Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
Vom 2. November 2021 (Nds. Rpfl. S. 396)
Stand 1. Januar 2022
- veröffentlicht als Sonderdruck -
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
AV d. MJ v. 2.11.2021 (1441/1 - 104.2)
VORIS 29409
AV d. MJ v. 28.10.2019 - Nds. Rpfl. S. 387 -
1.
Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik) beschlossen.
2.
Die Anordnung in ihrer geänderten Fassung ist ab dem 1.1.2022 anzuwenden.
3.
Den Gerichten wird die Anordnung in ihrer geänderten Fassung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Sie ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen oder Serviceeinheiten zu übernehmen.
4.
Diese AV tritt am 1.1.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV vom 28.10.2019 außer Kraft.
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Art und Umfang der Erhebung | 1 |
Erhebungseinheiten | 2 |
Änderung der Geschäftsverteilung | 3 |
Erfassung der Verfahren | 4 |
Abgabe innerhalb des Gerichts | 5 |
Abschluss der Verfahrenserhebung | 6 |
Monatserhebung | 7 |
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt | 8 |
Aufbereitung der statistischen Erhebungen | 9 |
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter | 10 |
Inkrafttreten | 11 |
Verfahrenserhebung für Klagen vor dem Finanzgericht | Anlage 1 |
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Klagen vor dem Finanzgericht | Anlage 2 |
Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vor dem Finanzgericht | Anlage 3 |
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vor dem Finanzgericht | Anlage 4 |
Katalog der Sachgebietsschlüssel | Anlage 5 |
Monatserhebung über Verfahren vor dem Finanzgericht | Anlage 6 |
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Finanzgericht | Anlage 7 |
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte | Anlage 8 |
§ 1 FG-Statistik-AV - Art und Umfang der Erhebung
(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Finanzgerichten erhoben.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die in Abschnitt "Sachgebiet" der Anlagen 1 und 3 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).
(3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlage 6 zusammenzustellen (Monatserhebung).
(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.
§ 2 FG-Statistik-AV - Erhebungseinheiten
(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 8 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) 1 Erhebungseinheiten sind die Senate.
2 Außerdem können für Güterichter Erhebungseinheiten gebildet werden.
(3) 1 Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2 Die Schlüsselzahl ist der Zahlengruppe 10001 bis 19999 zu entnehmen. 3 Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 4 Wenn Länder gemeinsame Gerichte, gemeinsame Senate oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbart haben, kann die Gerichtsverwaltung einer Erhebungseinheit mehrere Schlüsselzahlen zuteilen.
(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 FG-Statistik-AV - Änderung der Geschäftsverteilung
(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3) erforderlich ist.
(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.
§ 4 FG-Statistik-AV - Erfassung der Verfahren
(1) 1 Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2 Ein mehrere Sachgebiete oder mehrere Veranlagungs- oder Erhebungszeiträume betreffendes Verfahren ist als ein Verfahren zu erfassen. 3 Dies gilt auch im Fall der Streitgenossenschaft (§ 59 der Finanzgerichtsordnung [FGO] in Verbindung mit §§ 59, 60 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn
1.
es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
2.
es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
3.
es durch
a)
Beschluss über die Prozesskostenhilfe,
b)
Ruhen,
c)
Aussetzung oder
d)
Unterbrechung
beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen oder durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird, nicht aber, wenn lediglich die Rücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels erklärt wird,
4.
durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 133a FGO begehrt wird,
5.
es durch prozessbeendende Erklärung, zum Beispiel Rücknahme der Klage oder des Antrags, erledigt ist und durch einen Streit über die Wirksamkeit der Erklärung fortgesetzt wird, zum Beispiel § 138 FGO,
6.
es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen oder nach § 578 ZPO in Verbindung mit § 134 FGO wiederaufgenommen wird,
7.
das Gericht nach § 69 Absatz 6 FGO oder § 114 Absatz 1 FGO in Verbindung mit § 927 ZPO analog einen Beschluss von Amts wegen aufhebt, ändert oder über einen entsprechenden Antrag der Beteiligten entscheidet.
(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn
1.
ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,
2.
ein Antrag oder eine Klage eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt.
(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln
1.
irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
2.
nachträgliche Änderungen des Sachgebiets.
(5) 1 Der Sachgebietsschlüssel nach Anlage 5 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2 Bei Änderung oder Ergänzung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.
§ 5 FG-Statistik-AV - Abgabe innerhalb des Gerichts
(1) 1 Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2 Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3 Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.
(2) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.
