Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)
Erl. d. ML vom 6. 7. 2023 - 102.3-6538-896/2023 -
Vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)
- VORIS 79300 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Auswahlverfahren und Auswahlkriterien im EMFAF | Anlage |
Abschnitt 1 EMFAF-FWGNNKFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) Zuwendungen für die nachhaltige Entwicklung des "Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste".
"Fischwirtschaftsgebiet Niedersächsische Nordseeküste" i. S. dieser Richtlinie sind die Fischereihäfen und deren Umfeld folgender Gebietskörperschaften an der niedersächsischen Nordseeküste:
Landkreis Leer: Gemeinde Jemgum,
Landkreis Aurich: Gemeinde Krummhörn, Stadt Norden, Gemeinde Dornum,
Landkreis Wittmund: Samtgemeinde Esens, Stadt Wittmund,
Landkreis Friesland: Gemeinde Wangerland, Stadt Varel,
Landkreis Wesermarsch: Gemeinde Butjadingen, Stadt Brake (Unterweser),
Landkreis Cuxhaven: Stadt Cuxhaven, Gemeinde Wurster Nordseeküste.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen
der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 7. 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1) - im Folgenden: EMFAF-Verordnung -,
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63, S. 1) - im Folgenden: Dachverordnung -,
der einschlägigen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur Verordnung über den EMFAF und der Dachverordnung,
des deutschen Programms für den EMFAF 2021-2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001),
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Ziel der Zuwendung ist, eine von der örtlichen Bevölkerung ausgehende nachhaltige Entwicklung des "Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste" zu unterstützen mit Fokus auf fischereiliche und fischwirtschaftliche Aspekte durch Nutzung und Stärkung der Sozial-, Umwelt-, Kultur- und Humanressourcen.
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)
Abschnitt 2 EMFAF-FWGNNKFördErl - Gegenstand der Förderung
2.1 Folgende Maßnahmen können im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung gefördert werden (Maßnahmenarten gemäß deutschem Programm für den EMFAF 2021-2027 und Interventionskategorien gemäß Anhang IV EMFAF-Verordnung):
a)
vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und späteren Durchführung der Strategie (Maßnahmenart 3.1.1, Interventionskategorie 13),
b)
Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der von der Verwaltungsbehörde genehmigten Strategie (Maßnahmenart 3.1.2, Interventionskategorie 15),
c)
Durchführung von Vorhaben, die im Rahmen der Strategie ausgewählt wurden (Maßnahmenart 3.1.3, Interventionskategorie 14),
d)
Kooperationstätigkeiten und deren Vorbereitung ausgewählt im Rahmen der Strategie (Maßnahmenart 3.1.3, Interventionskategorie 14).
2.2 Nicht gefördert werden:
a)
Vorhaben und Ausgaben, die nach Artikel 13 der EMFAF-Verordnung nicht zuwendungsfähig sind,
b)
Betriebskosten der oder des Begünstigten; zu den Betriebskosten zuzurechnende Personalkosten können förderfähig sein, soweit diese eindeutig für das Vorhaben gebunden sind und nicht aus eigenen laufenden Mitteln finanziert werden können,
c)
bei Investitionsvorhaben kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt) sowie Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten sowie Ersatzbeschaffungen,
d)
Wohnbauten nebst Zubehör,
e)
Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer abziehbar ist,
f)
Kreditbeschaffungskosten, Sollzinsen, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen,
g)
Abschreibungsbeiträge für Investitionen,
h)
Baunebenkosten und Kosten für technische und finanzielle Beratung, die 12 % der förderungsfähigen Ausgaben des Vorhabens überschreiten, in begründeten Einzelfällen kann das ML Ausnahmen zulassen,
i)
Eigenleistungen, Leasingkosten,
j)
Ausgaben für Landkäufe,
k)
eingebrachte Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
l)
Ausgaben für den Kauf gebrauchter Materialien und Geräte, es sei denn, diese werden einem anderen als dem bisherigen Zweck zugeführt und dieser entspricht dem Zuwendungszweck dieser Richtlinie,
m)
Ausgaben für die Anschaffung von Pkw und Vertriebsfahrzeugen,
n)
Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)
Abschnitt 3 EMFAF-FWGNNKFördErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
Antragstellerinnen und Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist die Antragstellerin
oder der Antragsteller eine durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen
Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertreterin
oder der gesetzliche Vertreter aufgrund ihrer/seiner Verpflichtung als gesetzliche
Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden
Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)
Abschnitt 4 EMFAF-FWGNNKFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden.
