Stichtag bei Erfüllung der jeweiligen Kriterien mit den unter Nummer 7.6 festgelegten Punkten bewertet. Beginnend mit dem Antrag mit der höchsten Punktzahl werden die Zuwendungsanträge bewilligt bis die Fördermittel erschöpft sind. Anträge, die die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllen oder für die die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht ausreichen, sind abzulehnen.
7.6 Die Auswahlkriterien sind wie folgt zu bepunkten:
a)Unternehmensgröße
aa)Kleinstunternehmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/201410 Punkte,
bb)Kleinunternehmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/20145 Punkte;
b)Antragsteller ist ein landwirtschaftlicher Betrieb oder dem landwirtschaftlichen Betrieb (als Familien- oder Haushaltsangehöriger) zugehöriger Gewerbetreibender mit räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb10 Punkte;
c)Abbau der Schweinebestände bei landwirtschaftlichem Betrieb im Zeitraum von sechs Monaten vor und nach dem jeweiligen Förderantragsstichtag nach diesen Richtlinien. Basis zur Berechnung der Reduzierung ist der Durchschnitt des 12-Monats-Zeitraums, der sechs Monate vor dem Antragsstichtag endet. Berücksichtigt werden ausschließlich Bestände aus niedersächsischen Ställen. Der Nachweis ist über das Bestandregister zu erbringen.
aa)Antragsteller ist ein landwirtschaftlicher schweinehaltender Betrieb, der seinen Schweinebestand um mindestens 50 % und mindestens um 5 GV reduziert. Die Reduzierung soll dauerhaft angelegt sein, muss aber mindestens über die Dauer der Zweckbindungsfrist erfolgen10 Punkte,
bb)Antragsteller ist ein landwirtschaftlicher schweinehaltender Betrieb, der seinen Schweinebestand um 100 % und mindestens um 10 GV reduziert. Die Reduzierung soll dauerhaft angelegt sein, muss aber mindestens über die Dauer der Zweckbindungsfrist erfolgen20 Punkte;
d)Investition in eine mobile/teilmobile Molkerei15 Punkte;
e)Investition in eine mobile/teilmobile Schlachteinheit15 Punkte;
f)ökologischer Warenbezug:
aa)ökologischer Warenbezug mit mehr als 50 % der Waren10 Punkte,
bb)ökologischer Warenbezug ist gleich 100 % der Waren15 Punkte;
g)regionaler Warenbezug:
aa)regionaler Warenbezug mit mindestens 55 % der Waren5 Punkte,
bb)regionaler Warenbezug mit mindestens 75 % der Waren10 Punkte,
cc)regionaler Warenbezug ist gleich 100 % der Waren15 Punkte.
Bei Punktgleichheit ist dem Antrag des umsatzschwächeren Unternehmens der Vorzug zu geben.
7.7 Die erfüllten Auswahlkriterien sind über Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid als Verpflichtung für den Antragsteller aufzunehmen. Ausgenommen sind die Kriterien nach Nummer 7.6 Buchst. a bis d. Diese stellen auf eine Eigenschaft der Zuwendungsempfänger oder auf den zu fördernden Gegenstand ab.
7.8 Die Auszahlung erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist an die LWK zu richten. Hierfür ist das mit dem Zuwendungsbescheid übersandte Formular zu verwenden. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich nach dem Ausgabenerstattungsprinzip nach Einreichung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises.
7.9 Der Termin zur Vorlage des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 6.1 Satz 1 ANBest-P ist im Zuwendungsbescheid festzulegen.
7.10 Ein einfacher Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)

Abschnitt 8 RVVEFördErl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1. 9. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 17. August 2022 (Nds. MBl. S. 1175)
An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
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