Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
Erl. d. ML v. 27. 9. 2021 - 402-03009-4114/2022 -
Vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)
- VORIS 20441 -
Bezug: | a) | Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 24. 1. 2020 |
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(Nds. MBl. S. 178) | ||
- VORIS 20441 - | ||
b) | Erl. v. 20. 10. 2017 (Nds. MBl. S. 1400) | |
- VORIS 20441 - |
Im Geltungsbereich des ML findet der Bezugserlass zu a mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Abschnitt 1 LehrPrüfVergErl
Für Lehrtätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gilt für die Vergütung von Schulungen nach der APVO-VetAss Nummer 2.2.2 des Bezugserlasses zu a.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)
Abschnitt 2 LehrPrüfVergErl
Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Prüfungen aufgrund der APVO-VetAss folgende Bestimmungen:
2.1 Für die Beaufsichtigung einer praktischen Prüfung sowie Beurteilung eines Berichts ( § 13 Abs. 1 APVO-VetAss ) erhalten
a) | jedes Mitglied des Prüfungsausschusses | 17,00 EUR, |
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b) | die oder der Vorsitzende | 7,00 EUR. |
2.2 Für die Abnahme der mündlichen Prüfung ( § 14 Abs. 1 APVO-VetAss ) erhält jedes Mitglied des Prüfungsausschusses
a) | je Zeitstunde | 12,50 EUR, |
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b) | je Prüfungstag höchstens | 62,50 EUR. |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)
Abschnitt 3 LehrPrüfVergErl
Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker folgende Bestimmungen:
3.1 Für die Bewertung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit ( § 9 Abs. 5 APVO-LMChem ) erhalten
a) | jede Gutachterin oder jeder Gutachter | 195,00 EUR, |
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b) | die oder der Vorsitzende | 78,00 EUR. |
3.2 Für die Beaufsichtigung einer praktischen Prüfung sowie Beurteilung eines Berichts ( § 10 Abs. 3 APVO-LMChem ) erhalten
a) | jede Gutachterin oder jeder Gutachter | 17,00 EUR, |
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b) | die oder der Vorsitzende | 7,00 EUR. |
3.3 Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit ( § 10 Abs. 4 APVO-LMChem ) erhalten
a) | jede Prüferin oder jeder Prüfer | 17,00 EUR, |
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b) | die oder der Vorsitzende | 7,00 EUR. |
3.4 Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen ( § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 5 APVO-LMChem ) erhält jedes Mitglied des Prüfungsausschusses
a) | je Zeitstunde | 20,00 EUR, |
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b) | je Prüfungstag höchstens | 100,00 EUR. |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)
Abschnitt 4 LehrPrüfVergErl
Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Prüfungen aufgrund der FuttMSachkVO folgende Bestimmungen:
4.1 Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit ( § 6 FuttMSachkVO ) erhalten
a) | jede Prüferin oder jeder Prüfer | 9,00 EUR, |
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b) | die oder der Vorsitzende im Fall von § 6 Abs. 4 Satz 2 FuttMSachkVO | 7,00 EUR. |
4.2 Für die Beaufsichtigung einer praktischen Prüfung sowie Beurteilung eines Berichts ( § 7 FuttMSachkVO ) erhält
- | jede Gutachterin oder jeder Gutachter | 17,00 EUR. |
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4.3 Für die Abnahme der mündlichen Prüfung ( § 8 FuttMSachkVO ) erhalten jedes Mitglied des Prüfungsausschusses und jede hinzugezogene Dozentin und jeder hinzugezogene Dozent
a) | je Zeitstunde | 12,50 EUR, |
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b) | je Prüfungstag höchstens | 62,50 EUR. |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)
Abschnitt 5 LehrPrüfVergErl
Für Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Prüfungen aufgrund der APVO-LKD die Bestimmungen in Nummer 3 des Bezugserlasses zu a entsprechend. Im Übrigen erhält
- | jede Prüferin oder jeder Prüfer für die Abnahme der praktischen Prüfung (§ 13 Abs. 1 APVO-LKD) je Kontrolle | 25,00 EUR. |
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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)
Abschnitt 6 LehrPrüfVergErl
Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Prüfungen aufgrund der FachassVO folgende Bestimmungen:
6.1 Für die Abnahme einer Prüfung ( § 5 FachassVO ) erhält
- | jedes Mitglied des Prüfungsausschusses je Prüfling | 8,00 EUR. |
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6.2 Für die Abnahme einer Nachprüfung ( § 8 FachassVO ) erhält
- | jedes Mitglied des Prüfungsausschusses je Prüfling | 8,00 EUR. |
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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)
Abschnitt 7 LehrPrüfVergErl
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 27. 9. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 26. 9. 2021 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)
An das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Nds. MBl. Nr. 15/2022 S. 565
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