Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern

Erl. d. MU v. 23. 11. 2022 - 22-62627/4/200-0015 -
Vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)
- VORIS 28200 -
Bezug:
RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Bewertung von Zuwendungsanträgen nach Nummer 4.8 Anlage

Abschnitt 1 ASVGewFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Vorhaben zur Reduzierung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern, um die Umweltverschmutzung zu verringern und die biologische Vielfalt in den niedersächsischen Gewässern zu erhalten.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158),
Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass -
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannen-berg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)

Abschnitt 2 ASVGewFördErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind Investitionsvorhaben zur Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen zur Entfernung von anthropogenen Spurenstoffen (z. B. Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, Bioziden, Industrie- und Haushaltschemikalien, Arzneimitteln und Röntgenkontrastmitteln sowie Körperpflegeprodukten und Waschmitteln) mit weitergehenden Reinigungsverfahren oder deren Kombination, wie z. B. Oxidationsverfahren, Aktivkohlefiltration oder Membrantechnologien oder andere innovative bzw. fortschrittliche Technologien mit gleichartiger Reinigungsleistung einschließlich vorgeschalteter Maßnahmen zur Optimierung des gewählten Verfahrensablaufes.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)

Abschnitt 3 ASVGewFördErl - Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie in den Fällen, in denen sich die öffentliche Hand für die öffentliche Abwasserbeseitigung einer privaten Rechtsform bedient, juristische Personen des Privatrechts.
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind von einer Förderung ausgeschlossen. Für die Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten ist die Mitteilung der Kommission "Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten" (ABl. EU Nr. C 249 S. 1 vom 31. 7. 2014) maßgeblich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)

Abschnitt 4 ASVGewFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, deren Abwasserbehandlungsanlagen in Niedersachsen liegen.
4.2 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.3 Die Höhe der Zuwendung muss 200 000 EUR übersteigen.
4.4 Den Förderanträgen ist ein Gutachten eines Ingenieurbüros, das auf das Gebiet der Abwasserreinigungstechnik spezialisiert ist und in diesem Bereich gewerblich tätig ist, beizufügen.
Im Gutachten ist die technische Durchführbarkeit des Projekts zu beurteilen. Es ist die durch das Projekt erwartete Eliminationsleistung in Prozent für einen ausgewählten Leitparameter (relevanter Spurenstoff) darzustellen und die bisherige Reinigungsleistung für diesen Parameter nachzuweisen. Weiterhin ist auf die Breitbandwirkung (bezogen auf die Eliminierung der unterschiedlichen anthropogenen Spurenstoffe), auf den Anschluss eines Allgemeinkrankenhauses der Grund- und Regelversorgung an die Kläranlage, auf den mittleren Abwasseranteil der vorhandenen Einleitung im Gewässer bei mittlerem Abfluss (MQ), auf die Größenordnung der Kläranlage, auf die Lage der Kläranlage und auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis einzugehen.
4.5 Bei Oxidationsverfahren (z. B. Advanced Oxidation Processes [AOP] wie Ozonung, UV-Oxidation) ist das erwartete Bildungspotential und die Veränderung der Toxizität und/oder Ökotoxizität durch etwaige Transformations- und Oxidationsnebenprodukte darzulegen oder eine weitere Verfahrensstufe mit biologischer Aktivität (z. B. einen Sandfilter) nachzuschalten.
4.6 Es kommen nur Maßnahmen in Betracht, die zu keiner nachteiligen Beeinflussung der bisherigen Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlung oder der bisherigen Restbelastung im Gesamtablauf der Abwasseranlage führen. Dieses ist bei der Antragstellung darzustellen.
4.7 Der Durchführungszeitraum für Projekte dieser Richtlinien beträgt maximal drei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen und soweit im Rahmen der Förderperiode 2021 bis 2027 möglich, kann ein längerer Durchführungszeitraum gewährt werden.
4.8 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
Qualität des Gesamtkonzepts,
die erwartete Reduzierung mindestens eines vom Betreiber festzulegenden relevanten
anthropogenen Spurenstoffes im Vergleich zur bisherigen Reinigungsleistung,
Breitbandwirkung (bezogen auf die Eliminierung der unterschiedlichen anthropogenen
Spurenstoffe),
innovativer Projektansatz,
Anschluss eines Allgemeinkrankenhauses der Grund- und Regelversorgung,
Wirksamkeit in der Öffentlichkeit - Modellhaftigkeit,
mittlerer Abwasseranteil der vorhandenen Einleitung im Gewässer bei mittlerem Abfluss (MQ),
Größenordnung der Kläranlage (Nominalbelastung),
Lage der Kläranlage,
Kosten-Nutzen-Verhältnis,
Berücksichtigung der Querschnittsziele "Nachhaltige Entwicklung", "Gute Arbeit", "Gleichstellung der Geschlechter" und "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung".
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)

