Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von hochwertigen wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen (EFRE-Programmgebiete)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von hochwertigen wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen (EFRE-Programmgebiete)
Erl. d. MW v. 26. 6. 2023 - 35-32329/HWI-EFRE -
Vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)
- VORIS 77000 -
Bezug: RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Auswahlkriterien für die Förderung von hochwertigen wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen (EFRE-Programmgebiete) | Anlage |
Abschnitt 1 EFRE-PGFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für die Förderung hochwertiger wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen.
Ziel der Förderung ist es, der Wirtschaft hochwertige wirtschaftsnahe Infrastrukturen in Form von Industrie- und Gewerbegebieten bereitzustellen, um die regionale Wirtschaftsstruktur zu stärken sowie regional Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu generieren. Die Förderung soll dazu beitragen, den Strukturwandel in den Unternehmen vor Ort hin zu einer forschungs- und wissensintensiven Wirtschaft zu stimulieren und damit regionalspezifische Wachstums- und Innovationsprozesse zu unterstützen. Die Herrichtung von Industrie- und Gewerbegebieten beinhaltet auch die Schaffung qualitativer Verkehrsverbindungen zur Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz (Straße/Schiene), um wachsenden und innovativen Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen (KMU) ein bedarfsgerechtes Umfeld zu bieten.
1.2 Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63, S. 1),
Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/917 der Kommission vom 4. 5. 2023 (ABl. EU Nr. L 119 S. 159) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,
EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass -,
in den jeweils geltenden Fassungen.
Außerdem finden die geltenden Regelungen der Nummern 3.1 bis 3.2.2.1, mit Ausnahme der Nummer 3.2.1.1, des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 13. 12. 2022 (BAnz AT 16.01.2023 B1) - im Folgenden: GRW-Koordinierungsrahmen - in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nach dieser Richtlinie nichts Näheres bestimmt ist.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen im Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) ( Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 ) für die Landkreise Celle, Harburg, Lüneburg, Stade und Verden, sowie im Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) ( Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 ) für die Landkreise Emsland, Gifhorn, Grafschaft Bentheim, Hildesheim, Peine, Vechta, Wolfenbüttel, die Region Hannover, sowie die Städte Braunschweig, Hannover, Salzgitter und Wolfsburg.
Der Einsatz der EFRE-Mittel ist auf das Landesgebiet außerhalb der Regionalfördergebiete gemäß des GRW-Koordinierungsrahmens beschränkt.
1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)
Abschnitt 2 EFRE-PGFördErl - Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstände der Förderung sind die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten einschließlich der damit in Verbindung stehenden Anbindung an die Verkehrsnetze unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.1 des GRW-Koordinierungsrahmens.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)
Abschnitt 3 EFRE-PGFördErl - Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt für die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen ist deren Träger.
Als Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit diesen Zuwendungsempfängern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt sind, und dies vom Finanzamt anerkannt ist.
Zuwendungsempfänger können abweichend von Nummer 3.2.1.3 GRW-Koordinierungsrahmen auch juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht sowie die Verpflichtung zur Gewinnthesaurierung sind im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung zu regeln.
Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen oder steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen.
In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche ( VV Nr. 5.2.1 zu § 44 LHO ) in geeigneter Form vorzusehen. Hierbei kommen u. a. folgende Besicherungen in Betracht:
eine Kommunalbürgschaft,
eine Grundschuld an bereitester Stelle oder
eine sog. harte Patronatserklärung des privaten Gesellschafters, die im Falle der Verwertung der Sicherheit unmittelbar eine Zahlungspflicht auslöst; gleichgestellt sind Bürgschaften nachweislich solventer Dritter.
Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften
zu wahren.
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)
Abschnitt 4 EFRE-PGFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Regelungen der Nummern 3.1 bis 3.2.2.1, mit Ausnahme der Nummer 3.2.1.1, des GRW-Koordinierungsrahmens sind einzuhalten.
