Richtlinie über die Herstellung von Anlagen durch die Teilnehmergemeinschaft in Verfahren nach dem FlurbG (RFlurbTGBau)
Richtlinie über die Herstellung von Anlagen durch die Teilnehmergemeinschaft in Verfahren nach dem FlurbG (RFlurbTGBau)
RdErl. d. ML v. 5.9.2019 - 306-61132-15 -
Vom 5. September 2019 (Nds. MBl. S. 1345)
- VORIS 78350 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Grundsätze | 1 |
Herstellung der Anlagen | 2 |
Statistik, Baupreisdatenbank | 3 |
Leistungsverzeichnisse, Formblätter | 4 |
Schlussbestimmungen | 5 |
Abschnitt 1 RFlurbTGBau - Grundsätze
1.1 Allgemeines
Gemäß § 42 Abs. 1 FlurbG werden die gemeinschaftlichen Anlagen von der Teilnehmergemeinschaft (im Folgenden:
TG) auf der Grundlage des Plans nach § 41 FlurbG nach Maßgabe dieses RdErl. hergestellt, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt.
Absatz 1 gilt für Anlagen aufgrund von Festlegungen im Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplan ( §§ 58 und 97 FlurbG ).
In Niedersachsen haben sich fast alle TG einem Verband nach § 26a FlurbG (im Folgenden: VTG) angeschlossen. Der VTG nimmt im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zuständigkeiten und nach Maßgabe der ihm von den TG übertragenen Tätigkeiten regelmäßig die exekutiven Aufgaben nach den §§ 18 und 42 FlurbG wahr. Die legislativen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen mittelfristige Ausbauplanung, Jahresausbauprogramm und Haushaltsplan, werden vom Vorstand der TG wahrgenommen.
Die in den Nummern 1.2 bis 4 aufgeführten Regelungen setzen diese Aufgabenverteilung als Regelfall voraus. Ist eine TG dem VTG nicht beigetreten, hat sie die in den Nummern 1.2 bis 4 beschriebenen und ihr oder dem VTG zugeordneten Aufgaben selbst wahrzunehmen.
Die TG und der VTG unterliegen dabei der Aufsicht oder Überwachung durch die Flurbereinigungsbehörde nach dem Zuwendungs- und Flurbereinigungsrecht.
1.2 Zeitpunkt
Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans nach den §§ 61 ff. FlurbG hergestellt werden, soweit der Plan nach § 41 FlurbG für sie unanfechtbar festgestellt oder genehmigt ist.
Absatz 1 gilt für Anlagen in Verfahren ohne Plan nach § 41 FlurbG , wenn für sie die entsprechenden Genehmigungen unanfechtbar vorliegen.
Für Anlagen, für die Zuwendungen nach § 44 LHO gewährt werden, müssen die entsprechenden zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
1.3 Bauleitung
Durch eine qualifizierte Bauleitung wird die ordnungsgemäße Ausführung der Bauvorhaben sichergestellt.
Mit der Bauleitung wird eine hierfür aufgrund ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit qualifizierte Fachkraft beauftragt.
Beschäftigt der VTG keine eigene geeignete Fachkraft, ist die Bauleitung zu vergeben. Hierbei finden die vergaberechtlichen Vorschriften der EU, des Bundes und des Landes Anwendung.
Die Vergabe bedarf der vorherigen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
1.4 Bauvorhaben
Die zur Ausführung kommenden Maßnahmen werden zu Bauvorhaben zusammengefasst.
Voraussetzungen und Grundlagen für ein Bauvorhaben sind
der Plan nach § 41 FlurbG oder ggf. der Ausbauplan, der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung sowie zusätzliche Genehmigungen,
der Ausbaubeschluss der TG,
die Sicherstellung der Finanzierung,
der Vermerk über die Einweisung der Bauleitung durch die Flurbereinigungsbehörde,
der Vermerk über die Abstimmung der Flurbereinigungsbehörde mit der Naturschutzbehörde (soweit erforderlich),
der Nachweis über die Verfügbarkeit der Flächen (soweit erforderlich),
die schriftliche Vereinbarung der Übernahme der Unterhaltung nach erfolgtem Ausbau,
ggf. die schriftliche Vereinbarung zur Übernahme ins Eigentum,
die für das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden technischen Regelwerke (z. B. ZTV-LW),
ggf. die schriftliche Vereinbarung zur Übernahme ins Eigentum,
ggf. erforderliche ergänzende Untersuchungen,
ggf. ergänzende Ausführungsplanungen der TG zum betreffenden Bauvorhaben, diese sind vor der Aufstellung des Leistungsverzeichnisses durch die Bauleitung zu erstellen und mit der TG und der Flurbereinigungsbehörde abzustimmen,
sonstige Vereinbarungen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 5. September 2019 (Nds. MBl. S. 1345)
Abschnitt 2 RFlurbTGBau - Herstellung der Anlagen
2.1 Vergabeverfahren
2.1.1 Allgemeines
Bei der Vergabe von Bauaufträgen sind die Bestimmungen der VOB/A einzuhalten. Insbesondere ist dem Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung zu folgen. Abweichungen davon sind entsprechend den vergaberechtlichen Bestimmungen möglich.
