Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Flexible Bedienformen)
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Flexible Bedienformen)
Erl. d. MW v. 21. 6. 2023 - 44-01220/0070 -
Vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)
Geändert durch Erl. vom 7. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 218)
- VORIS 93200 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 -
b)
Erl. v. 20. 12. 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 89) - VORIS 93200 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Qualitätskriterien nach Nummer 4.2 | Anlage |
Abschnitt 1 FBFNMErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie Mitteln des Landes Zuwendungen für nachhaltige und flexible Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
Ziel der Förderung ist es in den Pendler- und Verflechtungsräumen der Städte neue und alternative Angebote im ÖPNV zu schaffen, um den ÖPNV so attraktiv zu gestalten, dass deutlich mehr Menschen ihn für regelmäßige Fahrten nutzen. Dadurch kommt es zu einer Verlagerung des fossilbetriebenen motorisierten Individualverkehrs auf umweltfreundlichere Verkehrsträger.
Hierzu sollen Planung und Machbarkeitsstudien sowie die Einrichtung und der Betrieb zusätzlicher Verkehrsangebote, insbesondere von flexiblen Bedienformen im öffentlichen Verkehr gefördert werden. Dazu gehören auch neuartige digital gestützte On-Demand-Verkehre, die den Linienverkehr in Räumen und Zeiten schwacher Nachfrage ergänzen und besonders auf wechselnde Nachfrage zugeschnitten sind. Die flexiblen Bedienformen sollen zu einer Verbesserung der Erreichbarkeit von Städten, Knotenpunkten und zentralen Versorgungsbereichen aus dem Umland sowie insbesondere zur Schaffung von Möglichkeiten und Anreizen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für regelmäßige Fahrten in die Zentren aus dünner besiedelten Regionen beitragen, in denen es bisher aufgrund einer räumlich und zeitlich zu schwachen Nachfrage an einem ausreichenden ÖPNV-Angebot mangelt.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1),
Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. 12. 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15. 12. 2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 12. 2016 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22)
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) ( Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 2021/1060 ), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) ( Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 2021/1060 ).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)
Abschnitt 2 FBFNMErl - Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert wird die Einrichtung und der Betrieb von flexiblen Bedienformen im ÖPNV gemäß § 1 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz - im Folgenden: NNVG - mit Angeboten, die den Linienverkehr in Räumen und Zeiten schwacher Nachfrage ergänzen und besonders auf wechselnde Nachfrage zugeschnitten sind ( § 7b Abs. 2 Satz 1 NNVG ).
Gefördert wird auch der Betrieb alternativer Bedienungsangebote und digitaler On-Demand-Verkehre außerhalb des klassischen ÖPNV, bei dem dessen typische Merkmale, wie
der Einsatz großer Fahrzeuge,
die Fahrplanbindung,
die Fahrtroute mit fester Haltestellenbedienung und
die gewerbsmäßige Durchführung
nicht oder teilweise nicht erfüllt sind.
Davon umfasst sind auch ehrenamtliche oder gemeinschaftlich organisierte Mobilitätsangebote, z. B. zur Anbindung an Verknüpfungspunkte oder Orte mit Versorgungsinfrastruktur, sowie Kombi-Verkehre von Personenbeförderungen mit Lieferungen zur Nahversorgung.
2.2 Gefördert werden auch Maßnahmen zur Verbesserung der zielgerichteten Einführung von flexiblen Bedienformen und alternativen Bedienungsangeboten nach Nummer 2.1 (Machbarkeits-/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Konzepte für Angebotsformate unter Einbeziehung von Nutzerinnen und Nutzern, Maßnahmen zur Unterstützung ehrenamtlicher Arbeit).