4.2 Infrastrukturmaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein belegbarer Bedarf zur Entwicklung hochwertiger Industrie- und Gewerbeflächen besteht. Auf den geförderten Gewerbeflächen sind wachsende und innovative KMU in den Feldern der Niedersächsischen regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3) anzusiedeln, die im Zuge einer Expansion oder der wirtschaftlichen Transformation neue oder erweiterte Betriebsstätten brauchen. Der Bedarf und die Zuordnung zu den RIS3-Feldern ist durch Absichtserklärungen ("Letters of Intent") entsprechend zu belegen.
4.3 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.4 Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich noch wirtschaftlich noch personell verflochten sein.
4.5 Der Träger des Infrastrukturvorhabens muss über die benötigten Grundstücks- oder Gebäudeflächen verfügungsberechtigt sein. Die Verfügungsberechtigung muss sich auf den gesamten Zeitraum der Durchführung des Vorhabens und auf die Zweckbindungsdauer erstrecken.
Sofern der Träger nicht Eigentümer der Grundstücks- oder Gebäudeflächen ist, muss durch Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige auf die Zuwendung zurückzuführende Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks und/oder Gebäudes nach Ablauf der Zweckbindungsdauer vom Eigentümer an den Träger abgeführt werden. Der Träger seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Bauausgaben an den Zuwendungsgeber ab.
4.6 Bei Vorhaben, deren Bruttoinvestitionsvolumen 10 Mio. EUR übersteigt, ist vom Träger eine Kosten-Nutzen-Analyse beizubringen.
4.7 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit folgende Qualitätskriterien nachzuweisen:
4.7.1 Fachliche Qualitätskriterien
Fachliche Qualitätskriterien sind:
4.7.1.1 Sicherung und/oder Schaffung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze sowie
4.7.1.2 Hochwertigkeit der Maßnahme.
Zur Hochwertigkeit der Maßnahme zählen:
a)
der Beitrag zum Strukturwandel in den Unternehmen vor Ort hin zu einer forschungs- und wissensintensiven Wirtschaft und damit die Unterstützung regional-spezifischer Wachstums- und Innovationsprozesse (siehe RIS3, politisches Ziel 1 [PZ1], operatives Ziel 2 [OZ2 - siehe RIS3 Nr. 7 S. 46]) durch die
Begünstigung der Vernetzung von wachsenden und innovativen KMU (Clusterbildung),
Stärkung der Wettbewerbsposition von KMU,
Schaffung von Rahmenbedingungen für die Digitalisierung von Arbeits- und Wirtschaftsprozessen,
Förderung regionaler Wertschöpfungsketten,
b)
die Qualität des regionalen Gewerbeflächenkonzeptes (einschließlich Auslastungsprognose).
4.7.2 Qualitätskriterien für die regionalfachliche Bewertung
Qualitätskriterien für die regionalfachliche Bewertung sind:
4.7.2.1 regionale Entwicklung,
4.7.2.2 Kooperation,
4.7.2.3 grenzüberschreitende Zusammenarbeit,
4.7.2.4 Modellhaftigkeit.
4.7.3 Berücksichtigung von Querschnittszielen
Querschnittsziele sind:
4.7.3.1 Nachhaltige Entwicklung,
4.7.3.2 Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit,
4.7.3.3 Gute Arbeit,
4.7.3.4 Gleichstellung.
4.7.4 Vorförderung.
Details und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ergeben sich aus der Anlage .
4.8 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung für ein Vorhaben mehr als 200 000 EUR betragen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)
Abschnitt 5 EFRE-PGFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung beträgt im Bereich "ÜR" bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (EFRE-Interventionssatz).
Die Förderung beträgt im Bereich "SER" bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (EFRE-Interventionssatz).
5.3 Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben:
5.3.1 Förderfähig sind grundsätzlich alle Ausgaben, die im Bewilligungszeitraum entstanden und bis zu seinem Ende bezahlt, dem Vorhaben kausal zurechenbar und nicht von der Förderung ausgeschlossen sind.
Abweichend von Satz 1 sind Ausgaben für vorhabenbezogene Planungsleistungen bei Bauvorhaben grundsätzlich bis einschließlich HOAI Leistungsphase 6 auch vorlaufend zum Bewilligungszeitraum förderfähig, wenn sie frühestens zwei Jahre vor Antragstellung beauftragt wurden und ihre Beauftragung, Durchführung und Abrechnung unter Einhaltung der ANBest-EFRE/ESF+ erfolgt ist.