§ 6 FG-Statistik-AV - Abschluss der Verfahrenserhebung
(1) 1 Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist. 2 Dies ist nicht der Fall, solange die Parteien oder die Beteiligten zur Konfliktbeilegung vor den Güterichter verwiesen sind.
(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, das unterschriebene Protokoll oder das Dokument, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel eine Antragsrücknahmeerklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.
(3) 1 Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:
1.
bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag oder die Klage (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
a)
mit Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden ist,
b)
erst mit Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist anhängig geworden ist,
2.
bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 155 FGO in Verbindung mit § 251 ZPO, oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel § 74 FGO, mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, in den Fällen des § 46 FGO nach Ablauf der vom Gericht angeordneten Aussetzungszeit, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
3.
bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel § 155 FGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242, 244, 245 ZPO mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
4.
bei einem Gerichtsbescheid mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt worden ist.
2 In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.
(4) 1 Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt. 2 Dies gilt in den Fällen des Absatzes 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Frist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird.
(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.
§ 7 FG-Statistik-AV - Monatserhebung
(1) 1 Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der Sachgebiete (Anlage 5), der abgetrennten Verfahren und der Rügeverfahren (jeweils Abschnitt G oder H der Anlagen 1 und 3) entsprechend Anlage 6 vorzunehmen. 2 Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats zu erfassen. 3 Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.
(2) 1 Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2 Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3 Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.
(3) 1 Außerdem sind die in Abschnitt E der Anlage 6 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlage 7 zusammenzustellen. 2 Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.
(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.
(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebung notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.
§ 8 FG-Statistik-AV - Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt
Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.
§ 9 FG-Statistik-AV - Aufbereitung der statistischen Erhebungen
Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der obersten Landesbehörde sowie den Gerichten zur Verfügung.
§ 10 FG-Statistik-AV - Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
(1) Die Gerichtsverwaltung und die Vorsitzenden der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.
(2) 1 Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2 Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.
§ 11 FG-Statistik-AV - Inkrafttreten
1 Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 1983 durchgeführt. 2 Diese Fassung der FG-Statistik gilt ab 1. Januar 2022.
Anlage 1 FG-Statistik-AV - Verfahrenserhebung für Klagen vor dem Finanzgericht
Anlage als pdf
Anlage 2 FG-Statistik-AV - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Klagen vor dem Finanzgericht
I. Allgemeines
1 Für jedes Klageverfahren werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu J Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2 Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere Angelegenheiten oder mehrere Veranlagungs- oder Erhebungszeiträume betrifft oder Streitgenossenschaft vorliegt.
3 Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
4 Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis R erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft.
5 Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. 6 Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7 In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
8 Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.
9 Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F und P sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 10 Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend
von rechts nach links zu erfassen. 11 Das Datum in den Abschnitten E und P ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
12 Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
13 Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei gleichzeitiger Erledigung durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung zu einem Teil der Klage und Einstellung wegen Rücknahme der Klage im Übrigen Positionen L 1.1 und L 4, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position L 1.1.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A: | Schlüsselzahl des Gerichts |
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Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 8.
Zu B: | Schlüsselzahl der Erhebungseinheit |
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Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die nach der Geschäftsverteilung zur Bezeichnung des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die der Senat zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C: | laufende Nummer des Datensatzes |
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1 Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2 Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D: | Geschäftsnummer (verkürzt) |
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Von der Geschäftsnummer sind lediglich die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens und die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl zu erfassen.
Zu E: | Tag des Eingangs der Sache |
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1 Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
2 Bei Übernahme einer Sache von einem Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
3 Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
4 Wird ein Verfahren, das durch Fristablauf erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich. 5 Wird ein Verfahren, das durch Fristablauf erledigt worden ist, von Amts wegen fortgesetzt, ist grundsätzlich der Tag der tatsächlichen Verfahrensfortführung maßgeblich, soweit sich nicht aus dem Akteninhalt ohne Weiteres ein anderer Zeitpunkt ergibt, zum Beispiel aus einem förmlichen Fortsetzungsbeschluss oder wegen eines Fristablaufs in den Fällen des § 46 FGO.
6 Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 133a FGO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.
7 Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F: | Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 5) |
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1 In diesem Abschnitt ist jeder Gegenstand des Verfahrens, höchstens jedoch zehn Verfahrensgegenstände, jeweils gesondert durch Eintragung der entsprechenden Nummer des Sachgebietskatalogs (Anlage 5) in einem Feld zu erfassen.
