Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen
Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 17.9.2018 - 24-81403
Vom 17. September 2018 (SVBl. S. 556, 710)
Geändert durch RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668)
- VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. "Die Arbeit in der Hauptschule" vom 21.5.2017 (SVBl. S. 348) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. "Die Arbeit in der Realschule" vom 21.5.2017 (SVBl. S. 357) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. "Die Arbeit in der Oberschule" vom 21.5.2017 (SVBl. S. 366) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums" vom 23.6.2015 (SVBl. S. 301) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)" vom 3.8.2015 (SVBl. S. 410) - VORIS 22410 -
f)
RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)" vom 1.8.2014 (SVBl. S. 442), geändert durch RdErl. vom 17.9.2015 (SVBl. S. 496) - VORIS 22410 -
g)
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.9.2018 (Nds. GVBl. S. 188, SVBl. S. 570) - VORIS 22410 -
h)
RdErl. "Wirtschaftliche Betätigung, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und Sammlungen in Schulen sowie Zuwendungen für Schulen" vom 1.12.2012 (SVBl. S. 598) - VORIS 22410 -
i)
Verordnung über berufsbildende Schulen vom 10.6.2009 (Nds. GVBl. S. 243, SVBl. S. 206), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 13.1.2017 (Nds. GVBl. S. 8, SVBl. S. 218) - VORIS 22410 -
j)
RdErl. "Beratung für Berufs- und Studienorientierung an allgemein bildenden Schulen" vom 26.7.2017 (SVBl. S. 489) - VORIS 22410 -
k)
RdErl. "Reha-Beratung der Bundesagentur für Arbeit für inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in der allgemein bildenden Schule" vom 29.6.2018 (SVBl. S. 413) - VORIS 22410 -
Inhaltsübersicht(1) | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung | 2 |
Kompetenzfeststellungsverfahren | 2.1 |
Schülerbetriebspraktikum | 2.2 |
Schülerfirmen | 2.3 |
Zukunftstag für Mädchen und Jungen | 2.4 |
Dokumentation des Prozesses der Beruflichen Orientierung | 3 |
Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern und berufsbildenden Schulen | 4 |
Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit bzw. mit Jugendberufsagenturen | 4.1 |
Zusammenarbeit mit Betrieben | 4.2 |
Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen | 4.3 |
Zusammenarbeit mit Hochschulen | 4.4 |
Betriebspraktikum für Lehrkräfte | 5 |
Schulformspezifische Schwerpunkte | 6 |
Hauptschule | 6.1 |
Realschule | 6.2 |
Oberschule | 6.3 |
Gymnasium | 6.4 |
Gesamtschulen | 6.5 |
Förderschulen / Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf | 6.6 |
Unterstützungssysteme | 7 |
Beraterinnen und Berater für Berufliche Orientierung | 7.1 |
Beauftragte oder Beauftragter für Berufliche Orientierung in der Schule | 7.2 |
Schutzbestimmungen | 8 |
Beratung und Information zu Arbeitsschutzregelungen | 8.1 |
Die wichtigsten Regelungen zu den Schutzbestimmungen | 8.2 |
Versicherungsschutz | 8.3 |
Schlussbestimmungen | 9 |
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Abschnitt 1 AbSBORdErl - Allgemeines
Allgemein bildende Schulen der Sekundarbereiche I und II haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler zur Aufnahme einer Berufstätigkeit zu befähigen. Dazu werden sie in einem laufenden Prozess über mehrere Schuljahre hinweg bis zu einer begründeten Berufswahlentscheidung begleitet. Ziel ist, die Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung fächerübergreifend anzulegen. Berufliche Orientierung setzt dabei frühzeitig ein und umfasst als Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung sowohl Elemente, die den Schülerinnen und Schülern Räume schaffen, sich mit den eigenen Kompetenzen und der eigenen Entwicklung zu beschäftigen, als auch Elemente, die Gelegenheit bieten, sich mit externen Anforderungen der Arbeitswelt, der Berufe und der Gesellschaft auseinanderzusetzen.
Die Vorbereitung des Berufsausbildungs- und Berufseinstiegs schließt die gezielte Auseinandersetzung mit den geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Rollenerwartungen in der Berufswelt und bei der Lebensplanung ein. Ausgehend von den Erfahrungen, Interessen und Alltagsvorstellungen der Schülerinnen und Schüler sind zentrale Aspekte der Lebensweltorientierung Thema in den einzelnen Fächern und werden im Rahmen der Beruflichen Orientierung aufgegriffen.
Auf der Grundlage der schulformspezifischen Zielsetzungen ist die Berufliche Orientierung
an Schulen sowohl auf eine Berufsausbildung als auch auf ein Studium ausgerichtet.
