Gnadenordnung
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gnadenordnung

Gnadenordnung

AV d. MJ v. 13.1.1977 (4251-305.132)
Vom 13. Januar 1977 (Nds. Rpfl. S. 34)
Zuletzt geändert durch AV vom 29. Januar 2024 (Nds. Rpfl. S. 84)
- VORIS 33340 00 00 00 002 -
Bezug:
AV d. MJ v. 2.11.1973 (Nds. Rpfl. S. 304)
Inhaltsübersicht§§
A.
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich der Gnadenordnung1
Inhalt des Begnadigungsrechts2
B.
Die im Gnadenverfahren tätigen Behörden und ihre Zuständigkeit
Zuständigkeit des Ministerpräsidenten und des Ministers der Justiz3
Zuständigkeit des Leitenden Oberstaatsanwalts4
Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts5
Grenzen der Übertragung6
Zuständigkeit bei mehreren Strafen7
Entscheidung bei Gesamtstrafen, in die Strafen von Gerichten der anderen Länder und des Bundes einbezogen worden sind8
C.
Die Behandlung von Gnadensachen
Gnadenverfahren von Amts wegen9
Gnadengesuche10
Vorrang von Entscheidungen der Gerichte, der Vollstreckungs- oder der Vollzugsbehörden11
Einfluß von Gnadengesuchen auf die Vollstreckung12
Äußerung über Aussichten auf einen Gnadenerweis13
Richtlinien14
Ermittlungen15
Erforderliche Stellungnahmen16
Anhörung anderer Stellen17
Berichterstattung18
Form und Inhalt des Berichts19
Bekanntgabe der Entscheidung20
Registerführung21
Aktenführung22
D.
Strafaussetzung zur Bewährung
Voraussetzungen der Strafaussetzung23
Auflagen und Weisungen24
Festsetzung der Auflagen oder Weisungen25
Dauer der Bewährungszeit26
Die Anordnung der Strafaussetzung27
Bekanntgabe und Belehrung28
Form der Bekanntgabe und Belehrung29
Überwachung30
Anordnungen in der Bewährungszeit31
Schlußermittlungen32
Schlußentscheidung33
Aussetzung von Maßregeln der Besserung und Sicherung34
E.
Strafausstand und Kurzurlaub für Personen, die nach den §§ 63 und 64 StGB untergebracht sind
Richtlinien35
Nachträgliche Änderung der Entscheidung36
Kurzurlaub für Personen, die nach den §§ 63 und 64 StGB untergebracht sind37
F.
Zahlungserleichterungen
Richtlinien38
G.
Einwendungen gegen Gnadenentscheidungen
Richtlinien39
H.
Gnadenentscheidungen in Bußgeldsachen
Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts - Sinngemäße Anwendung der Gnadenordnung40
I.
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten der Gnadenordnung und Aufhebung von Vorschriften41
Anlagen*
Muster für GnadenberichteA.
Muster für Gnadenberichte wegen beamten- oder versorgungsrechtlicher Folgen strafgerichtlicher UrteileB.
Muster für Gnadenberichte bei Kurzurlaub für Personen, die nach den §§ 63 und 64 StGB untergebracht sindC.
Muster für Gnadenberichte in BußgeldsachenD.
Muster für das GnadenregisterE.
Art. 27 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung und Erlaß des Niedersächsischen Ministerpräsidenten über die Ausübung des GnadenrechtsF.
*
Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt; sie werden in einem Sonderdruck dieser AV
mit enthalten sein.

§§ 1 - 2, A. - Allgemeine Vorschriften

§ 1 GnO - Geltungsbereich der Gnadenordnung

(1) Die Vorschriften dieser Gnadenordnung (GnO) gelten für das Gnadenverfahren
a)
bei Strafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie bei sonstigen Maßnahmen des Strafrechts,
b)
bei den im Jugendstrafrecht zulässigen Zuchtmitteln und Erziehungsmaßregeln,
c)
bei Ordnungsmitteln, die von den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der Verwaltungs-,
Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sowie den Staatsanwaltschaften festgesetzt worden
sind.
Die Gnadenordnung gilt ferner für die dem Minister der Justiz obliegende Vorbereitung der Gnadenentscheidungen, die sich der Ministerpräsident vorbehalten hat 1 .
(2) Für das Gnadenverfahren bei Geldbußen, Nebenfolgen und Maßnahmen in Bußgeldverfahren, die von den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften festgesetzt worden sind, gilt § 40 .
(3) In Strafsachen, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug Gerichtsbarkeit des Bundes ausgeübt hat ( § 120 Abs. 6 , § 142a GVG ), steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu ( § 452 Satz 1 StPO ).
(4) Ist über Kosten im Zusammenhang mit einem Gnadenverfahren zu entscheiden, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach der Gnadenordnung. Auch in diesen Fällen bestimmen sich die Voraussetzungen für die Stundung und den Erlaß von Kosten nach § 109 Abs. 2 NJG und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften 2 .
1
Erlaß d. MP über die Ausführung des Gnadenrechts v. 2.9.1952 i.d.F. des Erlasses v. 23.4.1971 mit Bek. d. MJ v. 24.10.1952 - Nds. Rpfl. S. 180 - und 10.6.1971 - Nds. Rpfl. S. 156 - siehe Anlage F.
2
Gem. RdErl. d. MJ u. d. MS v. 24.11.1994 (Nds. Rpfl. S. 354), zuletzt geändert durch AV vom 14.02.2022 (Nds. Rpfl. S. 75).
Fußnoten
¹ Erlaß d. MP über die Ausführung des Gnadenrechts v. 2.9.1952 i.d.F. des Erlasses v. 23.4.1971 mit Bek. d. MJ v. 24.10.1952 - Nds. Rpfl. S. 180 - und 10.6.1971 - Nds. Rpfl. S. 156 - siehe Anlage F.
² Gem. RdErl. d. MJ u. d. MS v. 24.11.1994 (Nds. Rpfl. S. 354), zuletzt geändert durch AV vom 14.02.2022 (Nds. Rpfl. S. 75).

§ 2 GnO - Inhalt des Begnadigungsrechts

Das Begnadigungsrecht umfaßt i n s b e s o n d e r e die Befugnis,
1.
endgültige Gnadenerweise zu erteilen, nämlich
a)
Strafen, Nebenstrafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie sonstige Maßnahmen und Ordnungsmittel zu erlassen, zu ermäßigen oder umzuwandeln,
b)
Nebenfolgen, die durch gerichtliche Entscheidung angeordnet worden sind oder sich
kraft Gesetz ergeben, ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu mindern,
c)
über die der Staatskasse zustehenden Zahlungs- oder Herausgabeansprüche ganz oder teilweise zu verfügen,
d)
über Gegenstände, die für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, abweichend von den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zu verfügen,
e)
die Rückzahlung gezahlter Beträge sowie der Erlöse, die bei der Verwertung eingezogener oder für verfallen erklärter Gegenstände erzielt worden sind, anzuordnen,
2.
die Vollstreckung von Freiheits- oder Geldstrafen sowie von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung mit der Aussicht auf einen endgültigen Gnadenerweis unter Festsetzung einer Bewährungszeit auszusetzen (Strafaussetzung zur Bewährung),
3.
die Vollstreckung einer Strafe vorübergehend auszusetzen (Strafausstand), und zwar als Strafaufschub vor Beginn und als Strafunterbrechung während des Vollzuges,
4.
Zahlungserleichterungen (Stundung und Teilzahlung) für Geldstrafen und sonstige Geldleistungen zu gewähren,
5.
Urlaub aus der Strafhaft über die im Strafvollzugsgesetz bestimmten Zeiträume hinausgehend zu bewilligen.