2 Soweit ein Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen streitgegenständlich ist, ist grundsätzlich nur die Sachgebietshauptgruppe 1000 oder eine ihrer Untergruppen zu erfassen. 3 Sachgebiete der zugrunde liegenden Steuerart bleiben dabei unberücksichtigt. 4 Dies gilt nicht, wenn neben dem gesonderten Feststellungsbescheid ein weiterer Bescheid streitgegenständlich ist, der die Steuerfestsetzung selbst zum Gegenstand hat.
5 Für Zwangsvollstreckungsanträge in laufenden Verfahren ist kein gesondertes Sachgebiet zu erfassen. 6 Zwangsvollstreckungsgegenklagen und selbstständige Vollstreckungsanträge (Fälle, in denen sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckungsverfügung oder gegen die konkrete Vollstreckungshandlung der Finanzverwaltung außerhalb eines laufenden Verfahrens gerichtlich zur Wehr setzt) sind dem Einzelsachgebiet 1131, in Zweifelsfällen der Untergruppe 1130 zuzuordnen.
7 Vollschätzfälle sind unbeschadet der Zahl der Sachgebiete, auf die sich die Schätzung bezieht, nur einmal in der Sachgebietshauptgruppe 1200 zu erfassen.
Zu G 1 und 2: | Das Verfahren ist von einem anderen abgetrennt worden |
---|
1 Es ist nach der Art der Abtrennung zwischen kopierender und ausschneidender Abtrennung
zu unterscheiden.
2 Treffen kopierende und ausschneidende Abtrennung in einem Verfahren zusammen und bilden der kopierte und der ausgeschnittene Teil ein gemeinsames neues Verfahren, ist ausschließlich Position G 2 zu markieren.
Zu G 1: | Das Verfahren ist von einem anderen abgetrennt worden durch kopierende Abtrennung |
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1 Kopierend ist eine Abtrennung, wenn lediglich ein Teil des Streitgegenstands des betroffenen Sachgebiets abgetrennt wird, beispielsweise nur hinsichtlich einzelner Beteiligter oder einzelner Veranlagungszeiträume.
Beispiel:
2 In einem Verfahren sind die vier Sachgebiete 0711 "Umsatzsteuer", 1010 "Gesonderte Feststellung von Einkünften", 0610 "Gewerbesteuermessbetrag" und 0500 "Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120" streitgegenständlich. 3 Hinsichtlich des Sachgebiets 0500 "Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120" sind fünf Veranlagungszeiträume streitgegenständlich (2004, 2005, 2006, 2007 und 2008), von denen zwei (2007 und 2008) abgetrennt und als eigenständiges Verfahren weiterbearbeitet werden. 4 In der Verfahrenserhebung dieses Verfahrens ist Position G 1 "durch kopierende Abtrennung"
zu markieren. 5 In der Verfahrenserhebung des Ausgangsverfahrens sind keine Änderungen vorzunehmen.
Zu G 2: | Das Verfahren ist von einem anderen abgetrennt worden durch ausschneidende Abtrennung |
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1 Ausschneidend ist eine Abtrennung, wenn der ganze Streitgegenstand des betroffenen
Sachgebiets abgetrennt wird.
Beispiel:
2 In einem Verfahren sind die vier Sachgebiete 0711 "Umsatzsteuer", 1010 "Gesonderte Feststellung von Einkünften", 0610 "Gewerbesteuermessbetrag" und 0500 "Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120" streitgegenständlich. 3 Der Streitgegenstand des Sachgebiets 0711 "Umsatzsteuer" wird abgetrennt und als eigenständiges Verfahren weiterbearbeitet. 4 In der Verfahrenserhebung dieses Verfahrens ist Position G 2 "durch ausschneidende
Abtrennung" zu markieren. 5 In dem Ausgangsverfahren verbleiben die drei Sachgebiete 1010 "Gesonderte Feststellung von Einkünften", 0610 "Gewerbesteuermessbetrag" und 0500 "Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120". 6 In der Verfahrenserhebung dieses Verfahrens ist die Sachgebietsänderung nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 wie eine Abgabe innerhalb des Gerichts (§ 5) zu behandeln.
Zusammenfassende Übersicht:
Anlage als PDF
Zu J: | Abgabe innerhalb des Gerichts |
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1.
1 Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2 In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt J ist auch zu erfassen, wenn
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2); eine Änderung der Sachgebiete im Sinne dieser Vorschrift liegt auch bei der ausschneidenden Abtrennung eines oder mehrerer Sachgebiete vor, nicht hingegen bei der kopierenden Abtrennung oder wenn einzelne Sachgebiete vorab erledigt werden, zum Beispiel durch Rücknahme,
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position L 6 zu erfassen.
4.
1 Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
2 Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3 Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. 4 Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 bis 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5 Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.