Abschnitt 5 ASVGewFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in der SER maximal 40 % und in der ÜR maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung kann mit Mitteln des Landes ergänzt werden. Bei Vorhaben in der SER kann die Höhe der Zuwendung maximal 65 % und in der ÜR maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Die Zuwendung beträgt maximal 5 Mio. EUR je Vorhaben.
5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zuwendungszweck nach Nummer 1.1 zu erreichen.
Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
Ausgaben für Gutachten gemäß Nummer 4.4,
Bauausgaben einschließlich der dazugehörigen Baunebenkosten,
Ausgaben für vorgeschaltete Maßnahmen nach Nummer 2.1,
Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für technische Ausstattungen. Dazu zählen auch Softwareprodukte.
Die Erteilung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens nach Nummer 4.4 gilt nicht als Beginn des Vorhabens.
5.4 Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, erfolgt keine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 oder 4 des AbwAG .
5.5 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:
Finanzierungskosten,
Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,
Grunderwerbskosten und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Kosten.
5.6 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
5.7 Eine staatliche Zuwendung zum Bau einer vierten Reinigungsstufe einer Kläranlage eines öffentlichen Abwasserentsorgungsnetzes erfüllt nicht den Beihilfentatbestand des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47; Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV -, sofern die unter den Nummern 5.7.1 bis 5.7.3 dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind:
5.7.1 Die Infrastruktur ist in der Regel keinem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt.
5.7.2 In dem betreffenden Wirtschaftszweig und dem betreffenden Mitgliedstaat werden nur vernachlässigbar kleine private Finanzierungsmittel aufgebracht.
5.7.3 Die Infrastruktur ist nicht so ausgestaltet, dass sie selektiv ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Wirtschaftszweig begünstigt, sondern ist für die Gesellschaft insgesamt von Nutzen.
Es werden nur Vorhaben gefördert, die die unter den Nummern 5.7.1 bis 5.7.3 genannten Voraussetzungen an die beihilfefreie Förderung erfüllen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)

Abschnitt 6 ASVGewFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", "die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive", "die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung" und "die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung", "das Pariser Klimaabkommen" sowie den Grundsatz "der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache Nr. 343/13 zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Im Bescheid ist ein Zweckbindungszeitraum festzulegen. Der Zweckbindungszeitraum beträgt bei Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre, für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte fünf Jahre. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Gebäuden und Gegenständen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung durch die NBank. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und der VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und der VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)

Abschnitt 7 ASVGewFördErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover. Die Bewilligungsstelle wird vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) als Fachbehörde beratend unterstützt.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) und im Kundenportal bereit.
Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
Da s MU legt im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage fest. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite ( www.nbank.de ) der Bewilligungsstelle.
Förderanträge gelten als rechtzeitig eingegangen, wenn sie der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtages formgerecht zugegangen sind.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)

Abschnitt 8 ASVGewFördErl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 23. 11. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Nachrichtlich: An den Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), den Wasserverbandstag, die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte, die Samtgemeinden und Gemeinden.

