Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)

Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)

RdErl. d. MK v. 1.6.2023 - 33.2-81072 - VORIS 22410 -
Vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304, 375)
Bezug:
a)
RdErl. "Die Arbeit in der Hauptschule" v. 21.5.2017 (SVBl. S. 348), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.12.2022 (SVBl. S. 683) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. "Die Arbeit in der Realschule" v. 21.5.2017 (SVBl. S. 357), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.12.2022 (SVBl. S. 685) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums" v. 23.6.2015 (SVBl. S. 301), geändert durch RdErl. v. 19.5.2020 (SVBl. S. 304) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. "Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen" v. 1.10.2022 (SVBl. S. 555) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. "Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen" v. 12.9.2019 (SVBl. S. 500) - VORIS 22410 -
f)
RdErl. "Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen" v. 17.9.2018 (SVBl. S. 556, 710) - VORIS 22410 -
g)
RdErl. "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 303), geändert durch RdErl. v. 8.11.2021 (SVBl. S. 646) - VORIS 22410 -
h)
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen (WeSchVO) v. 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S.332), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. 126) - VORIS 22410 -
i)
RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 340) - VORIS 22410 -
j)
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) v. 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197, SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 01 41 -
k)
RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)" v. 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16, 55), zuletzt geändert durch RdErl. v. 3.5.2016 (SVBl. S.332) - VORIS 22410 -
l)
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -
m)
RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)" v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177, 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.9.2018 (SVBl. S. 571, 645) - VORIS 22410 -
n)
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.1.2013 (Nds. GVBl. S. 23, SVBl. S. 66), geändert durch Verordnung v. 2.7.2021 (Nds. GVBl. S. 506, SVBl. S. 398) - VORIS 22410 -
o)
RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung" v. 1.8.2021 (SVBl. S. 399) - VORIS 22410 -
p)
Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO) v. 17.2.2011 (Nds. GVBl. S. 62, SVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 2.9.2021 (Nds. GVBl. S. 634, SVBl. S. 527) - VORIS 22410 -
q)
RdErl. "Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung" v. 1.8.2017 (SVBl. S. 429), geändert durch RdErl. v. 1.11.2022 (SVBl. S. 682) - VORIS 22410 -
Die Regelungen des Vorgängererlasses RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)" v. 3.8.2015 (SVBl. S. 410), geändert durch RdErl. v. 20.5.2020 (SVBl. S. 304) - VORIS 22410 - werden mit diesem RdErl. vom 1.6.2023 aktualisiert und als Neufassung veröffentlicht.
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Stellung der Kooperativen Gesamtschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens1
Aufgaben und Ziele2
Stundentafel3
Organisation von Lernprozessen4
Berufliche Orientierung5
Differenzierung und Förderung der individuellen Lernentwicklung6
Leistungsbewertung und Lernkontrollen, Notenzeugnisse und verkürzte Lernentwicklungsberichte7
Zusammenarbeit mit anderen Schulen8
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten9
Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule10
Erprobung abweichender Modelle11
Entscheidungsspielräume12
Übergangsregelungen13
Schlussbestimmungen14
StundentafelAnlage

Abschnitt 1 KGSARdErl - Stellung der Kooperativen Gesamtschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens

1.1 An der KGS werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet, die KGS kann abweichend davon auch ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden ( § 12 Abs. 2 NSchG ).
Die KGS umfasst die Schulformen der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums, die als aufeinander bezogene und miteinander verbundene Schulzweige geführt werden. In der KGS werden Schülerinnen und Schüler des Hauptschulzweiges, des Realschulzweiges und des Gymnasialzweiges schulzweigbezogen oder auch schulzweigübergreifend unterrichtet.
Der Schulvorstand kann entscheiden, dass in den Schuljahrgängen 5 bis 8 der Unterricht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt wird ( § 183 b Abs. 3 NSchG ).
1.2 Die KGS baut auf der Grundschule auf. Die Aufnahme in die KGS kann unter den Voraussetzungen
des § 59 a Abs. 2 NSchG nur beschränkt werden, wenn im Gebiet des Schulträgers eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium oder eine Oberschule und ein Gymnasium geführt werden. Das Nähere regelt die Schule in Abstimmung mit dem Schulträger.
1.3 An der KGS können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9 , 10 und 11 NSchG genannten Schulformen erworben werden ( § 12 Abs. 2 Satz 2 NSchG ). Das Nähere regeln die Bezugsverordnung zu j sowie der Bezugserlass zu k.
1.4 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 der KGS unterrichten Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, dem Lehramt an Haupt- und Realschulen, dem Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, dem Lehramt an Realschulen, dem Lehramt an Gymnasien und mit dem Lehramt für Sonderpädagogik.
1.5 Lehrkräfte, pädagogische und therapeutische Fachkräfte arbeiten zur Erfüllung des Bildungsauftrages in multiprofessionellen Teams zusammen.
1.6 Anforderungen hinsichtlich der Zügigkeit der KGS ergeben sich aus der Bezugsverordnung zu p.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)