6 Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu K: | Prozesskostenhilfe |
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1 In diesem Abschnitt sind auch Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Beigeladenen zu erfassen. 2 Bei mehreren Klägern oder Antragstellern und Beklagten, Antragsgegnern oder Beigeladenen ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 13). 3 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen.
4 Die nachträgliche Änderung (§ 142 Absatz 1 FGO in Verbindung mit § 120a ZPO) oder die Aufhebung (§ 142 Absatz 1 FGO in Verbindung mit § 124 ZPO) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. 5 Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt K wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 6 Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu L: | Das Verfahren ist erledigt worden |
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1 Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2 Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Einstellung wegen Rücknahme hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das Urteil. 3 Die weiteren Ergebnisse, im Beispielfall die Einstellung wegen Klagerücknahme, bleiben unberücksichtigt. 4 Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 13 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil.
5 Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund-, Zwischenurteile oder -gerichtsbescheide (Gerichtsbescheide, wenn innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung beantragt worden ist) werden statistisch nicht erfasst. 6 Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 133a Absatz 4 Satz 1 FGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "auf andere Weise" (Position L 8) zu erfassen.
Zu L 2: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Gerichtsbescheid |
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Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung mündliche Verhandlung beantragt worden ist.
Zu L 6: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Verweisung oder Abgabe an ein anderes Gericht |
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1 Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2 Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt J zu erfassen.
Zu L 7: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einem anderen Verfahren |
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1 Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren derselben Erhebungseinheit verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2 Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.
Zu N 1: | Die abschließende Entscheidung hat getroffen der Senat |
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In dieser Position ist auch der Fall zu erfassen, in dem der Senat nach Rückübertragung durch den Einzelrichter abschließend entschieden hat.
Zu O: | Besondere Merkmale |
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Das Merkmal ist immer dann zu erfassen, wenn die Finanzverwaltung einen (Änderungs-) Bescheid aufgrund einer Betriebsprüfung oder einer Steuerfahndungsprüfung erlassen hat, der (Änderungs-)Bescheid vor dem Finanzgericht angefochten wird und dabei die Prüfungsfeststellungen, auf denen er beruht, streitgegenständlich sind.
Zu P: | Tag der Erledigung der Sache |
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1 Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt L ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2 Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3 Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4 Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt P außer Betracht.
Zu R: | Verweisung vor den Güterichter |
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1 In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter nach § 155 FGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2 Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. 3 Hat eine Verweisung nach § 155 FGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position R 2 auszuwählen.
Zu R 1.1: | Die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt |
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1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine tatsächliche Verständigung stattgefunden hat oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, die Klage zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.
Zu R 1.2: | Die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt |
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1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn in Teilen eine tatsächliche Verständigung stattgefunden hat oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, die Klage teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.
Zu R 1.3: | Die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt |
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1 Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Haben die Parteien oder die Beteiligten vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. 3 Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien oder die Beteiligten keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu R 2: | Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden |
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Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 155 FGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.
Anlage 3 FG-Statistik-AV - Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vor dem Finanzgericht
Anlage als pdf
Anlage 4 FG-Statistik-AV - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vor dem Finanzgericht
I. Allgemeines
1 Für jedes Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz (Eilverfahren) werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu J Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2 Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere Angelegenheiten oder mehrere Veranlagungs- oder Erhebungszeiträume betrifft oder Streitgenossenschaft vorliegt.
3 Auch wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist, ist das Eilverfahren statistisch gesondert zu erfassen. 4 Das Eilverfahren ist statistisch abzuschließen, wenn der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist. 5 Das Hauptverfahren wird gesondert nach seiner Erledigung abgeschlossen.
6 Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
7 Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis R erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft.
8 Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. 9 Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 10 In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
11 Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.
12 Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F und Q sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 13 Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend
von rechts nach links zu erfassen. 14 Das Datum in den Abschnitten E und Q ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).
15 Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
16 Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei gleichzeitiger Erledigung durch Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung über die Aussetzung der Vollziehung zu einem Teil des Antrags und die Einstellung wegen Rücknahme des Antrags im Übrigen Positionen M 1.1 und M 3, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position M 1.1.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A: | Schlüsselzahl des Gerichts |
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Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 8.
Zu B: | Schlüsselzahl der Erhebungseinheit |
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Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die nach der Geschäftsverteilung zur Bezeichnung des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die der Senat zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C: | laufende Nummer des Datensatzes |
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1 Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2 Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D: | Geschäftsnummer (verkürzt) |
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Von der Geschäftsnummer sind lediglich die laufende Nummer des Aktenzeichens und die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl zu erfassen.
