EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben in den niedersächsischen EFRE und ESF+-Programmen
DE - Landesrecht Niedersachsen

EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben in den niedersächsischen EFRE und ESF+-Programmen

EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben in den niedersächsischen EFRE und ESF+-Programmen

RdErl. d. MB v. 13.7.2022 - 403-46800-16596/2019 -
Vom 13. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 976)
- VORIS 64100 -
Bezug:
a)
Erl. d. StK v. 15.6.2015 (Nds. MBl. S. 667), zuletzt geändert durch Erl. v. 13.11.2019 (Nds. MBl. S. 1807) - VORIS 77000 -
b)
Erl. d. StK v. 30.10.2015 (Nds. MBl. S. 1370), zuletzt geändert durch Erl. v. 13.11.2019 (Nds. MBl. S. 1672) - VORIS 82300 -
c)
RdErl. d. MF v. 11.7.1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10.6.2021 (Nds. MBl. S. 1083) - VORIS 64100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Standardeinheitskosten zur Abrechnung der Personalausgaben2
Standardeinheitskostensätze3
Arten des Personaleinsatzes im Projekt4
Berechnung der zuwendungsfähigen Personalausgaben5
Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 EFRE/ESF+-P-PAASEKRdErl - Anwendungsbereich

Für die Förderperiode 2014-2020 wurden durch die Bezugserlasse zu a und b die Personalausgaben für bei Zuwendungsempfangenden und deren Kooperationspartnern beschäftigtes Personal durch Standardeinheitskostensätze abgerechnet. Diese Regelungen werden in der Förderperiode 2021-2027 entsprechend Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 3 Buchst. a Unterbuchst. i der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) sowie der VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO - Bezugserlass zu c - fortentwickelt und in angepasster Form fortgesetzt.
Für Vorhaben der EU-Strukturfondsförderperiode 2021-2027, die Finanzierungsbestandteile aus dem EFRE und dem ESF+ enthalten, sind für das bei Zuwendungsempfangenden und deren Kooperationspartnern beschäftigte Personal sowie ehrenamtlich Tätige nachfolgende Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben anzuwenden.
Der jeweilige Standardeinheitskostensatz für Personalausgaben deckt die Lohn- oder Gehaltsausgaben, zu denen die Bruttobezüge einschließlich aller Nebenleistungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Leistungsprämien) zählen, einschließlich aller Lohn- und Gehaltsnebenkosten ab sowie entsprechende Betriebsentnahmen bei Betriebsinhabenden etc.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 976)

Abschnitt 2 EFRE/ESF+-P-PAASEKRdErl - Standardeinheitskosten zur Abrechnung der Personalausgaben

Einordnung der projektbezogenen Tätigkeiten
Die Bestimmung des jeweiligen Standardeinheitskostensatzes erfolgt aufgrund der Zuordnung jeder im Rahmen des Projekts beantragten und von der NBank anerkannten Tätigkeit in eine der folgenden Funktionsstufen. Bei den mit diesen Funktionsstufen verbundenen Personalausgaben handelt es sich um "direkte förderfähige Personalkosten" nach Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 .
Übersichtstabelle der Funktionsstufen
FunktionsstufeBeschreibung der Tätigkeit
1aProjektmitarbeit mit Hilfstätigkeiten, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen und keinen oder nur einen geringen Entscheidungsspielraum gewährt bekommen und deren Stellen besetzt werden durch Bundesfreiwilligendienstleistende, FSJler/FÖJler etc.
1bProjektmitarbeit mit Hilfstätigkeiten, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen und keinen oder nur einen geringen Entscheidungsspielraum gewährt bekommen und deren Stellen besetzt werden durch Auszubildende
2Projektmitarbeit mit Hilfstätigkeiten, die i. d. R. keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen und keinen oder nur einen geringen Entscheidungsspielraum gewährt bekommen
3Projektmitarbeit mit einfachen oder unterstützenden Anforderungen, die i. d. R. eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen aber ohne oder mit geringem Entscheidungsspielraum
4Projektmitarbeit mit verantwortungsvollen Aufgaben, die i. d. R. eine qualifizierte Berufsausbildung oder höher voraussetzen
5Projektmitarbeit mit gehobenen Anforderungen für die i. d. R. ein Studium erforderlich ist, aber ohne die besonderen Anforderungen der Stufe 6 Projektleitung mit inhaltlicher und finanzieller Projektverantwortung und geringer fachlicher Weisungsbefugnis und Ansprechperson für die NBank, Kooperationspartner, Institutionen und Öffentlichkeit in Projekten
6Projektleitung mit inhaltlicher und finanzieller Projektverantwortung und umfassende fachliche Weisungsbefugnis und Ansprechperson für die NBank, Kooperationspartner, Institutionen und Öffentlichkeit in Projekten, die nicht die Anforderungen an die besondere Komplexität aus Stufe 7 erfüllen Wissenschaftliches Personal in Projekten, das nicht die Anforderungen an die besondere Komplexität aus Stufe 7 erfüllt Projektmitarbeit mit besonderen Anforderungen für die i. d. R. ein Studium erforderlich ist. Die besonderen Anforderungen ergeben sich z. B. aus der Zielgruppe, den Inhalten oder den strukturellen Besonderheiten des Projekts.
7Projektleitung von besonders komplexen Projekten mit inhaltlicher und finanzieller Projektverantwortung und mindestens fachlicher Weisungsbefugnis, Ansprechperson für die NBank, Kooperationspartner, Institutionen und Öffentlichkeit. Besonders komplexe Projekte sindProjekte von strategischer Bedeutung oderProjekte mit transnationalem Bezug oderProjekte mit einem hohen Innovationsgehalt oderProjekte, in denen mit mehreren (mehr als 2) Kooperationspartnern/Verbundpartnern gearbeitet wird (gilt nur für den EFRE)Projekte, die an mehreren (mehr als 2) Projektstandorten durchgeführt werden (gilt nur für den EFRE) Personal mit wissenschaftlichen, inhaltlich besonders anspruchsvollen oder kreativen Aufgaben
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 976)

