Dokumentation amtlicher Tätigkeiten unter Nutzung des Gemeinsamen Verbraucherschutzinformationssystems Niedersachsen (GeViN)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Dokumentation amtlicher Tätigkeiten unter Nutzung des Gemeinsamen Verbraucherschutzinformationssystems Niedersachsen (GeViN)

Dokumentation amtlicher Tätigkeiten unter Nutzung des Gemeinsamen Verbraucherschutzinformationssystems Niedersachsen (GeViN)

RdErl. d. ML v. 6. 12. 2023 - 202-02832-43 -
Vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)
- VORIS 78500 -
Bezug: RdErl. v. 8. 3. 2021 (Nds. MBl. S. 583), geändert durch RdErl. v. 6. 12. 2023 (Nds. MBl. S. 1037) - VORIS 78500 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsgrund1
Stammdaten der Überwachungsobjekte2
Daten der Lebensmittelüberwachung3
Daten der Tiergesundheit4
Daten zur Überwachung tierischer Nebenprodukte5
Daten des Tierschutzes6
Daten der Tierarzneimittelüberwachung7
Daten des Geoschutzes8
Schlussbestimmung9
StammdatenAnlage 1
Daten der LebensmittelüberwachungAnlage 2
Daten der TiergesundheitAnlage 3
Daten zur Überwachung tierischer NebenprodukteAnlage 4
Daten des TierschutzesAnlage 5
Daten der TierarzneimittelüberwachungAnlage 6
Daten der GeoschutzkontrolleAnlage 7

Abschnitt 1 GeViN-DokRdErl - Regelungsgrund

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 1) wurden diverse Regelungen zur Dokumentation der amtlichen Tätigkeiten getroffen. Diese Dokumentation bildet die Grundlage für den nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/723 2) zu erstellenden Jahresbericht zum nationalen mehrjährigen Kontrollplan gemäß Artikel 112 und 113 der Verordnung (EU) 2017/625 . Weiterhin werden dokumentierte Informationen für landesweite Auswertungen zur Erfüllung diverser Berichtspflichten benötigt. Aufgrund der Arbeitsteilung in der Überwachung zwischen den vor Ort tätigen Behörden und den Untersuchungseinrichtungen besteht außerdem der Bedarf an einem Datenaustausch.
Diese Dokumentations- und Berichtspflichten sowie der Datenaustausch zwischen den Behörden sind nur dann verlässlich erfüllbar, wenn eine einheitliche Erfassung der benötigten Daten erfolgt. Dies soll mit den Regelungen dieses RdErl. sichergestellt werden.
Dieser RdErl. trifft Regelungen in den Bereichen, in denen Daten durch mehrere Behörden im GeViN erfasst werden, dies sind die Lebensmittelüberwachung einschließlich der Überwachung von kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Wein, die Überwachung der Tiergesundheit, der tierischen Nebenprodukte, des Tierschutzes, der Tierarzneimittel und des sog. Geoschutzes. Er geht insofern über den Regelungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 hinaus und berücksichtigt weitere europäische und nationale sowie landesweite Regelungen aus den genannten Überwachungsbereichen. Der Bezugserlass beinhaltet grundsätzliche Regelungen und Hinweise zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich Wein (ausgenommen Weinanbau), Bedarfsgegenständen, Tätowiermitteln und kosmetischen Mitteln inklusive der entsprechenden Berichtspflichten.
In den Anlagen zu diesem RdErl. sind die Daten mit ggf. erforderlichen Informationen zur Erfassung aufgeführt; dabei sind Daten, die zur landesweiten Auswertung herangezogen werden, in einer gesonderten Spalte ausgewiesen. Derartige landesweite Auswertungen werden jeweils auf Grundlage aggregierter Daten ausgeführt.
1)
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1, Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L 126 S. 73), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27).
2)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. 5. 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (ABl. EU Nr. L 124 S. 1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1935 der Kommission vom 8. 11. 2021 (ABl. EU Nr. L 396 S. 17).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)
Fußnoten
¹) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1, Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L 126 S. 73), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27).
²) Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. 5. 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (ABl. EU Nr. L 124 S. 1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1935 der Kommission vom 8. 11. 2021 (ABl. EU Nr. L 396 S. 17).

Abschnitt 2 GeViN-DokRdErl - Stammdaten der Überwachungsobjekte

Von den zuständigen Behörden ist laut Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 eine Liste aller der Überwachung unterliegenden Unternehmer zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Liste ist im GeViN zu führen und enthält entsprechend Artikel 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/625 mindestens Name und Rechtsform sowie die spezifischen Tätigkeiten und Orte unter der Verantwortung des Unternehmers.
Zu erfassende Pflichtdaten der zu überwachenden Betriebe und deren Betreiber sind in Anlage 1 dargestellt. Hinweise, welche Betriebe der Erfassung unterliegen, können den nachfolgenden bereichsspezifischen Regelungen entnommen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)