Die Schulen arbeiten entsprechend den schulformbezogenen Erfordernissen unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten mit der Bundesagentur für Arbeit, Kommunen und Landkreisen, Betrieben, Gewerkschaften, Jugendvertretungen, berufsbildenden Schulen, Studienseminaren, Hochschulen, Kammern, Wirtschaftsverbänden und anderen geeigneten Einrichtungen zusammen. Dabei sind die Bestimmungen des Datenschutzes bei der Erhebung und Weitergabe der Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten zu beachten.
Basierend auf dem Musterkonzept zur Berufs- und Studienorientierung des Niedersächsischen Kultusministeriums erstellen alle allgemein bildenden Schulen der Sekundarbereiche I und II ein schuleigenes fächerübergreifendes Konzept zur Durchführung der Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung. Dieses Konzept greift zentrale Anforderungen der Arbeitswelt an zukünftige Erwerbstätigkeit im Kontext gesellschaftlicher Entwicklungen auf. Die Maßnahmen werden systematisch aufgebaut und berücksichtigen die spezifischen Voraussetzungen der jeweiligen Schule. In das Konzept zur Beruflichen Orientierung ist die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf eine ihren Kompetenzen, Leistungen und Neigungen entsprechende individuelle Schwerpunktbildung einbezogen.
Der individuelle Prozess der Beruflichen Orientierung wird von den Schülerinnen und Schülern aller Schulformen kontinuierlich dokumentiert.
Das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und die Wechselwirkung von schulischen und außerschulischen Erziehungs- und Lerneinflüssen insbesondere bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung erfordern eine enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668)
Abschnitt 2 AbSBORdErl - Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung
Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung werden an allgemein bildenden Schulen im Rahmen ihres schulgesetzlichen Auftrags als Schulveranstaltungen durchgeführt.
Elemente der Beruflichen Orientierung sind z. B. Praxistage in Form von individualisierten Kompetenzfeststellungsverfahren, Zukunftstagen, berufspraktischen Projekten, Schülerbetriebspraktika, Arbeit in Schülerfirmen, Besuchen von berufsbildenden Schulen, Besuchen von Hochschulinformationstagen und Bewerbungsvorbereitung. Praxistage sind unterrichtlich angemessen vor- und nachzubereiten. Sie können federführend in einem oder mehreren Unterrichtsfächern gestaltet werden. Dies ermöglicht den Schulen, den fächerübergreifenden Ansatz des Konzeptes zur Beruflichen Orientierung zu konkretisieren, indem die Beiträge der einzelnen Fächer zur Vorbereitung und zur Auswertung festgelegt werden.
2.1 Kompetenzfeststellungsverfahren
Kompetenzfeststellungsverfahren (Potenzialanalysen) sind als verbindliche Bestandteile der Beruflichen Orientierung an allen niedersächsischen allgemein bildenden Schulen der Sekundarbereiche I und II anzubieten. Sie berücksichtigen die Rahmenbedingungen der jeweiligen Schule, wobei die Qualitätsstandards des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Durchführung von Potenzialanalysen beachtet werden sollen.
Wesentliche Bestandteile einer Potenzialanalyse sind
handlungsorientierte Module,
Module zur Selbst- und Fremdeinschätzung,
Erkundung erster beruflicher Neigungen und Interessen,
Einzelgespräche sowie die Dokumentation der Ergebnisse.
Frühestens ab dem 2. Schulhalbjahr des 7. Schuljahrgangs wird den Schülerinnen und Schülern ein Kompetenzfeststellungsverfahren angeboten.
Dazu bietet das Land Niedersachsen den Schulen das Verfahren "Kompetenzanalyse Profil AC Niedersachsen" in modularisierter Form an. Die Inanspruchnahme anderer Verfahren ist weiterhin möglich, wobei sicherzustellen ist, dass die Ergebnisse der jeweiligen Klassenlehrerin oder dem jeweiligen Klassenlehrer übergeben werden, wenn die Potenzialanalyse im Auftrag der Schule durch einen externen Anbieter durchgeführt wird.
Für die Teilnahme an der Potenzialanalyse ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten einzuholen.
2.2 Schülerbetriebspraktikum
Das Schülerbetriebspraktikum umfasst als Blockpraktikum mindestens zehn Unterrichtstage, die in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen geeigneten Einrichtung abgeleistet werden.
Das Schülerbetriebspraktikum wird gemäß dem schuleigenen Konzept zur Beruflichen Orientierung gestaltet und durchgeführt und bedarf einer intensiven Vor- und Nachbereitung. Die Schülerinnen und Schüler verfassen einen Bericht, in dem die Erfahrungen des Praktikums dargestellt und kriterienorientiert reflektiert werden. Es besteht die Möglichkeit, den Bericht durch eine Präsentation zu ergänzen.
Die Entscheidung über die Eignung des Praktikumsplatzes obliegt der Schule. Sie stellt damit sicher, dass die im schuleigenen Konzept zur Beruflichen Orientierung formulierten Ziele erreicht und Kompetenzen erworben werden können. Den individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler ist Rechnung zu tragen.
