Verfahrensregelungen bei der Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Verfahrensregelungen bei der Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
RdErl. d. MF v. 5. 7. 2023 - VD3 03709/02 -
Vom 5. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 575)
- VORIS 20442 -
Bezug:
a)
Bek. v. 11. 2. 2016 (Nds. MBl. S. 682)
b)
Bek. v. 23. 6. 2017 (Nds. MBl. S. 882)
c)
Gem. RdErl. v. 18. 10. 2016 (Nds. MBl. S. 1088), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 3. 9. 2020 (Nds. MBl. S. 929) - VORIS 20442 -
d)
RdErl. v. 27. 4. 2018 (Nds. MBl. S. 351) - VORIS 20442 -
Die Versorgungslastenteilung bei einem Dienstherrenwechsel hat für den Dienstherrn beträchtliche finanzielle Bedeutung. Daher ist die reibungslose Zusammenarbeit aller damit beschäftigten Stellen unabdingbar. Ausgangspunkt einer Versorgungslastenteilung ist die besondere Verpflichtung der personalbearbeitenden Stelle, Dienstherrenwechsel rechtzeitig und unverzüglich anzuzeigen und alle für die Bearbeitung notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen zu übersenden.
Eine Einbeziehung der Besoldungsstellen in die Meldepflicht der Dienstherrenwechsel ist erforderlich. Es handelt sich um Haushaltsausgaben und -einnahmen mit direktem Bezug zur aktiven Laufbahn der Bediensteten. Die Personalzugänge und -abgänge können daher nur in Personalverwaltungs- oder Besoldungssystemen, aber nicht in Versorgungssystemen maschinell ermittelt werden.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zustimmung des abgebenden Dienstherrn | 1 |
Zuständigkeiten | 2 |
Dokumentationen | 3 |
Schlussbestimmungen | 4 |
Abschnitt 1 VLT-StVVfRRdErl - Zustimmung des abgebenden Dienstherrn
Nach § 3 Abs. 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages (VLT-StV) findet bei einem Dienstherrenwechsel eine Versorgungslastenteilung u. a. nur statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat. Erfolgt ein Dienstherrenwechsel ohne die (ggf. konkludente) Zustimmung des abgebenden Dienstherrn, trägt das Land als aufnehmender Dienstherr die für diese Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter gesamten anfallenden Versorgungslasten allein ohne angemessene finanzielle Beteiligung des abgebenden Dienstherrn.
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass der abgebende Dienstherr zusammen mit einer rechtzeitigen Information über die beabsichtigte Übernahme zu bitten ist, die Zustimmung hierzu schriftlich zu erteilen oder dem Dienstherrenwechsel entgegenstehende dienstliche Gründe i. S. des § 3 Abs. 2 Satz 2 VLT-StV geltend zu machen.
Die Zustimmung muss spätestens bis zum voraussichtlichen Datum des Dienstherrenwechsels bei dem aufnehmenden Dienstherrn eingegangen sein. Zur Vermeidung einer nicht verursachungsgerechten finanziellen Belastung des Landes mit Versorgungsausgaben ist von der Übernahme einer oder eines im Dienst eines in § 1 VLT-StV genannten Dienstherrn stehenden Beamtin oder Beamten, Richterin oder Richters solange
abzusehen, bis die nach § 3 Abs. 2 VLT-StV erforderliche Zustimmung des abgebenden Dienstherrn zu diesem Dienstherrenwechsel
schriftlich vorliegt.
Da ein Wechsel von und zu kirchlichen Dienstherren nicht im Wege der Versetzung durchgeführt werden kann und nur mittels Entlassung aus dem Dienstverhältnis bei dem bisherigen Dienstherrn und einer anschließenden Neuernennung bei dem neuen Dienstherrn möglich ist, findet der Staatsvertrag keine unmittelbare Anwendung. In diesen Fällen ist es für eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten erforderlich, die analoge Anwendung des VLT-StV sicherzustellen (siehe Bekanntmachungen zu a und b).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 Satz 1 des RdErl. vom 5. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 575)
Abschnitt 2 VLT-StVVfRRdErl - Zuständigkeiten
Von den personalbearbeitenden Dienststellen der beteiligten Dienstherren ist jeder Dienstherrenwechsel i. S. des VLT-StV den für die Durchführung der dort geregelten Versorgungslastenteilung zuständigen Stellen im NLBV (siehe Nummer 3 des Bezugserlasses zu c) unverzüglich und vollständig anzuzeigen. Dies gilt auch für die Personaldienststellen, die dem Bezügeverfahren des NLBV nicht angeschlossen sind.
Es obliegt den personalbearbeitenden Stellen, die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung gemäß den §§ 1 bis 3 VLT-StV und für die unverzügliche Weiterleitung aller erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen für die Berechnung und Zahlbarmachung der Abfindungsbeträge sowie für die Prüfung und Überwachung des Zahlungseingangs von Abfindungsbeträgen an die für diese Aufgaben zuständigen Stellen im NLBV zu gewährleisten.
Im Einzelnen sind folgende Zuständigkeiten im NLBV zu beachten:
Personaldienststellen, die dem Bezügeverfahren des NLBV angeschlossen sind, informieren unter Beifügung aller erforderlichen Personalunterlagen sowohl im Fall der Abgabe wie der Aufnahme von Beamtinnen und Beamten die jeweilige zuständige Besoldungsstelle des NLBV über den Dienstherrnwechsel zwecks Einstellung oder Aufnahme der Besoldungszahlung.