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)
Abschnitt 3 FBFNMErl - Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungen können an Aufgabenträger für den ÖPNV i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 NNVG sowie unbeschadet von dieser Aufgabenträgerschaft an Landkreise, kreisfreie Städte oder kreisangehörige Gemeinden bewilligt werden. Vorhaben von Landkreisen oder kreisfreien Städten sowie kreisangehörigen Gemeinden, die nicht selbst Aufgabenträger sind, müssen mit dem jeweiligen Aufgabenträger abgestimmt werden.
Vorhaben i. S. von Nummer 2 können auch gemeinsam von mehreren Zuwendungsempfängern durchgeführt werden. Als Hauptadressat und verantwortlicher Zuwendungsempfänger fungiert ein Partner aus dem Zusammenschluss.
3.2 Darüber hinaus können Zuwendungen an natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Personenbeförderungsleistungen erbringen, bewilligt werden.
3.3 Einem Unternehmen, das oder einer Person nach Nummer 3.2, die einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)
Abschnitt 4 FBFNMErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Förderfähigkeit
Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden ( Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060 ). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
4.1.1 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.1.2 Der Förderfähigkeit steht die unter Berücksichtigung der vergabe- und beihilferechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) 1370/2007 erfolgende Beauftragung natürlicher oder juristischer Personen des privaten Rechts mit dem Betrieb einer flexiblen Bedienform oder eines alternativen Bedienungsangebots nach Nummer 2.1 nicht entgegen.
4.1.3 Vorhaben nach Nummer 2.1 müssen in der Regel - ggf. nach einer Anmeldung oder Vorbestellung - zur öffentlichen Nutzung für jede Person offenstehen und grundsätzlich eine Bündelung individueller Fahrtwünsche ermöglichen. Vorhaben, die von vornherein ein Verkehrsangebot nur für einen geschlossenen Nutzerkreis vorsehen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
4.1.4 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 ist eine Bestätigung des zuständigen ÖPNV-Aufgabenträgers vorzulegen, dass der mit dem Vorhaben beabsichtigte Verkehr mit bereits vorhandenen ÖPNV-Angeboten nicht befriedigend bedient werden kann und dass das Vorhaben mit dem bestehenden regionalen ÖPNV-Angebot abgestimmt ist.
4.1.5 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1, für die eine Genehmigungspflicht nach dem PBefG besteht, bedarf es für die Förderung der Vorlage der Genehmigung nach dem PBefG. Bei nach dem PBefG nicht genehmigungspflichtigen Beförderungsleistungen genügt die Vorlage einer formlosen Bestätigung über das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht durch die zuständige Genehmigungsbehörde. Bestehen Zweifel über das Bestehen der Genehmigungspflicht, entscheidet das MW.
4.1.6 Für Vorhaben nach Nummer 2.1, für deren Erbringung als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung eine Betrauung erfolgt, ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag gemäß Artikel 2 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorzulegen, der zur Vermeidung einer Überkompensation die Berücksichtigung der Förderung bei der Ausgleichsgewährung gewährleisten muss. Alternativ ist die Vorlage eines entsprechenden Altvertrages im Rahmen der Übergangsregelung des Artikels 8 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zulässig, wenn der Zuwendungsempfänger die öffentlichen Personenverkehrsdienste im Rahmen eines Altvertrages erbringt, der die Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. 6. 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) oder die Altmark-Trans-Kriterien zur Ausgleichsbemessung in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof im Altmark-Trans-Urteil vom 24. 7. 2003 (Aktenzeichen C 280/00) erfüllt.
4.1.7 Abweichend von Nummer 4.1.6 erfolgt die Zuwendung an die in Nummer 3.2 genannten Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger für Verkehrsangebote außerhalb einer Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Pflichten (eigenwirtschaftliche Verkehre) oder für einen Einsatz als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer von Genehmigungsinhaberinhaberinnen, Genehmigungsinhabern, Betriebsführerinnen oder Betriebsführern gemäß der De-minimis-Verordnung. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
4.1.8 Der Zuwendungsempfänger hat einen Nachweis vorzulegen, dass das Vorhaben mit den Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans vereinbar ist und Luftqualitätspläne, Klimaschutzpläne sowie Verkehrsentwicklungs- oder Mobilitätspläne - soweit vorhanden - berücksichtigt. Sofern der regionale Nahverkehrsplan verkehrsträgerübergreifende Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt, muss, im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs von Februar 2020, im Antrag alternativ auf andere verkehrsträgerübergreifende Mobilitätspläne Bezug genommen werden oder der Einklang des Vorhabens mit relevanten regionalen und landesweiten Plänen und Strategien mit Verkehrsbezug dargelegt und begründet werden.
