Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren

Erl. d. MK v. 19. 8. 2023 - 54-80263-2.1 -
Vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)
- VORIS 22410 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Handreichung zur Umsetzung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren (Erl. d. MK v. 19. 8. 2023 - 54-80263-2.1 - VORIS 22410)Anlage

Abschnitt 1 LRZMZFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder vom 17. 5. 2019 (DigitalPakt Schule 2019 bis 2024) und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zum digitalen Ausbau der kommunalen Medienzentren.
Ziel ist es, kommunale Medienzentren als Dienstleister für die Schulen und Lehrkräfte bei der digitalen Transformation zu fördern, um auf diesem Wege Schulen Zugang zu spezialisierten digitalen Lernräumen zu bieten und diese Lernräume für die Lehrkräftebildung bereitzustellen (vgl. Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule, 17. 5. 2019, § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 2). Hierdurch sollen Lehrkräfte für das Lehren in der digitalen Welt und bei der Integration digitaler Medien in Lehr- und Lernprozesse unterstützt werden (vgl. Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule, 17. 5. 2019, Präambel 3 a/c). Hierbei werden bestehende Institutionen und Netzwerke des Landes genutzt und weiter ausgebaut werden. Eine diese Richtlinie ergänzende Handreichung über den rechtlichen Rahmen und die oben dargestellte Zielsetzung hinaus gibt hierzu weiterführende Hinweise (siehe Anlage ).
Diese Förderung soll ihre Wirkung vor allem in den Bereichen Informatische Bildung, Medienethik, Digitalität, Bildung für nachhaltige Entwicklung und Berufsorientierung entfalten und adressiert deshalb diese Ziele besonders.
1.2 Zweck der Förderung ist, neue Strukturen aufzubauen und die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Bildungssystem in Zeiten des digitalen Wandels die Entwicklung von Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler ermöglicht, die für einen fachkundigen, verantwortungsvollen Umgang mit neuen Technologien erforderlich sind. Grundlage hierfür sind der Orientierungsrahmen Medienbildung in den allgemeinbildenden Schulen sowie die Kerncurricula der Fächer. Für die berufsbildenden Schulen werden über das verbindliche Qualitätsmanagementsystem-BBS Vorgaben und Anforderungen vorgegeben, die für den Bereich Medienbildung gelten. Digitalisierungsbezogene Kompetenzen werden in der Formulierung der Fachkompetenz und Personalen Kompetenz, gemäß der verbindlichen Leitlinie Schulisches Curriculum (SchuCu-BBS) und auf Basis des verbindlichen Kernaufgabenmodells für berufsbildende Schulen in Niedersachsen (KAM-BBS), berücksichtigt.
1.3 Die Lernräume sollen Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern - ergänzend zu den Möglichkeiten in ihren Schulen - ermöglichen, Kompetenzen in folgenden Bereichen zu erwerben oder zu erweitern:
a)
Künstliche Intelligenz:
Maschinelles, Neuronale Netze, Nutzung von Datenanalysen oder algorithmische Entscheidungen für Assistenzsysteme, Bildverarbeitung und andere autonome Prozesse und Berücksichtigung ethischer Grenzen;
b)
Internet der Dinge:
Netzwerk aus physischen Objekten, welche mit Sensoren plus Software ausgestattet sind und den Zweck haben Daten mit anderen Geräten oder Systemen über das Internet auszutauschen, z. B. im "Smart-Home" oder in der "Smart-Factory";
c)
Robotik:
Design, Konstruktion, Programmierung und Nutzung von Robotern, Drohnen und Informatiksystemen zur Steuerung, Auswertung von Sensordaten und Informationsverarbeitung und Ersetzen oder Unterstützung menschlicher Aufgaben durch Roboter;
d)
Augmented Reality/Virtual Reality:
Nacherleben von Geschichte, Training durch Simulation, Antipathie und Bewältigung von Ängsten, Partizipation und Schulung sozialer und beruflicher Kompetenzen;
e)
Bildung für nachhaltige Entwicklung:
Bewusstsein für Schaffensprozesse, Kreativität und Gestaltbarkeit, Erhaltungsmentalität, additive und subtraktive Fertigungsprozesse und Audio- und Videoproduktion (Streaming).
1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)