§§ 3 - 8, B. - Die im Gnadenverfahren tätigen Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 3 GnO - Zuständigkeit des Ministerpräsidenten und des Ministers der Justiz

(1) Der Ministerpräsident hat sich die Entscheidung vorbehalten, wenn es sich handelt
a)
um den Erlaß, die Umwandlung und Aussetzung von lebenslangen Freiheitsstrafen sowie von Freiheitsstrafen, die von den Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug verhängt sind, soweit nicht das Begnadigungsrecht dem Bund zusteht (
§ 452 Satz 1 StPO
), oder
b)
um beamten-, amts- oder versorgungsrechtliche Folgen eines strafgerichtlichen Urteils.
Der Vorbehalt zu Buchstabe a gilt auch für Gesamtstrafen, in die Strafen auf Grund solcher Entscheidungen einbezogen worden sind.
(2) Im übrigen wird das Begnadigungsrecht von dem Minister der Justiz oder den Stellen ausgeübt, denen das Begnadigungsrecht nach Maßgabe der §§ 4 , 5 , 6 und 40 übertragen worden ist.
(3) Der Minister der Justiz behält sich vor, das Begnadigungsrecht trotz der Übertragung auf andere Stellen im Einzelfall selbst auszuüben.
(4) In Verfahren der Zivil-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit übt der Minister der Justiz das Begnadigungsrecht stets selbst aus.

§ 4 GnO - Zuständigkeit des Leitenden Oberstaatsanwalts

(1) Der Leitende Oberstaatsanwalt, in dessen Bezirk ein Gericht im ersten Rechtszug entschieden
oder eine Gesamtstrafe gebildet hat, ist vorbehaltlich der Regelung in den §§ 5 , 6 und 40 befugt, im Gnadenwege
1.
Strafen und Kosten nach Ablauf einer im Gnadenwege bewilligten Bewährungzeit zu erlassen, es sei denn, daß der Ministerpräsident die Strafaussetzung angeordnet hatte,
2.
Strafaussetzung anzuordnen, wenn keine der nach § 16 Abs. 1 Buchstaben b bis e zu hörenden Stellen widerspricht,
a)
für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren,
b)
für Geldstrafen bis zu 720 Tagessätzen,
c)
für Strafreste gleicher Höhe,
3.
nach § 69a StGB angeordnete Sperrfristen abzukürzen oder die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 4, beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, zu gestatten, wenn die Dauer der Sperre fünf Jahre nicht übersteigt und der Vorsitzende des Gerichts ( § 16 Abs. 1 Buchstaben b und e ) nicht widerspricht,
4.
strafgerichtlich angeordnete Fahrverbote abzukürzen, wenn der Vorsitzende des Gerichts ( § 16 Abs. 1 Buchstaben b und e ) nicht widerspricht,
5.
Strafausstand ( § 2 Nr. 3 ) zu bewilligen,
6.
Zahlungserleichterungen ( § 2 Nr. 4 ) zu gewähren,
7.
Urlaub aus der Strafhaft ( § 2 Nr. 5 ) zu bewilligen,
8.
bis zur Höhe von 90 Tagessätzen Ermäßigung der Höhe des Tagessatzes oder Erlass von Geldstrafe zu gewähren, wenn der Vorsitzende des Gerichts nicht widerspricht,
9.
Leistungen zur Erfüllung von Aufgaben nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB oder gemäß § 56b Abs. 3 StGB erbrachte Leistungen anzurechnen.
(2) Soweit sich nicht der Ministerpräsident oder der Minister der Justiz die Entscheidung vorbehalten hat ( § 3 Abs. 1 bis 3 ), kann der Leitende Oberstaatsanwalt Gnadengesuche ablehnen, über die in Absatz 1 genannten Fälle hinaus jedoch nur, wenn keine der nach § 16 Abs. 1 zu hörenden Stellen einen Gnadenerweis befürwortet.

§ 5 GnO - Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts

(1) In Sachen, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug nicht in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden hat, stehen die Befugnisse des § 4 dem Generalstaatsanwalt zu.
(2) Der Generalstaatsanwalt ist befugt, Einwendungen gegen die Ablehnung von Gnadenerweisen
( § 39 ) im Rahmen der Befugnisse des § 4 Abs. 1 abzuhelfen.
(3) Der Generalstaatsanwalt ist befugt, Ordnungsmittel oder sonstige Maßnahmen ( § 2 Nr. 1 Buchst. a ) aufzuschieben, auszusetzen, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 6 GnO - Grenzen der Übertragung

(1) Die Übertragung der Gnadenbefugnisse erstreckt sich nicht auf die Bewilligung von Gnadenerweisen
a)
für Freiheitsstrafen, sofern daneben eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder Führungsaufsicht angeordnet ist oder kraft Gesetzes eintritt,
b)
für Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie für sonstige Maßnahmen und für Nebenstrafen und Nebenfolgen, soweit nicht dem Leitenden Oberstaatsanwalt und dem Generalstaatsanwalt die Befugnis zur Abkürzung von Sperrfristen und von Fahrverboten sowie zur Gestattung der Erteilung einer beschränkten Fahrerlaubnis übertragen ist (
§§ 4
und
5
).
(2) Die Übertragung der Gnadenbefugnisse gilt nicht für die Aussetzung von Strafen, die erkannt worden sind
a)
wegen der in den
§ 74a Abs. 1
und
§ 120 Abs. 1 GVG
bezeichneten Straftaten,
b)
wegen anderer politischer Straftaten, insbesondere wegen Beleidigung der Bundesregierung
oder der Landesregierung sowie deren Mitglieder und anderer im politischen Leben des
Volkes stehender Personen (
§ 187a StGB
).

§ 7 GnO - Zuständigkeit bei mehreren Strafen

(1) Wird ein Gnadenerweis für mehrere Strafen, die von niedersächsischen Gerichten gegen einen Verurteilten verhängt worden sind und aus denen keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, beantragt oder erwogen, so führt das Gnadenverfahren nur eine Behörde. Ihre Zuständigkeit bestimmt sich nach den Regeln des § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO .
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine Strafe, die der Strafsenat eines Oberlandesgerichts oder die nach § 74a GVG zuständige Strafkammer eines Ländgerichts verhängt hat.