4.2 Förderwürdigkeit
Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die folgenden Kriterien als Qualitätskriterien nachzuweisen:
4.2.1 Fachliche Qualitätskriterien:
Vorlage eines schlüssigen und nachvollziehbaren Konzepts mit Darlegung der Strategien und Maßnahmen zum Nachweis der Substanz. Das Vorhaben
stellt eine Verknüpfung mit einem Umsteigeort oder mehreren Umsteigeorten zu anderen Verkehrsmitteln (Knotenpunkte) dar,
ermöglicht die Anbindung an Orte mit medizinischer oder sonstiger Versorgungsinfrastruktur oder verknüpft die Personenbeförderung mit Lieferungen zur Nahversorgung,
erfolgt unter Einsatz ehrenamtlicher Personen bei Fahrdienst/Disposition,
ist eine Kooperation mit anderen Kommunen/Aufgabenträgern,
führt zu einer Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen (gleichzeitig Beitrag zum Querschnittsziel Nachhaltige Entwicklung);
4.2.2 Qualitätskriterien nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Querschnittsziele):
Gleichstellung,
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
Nachhaltige Entwicklung (Ökologische Nachhaltigkeit),
Gute Arbeit;
4.2.3 Qualitätskriterien für regional bedeutsame Maßnahmen:
Regionale Entwicklung,
Kooperation,
grenzübergreifende Zusammenarbeit,
Zusatzkriterium Modellhaftigkeit.
Die Detaillierung und die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage ersichtlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)
Abschnitt 5 FBFNMErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt
im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie
im Programmgebiet der Regionenkategorie SER bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.1 Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Zuwendungen zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Höhe von 600 000 EUR nicht überschreiten.
5.2.2 Vorhaben nach Nummer 2.2 unterliegen der Pauschalierungspflicht gemäß Artikel 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 , soweit die förderfähigen Gesamtkosten 200 000 EUR nicht übersteigen.
Auf Basis eines von der Bewilligungsstelle geprüften Finanzierungsplans, alternativ das wirtschaftlichste Angebot einer Ausschreibung, wird der gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 zu errechnende Gesamtbetrag ermittelt. Hierauf erhält der Antragsteller einen pauschalen Zuschuss in Höhe der unter Nummer 5.2 genannten Förderquote.
Im Falle der Pauschalierung auf Basis eines von der Bewilligungsstelle geprüften Finanzierungsplans erfolgt die Auszahlung jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen sowie die budgetierten Ausgaben darzulegen. Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben. Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung der Angemessenheit der budgetierten Ausgaben und der geplanten Meilensteine im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.