Anlage ASVGewFördErl - Bewertung von Zuwendungsanträgen nach Nummer 4.8

Für jede förderfähige Maßnahme ist der nachfolgende Bewertungsbogen zu erstellen. Übersteigt die Gesamtsumme der von den Projektträgern für das Haushaltsjahr beantragten Fördermittel die in dem Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel, so richtet sich die Auswahl der zu fördernden Projekte nach der erreichten Gesamtpunktzahl in absteigender Reihenfolge, bei Punktegleichstand nach dem Antragseingang bei der NBank.
Bei der Bewertung der beantragten Maßnahmen gemäß Nummer 4.8 der Richtlinien werden insgesamt maximal 100 Punkte vergeben, davon bis zu 70 Punkte anhand fachspezifischer und bis zu 30 Punkte anhand des Kriteriums "Querschnittsziele". Für eine Förderwürdigkeit müssen in dem Bewertungsblock "Richtlinienspezifische fachliche Bewertungskomponenten" mindestens 40 Punkte und in dem Bewertungsblock "Querschnittsziele" mindestens 20 Punkte erreicht werden. Bei Nummer 1.2 muss eine Mindestpunktzahl von insgesamt 4 Punkten erreicht werden. Die Kriterien werden wie folgt gewichtet:
KriteriumBewertung/PunkteHöchstpunktzahlKriterien und Hinweise zur Prüfung
1. Richtlinienspezifische fachliche Kriterien70
1.1 Qualität des Gesamtkonzepts6Beispiel Struktur Gesamtkonzept:ProblemstellungKonkreter HandlungsbedarfUmsetzung/MaßnahmenFinanzierungsplanZeitplan
Keine klare Gliederung und innere Logik erkennbar0
Gliederung und/oder innere Logik bedingt erkennbar3
Klare Gliederung und innere Logik gut erkennbar6
1.2 Die erwartete Reduzierung mindestens eines vom Betreiber festzulegenden relevanten anthropogenen Spurenstoffes im Vergleich zur bisherigen Reinigungsleistung 12Die Liste der relevanten Spurenstoffe (aus der Spurenstoffstrategie des Bundes) kann auf der Website der NBank eingesehen werden und kann durch MU angepasst werden. Auf eine dieser Verbindungen muss im Vergleich zur bisherigen Reinigungsleistung Bezug genommen werden.
Spurenstoffreduzierung bis zu 50 %0
Spurenstoffreduzierung bis zu 60 %4
Spurenstoffreduzierung bis zu 75 %8
Spurenstoffreduzierung über 90 %12
1.3 Breitbandwirkung (bezogen auf die Eliminierung der unterschiedlichen anthropogenen Spurenstoffe)Konzepte mit möglichst großer Breitbandwirkung, d. h. Eliminierung von möglichst vielen unterschiedlichen anthropogenen Spurenstoffen 8Die Liste der relevanten Spurenstoffe (aus der Spurenstoffstrategie des Bundes) kann auf der Website der NBank eingesehen werden und kann durch MU angepasst werden. Auf eine dieser Verbindungen muss im Vergleich zur bisherigen Reinigungsleistung Bezug genommen werden.
Eliminiert einen ausgewählten anthropogenen Spurenstoff der als relevant eingestuften Stoffe aus der Spurenstoffstrategie um mindestens 75 %0
Eliminiert bis zu drei der als relevant eingestuften Stoffe aus der Spurenstoffstrategie um mindestens 75 %4
Eliminiert bis zu sieben der als relevant eingestuften Stoffe aus der Spurenstoffstrategie um mindestens 75 %6
Eliminiert mehr als die sieben der als relevant eingestuften Stoffe aus der Spurenstoffstrategie um mindestens zu 75 %8
1.4 Innovativer Projektansatz6Allgemein anerkannte Regeln der Techniksind schriftlich fixierte oder mündlich überlieferte technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise (Fachleute, Anwender, Verbraucher und öffentliche Hand) geeignet sind, das vorgegebene Ziel zu erreichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben.Stand der Technik: Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Zieles gesichert erscheinen lässt.
Entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik0
Entspricht dem Stand der Technik2
Neuheit in Niedersachsen (weniger als drei vergleichbare Projekte in Niedersachsen)4
Neuentwicklung (bundesweit)6
1.5 Es ist ein Allgemeinkrankenhaus der Grund- und Regelversorgung an die Kläranlage angeschlossen2
Trifft nicht zu0
Trifft zu2
1.6 Wirksamkeit in der Öffentlichkeit - Modellhaftigkeit2
Kein Konzept für Öffentlichkeitsarbeit liegt vor.0