§ 8 GnO - Entscheidung bei Gesamtstrafen, in die Strafen von Gerichten der anderen Länder und des Bundes einbezogen worden sind

Hat ein niedersächsisches Gericht in eine Gesamtstrafe Einzelstrafen von Gerichten anderer Länder oder des Bundes einbezogen, so übt das Gnadenrecht für die Gesamtstrafe das Land Niedersachsen aus 3 .
3
Entspricht der Vereinbarung der Justizminister und -Senatoren vom 27.10.1971.
Fußnoten
³ Entspricht der Vereinbarung der Justizminister und -Senatoren vom 27.10.1971.

§§ 9 - 22, C. - Die Behandlung von Gnadensachen

§ 9 GnO - Gnadenverfahren von Amts wegen

Ergibt sich bei der Bearbeitung einer Sache ein Anlaß, die Gnadenfrage zu prüfen, so regt die mit der Sache befaßte Stelle die Einleitung eines Gnadenverfahrens von Amts wegen an.

§ 10 GnO - Gnadengesuche

(1) Gnadengesuche bedürfen keiner Form.
(2) Gesuche um einen endgültigen Gnadenerweis sind darauf zu prüfen, ob anstelle des beantragten Gnadenerweises Strafaussetzung zur Bewährung angezeigt ist. Wird sie gewährt, so ist dem Gesuchsteller mitzuteilen, daß sein weitergehendes Gesuch abgelehnt wird.

§ 11 GnO - Vorrang von Entscheidungen der Gerichte, der Vollstreckungs- oder der Vollzugsbehörden 4

(1) Gnadengesuche sind darauf zu prüfen, ob die Entscheidung eines Gerichtes, einer Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde in Betracht kommt. Ist dies der Fall, so ist das Gesuch der zuständigen Stelle zuzuleiten.
(2) Gnadengesuche um Strafunterbrechung sind darauf zu prüfen, ob der Zweck durch Vollzugsurlaub erreicht werden kann. In diesem Falle ist das Gesuch der zuständigen Vollzugsanstalt zu übersenden.
4
Strafvollzugsgesetz (StVollzG) vom 16.3.1976 - BGBl. I S. 581 - mit bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG) und Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) .
Fußnoten
Strafvollzugsgesetz (StVollzG) vom 16.3.1976 - BGBl. I S. 581 - mit bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG) und Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz).

§ 12 GnO - Einfluß von Gnadengesuchen auf die Vollstreckung

(1) Gnadengesuche oder Einwendungen gegen Gnadenentscheidungen hemmen die Vollstreckung
nicht.
(2) Die Vollstreckungsbehörden können die Vollstreckung bis zur Entscheidung über einen Gnadenerweis vorläufig einstellen, wenn erhebliche Gnadengründe vorliegen oder dem Verurteilten durch die alsbaldige Vollstreckung schwere, nicht zumutbare Nachteile drohen, die bei einem Erfolg des Gnadengesuchs nicht wieder beseitigt werden könnten. Die vorläufige Einstellung der Vollstreckung ist nicht anzuordnen, wenn das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung der Strafe erfordert.
(3) Bei Freiheitsstrafen darf die Vollstreckung gegen den Verurteilten nicht vorläufig eingestellt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. Sie soll regelmäßig nicht vorläufig eingestellt werden, wenn der Verurteilte sich in Strafhaft befindet oder untergebracht ist. In diesen Fällen ist jedoch besondere Eile für die Bearbeitung des Gnadenverfahrens geboten.
(4) Ist bereits ein Gnadengesuch abgelehnt worden, so soll die Vollstreckung nur dann vorläufig eingestellt werden, wenn neue schwerwiegende Gnadengründe glaubhaft angeführt werden.

§ 13 GnO - Äußerung über Aussichten auf einen Gnadenerweis

(1) Wer nicht befugt ist, über einen Gnadenerweis zu entscheiden, hat sich jeder Äußerung zu enthalten, die geeignet ist, Hoffnung auf einen Gnadenerweis zu erwecken.
(2) Will ein Gericht einen Gnadenerweis anregen oder befürworten, so sollte es die Gründe hierfür nicht in das Urteil aufnehmen, sondern eine Stellungnahme in einem besonderen, zum Gnadenheft zu nehmenden Vermerk niederlegen.

§ 14 GnO - Richtlinien

Ein Gnadenerweis kann in Betracht kommen, wenn
a)
Gründe des Rechts eine Änderung oder Milderung der Entscheidungsfolgen gebieten oder
b)
erhebliche Gnadengründe vorliegen, denen gegenüber die Schuld des Täters sowie die Verteidigung der Rechtsordnung, die Wiederherstellung des Rechtsfriedens, die Wirkung der Bestrafung auf Dritte und andere Strafzwecke im Einzelfall zurücktreten; solche Gründe können sich insbesondere ergeben aus der Eigenart und den besonderen Anlagen des Verurteilten, seinem Vorleben, den Umständen seiner Tat, seinem Verhalten vor und nach der Tat sowie im Strafvollzug und während anderer unmittelbar vorausgegangener Freiheitsentziehungen, seinen Lebensverhältnissen und schließlich aus den von dem Gnadenerweis zu erwartenden Wirkungen auf den Verurteilten.

§ 15 GnO - Ermittlungen

(1) Alle Ermittlungen in Gnadensachen sind beschleunigt durchzuführen 5 . Eingehende Gnadengesuche sind jeweils unmittelbar der für die Bearbeitung zuständigen Stelle zuzuleiten. Lassen die erforderlichen Ermittlungen eine abschließende Entscheidung innerhalb eines Monats voraussichtlich nicht zu, so ist dem Gesuchsteller ein Zwischenbescheid zu erteilen.
(2) Bei den Ermittlungen ist darauf zu achten, daß der Verurteilte keine unnötigen Nachteile für seine soziale Stellung erleidet, insbesondere andere Personen nicht unnötig seine Verurteilung erfahren.
(3) In Steuerstrafsachen kann abgewartet werden, ob die zuständige Finanzbehörde ihrer Stellungnahme ( § 16 Abs. 1 Buchstabe f ) einen Bericht über die Verhältnisse des Verurteilten beifügt, sofern der Verurteilte die Finanzbehörden von der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses entbunden hat.
5
Die Ermittlungen sind nach § 1 Nr. 7 der AV vom 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33 - den Beamten des gehobenen Justizdienstes zur selbständigen Erledigung übertragen. Wegen der Einschaltung der Gerichtshilfe vgl. § 9 Abs. 4 Buchstabe i der AV vom 24.5.1976 (Nds. Rpfl. S. 127).
Fußnoten
Die Ermittlungen sind nach § 1 Nr. 7 der AV vom 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33 - den Beamten des gehobenen Justizdienstes zur selbständigen Erledigung übertragen. Wegen der Einschaltung der Gerichtshilfe vgl. § 9 Abs. 4 Buchstabe i der AV vom 24.5.1976 (Nds. Rpfl. S. 127).