Darüber hinaus finden, soweit in den Nummern 2.1.2 bis 4 nichts Abweichendes geregelt ist, die vergaberechtlichen Bestimmungen des Landes Anwendung.
Der VTG prüft, ob die Voraussetzungen und Grundlagen nach Nummer 1.4 vorliegen und stellt die entsprechenden Belege zusammen.
Die Flurbereinigungsbehörde weist die Bauleitung in das Bauvorhaben vor Ort ein. Gegebenenfalls sind andere Träger von Baumaßnahmen hierbei zu beteiligen.
Auf dieser Grundlage werden die Vergabeunterlagen von der Bauleitung erarbeitet.
Vor der Auftragsbekanntmachung stimmt der VTG die Vergabeunterlagen abschließend mit der Flurbereinigungsbehörde ab.
2.1.2 Auftragsbekanntmachung
Die Auftragsbekanntmachung wird vom VTG veranlasst.
Die Vergabeunterlagen werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Wettbewerb (Bewerberinnen und Bewerber) über den VTG mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt. Soweit die Vergabevorschriften des Landes nichts anderes festlegen, weist der VTG die betreffenden Firmen in einer Bewerberliste nach. Die Bewerberliste ist vertraulich zu behandeln; insbesondere darf die Bauleitung vor der Öffnung der Angebote keine Kenntnis über den Bewerberkreis erhalten.
Die eingehenden Angebote sind von dem VTG entgegenzunehmen und bis zur Angebotseröffnung unter Verschluss zu halten.
2.1.3 Öffnung der Angebote
Der Öffnungstermin (§ 14 VOB/A) und der Eröffnungstermin (14a VOB/A) wird durch den VTG geleitet. Der Flurbereinigungsbehörde ist die Möglichkeit der Teilnahme zu geben. Der VTG kann in Abstimmung mit der Flurbereinigungsbehörde die Leitung auf diese übertragen.
2.1.4 Prüfung und Wertung
Die Bauleitung nimmt die Prüfung und Wertung der eingegangenen Angebote gemäß den §§ 15 ff. VOB/A oder VOB/A-EU vor, erstellt einen Preisspiegel und fertigt einen Vergabevorschlag.
2.1.5 Zuschlag
Auf der Grundlage des Vergabevorschlags erteilt der VTG oder die TG der Bieterin oder dem Bieter mit dem gemäß der VOB/A wirtschaftlichstem Angebot, nach Zustimmung durch die Flurbereinigungsbehörde, den Zuschlag.
Den unterlegenen Bieterinnen und Bietern ist eine schriftlich dokumentierte Absage
zu erteilen.
Die Flurbereinigungsbehörde kann die TG nach § 17 Abs. 2 Satz 2 FlurbG allgemein zum Abschluss von Verträgen geringerer Bedeutung ermächtigen. Davon ausgenommen sind jedoch Arbeiten, die
einen Eingriff nach § 14 BNatSchG darstellen,
der Zustimmung nach § 34 FlurbG bedürfen.
2.1.6 Dokumentation
Der VTG erstellt einen Vergabevermerk zur vollständigen Dokumentation des Vergabeverfahrens (§ 20 VOB/A oder § 20 VOB/A-EU).
2.2 Ausbau
Die Bauleitung weist mit der TG die beauftragte Firma örtlich in das Bauvorhaben ein. Den zukünftigen Eigentümerinnen, Eigentümern und Unterhaltungspflichtigen, der Flurbereinigungsbehörde und dem VTG ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
Die Bauleitung stimmt mit der beauftragten Firma, der Flurbereinigungsbehörde und ggf. anderen Trägern von Baumaßnahmen im Verfahren einen Bauzeitenplan ab.
Die Bauleitung stellt sicher, dass die für etwaige Kontrollen erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung stehen.