Abschnitt 2 LRZMZFördErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionen in die technische Infrastruktur, die für den Kompetenzerwerb in den nachfolgend aufgeführten Bereichen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere:
a)
Künstliche Intelligenz:
Soft- und Hardwareumgebungen, die das Lernen über Künstliche Intelligenz fördern, wobei Betriebslizenzen/-software für Server oder Hardware als Kauflizenzen zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit als Teil der Inbetriebnahme förderfähig sind;
b)
Internet der Dinge:
Einplatinensysteme, Microcontroller;
c)
Robotik:
kollaborierende Roboter/Industrieroboter, soziale Roboter, Roboter zur Förderung von Programmiererfahrungen;
d)
Augmented Reality/Virtual Reality:
Nacherleben von Geschichte, Training durch Simulation, Antipathie und Bewältigung von Ängsten, Partizipation, Schulung sozialer Kompetenzen: Brillensysteme, Tabletsysteme, Steuersysteme (PC, Bildschirme);
e)
Bildung für nachhaltige Entwicklung:
Bewusstsein für Schaffensprozesse, Kreativität und Gestaltbarkeit, Erhaltungsmentalität: Lötstationen, Reparaturausrüstung (z. B. um mobile Endgeräte selbst zu reparieren), Messgeräte;
f)
additive und subtraktive Fertigungsprozesse:
3D Drucker (z. B. Filamente, Niveliersysteme, Hotends, Erweiterungen), Laser- und Papiercutter, CNC-Fräsen, physikalische Messgeräte;
g)
Audio-, Foto- und Videoproduktion (Streaming):
Geräte für Film- und Fotoaufnahme (auch Lightpainting), Generelle Studiotechnik, Streamdecks, Beamer, Monitore und Leinwände, interaktive Tafeln, ActionCams, Drohnen, Stative, Lichttechnik (einschließlich Steuerung), Studio- und Bühnenbeleuchtung, Trickboxen, Greenscreens, Mikrofone (besonders für Podcasting), Audiomischpulte, Kopfhörer, Lautsprecher, Sprachübertragung, Mobile Internettechnik (z. B. für Internetstreaming, außer Mobilfunkverträge);
h)
Standalone GPS Geräte;
i)
Gegenstände/Unterstützungstechnik zur Förderung inklusiver Prozesse in Bildungseinrichtungen, wie z. B. Assistive Technologien, Unterstützte Kommunikation, Ikonische Kommunikationssysteme;
j)
Tablets/PCs und weiteres Zubehör die für die Funktionsweise und Transportierbarkeit der o. g. Gegenstände benötigt werden;
k)
zum Betrieb der oben genannten Fördergegenstände erforderliche Software kann gefördert werden;
l)
zuwendungsfähig sind ferner Beratungsdienstleistungen, die unmittelbar aus dem Zusammenhang mit den geförderten Investitionen und zur Inbetriebnahme und Begleitung der beantragten Projekte und Maßnahmen notwendig sind.
2.2 Nicht förderfähig sind
a)
die Ausgaben für Wartung und Betrieb der anzuschaffenden Fördergegenstände sowie Ersatzbeschaffungen und Reparaturen,
b)
durch die Installation erforderlich werdende Bau-, Umbau-, Betriebs-, Unterhaltsausgaben
sowie Personal- und Verwaltungsausgaben,
c)
Lizenzeinkäufe mit wiederkehrenden Lizenzgebühren und
d)
Content, der über die für den Betrieb erforderliche Software hinausgeht.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)