Es liegt ein Konzept für Öffentlichkeitsarbeit vor.2
1.7 Mittlerer Abwasseranteil der vorhandenen Einleitung im Gewässer bei mittlerem Abfluss (MQ)12
bis zu 10 %0
mehr als 10 bis 25 %4
mehr als 25 % bis 50 % oder Einleitung in ein limnisches Tidegewässer (Typ 22.3 oder 22.2 - Ströme oder Flüsse der Marschen)8
mehr als 50 % oder Einleitung in ein Übergangs-/Küstengewässer oder Verregnung des gereinigten Abwassers12
1.8 Größenordnung der Kläranlage12Die Nominalbelastung spiegelt die tatsächlichen Zulaufverhältnisse einer Kläranlage wider.
Nominalbelastung kleiner 25 000 EW0
Nominalbelastung 25 000 bis kleiner 50 000 EW4
Nominalbelastung 50 000 bis 100 000 EW8
Nominalbelastung größer 100 000 EW12
1.9 Lage der Kläranlage2
Kläranlage leitet nicht in ein prioritäres Fließgewässer ein.0
Kläranlage leitet in ein prioritäres Fließgewässer der Prioritäten 4 bis 6 ein.1
Kläranlage leitet in ein prioritäres Fließgewässer der Prioritäten 1 bis 3 oder in ein Übergangs-/Küstengewässer ein.2
1.10 Kosten-Nutzen-Verhältnis8Kriterium sind die geschätzten Betriebskosten pro m³ gereinigtes Abwasser
Kosten-Nutzen-Verhältnis - Vergleich über Kennzahlen0-8
2. Querschnittsziele30
2.1 Nachhaltige Entwicklung (prioritäres Querschnittsziel)15Die Punktevergabe orientiert sich daran, wie umfangreich die Beiträge zu den Nachhaltigkeitskriterien ausfallen.Für jedes der im Folgenden aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien können maximal 5 Punkte vergeben werden. Insgesamt können maximal 15 Punkte erreicht werden. Bei Vergabe der Maximalpunktzahl von 15 Punkten müssen sich diese 15 Punkte auf mindestens 3 der Kriterien unter den Buchstaben a bis g verteilen, da für jede dieser Kategorien maximal 5 Punkte vergeben werden können. Zur Erreichung der Mindestpunktzahl (5 Punkte) kann entsprechend auch die Bedienung einer Kategorie ausreichend sein, wenn hier der Beitrag entsprechend als umfassend (5 Punkte) eingeschätzt wird.Heranzuziehende Nachhaltigkeitskriterien sind:a)Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel z. B. durcheine Flächenentsiegelung- bzw. -begrünung,die Begrünung und Beschattung der gebauten Infrastrukturen (z. B. Dachbegrünung/Fassadenbegrünung),die Entgegenwirkung von Überhitzung durch Berücksichtigung von Albedowerten bei eingesetzten Baumaterialien (z. B. helle Fassaden/Dachflächen, keine großflächigen Glasfassaden),die Schaffung von Retentionsraum zum Schutz vor Überschwemmungen,die Durchführung einer Klimarisiko-Analyse auf Basis derer Risiken für Schäden an Vermögenswerten, Mensch und Natur und identifiziert und Abhilfemaßnahmen beschlossen wurden (z. B. Vermeidung der Bebauung besonders klimatisch besonders relevanter Flächen (Kaltluftschneisen, Überschwemmungsgebiet etc.); Hochwasserschutzmaßnahme zur Risikominderung (Hochwasserschutzwände, Flutungspolder);b)Einsparung von CO2-Emissionen z. B. durch den Einsatz oder Bezug von erneuerbarer Energie für den vorgesehenen Energiebedarf,die Senkung des Energieverbrauchs von Gebäuden und/oder Anlagen (z. B. energetische Sanierung von Gebäuden/Bauen mit hohem Energieeffizienzstandard, energieeffiziente Beleuchtung,die Wiederverwendung von Abwärme und/oder Abfällen,die Verwendung von Energiemanagementsystemen/Energiemesstechnik/Smart Meter, etc.,die Verwendung von energie- und/oder materialeffizienten Anlagen oder Produktionsprozessen,die Beschaffung/Verwendung von Recycling-Rohstoffen oder -Produkten und/oder von ressourcenschonend hergestellten Rohstoffen/Produkten beim Bau, die Beschaffung/Herstellung/Verwendung von Produkten, die langlebiger, reparierbar und/oder recyclingfähig sind beim Bau,die Verwendung und/oder Stärkung von umweltfreundlichen Verkehrsmitteln (z. B. E-Mobilität, ÖPNV, Rad, Lastenräder, Schienengüterverkehr, elektrisch betriebene Flurförderfahrzeuge),die Schaffung von Grünflächen zur Bindung von CO2 (z. B. Bäume, Dach- und Fassadenbegrünung, Wiesen, Moore); c)Schutz des guten Zustandes von Gewässern, Verbesserung der Wassereffizienz, z. B. durchEinrichtung