Abweichungen vom Plan nach § 41 FlurbG , von den Festlegungen der Baueinweisung, vom Auftrag sowie vom Bauzeitenplan sind dem VTG unverzüglich vor ihrem wirksam werden anzuzeigen und mit der Flurbereinigungsbehörde abzustimmen.
Die Bauleitung beurteilt und dokumentiert die erforderlichen Änderungen und informiert unverzüglich den VTG. Die Bauleitung bereitet ggf. erforderliche Nachträge vor und übermittelt dem VTG umgehend die geprüften Nachtragsangebote unter Angabe der sich ergebenden Kostenänderungen.
Bei Änderungen kommt der VTG unverzüglich seinen zuwendungsrechtlichen Obliegenheiten und seinen Pflichten gegenüber der TG nach.
Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
Der Firma können Weisungen nur über die Bauleitung der TG erteilt werden.
2.3 Abnahme und Übergabe
Die fertiggestellte Anlage wird auf Antrag der Firma von der Bauleitung und der TG sowie ggf. den anderen Trägern von Baumaßnahmen abgenommen.
Die Flurbereinigungsbehörde, der VTG sowie die künftigen Unterhaltungspflichtigen und Eigentümerinnen und Eigentümer der hergestellten Anlagen werden an der Abnahme beteiligt.
Bei der Abnahme landschaftspflegerischer Anlagen ist die Naturschutzbehörde zu beteiligen.
Mit der Abnahme der Anlage erfolgt in der Regel deren Übergabe an die Unterhaltspflichtige oder den Unterhaltungspflichtigen.
Die Abnahme ist zu dokumentieren.
2.4 Abrechnung
Bei Zahlungen, die sich im Rahmen des Haushaltsplans bewegen, ist die Einwilligung
nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FlurbG mit der Genehmigung des Haushaltsplans erteilt.
Der VTG gibt der Flurbereinigungsbehörde die angewiesenen Abschlags- und Schlussrechnungen unverzüglich zur Kenntnis.
Mit dem Verwendungsnachweis, einschließlich der Niederschrift über den Abnahmetermin, weist der VTG der Flurbereinigungsbehörde nach, dass die Anlagen entsprechend dem im Plan nach § 41 FlurbG beschriebenen Umfang hergestellt worden sind.
2.5 Mängelansprüche
Im Rahmen der Objektbetreuung überwacht die Bauleitung in Abstimmung mit dem VTG die hergestellten Anlagen bis zum Ende der Verjährungsfrist.
Treten in dieser Zeit Mängel an den erstellten Anlagen auf, unterrichtet die Bauleitung die Unterhaltungspflichtigen und die Flurbereinigungsbehörde und veranlasst die Beseitigung der Mängel durch die Firma.
Rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist klärt der VTG in Abstimmung mit TG, Bauleitung und Flurbereinigungsbehörde, ob eine örtliche Überprüfung der erstellten Anlagen erforderlich ist.
Wird ein Ortstermin festgesetzt, so hat der VTG neben TG, Bauleitung und Flurbereinigungsbehörde auch die Unterhaltspflichtigen und die Firma zu beteiligen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 5. September 2019 (Nds. MBl. S. 1345)
Abschnitt 3 RFlurbTGBau - Statistik, Baupreisdatenbank
Der VTG nutzt eine Online-Baupreisdatenbank zur Überprüfung der Kostenberechnung vor Ausschreibung des Bauvorhabens und zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit neuer Ausschreibungen.
Soweit dem VTG keine geeignete Datenbank zur Verfügung steht, hat er eine eigene Baupreisdatenbank zu führen.
In dieser weist er die Preise für die regelmäßig zur Ausführung kommenden Leistungen nach.
Spätestens mit der Vorlage des Verwendungsnachweises übermittelt der VTG der Flurbereinigungsbehörde die festgestellten Kosten je Entwurfsnummer.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 5. September 2019 (Nds. MBl. S. 1345)
Abschnitt 4 RFlurbTGBau - Leistungsverzeichnisse, Formblätter
Die Angebotsunterlagen werden mithilfe von standardisierten Leistungsverzeichnissen erstellt. Die Bauleitung stellt sicher, dass die Ausschreibung in einer Form erfolgt, die ein wirtschaftliches Ergebnis zulässt.
Für die Erstellung der Unterlagen werden die Formblätter aus dem Vergabe- und Vertragshandbuch des Bundes verwandt (VHB).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 5. September 2019 (Nds. MBl. S. 1345)
Abschnitt 5 RFlurbTGBau - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.10.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 5. September 2019 (Nds. MBl. S. 1345)
An die Ämter für regionale Landesentwicklung Teilnehmergemeinschaften nach dem FlurbG und deren Verbände
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