5.3 Dauer der Förderung
Die Laufzeit beschränkt sich auf maximal 36 Monate. Eine ausnahmsweise längere Laufzeit bedarf der Zustimmung des MW.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind
Beratungsleistungen zur planerischen Vorbereitung, Unterstützung der Betriebsaufnahme und zur Begleitung des Vorhabens (einschließlich Marketingkonzept und notwendiger Anpassungen im laufenden Betrieb) sowie zu dessen Auswertung, wenn sie von unabhängigen Dritten (z. B. Gutachterinnen, Gutachter, Ingenieurbüros, Werbeagenturen) für den Zuwendungsempfänger erbracht werden,
Betriebskostendefizite, die bei der Erprobung oder beim Betrieb der flexiblen Bedienformen oder alternativen Bedienungsangebote nach Nummer 2.1 entstehen, unabhängig davon, ob sie bei dem Zuwendungsempfänger selbst oder bei einer mit der Durchführung der Personenverkehrsleistung beauftragten Person entstehen. Für die Bemessung im Rahmen der Bewilligung reicht eine prognostische Ermittlung z. B. auf Basis von geeigneten Kalkulationswerkzeugen, bestehenden vertraglichen Vereinbarungen über Leistungserweiterungen oder Erfahrungswerten beim Betrieb gleichartiger Systeme aus. Die Abrechnung der Zuwendung erfolgt aufgrund des tatsächlich nachgewiesenen jeweiligen Betriebskostendefizits, das von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist,
Sachausgaben für Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2,
Ausgaben in Verbindung mit der Vorbereitung, der Aufnahme des Betriebes und dem Marketing für das Vorhaben (z. B. für Faltblätter, Zeitungsannoncen, Kampagnen, Wettbewerbe),
Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig (z. B. Ausgaben für Maßnahmen zur Unterstützung des Einsatzes von Ehrenamtlichen, Schulungskosten für Ehrenamtliche). Die Bedingung für die Anerkennung werden durch gesonderten Erl. der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde festgelegt,
Ausgaben für Büro- und Raumausstattung, Telekommunikationstechniken,
Ausgaben für Technik, einschließlich Software.
5.5 Ausschluss von Förderungen
Nicht zuwendungsfähig sind
5.5.1 der Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken,
5.5.2 Finanzierungskosten, außer bei Zuschüssen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften,
5.5.3 die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.
5.6 VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)
Abschnitt 6 FBFNMErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen. Sie sind insbesondere insoweit zulässig, als im Rahmen des förderfähigen Betriebkostendefizits eine Förderung nicht von Ausgaben sondern auf Kostenbasis erfolgen kann.
6.2 Im Rahmen des als Bestandteil des Verwendungsnachweises vorzulegenden Sachberichts nach Nummer 7.3 ANBest-EFRE/ESF+ hat der Zuwendungsempfänger auch einen Nachweis über die durch das geförderte Vorhaben eingesparten CO 2 -Emissionen vorzulegen. Eine angemessene Ermittlungsmethodik dafür ist vor Projektstart mit der Bewilligungsstelle abzustimmen.
6.3 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Daten in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.4 Sofern im Rahmen des Vorhabens eine Förderung von Investitionen erfolgt, hat die Bewilligungsstelle im Bewilligungsbescheid einen angemessenen Zweckbindungszeitraum festzusetzen.
6.5 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.6 Der Bewilligungsbescheid erfolgt für Angebote, die einer Genehmigung nach dem PBefG bedürfen, unter der Auflage, die Sollfahrplandaten oder Betriebszeiten an die Connect Fahrplanauskunft GmbH zu liefern. Für Ist-Daten gilt, dass diese gemäß den Vorschriften des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen (VDV-Vorschriften) für die Dienste AUS (Auskunftssystem), DFI (Dynamische Fahrgastinformation) und ANS (Anschlusssicherung) an die landesweite Datendrehscheibe bei der Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN GmbH) zu liefern sind. Zudem sind bei Störungen oder Fahrplanänderungen die örtlich zuständigen Verbünde oder Verkehrsgemeinschaften zu informieren. Die Verkehrsunternehmen stimmen zudem der Weitergabe dieser Daten als offene Daten zu, soweit dies im Zusammenhang mit der Förderung oder für Planungszwecke des Aufgabenträgers erforderlich ist. Soweit es sich nicht um Beförderungsangebote im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG handelt, sind bei unverhältnismäßigem Aufwand Ausnahmen von Satz 1 nach Zustimmung des MW zulässig.
6.7 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", "die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive", "die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung" und "die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz ,der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])‘" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.
