Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von "Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren"
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von "Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren"
Erl. d. MW v. 15. 3. 2022 - 20-32323/1100 -
Vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)
- VORIS 77100 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 -
b)
Erl. v. 22. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 781)
- VORIS 77100 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Qualitätskriterien (Scoringmodell) zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von "Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren" | Anlage |
Abschnitt 1 NachfModErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für den Einsatz von Moderatorinnen und Moderatoren im Unternehmensnachfolgeprozess (Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren).
Der Einsatz von Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren im Unternehmensnachfolgeprozess als aktive Ansprechperson und Mittler für betroffene Unternehmen soll dazu beitragen, für möglichst viele vor einer Nachfolgelösung stehende Unternehmen und deren Beschäftigte frühzeitig eine Zukunftsperspektive zu entwickeln und damit das Knowhow der Unternehmen sowie Arbeits- und Ausbildungsplätze nachhaltig zu sichern, mehr Frauen und Männer für den Start in die Selbstständigkeit zu gewinnen sowie damit das Gründungsklima in Niedersachsen zu stärken.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -,
Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60),
EU-Strukturfondsförderung 2021 - 2027: Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchtst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)
Abschnitt 2 NachfModErl - Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung ist der Einsatz von Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren bei den Zuwendungsempfängern.
2.2 Die Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren haben schwerpunktmäßig folgende Aufgaben:
aktive Ansprache, Sensibilisierung und Akquisition von an Übernahmen interessierten Personen durch z. B. Informations- und Veranstaltungsformate und entsprechende Kommunikationskonzepte zum Thema Unternehmensnachfolge,
Erst- und Aufschlussberatung für potenzielle Übernehmerinnen und Übernehmer zu Chancen und Herausforderungen einer Unternehmensnachfolge mit Informationen zu Übernahmeplanungen, Unterstützungsangeboten, Handlungsalternativen u. a. m.,
Wissensvermittlung für potenzielle Übernehmerinnen und Übernehmer; z. B. durch Bereitstellung entsprechender digitaler Angebote und Durchführung von Veranstaltungen zu allgemeinen nachfolgerelevanten Schwerpunktthemen u. a. m.,
Vermittlung von Kontakten zwischen Personen, die zu einer Übergabe bereit sind, mit Personen, die an der Übernahme eines Unternehmens interessiert sind, sowie eine Erst- und Aufschlussberatung zu Übernahmeprozessen, insbesondere von KMU.
2.3 Es ist der Schwerpunkt auf die Ansprache potentiell an einer Übernahme Interessierter zu legen und folgende Zielgruppen als Adressatinnen und Adressaten für eine Übernahme oder für Informationsangebote besonders ins Auge zu fassen:
Berufserfahrene mit Interesse an Selbstständigkeit,
an einer unternehmerischen Selbstständigkeit interessierte Führungskräfte aus KMU und Großunternehmen,
Soloselbstständige,
Absolventinnen und Absolventen von Aufstiegsfortbildungen, z. B. Fachwirtinnen oder Fachwirte, Meisterinnen oder Meister u. a. m.,
Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen.
Dabei sind Personen mit Migrationshintergrund und Frauen zu berücksichtigen. Die Projekte sollen einen Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Unternehmensnachfolge leisten.
2.4 Der durch die Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren zu begleitende Übernahmeprozess soll sich an den besonderen Bedürfnissen des betroffenen Personenkreises der Übernehmerinnen und Übernehmer sowie der abgebenden Unternehmerinnen und Unternehmer orientieren.
2.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)
Abschnitt 3 NachfModErl - Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die niedersächsischen Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)
Abschnitt 4 NachfModErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern, die ihren Sitz in Niedersachsen haben. Auch die Betriebsstätte der zu beratenden Unternehmen und der Ort der Durchführung müssen innerhalb der Programmgebiete liegen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind
die fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts,
ein schlüssiges Gesamt- und Finanzierungskonzept,
ein Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit.