§ 16 GnO - Erforderliche Stellungnahmen

(1) Vor der Gnadenentscheidung sind zu hören:
a)
der Leiter der Vollzugsanstalt, wenn sich der Verurteilte - auch in anderer Sache - in Haft befindet oder untergebracht ist,
b)
das Gericht des ersten Rechtszuges,
c)
das Berufungsgericht, wenn das Berufungsurteil in der rechtlichen Würdigung oder in der Bemessung der Rechtsfolgen der Tat vom ersten Urteil abweicht,
d)
die Strafvollstreckungskammer, wenn sie bereits mit der Sache befaßt war,
e)
der Vollstreckungsleiter in Jugendstrafsachen,
f)
die zuständige Finanzbehörde in Steuerstrafsachen.
(2) Im Gnadenverfahren bei Ordnungsmitteln brauchen andere Stellen nicht gehört zu werden. Vor einer Entscheidung über Urlaub aus der Strafhaft ( § 2 Nr. 5 ) bedarf es der Anhörung der in Absatz 1 Buchst. a und e genannten Stellen, sofern Bewilligung in Betracht kommt.
(3) Der Leiter der Vollzugsanstalt äußert sich über die Persönlichkeit des Verurteilten, seine Führung in der Haft, die Wirkung des Vollzuges auf den Verurteilten sowie über die Möglichkeit, nach der Entlassung Unterkommen und Arbeit für ihn zu finden; seine Äußerung enthält auch Angaben über durchgeführte Behandlungsmaßnahmen ( § 7 Abs. 2 StVollzG ) und ihren Erfolg sowie über die Gewährung von Urlaub. Bei Weitergabe eines Gnadengesuchs fügt er die Stellungnahme unaufgefordert bei, sofern sich die Weitergabe dadurch nicht unvertretbar verzögert. Die Stellungnahme kann unterbleiben, wenn seit Beginn des Vollzuges oder seit einer früheren Stellungnahme erst kurze Zeit verstrichen ist. Die Sachakten brauchen der Vollzugsanstalt für die Stellungnahme regelmäßig nicht übersandt zu werden.
(4) Die Stellungnahme des Gerichts gibt der Vorsitzende ab. Handelt es sich um eine Gesamtstrafe, so bedarf es nur der Anhörung des Gerichts, das die Gesamtstrafe gebildet hat. Die für die einbezogenen Strafen zuständigen Gerichte sind nur zu hören, wenn es aus besonderen Gründen angezeigt ist.
(5) Werden in einem Gnadengesuch nur Tatsachen angeführt, die bereits bei der Ablehnung eines früheren Gnadengesuchs gewürdigt worden sind, und ergibt sich auch aus dem inzwischen eingetretenen weiteren Zeitablauf kein Anlaß zu einer von der früheren abweichenden Beurteilung, so kann das Gesuch ohne nochmalige Anhörung (Absatz 1) abgelehnt werden.

§ 17 GnO - Anhörung anderer Stellen

(1) Anderen Stellen soll Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn ihre Äußerung für die Beurteilung der Persönlichkeit und der Gnadenfrage Bedeutung haben kann.
(2) Es kommen in Betracht:
a)
das Vormundschaftsgericht und das Jugendamt in Jugendstrafsachen,
b)
der Bewährungshelfer, sofern der Verurteilte in den letzten fünf Jahren der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstanden hat,
c)
die Aufsichtsstelle, sofern der Verurteilte in den letzten fünf Jahren unter Führungsaufsicht gestanden hat,
d)
der Dienstvorgesetzte in Strafsachen gegen Beamte sowie Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes,
e)
Dienstvorgesetzte, die bei Beleidigungen oder Körperverletzungen Strafantrag nach
§ 194 Abs. 3
oder
§ 232 Abs. 2 StGB
gestellt haben,
f)
der Rechtsberater des Wehrbereichskommandos, dem der Verurteilte untersteht oder unterstanden
hat, in Strafsachen gegen Soldaten,
g)
die Deutsche Bundesbank in Frankfurt/M. in Münzstrafsachen.

§ 18 GnO - Berichterstattung

(1) Wenn der Ministerpräsident oder der Minister der Justiz für die Entscheidung zuständig ist, stellt der Leitende Oberstaatsanwalt die erforderlichen Ermittlungen an und holt die nötigen Stellungnahmen ein. Er berichtet über den Generalstaatsanwalt.
(2) Die Vorbereitung der Gnadenentscheidung und die Berichterstattung nach Absatz 1 obliegen
bei Sachen, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ohne Gerichtsbarkeit des Bundes auszuüben, dem Generalstaatsanwalt,
bei Ordnungsmitteln dem Richter (Vorsitzenden) oder dem Staatsanwalt (Leiter der Staatsanwaltschaft),
der sie festgesetzt hat.
(3) Erledigt sich ein Gnadengesuch, für das der Minister der Justiz einen Berichtsauftrag erteilt hat, durch eine Entscheidung nach § 10 Abs. 2 oder § 11 , so ist von einem Bericht nach Absatz 1 abzusehen und das Veranlaßte mitzuteilen.