Zu E: | Tag des Eingangs der Sache |
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1 Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
2 Bei Übernahme einer Sache von einem Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
3 Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
4 Wird ein Verfahren, das durch Fristablauf erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich. 5 Wird ein Verfahren, das durch Fristablauf erledigt worden ist, von Amts wegen fortgesetzt, ist grundsätzlich der Tag der tatsächlichen Verfahrensfortführung maßgeblich, soweit sich nicht aus dem Akteninhalt ohne Weiteres ein anderer Zeitpunkt ergibt, zum Beispiel aus einem förmlichen Fortsetzungsbeschluss oder wegen eines Fristablaufs in den Fällen des § 46 FGO.
6 Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 133a FGO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.
7 Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F: | Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 5) |
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1 In diesem Abschnitt ist jeder Gegenstand des Verfahrens, höchstens jedoch zehn Verfahrensgegenstände, jeweils gesondert durch Eintragung der entsprechenden Nummer des Sachgebietskatalogs (Anlage 5) in einem Feld zu erfassen.
2 Soweit ein Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen streitgegenständlich ist, ist grundsätzlich nur die Sachgebietshauptgruppe 1000 oder eine ihrer Untergruppen zu erfassen. 3 Fachgebiete der zugrunde liegenden Steuerart bleiben dabei unberücksichtigt. 4 Dies gilt nicht, wenn neben dem gesonderten Feststellungsbescheid ein weiterer Bescheid streitgegenständlich ist, der die Steuerfestsetzung selbst zum Gegenstand hat.
5 Für Zwangsvollstreckungsanträge in laufenden Verfahren ist kein gesondertes Sachgebiet zu erfassen. 6 Zwangsvollstreckungsgegenklagen und selbstständige Vollstreckungsanträge (Fälle, in denen sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckungsverfügung oder gegen die konkrete Vollstreckungshandlung der Finanzverwaltung außerhalb eines laufenden Verfahrens gerichtlich zur Wehr setzt) sind dem Einzelsachgebiet 1131, in Zweifelsfällen der Untergruppe 1130 zuzuordnen.
7 Vollschätzfälle sind unbeschadet der Zahl der Sachgebiete, auf die sich die Schätzung bezieht, nur einmal in der Sachgebietshauptgruppe 1200 zu erfassen.
Zu G 1 und 2: | Das Verfahren ist von einem anderen abgetrennt worden |
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1 Es ist nach der Art der Abtrennung zwischen kopierender und ausschneidender Abtrennung
zu unterscheiden.
2 Treffen kopierende und ausschneidende Abtrennung in einem Verfahren zusammen und bilden der kopierte und der ausgeschnittene Teil ein gemeinsames neues Verfahren, ist ausschließlich Position G 2 zu markieren.
Zu G 1: | Das Verfahren ist von einem anderen abgetrennt worden durch kopierende Abtrennung |
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1 Kopierend ist eine Abtrennung, wenn lediglich ein Teil des Streitgegenstands des betroffenen Sachgebiets abgetrennt wird, beispielsweise nur hinsichtlich einzelner Beteiligter oder einzelner Veranlagungszeiträume.
Beispiel:
2 In einem Verfahren sind die vier Sachgebiete 0711 "Umsatzsteuer", 1010 "Gesonderte Feststellung von Einkünften", 0610 "Gewerbesteuermessbetrag" und 0500 "Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120" streitgegenständlich. 3 Hinsichtlich des Sachgebiets 0500 "Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120" sind fünf Veranlagungszeiträume streitgegenständlich (2004, 2005, 2006, 2007 und 2008), von denen zwei (2007 und 2008) abgetrennt und als eigenständiges Verfahren weiterbearbeitet werden. 4 In der Verfahrenserhebung dieses Verfahrens ist Position G 1 "durch kopierende Abtrennung"
zu markieren. 5 In der Verfahrenserhebung des Ausgangsverfahrens sind keine Änderungen vorzunehmen.
Zu G 2: | Das Verfahren ist von einem anderen abgetrennt worden durch ausschneidende Abtrennung |
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1 Ausschneidend ist eine Abtrennung, wenn der ganze Streitgegenstand des betroffenen
Sachgebiets abgetrennt wird.