Darüber hinaus wird bei Dienstherrnwechseln zu einem niedersächsischen Dienstherrn gebeten, das für die Prüfung und Überwachung von eingehenden Abfindungszahlungen zuständige Haushaltsvollzugsreferat (Referat 11) des NLBV direkt über den Dienstherrnwechsel zu informieren. Für diese Information bietet das NLBV auf seiner Internetseite unter www.nlbv.niedersachsen.de im Bereich "Bezüge und Versorgung"/"Besoldung"/"Vordrucke für Personalstellen" den Vordruck "Mitteilung der Personaldienststelle bei Dienstherrnwechsel nach dem VLT-StV" an.
Sind Personaldienststellen nicht dem Bezügeverfahren des NLBV angeschlossen, sind folgende Zuständigkeiten zu beachten:
Bei einem Wechsel von Beamtinnen und Beamten zu einem anderen Dienstherrn sind die für die Abfindungsberechnung erforderlichen Unterlagen - in der Regel unter Beifügung der vollständigen Personal- und Besoldungsunterlagen - an das Versorgungsreferat (Referat 23) des NLBV zur Berechnung der Abfindung zu senden.
Bei einem Wechsel von Beamtinnen und Beamten von einem anderen Dienstherrn ist außerdem unverzüglich das für die Prüfung und Überwachung von eingehenden Abfindungszahlungen zuständige Haushaltsvollzugsreferat (Referat 11) des NLBV über den Dienstherrnwechsel zu informieren. Für diese Information bietet das NLBV auf seiner Internetseite unter www.nlbv.niedersachsen.de im Bereich "Bezüge und Versorgung"/"Besoldung"/"Vordrucke für Personalstellen" den Vordruck "Mitteilung der Personaldienststelle bei Dienstherrnwechsel nach dem VLT-StV" an.
Die vorzulegenden Unterlagen für die Durchführung der Versorgungslastenteilung müssen insbesondere Informationen enthalten über
Lebensalter der wechselnden Person,
ruhegehaltfähige Dienstbezüge,
Sonderzahlung,
ruhegehaltfähige Dienstzeiten,
Dynamisierung und Anpassung von Abfindungsbeträgen gemäß dem VLT-StV,
geleistete Versorgungszuschläge bei Abordnungen,
Zeiten einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
frühere Dienstherrnwechsel,
Zeiten bei früheren Dienstherren, für die bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde,
gezahlte Abfindungen und erhaltene Erstattungen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 Satz 1 des RdErl. vom 5. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 575)
Abschnitt 3 VLT-StVVfRRdErl - Dokumentationen
Um dem aufnehmenden Dienstherrn eine Überprüfung der zustehenden Abfindungsbeträge zu ermöglichen, gehört es zu den Pflichten des abgebenden Dienstherrn, die maßgeblichen Berechnungsparameter für die der Abfindung zugrunde gelegten Bezüge, Dienstzeiten und den Bemessungssatz zu dokumentieren ( § 8 VLT-StV ).
Das setzt voraus, dass der für die Berechnung und Zahlbarmachung des Abfindungsbetrages zuständigen Stelle im NLBV alle für die Erstellung der Dokumentation erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Der für die Entgegennahme und Prüfung des Abfindungsbetrages zuständigen Stelle im NLBV sind ebenfalls die für die Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Unterlagen zuzuleiten.
Um dem aufnehmenden Dienstherrn die Prüfung der Dokumentation zu ermöglichen, sind neben der Personalakte auch die jeweiligen Bezügeakten an den neuen Dienstherrn abzugeben.
Wegen der Sonderregelung in § 7 VLT-StV sind die Dokumentationen über Abfindungszahlungen anderer Dienstherren mit einem Vermerk über den Zahlungseingang zu versehen und in die Personalakte aufzunehmen. Eine Kopie der Dokumentation über gezahlte Abfindungen ist unter Hinweis auf das Datum der Zahlung entsprechend der Aufbewahrungsfristen für Personalakten aufzubewahren.
Um zu gewährleisten, dass zustehende Abfindungen aller der Versorgungslastenteilung unterliegenden Fälle verfolgt und zeitgerecht geltend gemacht werden können, sind zur Gegenkontrolle die obersten Landesbehörden aufgefordert, für sich und den ihnen nachgeordneten Bereich halbjährlich Kontrollmitteilungen über alle Versetzungen in den niedersächsischen Landesdienst zu erstellen und dem Haushaltsvollzugsreferat (Referat 11) des NLBV vorzulegen. Dies gilt sowohl bei Versetzungen von Lehrkräften im Länderaustauschverfahren als auch für den Ländertausch im Polizeibereich und bei Neueinstellungen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die zuvor aus dem Dienst eines kirchlichen Dienstherrn entlassen wurden.
Auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den abgebenden Dienstherrn wird ausdrücklich hingewiesen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 Satz 1 des RdErl. vom 5. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 575)
Abschnitt 4 VLT-StVVfRRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu d tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 Satz 1 des RdErl. vom 5. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 575)
An die Dienststellen der Landesverwaltung Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts
Nachrichtlich:
An die Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
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