§ 19 GnO - Form und Inhalt des Berichts

(1) Für den Bericht nach § 18 ist ein Formblatt nach dem Muster der Anlage A zu benutzen, sofern nicht besondere Umstände zu einer anderen Berichtsform nötigen 6 . Handelt es sich um eine Gnadenentscheidung des Ministerpräsidenten über die Aufhebung oder Milderung beamten- oder versorgungsrechtlicher Folgen strafgerichtlicher Urteile 7 , so ist für den Bericht ein Formblatt nach dem Muster der Anlage B zu benutzen. Bei Ordnungsmitteln ( § 18 Abs. 2 ) ist formlos auf dem Dienstwege zu berichten.
(2) Für das Formblatt nach dem Muster der Anlage A ist folgendes zu beachten:
Spalte II: Bei Gesamtstrafen ist auch der Sachverhalt der einbezogenen Verurteilungen darzustellen.
Spalte VI:Nicht nur die Gründe des Gesuchs, sondern auch die etwaiger Ergänzungen sind anzugeben.
Spalte VIII:Oft empfiehlt sich die wörtliche Wiedergabe der Stellungnahmen, jedoch sollte nur der wesentliche Teil, insbesondere ohne die Förmlichkeiten, eingerückt werden. Äußerungen des Bewährungshelfers, des Ordnungsamtes, der Polizei usw. sind keine Stellungnahmen. Ihr Fundort ist in Spalte VII anzugeben.
(3) In besonderen Fällen, etwa bei Einwendungen gegen die Ablehnung von Strafaufschub, kann es genügen, in einzelnen Spalten nur gekürzte Angaben zu machen; so kann in Spalte II die Angabe genügen: "3 Einbruchdiebstähle in Lagerräume in den Monaten März bis Mai 1976 mit geringer Beute".
(4) In dem Formblatt nach dem Muster der Anlage B sind das Eingangsblatt (Anschreiben an den Ministerpräsidenten) und Abschnitt V nicht auszufüllen.
(5) Ist in einer Sache bereits berichtet worden, so kann unter Hinweis auf den früheren Bericht ein abgekürzter Bericht ohne Benutzung eines Formblattes erstattet werden. Inzwischen eingetretene Veränderungen sind mitzuteilen.
(6) Mit dem Bericht, dem ein Doppel und ein weiteres Überstück für den Generalstaatsanwalt beizufügen sind, sind vorzulegen:
a)
das Gnadenheft und, falls es angelegt worden ist, das Vollstreckungsheft und das Bewährungsheft,
b)
die Sachakten für alle Entscheidungen, auf die sich die zu treffende Gnadenentscheidung bezieht,
c)
sonstige Akten, die für die Entscheidung wesentlich sein können,
d)
eine Auskunft aus dem Zentral- und ggf. Erziehungsregister, möglichst nach dem neuesten Stande.
(7) Um Verzögerungen zu vermeiden, können einzelne Unterlagen - notfalls unmittelbar - nachgereicht werden. Wenn nach Abgang des Berichts Änderungen in den für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnissen bekannt werden, ist darüber unverzüglich - erforderlichenfalls unmittelbar fernmündlich oder fernschriftlich - zu berichten.
6
Die Beamten des gehobenen Dienstes haben nach § 2 Nr. 5 der AV vom 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33 - durch Anfertigung des Entwurfs außer zur Sachdarstellung und zum Vorschlag mit Begründung Hilfe zu leisten.
7
Vgl. Erlaß d. MP über die Ausübung des Gnadenrechts v. 2.9.1952 i.d.F. des Erlasses v. 23.4.1971 mit Bek. d. MJ v. 24.10.1952 - Nds. Rpfl. S. 180 - und 10.6.1971 - Nds. Rpfl. S. 156 - Abschnitt III - siehe Anlage F.
Fußnoten
Die Beamten des gehobenen Dienstes haben nach § 2 Nr. 5 der AV vom 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33 - durch Anfertigung des Entwurfs außer zur Sachdarstellung und zum Vorschlag mit Begründung Hilfe zu leisten.
Vgl. Erlaß d. MP über die Ausübung des Gnadenrechts v. 2.9.1952 i.d.F. des Erlasses v. 23.4.1971 mit Bek. d. MJ v. 24.10.1952 - Nds. Rpfl. S. 180 - und 10.6.1971 - Nds. Rpfl. S. 156 - Abschnitt III - siehe Anlage F.

§ 20 GnO - Bekanntgabe der Entscheidung

(1) Die nach § 18 Abs. 1 oder 2 zuständige Stelle gibt die Entscheidung des Ministerpräsidenten oder des Ministers der Justiz dem Gesuchsteller, einen Gnadenerweis auch dem Verurteilten bekannt, soweit nicht bereits - z.B. nach Anrufung des Ministers der Justiz ( § 39 ) - ein Bescheid erteilt worden ist 8 . Sie kann die Unterrichtung des Verurteilten einer der in § 29 Abs. 5 und 6 bezeichneten Stellen übertragen.
(2) Bei Entscheidungen des Leitenden Oberstaatsanwalts oder des Generalstaatsanwalts ist zum Ausdruck zu bringen, daß diese aufgrund einer durch den Minister der Justiz erteilten Ermächtigung ergeht. Für den Bescheid soll kein Vordruck benutzt werden.
(3) Ablehnende Gnadenentscheidungen sollen in der Woche vor Weihnachten nicht mehr bekanntgegeben werden, sofern nicht aus Anlaß des Weihnachtsfestes ein Gnadenerweis angestrebt wird.
(4) Abschrift des Bescheides erhalten die beteiligten Vollstreckungsbehörden sowie - gegebenenfalls - der Leiter der Vollzugsanstalt, der Erziehungsberechtigte, der gesetzliche Vertreter, der Vormundschaftsrichter, der Bewährungshelfer und die Finanzbehörde.
(5) Mitteilungspflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Der Bescheid kann in Abschrift auch anderen an der Entscheidung interessierten Behörden übersandt werden; es ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß die Verurteilung nicht unnötig bekannt wird.
8
Die Mitteilung der Entscheidung des Ministers der Justiz und des Ministerpräsidenten ist nach § 1 Nr. 9 der AV v. 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33 - den Beamten des gehobenen Justizdienstes zur selbständigen Erledigung übertragen. Für die Mitteilung einer ablehnenden Entscheidung empfiehlt sich etwa folgende Fassung: Auf Ihr Gesuch vom ... hat der Niedersächsische Minister der Justiz nach Prüfung des Sachverhalts keinen Anlaß gefunden, eine Vergünstigung zu gewähren. Diese Entscheidung des Ministers vom ... wird Ihnen hiermit auftragsgemäß bekanntgegeben. Für die Mitteilung anderer Entscheidungen sowie der Entscheidung des Niedersächsischen Ministerpräsidenten empfiehlt sich eine entsprechende Fassung.
Fußnoten
Die Mitteilung der Entscheidung des Ministers der Justiz und des Ministerpräsidenten ist nach § 1 Nr. 9 der AV v. 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33 - den Beamten des gehobenen Justizdienstes zur selbständigen Erledigung übertragen.Für die Mitteilung einer ablehnenden Entscheidung empfiehlt sich etwa folgende Fassung:Auf Ihr Gesuch vom ... hat der Niedersächsische Minister der Justiz nach Prüfung des Sachverhalts keinen Anlaß gefunden, eine Vergünstigung zu gewähren. Diese Entscheidung des Ministers vom ... wird Ihnen hiermit auftragsgemäß bekanntgegeben.Für die Mitteilung anderer Entscheidungen sowie der Entscheidung des Niedersächsischen Ministerpräsidenten empfiehlt sich eine entsprechende Fassung.

§ 21 GnO - Registerführung

(1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften bei dem Landgericht und bei dem Oberlandesgericht führen für Gnadensachen ein Register nach dem Muster der Anlage E.
(2) In das Register werden alle Fälle eingetragen, in denen der Leitende Oberstaatsanwalt oder der Generalstaatsanwalt eine Gnadenentscheidung zu treffen ( §§ 4 , 5 ) oder vorzubereiten ( § 18 ) haben.
(3) Für jeden Verurteilten wird eine besondere Nummer des Registers benutzt, auch wenn von mehreren Verurteilten oder für mehrere Verurteilte ein gemeinschaftliches Gnadengesuch gestellt wird. In diesem Falle werden, wenn nicht eine getrennte Behandlung für jeden Verurteilten eingeleitet wird, die Kontrollvermerke in Spalte 7 nur bei einer Nummer eingetragen, auf die bei den anderen verwiesen wird.
(4) Weitere Gesuche, die dieselbe Person und dieselbe Verurteilung betreffen, sind nicht besonders einzutragen, wenn sie vor endgültiger Erledigung des ursprünglichen Gesuchs eingehen. Wird eine von einer Gnadenbehörde getroffene Entscheidung beanstandet, so gilt sie nicht als endgültige Erledigung. Ist ein Gesuch neu einzutragen, so wird bei der früheren Eintragung in Spalte 7 auf die neue Nummer verwiesen.
(5) Zu dem Register wird ein alphabetisches, auf die laufenden Nummern des Registers verweisendes Namensverzeichnis der Verurteilten geführt.