Abschnitt 2 KGSARdErl - Aufgaben und Ziele

2.1 Die KGS hat die Aufgabe, den im Niedersächsischen Schulgesetz festgelegten Bildungsauftrag zu erfüllen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler altersgemäß in die in § 2 NSchG genannten Wertvorstellungen und Normen einführen, sie befähigen, über diese zu reflektieren, und damit eine sichere Grundlage für den persönlichen Lebensweg und für das verantwortungsbewusste Mitwirken im gesellschaftlichen Leben bilden. Ihre Arbeit ist durch das Bestreben geprägt, Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen einen hohen Anteil gemeinsamer Lernerfahrungen zu vermitteln und sie durch differenzierten Unterricht individuell zu fördern. Der schulformbezogene Bildungsauftrag ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NSchG .
2.2 Der Unterricht an einer KGS wird sowohl schulzweigübergreifend als auch schulzweigspezifisch erteilt. In den Schuljahrgängen 5 bis 8 kann der Unterricht auf Beschluss des Schulvorstandes in überwiegend schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt werden.
Bezogen auf die Schuljahrgänge 5 und 6 sollte der Unterricht in schulzweigübergreifenden Lerngruppen stattfinden. Die Entscheidung darüber ist für beide Schuljahrgänge einheitlich zu treffen. Findet der Unterricht in den beiden Schuljahrgängen 5 und 6 überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen statt, so kann der Schulvorstand für die Fächer Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache die Einrichtung von Fachleistungskursen beschließen. Findet der Unterricht in den Schuljahrgängen 7 und 8 nicht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen statt, ist auch weiterhin gemeinsames Lernen zu gewährleisten. Ab Schuljahrgang 9 muss der schulzweigspezifische Unterricht überwiegen. In den Schuljahrgängen 9 und 10 ist ebenfalls weiterhin gemeinsames Lernen zu gewährleisten. Auf § 80 Abs. 3 sowie § 96 Abs. 3 NSchG wird hingewiesen.
2.3 Für die Ziele, Inhalte und Methoden der einzelnen Fächer im schulzweigspezifischen Unterricht sind die Kerncurricula der den jeweiligen Schulzweigen entsprechenden Schulformen verbindlich. Für den schulzweigübergreifenden Unterricht sind die Kerncurricula der Integrierten Gesamtschule anzuwenden.
Bei Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen des jeweiligen Förderschwerpunkts.
Die Lehrkräfte aller Fächer fördern die Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Leseverständnis, Sprachbildung und Rechtschreibung, um ihnen einen erfolgreichen weiteren Bildungsweg zu ermöglichen. Integrative Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler (Deutsch als Zweitsprache, Deutsch als Bildungssprache) wird als Teil von durchgängiger Sprachbildung verstanden und ist Aufgabe jeder Lehrkraft in jedem Unterrichtsfach. Die Förderung von sprachlicher Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit findet vorrangig im Regelunterricht statt. Sie zielt darauf ab, dass bildungssprachliche Kompetenzen gezielt erworben werden können.
2.4 Die KGS befähigt die Schülerinnen und Schüler in Verantwortung für künftige Generationen sachgerecht und aktiv für den Erhalt der Umwelt, eine nachhaltige und gerechte Entwicklung sowie für ein demokratisches Miteinander einzutreten, das der Verschiedenheit der Menschen gerecht wird. Dieses schließt das Eintreten für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise sowie Menschen unterschiedlicher geschlechtlicher oder sexueller Orientierung ein. Außerdem ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, das einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt. Als inklusive Schule fördert sie das Erleben der Vielfalt persönlicher Bedürfnisse und den Umgang mit Heterogenität bzgl. individueller Talente und Begabungen sowie besondere Bedarfe im Sinne eines erweiterten Inklusionsbegriffs. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Orientierung der Schülerinnen und Schüler über die Berufs- und Arbeitswelt. Einzelheiten regelt Nr. 5 in Verbindung mit dem Bezugserlass zu f.
2.5 Die Arbeit in der Schule zielt auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie fördert die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und zugleich ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten. Dazu gehört, dass sie die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zu Kooperation und Mitbestimmung unterstützt. Diesen Zielen dienen zum einen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht. Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zum außerschulischen Umfeld auch die Teilnahme am kulturellen, politischen, religiösen und sportlichen Leben der Gemeinde gefördert werden.
2.6 Im Sekundarbereich I der KGS sollen die Schülerinnen und Schüler die Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortsetzen können. Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung nach Bezugserlass zu q trägt darüber hinaus dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler erfolgreich am schulischen Leben teilnehmen und einen dem Leistungsvermögen entsprechenden Schulabschluss erwerben können.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)