Abschnitt 3 GeViN-DokRdErl - Daten der Lebensmittelüberwachung

Im Bereich der Lebensmittelüberwachung gilt für die Liste der Unternehmer ergänzend § 10 Abs. 1 der AVV RÜb , wonach diese Liste auch Unternehmer und Betriebe umfasst, welche der Überwachung von kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Wein unterliegen. Diese Liste umfasst sowohl die von den Gewerbeämtern übermittelten und im Geltungsbereich des Grundsatzerlasses LMÜ relevanten Betriebe als auch Betriebe, über welche die zuständige Behörde anderweitig Kenntnis erlangt hat. Die Erfassungsvorgaben sind den Anlagen 1 und 2 zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich zu erfolgen. Dabei kann auf die Erfassung von Betrieben, welche Lebensmittel lediglich als Randprodukt anbieten (z. B. Arztpraxis mit Wasserspender, Autohaus mit Kaffeeausschank) verzichtet werden; im Falle von lebensmittelrechtlich relevanten Vorgängen sind diese jedoch zu erfassen. Weitere Hinweise zur Erfassung von Betrieben können dem Eckpunktepapier der Projektgruppe Lebensmittel/Fleischhygiene der AG IuK 3) sowie der Anlage 1 zu diesem Eckpunktepapier entnommen werden. Nicht zu beachten sind dabei die Hinweise zur Erfassung der mobilen Betriebe; bei diesen Betrieben ist weiterhin nach dem Standortprinzip zu verfahren, wobei die Berücksichtigung für Berichte über das Ankreuzfeld "statistisch relevant" zu steuern ist (siehe hierzu Anlage 2).
Die Risikoeinstufung der Betriebe gemäß § 7 AVV RÜb ist im GeViN vorzunehmen.
Jede Kontrolle ist im GeViN unter Nutzung der Anwendung BALVI Mobil zu dokumentieren; dabei sind mindestens das Datum der Kontrolle, die Kontrollart, die kontrollierte(n) Betriebsart(en), die kontrollierten Bereiche, festgestellte Verstöße und angeordnete Maßnahmen zum kontrollierten Betrieb zu erfassen, um die Anforderungen nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen. Die Verstöße sind den Maßnahmen zuzuordnen. Dies erfolgt möglichst zeitnah nach der Kontrolle, in der Regel aber spätestens nach einer Woche. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage 2 zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich zu erfolgen. Dabei ist auch die Vorgabe des § 10 Abs. 4 der AVV RÜb zu beachten, nach der eine Begründung zu dokumentieren ist, wenn aufgrund amtlicher Kontrollen trotz festgestellter Verstöße keine Maßnahmen ergriffen wurden.
Die Dokumentation der Probenahme erfolgt im GeViN unter Nutzung der Anwendung BALVI Mobil, soweit dies in BALVI Mobil technisch möglich ist. Die Daten, die mindestens zu erfassen sind, sind der Anlage 2 zu diesem Runderlass zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich zu erfolgen.
3)
Eckpunktepapier der Projektgruppe Lebensmittel/Fleischhygiene der Arbeitsgruppe Information und Kommunikation der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz, Stand 18. 10. 2022, aufrufbar auf GeViN unter folgendem Pfad: ErlasseÜbergreifendGeViN Datenerfassung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)
Fußnoten
³) Eckpunktepapier der Projektgruppe Lebensmittel/Fleischhygiene der Arbeitsgruppe Information und Kommunikation der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz, Stand 18. 10. 2022, aufrufbar auf GeViN unter folgendem Pfad: ErlasseÜbergreifendGeViN Datenerfassung.

Abschnitt 4 GeViN-DokRdErl - Daten der Tiergesundheit

Für die Erfassung von Nutztiere haltenden Betrieben sind ergänzend § 26 Abs. 1 und 2 ViehVerkV zu beachten. Gemäß § 26 Abs. 1 ViehVerkV sind vom Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln sein Name, seine Anschrift, die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihr Standort, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzugeben. Gemäß § 26 Abs. 2 ViehVerkV wird die nach Abs. 1 angezeigte Tierhaltung unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register erfasst.
Gemäß Artikel 185 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 4) sind alle registrierten und zugelassenen Aquakulturbetriebe in einem Verzeichnis zu führen. Gemäß Artikel 185 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. den Artikeln 20 und 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 5) sind zusätzlich zu den Vorgaben des Artikels 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/625 die Registrierungsnummer oder Zulassungsnummer des Betriebes, das Datum der Registrierung oder der Zulassungserteilung und ggf. Aussetzung oder Entziehung der Zulassung, die Anschrift und die geografischen Koordinaten des Standortes des Aquakulturbetriebes, die Art der stattfindenden Erzeugung, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, eine Beschreibung der Einrichtungen und Ausrüstung des Betriebes, die Art der gehaltenen Tiere, die Tieranzahl oder die maximale Biomasse sowie der Gesundheitsstatus hinsichtlich Wassertierseuchen der Kategorien B bis D zu erfassen.
Aufgrund der gemäß Artikel 185 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/429 gebotenen Aufnahme von bestimmten Informationen in eine internetbasierte, öffentlich zugängliche Informationsseite, sind für zugelassene Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 21 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zusätzlich folgende Informationen zum Gesundheitsstatus zu erfassen:
Seuchenfreiheit in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorien B oder C,
Teilnahme an einem Tilgungsprogramm in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorien
B oder C,
Teilnahme an einem freiwilligen Überwachungsprogramm in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorie C,
sonstige Informationen zu Wassertierseuchen der Kategorien B bis D.
Der darüber hinausgehende Umfang der Datenerfassung ergibt sich aus den Erfordernissen der amtlichen Überwachung und/oder Bekämpfung von Tierseuchenausbrüchen. Die Mindest-Erfassungsvorgaben sind den Anlagen 1 und 3 zu diesem Runderlass zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich und fachlich erforderlich zu erfolgen.
Bei der Erfassung der Betriebe ist das Standortprinzip zu beachten, d. h. jeder Standort, an dem eine oder mehrere der von diesem RdErl. umfassten Tätigkeiten wahrgenommen werden, ist als gesonderte Betriebsstätte zu erfassen. Somit gilt jeder Standort mit einer Registriernummer nach ViehVerkV (s. o.) mit Ausnahme von Bienenhaltungen und Aquakulturen als eigener Betrieb.
Für die Zwecke der Überwachung der Tiergesundheit ist es erforderlich, dass Nutztier haltende Betriebe entsprechend der o. g. Vorgaben vollständig erfasst werden. Die Erfassung von Heimtieren und ihren Haltern sowie von Wildtieren ist nur im Falle des begründeten Verdachts einer meldepflichtigen Tierseuche notwendig.
Jede Kontrolle ist im GeViN zu dokumentieren, dabei sind mindestens das Datum der Kontrolle, die Kontrollart, die kontrollierte Betriebsart und die kontrollierten Tierarten, die überprüften Kontrollpunkte, festgestellte Verstöße und angeordnete Maßnahmen zum kontrollierten Betrieb zu erfassen, um die Anforderungen nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen. Die Verstöße sind den Maßnahmen zuzuordnen. Sofern mehr als eine Betriebsart im Rahmen einer vor Ort getätigten Kontrolle geprüft wurde, ist für jede Betriebsart eine eigene Kontrolle zu erfassen. Die überprüften Kontrollpunkte und festgestellten Verstöße (z. B. bei Kontrollen nach der SchHaltHygV) sind soweit möglich mithilfe der in BALVI iP hinterlegten Erfassungshilfen (sog. Checklisten) zu erfassen. Die Erfassung erfolgt möglichst zeitnah nach der Kontrolle, in der Regel aber spätestens nach einer Woche. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage 3 zu diesem Runderlass zu entnehmen. Die Erfassung erfolgt dabei so genau wie möglich.
Daten zu Untersuchungen werden in GeViN über bestehende Schnittstellen (UAmt-, HIT- und DOK-SST) ausgetauscht. Die im Regelfall täglich importierten Untersuchungsergebnisse und Untersuchungsbefunde sind möglichst an dem auf den Tag des Importes folgenden Arbeitstag auf Fehler zu überprüfen und soweit fachlich möglich nachzuarbeiten; dies betrifft mindestens die in Anlage 3 genannten Informationen. Der im Regelfall täglich durchgeführte Export von Untersuchungsergebnissen an das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) ist an dem auf den Tag des Exportes folgenden Arbeitstag auf Fehler zu überprüfen und soweit fachlich möglich zu korrigieren.
Tierzahldaten der Niedersächsischen Tierseuchenkasse sind in GeViN über eine bestehende Schnittstelle (TSK-SST) alle zwei Monate zu importieren. Dabei ist im Februar, Juni, August, Oktober und Dezember eines Kalenderjahres ein Update und im April ein Gesamtdaten-Download zu importieren. Die über die Tierzahlen mittelbar getroffenen Aussagen zur Aktualität der Betriebsarten überwachungsrelevanter Tierhaltungen (Anmeldung neuer Betriebsarten aufgrund der Haltung bisher nicht gehaltener Tierarten oder Abmeldung von Betriebsarten/Betrieben aufgrund der Beendigung der Haltung von Tierarten) sind anhand des Importprotokolls nachzuarbeiten.
4)
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 3. 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. EU Nr. L 84 S. 1; 2017 Nr. L 57 S. 65, Nr. L 137 S. 40; 2020 Nr. L 84 S. 24; 2021 Nr. L 48 S. 3, Nr. L 224 S. 42; 2022 Nr. L 310 S. 18), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. 7. 2018 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11).
5)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. 1. 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. EU Nr. L 174 S. 345; 2021 Nr. L 204 S. 49).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)
Fußnoten
⁴) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 3. 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. EU Nr. L 84 S. 1; 2017 Nr. L 57 S. 65, Nr. L 137 S. 40; 2020 Nr. L 84 S. 24; 2021 Nr. L 48 S. 3, Nr. L 224 S. 42; 2022 Nr. L 310 S. 18), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. 7. 2018 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11).
⁵) Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. 1. 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. EU Nr. L 174 S. 345; 2021 Nr. L 204 S. 49).