4.2 Das Vorhaben muss in dem in Nummer 1.1 aufgeführten Fischwirtschaftsgebiet durchgeführt werden.
4.3 Die Vorhaben der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes müssen der genehmigten "Strategie für eine integrierte örtliche Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste" entsprechen.
Die Auswahl der zuwendungsfähigen Vorhaben im Rahmen dieser Strategie erfolgt durch einen Beschluss der eingerichteten "Lokalen Fischereiaktionsgruppe" (FLAG).
Die FLAG setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen eines Fischwirtschaftsgebietes zusammen, die ihr Gebiet nachhaltig entwickeln wollen.
4.4 Antragstellerinnen und Antragsteller müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung erfüllen. Im Rahmen der Antragstellung ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
4.5 Jede Förderung setzt voraus, dass die Fachkompetenz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers gesichert und sie oder er für das spezifische Vorhaben geeignet ist. Zudem muss die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert sein, wenn die Maßnahme ausschließlich eine kommerzielle Komponente beinhaltet.
4.6 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sich durch eine Erklärung im Zuwendungsantrag damit einverstanden zu erklären, dass personenbezogene Daten in Bezug auf das Vorhaben gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Dachverordnung veröffentlicht werden.
4.7 Eine Förderung kommt nicht in Betracht, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben folgende Grenzen unterschreiten:
bei öffentlich-rechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern den Betrag von 10 000 EUR,
bei privatrechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern den Betrag von 3 000 EUR.
4.8 Die FLAG beschließt unter Beachtung der vom EMFAF-Begleitausschuss genehmigten Auswahlkriterien die aus der Anlage ersichtlichen Auswahlkriterien für die EMFAF-Priorität 3, spezifisches Ziel 3.1. Die Auswahlkriterien sind unabhängig davon anzuwenden, ob die zur Verfügung stehenden EU-Mittel ausreichend sind. Die FLAG erstellt das jeweils erforderliche Ranking und dokumentiert die Begründungen ihres Beschlusses.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)
Abschnitt 5 EMFAF-FWGNNKFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Gesamthöhe der Zuwendung beträgt:
a)
bei privatrechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens,
b)
bei privatrechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern zwischen 50 und 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens, wenn das Vorhaben mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
das Vorhaben ist von kollektivem Interesse oder
das Vorhaben hat eine kollektive Begünstigte oder einen kollektiven Begünstigten oder
das Vorhaben weist, ggf. auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf und die Ergebnisse des Vorhabens werden veröffentlicht,
c)
bei Vorhaben von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens,
d)
bei öffentlich-rechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens.
5.3 Die Zuwendung setzt sich zu 70 % aus EMFAF-Mitteln und zu 30 % aus Landesmitteln zusammen. Abweichend hiervon erfolgt bei öffentlich-rechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern der 30 %ige Landesanteil aus deren Eigenmitteln.
Abweichend von Satz 2 kann das ML bei besonderem Landesinteresse als Ausnahme zulassen, dass die nationalen öffentlichen Mittel bei öffentlich-rechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern bis zu 30 % aus Landesmitteln bestehen können. Bei Gebietskörperschaften beträgt der Anteil der Eigenmittel in diesen Fällen mindestens 10 %.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)
Abschnitt 6 EMFAF-FWGNNKFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter der Auflage, dass die geförderten
Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Abschlusszahlung,
Maschinen, Einrichtungen, Geräte und sonstige beschaffte Gegenstände innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Abschlusszahlung nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert, verpachtet oder nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
6.2 Zweckbindung und Rückzahlungsanspruch von Zuschüssen bei privaten Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern von mehr als 500 000 EUR sind zu sichern durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld an rangbereiter Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes, vertreten durch das ML.