Beispiel:
2 In einem Verfahren sind die vier Sachgebiete 0711 "Umsatzsteuer", 1010 "Gesonderte Feststellung von Einkünften", 0610 "Gewerbesteuermessbetrag" und 0500 "Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120" streitgegenständlich. 3 Der Streitgegenstand des Sachgebietes 0711 "Umsatzsteuer" wird abgetrennt und als eigenständiges Verfahren weiterbearbeitet. 4 In der Verfahrenserhebung dieses Verfahrens ist Position G 2 "durch ausschneidende
Abtrennung" zu markieren. 5 In dem Ausgangsverfahren verbleiben die drei Sachgebiete 1010 "Gesonderte Feststellung von Einkünften", 0610 "Gewerbesteuermessbetrag" und 0500 "Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120". 6 In der Verfahrenserhebung dieses Verfahrens ist die Sachgebietsänderung nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 wie eine Abgabe innerhalb des Gerichts (§ 5) zu behandeln.
Zusammenfassende Übersicht:
Anlage als PDF
Zu J: | Abgabe innerhalb des Gerichts |
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1.
1 Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2 In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt J ist auch zu erfassen, wenn
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2); eine Änderung der Sachgebiete im Sinne dieser Vorschrift liegt auch bei der ausschneidenden Abtrennung eines oder mehrerer Sachgebiete vor, nicht hingegen bei der kopierenden Abtrennung oder wenn einzelne Sachgebiete vorab erledigt werden, zum Beispiel durch Rücknahme,
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position M 5 zu erfassen.
4.
1 Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
2 Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3 Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. 4 Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 bis 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5 Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.
6 Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu K: | Prozesskostenhilfe |
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1 In diesem Abschnitt sind auch Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Beigeladenen zu erfassen. 2 Bei mehreren Antragstellern und Antragsgegnern oder Beigeladenen ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 16). 3 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen.
4 Die nachträgliche Änderung (§ 142 Absatz 1 FGO in Verbindung mit § 120a ZPO) oder die Aufhebung (§ 142 Absatz 1 FGO in Verbindung mit § 124 ZPO) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. 5 Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt K wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 6 Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu L: | Art der Verfahren |
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Werden mehrere Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gleichzeitig anhängig gemacht, ist jeweils eine Verfahrenserhebung anzulegen.
Zu M: | Das Verfahren ist erledigt worden |
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1 Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2 Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Einstellung wegen Rücknahme hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Verbindung mit einem anderen Verfahren hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich die Verbindung mit einem anderen Verfahren. 3 Die weiteren Ergebnisse, im Beispielfall die Einstellung wegen Zurücknahme, bleiben unberücksichtigt. 4 Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 16 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich die Einstellung wegen Zurücknahme des Antrags.
5 Zwischenergebnisse vor Erledigung des Eilverfahrens werden statistisch nicht erfasst.
6 Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 133a Absatz 4 Satz 1 FGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "auf andere Weise" (Position M 7) zu erfassen.
Zu M 5: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Verweisung oder Abgabe an ein anderes Gericht |
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1 Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2 Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt J zu erfassen.
Zu M 6: | Das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einem anderen Verfahren |
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1 Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren derselben Erhebungseinheit verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2 Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.
Zu O 1: | Die abschließende Entscheidung hat getroffen der Senat |
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In dieser Position ist auch der Fall zu erfassen, in dem der Senat nach Rückübertragung durch den Einzelrichter abschließend entschieden hat.
Zu P: | Besondere Merkmale |
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Das Merkmal ist immer dann zu erfassen, wenn die Finanzverwaltung einen (Änderungs-) Bescheid aufgrund einer Betriebsprüfung oder einer Steuerfahndungsprüfung erlassen hat, der (Änderungs-)Bescheid vor dem Finanzgericht angefochten wird und dabei die Prüfungsfeststellungen, auf denen er beruht, streitgegenständlich sind.
Zu Q: | Tag der Erledigung der Sache |
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1 Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Eilverfahren durch die in Abschnitt M ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2 Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3 Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses. 4 Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt Q außer Betracht.
Zu R: | Verweisung vor den Güterichter |
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1 In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter nach § 155 FGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2 Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. 3 Hat eine Verweisung nach § 155 FGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position R 2 zu erfassen.
Zu R 1.1: | Die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt |
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1 Diese Position ist zu erfassen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine tatsächliche Verständigung stattgefunden hat oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, die Klage zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.
Zu R 1.2: | Die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt |
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1 Diese Position ist zu erfassen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn in Teilen eine tatsächliche Verständigung stattgefunden hat oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, die Klage teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.
Zu R 1.3: | Die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt |
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1 Diese Position ist zu erfassen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2 Haben die Parteien oder die Beteiligten vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. 3 Die Position ist auch zu erfassen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien oder die Beteiligten keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu R 2: | Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden |
---|
Diese Position ist zu erfassen, wenn die Parteien oder die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 155 FGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.