Abschnitt 5 GeViN-DokRdErl - Daten zur Überwachung tierischer Nebenprodukte

Im Bereich des für tierische Nebenprodukte (TNP) anzuwendenden Rechts gilt für Betriebe, dass sich diese nach Artikel 23 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 6) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (in der Regel das Veterinäramt) registrieren lassen müssen. Bei bestimmten Tätigkeiten ist nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine Zulassung notwendig. Sämtliche registrierten und zugelassenen Betriebe sind nach Vorgabe der aktuellen "Technical Specifications for the Format for the Lists of approved or registered Establishments, Plants or Operators Handling Animal By-Products Inside the European Union and in third Countries" einschließlich deren Tätigkeiten und hergestellten Produkte zu erfassen. Der Aufbau der Registrier- bzw. Zulassungsnummer richtet sich nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TierNebV . Die Nummer der Betriebsart ergibt sich aus der offiziellen "1069-Liste" des BMEL Zugelassene und registrierte Betriebe für tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auf der Internetseite des BMEL ( www.bmel.de ). Der darüber hinausgehende Umfang der Datenerfassung ergibt sich aus den Erfordernissen der amtlichen Überwachung. Die Mindest-Erfassungsvorgaben sind den Anlagen 1 und 4 zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich und fachlich erforderlich zu erfolgen.
Die Risikoeinstufung der Betriebe gemäß § 8 Abs. 1 AVV RÜb ist im GeViN vorzunehmen.
Jede Kontrolle ist im GeViN zu dokumentieren; dabei sind mindestens das Datum der Kontrolle, die kontrollierte Betriebsart, die Kontrollart, die überprüften Kontrollpunkte, festgestellte Verstöße und angeordnete Maßnahmen zum kontrollierten Betrieb zu erfassen, um die Anforderungen nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen. Die überprüften Kontrollpunkte und festgestellten Verstöße sind - soweit vorhanden - mithilfe der in BALVI iP hinterlegten Erfassungshilfen (sog. Checklisten) zu erfassen. Die Verstöße sind den Maßnahmen zuzuordnen. Die Erfassung erfolgt möglichst zeitnah nach der Kontrolle, in der Regel aber spätestens nach einer Woche. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage 4 zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung erfolgt dabei so genau wie möglich.
6)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 10. 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. EU Nr. L 300 S. 1; 2014 Nr. L 348 S. 31; 2017 Nr. L 137 S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 1).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)
Fußnoten
⁶) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 10. 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. EU Nr. L 300 S. 1; 2014 Nr. L 348 S. 31; 2017 Nr. L 137 S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 1).