Abschnitt 3 EFRE/ESF+-P-PAASEKRdErl - Standardeinheitskostensätze

3.1 Höhe der Standardeinheitskostensätze
Für die Förderperiode 2021-2027 gelten die nachfolgenden Standardeinheitskostensätze (Monatsbeträge):
2022 in EUR2023 in EUR2024 in EUR2025 in EUR2026 in EUR2027 in EUR2028 in EUR2029 in EUR
Funktionsstufe 1a426435445455466476487498
Funktionsstufe 1b1 0001 0221 0451 0691 0931 1181 1441 170
Funktionsstufe 23 7633 8493 9364 0264 1174 2104 3064 404
Funktionsstufe 34 3244 4224 5224 6254 7304 8384 9475 060
Funktionsstufe 44 9385 0505 1655 2825 4025 5255 6505 778
Funktionsstufe 55 6705 7985 9306 0656 2026 3436 4876 634
Funktionsstufe 66 4926 6406 7906 9447 1027 2637 4287 597
Funktionsstufe 77 9578 1388 3228 5118 7058 9029 1049 311
Die o. a. Sätze beziehen sich jeweils auf eine Vollzeitkraft. Tariferhöhungen wurden berücksichtigt.
3.2 Sicherstellung einer angemessenen Vergütung
Um Besonderheiten im Bereich des ESF+ Rechnung zu tragen, wird im Bereich der ESF+-Förderungen mit Personalkostenerstattung eine Überprüfung der dem Projektpersonal tatsächlich gezahlten Gehälter vorgenommen.
Gibt es eine signifikante Abweichung des tatsächlich gezahlten Gehaltes von den unter Nummer 2.1 aufgeführten Werten, wird der entsprechende Standardeinheitskostensatz um 30 % reduziert gewährt.
Eine signifikante Abweichung liegt vor, wenn die tatsächliche Vergütung (AN-Brutto-Jahresbeträge) des Projektpersonals die Werte der folgenden Tabelle unterschreitet (funktionsstufenspezifisch):
2022 in EUR2023 in EUR2024 in EUR2025 in EUR2026 in EUR2027 in EUR2028 in EUR2029 in EUR
Funktionsstufe 228 98129 63930 31231 00031 70432 42333 15933 912
Funktionsstufe 333 29734 05334 82635 61736 42537 25238 09838 963
Funktionsstufe 438 02638 89039 77240 67541 59942 54343 50944 496
Funktionsstufe 543 66044 65145 66446 70147 76148 84549 95451 088
Funktionsstufe 649 99351 12852 28953 47654 68955 93157 20158 499
Funktionsstufe 761 27362 66364 08665 54167 02868 55070 10671 698
Von der Überprüfung der tatsächlich gezahlten Vergütung sind ausgenommen:
a)
Zuwendungsempfangende/Kooperationspartner, die an einen der folgenden Tarifverträge gebunden sind: TV-L, TVöD, Arbeitsvertragliche Richtlinien von Caritas und Diakonie sowie der Arbeitsverordnung Kirchen,
b)
Zuwendungsempfangende/Kooperationspartner, die einen der unter Buchstabe a genannten Tarifverträge analog anwenden (hierzu ist die Vorlage von geeigneten Nachweisen erforderlich),
c)
Personalausgaben, die für Betriebsinhabende, Auszubildende, Beamte oder Bundesfreiwilligendienstleistende/FöJler/FSJler beantragt werden.
Sollte sich im Rahmen der Umsetzung dieses RdErl. zeigen, dass neben den in Nummer 2.2 Buchst. a genannten Tarifverträgen weitere Tarifverträge mit den öffentlichen Tarifverträgen vergleichbar sind, wird sukzessive eine Liste vergleichbarer Tarifverträge mit der Verwaltungsbehörde EFRE/ESF+ aufgebaut und abgestimmt, für die dann perspektivisch die Überprüfung der tatsächlich gezahlten Vergütung ebenfalls entfallen kann.
3.3 Standardeinheitskostensatz für ehrenamtlich Tätige
Der Einsatz von ehrenamtlich Tätigen kann im Rahmen der Projektfinanzierung berücksichtigt werden. Für ehrenamtlich Projektmitarbeitende kann ein Standardeinheitskostensatz von 15 EUR je Stunde unabhängig von dem Einsatzbereich im Projekt anerkannt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 976)