Praktikumsbetriebe werden so gewählt, dass sie für die Schülerinnen und Schüler vom Wohnsitz oder von der Schule aus zumutbar erreichbar sind und eine schulische Betreuung sichergestellt werden kann. Über den Besuch weiter entfernt liegender Praktikumsbetriebe (auch in anderen Bundesländern) entscheidet die Schule.
Das Schülerbetriebspraktikum kann nach Entscheidung der Schule in allen Schulformen auch als Auslandspraktikum ausgestaltet werden, wenn eine Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch die Lehrkraft z. B. mithilfe von Medien sichergestellt wird. Die Organisation der Schülerbeförderung sowie eines umfassenden Versicherungsschutzes obliegt den Erziehungsberechtigten. Sie tragen die entstehenden Kosten.
Schülerbetriebspraktika können auch im Rahmen von Schüleraustauschfahrten oder im Rahmen von Schulpartnerschaften im europäischen Ausland durchgeführt werden. Die Betreuung erfolgt dann durch die Partnerschule im Ausland.
Die Schule ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler vor Beginn des Schülerbetriebspraktikums über die wichtigsten Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in den Betrieben zu informieren. Während des Schülerbetriebspraktikums suchen die betreuenden Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler am Praktikumsplatz auf und halten zu den Betrieben Kontakt.
Langzeitpraktika sollten in der Hauptschule, Realschule, Oberschule und Gesamtschule in den Schuljahrgängen 9/10 den Schülerinnen und Schülern mit einem Praxistag pro Woche ermöglicht werden. Sie werden im Klassenverband, bei einer Organisation nach Schuljahrgängen ggf. auch in einer nach Schwerpunkten gebildeten Lerngruppe durchgeführt. Eine intensive Betreuung ist erforderlich.
Intensiv-Praktika für unterstützungsbedürftige Schülerinnen und Schüler sollten über ein halbes Jahr mit zwei Tagen pro Woche individuell abgestimmt organisiert werden können.
In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe findet das Praktikum mit einer Ausrichtung auf eine Berufsausbildung oder auf ein Studium statt. Im Sekundarbereich II kann ein zusätzliches Schülerbetriebspraktikum auch als Hochschulpraktikum bzw. im Hinblick auf ein duales Studium stattfinden. Die Vorbereitung dieses Praktikums beinhaltet eine umfassende Information über Ausbildungsmöglichkeiten von der dualen Berufsausbildung bis zum Hochschulstudium.
Auf die Empfehlungen der "Allianz für Aus- und Weiterbildung" für das Schülerbetriebspraktikum vom März 2017 wird hingewiesen ( https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/Bildung/AllgBildung/schuelerbetriebspraktika-01.pdf ).
2.3 Schülerfirmen
Schulen können Schülerfirmen in unterschiedlichen Rechtsformen gründen und als Schulprojekte durchführen. Schülerfirmen können dauerhaft eingerichtet werden und sind in alle Unterrichtsfächer integrierbar. Sie vermitteln den Schülerinnen und Schülern grundlegende wirtschaftliche Kenntnisse, fördern deren Kommunikations- und Teamfähigkeit, Entscheidungskompetenz, Eigenverantwortung und die Idee der Selbstständigkeit.
Sie leisten einen Beitrag zur wirtschaftlichen Mündigkeit der Schülerinnen und Schüler und fördern die Selbst- und Mitbestimmungskompetenz sowie die Fähigkeit zu unternehmerischem Denken und Handeln.
Um den Praxisbezug zu verstärken und einen gegenseitigen Austausch zu ermöglichen, wird jeder Schülerfirma die Kooperation mit einem Betrieb oder einer Wirtschaftsorganisation empfohlen. Zu diesem Zweck schließt die Schule gegebenenfalls eine Zielvereinbarung zur Unterstützung und Beratung ab.
Mit den zuständigen Behörden ist zu klären, ob Anmeldungen erforderlich sind und Steuerpflichten entstehen. Grundsätzlich sind die steuerlich relevanten Grenzen zu beachten. Eine Schülerfirma darf nicht zu Unternehmen der realen Marktwirtschaft direkt in Konkurrenz stehen. Auf den Bezugserlass zu h) wird hingewiesen.
Für in Schülerfirmen tätige Schülerinnen und Schüler gelten die Schutzbestimmungen des Schülerbetriebspraktikums entsprechend.
Die Gesamtverantwortung für die Schülerfirmen liegt bei der Schulleitung.
2.4 Zukunftstag für Mädchen und Jungen
Der Zukunftstag für Mädchen und Jungen ist ein institutionalisiertes Angebot mit dem besonderen Ziel, dass Mädchen und Jungen Berufe kennenlernen, die vor dem Hintergrund tradierter Rollenzuweisungen für das eigene Geschlecht eher selten gewählt werden. Damit stellt er einen besonderen Beitrag zur gendergerechten beruflichen Orientierung dar. Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5 bis 9 haben die Möglichkeit, sich einen Einblick in vermeintlich typische Berufe des jeweils anderen Geschlechts zu verschaffen.