Abschnitt 6 GeViN-DokRdErl - Daten des Tierschutzes

Im Bereich des Tierschutzes gelten keine über Artikel 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/625 hinausgehenden Vorschriften hinsichtlich des Vorhaltens von Informationen. Der Umfang der Datenerfassung ergibt sich daher aus den Erfordernissen der amtlichen Überwachung. Damit sind Nutztierhaltungen sowie juristische und natürliche Personen mit einer sog. § 11-Erlaubnis (gemäß § 11 Tierschutzgesetz ) vollständig zu erfassen, die Erfassung von Heimtierhaltungen ist anlassbezogen erforderlich. Die Mindest-Erfassungsvorgaben sind den Anlagen 1 und 5 zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich und fachlich erforderlich zu erfolgen. Weitere Hinweise zur Erfassung von Betrieben können dem "Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen - Vollzugshinweise für die zuständigen Behörden zur Beurteilung der rechtskonformen Umsetzung der einschlägigen tierschutzrechtlichen Regelungen bei der Haltung von Tieren" der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz 7) entnommen werden.
Die Risikoeinstufung der Betriebe ist im GeViN vorzunehmen. Dabei ist entweder die in BALVI iP hinterlegte Risikobeurteilung zu verwenden oder eine abweichende Risikobeurteilung, die mindestens die Inhalte der in BALVi iP hinterlegten Risikobeurteilung berücksichtigt. Im Falle einer abweichenden Risikobeurteilung ist das Ergebnis der Einstufung in BALVI iP zu dokumentieren.
Jede Kontrolle ist im GeViN zu dokumentieren, dabei sind mindestens das Datum der Kontrolle, die Kontrollart, die kontrollierte Betriebsart und die kontrollierten Tierarten, die überprüften Kontrollpunkte, festgestellte Verstöße und angeordnete Maßnahmen zum kontrollierten Betrieb zu erfassen, um die Anforderungen nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen. Die Verstöße sind den Maßnahmen zuzuordnen. Für die Datenerfassung ist die BALVI iP-Programmfunktion "Veterinärkontrollassistent (VKA)" in der jeweils zur Verfügung stehenden Version zu nutzen. Nicht mit dem VKA erfassbare Kontrollen oder Kontrollteile sind mit den BALVI iP-Standardfunktionen der Kontrollerfassung zu dokumentieren. Die Erfassung erfolgt möglichst zeitnah nach der Kontrolle, in der Regel aber spätestens nach einer Woche. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage 5 zu diesem Runderlass zu entnehmen. Die Erfassung erfolgt dabei so genau wie möglich.
7)
https://www.fli.de/de/service/handbuecher-der-ag-tierschutz-der-lav/ .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)
Fußnoten
⁷) https://www.fli.de/de/service/handbuecher-der-ag-tierschutz-der-lav/.

Abschnitt 7 GeViN-DokRdErl - Daten der Tierarzneimittelüberwachung

Der Überwachung gemäß § 72 Abs. 2 TAMG unterliegende Stellen (Personen, Betriebe und Einrichtungen, denen Pflichten im Umgang mit Arzneimitteln obliegen sowie Eigentümer und Halter von der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tieren) sind im GeViN zu erfassen; der Umfang der Datenerfassung ergibt sich dabei aus den Erfordernissen der amtlichen Überwachung. Die Mindest-Erfassungsvorgaben sind den Anlagen 1 und 6 zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich und fachlich erforderlich zu erfolgen.
Die Risikoeinstufung der Betriebe nach § 72 Abs. 3 Satz 2 TAMG ist im GeViN vorzunehmen.
Jede Kontrolle ist im GeViN zu dokumentieren; dabei sind mindestens das Datum der Kontrolle, die Kontrollart, die kontrollierte Betriebsart und die kontrollierten Tierarten, die überprüften Kontrollpunkte, festgestellte Verstöße und angeordnete Maßnahmen zum kontrollierten Betrieb zu erfassen, um die Anforderungen nach § 72 Abs. 5 TAMG zu erfüllen. Die überprüften Kontrollpunkte und festgestellten Verstöße sind mithilfe der in BALVI iP hinterlegten Erfassungshilfen (sog. Checklisten) zu erfassen. Die Verstöße sind den Maßnahmen zuzuordnen. Die Erfassung erfolgt möglichst zeitnah nach der Kontrolle, in der Regel aber spätestens nach einer Woche. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage 6 zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung erfolgt dabei so genau wie möglich. Kontrollen tierärztlicher Hausapotheken sind derzeit noch nicht von diesem RdErl. umfasst.
Probenahmen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 und den §§ 73 oder 75 TAMG sind im GeViN zu dokumentieren. Dabei sind die Erfassungsvorgaben der Anlage 6 zu beachten. Die Erfassung erfolgt dabei so genau wie möglich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)

Abschnitt 8 GeViN-DokRdErl - Daten des Geoschutzes

Die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 11. 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 343 S. 1; 2017 Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 322 S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 (ABl. EU Nr. L 435 S. 262), Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 4. 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (sog. Spirituosen-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 130 S. 1, Nr. L 316I S. 3; 2021 Nr. L 178 S. 4), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1303 der Kommission vom 25. 4. 2022 (ABl. EU Nr. L 197 S. 71), § 4 Abs. 1 LSpG und § 134 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 19 und 20 AllgZustVO-Kom im Bereich Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, sowie Spirituosen obliegen sowohl bei den Herstellerkontrollen als auch bei den Marktkontrollen den kommunalen Behörden. Jede Kontrolle ist im GeViN zu dokumentieren; dabei sind mindestens das Datum der Kontrolle, die Kontrollart, die kontrollierte Betriebsart und die kontrollierten Produkte, die überprüften Kontrollpunkte, festgestellte Verstöße und die angeordneten Maßnahmen zu erfassen.
Die überprüften Kontrollpunkte und festgestellten Verstöße sind mit BALVI Mobil zu erfassen. Die festgestellten Verstöße sind den Maßnahmen zuzuordnen. Die Erfassung erfolgt möglichst zeitnah nach der Kontrolle, in der Regel aber spätestens nach einer Woche. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage 7 zu diesem Runderlass zu entnehmen. Die Erfassung erfolgt dabei so genau wie möglich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)

Abschnitt 9 GeViN-DokRdErl - Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)
An das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Landkreise und kreisfreien Städte, die Region Hannover und den Zweckverband Veterinäramt JadeWeser

