Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sowie Anwaltsgerichtsbarkeit (AV-Rechtsanwaltschaft)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sowie Anwaltsgerichtsbarkeit (AV-Rechtsanwaltschaft)

Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sowie Anwaltsgerichtsbarkeit (AV-Rechtsanwaltschaft)

AV d. MJ v. 22.1.2013 (3170 - 201.232)
Vom 22. Januar 2013 (Nds. Rpfl. S. 70)
Geändert durch AV vom 4. September 2018 (Nds. Rpfl. S. 279)
- VORIS 31040 -
AV d. MJ v. 19.12.2003 - Nds. Rpfl. 2004 S. 6 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in DeutschlandI.
AnwaltsgerichtsbarkeitII.
SchlussbestimmungenIII.

Abschnitt 1 AV-RA - I. Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

1. Mitwirkung der Rechtsanwaltskammern an Angelegenheiten des Anwaltsnotariats
(1) 1 Ist die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zugleich zur Notarin oder zum Notar bestellt, stellen insbesondere
a)
die Einleitung eines Verfahrens zur Rücknahme oder zum Widerruf der Zulassung ( § 14 BRAO ),
b)
die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf ( § 14 BRAO ),
c)
die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Rücknahme und Widerruf ( § 14 BRAO ),
d)
die im gerichtlichen Verfahren über die Rücknahme und den Widerruf ergehenden Entscheidungen,
e)
der Tod einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts,
f)
das Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ( § 13 BRAO ),
g)
Erkenntnisse über Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung der Haftpflichtversicherungsbeiträge
regelmäßig für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Notarin oder der Notar den Amtssitz hat, eine für notarielle Verwaltungs- und Aufsichtsangelegenheiten relevante und deswegen von den Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe des § 64a Abs. 2 BNotO zu übermittelnde Information dar. 2 Da den Gerichten, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern sowie den Staatsanwaltschaften
bei Absendung der Mitteilungen nach der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) und der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) nicht immer bekannt ist, ob die von den Mitteilungen betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugleich zur Notarin oder zum Notar bestellt sind, teilen die Rechtsanwaltskammern der Präsidentin oder dem Präsidenten des OLG auf dieser Grundlage auch sonstige Erkenntnisse mit, die im Hinblick auf §§ 50 , 54 BNotO von wesentlicher Bedeutung sein können.
(2) Die Rechtsanwaltskammern teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten des für den Amtssitz der Anwaltsnotarin oder des Anwaltsnotars zuständigen OLG und des zuständigen LG auf Anfrage nach Maßgabe des § 64a Abs. 2 BNotO Erkenntnisse mit, die der Befähigung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts für eine Notariatsvertretung oder Notariatsverwaltung entgegenstehen können ( § 39 Abs. 3 Satz 1 , § 56 Abs. 1 BNotO ).
(3) Vor der Tilgung von Eintragungen nach § 205a BRAO werden die Rechtsanwaltskammern jeweils Stellungnahmen der Präsidentin oder des Präsidenten des für den Amtssitz der Anwaltsnotarin oder des Anwaltsnotars zuständigen OLG und des zuständigen LG einholen, ob ein schwebendes Verfahren der Tilgung entgegensteht ( § 205a Abs. 3 BRAO ).
2. Anwaltsgerichtliches Verfahren
2.1 Allgemeine Unterrichtungspflichten der Generalstaatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen
Verfahren
1 Über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen
a)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ( §§ 119 ff. BRAO , § 9 EuRAG ),
b)
niedergelassene europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ( § 6 EuRAG in Verbindung mit §§ 119 ff. BRAO ),
c)
dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ( §§ 33 , 34 EuRAG in Verbindung mit §§ 119 ff. BRAO ),
d)
Anwältinnen und Anwälte aus anderen Staaten, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind ( § 206 , § 207 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 119 ff. BRAO ),
e)
Rechtsbeistände, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind ( § 209 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 119 ff. BRAO ) und
f)
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, die nicht Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Angehörige eines in §§ 206 , 209 BRAO genannten Berufes sind ( § 115c Satz 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ),
unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft die zuständige Rechtsanwaltskammer ( §§ 60 , 206 , 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO ; § 2 Abs. 1 , § 32 Abs. 4 EuRAG ). 2 Die Unterrichtung erfolgt durch Übersendung
a)
der Anschuldigungsschrift ( § 121 BRAO ),
b)
des Antrags auf Anordnung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbotes oder eines für das Bundesgebiet oder den Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung auszusprechenden vorläufigen Vertretungsverbotes oder entsprechender Maßnahmen, auch soweit die Verbote gegenständlich beschränkt werden sollen ( §§ 150 , 161a Abs. 1 , § 207 Abs. 2 , § 209 Abs. 1 Satz 3 , § 115c BRAO ; § 6 Abs. 1 und 3 , § 34 Nr. 1 EuRAG ),
c)
des Beschlusses des Anwaltsgerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens ( § 131 BRAO ) oder über die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ( § 122 Abs. 3 BRAO ),
d)
einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses über die Anordnung der vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbote oder eines für das Bundesgebiet oder den Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung ausgesprochenen vorläufigen Vertretungsverbotes oder über entsprechende Maßnahmen sowie hierzu ergehender weiterer Entscheidungen ( § 160 , § 161a Abs. 2 , § 207 Abs. 2 , § 209 Abs. 1 Satz 3 , § 115c BRAO ; § 6 Abs. 1 und 2 , § 34 Nr. 1 EuRAG ),
e)
einer beglaubigten Abschrift der die Instanz oder das Verfahren abschließenden Entscheidung.