Im Rahmen des bundesweiten Aktionsprogramms wird jährlich der Zukunftstag an einem landesweit einheitlich festgelegten Schultag durchgeführt, an dem die Schule teilnehmen sollte. Bei der Ausgestaltung dieses Tages ist zu beachten, dass Veranstaltungen in Schulen, in Betrieben und anderen geeigneten Einrichtungen für Mädchen und Jungen getrennte Angebote vorsehen. Die jeweiligen Aktivitäten werden in geeigneter Weise durch die Schule vor- und nachbereitet.
Die Schule kann ihrer Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit dem geschlechtsspezifisch geprägten Berufswahlverhalten im Rahmen ihres Konzeptes zur Beruflichen Orientierung beispielsweise auch im Projektunterricht, an Praxistagen sowie bei der Durchführung von Betriebspraktika nachkommen. Wird der Zukunftstag nicht als Schulveranstaltung durchgeführt, so können Schülerinnen und Schüler auf Antrag Angebote von Unternehmen und Institutionen wahrnehmen oder Mitglieder ihrer Familie oder ihres Bekanntenkreises an deren Arbeitsplatz begleiten. Zu diesem Zweck werden sie auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulunterricht freigestellt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668)
Abschnitt 3 AbSBORdErl - Dokumentation des Prozesses der Beruflichen Orientierung
In allen Schulformen dokumentieren die Schülerinnen und Schüler ihren individuellen Prozess der Beruflichen Orientierung in geeigneter Form. Die Dokumentation bietet den Schülerinnen und Schülern eine Grundlage für eigene Bewerbungen um Praktikums-, Berufsausbildungs- bzw. Studienplätze sowie für eine zielgerichtete Beratung und Unterstützung im Übergang Schule-Beruf. Sie ist für Erziehungsberechtigte minderjähriger Schülerinnen und Schüler zugänglich. Die Dokumentation kann mit einer entsprechenden Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jugendberufsagentur sowie berufsbildende Schulen zur Beratung genutzt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668)
Abschnitt 4 AbSBORdErl - Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern und berufsbildenden Schulen
Allgemein bildende Schulen werden bei der Umsetzung der Maßnahmen der Beruflichen Orientierung von außerschulischen Partnern unterstützt. Bei dieser Zusammenarbeit nutzen die Schulen die in der Region vorhandenen Netzwerkstrukturen, wie z. B. die Regionen des Lernens, Bildungsregionen und Jugendberufsagenturen.
Bei den Regionen des Lernens handelt es sich um regionale, von den berufsbildenden Schulen moderierte Bildungsnetzwerke, die Jugendliche beim Übergang von der Schule in den Beruf, vor allem bei der Beruflichen Orientierung und der Ausbildungsplatzsuche, unterstützen. Ein wesentlicher Aufgabenbereich der Regionen des Lernens besteht in der Organisation der Besuche von berufsbildenden Schulen.
Bildungsregionen sind auf einen Landkreis, eine kreisfreie Stadt, einen Kommunalverband besonderer Art oder auf eine landkreisübergreifende Kooperation bezogene Vernetzungen der Akteure einer Region. Ziel der Arbeit ist es, durch ein abgestimmtes Bildungsangebot der verschiedenen relevanten Institutionen und Akteure die größtmögliche Unterstützung in der Entwicklung einer gelingenden Bildungsbiografie der Schülerinnen und Schüler zu bieten.
4.1 Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit bzw. mit Jugendberufsagenturen
Schule und Berufsberatung oder Reha-Beratung der Bundesagentur für Arbeit kooperieren im Prozess der Beruflichen Orientierung mit dem Ziel, allen Schülerinnen und Schülern den erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung oder ein Studium zu ermöglichen. Vereinbarungen über Art und Umfang der als Schulveranstaltungen durchzuführenden Maßnahmen sind Bestandteil des fächerübergreifenden Konzeptes zur Beruflichen Orientierung.
Die Schule führt in die Informationssysteme der Berufsberatung ein und gibt Gelegenheit zum Besuch des Berufsinformationszentrums (BIZ).
Neben der Bundesagentur für Arbeit (SGB III) unterstützen auch die Rechtskreise SGB II (Jobcenter) und SGB VIII (Jugendhilfe) Schülerinnen und Schüler im Prozess der Beruflichen Orientierung. In Jugendberufsagenturen kooperieren Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter und Jugendhilfe mit dem Ziel, dass niemand am Übergang von Schule in Ausbildung und Beruf verloren geht.
Die Angebote der Jugendberufsagentur werden nach individueller Absprache mit den Schulen in die fächerübergreifenden Konzepte der Beruflichen Orientierung einbezogen.
Darüber hinaus sind Jugendberufsagenturen bzw. die Bundesagentur für Arbeit als Ansprechpartner für das Beratungsgespräch zuständig, das im Rahmen der Anmeldung für Vollzeitschulformen (einjährige Berufsfachschule und Fachoberschule) an einer berufsbildenden Schule erforderlich ist. Auf die Bezugs-VO zu i) wird hingewiesen.