Abschnitt 3 KGSARdErl - Stundentafel

3.1 Für die nach Schulzweigen gegliederte KGS, die nach Nr. 2.2 den Unterricht mindestens in den beiden Schuljahrgängen 5 und 6 in überwiegend schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt, sowie für die nach Schuljahrgängen gegliederte KGS besteht der Unterricht durchgehend für die Schuljahrgänge 5 bis 10 aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach Anlage 1.
3.2 Für die KGS, die den Unterricht durchgängig in den Schuljahrgängen 5 bis 8 überwiegend in schulzweigspezifischen Lerngruppen erteilt, gelten für den Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht für die Schuljahrgänge 5 bis 10 durchgehend die Stundentafeln und Anmerkungen zu den Stundentafeln der dem Schulzweig entsprechenden Schulform nach den Bezugserlassen zu a bis c. Abweichend davon kann auf Beschluss des Schulvorstandes für die Schuljahre 5 bis 10 durchgehend die Stundentafel nach Anlage 1 verwendet werden.
Abweichend von Satz 1 kann die Schule in den Schuljahrgängen 5 und 6 die Fächer Musik, Kunst, Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten in allen drei Schulzweigen mit jeweils gleichen Stundenanteilen anbieten.
3.3 Anmerkungen zu den Stundentafeln
3.3.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 und 3.2 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten. Dies gilt auch für die Fächer des Fachbereichs musisch-kulturelle Bildung im Falle von Nr. 3.2 Satz 3 in den Schuljahrgängen 7 bis 10. Die Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.
3.3.2 Die KGS als Ganztagsschule macht ihren Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich I ein ganztägiges und ganzheitliches Bildungsangebot, das ergänzend zum Unterricht nach Stundentafel auch außerunterrichtliche Angebote umfasst. Die Schule entwickelt hierzu ein Konzept. Einzelheiten regelt der jeweils geltende RdErl. "Die Arbeit in der Ganztagsschule".
3.3.3 Die Entscheidung darüber, welche Wahlpflichtkurse eingerichtet werden, trifft die Schule. Das Angebot soll sich an den Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler orientieren. Wahlpflichtkurse sollten nach Möglichkeit schulzweigübergreifend eingerichtet werden, können aber auch je nach Organisationsform jahrgangsspezifisch oder schulzweigspezifisch sowie jahrgangs- und schulübergreifend durchgeführt werden. Wahlpflichtkurse können auch in flexiblen Zeiteinheiten (z. B. durch Blockung von Stunden) angeboten werden, damit Unterricht an außerschulischen Lernorten begünstigt wird.
Die zweite Fremdsprache ist als Wahlpflichtfremdsprache oder als Pflichtfremdsprache ab dem 6. Schuljahrgang durchgängig einzurichten. Im Wahlpflichtbereich werden Fremdsprachen vierstündig, die anderen Fächer zwei- oder vierstündig erteilt. Ab dem Schuljahrgang 9 gelten für den Wahlpflichtunterricht die Rahmenvorgaben für die dem Schulzweig entsprechende Schulform. Bezogen auf die Wahl einer weiteren Fremdsprache als dritte Pflichtfremdsprache gelten die Vorgaben des Bezugserlasses zu c entsprechend.
3.3.4 Als zweite Fremdsprache ist Französisch einzurichten. Darüber hinaus können Schulen sowohl Latein als auch Spanisch anbieten. Über die Genehmigung zur Einführung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache entscheidet die oberste Schulbehörde.
Die zweite Fremdsprache wird ab Schuljahrgang 6 angeboten und ist bis zum Ende des Schuljahrgangs 10 durchgehend zu belegen. Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten am Ende des 6. Schuljahrgangs, außer im Gymnasialzweig der KGS, entscheiden, ob eine Schülerin oder ein Schüler anstelle der zweiten Fremdsprache ein anderes Wahlpflichtangebot wählen darf.
3.3.5 Das Fach Darstellendes Spiel kann in den Wahlpflichtunterricht aufgenommen werden, sofern an der Schule für dieses Fach eine Unterrichtsgenehmigung durch die oberste Schulbehörde erteilt ist.
3.3.6 Schülerinnen und Schüler, die im kursdifferenzierten Unterricht auf der grundlegenden Anspruchsebene in den Fächern Deutsch und Mathematik unterrichtet werden, sowie Schülerinnen und Schüler des Hauptschulzweiges können einen zweistündigen Wahlpflichtkurs wählen und an einer zusätzlichen fünften Unterrichtsstunde in beiden Fächern teilnehmen.
3.3.7 Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollen in den Schuljahrgängen 5 bis 8 mindestens sechs Stunden, in den Schuljahrgängen 9 und 10 mindestens vier Stunden Unterricht in ihrer Klasse erteilen. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen in der Regel eine Klasse oder Lerngruppe mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.
3.3.8 Im Schuljahrgang 5 können zu Beginn des Schuljahrs freie Arbeits- und Unterrichtsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig. Damit sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler aus der Grundschule in die KGS und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden. In diesem Kontext sollen auch Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler erfolgen.
3.3.9 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrkräftestunden können nicht beansprucht werden.
3.3.10 Es können Stunden für offene Arbeitsformen vorgesehen werden. Damit können die Schülerinnen und Schüler stärker entsprechend ihren Interessen und Neigungen eigene Lernschwerpunkte wählen und weitgehend selbstständig erarbeiten. Die dafür erforderlichen Stunden sind in der Regel aus dem Bereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts zu nehmen; die Lernangebote sollen sich dabei auf die hierfür in Anspruch genommenen Fächer und Fachbereiche beziehen.
3.3.11 Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel halbjährlich oder epochal zu unterrichten. Der Unterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass auf die einzelnen Fächer im Schuljahresdurchschnitt gleiche Stundenanteile entfallen.
3.3.12 Arbeitsgemeinschaften werden nach den Möglichkeiten der Schule unter Berücksichtigung der Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler angeboten. Die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig.
3.3.13 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gem. § 124 NSchG teilnehmen, sind stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet,
soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG etwas anderes ergibt. Einzelheiten regelt der jeweils geltende RdErl. "Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen".
3.3.14 Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebotes
bereitgestellt.
3.3.15 Unterricht nach dem Curriculum "Mobilität" ist Bestandteil des Pflichtunterrichts.
3.3.16 Ab Schuljahrgang 8 werden Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen sowie Betriebspraktika durchgeführt. Einzelheiten regelt Nr. 5 in Verbindung mit dem Bezugserlass zu f.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)