Anlage 5 FG-Statistik-AV - Katalog der Sachgebietsschlüssel
Erläuterung: 1 Die Sachgebietsschlüssel sind gegliedert in Sachgebietshauptgruppen, zum Beispiel 0700, in Sachgebietsuntergruppen, zum Beispiel 0710, und in Einzelsachgebiete, zum Beispiel 0711. 2 Das Einzelsachgebiet hat Vorrang vor der Unter- und der Hauptgruppe, die Untergruppe
hat Vorrang vor der Hauptgruppe. 3 In einem Verfahren wegen Umsatzsteuer ist also nur Einzelsachgebiet 0711, nicht jedoch
Untergruppe 0710 oder Hauptgruppe 0700 zu erfassen.
4 Trifft in einem Verfahren ein Einzelsachgebiet zu, das im Katalog nicht aufgeführt ist, zum Beispiel Versicherungsteuer, ist die zutreffende Untergruppe zu erfassen, in dem Beispielsfall Untergruppe 0710. 5 Lässt sich das Einzelsachgebiet keiner Untergruppe zuordnen, ist die zutreffende Hauptgruppe zu erfassen. 6 Ist eine Zuordnung nicht möglich, ist die Hauptgruppe 1100 zu erfassen.
7 Treffen in einem Verfahren mehr als zehn Sachgebietsschlüssel zu, sind nur die in der Zahlenfolge des Katalogs zuerst aufgeführten Sachgebietsschlüssel zu erfassen. 8 Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, kann der Richter befragt werden.
0100 | Gewinneinkünfte | ||
---|---|---|---|
0200 | Überschusseinkünfte | ||
0300 | Sonstige Steuern von Einkommeneinschließlich nichteinkunftsartspezifische Streitpunkte | ||
0310 | Lohnsteuer | ||
0320 | Kapitalertragsteuer | ||
0330 | Kirchensteuer | ||
0340 | nicht einkunftsartspezifische Streitpunkte (einschließlich Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG), soweit nicht Sachgebietsuntergruppe 0910 | ||
0350 | Solidaritätszuschlag | ||
0400 | Steuern von Einkommen, die (noch) nicht eindeutig den Sachgebieten0100 bis 0300 zugeordnet werden konnten, zum Beispiel wegen fehlender weiterer Angaben. | ||
0500 | Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebietsuntergruppe 1020 | ||
0600 | Objektbezogene Steuern | ||
0610 | Gewerbesteuermessbetrag | ||
0620 | Grundsteuermessbetrag | ||
0700 | Verkehrsteuern | ||
0710 | Steuern vom Umsatz, soweit nicht Einzelsachgebiet 0822 | ||
0711 | Umsatzsteuer | ||
0720 | Rechtsverkehrsteuer | ||
0721 | Erbschaft- und Schenkungsteuer | ||
0722 | Grunderwerbsteuer | ||
0730 | Kraftfahrzeugsteuer | ||
0800 | Verbrauchsteuern und einzelne Angelegenheiten nach § 33 Absatz 1 FGO | ||
0810 | Verbrauchsteuern | ||
0811 | Energiesteuer | ||
0812 | Tabaksteuer | ||
0813 | Stromsteuer | ||
0820 | einzelne Angelegenheiten im Sinne des § 33 Absatz 1 FGO, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesbehörden verwaltet werden | ||
0821 | Zölle (einschließlich Zolltarif) | ||
0822 | Einfuhrumsatzsteuer | ||
0823 | Marktordnungssachen | ||
0900 | Kindergeld nach EStG einschließlich Rückforderungen und Erstattungen nach | ||
§ 74 Absatz 2 EStG sowie Prämien, Zulagen und sonstige Förderungsleistungen | |||
0910 | Kindergeld nach EStG einschließlichRückforderungen und Erstattungen nach § 74 Absatz 2 EStG | ||
0920 | Prämien, Zulagen und sonstige Förderungsleistungen | ||
1000 | Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Bewertung und Zerlegung | ||
1010 | Gesonderte Feststellung von Einkünften | ||
1020 | Besondere Feststellung nach dem KStG | ||
1030 | Bewertung des Grundvermögens | ||
1100 | Haftung für Steuern, AO/FGO-Sachen, Steuerberatungssachen und sonstige Verfahren | ||
1120 | Haftung für Steuern | ||
1121 | Haftung für Lohnsteuer | ||
1122 | Haftung für Umsatzsteuer | ||
1123 | Haftung für Körperschaftsteuer | ||
1130 | AO/FGO-Sachen | ||
1131 | Verfahren in Vollstreckungssachen | ||
1133 | Erlass und Stundung | ||
1134 | Verfahren nach § 32i AO (Datenschutzrechtliche Verfahren nach EU-DSGVO) | ||
1135 | Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und Zinsen | ||
1136 | Abrechnung | ||
1140 | Steuerberatungssachen (§ 33 Absatz 1 Nummer 3 FGO) | ||
1150 | sonstige Verfahren | ||
1200 | Vollschätzfälle |
Erläuterung:
Ein Verfahren wegen Vollschätzung liegt vor, wenn
a)
die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt hat und
b)
die Finanzbehörde nach Vorlage der Steuererklärung ohne weitere Rückfrage durch Änderungsbescheid abhilft und sich dadurch das beim Finanzgericht anhängige Verfahren erledigt.