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in einem oder mehreren Bereichen haben grundsätzlich Anspruch auf eine Reha-Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit. Auf den Bezugserlass zu k) wird hingewiesen.
4.2 Zusammenarbeit mit Betrieben
Die Zusammenarbeit der allgemein bildenden Schulen mit Betrieben schließt alle Einrichtungen ein, die den Schülerinnen und Schülern Erfahrungen in der Arbeitswelt ermöglichen. Hierzu zählen u. a. die Bildungseinrichtungen der Handwerksorganisationen, Behörden, Angehörige freier Berufe oder Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft.
Die Schule informiert die kooperierenden Betriebe über die Ziele, Inhalte und die Organisation einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Maßnahmen und stimmt bei Schülerbetriebspraktika und anderen Praxistagen den Einsatz der Schülerinnen und Schüler sowie deren Betreuung durch Lehrkräfte der Schule mit ihnen ab.
4.3 Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen
Im Rahmen ihres Bildungsauftrags arbeiten allgemein bildende mit berufsbildenden Schulen unter Berücksichtigung der vor Ort gegebenen räumlichen, sächlichen und personellen Möglichkeiten zusammen.
Die Zusammenarbeit kann beispielsweise durch Einbindung der berufsbildenden Schulen bei der Information der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigter über die Möglichkeiten einer Berufsausbildung, gemeinsame Projekte bis hin zu Unterricht an berufsbildenden Schulen sowie gemeinsame Dienstbesprechungen von Lehrkräften ("Übergabekonferenzen" und Vor- und Nachbereitung von berufsorientierenden Maßnahmen an den berufsbildenden Schulen usw.) erfolgen.
Das Kennenlernen von Fachrichtungen sowie Fachpraxisunterricht kann an einzelnen Tagen oder als Block durchgeführt werden.
Bei der Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen sollen vorhandene erfolgreiche Modelle weiter gefördert werden. Eine Zusammenarbeit der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen vor Ort im regionalen Kontext ist besonders erwünscht. Die entsprechenden Regelungen in den Grundsatzerlassen sind zu beachten.
Die Zusammenarbeit zwischen allgemein bildender und berufsbildender Schule erfolgt
auf der Grundlage des § 25 NSchG . Können durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von § 113 Abs. 1 NSchG entstehen, so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger sowie der Träger der Schülerbeförderung der beteiligten Schulen.
4.4 Zusammenarbeit mit Hochschulen
Die Zusammenarbeit mit Hochschulen kann vielfältig gestaltet werden. Die Angebote umfassen zum einen Veranstaltungen in den Hochschulen selbst, z. B. Hochschulinformationstage sowie Angebote zum Frühstudium. Zum anderen bieten die Hochschulen auch Maßnahmen außerhalb der Hochschulen an. Dazu zählen z. B. Messeveranstaltungen und Informationen der Studienberatungsstellen u. a. mit Studierenden in Schulen. Die Studienberatungsstellen und ihr Zusammenschluss "Koordinierungsstelle für Studieninformation und Beratung in Niedersachsen" sind von besonderer Bedeutung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668)
Abschnitt 5 AbSBORdErl - Betriebspraktikum für Lehrkräfte
Das Praktikum für Lehrkräfte ermöglicht diesen Einblicke in die Arbeits- und Wirtschaftswelt und dient der Vor- und Nachbereitung der von der Schule beschlossenen Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung. Fortbildungsangebote von Wirtschaftsverbänden und Kammern können als Betriebspraktikum für Lehrkräfte wahrgenommen werden, sofern sie dieser Zielsetzung dienen.
Über die Teilnahme an einem Betriebspraktikum für Lehrkräfte entscheidet die Schule im Rahmen ihres Fortbildungskonzeptes. Hierzu vereinbart die Schule mit den kooperierenden Betrieben Zielsetzungen, Inhalte und die Organisationsform des Betriebspraktikums.
Die am Betriebspraktikum teilnehmende Lehrkraft wertet die Erfahrungen und Informationen aus dem Praktikum aus und stellt die Ergebnisse der Schule und dem Betrieb zur Verfügung.
Das Betriebspraktikum für Lehrkräfte ist auf zehn Arbeitstage begrenzt und wird grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt. Es kann auch in Schuljahresabschnitten stattfinden, in denen die teilnehmende Lehrkraft nur in geringem Umfang im Unterricht eingesetzt ist (z. B. bei Unterrichtsausfall aufgrund von Schulfahrten, Projektwochen und Schülerbetriebspraktika oder nach Abschluss von Prüfungen sowie nach Schulentlassungen). In Absprache mit dem Betrieb und auf Antrag der Lehrkraft wird es in Block- oder Teilzeitform durchgeführt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668)
Abschnitt 6 AbSBORdErl - Schulformspezifische Schwerpunkte
6.1 Hauptschule
Die Hauptschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern eine individuelle Berufliche Orientierung sowie eine individuelle Schwerpunktbildung in der beruflichen Bildung.
Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung werden an der Hauptschule vorrangig ab dem Schuljahrgang 7 an mindestens insgesamt 60 Tagen durchgeführt. Die Schwerpunktsetzung erfolgt in den 9. und 10. Schuljahrgängen. Schülerbetriebspraktika finden ab Schuljahrgang 8 statt.
6.2 Realschule
Die Realschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine Berufliche Orientierung und eine individuelle Schwerpunktbildung in den Bereichen Fremdsprachen, Wirtschaft, Technik sowie Gesundheit und Soziales.
Vorrangig ab dem 7. Schuljahrgang werden Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung angeboten, ab dem 9. Schuljahrgang entsprechend der Schwerpunktbildung.
Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung werden an mindestens insgesamt 30 Tagen vorrangig in den Schuljahrgängen 8 bis 10 durchgeführt. Im 8. Schuljahrgang dienen sie u. a. der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Profilwahl für den 9. und 10. Schuljahrgang. Schülerbetriebspraktika finden ab Schuljahrgang 8 statt.
6.3 Oberschule
Die Berufliche Orientierung in der Oberschule wird aufgrund der Heterogenität der Schülerschaft breit angelegt. Die Oberschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung. Die Oberschule bietet einen berufspraktischen Schwerpunkt mit Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung sowie neben dem Profil Fremdsprachen mindestens eines der Profile Wirtschaft, Technik sowie Gesundheit und Soziales an.
Vorrangig ab dem 7. Schuljahrgang werden Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung angeboten, ab dem 9. Schuljahrgang entsprechend der Schwerpunktbildung.
Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung und Berufsbildung werden je nach Schwerpunktbildung für Schülerinnen und Schüler, die ein Profilangebot wählen, an mindestens insgesamt 30 Tagen, für Schülerinnen und Schüler, die den berufspraktischen Schwerpunkt wählen, an mindestens insgesamt 60 Tagen durchgeführt. Schülerbetriebspraktika finden ab Schuljahrgang 8 statt.
Für den Gymnasialzweig der Oberschule gelten die Regelungen für das Gymnasium. Im 9. oder 10. Schuljahrgang kann ein zehntägiges Praktikum durchgeführt werden.
6.4 Gymnasium
Das Gymnasium ermöglicht den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg sowohl berufsbezogen als auch an einer Hochschule fortzusetzen. Das Gymnasium ermöglicht den Erwerb von Kompetenzen, die zu einem Hochschulstudium befähigen und die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung schaffen. Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung sind fester Bestandteil des gymnasialen Bildungsganges.
Für Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung sind mindestens 25 Schultage vorrangig ab dem 7. Schuljahrgang vorgesehen.
Schülerbetriebspraktika finden im Schuljahrgang 11 statt. Soweit die regionalen Gegebenheiten es zulassen, kann die Schule im 9. oder 10. Schuljahrgang ein weiteres Schülerbetriebspraktikum einführen. Dieses kann sich auf die Schülerinnen und Schüler beschränken, die beabsichtigen, das Gymnasium nach dem Schuljahrgang 10 zu verlassen.
In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sind Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung mit individueller Schwerpunktbildung in den Bereichen berufliche Bildung und Studienorientierung durchzuführen.
6.5 Gesamtschulen
Kooperative Gesamtschule
Für die Schulzweige der Kooperativen Gesamtschule gelten die Regelungen für die entsprechenden Schulformen. Die Schule entwickelt ein alle Schulzweige erfassendes Gesamtkonzept, das auch schulzweigübergreifend angelegt sein kann.
Integrierte Gesamtschule
Die Berufliche Orientierung muss aufgrund der Heterogenität der Schülerschaft in der Integrierten Gesamtschule breit angelegt sein. Es werden Angebote sowohl für Schülerinnen und Schüler gemacht, die eine duale Berufsausbildung anstreben, als auch für diejenigen, die eine schulische Fortsetzung des Bildungsweges einschließlich eines Hochschulstudiums planen.
Für Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung sind mindestens 25 Schultage vorrangig ab dem 7. Schuljahrgang vorgesehen.
Schülerbetriebspraktika im Sekundarbereich I finden vorrangig im Schuljahrgang 9 statt. Es besteht auch die Möglichkeit, ein weiteres Betriebspraktikum bereits in Schuljahrgang 8 durchzuführen. Die inhaltlichen Schwerpunkte dieser Praktika sind voneinander zu unterscheiden und bauen aufeinander auf.
Im Sekundarbereich II findet das verpflichtende Praktikum im 11. Schuljahrgang statt.
In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sind Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung mit individueller Schwerpunktbildung in den Bereichen berufliche Bildung und Studienorientierung durchzuführen.