von Anlagen zur Abwasseraufbereitung,Wiederherstellung der natürlichen Gewässerumwelt,Reduktion der Eintragung von schädlichen Substanzen in den Wasserkreislauf,Reduktion des Frischwasserverbrauchs in Produktionsprozessen;d)Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen z. B. durchdie Vermeidung von Abfällen,die Wiederverwendung von Materialien,die Verwendung von materialeffizienten Herstellungsverfahren,die Beschaffung/Verwendung von Recycling-Rohstoffen oder -Produkten und von ressourcenschonend hergestellten Rohstoffen/Produkten beim Bau, die Beschaffung/Herstellung/Verwendung von Produkten, die langlebiger, reparierbar und/oder recyclingfähig sind beim Bau,die Sicherstellung einer sortenreinen Sammlung von Wertstoffen beim Bau;e)Schutz vor Umweltverschmutzung z. B. durchVermeidung und Verringerung von Emissionen in die Umwelt,Beseitigung von Abfällen und sonstigen Schadstoffen;f)Schutz, Erhaltung oder Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme z. B. durchErhaltung und Schaffung von Naturräumen/Biotopen,nachhaltige Landnutzung (Multikodierung);g)Bewusstseinsbildung im Bereich Umwelt- und Klimaschutz z. B. durchgezielte Maßnahmen zur Wissensvermittlung und/oder Bewusstseinsbildung,Vermittlung von Aspekten nachhaltiger/klimaschonender Wirtschaftsweise (Green Economy),Aufbau grüner Schlüsselkompetenzen zu klima- und ressourcenschonendem Handeln im Beruf.
Das Projekt leistet keinen oder einen sehr kleinen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung.0-4
Das Projekt leistet einen mittleren Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung.5-10
Das Projekt leistet einen großen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung.11-1515
2.2 Gute Arbeit5Das Projekt oder der Projektträger geht auf Möglichkeiten ein, die dem am Projekt beteiligten Personal in Bezug auf Weiterbildung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie und Teilhabe am betrieblichen Gesundheitsmanagement eröffnet werden. Kriterien für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Unternehmen sind beispielsweise flexible Arbeitszeiten und Arbeitsorganisation, Elternzeit und Elternförderung, Kinderbetreuung, Angebote bei häuslicher Betreuung von nahen Angehörigen, Teilzeitarbeitsmodelle und Telearbeitsmodelle.Der Nachweis der Tarifvertragsbindung und/oder der tarifgemäßen Entlohnung von Personal etwaiger Kooperationspartner wird erbracht. Der Projektträger bildet aus.
Es werden keine Elemente von "Guter Arbeit" berücksichtigt.0
Die Elemente von "Guter Arbeit" werden teilweise berücksichtigt.3
Die Elemente von "Guter Arbeit" werden umfassend berücksichtigt.5
2.3 Gleichstellung der Geschlechter5Elemente der Gleichstellung der Geschlechter sind beispielsweise die Berufung einer Gleichstellungsbeauftragten, die Existenz eines Gleichstellungskonzepts im Unternehmen, die Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten im Vorhaben oder die Verwendung gendergerechter Ansprache bei der Kommunikation der Ergebnisse.
Der Projektträger hat im Unternehmen keine Elemente der Gleichstellung implementiert.0
Der Projektträger hat im Unternehmen Elemente, die der Gleichstellung dienlich sind, implementiert.5
2.4 Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung5Beispielhafte vorhabenbezogene Kriterien der Barrierefreiheit sind Zugänglichkeit und Bedienbarkeit.Elemente der Chancengleichheit/Nichtdiskriminierung sind beispielsweise die Berufung eines Diversitätsbeauftragten, die Existenz einer Diversitätsstrategie o. Ä.
Das Kriterium der Barrierefreiheit wird im beantragten Vorhaben nicht berücksichtigt.0
Das Kriterium der Barrierefreiheit wird im beantragten Vorhaben angemessen berücksichtigt und sichergestellt.3
Der Projektträger hat im Unternehmen Elemente, die der Chancengleichheit/Nichtdiskriminierung dienlich sind, implementiert.2
Mögliche Gesamtpunktzahl100
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)
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