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
das Vorhandensein eines Gesamtkonzepts mit Beschreibung der verfolgten Ziele, Inhalte
und Methoden,
das Konzept einer verstetigten, nachhaltigen regionalen Verankerung des Projekts über die Projektlaufzeit hinaus,
Qualifikation der Moderatorinnen und Moderatoren: vorzugsweise erfahrene Fachkräfte, die selbst unternehmerisch tätig waren oder Unternehmensberatungs- oder Finanzierungserfahrung und ein hohes Maß an sozialer Kompetenz zur Moderation komplexer Prozesse sowie Genderkompetenz und interkulturelle Kompetenz mitbringen,
Qualitätskriterien nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Querschnittsziele "Gleichstellung von Frauen und Männern", "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit", "Nachhaltige Entwicklung" sowie "Gute Arbeit" (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13).
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)
Abschnitt 5 NachfModErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in beiden Programmgebieten maximal 50 % und der Landesmittelanteil maximal 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Die Laufzeit eines Projekts ist auf bis zu 36 Monate begrenzt. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem MW auf Antrag eine Verlängerung zulassen.
5.4 Folgende Ausgaben sind ausschließlich zuwendungsfähig:
Personalausgaben für die Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren und anteilige Personalausgaben für das Verwaltungspersonal;
alle sonstigen förderfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 15 % der vorstehenden Personalausgaben abgegolten.
5.5 Entsprechend Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b und d i. V. m. Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 erfolgt die Gewährung von Zuschüssen auf Grundlage standardisierter Einheitskosten und auf Grundlage von Pauschalsätzen. Soweit nicht bereits in dieser Richtlinie die Höhe einer vereinfachten Kostenoption geregelt wurde, erfolgt die Regelung durch gesonderten Erlass.
5.6 Nummer 8.7 Sätze 1 und 3 der VV zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)
Abschnitt 6 NachfModErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen; sie ersetzen die ANBest-P. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 , "die EU-Grundrechtecharta", "die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive", "die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung" und "die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommens sowie den Grundsatz ,der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘ (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)
Abschnitt 7 NachfModErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) und in dem Kundenportal bereit.
Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
Da s programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete der Regionenkategorie sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite ( www.nbank.de ) der Bewilligungsstelle.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Anträge sind bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen.
Antragsteller, deren Bezirk sich über beide Programmgebiete erstreckt, müssen in ihrem Antrag deutlich machen, in welchem Programmgebiet die Moderatorinnen und Moderatoren tätig sein werden.
Die Prüfung der im Anhang aufgeführten Qualitätskriterien erfolgt durch die Bewilligungsstelle.
7.7 Um eine landesweite Abstimmung der Aktivitäten der Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren zu gewährleisten und Synergieeffekte durch erfolgreich erprobte Konzepte landesweit zu generieren, wird durch das MW eine Arbeitsgruppe eingerichtet, in der alle Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren sowie die Bewilligungsstelle mitarbeiten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)
Abschnitt 8 NachfModErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 15. 3. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 14. 3. 2022 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Anlage NachfModErl - Qualitätskriterien (Scoringmodell) zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von "Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren"
Qualitätskriterium | Mindestpunktzahl | Maximalpunktzahl | |
---|---|---|---|
1. | Richtlinienspezifische fachliche Kriterien 1) | 40 | 70 |
A) | Ausgangslage und Ziele | ||
Bei Antragstellung vorzulegendes Gesamtkonzept, welches insbesondere beinhalten muss: | |||