Abschnitt 3 LRZMZFördErl - Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der kommunalen Medienzentren in Niedersachsen i. S. des § 108 Abs. 4 NSchG .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)

Abschnitt 4 LRZMZFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass der Träger der Medienzentren
4.1.1 die erforderlichen räumlichen und sachlichen Kapazitäten bereitstellt, die eine Nutzung unter modernen Unterrichtsgesichtspunkten ermöglichen,
4.1.2 sämtliche Folgekosten (z. B. Betriebskosten, Reparaturkosten etc.) übernimmt, solange die angeschafften Gegenstände verwendet werden und
4.1.3 bei Antragstellung ein Konzept vorlegt, das die beantragten Fördergegenstände zum einen in ein technisch-pädagogisches Einsatzkonzept einbettet und zum anderen eine bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für Lehrkräfte im Rahmen der Kooperationsstrukturen und -prozesse zur Lehrerbildung und Schulentwicklung enthält. Es muss insbesondere - sofern die beantragten Gegenstände betreffend - Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
a)
eine didaktische Konzeption, die die möglichen Einsatzszenarien und den möglichen Zuwachs digitaler Kompetenzen von Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte beschreibt,
b)
einen Nachweis über vorhandene Ressourcen und Kompetenzen zur gelingenden Umsetzung des Fördervorhabens durch die an das Medienzentrum angebundenen medienpädagogischen Beraterinnen und Berater bzw. pädagogisches Personal,
c)
eine tabellarische Auflistung der gewünschten technischen Komponenten zugeordnet zum Zuwendungszweck,
d)
Angaben über bereits vorhandene Ausstattung und über eine geplante Integration,
e)
ein Raumkonzept: Nutzung bereits vorhandener Räumlichkeiten mit Umwidmung oder Schaffung neuer Räumlichkeiten,
f)
Raumwartung, Gerätepflege, -aufbewahrung, evtl. -reparatur, Beschaffung von Verbrauchsmaterialien,
g)
eine Zusage der Nutzung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren,
h)
bedarfsgerechte und abgestimmte Angebote regionaler Fortbildungen für Lehrkräfte und/oder Schülerinnen und Schülern vor Ort,
i)
überregionale Fortbildungen im Rahmen des Netzwerkverbundes mit den anderen Medienzentren,
j)
Materialverleih an regionale Schulen,
k)
Mietmöglichkeiten als "außerschulischer Lernstandort",
l)
Zusammenarbeit mit den zuständigen Kompetenzzentren,
m)
ggf. Kooperation mit Wissenschaft, Wirtschaft und/oder kulturellen Einrichtungen,
n)
Unterstützung von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen bei der Errichtung eigener sog. "MakerSpaces" mit exemplarischem Charakter, welcher den Schulen in der Umgebung ermöglicht eigene Konzepte für MakerSpaces zu entwickeln.
4.2 Digitale Infrastrukturen müssen grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.
4.3 Investitionen in die technische Infrastruktur müssen sowohl von Lehrkräften als auch von Schülerinnen und Schülern genutzt werden können.
4.4 Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Maßnahme Leistungen aufgrund anderer Programme zur Förderung der digitalen Infrastrukturen von der EU, dem Bund oder dem Land in Anspruch genommen wurden oder werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)

Abschnitt 5 LRZMZFördErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Der Fördersatz beträgt 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, davon 90 % aus Bundesmitteln und 10 % aus Landesmitteln.
5.2 Die Fördersumme ist pro Medienzentrum auf einen Maximalbetrag von 200 000 EUR begrenzt.
5.3 Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Honorar- und Sachausgaben, die im Rahmen der Durchführung der beantragten Projekte und Maßnahmen zusätzlich entstehen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)

Abschnitt 6 LRZMZFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Auf die Förderung durch Mittel des DigitalPakt Schule ist in geeigneter Form hinzuweisen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)