Abschnitt 4 KGSARdErl - Organisation von Lernprozessen

4.1 Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden.
4.2 Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige, selbstregulierende und kooperative Lernen, das kreative Handeln sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden. Große Bedeutung kommt deshalb neben dem Klassenunterricht den Sozialformen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht den offenen Arbeitsformen wie Freiarbeit, Wochenplanarbeit und Projektunterricht zu. Darüber hinaus können Unterricht und außerunterrichtliche Angebote nach dem jeweils geltenden RdErl. "Die Arbeit in der Ganztagsschule" inhaltlich und organisatorisch verzahnt werden.
4.3 In jedem Schuljahr soll Projektunterricht durchgeführt werden. Die projektbezogene Arbeit kann dabei klassenbezogen, jahrgangsbezogen, jahrgangsübergreifend sowie schulzweigübergreifend organisiert werden. Auf die Regelungen zu alternativen Lernkontrollen in Nr. 7.6 wird hingewiesen. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten sind über die mit dem Projekt verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen rechtzeitig zu informieren; bei der Planung und Vorbereitung sind die Schülerinnen und Schüler und an der Durchführung insbesondere auch die Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit zu beteiligen.
4.4 Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sind wichtig für die Sicherung, Einfügung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, wie sinnvoll geübt und übertragen, der eigene Lernprozess selbstregulierend gestaltet und die Ergebnisse selbstständig gesichert werden können. Dies soll in Phasen des selbstregulierenden und kooperativen Lernens und in offenen Arbeitsformen nach Nr. 4.2 sowie an teilgebundenen und gebundenen Ganztagsschulen überwiegend im Rahmen des Ganztagskonzeptes geschehen. Andernfalls gilt bezüglich der Hausaufgaben der Bezugserlass zu e.
4.5 Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung beteiligt werden. Dem dienen Besprechungen der schuleigenen Arbeitspläne mit fachbezogenen und fachübergreifenden sowie fächerverbindenden Vorhaben, die Diskussion der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.
4.6 Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung auf der Grundlage der Kerncurricula einen annähernd gleichen Leistungsstand zwischen den Klassen eines Schuljahrgangs bei schulzweigübergreifender Arbeit oder zwischen den Klassen im Schulzweig eines Schuljahrgangs gewährleistet. Entsprechend der besonderen Lernausgangslage jeder Klasse, der Planung der einzelnen Lehrkraft und der erwünschten Beteiligung von Schülerinnen und Schülern sollen aber auch klassenbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahresplanung möglich sein.
4.7 Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte, insbesondere im Rahmen von Klassenkonferenzen, Fach- und Fachbereichskonferenzen erforderlich. Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Arbeitspläne; hierbei sind fachübergreifende und fächerverbindende Fragestellungen und Inhalte angemessen zu berücksichtigen. Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich nicht nur auf Fragen des Unterrichts, sondern auch auf die persönliche Entwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen. Außerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam zu entwickeln und abzustimmen.
4.8 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler fachübergreifende methodische Kompetenzen erwerben. Hierzu entwickelt die Schule ein Medien- und Methodenkonzept. Dabei werden Aspekte der Medienbildung auf Basis des "Orientierungsrahmens Medienbildung" berücksichtigt und als Querschnittsaufgabe in alle Fächer integriert.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)

Abschnitt 5 KGSARdErl - Berufliche Orientierung

Die Berufliche Orientierung ist aufgrund der Heterogenität der Schülerschaft an einer KGS breit angelegt. Es werden Angebote sowohl für Schülerinnen und Schüler gemacht, die eine duale Berufsausbildung anstreben, als auch für diejenigen, die eine schulische Fortsetzung des Bildungsweges einschließlich eines Hochschulstudiums planen. Die Berufliche Orientierung ist eine schulische Gesamtaufgabe und wird bei der Planung und Ausgestaltung der schuleigenen Arbeitspläne und Fachcurricula aller Fächer übergreifend berücksichtigt. Die KGS erstellt ein schuleigenes fächerübergreifendes Berufs- und Studienorientierungskonzept, das in das Leitbild der Schule und das Schulprogramm intergiert ist. In dem Konzept werden regionale Bezüge und die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern wie z. B. berufsbildende Schulen, Hochschulen, Betrieben, der Bundesagentur für Arbeit, den Kammern u. a. festgeschrieben. Nach Entscheidung des Schulvorstandes kann das erstellte Konzept auch schulzweigübergreifend angelegt sein. Die Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung dienen sowohl der Sicherung der Ausbildungs- als auch der Studierfähigkeit. Zu diesen Maßnahmen gehören u. a. Schülerbetriebspraktika, Betriebserkundungen, Kompetenzfeststellungsverfahren, Schülerfirmen, Unterricht in Kooperation mit berufsbildenden Schulen und Hochschulen, berufspraktische Projekte und praxisorientierte Lernphasen. Die KGS kann zur Durchführung berufsorientierender Maßnahmen insbesondere im Ganztagsbereich Angebote machen oder berufsorientierende Wahlpflichtkurse mit umfangreichen Fachpraxisanteilen (z. B. Technik) anbieten. Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren ihren Berufsorientierungsprozess in geeigneter Form. Weitere Einzelheiten zur Beruflichen Orientierung regelt der Bezugserlass zu f. Die Zusammenarbeit zwischen der KGS und berufsbildenden Schulen erfolgt auf der Grundlage des § 25 NSchG . Entstehen durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von § 113 Abs. 1 NSchG , so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger der beteiligten Schulen. Hat die Zusammenarbeit Auswirkungen auf die Schülerbeförderung der beteiligten Schulen, so hat eine Abstimmung mit dem Träger oder den Trägern der Schülerbeförderung zu erfolgen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)

Abschnitt 6 KGSARdErl - Differenzierung und Förderung der individuellen Lernentwicklung