Beschreibung der Ausgangslage, der verfolgten Ziele (z. B. Alters- und Geschlechterstruktur der KMU-Inhaberinnen und KMU-Inhaber im Kammerbezirk, Branchenschwerpunkte der Nachfolgeproblematik, regionale demografische Besonderheiten, Recherche zu Personen und Personengruppen als potenzielle Übernehmerinnen und Übernehmer u. a. m.) | - | 10 | |
Beschreibung der Inhalte und Methoden zur Umsetzung und Durchführung des Projekts einschließlich einer wirkungsvollen Öffentlichkeitsarbeit (Darlegung der Schwerpunkte bei der Akquise, der Erst- und Aufschlussberatung sowie der Wissensvermittlung von übernahmeinteressierten Personen, auch unter Berücksichtigung von Inhalten wie Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung, Nachhaltigkeit und guter Arbeit; als Zielgruppe Personen, die bestehende Unternehmen innovativ weiterentwickeln wollen bzw. für eine innovative Weiterentwicklung von Unternehmen zu gewinnen; Vermittlung von Kontakten zwischen Übergabe bereiten Personen mit Übernahme interessierten Personen) | - | 10 | |
B) | Qualität des Umsetzungskonzeptes | ||
Differenzierte und chronologische Darstellung des Projekts (Ablaufplan, Meilensteine) | - | 10 | |
Qualität des Projektmanagements/Qualifikation der Moderatorin/des Moderators | - | 10 | |
Darstellung der Methodik zur Zielerreichung Erst- und Aufschlussberatung von Übernahmeprozessen von KMU | - | 10 | |
Konzept über die angestrebte Verstetigung des Projekts mit dem Ziel einer nachhaltigen regionalen Verankerung über die Projektlaufzeit hinaus | - | 20 | |
2. | Querschnittsziele | 20 | 30 |
Gleichstellung:Der Projektträger trägt erkennbar zur Umsetzung bei durch z. B. Berücksichtigung von Mitarbeiterinnen im Unternehmen, weiblichen Familienangehörige, Frauen allgemein, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen durch eine zielgruppenspezifische Ansprache (Infoveranstaltungen, Unternehmensbesuche etc.)Qualifikationshinweise der Genderkompetenz bei der Einstellung und/oder im Verlauf der weiteren Tätigkeit | - | 7,5 | |
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung:Der Projektträger trägt erkennbar zur Umsetzung bei durch z. B. Berücksichtigung prioritärer Zielgruppen, wie z. B. Menschen mit MigrationshintergrundQualifikationsnachweise der interkulturellen Kompetenz der Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren bei der Einstellung und/oder im Verlauf der weiteren Tätigkeitbarrierefreie Umsetzung des Projekts (für alle Menschen mit jedweder Behinderung, z. B. Rollstuhlfahrerinnen oder Rollstuhlfahrer, Blinde, Sehbehinderte und Gehörlose sowie Menschen mit Lernschwierigkeiten, in der allgemein üblichen Weise ohne Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar). Der Aspekt "Barrierefreiheit" muss explizit genannt und mitbewertet werden. | - | 7,5 | |
Nachhaltige Entwicklung:Der Projektträger trägt erkennbar zur Umsetzung bei durch z. B. ressourcenschonenden Umgang, u. a. mit der Büroausstattung und bei Verbrauchsmitteln, Nutzung sauberer oder klimaneutraler Mobilität bei Dienstfahrten etc. | - | 7,5 | |
Gute Arbeit:Der Projektträger trägt erkennbar zur Umsetzung bei durch z. B. Neubesetzung von Arbeitsplätzen ausschließlich mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, mit denen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wirdAnwendung eines Tarifvertrags i. S. des TVGZertifizierung als Teil eines Verbunds für Familie und Beruf oder Angebot von familienbedingter Teilzeitarbeit, Gleitzeit mit oder ohne Kernarbeitszeit, von Jahresarbeitszeitkonten oder Telearbeitsplätzen oder Existenz eines Betriebskindergartens, Belegplätzen in Kindergärten oder wesentliche finanzielle Unterstützungsleistungen bei der Kinderbetreuung | - | 7,5 | |
Insgesamt | 60 | 100 |
Die bei einigen Kriterien aufgezählten Unterpunkte dienen der Erläuterung des jeweiligen Kriteriums. Die Aufzählung ist weder abschließend noch müssen sämtliche aufgezählten Unterpunkte erfüllt sein.
Das Projekt muss bei den richtlinienspezifischen fachlichen Qualitätskriterien, die den Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels bewerten, mindestens 40 der 70 maximal möglichen Punkte in diesem Bewertungsblock erreichen, damit das Vorhaben förderwürdig ist.
Bei den Querschnittszielen sind wenigstens 20 der maximal 30 möglichen Punkte zu erreichen, damit das Vorhaben förderwürdig ist.
1)
Kein regional bedeutsames Programm mit darauf entfallender Bewertung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 458)
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