§ 22 GnO - Aktenführung

(1) Gnadenvorgänge werden nicht in die Akten eingeheftet, sondern in einem für jeden Verurteilten anzulegenden Gnadenheft gesondert bei den Akten verwahrt. Sie sind vertraulich zu behandeln.
(2) Zu dem Gnadenheft, das für das erste Gesuch gebildet worden ist, werden alle späteren Vorgänge über denselben Verurteilten und dieselbe Verurteilung auch dann genommen, wenn eine erneute Eintragung in das Register erfolgt.
(3) Eine Abschrift der Gnadenentscheidung ist zu den Hauptakten oder zu dem Vollstreckungsheft
zu nehmen, wenn ein solches angelegt worden ist.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Auf der ersten Umschlagseite des Gnadenhefts werden Name, Beruf und Wohnung des Verurteilten
sowie das Aktenzeichen angegeben.
(7) Das Aktenzeichen des Heftes wird mit der letzten Eintragungsnummer gebildet; sobald ein Heft eine neue Nummer erhält, wird die frühere Nummer auf der Hülle des Heftes durchgestrichen. Das Heft wird nach Erledigung des Gnadenverfahrens bei den Strafakten aufbewahrt.

§§ 23 - 34, D. - Strafaussetzung zur Bewährung

§ 23 GnO - Voraussetzungen der Strafaussetzung

(1) Die Vollstreckung von zeitigen Freiheits- oder von Geldstrafen kann im Gnadenwege unter Bewilligung einer Bewährungszeit ausgesetzt werden, wenn erwartet werden kann, daß schon die Verurteilung dem Verurteilten zur Warnung dienen und er sich künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges ordentlich führen, insbesondere keine Straftaten mehr begehen wird. Die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe kann unter Bewilligung einer Bewährungszeit ausgesetzt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte sich außerhalb des Strafvollzuges ordentlich führen, insbesondere keine Straftaten mehr begehen wird.
(2) Bei Minderjährigen wird die Strafaussetzung auch angebracht sein, wenn dadurch öffentliche Erziehungsmaßnahmen ermöglicht oder gefördert werden und keine dringenden Gründe die Vollstreckung der Strafe gebieten.
(3) Ist die Verfehlung auf eine verbrecherische Neigung zurückzuführen oder ist der Verurteilte erheblich vorbestraft, wird Strafaussetzung für die gesamte Strafe regelmäßig nicht, für einen Strafrest nur in Ausnahmefällen gewährt werden können.

§ 24 GnO - Auflagen und Weisungen

(1) Dem Verurteilten können bei der Bewilligung der Strafaussetzung - allein oder nebeneinander - Auflagen gemacht oder Weisungen erteilt werden. Diese dürfen aber keinen unzumutbaren Eingriff in die Rechtsstellung oder die Lebensverhältnisse des Verurteilten enthalten.
(2) A u f l a g e n dienen der Genugtuung für das begangene Unrecht und der Wiedergutmachung des entstandenen Schadens. Sie sollen dem Verurteilten das begangene Unrecht fühlbar zum Bewußtsein bringen, wenn das von der Verurteilung allein noch nicht hinreichend zu erwarten ist. Namentlich kann dem Verurteilten auferlegt werden:
den durch die Tat verursachten Schaden nach besten Kräften wiedergutzumachen, sich gegenüber dem Verletzten angemessen zu entschuldigen, einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse oder einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, sonstige Leistungen zu erbringen.
(3) W e i s u n g e n sollen dem Verurteilten eine Hilfe geben, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen und insbesondere keine Straftaten mehr zu begehen. Er kann namentlich angewiesen werden,
sich der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen 9 , Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Arbeit, Ausbildung, Freizeit oder auf die sonstige Ordnung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten beziehen, sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder bei einer anderen Stelle zu melden oder
einen Wechsel der Wohnung oder der Arbeitsstelle anzuzeigen, den Verkehr oder das sonstige Zusammentreffen mit bestimmten Personen oder mit Personen bestimmter Gruppen zu meiden, die Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen, die Gelegenheit oder Anreiz zur Begehung weiterer Straftaten bieten können, Unterhalts- oder sonstigen Pflichten überhaupt oder in bestimmter Weise nachzukommen, sich mit seiner Einwilligung einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen
oder in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen.
Weisungen werden nicht in Betracht kommen, wenn der Verurteilte in einer für ihn einmaligen schwierigen Lage gestrauchelt ist und angenommen werden kann, daß er nicht wieder in eine ähnliche Lage kommen wird.
9
Vgl. § 5 des Gesetzes über Bewährungshelfer vom 25.10.1961 (Nieders. GVBl. S. 315) i.d.F. des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2.10.1974 (Nieders. GVBl. S. 535).
Fußnoten
Vgl. § 5 des Gesetzes über Bewährungshelfer vom 25.10.1961 (Nieders. GVBl. S. 315) i.d.F. des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2.10.1974 (Nieders. GVBl. S. 535).

§ 25 GnO - Festsetzung der Auflagen oder Weisungen

(1) Auflagen und Weisungen können nur für die Dauer der Bewährungszeit erteilt werden. Zu bestimmende Fristen dürfen nicht darüber hinaus gehen.
(2) Geldauflagen sollen nur gemacht werden, wenn der Verurteilte sie aus eigenen Mitteln, über die er selbst verfügen darf, erfüllen kann.

§ 26 GnO - Dauer der Bewährungszeit

Die Dauer der Bewährungszeit soll mindestens zwei und höchstens fünf Jahre betragen. In besonderen Fällen können diese Bewährungszeiten unter- oder überschritten werden.

§ 27 GnO - Die Anordnung der Strafaussetzung

(1) Soll nur ein Teil einer Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, so ist dieser Teil genau zu bezeichnen.
(2) Wenn der Verurteilte zur Zeit der Anordnung die auszusetzende Strafe verbüßt, ist - notfalls unter Zuhilfenahme aller technichen Möglichkeiten - sicherzustellen, daß die Vollzugsanstalt rechtzeitig die Belehrung und Entlassung des Verurteilten vorbereiten kann. Es kann angezeigt sein, denjenigen Teil der Strafe auszusetzen, der am Tage nach dem Eingang der Entscheidung bei der Vollzugsanstalt noch nicht verbüßt ist.