Der Zuwendungsempfänger ist zudem auf den "Marktplatz ,Intelligente Städte‘" der Europäischen Kommission hinzuweisen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)
Abschnitt 7 FBFNMErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zusätzlich ist er über die Informations- und Kommunikationspflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu informieren.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Maßgeblich für die Abrechnung ist das Programmgebiet der Regionenkategorie (ÜR/SER), in welchem das Fahrzeug eingesetzt werden soll. Bei programmgebietsübergreifenden Vorhaben ist der Sitz des Betriebshofs des Zuwendungsempfängers für das geförderte Fahrzeug maßgeblich.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) und in dem Kundenportal bereit.
Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Im Rahmen der Beurteilung der Förderfähigkeit sowie der Förderwürdigkeit holt die NBank eine Bewertung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4.1, der fachlichen Qualitätskriterien sowie der Querschnittsziele von der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) und im Hinblick auf die Qualitätskriterien i. S. der Regionalen Handlungsstrategien vom jeweils zuständigen ArL ein. Diese Bewertungen sind im Bewilligungsverfahren bei der Förderwürdigkeitsprüfung maßgeblich zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
7.7 Über die Bewilligung von Förderanträgen entscheidet die Bewilligungsstelle. In die Einplanungen gehen nur Anträge ein, die das Verfahren nach Nummer 7.6 durchlaufen haben.
7.8 Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt unter den aufschiebenden Bedingungen der Vorlage der Genehmigung nach dem PBefG oder des Nachweises über das Nichtbestehen einer entsprechenden Genehmigungspflicht gemäß Nummer 4.1.5 sowie in den Fällen der Nummer 4.1.6 des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, soweit diese zum Bewilligungszeitpunkt nicht vorliegen.
7.9 Das jeweilige tatsächliche Betriebskostendefizit ist in einer eigenen Buchführung oder einem separaten Kontenkreis darzustellen und von einer Steuerberaterin/einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung alle von dem Zuwendungsempfänger erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben und Vergaben vollständig zu prüfen. Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs getätigte und anerkannte Ausgaben müssen nicht erneut belegt und geprüft werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)
Abschnitt 8 FBFNMErl - Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 30. 4. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
8.2 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.3 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Nachrichtlich:
An die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH Ämter für regionale Landesentwicklung
Anlage FBFNMErl - Qualitätskriterien nach Nummer 4.2
Qualitätskriterium | Mindestpunktzahl | Maximalpunktzahl | Erläuterungen | |
---|---|---|---|---|
Nur, wenn diese Punktzahl in dem jeweiligen Bewertungsblock erreicht wurde, ist das Vorhaben förderwürdig. Damit ein Vorhaben gefördert werden kann, muss diese blockweise festgelegte Mindestpunktzahl erreicht werden. | Diese Punktzahl kann in dem jeweiligen Bewertungskriterien maximal erreicht werden. | |||
1. | Richtlinienspezifische fachliche Kriterien | 33 | 55 | |
A) | Ausgangslage und Ziele | 10 | ||
Das Vorhaben | ||||
- stellt eine Verknüpfung mit einem Umsteigeort oder mehreren Umsteigeorten zu anderen Verkehrsmitteln (Knotenpunkte) dar, | 4 | 0 Punkte: kein Konzept erkennbar | ||