Anlage 1 GeViN-DokRdErl - Stammdaten

BezeichnungPflichterfassungLandesweite Auswertung
Unternehmer (Betreiber) Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen.
-An-/Abmeldedatum (wird automatisch gesetzt)X
-RechtsformXX
-juristische PersonenX
-BezeichnungX
-Betreiberpersonal (nur Erfassung der verantwortlichen Personen wie z. B. Geschäftsführer oder Gesellschafter)X
-AnredeX
-TitelX
-VornameX
-VorsatzX
-NachnameX
-NachsatzX
-PersonalfunktionX
-PrivatadresseX
-StraßeX
-Haus-Nr. und Haus-Nr.-ZusatzX
-PLZX
-OrtX
-OrtsteilX
-natürliche PersonenX
-AnredeX
-TitelX
-VornameX
-VorsatzX
-NachnameX
-NachsatzX
-Sitzadresse (ladungsfähige Adresse)X
-StraßeX
-Haus-Nr. und Haus-Nr.-ZusatzX
-PLZX
-OrtX
-OrtsteilX
-GemeindeX
-amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS)X
PostadresseX 1)
-Straße oder PostfachX 1)
-Haus-Nr. und Haus-Nr.-ZusatzX 1)
-PLZX 1)
-OrtX 1)
-OrtsteilX 1)
Betrieb/Betriebsstätte
-An-/Abmeldedatum Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-Standortadresse einschließlich GeodatenX
-StraßeX
-Haus-Nr. und Haus-Nr.-ZusatzX
oder
-StandortbeschreibungX
-PLZXX
-OrtXX
-OrtsteilXX
-GemeindeXX
-AGSXX
-Katasterangaben
-GemarkungX 2)
-FlurnummerX 2)
-FlurstückX 2)
-Koordinaten (Koordinatensystem UTM32)XX
-RechtswertXX
-HochwertXX
1)
Sofern zutreffend.
2)
Bei freitextlicher Standortbeschreibung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)
Fußnoten
¹) Sofern zutreffend.
²) Bei freitextlicher Standortbeschreibung.

Anlage 2 GeViN-DokRdErl - Daten der Lebensmittelüberwachung

BezeichnungPflichterfassungLandesweite Auswertung
Betrieb/Betriebsstätte
-statistische Relevanz (leeres Ankreuzfeld bei ortsveränderlichen Betrieben) XX
-An-/Abmeldedatum des FachbereichsXX
-Lebensmittelbetriebsart(en) einschließlich An-/AbmeldedatumXX
-KontrollfristartXX
-RisikobetriebsartXX
-RisikobeurteilungsartXX
-Ankreuzfeld "gemäß Risikobeurteilung"XX
-Zulassungsbezeichnung, Zulassungsnummer, "gültig ab"X 1)X
Kontrolle
-DatumXX
-KontrollartXX
-Kontrollierte(n) Betriebsart(en)
-KontrollbereicheXX
-Verstoß/Verstöße (jeweils zur Maßnahme zugeordnet)XX
-Maßnahmen einschließlich StatusXX
Probenahme
-DatumXX
-Probennummer/Proben-IDXX
-Verfolgsprobe zu Tagebuchnummer/Probennummer/Proben-IDX 1)X
-SchwerpunkteX 1)X
-Stand/AusgangXX
-Probenplan/ProjektnummerX 1)X
-ProbenartXX
-WarengruppeXX
-ProduktartXX
-BezeichnungXX
-Erzeuger/Hersteller, HerkunftsstaatX 3)X
-Ankreuzfeld "selbst hergestellt"X 1)X
-Ankreuzfeld "Selbstbedienung - zugänglich"X 1)X
-AngebotsformXX
-Vorratsmenge, ggf. Ankreuzfeld "Vorratsmenge - geschätzt"XX
-untersuchendes InstitutXX
-KühltemperaturX 1)X
-BeanstandungenXX
-MaßnahmenXX
-BemerkungX 4)X
1)
Sofern zutreffend.
3)
Sofern ermittelbar.
4)
Sofern beurteilungsrelevante Abweichungen in der Probenahme bestehen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)
Fußnoten
¹) Sofern zutreffend.
³) Sofern ermittelbar.
⁴) Sofern beurteilungsrelevante Abweichungen in der Probenahme bestehen.