§ 28 GnO - Bekanntgabe und Belehrung

(1) Bei der Bekanntgabe soll der Verurteilte über die Bedeutung der Strafaussetzung, über die Bewährungszeit und über die Auflagen sowie Weisungen belehrt werden.
(2) Der Verurteilte ist darüber zu belehren, daß er nicht mit einem Erlaß der Strafe rechnen und daß die Vollstreckung der Strafe angeordnet werden kann, wenn
a)
sich ergibt, daß die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung aus Gründen, die erst nachträglich bekannt werden, nicht vorgelegen haben,
b)
der Verurteilte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
c)
er gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder
d)
er gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
(3) Der Verurteilte ist darauf hinzuweisen, daß die Zahlung einer Buße keinen Anspruch auf den in Aussicht gestellten Erlaß der Strafe gibt.

§ 29 GnO - Form der Bekanntgabe und Belehrung

(1) Die Bekanntgabe der Strafaussetzung und die Belehrung erfolgen mündlich, wenn der Verurteilte sich in Strafhaft befindet oder wenn wegen seiner Persönlichkeit oder im Hinblick auf den Inhalt des Gnadenerweises eine besonders eindringliche Belehrung angezeigt ist.
(2) Ist der Verurteilte minderjährig und soll er mündlich belehrt werden, so sind die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter aufzufordern, an der Belehrung teilzunehmen, wenn dies sachdienlich erscheint.
(3) Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, bei der mündlichen Belehrung zugegen zu sein.
(4) Die mündliche Bekanntgabe und Belehrung werden in einer von dem Verurteilten zu unterzeichnenden Niederschrift festgehalten. Der Verurteilte erhält hiervon eine Abschrift.
(5) Befindet sich der Verurteilte in Strafhaft, so überträgt die nach § 20 zuständige Stelle die Bekanntgabe und Belehrung dem Leiter der Justizvollzugsanstalt. Dieser kann einen Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes beauftragen, die Bekanntgabe und Belehrung durchzuführen.
(6) Befindet sich der Verurteilte nicht in Strafhaft, so obliegen die mündliche Bekanntgabe und Belehrung dem Staatsanwalt. Er kann eine andere Staatsanwaltschaft oder ein auswärtiges Amtsgericht, in besonderen Fällen auch eine andere Behörde (z.B. ein Jugendamt), ersuchen, die mündliche Bekanntgabe und Belehrung im Wege der Amtshilfe durchzuführen.
(7) Befindet sich der Verurteilte nicht in Strafhaft und hält der Staatsanwalt eine mündliche Belehrung nicht für erforderlich, so wird der Verurteilte schriftlich durch den Beamten des gehobenen Justizdienstes belehrt.

§ 30 GnO - Überwachung

(1) Die Befolgung der Auflagen und Weisungen ( § 24 ) wird von der Stelle überwacht, welche die Strafaussetzung nach § 4 oder § 5 bewilligt hat. In den Fällen, in denen der Ministerpräsident oder der Minister der Justiz oder der Generalstaatsanwalt nach § 5 Abs. 2 einen Gnadenerweis bewilligt hat, obliegt die Überwachung der Stelle, die die Gnadenentscheidung vorbereitet hat ( § 18 Abs. 1 und 2 ) 10 .
(2) Erfahren Justizbehörden Umstände, die dazu führen könnten, die Vollstreckung der ausgesetzten Strafe anzuordnen, so teilen sie diese Umstände alsbald der überwachenden Behörde (Absatz 1) mit 11 .
10
Sofern kein Bewährungshelfer bestellt ist, ist die Überwachung der Bewährungszeit nach § 1 Nr. 8 der AV v. 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33 - den Beamten des gehobenen Justizdienstes zur selbständigen Erledigung übertragen.
11
Vgl. Nr. 13 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) .
Fußnoten
1⁰ Sofern kein Bewährungshelfer bestellt ist, ist die Überwachung der Bewährungszeit nach § 1 Nr. 8 der AV v. 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33 - den Beamten des gehobenen Justizdienstes zur selbständigen Erledigung übertragen.
Vgl. Nr. 13 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).

§ 31 GnO - Anordnungen in der Bewährungszeit

(1) Die Vollstreckung der Strafe kann angeordnet werden, wenn
a)
sich ergibt, daß die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung aus Gründen, die erst nachträglich bekannt werden, nicht vorgelegen haben,
b)
der Verurteilte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
c)
er gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder
d)
er gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
(2) Von der Anordnung der Vollstreckung wird abgesehen, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern oder weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen.
(3) Vor den Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 ist, soweit möglich, dem Verurteilten, gegebenenfalls auch dem Bewährungshelfer, dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Hat der Ministerpräsident die Strafaussetzung angeordnet, so ist ihm unter Vorlage der Vorgänge zu berichten und seine Entscheidung herbeizuführen. Hat der Minister der Justiz oder der Generalstaatsanwalt nach § 5 Abs. 2 die Strafaussetzung gewährt, so ist ihnen zu berichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die bei rechtzeitiger Kenntnis davon abgehalten hätten, die Strafe auszusetzen. In den übrigen Fällen entscheidet die Stelle, die die Strafaussetzung bewilligt oder nach § 18 Abs. 1 oder 2 ihre Anordnung vorbereitet hatte.
(5) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen erbracht hat, können bei Anordnung der Vollstreckung von der entscheidenden Stelle auf die Strafe angerechnet werden.

§ 32 GnO - Schlußermittlungen

(1) Gegen Ablauf der Bewährungszeit erfordert die überwachende Behörde ( § 30 Abs. 1 ) eine Auskunft aus dem Zentralregister. Sie prüft, inwieweit der Verurteilte Auflagen und Weisungen erfüllt und ob er sich ordentlich geführt hat.
(2) Die Ermittlungen sollen so rechtzeitig eingeleitet werden, daß die Schlußentscheidung spätestens einen Monat nach Ablauf der Bewährungszeit ergehen kann 12 . § 15 gilt entsprechend.
(3) In Fällen von geringer Bedeutung, in denen weder Auflagen noch Weisungen erteilt worden sind, kann von Ermittlungen abgesehen werden, wenn bei dem Zentralregister keine weitere Strafnachricht eingegangen ist und auch im übrigen keine Tatsachen bekannt geworden sind, die Anlaß zu weiteren Feststellungen geben könnten.
12
Die Ermittlungen sind den Beamten des gehobenen Justizdienstes zur selbständigen Erledigung übertragen - § 1 Nr. 7 d. AV v. 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33.
Fußnoten
¹2 Die Ermittlungen sind den Beamten des gehobenen Justizdienstes zur selbständigen Erledigung übertragen - § 1 Nr. 7 d. AV v. 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33.