3 Bei Mitteilung einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung ist zugleich anzugeben, ob sie rechtskräftig oder mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten ist.
2.2 Zusätzliche Unterrichtungspflichten der Generalstaatsanwaltschaft bei Angehörigen besonderer Berufsgruppen
(1) Mitteilungen nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe d) und Satz 3, die dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betreffen, sind nach § 34 Nr. 3 EuRAG auch an alle Rechtsanwaltskammern zu richten.
(2) 1 Ist die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zugleich zur Notarin oder zum Notar bestellt, so sind die Mitteilungen nach Nummer 2.1 jeweils auch an die Präsidentin oder den Präsidenten des OLG und des LG, in deren Bezirken die Notarin oder der Notar den Amtssitz hat, sowie an die Notarkammer zu richten ( § 160 Abs. 1 Satz 2 BRAO , § 64a Abs. 2 BNotO ). 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des LG sind bereits von der Einleitung berufsrechtlicher Ermittlungsverfahren zu unterrichten ( § 64a Abs. 2 BNotO ).
(3) Ist die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zugleich als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, Steuerberaterin oder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter, vereidigte Buchprüferin oder vereidigter Buchprüfer bestellt, so sind die Mitteilungen nach Nummer 2.1 auch zu richten:
a)
bei Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüferinnen oder Buchprüfern an die Wirtschaftsprüferkammer ( § 36 Abs. 2 BRAO , §§ 61a , 15 ff. , 130 Abs. 1 WPO ),
b)
bei Steuerberaterinnen oder Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten an die Steuerberaterkammer Niedersachsen ( § 10 Abs. 2 StBerG ).
(4) Sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder die Angehörigen eines der in §§ 206 , 209 BRAO genannten Berufe zugleich Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb, Prokuristinnen oder Prokuristen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung und gehören sie einer anderen Rechtsanwaltskammer als die Rechtsanwaltsgesellschaft an, sind auch der für die Rechtsanwaltsgesellschaft zuständigen Rechtsanwaltskammer ( § 60 BRAO ) zu übersenden:
a)
die Mitteilungen nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b),
b)
die Mitteilungen nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe d), Satz 3,
c)
die Mitteilungen nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe e), Satz 3, sofern durch die Entscheidung auf ein Berufs- oder Vertretungsverbot oder eine entsprechende Maßnahme ( § 114 Abs. 1 Nr. 4 , §§ 150 , 161a , 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO ), auf ein Vertretungsverbot für das Bundesgebiet oder den Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung ( § 6 Abs. 2 Satz 1 EuRAG , § 207 Abs. 2 Satz 3 BRAO ), auf Ausschließung aus der Rechtanwaltschaft oder eine entsprechende Maßnahme ( § 114 Abs. 1 Nr. 5 , § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO ) oder auf das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen ( § 6 Abs. 2 Satz 2 EuRAG , § 207 Abs. 2 Satz 4 BRAO ), erkannt worden ist.