6.1 Durch geeignete innere und äußere Differenzierungsmaßnahmen werden die Schülerinnen und Schüler in ihrer Kompetenz- und Persönlichkeitsentwicklung gestärkt. Mit einem breiten Lern- und Erfahrungsangebot werden sie in ihrer individuellen Potenzialentfaltung unterstützt, zur demokratischen Partizipation angeleitet und begabungsgerecht gefördert. Den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler, ihren Unterschieden in ihrer Leistungsfähigkeit, in ihren Interessen und Neigungen sowie ihrem angestrebten Schulabschluss wird mit einer Differenzierung der Ziele, Inhalte und Methoden im Unterricht Rechnung getragen. Beim Unterricht in den Klassen und Kursen ist die innere Differenzierung grundlegendes Unterrichtsprinzip. Der Pflicht- und Wahlpflichtunterricht findet je nach Ausgestaltung der KGS (Nr. 2.2) in schulzweigübergreifenden, jahrgangsübergreifenden oder schulzweigbezogenen Lerngruppen statt. Durch Formen einer Fachleistungsdifferenzierung sollen alle Schülerinnen und Schüler die Grundanforderungen der Kerncurricula und möglichst viele Schülerinnen und Schüler darüber hinaus gehende erhöhte Anforderungen erfüllen. Durch Formen einer Wahldifferenzierung werden sie in ihren Interessen und Neigungen gefördert und können Lernschwerpunkte entwickeln. Durch zusätzliche Fördermaßnahmen sollen einzelne Schülerinnen und Schüler Lernschwierigkeiten abbauen, Lernrückstände ausgleichen sowie besondere Herausforderungen meistern können.
6.1.1 Zur individuellen Förderung kann bei entsprechenden Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers des Haupt- oder des Realschulzweigs in einem oder mehreren Fächern die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nach vorangegangener Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass sie oder er in dem jeweiligen Fach am Unterricht des Realschul- oder des Gymnasialschulzweigs teilnimmt. Für den Übergang zwischen den Schulzweigen einer KGS gelten weiterhin die Bestimmungen der Bezugsverordnung zu h.
6.2 Formen äußerer Differenzierung sind:
Fachleistungsdifferenzierung,
Wahlpflichtunterricht,
Wahlunterricht,
Arbeitsgemeinschaften,
Förderunterricht.
6.2.1 Fachleistungsdifferenzierung
Abweichend von den Regelungen in den Bezugserlassen zu a bis c gilt für die KGS, die in den Schuljahrgängen 5 bis 8 den Unterricht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt, Folgendes:
6.2.1.1 Eine Fachleistungsdifferenzierung ist in den Fächern Mathematik und Englisch spätestens ab Schuljahrgang 7, in Deutsch spätestens ab Schuljahrgang 8 und in den Naturwissenschaften ab Schuljahrgang 9 durchzuführen.
In den Schuljahrgängen 7 und 8 erfolgt die Fachleistungsdifferenzierung in der Regel klassenintern. Auf Beschluss des Schulvorstandes ( § 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG ) kann auch eine klassenübergreifende Fachleistungsdifferenzierung in Kursen erfolgen.
Der Unterricht wird auf zwei Anforderungsebenen erteilt. In einem Kurs liegen die
Kerncurricula des Gymnasiums und dem weiteren Kurs die Kerncurricula der IGS zugrunde.
Auf Beschluss der Gesamtkonferenz kann der Unterricht auch auf drei Anforderungsebenen erteilt werden. Den Kursen liegen dabei die Kerncurricula der den jeweiligen Schulzweigen entsprechenden Schulformen zugrunde.
6.2.1.2 Kurszuweisungen sind pädagogische Maßnahmen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz am Ende des vorangehenden Schulhalbjahrs und Schuljahrs auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers. Vor der Ersteinstufung und vor Änderungen der Kurszuweisung von Schülerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und umfassend zu informieren.
6.2.2 Wahlpflichtunterricht
Neben dem Pflichtunterricht wird Wahlpflichtunterricht angeboten, mit dem den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht wird. Der Wahlpflichtunterricht sollte schulzweigübergreifend angeboten werden. Die Lehrkräfte beraten die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten bei der Wahl des Wahlpflichtunterrichts.
6.2.3 Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften
Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben auch Anregungen für die Freizeitgestaltung. In Zusammenarbeit von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten wird ein möglichst ausgewogenes fachbezogenes, fachübergreifendes und fächerunabhängiges Angebot an Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften entsprechend den schulischen Möglichkeiten entwickelt. Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften sollen schulzweigübergreifend und können schuljahrgangsübergreifend durchgeführt werden; ihre Dauer beträgt in der Regel ein Schulhalbjahr. Sie können nach Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auch in Form von Blockunterricht durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, geschlechtsspezifische Benachteiligungen im Unterricht zu verringern, können für Schülerinnen und Schüler getrennt angeboten werden.
6.2.4 Förderunterricht
Jede Schule entwickelt Konzepte zur individuellen Förderung für alle Schülerinnen und Schüler und setzt diese um.
6.2.4.1 Der Förderunterricht dient der begabungsgerechten Unterstützung jeder Schülerin und jedes Schülers in ihrer und seiner individuellen Entfaltung. Er ist einerseits für die Schülerinnen und Schüler einzurichten, die in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Fremdsprachen Lernrückstände haben und ihre Leistungen verbessern wollen. Zusätzlich sollen hier aber auch Angebote für besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden. Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig und erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und den Erziehungsberechtigten. Der Förderunterricht findet in der Regel im Rahmen des wahlfreien Unterrichts in enger Zusammenarbeit der Fachlehrkräfte statt.
6.2.4.2 Die Durchführung des Förderunterrichts für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache bleibt hiervon unberührt.
6.2.4.3 In begründeten Einzelfällen kann eine zweite Lehrkraft zeitlich befristet im Pflichtunterricht zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern oder zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren eingesetzt werden. Die hierfür erforderlichen Lehrkräftestunden dürfen nicht zur Kürzung im Pflicht- und Wahlpflichtunterricht führen.
6.3 Individuelle Lernentwicklung
In der KGS soll die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 fortgeschrieben werden. Die Dokumentation enthält Aussagen zur Lernausgangslage, zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen, zu Maßnahmen, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll, zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.
Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihrer Kinder.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)