5.3.2 Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben für die Erschließung, den Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten, einschließlich der damit in Verbindung stehenden Anbindung an die Verkehrsnetze, ergeben sich aus Nummer 3.2.2.1 des GRW-Koordinierungsrahmens.
5.3.3 Kosten des Grunderwerbs sowie Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels sind nicht förderfähig. Ebenso ausgeschlossen ist eine Erschließung nach Maß, z. B. für ein Unternehmen.
5.4 Die Zuwendung darf mit anderen Zuwendungen - einschließlich Zuwendungen, die auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden, - nicht kumuliert werden, es sei denn,
a)
die Zuwendungen betreffen unterschiedliche förderfähige Ausgaben oder
b)
es werden im Falle der Kumulierung der Zuwendungen die höchste nach der AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität und die Anmeldeschwellen des Artikels 4 AGVO nicht überschritten.
5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)
Abschnitt 6 EFRE-PGFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", die "Nachhaltige Entwicklung", "Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz "der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" ("Do no significant harm principle" [DNSH]) sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nummer 343/13 zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Der Zweckbindungszeitraum beträgt für die Infrastrukturmaßnahmen 15 Jahre. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Infrastrukturen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)
Abschnitt 7 EFRE-PGFördErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen
sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Die Bewilligungsstelle beurteilt die Förderwürdigkeit einer Maßnahme nach den
Qualitätskriterien gemäß Nummer 4.7. Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit ist das jeweils zuständige ArL für die regionalfachliche Bewertung hinzuziehen und ein Votum einzuholen. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)
Abschnitt 8 EFRE-PGFördErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1. 7. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Anlage EFRE-PGFördErl - Auswahlkriterien für die Förderung von hochwertigen wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen (EFRE-Programmgebiete)
1.
Förderwürdige Maßnahmen müssen für eine Berücksichtigung eine Mindestpunktzahl von 60 aufweisen, davon mindestens 48 Punkte im Rahmen der richtlinienspezifischen fachlichen Kriterien und der regionalfachlichen Bewertungskomponente sowie mindestens 12 Punkte in dem Bewertungsblock Querschnittsziele.
2.
Auf der Grundlage der erreichten Gesamtpunktzahl werden die bei der NBank vorliegenden Anträge, die sowohl förderwürdig als auch bewilligungsreif sind, priorisiert und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von dieser entschieden und bewilligt. Diese Entscheidungen ergehen unter maßgeblicher Berücksichtigung der in den haushalterischen Einplanungsrunden zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
3.
Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit wird das jeweils zuständige ArL hinzugezogen und um ein Votum gebeten. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
Kriterium | Bepunktung | Mindestpunktzahl | maximale Punktzahl | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | Richtlinienspezifische fachliche Kriterien | 33 | 55 | ||||
1.1 | Sicherung und/oder Schaffung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze (einschließlich Ausbildungsplätze) | 15 | |||||
mehr als 60 | 15 | ||||||
mehr als 40 | 10 | ||||||
20 bis 40 | 5 | ||||||
1.2 | Hochwertigkeit der Maßnahme | 40 | |||||
Die Infrastrukturmaßnahme | |||||||
1.2.1 | leistet einen Beitrag zum Strukturwandel in den Unternehmen vor Ort hin zu einer forschungs- und wissensintensiven Wirtschaft und damit Unterstützung regional-spezifischer Wachstums- und Innovationsprozesse (siehe RIS3, PZ1, OZ2) durch: | 25 | |||||