Sofern diese Sicherheitsleistung nicht ausreicht oder nicht zweckmäßig ist, erfolgt die Sicherung durch Erbringung einer Bankbürgschaft oder Hinterlegung von Wertpapieren.
Zuschüsse, die sich auf mehrere Bauabschnitte eines Vorhabens beziehen, sind zusammenzurechnen und mit ihrem Gesamtbetrag, wenn dieser über 500 000 EUR liegt, zu sichern. Zuschüsse an juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht zu sichern.
6.3 Die Sicherheiten müssen sich auch auf die Zinsen erstrecken. Bei Grundpfandrechten sind Zinsansprüche durch Eintragung eines Höchstzinssatzes von 12 % zu sichern.
6.4 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen während des Zweckbindungszeitraums nach Nummer 6.1 und danach für die Dauer von weiteren fünf Jahren aufzubewahren. Bei nicht investiven Vorhaben sind die Unterlagen fünf Jahre ab dem 31. 12. des Jahres, in dem die Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger geleistet wurde, aufzuheben.
6.5 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf Anforderung die Ergebnisse des Vorhabens zur Bewertung der erreichten Programmziele auch nach Abschluss der Zuwendungsmaßnahme zur Verfügung zu stellen.
6.6 Abweichend von Nummer 3 ANBest-P gilt für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die nicht unter § 99 GWB fallen, Folgendes:
Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger haben sich bei jedem Auftrag wirtschaftlich und sparsam zu verhalten. Die Vergabeverfahren sind zu dokumentieren und im Verwendungsnachweis zu belegen.
Aufträge können unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt erteilt werden, wenn
a)
die bewilligte Zuwendung bis zu einschließlich 100 000 EUR beträgt oder
b)
die bewilligte Zuwendung mehr als 100 000 EUR beträgt und der geschätzte Auftragswert unter 25 000 EUR (netto) liegt.
Wenn die bewilligte Zuwendung mehr als 100 000 EUR und der geschätzte Auftragswert mindestens 25 000 EUR (netto) beträgt, sind grundsätzlich mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Weitere Bestimmungen, die die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt.
6.7 Die Bewilligungsbehörde sowie andere zuständige Prüfinstanzen von EU, Bund oder Land sind berechtigt, der Buchführung dienende Unterlagen (Bücher), Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Ausgaben für die Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen und auf Kosten der oder des Begünstigten bereitzuhalten. Den Prüfinstanzen ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten und die notwendigen Auskünfte sind zu erteilen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)
Abschnitt 7 EMFAF-FWGNNKFördErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde für Vorhaben nach Nummer 2.1 ist die LWK.
7.3 Die Umsetzung der EMFAF-Priorität 3 findet nach dem Bottom-up-Prinzip statt. Die Aufgaben der FLAG stellen sich wie folgt dar:
Erarbeitung einer Strategie für die lokale Entwicklung ihres Gebietes. Diese Strategie muss von der Verwaltungsbehörde des EMFAF (ML) genehmigt werden.
Eigenverantwortliche Durchführung und Umsetzung der Strategie durch Maßnahmen zur lokalen Entwicklung in Form von einzelnen Vorhaben.
Entgegennahme und Bewertung von Anträgen auf Unterstützung und Begleitung ihrer Umsetzung.
Beschlussfassung über Auswahlkriterien nach Nummer 4.8 und über die Höhe von Zuwendungen nach Nummer 5 sowie Dokumentation der Entscheidungsgründe. Bei der Beschlussfassung über einzelne Vorhaben darf eine einzelne Interessengruppe die Entscheidungsfindung nicht kontrollieren.