1 Punkt: Konzept vorhanden, jedoch fehlerhaft/unvollständig. Konzept genügt nicht den Anforderungen. Umfangreiche Nachbesserungen erforderlich. | ||||
2 Punkte: unvollständige/fehlerhafte Angaben | ||||
3 Punkte: genügt den Anforderungen | ||||
4 Punkte: geht über die Erwartung hinaus | ||||
- ermöglicht eine Anbindung an Orte mit medizinischer und sonstiger Versorgungsinfrastruktur oder verknüpft die Personenbeförderung mit Lieferungen zur Nahversorgung, | 4 | 0 Punkte: kein Konzept erkennbar | ||
1 Punkt: Konzept vorhanden, jedoch fehlerhaft/unvollständig. Konzept genügt nicht den Anforderungen. Umfangreiche Nachbesserungen erforderlich. | ||||
2 Punkte: unvollständige/fehlerhafte Angaben | ||||
3 Punkte: genügt den Anforderungen | ||||
4 Punkte: geht über die Erwartung hinaus | ||||
- erfolgt unter Einsatz ehrenamtlicher Personen bei Fahrdienst/Disposition. | 2 | 0 Punkte: kein Einsatz ehrenamtlicher Personen | ||
1 Punkt: gelegentlicher Einsatz ehrenamtlicher Personen | ||||
2 Punkte: regelmäßiger Einsatz ehrenamtlicher Personen | ||||
Kooperation | 5 | |||
Es werden Kooperationsbeziehungen zu anderen Kommunen oder Aufgabenträgern erwartet. | 0 Punkte: keine Angaben | |||
3 Punkte: Kooperationsbeziehungen sind vorhanden, werden aber nicht näher beschrieben. | ||||
5 Punkte: Veröffentlichungen oder Veranstaltungen zu den eigenen Erfahrungen sind vorgesehen. | ||||
Verringerung verkehrsbedingter Emissionen 1) | 10 | 20 | ||
Die durch die Maßnahmen eingesparten CO2-Emissionen werden beziffert. Die prognostizierte Einsparung der CO2-Emissionen wird hierfür nach Personen-km berechnet, wobei 20 g CO2/Personen-km zugrunde gelegt werden. | 5 | 10 | 5 Punkte: mindestens 20 g CO2-Einsparung je Personen-km sind zu erwarten | |
10 Punkte: flexible Bedienform erfolgt CO2-neutral. | ||||
Die Maßnahme trägt durch Verlagerung der Verkehrsströme weg vom Individualverkehr hin zum ÖPNV zum Klimaschutz bei. Die Maßnahme steigert die Fahrgastzahlen und stärkt den ÖPNV. Die Maßnahme ist geeignet, um die im Multifondsprogramm genannten Ziele zur Steigerung der Fahrgastzahlen zu erreichen. | 5 | 10 | Hier soll eine Einschätzung abgegeben werden, wie sich die Fahrgastzahlen entwickeln werden. | |
5 Punkte: die prognostizierte Steigerung der Fahrgastzahlen beträgt mindestens 5 %. | ||||
10 Punkte: die prognostizierte Steigerung der Fahrgastzahlen erreicht mindestens 10 %. | ||||
B) | Qualität des Umsetzungskonzepts | 20 | ||
Im Konzept sind der vorhandene Bedarf an alternativen Bedienformen sowie konkrete Lösungsmöglichkeiten dargestellt, die geeignet sind, Anreize zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für regelmäßige Fahrten in die Zentren zu schaffen. | 5 | 0 Punkte: Kein Konzept | ||
1 Punkt: Konzept vorhanden, jedoch fehlerhaft/unvollständig. Konzept genügt nicht den Anforderungen. Umfangreiche Nachbesserungen erforderlich. | ||||
2 Punkte: unvollständiges, fehlerhaftes Konzept | ||||
3 Punkte: Konzept genügt den Anforderungen. | ||||
5 Punkte: Konzept geht über die Erwartung hinaus. | ||||
Das Konzept enthält nachvollziehbare und konkrete Maßnahmen mit denen die CO2-Emissionen reduziert werden sollen. | 5 | 0 Punkte: kein Konzept | ||
1 Punkt: Konzept vorhanden, jedoch fehlerhaft/unvollständig. Konzept genügt nicht den Anforderungen. Umfangreiche Nachbesserungen erforderlich. | ||||
2 Punkte: unvollständiges, fehlerhaftes Konzept | ||||
3 Punkte: Konzept genügt den Anforderungen. | ||||
5 Punkte: Konzept geht über die Erwartung hinaus. | ||||
Es wird schlüssig dargelegt, welches Potenzial hinsichtlich der Fahrgastzahlen das Vorhaben birgt und, welche Maßnahmen zur Neukundengewinnung und damit zur Steigerung der Fahrgastzahlen ergriffen werden sollen. | 5 | 0 Punkte: kein Konzept | ||