- | Begünstigung einer Vernetzung von wachsenden und innovativen KMU untereinander und/oder mit Hochschulen und/oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen *) | 10 | |||||
- | Stärkung der Wettbewerbsposition von KMU *) | 5 | |||||
- | Schaffung von Rahmenbedingungen für die Digitalisierung von Arbeits- und Wirtschaftsprozessen *) | 5 | |||||
- | Förderung regionaler Wertschöpfungsketten *) | 5 | |||||
1.2.2 | Qualität des regionalen Gewerbeflächenkonzeptes: | 15 | |||||
sehr gut (lässt eine 90 %ige Auslastung innerhalb des Zweckbindungszeitraums erwarten) | 15 | ||||||
gut (lässt eine mindestens 75 %ige Auslastung innerhalb des Zweckbindungszeitraums erwarten) | 10 | ||||||
mittel (lässt eine mindestens 50 %ige Auslastung innerhalb des Zweckbindungszeitraums erwarten) | 5 | ||||||
2. | Regionalfachliche Bewertungskomponente | Keine eigene Mindestpunktzahl, aber 48 Punkte zusammen mit den richtlinienspezifischen fachlichen Kriterien. | 25 | ||||
A | Das Projekt leistet einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie. | 10 | |||||
B | Das Projekt zeichnet sich durch einen kooperativen Ansatz aus (Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.). | 5 | |||||
C | Grenzübergreifende Zusammenarbeit | 5 | |||||
(Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa.) | |||||||
D | Modellhaftigkeit | 5 | |||||
Das Projekt verfolgt einen besonders geeigneten Ansatz zur regionalen Entwicklung (z. B. ein besonders integrativer oder modellhafter und übertragbarer Ansatz). | |||||||
3. | Querschnittsziele | 12 | 20 | ||||
3.1 | "Nachhaltige Entwicklung" | 3 | 11 | ||||
(Die Infrastrukturmaßnahme steht im Einklang mit dem Ziel der Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch folgende, beispielgebende Umweltmaßnahmen: | |||||||
- | Versorgungskonzept mit umweltgerechter Energie- und Wärmeversorgung [BHKW mit Nutzung erneuerbarer Energie, PV auf Dächern, Nutzung von grünem Wasserstoff, Geothermie, Fernwärme] | ||||||
- | Nutzung von Verbundbeziehungen zwischen anzusiedelnden Unternehmen [wie die Nutzung von Abwärme eines Unternehmens] | ||||||
- | umweltfreundliches Verkehrskonzept [ÖPNV-Anbindung, Radwege, Ladeinfrastruktur für E-Mobilität] | ||||||
- | Bebauung durch Gewerbetreibende: Dachbegrünung, energieeffiziente Gewerbebauten [Dämmung, Fenster, etc.] | ||||||
- | Begrünung, Anpflanzung von [Klima-]Bäumen auf öffentlichen und privaten Flächen | ||||||
- | energiesparende Beleuchtungen [LED, Anzahl der Lampen, ggf. Abschalttechniken] | ||||||
- | Reduzierung oder Vermeidung von Emissionen und Immissionen | ||||||
- | Altstandort-Revitalisierung [Reduzierung des Flächenverbrauchs]. | ||||||
Da es einige Projektbestandteile gibt, die sich zwangsläufig negativ auf die Umwelt auswirken [z. B. Flächenversiegelung], kann ein wesentlicher Beitrag zum Querschnittsziel darin bestehen, dass solche negativen Auswirkungen wo immer möglich verringert werden.) | |||||||
3.2 "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit" (Im Förderantrag ist dargelegt, mit welchen Maßnahmen in jeder Hinsicht ein diskriminierungsfreier und barrierefreier Zugang zu der geförderten Infrastruktur gewährleistet ist.) | 3 | ||||||
3.3 "Gute Arbeit" (Bei einer Vergabe öffentlicher Aufträge sind die Bestimmungen des NTVergG einzuhalten.) | 3 | ||||||
3.4 Gleichstellung (Im Förderantrag ist dargelegt, auf welche Weise die Gleichstellung der Geschlechter sichergestellt werden soll.) | 3 | ||||||
3.5 Punktabzug bei Vorförderung Zu berücksichtigen sind Förderungen innerhalb der letzten sechs Jahre. Maßgeblich ist jeweils das Datum der Bewilligung. | - 5 | ||||||
Mindestpunktzahl | 60 | ||||||
Höchstpunktzahl | 100 |
*)
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist im Antrag schriftlich zu begründen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 522)
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