Präsentation der Vorhaben bei der Bewilligungsbehörde, damit sie von dort abschließend geprüft und genehmigt werden können.
Durchführung eigener Vorhaben. Dabei kann die FLAG in Form ihres "federführenden Partners in administrativen Belangen" Begünstigte sein.
7.4 Dem Zuwendungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Projektbeschreibung,
Erklärung, wann mit dem Vorhaben begonnen und bis wann es voraussichtlich beendet werden soll,
detaillierter Finanzierungsplan,
sofern zutreffend, die letzten drei Bilanzen des Unternehmens mit Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Erläuterungen,
bei Bauvorhaben ein Bauplan und eine Baubeschreibung. Von einer Beteiligung des Staatlichen Baumanagements darf abgesehen werden, wenn die für die Baumaßnahme vorgesehene Zuwendung 5 Mio. EUR nicht übersteigt.
7.5 Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.
7.6 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die sich aus der EMFAF-Verordnung und der Dachverordnung ergebenden Publizitätsverpflichtungen einzuhalten. Sie oder er erhält dazu mit dem Zuwendungsbescheid ein Merkblatt.
7.7 Vorhaben zur Umsetzung lokaler fischereilicher Entwicklungsstrategien nach Nummer 2.1 Buchst. c und d, die eine unternehmerische Tätigkeit darstellen und keinen direkten Fischereibezug aufweisen, werden als staatliche Beihilfe unter Beachtung der jeweils einschlägigen Beihilfevorschriften der EU bewilligt.
7.8 Mit dem Bewilligungsbescheid ist die maximal zu gewährende Zuwendung unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung der Zuwendung je Verwendungsnachweis zu bescheiden. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Nach Feststellung der förderfähigen Ausgaben wird die Zuwendung endgültig mittels Festsetzungsbescheid festgestellt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
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Abschnitt 8 EMFAF-FWGNNKFördErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 6. 7. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)
An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Anlage EMFAF-FWGNNKFördErl - Auswahlverfahren und Auswahlkriterien im EMFAF
Priorität 3 - Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften -
(gemäß Artikel 40 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. Artikel 73 Abs. 1 Dachverordnung)
I. Auswahlverfahren
Die lokalen Fischereiaktionsgruppen (FLAG) entwickeln im Rahmen ihrer integrierten Entwicklungsstrategie eigene Auswahlkriterien, anhand derer Vorhaben identifiziert und auf ihre Qualität überprüft werden können. Daher muss die jeweilige Verwaltungsbehörde lediglich sicherstellen, dass der rechtliche Rahmen, der durch die Dach- und EMFAF-Verordnung gesetzt wird, durch die FLAG eingehalten wird.
Die spezifischen Projektauswahlkriterien der FLAG haben die hier vorgegebenen Allgemeinen Auswahlkriterien ausnahmslos zu erfüllen. Dies ist bei der Prüfung und Genehmigung der integrierten Entwicklungsstrategien durch die Verwaltungsbehörden sicherzustellen.
II. Auswahlkriterien
Zu den spezifischen Projektauswahlkriterien der jeweiligen Lokalen Entwicklungsstrategie
(LES) zählen folgende Kriterien :
wurden jeweils für die LES des betroffenen Fischwirtschaftsgebietes erarbeitet und von einer lokalen Fischereiaktionsgruppe (FLAG) bestätigt,
bilden die Grundlage für die von dieser FLAG zu treffenden Auswahlentscheidungen über Vorhaben,
ermöglichen eine transparente Entscheidung über die Auswahl von Vorhaben zur Umsetzung der LES im jeweiligen Fischwirtschaftsgebiet,
unterstützen die klare Bezugnahme der LES auf die Fischerei-/Aquakultur und tragen zu einer Umsetzung der mit der LES verbundenen Ziele bei,
sind mit den in den Artikeln 29 und 30 der EMFAF-Verordnung und den im deutschen Programm für den EMFAF genannten Zielsetzungen und Voraussetzungen vereinbar.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)
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