Abschnitt 7 KGSARdErl - Leistungsbewertung und Lernkontrollen, Notenzeugnisse und verkürzte Lernentwicklungsberichte

7.1 Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Die Beobachtung des Lernprozesses, die Feststellung der Lernergebnisse und die Leistungsbewertung haben die pädagogische Funktion sowohl der Bestätigung als auch der Lernkorrektur, der Lernhilfe und Ermutigung sowie der Hilfe zur Selbsteinschätzung. Den Erziehungsberechtigten dient die Leistungsbewertung zur Information über die Lernentwicklung.
7.2 Die Leistungsbewertung muss den Verlauf eines Lernprozesses berücksichtigen und darf sich nicht ausschließlich auf punktuelle Leistungsmessung beziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsgang von Bedeutung sein können, müssen neben dem Verlauf des Lernprozesses und den Ergebnissen der Lernkontrollen auch die verschiedenen Bedingungen bedacht werden, von denen der Lernerfolg abhängt.
7.3 Grundlage für die Leistungsbewertung sind neben Beobachtungen des Lernprozesses schriftliche, mündliche und besondere fachspezifische Leistungen. In allen Fächern haben mündliche und fachspezifische Lernkontrollen eine große Bedeutung. Lernkontrollen und weitere Ergebnisse aus der Unterrichtsarbeit informieren über die Lernentwicklung und den Lernstand der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet zusammen mit den Ergebnissen der Schülerbeobachtung die Grundlage für die individuelle Förderung, für zusätzliche Differenzierungsmaßnahmen und für die Notenzeugnisse. Sie geben den Lehrkräften zudem Auskunft über die Wirksamkeit des Unterrichts und damit über eventuell erforderliche Veränderungen.
7.4 Für die Anzahl der zu bewertenden schriftlichen Lernkontrollen gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10: In einem vierstündigen Fach sind vier bis sechs und in einem dreistündigen Fach drei bis fünf schriftliche Lernkontrollen je Schuljahr zu schreiben, die mittlere Zahl gibt den Regelfall an. In den übrigen Fächern sind mit Ausnahme der Fächer Sport, Textiles Gestalten und Gestaltendes Werken sowie Darstellendes Spiel zwei bewertete schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr verbindlich.
Im Fach Kunst können zwei fachpraktische Arbeiten mit Dokumentation des Werkstattprozesses anstelle zweier schriftlicher Lernkontrollen treten.
Bei Unterricht, der nur ein Schulhalbjahr erteilt wird, entscheidet die Fachkonferenz, ob eine bewertete schriftliche Lernkontrolle verbindlich ist oder zwei bewertete schriftliche Lernkontrollen verbindlich sind. Sofern nur eine Lernkontrolle verbindlich ist, kann diese nicht durch eine andere Form von Lernkontrolle nach Nr. 7.6 ersetzt werden.
In den Abschlussjahrgängen zählt die Abschlussarbeit als eine schriftliche Lernkontrolle.
Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in den Schuljahrgängen 5 und 6 nicht länger als eine Unterrichtsstunde, in den übrigen Schuljahrgängen nicht länger als zwei Unterrichtsstunden, im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 8 bis 10 nicht länger als drei Unterrichtsstunden dauern.
Einzelheiten zu den schriftlichen Lernkontrollen sind durch den jeweils geltenden
RdErl. "Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen" geregelt.
7.5 Im schulzweigübergreifenden Unterricht werden die Leistungen nach den Maßstäben des Schulzweigs beurteilt, dem die Schülerin oder der Schüler angehört. Falls eine Schülerin oder ein Schüler gemäß Nr. 6.1.1 dieses Erlasses am Unterricht eines anderen Schulzweiges teilnimmt, wird eine entsprechende schulzweigspezifische Zensur in diesem Fach erteilt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen nach den Bezugserlassen zu a bis c.
7.6 Bei ein- und zweistündigen Unterrichtsfächern sowie bei Unterrichtsfächern, die nur in einem Schulhalbjahr erteilt werden, kann eine der verbindlichen Lernkontrollen nach Nr. 7.4 pro Schuljahr nach Beschluss der Fachkonferenz durch eine alternative Form der Lernkontrolle ersetzt werden, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist.
Bei Unterrichtsfächern die mindestens dreistündig unterrichtet werden, können zwei der verbindlichen Lernkontrollen nach Nr. 7.4 pro Schuljahr nach Beschluss der Fachkonferenz durch alternative Lernkontrollen ersetzt werden, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren sind.
Die Lernkontrolle hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen. Das Nähere regelt die Fachkonferenz. In den modernen Fremdsprachen ersetzt die Überprüfung der Kompetenz "Sprechen" in den Schuljahrgängen 5 bis 10 eine schriftliche Lernkontrolle je Doppelschuljahrgang und gilt daher bereits als eine alternative Lernkontrolle
7.7 Für den Erwerb von Notenzeugnissen, Versetzungen und Abschlüssen in den Schulzweigen gelten die für die entsprechenden weiterführenden Schulformen im Sekundarbereich I festgelegten Bestimmungen entsprechend den Bezugsverordnungen zu h und j sowie den Bezugserlassen zu g, i und k.
7.8 Auf Beschluss der Gesamtkonferenz kann in den Schuljahrgängen 5 bis 8 dem Notenzeugnis ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt werden. Der Lernentwicklungsbericht enthält für alle Fächer und Fachbereiche oder fachübergreifend eine Darstellung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers und Hinweise für die weitere Förderung. Der Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schülers, der Rückmeldung für die Lehrkräfte und dem gemeinsamen Gespräch über das weitere Lernen - auch mit den Erziehungsberechtigten - können Berichte der Schülerinnen und Schüler dienen; sie enthalten eine Stellungnahme der Schülerin oder des Schülers zur eigenen Lernentwicklung und zum eigenen Lernstand.
7.9 Weitere Einzelheiten zur Erteilung von Notenzeugnissen regelt der Bezugserlass zu
g.
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Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)