Anlage 3 GeViN-DokRdErl - Daten der Tiergesundheit

BezeichnungPflichterfassungLandesweite Auswertung
Betrieb/Betriebsstätte
-statistische Relevanz des FachbereichsXX
-An-/Abmeldedatum des Fachbereichs Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-Nutztierbetriebsart(en)XX
-An- und Abmeldedatum Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-Gewerbsmäßigkeit Für Tiergesundheit nicht relevant, aber von fachbereichsübergreifender Bedeutung (X)(X)
-statistische RelevanzXX
-TierartXX
-Tierzahlen Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-HaltungsformXX
-Seuchenstatus Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-Angaben im Merkmalsbaum
Folgende Angabe ist bei schweinehaltenden Betrieben erforderlich, die unter die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung fallen.
-Schweinehaltungshygieneverordnung Die Kategorie der Schweinehaltung gemäß Anlage der SchHaltHygV ist anzugeben. XX
Folgende Angaben sind bei registrierten und zugelassenen Aquakulturbetrieben erforderlich.
-Saisonbetrieb
-Saison von:X
-Saison bis:X
-Aquakulturbetriebsarten
-Angaben gemäß § 5 Fischseuchenverordnung
-Lage und Größe der AnlageX
-TeichzahlX
-Wasserversorgung
-durchschnittliche EntnahmemengeX
-FließgewässerX
-Quellen
-Grundwasser, Brunnen
-stehendes Gewässer, See
-Drainagen/Gräben
-Oberlieger
-Bemerkung
Die Art des Zulaufs des Produktionswassers ist anzugeben. Mehrfachnennungen sind möglich. Im Bemerkungsfeld sind weitere Angaben zur Art des Zulaufs, z. B. den Namen des Fließgewässers, anzugeben.
-Wasserableitung über (Ablaufwasser)
-OberflächengewässerX
-öffentliche Kanalisation mit Abwasserbehandlung
-ohne (Versickerung)
-anderweitige Behandlung des Ablaufwassers (z. B. Desinfektion)
-Bemerkung
Die Art des Ablaufs des Produktionswassers ist anzugeben. Mehrfachnennungen sind möglich. Im Bemerkungsfeld sind weitere Angaben zur Art des Ablaufs, z. B. den Namen des Oberflächengewässers, anzugeben.
-Zukauf von:
-Eiern/BrutX
-Satzfischen
-Speisefischen, lebend
-kein Zukauf
-Bemerkung
Es sind die Informationen zum Zukauf einzugeben. Mehrfachnennungen sind möglich. Im Bemerkungsfeld sind weitere Angaben zum Zukauf, z. B. aus welchen für seuchenfrei erklärten Mitgliedstatten, Zonen oder Kompartimenten (Betrieben) zugekauft wird, anzugeben.
-Abgabe von:
-Eiern/BrutX
-Satzfischen
-Speisefischen, lebend
-Speisefischen, geschlachtet
-keine Angabe
-Bemerkung
-Angaben gemäß Fischseuchenverordnung
-ErwerbsformX
-Risikoniveau des BetriebsXX
-Behandlung der Abwässer (bei Verarbeitungsbetrieben)
-eigene AufbereitungX
-kommunale EntsorgungX
-sonstige Betriebsart mit Tierangabe (z. B. Wildgebiet)X 1)X
-An- und Abmeldedatum Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-Gewerbsmäßigkeit für Tiergesundheit nicht relevant, aber von fachbereichsübergreifender Bedeutung (X)(X)
-statistische RelevanzXX
-TierartXX
-Tierzahlen Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-HaltungsformXX
-Seuchenstatus Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-RegistriernummerXX
-StatusXX
-Zulassungen/Genehmigungen/ErlaubnisseX 1)X
-NummerXX
-StatusXX
-Gültig von- und Gültig-bis-Datum Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
Kontrolle
-DatumXX
-ÜberwacherX
-KontrollartXX
-Stand/AusgangXX
-kontrollierte BetriebsartXX
-kontrollierte TierartenXX
-überprüfte Kontrollpunkte Erfassung soweit möglich mithilfe der in BALVI iP hinterlegten Erfassungshilfen (sog. Checklisten). XX
-Verstoß/Verstöße Erfassung soweit möglich mit Hilfe der in BALVI iP hinterlegten Erfassungshilfen (sog. Checklisten).X 1)X
-MaßnahmenzuordnungXX
-MaßnahmenX 1)X
-DatumXX
-Stand/AusgangXX
-VerfahrensschritteX 5)
-VerstoßzuordnungXX
-verantwortliches Personal und weiteres anwesendes BetriebspersonalX
-Begleitpersonal und weiteres BegleitpersonalX
Untersuchungen/Proben
-Entnahme-DatumXX
-UntersuchungsgrundXX
-BetriebsartXX
-TierartXX
-MaterialXX
-Überwacher (Probennehmer)
-U/Proben-ID (eigene Auftrags-Nr., z. B. bei Nutzung des Datenkarussels im Tierseuchenfall)X 6)
-ErkrankungXX
-ErregerX
-DiagnoseverfahrenXX
-untersuchendes InstitutXX
-Aktenzeichen/Geschäftszeichen im UntersuchungsamtX
-Eingang-Datum
-Befund-DatumXX
-Anzahl TiereX
-Anzahl ProbenX
-EinzelbefundeX
-Proben-Nr.X
-EinzeltierkennungX
-BefundX
-ErregerX
-DiagnoseverfahrenX
-HIT-Status Überprüfung des Exportes an HIT. Datensätze mit HIT-Status "Fehler" wurden im Rahmen des Exportes von HIT abgelehnt und sind nachzuarbeiten (siehe entsprechende Anleitungen der GeViN-Koordination). X 7)
-HIT-DatumX 7)
-BefundeX
-Anzahl negativX 1)X
-Anzahl positivX 1)X
-Anzahl fraglichX 1)X
-Anzahl n. u./n. a. (n. u. = nicht untersucht, n. a. = nicht auswertbar)X 1)X
-HIT-Status Überprüfung des Exportes an HIT. Datensätze mit HIT-Status "Fehler" wurden im Rahmen des Exportes von HIT abgelehnt und sind nachzuarbeiten (siehe entsprechende Anleitungen der GeViN-Koordination). X 7)
-HIT-DatumX 7)
-Ankreuzfeld "HIT-U-Antrag (Überprüfung ob korrekt aktiviert)" Im Rahmen des Datenaustauschs wird seitens der Untersuchungsinstitute kein Merkmal übergeben, das zur Aktivierung dieses Ankreuzfeldes führt. Das Ankreuzfeld wird vielmehr von der UAmt-SST nach Prüfung der importierten Einzeltierbefunde aktiviert. Wurden durch das Untersuchungsamt ausschließlich sichere Ohrmarken (Einzeltierkennungen ohne führendes "?") übersendet, wird vom Vorliegen eines HIT-Untersuchungsauftrages ausgegangen. X
1)
Sofern zutreffend.
5)
Sobald im Fachbereich Tiergesundheit in der Fachanwendung umgesetzt.
6)
Nur Pflicht bei Monitoringproben und Probenentnahmen im Tierseuchenfall.
7)
Bei an HIT zu übertragenden Krankheiten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)
Fußnoten
¹) Sofern zutreffend.
⁵) Sobald im Fachbereich Tiergesundheit in der Fachanwendung umgesetzt.
⁶) Nur Pflicht bei Monitoringproben und Probenentnahmen im Tierseuchenfall.
⁷) Bei an HIT zu übertragenden Krankheiten.