Abschnitt 4 EFRE/ESF+-P-PAASEKRdErl - Arten des Personaleinsatzes im Projekt

Folgende Personaleinsatzarten werden unterschieden:
4.1 Kategorie 1
Personal mit einem festen Stellenanteil im Projekt umfasst Personen, die entweder mit ihrer vollen vertraglichen Arbeitszeit oder lediglich mit einem festen Anteil der vertraglichen Arbeitszeit im Projekt tätig werden. Für diese Personengruppe ist eine Stundenaufschreibung nicht erforderlich.
4.2 Kategorie 2
Personal, welches lediglich sporadisch im Projekt eingesetzt wird, umfasst Personen, welche nur kurzzeitig und für spezielle Tätigkeiten im Projekt eingesetzt und/oder mit stark unterschiedlichen Stundenvolumina in den Projekteinsatzmonaten tätig werden. Für diese Personengruppe ist eine Stundenaufschreibung erforderlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 976)

Abschnitt 5 EFRE/ESF+-P-PAASEKRdErl - Berechnung der zuwendungsfähigen Personalausgaben

In Anlehnung an den TV-L gelten 39,8 Arbeitsstunden pro Woche als Vollzeit. Um jedoch der Tarifautonomie sowie der Vertragsfreiheit Rechnung zu tragen, sind auch andere, unterschiedlich festgelegte Wochenarbeitszeiten als Vollzeitäquivalent (Stellenanteil entspricht 100 %) anzuerkennen. Aus diesem Grund gelten auch andere tarifliche, gesetzliche oder frei ausgehandelte Wochenarbeitszeiten (z. B. 42 Stunden bei Verbeamteten, 38,5 Stunden oder sogar 35 Stunden bei bestimmten Tarifen) als Vollzeit.
Um den jeweiligen Stellenanteil von Projektmitarbeitenden vor dem Hintergrund des jeweils individuellen Vollzeitäquivalents festzulegen, bedarf es einer entsprechenden Angabe im Antrag.
Jeder Projektmonat wird mit dem durchschnittlich gearbeiteten Stellenanteil als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet angegeben.
Der Standardeinheitskostensatz der jeweiligen Funktionsstufe wird entsprechend anteilig anerkannt. Fällt das Projektpersonal beispielsweise durch Krankheit aus der Lohnfortzahlung heraus, ist dies im Rahmen der Bestätigung des erbrachten Stellenanteils oder des den Projektplanungen entsprechenden Arbeitseinsatzes im Projekt anzugeben. Eine Personalkostenerstattung kann in diesem Falle nicht erfolgen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 976)