§ 33 GnO - Schlußentscheidung 13

(1) Hat der Verurteilte die Erwartung, die mit der Strafaussetzung in ihn gesetzt war, nicht erfüllt, weil er erneut straffällig geworden ist oder gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstoßen oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzogen hat, kann die Vollstreckung der Strafe angeordnet werden. Statt dessen kann die Bewährungszeit verlängert werden. Dem Verurteilten können dann weitere Auflagen oder Weisungen erteilt werden.
(2) Vor diesen Entscheidungen ist, soweit möglich, dem Verurteilten, gegebenenfalls auch dem Bewährungshelfer, dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Werden Anordnung nach Absatz 1 nicht getroffen, so wird die ausgesetzte Strafe erlassen. Daneben können die Kosten des Verfahrens erlassen werden ( § 1 Abs. 4 ).
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 und 3 werden der überwachenden Behörde ( § 30 Abs. 1 ) übertragen. Wenn der Ministerpräsident die Strafaussetzung angeordnet hatte, sind ihm die Vorgänge mit einem Bericht über das Ergebnis der Schlußermittlungen zur Entscheidung vorzulegen.
(5) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen erbracht hat, können bei Anordnung der Vollstreckung von der entscheidenden Stelle auf die Strafe angerechnet werden.
13
Den Entwurf für die Schlußentscheidung fertigt der Beamte des gehobenen Dienstes an - § 2 Nr. 6 d. AV v. 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33.
Fußnoten
¹3 Den Entwurf für die Schlußentscheidung fertigt der Beamte des gehobenen Dienstes an - § 2 Nr. 6 d. AV v. 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33.

§ 34 GnO - Aussetzung von Maßregeln der Besserung und Sicherung

Auf die Aussetzung der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und der Sicherung finden die §§ 23 bis 33 entsprechende Anwendung.

§§ 35 - 37, E. - Strafausstand und Kurzurlaub für Personen, die nach den §§ 63 und 64 StGB untergebracht sind

§ 35 GnO - Richtlinien

(1) Die Vollstreckung jeder Strafe bedeutet einen empfindlichen Eingriff in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten. Der Strafausstand ist weder dazu bestimmt noch geeignet, hieran etwas zu ändern. Strafausstand darf daher nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn er notwendig ist, um schwere, nicht zumutbare Nachteile zu vermeiden, und wenn keine überwiegenden Gründe die sofortige Vollstreckung der Strafe oder die Fortdauer der Vollstreckung erfordern 14 .
(2) Sofern mit der Vollstreckung einer Entscheidung mehr als neun Monate nach Rechtskraft wegen Strafaufschubs nach § 456 StPO und wegen Strafaufschubs im Gnadenwege noch nicht begonnen oder Strafunterbrechung im Gnadenwege von mehr als sechs Monaten bewilligt worden ist, ist dem Minister der Justiz formlos auf dem Dienstwege unter Angabe der Gründe zu berichten.
(3) In eiligen Fällen des Strafausstandes kann davon abgesehen werden, andere Stellen zu hören.
14
Vgl. § 2 StVollstrO : (1) Im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege ist die richterliche Entscheidung
mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken. (2) Durch Gnadengesuche sowie durch andere Gesuche und Eingaben darf die Vollstreckung grundsätzlich nicht verzögert werden.
Fußnoten
¹4 Vgl. § 2 StVollstrO:(1) Im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege ist die richterliche Entscheidung mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken.(2) Durch Gnadengesuche sowie durch andere Gesuche und Eingaben darf die Vollstreckung grundsätzlich nicht verzögert werden.

§ 36 GnO - Nachträgliche Änderung der Entscheidung

(1) Der Leitende Oberstaatsanwalt darf auch einen Strafausstand, den der Generalstaatsanwalt oder der Minister der Justiz bewilligt hat, widerrufen, wenn der Grund für den Strafausstand nachträglich weggefallen ist.
(2) Vor dieser Entscheidung ist, soweit möglich, dem Verurteilten, gegebenenfalls auch dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 37 GnO - Kurzurlaub für Personen, die nach den §§ 63 und 64 StGB untergebracht sind

(1) Für die Entscheidung über Kurzurlaub für Personen, die nach den §§ 63 und 64 StGB untergebracht sind, ist auch aufzuklären, ob während des Urlaubs die Betreuung des Untergebrachten gesichert ist. Hierbei wird es insbesondere auf die Persönlichkeit und Eignung des vorgesehenen Betreuers sowie auf dessen häusliche Verhältnisse ankommen.
(2) Für den Erstbericht ist ein Formblatt nach dem Muster der Anlage C zu benutzen. Weitere Berichte können sich auf inzwischen eingetretene Veränderungen beschränken.

§ 38, F. - Zahlungserleichterungen

§ 38 GnO - Richtlinien

(1) Auf die Anhörung der in den §§ 16 und 17 genannten Stellen kann verzichtet werden.
(2) Für die nachträgliche Änderung einer Entscheidung über Zahlungserleichterungen gilt § 36 entsprechend.

§ 39, G. - Einwendungen gegen Gnadenentscheidungen

§ 39 GnO - Richtlinien

(1) Gegen ablehnende Entscheidungen der in den §§ 4 und 5 genannten Stellen kann der Minister der Justiz angerufen werden (Einwendungen). Die
Befugnis des Generalstaatsanwalts, Einwendungen abzuhelfen ( § 5 Abs. 2 ), bleibt unberührt.
(2) Den Bericht ( § 19 ) erstattet die Stelle, gegen deren Entscheidung Einwendungen erhoben worden sind. Der Beifügung eines Doppels für den Minister der Justiz bedarf es nicht. Der Leitende Oberstaatsanwalt legt den Bericht mit den Vorgängen auf dem Dienstwege vor.
(3) Werden Einwendungen gegen Gnadenentscheidungen zurückgewiesen, so erteilt die entscheidende Stelle dem Beschwerdeführer einen Bescheid.

§ 40, H. - Gnadenentscheidungen in Bußgeldsachen

§ 40 GnO - Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts - Sinngemäße Anwendung der Gnadenordnung

(1) In Bußgeldsachen wird die Ausübung des Gnadenrechts für Geldbußen bis zu 10.000 DM sowie für alle Nebenfolgen und gleichzeitig angeordnete Maßnahmen auf den Generalstaatsanwalt übertragen.
(2) Die Vorschriften dieser Gnadenordnung gelten sinngemäß.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit soll mindestens ein Jahr betragen.
(4) Für den Erstbericht in Gnadenverfahren für Bußgeldsachen ist ein Formblatt nach dem Muster der Anlage D zu verwenden. Weitere Berichte können sich auf inzwischen eingetretene Veränderungen beschränken.
(5) Die Belehrung ( § 29 ) soll schriftlich erfolgen.

§ 41, I. - Schlußbestimmungen

§ 41 GnO - Inkrafttreten der Gnadenordnung und Aufhebung von Vorschriften

(1) Die Gnadenordnung tritt am 1.3.1977 in Kraft. Sie gilt auch für die Bearbeitung der an diesem Tage noch nicht abgeschlossenen Gnadensachen.
(2) Die AV d. MJ vom 2.11.1973 (Nds. Rpfl. S. 304) wird aufgehoben.
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