2.3 Zusätzliche Unterrichtungspflichten der Generalstaatsanwaltschaft bei Ausschließung aus der Anwaltschaft und bei Berufs- und Vertretungsverboten sowie bei entsprechenden Maßnahmen
1 Im Falle der Verhängung
a)
eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbotes,
b)
eines gegenständlich beschränkten vorläufigen Vertretungsverbotes oder
c)
eines für das Bundesgebiet ausgesprochenen vorläufigen Vertretungsverbotes
übersendet die Generalstaatsanwaltschaft der Direktorin oder Präsidentin oder dem Direktor oder Präsidenten des für den Wohnsitz zuständigen AG und, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zugleich Notarin oder Notar ist, auch der Notarkammer eine beglaubigte Abschrift der Beschlussformel ( §§ 150 , 161a Abs. 2 BRAO , § 6 Abs. 2 EuRAG ). 2 Treten die Verbote außer Kraft oder werden sie aufgehoben oder abgeändert, gilt Satz 1 entsprechend ( § 160 Abs. 2 BRAO ).
2.4 Beantragung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes durch die Generalstaatsanwaltschaft
im anwaltsgerichtlichen Verfahren
1 In allen anwaltsgerichtlichen Verfahren prüft die Generalstaatsanwaltschaft, ob die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes zu beantragen ist. 2 Die Generalstaatsanwaltschaft hat einen solchen Antrag in der Regel zu stellen, wenn sie die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder eine entsprechende Maßnahme ( § 114 Abs. 1 Nr. 5 , § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO ), das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen ( § 207 Abs. 2 Satz 4 BRAO , § 6 Abs. 2 Satz 2 EuRAG ), oder das Verbot, in Deutschland Dienstleistungen zu erbringen ( § 34 Nr. 2 EuRAG ), beantragt oder wenn durch noch nicht rechtskräftiges Urteil auf eine solche Maßnahme erkannt worden ist.
3. Gnadensachen
(1) 1 Gesuche um Gnadenerweise in Anwaltsgerichtssachen legt die Generalstaatsanwaltschaft
dem Justizministerium mit einem Bericht vor. 2 Der Rechtsanwaltskammer und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Senats des Anwaltsgerichtshofs oder der Kammer des Anwaltsgerichts, zu deren Entscheidung ein Gnadenerweis erbeten wird, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3 Sämtliche Umstände, die für die Gnadenentscheidung Bedeutung haben, sind in dem Bericht eingehend zu würdigen; dies gilt insbesondere für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen.
(2) 1 Die Gnadenvorgänge sind in einem besonderen Heft zusammenzufassen. 2 Dem Bericht sind die anwaltsgerichtlichen Akten und die von der Rechtsanwaltskammer angeforderten Personalakten beizufügen.
4. Mitteilungen an das Bundeszentralregister
(1) Die Mitteilungen an das Bundeszentralregister über Entscheidungen zur Versagung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach §§ 7 , 14 Abs. 1 bis 3 BRAO , §§ 11 , 13 EuRAG sowie zur Versagung der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer oder zur Rücknahme oder zum Widerruf der Aufnahme nach §§ 206 , 207 Abs. 2 Satz 1 , § 209 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 BRAO , §§ 3 Abs. 1 , 4 EuRAG , die auf Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit im Sinne von § 10 Abs. 2 BZRG beruhen, obliegen gemäß § 20 BZRG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) vom 16.12.2008 (BAnz. Nr. 194 S. 4612) den Rechtsanwaltskammern.
(2) Die Mitteilungen über Entscheidungen nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 und 5 , §§ 150 , 161a , 207 Abs. 2 Satz 3 , § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO , § 6 Abs. 1 und 2 , § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EuRAG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BZRG obliegen gemäß § 20 BZRG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 der BZRGVwV dem Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit, das zuerst über die mitzuteilende Maßnahme entschieden hat.
(3) 1 Nach § 3 der BZRGVwV sollen die Mitteilungen binnen eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit, Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft übermittelt werden. 2 Werden vollziehbare Entscheidungen abgeändert oder aufgehoben, wird dies unverzüglich mitgeteilt. 3 Bei Entscheidungen, die nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen waren, wird der
Inhalt mitgeteilt, den sie durch die letzte gerichtliche Entscheidung erhalten haben.
5. Behandlung von Beschwerden über Angehörige der Anwaltschaft oder über Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung durch die Justizbehörden
1 Bei den Justizbehörden eingehende Beschwerden über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, über Angehörige der in §§ 206 , 209 BRAO genannten Berufe, über europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und über nichtanwaltliche Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung werden der zuständigen Rechtsanwaltskammer ( § 60 Abs. 1 , Abs. 2 , § 206 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 BRAO , § 2 Abs. 1 , § 32 Abs. 4 EuRAG ) zugeleitet. 2 Sind der Beschwerde hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung zu entnehmen, ist sie über die zuständige Generalstaatsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer zuzuleiten.