Abschnitt 7 LRZMZFördErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Es wird auf die Prüfrechte von Bundes- und Landesrechnungshof nach den §§ 91 und 93 BHO /LHO hingewiesen.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das RLSB Osnabrück.
7.3 Förderanträge sind unterschrieben mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum 31. 10. 2023 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.4 Die Auszahlung der gesamten Zuwendung erfolgt nach vollständiger Vorlage des Verwendungsnachweises. Abweichend von Satz 1 können anteilige Abschläge bis zur Höhe von 95 % der Fördersumme bei entsprechendem Mittelbedarf ausgezahlt werden.
7.5 Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (vgl. Nummer 5 AnBest-Gk [Anlage zu VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO ]). Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Dieser besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans in zeitlicher Reihenfolge in monatlichen Summen zusammenzustellen. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 16. 12. 2024 der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7.6 Die Vordrucke für den Antrag, Mittelabruf und den Verwendungsnachweis können unter https://bildungsportal-niedersachsen.de/schulorganisation/zuwendungen-finanzhilfe abgerufen werden oder werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)

Abschnitt 8 LRZMZFördErl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 6. 9. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)
An das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück

Anlage LRZMZFördErl - Handreichung zur Umsetzung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren (Erl. d. MK v. 19. 8. 2023 - 54-80263-2.1 - VORIS 22410)