Abschnitt 6 EFRE/ESF+-P-PAASEKRdErl - Verfahren

6.1 Antrag und Bewilligung
Zuwendungsempfangende müssen bei der Beantragung der Personalkosten bereits eine Voreinstufung des Projektpersonals vornehmen. Diese Einstufung wird von der NBank im Rahmen der Antragsprüfung anhand der Angaben in den Antragsunterlagen (Projektbeschreibung und Tätigkeitsbeschreibung) überprüft und final festgelegt.
Neben der Projektbeschreibung sind im Rahmen des Förderantrags noch folgenden Unterlagen einzureichen:
Tätigkeitsbeschreibung gemäß Vordruck der NBank
Die Tätigkeitsbeschreibung muss die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, die zur Wahrnehmung der Projekttätigkeit erforderlich sind, enthalten. Zudem sind die tätigkeitsbezogenen (Mindest-) Qualifikationsanforderungen sowie der geplante Umfang des Projekteinsatzes zu nennen. Auf Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung i. V. m. der Projektbeschreibung erfolgt die Zuordnung der Projekttätigkeit zur jeweiligen Funktionsstufe nach Nummer 1 durch die NBank.
Übersicht des Projektpersonals gemäß Vordruck der NBank
Die Übersicht umfasst alle Projekttätigkeiten, die Benennung der eingesetzten oder eingeplanten Personen einschließlich Umfang und Zeitraum des Projekteinsatzes. Sollte noch keine Person vorgesehen sein, muss eine vakante Stelle (N.N.) genannt werden.
Sollen im Projekt ehrenamtlich Tätige eingesetzt werden, so sind in der Übersicht des Projektpersonals der Stundenumfang und in der Projektbeschreibung eine Begründung für diesen anzugeben.
Anweisung zum Personaleinsatz gemäß Vordruck der NBank
Im Rahmen des Personaleinsatzes muss eine verbindliche Zuweisung einer Person in das entsprechende Projekt und eine Zuordnung zu einer konkreten Projekttätigkeit erfolgen. Des Weiteren muss der Einsatzzeitraum, der Stellenanteil einer Vollzeitstelle und die Vollzeitäquivalente genannt werden.
Nachweise der Geeignetheit
Hierzu sind tätigkeitsbezogene Qualifikationsnachweise einzureichen, wie Zeugnisse, Zertifikate, Arbeitszeugnisse etc.
Nachweise zur tatsächlichen Vergütungshöhe
Im Falle einer beantragten ESF+-Förderung sind mit Ausnahme der in Nummer 2.2 genannten Fälle Nachweise zur tatsächlichen Vergütungshöhe einzureichen. Dies kann durch Kopien von Gehaltsnachweisen oder einer Kopie des Arbeitsvertrages erfolgen. Bei N.N.-Stellen ist die geplante Höhe der Vergütung anzugeben. Für Zuwendungsempfangende, die unter Nummer 2.2 Buchst. b fallen, sind geeignete Nachweise (z. B. Betriebsvereinbarung) über die analoge Anwendung eines unter Nummer 2.2 Buchst. a fallenden Tarifvertrages vorzulegen.
Sind Stellen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vakant, sind die folgenden Nachweise
mit der ersten Geltendmachung entsprechender Ausgaben in einer Mittelanforderung einzureichen:
Anweisung zum Personaleinsatz (nur bei Personal mit festem Stellenanteil im Projekt),
Nachweise der Geeignetheit,
Nachweise zur tatsächlichen Vergütungshöhe (sofern die Ausnahmen aus Nummer 2.2 nicht gelten).
6.2 Mittelanforderung
Die von Zuwendungsempfangenden eingereichten Mittelanforderungen müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:
bei Personal der Kategorie 1 nach Nummer 3.1 eine Bestätigung der Fortgeltung der im Rahmen des Förderantrages abgegebenen Anweisung zum Personaleinsatz gemäß Vordruck der NBank (subventionserhebliche Erklärung).
Stundenaufschreibungen in 30-Minuten-Schritten je Projektmonat (gemäß Vordruck der NBank) für Personal der Kategorie 2 nach Nummer 3.2 sowie für ehrenamtlich Tätige nach Nummer 3.3.
Vorlage eines Projektstatusberichtes; hierbei handelt es sich um eine kurze Darstellung
des Projektstatus im Hinblick auf den Gesamtstand der Projektumsetzung der von Mittelanforderung
zu Mittelanforderung aufeinander aufbauend gestaltet ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 976)

Abschnitt 7 EFRE/ESF+-P-PAASEKRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 13.7.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 976)
An die obersten Landesbehörden Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
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