Abschnitt 2 AV-RA - II. Anwaltsgerichtsbarkeit

1. Organisation der Anwaltsgerichte und des Anwaltsgerichtshofes
1.1 Kammern der Anwaltsgerichte und Senate des Anwaltsgerichtshofes
(1) Bei dem Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Braunschweig besteht eine Kammer.
(2) 1 Bei den Anwaltsgerichten für die Bezirke der Rechtsanwaltskammern Celle und Oldenburg bestehen je zwei Kammern. 2 Sie führen die Bezeichnungen "1. Kammer" und "2. Kammer".
(3) 1 Bei dem Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof bestehen zwei Senate. 2 Sie führen die Bezeichnung "1. Senat" und "2. Senat".
1.2 Bezeichnungen der Gerichte
(1) Die Anwaltsgerichte führen die Bezeichnung "Anwaltsgericht ... (Braunschweig, Celle, Oldenburg)".
(2) Der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Celle führt die Bezeichnung "Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof".
1.3 Geschäftsstellen der Anwaltsgerichte
Die Geschäftsstellen der Anwaltsgerichte führen die Bezeichnung "Geschäftsstelle des Anwaltsgerichts ... (Braunschweig, Celle, Oldenburg)".
1.4 Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofes
1 Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofes werden von einer Geschäftsstelle des OLG Celle wahrgenommen. 2 Sie führt hierbei die Bezeichnung "Geschäftsstelle des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes".
2. Verpflichtung der Vorsitzenden der Anwaltsgerichte und des Anwaltsgerichtshofes auf
ihr Amt
1 Die Vorsitzenden der Anwaltsgerichte leisten den Eid vor dem 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts,
in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat. 2 Die Vorsitzenden des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes leisten den Eid vor dem 1. Senat des OLG Celle. 3 § 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG bleibt unberührt.
3. Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Anwaltsgerichte
3.1 Verfahrensregister
(1) 1 Für die anwaltsgerichtlichen Verfahren führt die Geschäftsstelle jahrgangsweise ein Verfahrensregister. 2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1 Die Verfahren werden in der Reihenfolge des Eingangs mit fortlaufenden Nummern, jährlich mit der Nummer "1" beginnend, in das Verfahrensregister eingetragen. 2 Der eingetragene Vorgang wird mit dem Aktenzeichen des Anwaltsgerichts versehen. 3 Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus der Abkürzung "AnwG", der fortlaufenden Nummer und dem Jahrgang. 4 Sind bei einem Anwaltsgericht zwei Kammern vorhanden, erhalten die zur Zuständigkeit der ersten Kammer gehörenden Sachen die Vornummer "1" und die zur zweiten Kammer gehörenden Sachen die Vornummer "2" (z.B. "2 AnwG 4/12").
(3) In dem Verfahrensregister werden erfasst:
a)
Aktenzeichen des Verfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft, der Rechtsanwaltskammer oder der ersuchenden Behörde,
b)
Aktenzeichen des Anwaltsgerichts,
c)
Tag des ersten Eingangs der Sache,
d)
Name, Vorname, Wohnort und Kanzleisitz der betroffenen Rechtsanwältin oder des betroffenen Rechtsanwalts,
e)
Art des Verfahrens,
f)
Datum der Erledigung des Verfahrens
aa)
in erster Instanz,
bb)
in der Berufungsinstanz,
cc)
in der Revisionsinstanz,
g)
Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung,
h)
Bemerkungen.
3.2 Bildung der Akten
(1) Dieselbe Angelegenheit betreffende Schriftstücke sind, nach dem Tag des Eingangs geordnet, zu Akten zu vereinigen.
(2) 1 Die Akten werden als geheftete Bände geführt, die als Aktenumschlag einen Aktendeckel erhalten. 2 Jeder Band ist mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen.
(3) 1 Auf dem Aktenumschlag sind das Gericht, die Angelegenheit sowie die Namen der Verteidigerinnen
oder Verteidiger anzugeben; unten links ist das Aktenzeichen zu vermerken. 2 Auf der Innenseite des Aktenumschlags oder auf einem Vorblatt der Akten sind Sonderhefte
und Beiakten zu verzeichnen.
(4) Auf den Akten ist das Jahr anzugeben, in dem sie weggelegt werden, und zu vermerken, bis zu welchem Jahr sie aufzubewahren sind.