6.6 Förderschulen / Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf
Die Förderschulen führen Maßnahmen der Beruflichen Orientierung entsprechend den Fördermöglichkeiten und dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf ihrer Schülerinnen und Schüler in Anlehnung an die Bestimmungen für die anderen allgemein bildenden Schulformen durch.
Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung an Förderschulen erwerben im Kompetenzbereich "vorberufliche Bildung" grundlegende Kompetenzen in verschiedenen Arbeitsfeldern, um ihnen auf dieser Basis Entscheidungen zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zu ermöglichen. Die Konfrontation mit betrieblichen Abläufen auf der Ebene beruflicher Realitäten (Betriebspraktika), die Auseinandersetzung mit den Themen Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die persönliche Berufswegplanung sind zentrale Inhalte im Sekundarbereich II.
Die Förderschulen gestalten die Konzepte zur Beruflichen Orientierung mit einem großen Spielraum für individuelle Anpassungen. Ein mit Kooperationspartnern gemeinsam entwickeltes Konzept zur Beruflichen Orientierung, das die Bedürfnisse und Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler einbezieht, sorgt für authentische und vielfältige Anwendungssituationen im Berufsalltag. Ziel ist es, zusammen mit den Schülerinnen und Schülern Vorstellungen über das Arbeits- und Berufsleben und eigene Tätigkeits- und Berufswünsche zu entwickeln, die in Zusammenarbeit mit den Reha-Beratungen der Bundesagentur für Arbeit in unterschiedlichen Maßnahmen umgesetzt werden.
Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen an allgemeinen Schulen werden zieldifferent, orientiert an den Vorgaben der Hauptschule, unterrichtet.
Auf den grundsätzlichen Anspruch auf eine Reha-Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit wird verwiesen (s. Ziff. 4.1).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668)
Abschnitt 7 AbSBORdErl - Unterstützungssysteme
7.1 Beraterinnen und Berater für Berufliche Orientierung
Die Beraterinnen und Berater bei den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung unterstützen und beraten die Schulen bei der Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung.
Schwerpunkte der Beratung sind u. a.:
die Beratung der Schulen bei der Entwicklung des fächerübergreifenden Konzeptes zur Beruflichen Orientierung sowie in der Folge bei der Weiterentwicklung dieses Konzeptes,
die Beratung und Unterstützung der Schulen bzw. Lehrkräfte bei der Einführung von Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung,
die Beratung und Unterstützung der Schulen bzw. Lehrkräfte beim Einsatz eines Kompetenzfeststellungsverfahrens,
die Mitwirkung bei der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Beruflichen Orientierung,
die Gewinnung von Unternehmen als externe Partner sowie die Zusammenarbeit mit weiteren außerschulischen Partnern; Kooperation mit anderen an der Beratung und Unterstützung der Schulen Beteiligten, wenn vorhanden mit den Jugendberufsagenturen,
die Koordinierung des Erfahrungsaustausches zwischen den Schulen,
die Unterstützung der schulfachlichen Dezernentin / des schulfachlichen Dezernenten bei der Wahrnehmung der Fachaufsicht im Rahmen der Beruflichen Orientierung,
die Organisation und Durchführung von Besprechungen zur Beruflichen Orientierung mit den Schulen im Zuständigkeitsbereich,
die Entwicklung von Unterrichtsmaterialien zur Beruflichen Orientierung und deren
Austausch,
die Unterstützung bei der Entwicklung von Fortbildungsmaßnahmen des NLQ und der Kompetenzzentren,
die Mitwirkung bei der Gestaltung von schulinternen und schulübergreifenden Fortbildungen und Veranstaltungen im Rahmen der Beruflichen Orientierung,
die Netzwerkbildung mit den Beauftragten für Berufliche Orientierung an den Schulen,
die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Schulen und Jugendberufsagenturen, zwischen Schulen und berufsbildenden Schulen, abhängig von der Schulform zwischen Schulen und Hochschulen.
7.2 Beauftragte oder Beauftragter für Berufliche Orientierung in der Schule
Die Gesamtverantwortung für das Konzept zur Beruflichen Orientierung liegt bei der Schulleitung; eine durch die Schulleitung beauftragte Lehrkraft ist für die Umsetzung des Konzeptes verantwortlich. Die oder der Beauftragte für Berufliche Orientierung kann koordinierend u. a. folgende Aufgaben wahrnehmen:
Erstellung, Umsetzung und Evaluation des fächerübergreifenden Konzeptes zur Beruflichen Orientierung mit dem Kollegium unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten,
Organisation der Betriebs- und Praxistage,
Aufbau und Pflege der Kontakte zu außerschulischen Partnern, wenn vorhanden zu den Jugendberufsagenturen, ebenso zu den berufsbildenden Schulen und abhängig von der Schulform zu den Hochschulen,
Organisation des Kompetenzfeststellungsverfahrens,
Organisation von Fortbildungen zur Beruflichen Orientierung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668)
Abschnitt 8 AbSBORdErl - Schutzbestimmungen
8.1 Beratung und Information zu Arbeitsschutzregelungen
Informationen und Beratung zu den Themen des Arbeitsschutzes können bei Bedarf in Einzelfällen bei den örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern erbeten werden.