Abschnitt 8 KGSARdErl - Zusammenarbeit mit anderen Schulen

8.1 Die enge Zusammenarbeit zwischen der KGS und den Grundschulen in ihrem Einzugsbereich ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers. Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die KGS findet eine regelmäßige und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den Grundschulen und der KGS statt. Für diese Zusammenarbeit sind Schulleitungsdienstbesprechungen sowie Dienstbesprechungen der Fachlehrkräfte der Schuljahrgänge 4 und 5 insbesondere in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik vorzusehen. Die Zusammenarbeit soll zusätzlich durch gegenseitige Hospitationen in den abgebenden und aufnehmenden Jahrgangsklassen sowie gemeinsame Klausurtagungen und Schulveranstaltungen gefördert werden.
8.2 Im Übrigen sind für die Gestaltung der Zusammenarbeit mit den im Einzugsgebiet einer KGS liegenden Schulen die für die Grundschulen und die entsprechenden Schulformen geltenden Bestimmungen nach den Bezugserlassen zu a bis c anzuwenden.
8.3 Werden Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an der KGS zielgleich oder zieldifferent beschult, arbeiten die Schule und das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum Inklusive Schule (RZI) sowie die Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunkts zusammen. Die Zusammenarbeit soll durch regelmäßige, zwischen den Schulen vereinbarte Dienstbesprechungen, Hospitationen und gemeinsame Veranstaltungen gefördert werden.
8.4 Für Fragen der Übergänge in Schulen des Sekundarbereichs II ist die Zusammenarbeit der KGS insbesondere mit berufsbildenden Schulen und allgemein bildenden Gymnasien erforderlich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter regelt die Zusammenarbeit im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der in Betracht kommenden Schulen.
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Abschnitt 9 KGSARdErl - Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

9.1 Das Recht der Erziehungsberechtigten sowie die Aufgaben der Schule erfordern eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen
Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im Einzelnen gelten die §§ 88 bis 96 und 100 NSchG .
9.2 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung und über Ziele und Inhalte, Planung und Gestaltung des Unterrichts zu informieren und diese mit ihnen zu erörtern. Sie müssen außerdem die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichten. Die Lehrkräfte benötigen ihrerseits Informationen der Erziehungsberechtigten über deren Kind. Diese gegenseitigen Informationen sind hilfreich für die Förderung der Kinder; sie können dazu beitragen, Störungen des Bildungsprozesses zu vermeiden. Die gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit sind notwendig, um die Schülerinnen und Schüler über ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg richtig beraten zu können. Damit wird auch sichergestellt, dass die Erziehungsberechtigten über die mit dem jeweiligen Schulabschluss verbundenen Berechtigungen ausreichend unterrichtet sind.
9.3 Der gegenseitigen Information und Beratung dienen Elternabende, Elternsprechtage, Sprechnachmittage, besondere Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen. Letztere können auch in Form von Hausbesuchen erfolgen. Die Erziehungsberechtigten sind vor Entscheidungen, die sie in Bezug auf den Bildungsweg ihrer Kinder zu treffen haben, rechtzeitig zu informieren und zu beraten.
9.4 Für die Erziehungsberechtigten einzelner Schuljahrgänge finden Informationsveranstaltungen insbesondere zu folgenden Themen statt: Im Schuljahrgang 5 dienen sie der Information über Aufgaben und Ziele der KGS, über die Organisation des Unterrichts, über Inhalte und Arbeitsweisen sowie über das Schulleben. Darüber hinaus sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Fremdsprachenregelungen und Schwerpunktbildung im Wahlpflichtunterricht sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Sekundarbereich II zu informieren. In den Schuljahrgängen 9 oder 10 werden mögliche Schullaufbahnen und Abschlüsse im allgemein bildenden und berufsbildenden Schulwesen dargestellt. Zu diesen Veranstaltungen werden Vertreterinnen und Vertreter von berufs- und studienbezogenen Schulformen des Sekundarbereichs II und der Berufsberatung eingeladen. An diesen Informationsveranstaltungen sollten auch die Schülerinnen und Schüler teilnehmen.
9.5 Einzelberatungen erstrecken sich u. a. auf Auskünfte über die Lernsituation einer Schülerin oder eines Schülers, über Fragen der Schullaufbahn und die dabei zu erwägenden Maßnahmen. Für die Einzelberatung ist vor allem die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zuständig.
9.6 Termine für Elterninformationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.
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Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)