1 Punkt: Konzept vorhanden, jedoch fehlerhaft/unvollständig. Konzept genügt nicht den Anforderungen. Umfangreiche Nachbesserungen erforderlich. | ||||
2 Punkte: unvollständiges, fehlerhaftes Konzept | ||||
3 Punkte: Konzept genügt den Anforderungen. | ||||
5 Punkte: Konzept geht über die Erwartung hinaus. | ||||
Durch die Maßnahme kann die Mobilität im Mobilitätsverbund allgemein gefördert und damit ein wesentlicher Beitrag zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen der Klimapolitischen Umsetzungsstrategie Niedersachsens (Ziel VII.5.2 Nr. 3, S. 26) geleistet werden. | 5 | 0 Punkte: kein Konzept | ||
1 Punkt: Konzept vorhanden, jedoch fehlerhaft/unvollständig. Konzept genügt nicht den Anforderungen. Umfangreiche Nachbesserungen erforderlich. | ||||
2 Punkte: unvollständiges, fehlerhaftes Konzept. | ||||
3 Punkte: Konzept genügt den Anforderungen. | ||||
5 Punkte: Konzept geht über die Erwartung hinaus. | ||||
2. | Regionalfachliche Bewertungskomponente | keine eigene, aber 48 zusammen mit richtlinienspezifischen fachlichen Kriterien | 25 | |
A) | Regionale Entwicklung | 10 | ||
Das Projekt leistet einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie. | 0 Punkte: Das Projekt leistet keinen nennenswerten Beitrag zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie. | |||
5 Punkte: Durch das Projekt wird über den Förderzeitraum hinaus ein relevanter Beitrag zur regionalen Entwicklung in mindestens einem operativen Ziel der regionalen Handlungsstrategie erzielt. | ||||
10 Punkte: Durch das Projekt wird über den Förderzeitraum hinaus ein sehr hoher Beitrag zu mindestens einem operativen Ziel oder ein hoher Beitrag zu mehreren operativen Zielen der Regionalen Handlungsstrategie erzielt, der zu wirksamen Impulsen für die regionale Entwicklung führt. | ||||
B) | Kooperation | 5 | ||
Das Projekt zeichnet sich durch einen kooperativen Ansatz aus (Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, usw). | 0 Punkte: Das Projekt hat keinen kooperativen Ansatz. | |||
3 Punkte: Bei dem Projekt findet eine Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften/relevanter Akteure in Form von aktiver Einbindung und Abstimmung statt. | ||||
5 Punkte: Es handelt sich um ein Kooperationsprojekt mehrerer Projektpartner, d. h. es gibt mehrere Gebietskörperschaften/relevante Akteure (Projektträgerschaft einschließlich gemeinsamer Finanzierung des Projekts). | ||||
C) | Grenzübergreifende Zusammenarbeit | 5 | ||
Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa. | 0 Punkte: Das Projekt leistet keinen Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa. | |||
3 Punkte: Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa (z. B. durch die Einbeziehung internationaler Expertise oder Erfahrungen). | ||||
5 Punkte: Es handelt sich um ein grenzübergreifendes Kooperationsprojekt, d. h. mehrere Gebietskörperschaften/relevante Akteure führen das Projekt gemeinsam durch. Mindestens einer der beteiligten Projektpartner stammt dabei aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat. | ||||
D) | Zusatzkriterium Modellhaftigkeit | 5 | ||
Das Projekt verfolgt einen besonders geeigneten Ansatz zur regionalen Entwicklung (z. B. ein besonders integrativer oder modellhafter und übertragbarer Ansatz). | 0 Punkte: Das Projekt verfügt nicht über einen für die Region modellhaften und übertragbaren Ansatz. | |||
3 Punkte: Das Projekt verfügt über einen für die Region in Teilen modellhaften und übertragbaren Ansatz. | ||||
5 Punkte: Das Projekt verfügt über einen für die Region besonders modellhaften Ansatz und erscheint im hohen Maße übertragbar. | ||||