Zur Information der mit den Schulen kooperierenden Betriebe steht ein von der Staatlichen Gewerbeaufsicht erstelltes Infoblatt zur Verfügung; s. GUV-Informationen - GUV-SI 8034.
8.2 Die wichtigsten Regelungen aus den Schutzbestimmungen
Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) , der Biostoffverordnung (BioStoffV) und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu beachten.
So ist besonders auf Folgendes hinzuweisen:
1. Die verschiedenen Schutzvorschriften des JArbSchG richten sich nach dem Alter der Schülerinnen und Schüler. Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist ( § 2 Abs. 1 ), Jugendliche oder Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist ( § 2 Abs. 2 ).
Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten als Kinder im Sinne
des JArbSchG (§ 2 Abs. 3) .
Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und ältere, die ihre Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt haben, dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden ( § 5 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 Satz 1 Nr. 2 JArbSchG ).
Die Arbeitszeit für die anderen älteren Schülerinnen und Schüler darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
2. Die Vorschriften der §§ 9 - 46 JArbSchG sind anzuwenden. Dabei kommen die Vorschriften über Urlaub ( § 19 ) und Ausnahmen in besonderen Fällen ( § 21 ) sowie über die gesundheitliche Betreuung ( §§ 33 - 46 ) aufgrund des "Schülerstatus‘" nicht in Betracht.
Die Durchführung einer Maßnahme zur Beruflichen Orientierung ohne die im Betrieb erforderliche persönliche Schutzausrüstung ist nicht zulässig.
Die besonderen Beschäftigungseinschränkungen und -verbote bei der Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten im Sinne des § 22 JArbSchG sind zu beachten. Ausnahmen von diesen Beschäftigungsverboten sind für Maßnahmen einer Beruflichen Orientierung nicht vorgesehen. So dürfen bei der Durchführung einer Beruflichen Orientierung in Einrichtungen der Alten-, Kranken- und Behindertenpflege sowie in Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung Schülerinnen und Schüler keine Tätigkeiten ausführen, bei denen ein Kontakt mit Mikroorganismen möglich ist, die eine schwerwiegende Krankheit beim Menschen hervorrufen können (biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2). Der Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -geweben (Tätigkeiten der Schutzstufe 2) ist zu vermeiden.
Für schwangere oder stillende Schülerinnen sind die Beschäftigungseinschränkungen und -verbote entsprechend den Regeln des Mutterschutzgesetzes während der Tätigkeit im Betrieb zu beachten.
Vor Beginn der Maßnahme zur Beruflichen Orientierung in einer Gemeinschaftseinrichtung (Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Horte, Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager oder ähnliche Einrichtungen) ist entsprechend § 35 IfSG eine Belehrung über die gesundheitlichen Anforderungen vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch die Praktikumseinrichtung erforderlich. Teilnehmende an Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung müssen die gesundheitlichen Anforderungen des § 34 IfSG erfüllen. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Tätigkeit i. S. d. § 42 IfSG (Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln sowie Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen) oder in Gemeinschaftseinrichtungen i. S. d. § 33 IfSG (Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden) aufnehmen wollen, gelten hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen besondere Vorschriften. Einzelheiten hierzu sind dem IfSG und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie den in mehreren Sprachen vorliegenden Merkblättern zu entnehmen. Ggf. erforderliche bescheinigungspflichtige Belehrungen durch das Gesundheitsamt sind gebührenfrei.
8.3 Versicherungsschutz
Die Schülerinnen und Schüler unterliegen für die Dauer der Durchführung der Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung wie beim Schulbesuch der gesetzlichen Unfallversicherung.
Weiteres Informations- und Anleitungsmaterial kann bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) bezogen werden.
Außerdem besteht Haftpflichtdeckungsschutz durch den Kommunalen Schadenausgleich (KSA) für Schülerinnen und Schüler aus Schulen von kommunalen Schulträgern.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668)
Abschnitt 9 AbSBORdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.10.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Dabei gelten folgende Übergangsregelungen für das Schuljahr 2018/19:
1.
Für die Gymnasien und Gesamtschulen, die sich für das Verfahren "Kompetenzanalyse Profil AC Niedersachsen" entscheiden, finden die Qualifizierungen der Lehrkräfte im Schuljahr 2018/19 statt.
2.
Für Schülerinnen und Schüler, die im neunjährigen Bildungsgang das Abitur an einem Gymnasium oder einer nach Schulformen gegliederten Kooperativen Gesamtschule ablegen und bereits ein Schülerbetriebspraktikum im 9. oder 10. Schuljahrgang durchlaufen haben, kann das Schülerbetriebspraktikum in Schuljahrgang 11 entfallen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668)
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