1. Allgemeines
1.1 Rechtliche Grundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren, der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder vom 17. 5. 2019 (DigitalPakt Schule 2019 bis 2024) und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zum digitalen Ausbau der kommunalen Medienzentren. Hierdurch soll das Aufgabenspektrum dieser Einrichtung eine zeitgemäße Erweiterung erfahren.
1.2 Ziel und Wirkung
Die Einrichtung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren soll Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräfte bei der digitalen Transformation unterstützen. Schulen soll in der Fläche Zugang zu diesen Lernräumen für die Lehrkräftebildung und den Unterricht bereitgestellt werden (vgl. Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule, 17. 5. 2019, § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 2).
Schülerinnen und Schülern soll in den Lernräumen dabei die Auseinandersetzung mit moderner digitaler Technologie ermöglicht werden, um einen fachkundigen, verantwortungsvollen Umgang mit diesen neuen digitalen Techniken zu erlernen.
Lehrkräfte sollen für das Lehren in der digitalen Welt insbesondere nachhaltig qualifiziert und bei der Integration digitaler Medien in Lehr- und Lernprozesse unterstützt werden (vgl. Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule, 17. 5. 2019, Präambel 3a/c).
Diese Förderung soll ihre Wirkung vor allem in den Bereichen Informatische Bildung, Medienethik, Digitalität, Bildung für nachhaltige Entwicklung und Berufsorientierung entfalten und adressiert deshalb diese Ziele besonders.
Die Ausstattung soll hierbei vor allem digitale Technik umfassen, die nicht flächendeckend in jeder Schule vorgehalten werden kann und muss und unterstützt so kleinere Systeme insbesondere im ländlichen Raum.
2. Einbindung und Verzahnung der Medienzentren innerhalb der Strukturen der Lehrerfortbildung
Die Umsetzung der Strategie der Kultusministerkonferenz "Bildung in der digitalen Welt" und deren Ergänzung "Lehren und Lernen in der digitalen Welt" erfordert weitreichende und intensive Maßnahmen im Rahmen der Lehrkräftefortbildung. Besonders die Kompetenzbereiche "Problemlösen und Handeln" sowie "Analysieren und Reflektieren" stellen besondere Anforderungen an die etablierten Formen der Gestaltung von wirksamen Lernangeboten für Schülerinnen und Schüler. Die Einrichtung von "Lernräumen der Zukunft" an den kommunalen Medienzentren soll die Akteure der Lehrkräftefortbildung in Niedersachsen bei der Entwicklung und Umsetzung von wirksamen Maßnahmen nachhaltig unterstützen.
Die "Lernräume der Zukunft" stehen als "besondere" Veranstaltungsorte den referierenden Personen in der Lehrkräftefortbildung als Wirkungsstätte zur Verfügung. Veranstaltungen sollen dadurch auch als Kooperation zwischen dem kommunalen Medienzentrum und dem regionalen Kompetenzzentrum für Lehrkräftefortbildung realisierbar werden. Das Netzwerk Medienberatung Niedersachsen und der Arbeitskreis der Kompetenzzentren organisieren den landesweiten Austausch von Angebotsformaten und Arbeitsergebnissen entsprechend.
3. Rolle der Niedersächsischen Bildungscloud
Ein besonderer Fokus liegt bei der Entwicklung von prozessorientierten Formaten und dem Aufbau von professionellen Lern-Netzwerken. Diese werden auch durch das NLQ gefördert. Dabei kommt der Niedersächsischen Bildungscloud die Rolle als zentralem landesweiten Kommunikations-, Kollaborations- und Lernmanagementsystem zu, um die Anschlussfähigkeit für eine nachhaltige Schul- und Unterrichtsentwicklung sicherzustellen.
4. Integration in bestehende Strukturen
Bereits in Niedersachsen etablierte Strukturen und Organisationsformen stellen hierbei sicher, dass alle Akteure der Unterrichts- und Schulentwicklung von den "Lernräumen der Zukunft" profitieren. Auf der Ebene der kommunalen Schulträger erfolgt ein Austausch und Transfer der Erfahrungen und Arbeitsergebnisse durch die AG der Mitarbeitenden der Medienzentren (AG MiM), welche durch das NLQ koordiniert wird. Dieser Austausch wird durch die Kommunikationsroutinen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ergänzt. Für die Medienzentren kommt zudem den Lehrkräften als medienpädagogischen Beraterinnen und Beratern eine besondere Bedeutung zu. Diese stehen als Netzwerk Medienberatung Niedersachsen in einem kontinuierlichen Austausch. Eine Arbeitsgruppe innerhalb der Medienberatung Niedersachsen widmet sich intensiv dem Potential der "Maker Education" und entwickelt neue Beratungs- und Fortbildungsangebote in diesem Themenbereich. Publikationen und Veröffentlichungen erscheinen im Blog der Medienberatung Niedersachsen und im Niedersächsischen Bildungsportal. Die Lehrkräfte als medienpädagogischen Beraterinnen und Berater engagieren sich auch als Referenten für die regionalen Kompetenzzentren für Lehrkräftebildung, welche an die Lehrerbildenden Universitäten oder andere Bildungsträger angegliedert sind. Da diese Personen auch immer als Lehrkräfte in Schulen tätig sind ergeben sich natürliche Schnittstellen zur pädagogischen Praxis, welche die Entwicklung und Erprobung von neuen Lernangeboten erleichtert.
Darstellung der Aufgaben der kommunalen Medienzentren:
5. Bedeutung der "Lernräume der Zukunft"
Mit den "Lernräumen der Zukunft" kommt den kommunalen Medienzentren eine neue Bedeutung für den Aufbau von regionalen, professionellen Lern-Netzwerken zu. Neben den bereits dargestellten Strukturen ergeben sich auch für die Akteure des Beratungs- und Unterstützungssystems der RLSB ein attraktiver Ort der Begegnung für Zusammenarbeit mit Schulen und Schulträgern. Dieser Ort integriert in sich die Strukturen der bereits errichteten Bildungsregion in denen vor allem die Bildungskoordinatorinnen bzw. die Bildungskoordinatoren bereits eine intensive Vernetzungsarbeit leisten.
Medienzentren als Lernräume der Zukunft können zukünftig als koordinierende Instanzen effektiv bestehende Ressourcen bündeln und so eine Funktion als "regionale Zentren für digitale Bildung" an der Schnittstelle von Verwaltung, Technik und Pädagogik übernehmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)
Markierungen
Leseansicht