Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis
Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis
RdErl. d. MWK v. 30. 11. 2023 - 71052-Dienstrechtliche Regelungen für Prof.-2249/2021-2495/2021-16381/2023 -
Vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)
- VORIS 22210 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -
Bezug: RdErl. v. 14. 11. 2017 (Nds. MBl. S. 1572) - VORIS 22210 -
Abschnitt 1 ProfArbVRdErl
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 NHG können Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis oder im Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Für die Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis, mit Ausnahme der Professorinnen und Professoren mit ärztlichen Aufgaben, gelten die nachfolgenden Regelungen. Professorinnen und Professoren führen eine Bezeichnung unter entsprechender Anwendung der für beamtete Professorinnen und Professoren geltenden Bestimmungen. Professorinnen und Professoren sind vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen. Sie werden in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt. Der Arbeitsvertrag ist nach den Bestimmungen dieses RdErl. abzuschließen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)
Abschnitt 2 ProfArbVRdErl
Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel auf unbestimmte Zeit begründet. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann abgeschlossen werden, wenn ein allgemein arbeitsrechtlich anerkannter Befristungsgrund nach dem TzBfG oder eine der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 NHG für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit vorliegen. Für die Befristungsdauer im letzteren Fall gilt § 28 Abs. 2 NHG entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)
Abschnitt 3 ProfArbVRdErl
Die Professorinnen und Professoren erhalten eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge der BesGr. W 2 oder W 3 entsprechend der Anlage 3 zum NBesG im Rahmen der im Haushaltsplan festgesetzten Ermächtigungen über die dauerhafte Beschäftigung von Personal nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NHG oder aus Mitteln freier und besetzbarer Planstellen. Die Zuweisung zu einer der vorgenannten BesGr. erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, nach denen die Ämter der beamteten Professorinnen und Professoren diesen BesGr. zugeordnet werden. Daneben können Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen in entsprechender Anwendung der für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden. Die Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit sowie über die Funktionsleistungsbezüge für hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien bleiben außer Betracht.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)
Abschnitt 4 ProfArbVRdErl
Der Umfang der Lehrverpflichtung richtet sich nach den für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)
Abschnitt 5 ProfArbVRdErl
Auf das Arbeitsverhältnis finden entsprechend Anwendung
a)
die Vorschriften des TV-L über die allgemeinen Arbeitsbedingungen (§ 3) mit Ausnahme der Bestimmungen über Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 3 Abs. 3) und Nebentätigkeiten (§ 3 Abs. 4), die Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3), die Berechnung und Auszahlung des Entgelts (§ 24), das Entgelt im Krankheitsfall (§ 22), die Zahlung von Sterbegeld (§ 23 Abs. 3), die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 25), die Unkündbarkeit (§ 34 Abs. 2) und die Ausschlussfrist (§ 37),
b)
die für die Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit, die Amtsverschwiegenheit, die Annahme von Belohnungen und Geschenken, das Fernbleiben vom Dienst, den Erholungs- und Sonderurlaub, die Nebentätigkeit, die Haftung, die Altersteilzeit sowie die Abordnung und Versetzung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)
Abschnitt 6 ProfArbVRdErl
Für die Gewährung von
Reisekostenvergütung,
Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld,
vermögenswirksamen Leistungen,
jährlichen Sonderzahlungen,
einmaligen Sonderzahlungen
finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. § 58 NBG findet ebenfalls entsprechende Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)
Abschnitt 7 ProfArbVRdErl
Das Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung oder ohne Kündigung nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6.
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt § 622 BGB mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Beachtung der jeweils geltenden Kündigungsfrist nur zum Semesterende gekündigt werden kann. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ( § 626 BGB ) bleibt unberührt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform.
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
a)
mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis nach § 27 Abs. 2 Satz 4 NHG festgelegte Altersgrenze erreicht wird oder
b)
mit Ablauf des Monats vor Beginn der Gewährung einer Regelaltersrente durch den Rentenversicherungsträger.
Im Übrigen endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag) oder in den Fällen eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist.
Im Fall des Absatzes 3 Buchst. b hat die Professorin oder der Professor den Arbeitgeber unverzüglich von der Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten.
§ 33 Abs. 2 bis 5 TV-L ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 3 Buchst. a ist § 41 Satz 3 SGB VI mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der in § 36 NBG für Beamtinnen und Beamte getroffenen Regelungen begrenzt ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)
Abschnitt 8 ProfArbVRdErl
Der Arbeitsvertrag ist nach dem Muster der Anlage abzuschließen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)
Abschnitt 9 ProfArbVRdErl
Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)
Abschnitt 10 ProfArbVRdErl
Den Hochschulen in der Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)
Abschnitt 11 ProfArbVRdErl
Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)
An die Hochschulen
Anlage ProfArbVRdErl - Muster-Arbeitsvertrag
Zwischen dem Land Niedersachsen,
vertreten durch ............................................................,
und Frau/Herrn ............................................................,
wohnhaft in ................................................................,.,
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Frau/Herr ................................................................... wird mit Wirkung vom ................. als Professorin/Professor im Arbeitsverhältnis
auf unbestimmte Zeit
für die Zeit vom ....................... bis ....................... gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 NHG an der ............................ eingestellt (ggf. besondere Ausführungen im Fall einer Befristung unter Berücksichtigung allgemein arbeitsrechtlich anerkannter Gründe. In diesem Fall entfällt die Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 NHG ).
§ 2
Frau/Herr ...................................................................... ist verpflichtet, das Fach .................... in Forschung und Lehre an der ........................................................................... zu vertreten und darüber hinaus die ihr/ihm nach § 24 NHG obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. § 27 Abs. 3 Sätze 1 bis 5 NHG findet entsprechende Anwendung.
§ 3
Frau/Herr ...................................................................... erhält ein Entgelt in Höhe des Grundgehalts der BesGr. ...... der Anlage 3 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz . Sie/Er erhält ferner vermögenswirksame Leistungen, jährliche Sonderzahlungen sowie ggf. einmalige Sonderzahlungen und einen Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
Daneben wird die Zahlung folgender Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften vereinbart:
..................................................................................
§ 4
Frau/Herr ...................................................................... erhält Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden Erholungsurlaubsverordnung.
§ 5
Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten unter Beachtung der Fristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB nur zum Ende eines Semesters gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ( § 626 BGB ) bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
a)
mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis nach § 27 Abs. 2 Satz 4 NHG festgelegte Altersgrenze erreicht wird oder
b)
mit Ablauf des Monats vor Beginn der Gewährung einer Regelaltersrente durch den Rentenversicherungsträger.
Im Übrigen endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag). Im Fall des Satzes 4 Buchst. b hat die Professorin oder der Professor den Arbeitgeber unverzüglich von der Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten.
§ 33 Abs. 2 bis 5 TV-L ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 4 Buchst. a ist § 41 Satz 3 SGB VI mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der in § 36 NBG für Beamtinnen und Beamte getroffenen Regelungen begrenzt ist.
§ 6
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich im Übrigen nach dem RdErl. des MWK vom 30. 11. 2023 (Nds. MBl. S. 1016), der als Anlage dem Arbeitsvertrag beigefügt ist.
§ 7
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
........................................ | ........................................ |
---|---|
(Ort, Datum) .......................... | (Professorin/Professor) |
........................................ | ........................................ |
(Ort, Datum) .......................... | (für den Arbeitgeber) |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)
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