3.3 Nachweis des Verbleibs der Eingänge und Akten
(1) 1 Die Geschäftsstelle hat den Verbleib der eingegangenen Schriften und der Akten so zu überwachen, dass sie jederzeit den Verbleib feststellen kann. 2 Die endgültige Abgabe von Akten zu anderen Akten oder an ein anderes Gericht wird durch einen Vermerk im Verfahrensregister nachgewiesen. 3 Werden Akten mit anderen Akten verbunden, ist bei der früheren Eintragung auf die neue zu verweisen.
(2) 1 Über jeden Vorgang führen die Geschäftsstellen Handakten. 2 Die Vorlage oder Versendung von Akten wird in den Handakten vermerkt. 3 Entstandene Geschäftsvorgänge sind in den Handakten zu verwahren und nach Rücklauf der Akten zu diesen zu nehmen.
(3) Sind Akten oder Aktenteile nicht mehr aufzufinden, ist dies unverzüglich der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter sowie der oder dem (geschäftsleitenden) Vorsitzenden mitzuteilen.
3.4 Fristen, Termine
Es soll ein Kalender geführt werden, in den der Terminstag, das Aktenzeichen und die Bezeichnung der Sache einzutragen sind.
3.5 Sonstiges Schriftgut
1 Das sonstige Schriftgut ist nach Sachgebieten geordnet zu Sammelakten zu nehmen. 2 Die oder der (geschäftsleitende) Vorsitzende bestimmt, für welche Sachgebiete Sammelakten anzulegen sind.
3.6 Rechtskraft der Entscheidung
1 Sobald die Rechtskraft einer Entscheidung, die der Rechtskraftbescheinigung bedarf, bei den Akten nachgewiesen ist, hat die oder der Vorsitzende der Kammer die Entscheidung am Kopf mit dem Vermerk "Rechtskräftig seit ..." zu versehen. 2 Der Tag, an dem die Rechtskraft eingetreten ist, ist anzugeben. 3 Ferner sind die Unterschrift und die Funktionsbezeichnung sowie das Datum der Niederschrift hinzuzufügen.
3.7 Weglegung, Aussonderung und Vernichtung des Schriftgutes
(1) 1 Sobald die Angelegenheit oder das Verfahren beendet ist, ordnet die oder der Vorsitzende
der Kammer die Weglegung der Akten an. 2 Dabei ist anzugeben, bis zu welchem Jahr sie aufzubewahren sind.
(2) 1 Weggelegtes Schriftgut ist in der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichts aufzubewahren:
a)
Rechtshilfesachen 5 Jahre,
b)
Akten des Anwaltsgerichts,
aa)
soweit darin auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt ist, 50 Jahre,
bb)
sonstige Akten des Anwaltsgerichts 30 Jahre,
c)
Sammelakten 10 Jahre.
2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Aufbewahrungsfristen ist das Schriftgut nach den Bestimmungen über die Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung des Schriftguts bei den Justizbehörden (AV des MJ vom 8.3.2007, Nds. Rpfl. 2007, S. 90, in der jeweils geltenden Fassung) auszusondern und zu vernichten.
(4) 1 Verfahrensregister und Kalender müssen nach Vernichtung der darin verzeichneten Akten oder deren Ablieferung an die Staatsarchive nicht länger aufbewahrt werden. 2 Ihre Weglegung oder Vernichtung ordnet die oder der (geschäftsleitende) Vorsitzende an.
(5) 1 Wird ein Verfahren wieder aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten weggelegt
worden sind, ist die Angelegenheit neu in das Verfahrensregister einzutragen. 2 Sie wird jedoch unter ihrem bisherigen Aktenzeichen weitergeführt. 3 Bei der bisherigen Eintragung und bei der neuen Eintragung sind Verweisungsvermerke
anzubringen.
3.8 Befugnis für weitere Anordnungen
1 Sind nach den besonderen Verhältnissen eines Anwaltsgerichts Abweichungen oder Ergänzungen der Bestimmungen des Zweiten Abschnittes erforderlich, trifft die oder der (geschäftsleitende) Vorsitzende die erforderlichen Anordnungen. 2 Die Anordnungen sind dem Justizministerium zur Kenntnis zu bringen.

Abschnitt 3 AV-RA - III. Schlussbestimmungen

Diese AV tritt am 1.3.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die AV vom 19.12.2003 außer Kraft.
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