Anlage 4 GeViN-DokRdErl - Daten zur Überwachung tierischer Nebenprodukte

BezeichnungPflichterfassungLandesweite Auswertung
Betrieb/Betriebsstätte
-statistische RelevanzXX
-An-/Abmeldedatum des Fachbereichs Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-KontrollfristartXX
-RisikobetriebsartXX
-RisikobeurteilungsartXX
-Gemäß Risikobeurteilung Die Felder zur Risikobeurteilung werden mithilfe der Funktion "Risikoersteinstufung TNP gemäß AVV Rüb" (Objekt Betriebsstätte) durch den ADMIN* gefüllt. Siehe hierzu auch die entsprechenden Anleitungen der BALVI GmbH. XX
-Sonstige überwachungsrelevante BetriebsartXX
-An- und Abmeldedatum Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-GewerbsmäßigkeitXX
-statistische RelevanzXX
-AktivitätenXX
-Registrierungen/Zulassungen/Genehmigungen/ErlaubnisseXX
-NummerXX
-StatusXX
-Gültig von- und Gültig-bis-Datum Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
Kontrolle
-DatumXX
-ÜberwacherX
-KontrollartXX
-Stand/AusgangXX
-kontrollierte BetriebsartenXX
-überprüfte Kontrollpunkte Erfassung mithilfe der in BALVI iP hinterlegten Erfassungshilfen (sog. Checklisten) soweit vorhanden. XX
-Verstoß/Verstöße Erfassung mithilfe der in BALVI iP hinterlegten Erfassungshilfen (sog. Checklisten) soweit vorhanden. X 1)X
-MaßnahmenzuordnungXX
-RisikobeurteilungXX
-Checkliste der RisikopunkteXX
-MaßnahmenX 1)X
-DatumXX
-Stand/AusgangXX
-VerfahrensschritteX 8)
-VerstoßzuordnungXX
-verantwortliches Personal und weiteres anwesendes BetriebspersonalX
-Begleitpersonal und weiteres BegleitpersonalX
1)
Sofern zutreffend.
8)
Sobald im Fachbereich tierische Nebenprodukte in der Fachanwendung umgesetzt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)
Fußnoten
¹) Sofern zutreffend.
⁸) Sobald im Fachbereich tierische Nebenprodukte in der Fachanwendung umgesetzt.

Anlage 5 GeViN-DokRdErl - Daten des Tierschutzes

BezeichnungPflichterfassungLandesweite Auswertung
Betrieb/Betriebsstätte
-statistische RelevanzXX
-An-/Abmeldedatum des Fachbereichs Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-KontrollfristartXX
-RisikobetriebsartXX
-RisikobeurteilungsartXX
-Gemäß Risikobeurteilung Die Felder zur Risikobeurteilung werden mithilfe des Korrekturskriptes "28176001 - V4 Risiko-Vorabbewertung Veterinärbereich (TS, TSCH, TAM, FM)" durch den ADMIN* gefüllt. Siehe hierzu auch die entsprechenden Anleitungen der GeViN-Koordination. XX
-Nutztierbetriebsart(en)XX
-An- und Abmeldedatum Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-GewerbsmäßigkeitXX
-statistische RelevanzXX
-TierartXX
-TierzahlenXX
-HaltungsformXX
-SeuchenstatusXX
-gesetzt am Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-Sonstige Betriebsart mit Tierangabe (z. B. Hundehaltung)X 1)X
-An- und Abmeldedatum Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-GewerbsmäßigkeitXX
-statistische RelevanzXX
-TierartXX
-TierzahlenXX
-HaltungsformXX
-RegistriernummerX 1)X
-StatusXX
-Erlaubnisse/Zulassungen/GenehmigungenX 1)X
-NummerXX
-StatusXX
-Gültig von- und Gültig-bis-Datum Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
Kontrolle Erfassung erfolgt über das BALVI iP-Objekt "Betriebsbesuch" und soweit möglich mithilfe der BALVI iP-Programmfunktion "Veterinärkontrollassistent (VKA)". Nicht mit dem VKA erfassbare Kontrollen oder Kontrollteile sind mit den BALVI iP-Standardfunktionen der Kontrollerfassung zu dokumentieren.
-DatumXX
-ÜberwacherX
-Ankreuzfeld "angekündigt"/"angemeldet"X
-ggf. AnkündigungsbegründungX
-verantwortliches Personal und weiteres anwesendes BetriebspersonalX
-Begleitpersonal und weiteres BegleitpersonalX
-KontrollartXX
-Stand/AusgangXX
-kontrollierte BetriebsartXX
-kontrollierte TierartenXX
-Anzahl kontrollierter TiereXX
-überprüfte KontrollpunkteXX
-Verstoß/VerstößeX 1)X
-Anzahl vom Verstoß betroffener TiereXX
-MesswerteX 1)X
-BehebungsfristX
-MaßnahmenzuordnungXX
-RisikobeurteilungXX
-Checkliste der RisikopunkteXX
-MaßnahmenX 1)X
-DatumXX
-Stand/AusgangXX
-VerfahrensschritteX 9)
-VerstoßzuordnungXX
Transportkontrollen Erfassung erfolgt über das BALVI iP-Objekt "Transportkontrollen (TSCH)".
Registerblatt "Kontrolldaten"
-ÜberwacherX
-DatumXX
-KontrollartXX
-durch/mitXX
-KontrollortX
-Art des KontrollortesXX
-BefördererX
-Stand/AusgangXX
-TransportkategorieXX
-Ankreuzfeld "privat"XX
-Transportmittel/Tierart
-TransportmittelartXX
-KennzeichenX
-Ladefläche (qm)X
-TierartXX
-StatistikkategorieXX
-Transportierte TiereXX
-qm je TierXX
-kontrollierte TiereXX
-verletzte TiereX 1)
-verendete TiereX 1)
-überprüfte KontrollpunkteXX
-Verstoß/VerstößeX 1)X
-VerstoßtextX
-BehebungstextX
-Anzahl vom Verstoß betroffener TiereXX
-MaßnahmenzuordnungXX
-MaßnahmenX 1)X
-DatumXX
-Stand/AusgangXX
-VerfahrensschritteX 9)
-VerstoßzuordnungXX
Registerblatt "Transportangaben"
-TransportführerX
-zweiter FahrerX 1)
-TransportbereichXX
-TransportdauerXX
Registerblatt "Beteiligte Personen"
-Begleitpersonal und weiteres BegleitpersonalX
1)
Sofern zutreffend.
9)
Sobald im Fachbereich Tierschutz in der Fachanwendung umgesetzt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)
Fußnoten
¹) Sofern zutreffend.
⁹) Sobald im Fachbereich Tierschutz in der Fachanwendung umgesetzt.