Gemeinsame Mindestpunktzahl für die richtlinienspezifischen fachlichen und regionalfachlichen Kriterien | 48 | 80 | ||
3. | Querschnittsziele | 12 | 20 | |
Gleichstellung | 3 | |||
Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben wird ein Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter erbracht, u. a. Gender-Kompetenz des Trägers, Erhöhung der dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und Verbesserung des beruflichen Fortkommens, Förderung der Vereinbarkeit von Beruf/Familie und Pflege, Einführung und Erweiterung familienorientierter Maßnahmen, Abbau geschlechtsspezifischer Segregation. | 0 Punkte: keine Angaben | |||
3 Punkte: Der Vorhabenträger hat im Antrag deutlich gemacht, inwiefern ein Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter erbracht wird. | ||||
Der Leitfaden zum EU-Querschnittsziel "Gleichstellung von Frauen und Männern" steht auf der Internetseite der NBank zum Herunterladen zur Verfügung. | ||||
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung | 3 | |||
Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben werden Beiträge zur Nichtdiskriminierung in Bezug auf Geschlecht oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung erbracht.- Berücksichtigung besonderer Zielgruppen, wie z. B. Migrantinnen und Migranten, Zugewanderte, Ältere unter Berücksichtigung ihrer Belange und Lebenslagen.- Gleiche Teilhabe und barrierefreier Zugang für Menschen mit Behinderung.Es werden barrierefreie Fahrzeuge und Fahrzeuge mit barrierefreien Technologien eingesetzt. | 0 Punkte: keine Angaben | |||
2 Punkte: Die Belange und Lebenslagen bestimmter Zielgruppen werden besonders berücksichtigt. | ||||
3 Punkte: Es kommen ausschließlich barrierefreie Fahrzeuge zum Einsatz. | ||||
Nachhaltige Entwicklung (Ökologische Nachhaltigkeit) | 5 | 11 | ||
Das Vorhaben trägt dazu bei, die Luftqualität zu verbessern und die Klimaschutzziele zu erreichen. Durch das Vorhaben werden erhebliche negative Umweltauswirkungen vermieden. 2)- Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel durch Dekarbonisierung im ÖPNV- Einsparung von CO2-Emissionen durch die Verwendung von umweltfreundlichen Verkehrsmitteln- Schutz vor Umweltverschmutzung durch Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in die Umwelt. | 0-4 Punkte: Das Projekt leistet keinen oder einen sehr kleinen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung. | |||
5-8 Punkte: Das Projekt leistet einen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung. | ||||
9-11 Punkte: Das Projekt leistet einen großen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung. | ||||
Gute Arbeit | 3 | |||
Der Vorhabenträger trägt erkennbar zur Umsetzung des Querschnittzieles bei durch z. B.:- Neubesetzung von Arbeitsplätzen ausschließlich mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, mit denen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird,- Vorhabenträgerin oder Vorhabenträger wendet einen Tarifvertrag i. S. TVG an. | 0 Punkte: keine Angaben. | |||
1 Punkt: Nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte oder Antragsteller wendet Tarifvertrag i. S. des TVG an. | ||||
3 Punkte: Nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und Antragsteller wendet zusätzlich Tarifvertrag i. S. des TVG an. |
1)
Gleichzeitig Beitrag zum Querschnittsziel "Nachhaltige Entwicklung".
2)
Erfüllt die Anforderung des Do-No-Significant-Harm Prinzips (Vermeidung erheblicher negativer Umweltauswirkungen durch geförderte Projekte).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)
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