Ein Verfahren ist im Sachgebiet 1200 zu erfassen, wenn beim Eingang des Verfahrens festgestellt werden kann, dass die Voraussetzung zu a) vorliegt.
Kann erst im Verlauf des Verfahrens festgestellt werden, dass die Voraussetzung zu a) vorliegt, ist das Sachgebiet nachträglich zu ändern (§ 4 Absatz 4 Nummer 2).
Wurde ein Verfahren im Sachgebiet 1200 erfasst und wird im Verlauf des Verfahrens festgestellt, dass mindestens eine der Voraussetzungen zu b) nicht mehr eintreten kann, ist das Sachgebiet nachträglich zu ändern (§ 4 Absatz 4 Nummer 2).
Anlage 6 FG-Statistik-AV - Monatserhebung über Verfahren vor dem Finanzgericht
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Anlage 7 FG-Statistik-AV - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Finanzgericht
I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten zu erfassen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A: | Schlüsselzahl des Gerichts |
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Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 8.
Zu B: | Schlüsselzahl der Erhebungseinheit |
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Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die nach der Geschäftsverteilung zur Bezeichnung des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die der Senat zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D: | Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren |
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1 Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2 Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3 In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4 In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E: | Sonstiger Geschäftsanfall |
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1 Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten.
2 An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
3 Wird ein in Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Ruhens, Aussetzung oder Unterbrechung beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen, 4 Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 entsprechend.
5 Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.
Zu E a: | Sonstiger Geschäftsanfall |
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Kostensachen |
1 In dieser Position sind ausschließlich zu erfassen:
1.
Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird,
2.
Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 149 Absatz 2 FGO),
3.
Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung eines Prozessvertreters (§ 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 149 Absatz 2 FGO),
4.
Erinnerungen nach § 56 RVG gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten nach § 62 Absatz 2 FGO aus der Landeskasse.
2 Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden
sind. Gerichtliche Entscheidungen nach § 142 Absatz 7 FGO sind nicht zu erfassen.
Zu E b: | Sonstiger Geschäftsanfall |
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Sonstige selbstständige Verfahren |
In dieser Position sind zu erfassen:
1.
Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von seinem Amt (§ 21 Absatz 3, 4 FGO) sowie Aufhebung der Entbindungsentscheidung (§ 21 Absatz 5 FGO),
2.
Beweissicherungsverfahren außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits (§ 155 FGO in Verbindung mit §§ 485 bis 494a ZPO),
3.
eidliche Vernehmungen von Auskunftspersonen oder Beeidigung von Sachverständigen (§ 158 FGO),
4.
Vollstreckungsanträge (§§ 151 bis 154 FGO),
5.
sonstige Ersuchen um Rechts- oder Amtshilfe,
6.
gerichtliche Festsetzung der Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen oder Sachverständigen.
Zu E c: | Sonstiger Geschäftsanfall |
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Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter |
In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.
Anlage 8 FG-Statistik-AV - Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte
Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:
a) | Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart | 0001 |
---|---|---|
b) | Finanzgericht München | 0002 |
c) | Finanzgericht Nürnberg | 0003 |
d) | Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Cottbus | 0004 |
e) | Finanzgericht Bremen | 0005 |
f) | Finanzgericht Hamburg | 0006 |
g) | Hessisches Finanzgericht in Kassel | 0007 |
h) | Niedersächsisches Finanzgericht in Hannover | 0008 |
j) | Finanzgericht Düsseldorf | 0009 |
k) | Finanzgericht Köln | 0010 |
l) | Finanzgericht Münster | 0011 |
m) | Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße | 0012 |
n) | Finanzgericht des Saarlandes in Saarbrücken | 0013 |
o) | Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht in Kiel | 0014 |
p) | Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald | 0016 |
q) | Sächsisches Finanzgericht in Leipzig | 0017 |
r) | Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Dessau-Roßlau | 0018 |
s) | Thüringer Finanzgericht in Gotha | 0019 |
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