Abschnitt 10 KGSARdErl - Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

10.1 Zu den Aufgaben und Zielen der Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der KGS gehört es, den Schülerinnen und Schülern frühzeitig Möglichkeiten der Mitwirkung sowie der Mitgestaltung in der Schule einzuräumen. Im Einzelnen gelten die §§ 72 bis 81 und §§ 85 bis 87 NSchG .
10.2 Die Schule muss deshalb entsprechende Rahmenbedingungen für eine angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen und Fragen schaffen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören u.a.:
die Sicherstellung der Wahl der Schülerinnen- und Schülervertretung und der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler in den schulischen Gremien sowie deren Teilnahme an den Sitzungen;
die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählte Schülerinnen- und Schülervertretung;
die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen und Beratungen innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit;
bis zu je vier Schülerinnen- und Schülerversammlungen sowie Schülerinnen- und Schülerratssitzungen im Schuljahr;
die Tätigkeit von SV-Beraterinnen oder SV-Beratern der Schülerschaft.
10.3 Ein regelmäßiger Informationsaustausch, insbesondere vor grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Schülerschaft. Grundsätzlich bestehen ein Informationsrecht der Schülerinnen- und Schülervertretung sowie eine Informationspflicht der Schulleitung und der Lehrkräfte.
10.4 Die Einrichtung von eigenen Arbeitsgemeinschaften und die Durchführung von eigenen Veranstaltungen, die die Schülerinnen- und Schülervertretung organisiert, sowie Mitteilungen der Schülerinnen- und Schülervertretung sollen nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des NSchG einen für die Schülerinnen und Schüler zur freien Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen. Derartige Aktivitäten sind, soweit sie den Bestimmungen des NSchG nicht widersprechen, von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern.
10.5 Die Schule sollte eine Vielfalt von Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler fördern und eine differenzierte und demokratische Meinungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt, die Schülerzeitung, die von der Schülervertretung gestaltete Homepage u. Ä. sowie die für politische, religiöse oder weltanschauliche Richtungen eintretenden Schülerinnen- und Schülergruppen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern sich zu artikulieren und ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen. Das Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ( § 87 Abs. 3 NSchG ).
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Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)

Abschnitt 11 KGSARdErl - Erprobung abweichender Modelle

Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde von den Regelungen dieses Erlasses abweichende Modelle erproben.
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Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)

Abschnitt 12 KGSARdErl - Entscheidungsspielräume

Für folgende Regelungen kann der Schulvorstand nach § 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG über die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen entscheiden:
a)
Nr. 3.1 und 3.2. (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung nach Nr. 3.3.1 die Verteilung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgänge vornehmen kann,
b)
Nr. 3.3.7 (Einsatz der Lehrkräfte),
c)
Nr. 3.3.8 (freie Unterrichts- und Arbeitsformen im 5. Schuljahrgang),
d)
Nr. 3.3.9 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 6 bis 10),
e)
Nr. 3.3.10 (offene Unterrichts- und Arbeitsformen),
f)
Nr. 3.3.11 (Epochalunterricht),
g)
Nr. 4.3 (Umfang von Projektunterricht),
h)
Nr. 7.4 (Schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheiden kann, dass in einem drei- oder mehrstündigem Fach mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahr geschrieben werden und außerdem darüber, ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z. B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrollen verlangt werden,
i)
Nr.8.2 (Zusammenarbeit mit Grundschulen),
j)
Nr.9.4 (Informationsveranstaltungen),
k)
Nr. 5 (schulformübergreifendes Konzept zur beruflichen Orientierung),
l)
Nr. 6.2.1.1 (Fachleistungskurse in den Schuljahrgängen 7 und 8 klassenintern).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)

Abschnitt 13 KGSARdErl - Übergangsregelungen

13.1 Genehmigungen für die Einführung einer zweiten und dritten Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache oder für ein anderes Fach oder für eine andere Organisationsform, die einzelnen Kooperativen Gesamtschulen erteilt worden sind, gelten weiter.
13.2 Die Änderungen in der Anlage 1 zur Einführung des Faches Informatik als Pflichtfach im 10. Schuljahrgang sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2023/2024 den 10. Schuljahrgang besuchen.
13.3 Die Änderungen in der Anlage 1 zur Einführung des Faches Informatik als Pflichtfach im 9. Schuljahrgang sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2024/2025 den 9. Schuljahrgang besuchen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)

Abschnitt 14 KGSARdErl - Schlussbestimmungen

14.1 Dieser RdErl. tritt am 1.8.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2028 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)

Anlage KGSARdErl - Stundentafel

Tabelle als pdf
H =Hauptschulzweig, R = Realschulzweig, G = Gymnasialzweig
+ =Wahlpflichtunterricht, ggf. Wahlunterricht
1)Nach Nr. 3.3.6 können Schülerinnen und Schüler, die auf der grundlegenden Anspruchsebene in den Fächern Deutsch und Mathematik unterrichtet werden, einen zweistündigen Wahlpflichtkurs wählen und an einer zusätzlichen fünften Unterrichtsstunde in den Fächern Deutsch und Mathematik teilnehmen.
2)Wahlpflichtfremdsprachenunterricht nach Nr. 3.3.3
3)Der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern soll im 5. und 6. Schuljahrgang fachübergreifend und fächerverbindend angelegt sein.
4)Für die Schülerinnen und Schüler des Gymnasialzweigs können im Wahlpflichtunterricht vermehrt Inhalte aus den Fachbereichen Gesellschaftswissenschaften und Musisch-Kulturelle-Bildung angeboten werden.
5)Nach dem Erlass "Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen" in der jeweils geltenden Fassung erhalten Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Differenzierungsmaßnahmen im Wahlpflichtunterricht sowie weitere Differenzierungs- und Fördermaßnahmen und für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)
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