Anlage 6 GeViN-DokRdErl - Daten der Tierarzneimittelüberwachung

BezeichnungPflichterfassungLandesweite Auswertung
Betrieb/Betriebsstätte
-statistische RelevanzXX
-An-/Abmeldedatum des Fachbereichs Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-KontrollfristartXX
-RisikobetriebsartXX
-RisikobeurteilungsartXX
-Gemäß Risikobeurteilung Die Felder zur Risikobeurteilung werden mithilfe des Korrekturskriptes "28176001 - V4 Risiko-Vorabbewertung Veterinärbereich (TS, TSCH, TAM, FM)" durch den ADMIN* gefüllt. Siehe hierzu auch die entsprechenden Anleitungen der GeViN-Koordination. XX
-Nutztierbetriebsart(en)XX
-An- und Abmeldedatum Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-GewerbsmäßigkeitXX
-statistische RelevanzXX
-TierartXX
-Tierzahlen Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-HaltungsformXX
-sonstige Betriebsart mit Tierangabe (z. B. Wildgebiet)X 1)X
-An- und Abmeldedatum Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-GewerbsmäßigkeitXX
-statistische RelevanzXX
-TierartXX
-Tierzahlen Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-HaltungsformXX
-Seuchenstatus Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
-RegistriernummerX 1)X
-StatusX 1)X
-Zulassungen/Genehmigungen/ErlaubnisseX 1)X
-NummerXX
-StatusXX
-Gültig von- und Gültig-bis-Datum Es ist immer die korrekte fachliche Gültigkeit bei der Erfassung zu berücksichtigen, da die BALVI iP-Statistiken die historisierten Daten auswerten und entsprechend berücksichtigen. XX
Kontrolle
-DatumXX
-ÜberwacherX
-KontrollartXX
-Stand/AusgangXX
-kontrollierte BetriebsartenXX
-kontrollierte TierartenXX
-überprüfte Kontrollpunkte Erfassung mithilfe der in BALVI iP hinterlegten Erfassungshilfen (sog. Checklisten). XX
-Verstoß/Verstöße Erfassung mithilfe der in BALVI iP hinterlegten Erfassungshilfen (sog. Checklisten). X 1)X
-MaßnahmenzuordnungXX
-RisikobeurteilungXX
-Checkliste der RisikopunkteXX
-MaßnahmenX 1)X
-DatumXX
-Stand/AusgangXX
-VerfahrensschritteX 10)
-VerstoßzuordnungXX
-verantwortliches Personal und weiteres anwesendes BetriebspersonalX
-Begleitpersonal und weiteres BegleitpersonalX
-Anhang Tierarzneimittelkontrollen
-vorgefundene Arzneimittel
-ArzneimittelX 1)X
-HerstellerX 1)X
-vorgefundene Impfstoffe
-ImpfstoffX 1)X
-HerstellerX 1)X
Untersuchungen/Proben
-Überwacher (Probennehmer)X
-Entnahme-DatumXX
-Entnahme-UhrzeitX 1)
-ProbenartXX
-SchwerpunktX
-Stand/AusgangXX
-Probenbeschreibung
-Proben-IDX
-BezeichnungXX
-BetriebsartXX
-Ort der ProbennahmeXX
-Tierart gemäß nationalem Rückstandskontrollplan (NRKP)X 1), 11)X
-Material
-MaterialXX
-AnzahlX
-GebindeX
-zu jeX
-MaßeinheitX
-VersanddatumX
-VersandtemperaturX 1)
-VersandartX
-untersuchendes InstitutX
-beprobtes Tier
-KennzeichenartX 12)
-KennzeichenX 11)
-AlterX 11)
-GeschlechtX 11)
-Gegen-/ZweitprobeX 1)
-EntsiegelungX 1)
-SiegelnummerX 1)
-weitere Probendaten
-weitere Entnahmedaten
-KühlungX 1)
-KühltemperaturX 1)
-EntnahmeortX 1)
-VerpackungsmaterialX 1)
-DarreichungsformX 13)
-Herkunft/Lieferung
-ImporteurX 1), 12)
-LieferantX 1), 12)
-HerstellerX 1), 12)
-ChargennummerX 12)
-ZulassungsnummerX 1), 12)
-RegistriernummerX 1), 12)
-BefunddatumXX
-AZ/GZ im UAmtX
-Eingang BefundX
-Befunde
-ParameterXX
-Material (sofern relevant)XX
-BefundXX
-BewertungXX
-MesswertX 13)
-Beanstandungen
-BeanstandungXX
-FundstelleX
-VerursacherX
-BetriebsabteilungX 13)
-BestandX 13)
-NutzungsrichtungX 13)
-BefundzuordnungXX
-MaßnahmenX 1)X
-DatumXX
-Stand/AusgangXX
-VerfahrensschritteX 9)
-BeanstandungszuordnungXX
1)
Sofern zutreffend.
9)
Sobald im Fachbereich Tierschutz in der Fachanwendung umgesetzt.
10)
Sobald im Fachbereich Tierarzneimittelüberwachung in der Fachanwendung umgesetzt.
11)
Feld auch bei Probennahmen verwenden, die keinen NRKP-Bezug haben.
12)
Sofern ein Tier beprobt wurde.
13)
Sofern ein Arzneimittel beprobt wurde.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)
Fußnoten
¹) Sofern zutreffend.
⁹) Sobald im Fachbereich Tierschutz in der Fachanwendung umgesetzt.
1⁰) Sobald im Fachbereich Tierarzneimittelüberwachung in der Fachanwendung umgesetzt.
1¹) Feld auch bei Probennahmen verwenden, die keinen NRKP-Bezug haben.
¹2) Sofern ein Tier beprobt wurde.
¹3) Sofern ein Arzneimittel beprobt wurde.

Anlage 7 GeViN-DokRdErl - Daten der Geoschutzkontrolle

BezeichnungPflichterfassungLandesweite Auswertung
Betrieb/Betriebsstätte (zusätzlich zum Fachbereich Lebensmittel [LM])
-An-/Abmeldedatum des Fachbereichs Handeslklassen (HKL)XX
-statistische RelevanzXX
-sonstige überwachungsrelevante Betriebsart(en) aus dem Fachbereich HKL einschließlich An- und AbmeldedatumXX
KONTROLLE
-DatumXX
-KontrollartXX
-kontrollierte BetriebsartXX
-kontrollierte ProdukteXX
-KontrollpunkteXX
-festgestellte Verstöße (jeweils der Maßnahme zugeordnet)XX
-Maßnahmen einschließlich Status bei festgestellten VerstößenXX
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1022)
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