ZRHO
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Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)

Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)

AV d. MdJ. v. 16.8.2018 (9341 - 201.319)
Vom 16. August 2018 (Nds. Rpfl. S. 252)
- VORIS 31020 00 00 00 001 -
AV d. MJ v. 4.3.1957 - Nds. Rpfl. S. 43 -
AV d. MJ v. 13.1.2017 - Nds. Rpfl. S. 43 -
I. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesamt für Justiz, das Auswärtige Amt und die Landesjustizverwaltungen haben die Neufassung der Allgemeinen Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zívilsachen und des Allgemeinen Teils der Rechtshilfeordnung für Zívilsachen vom 16.4.2018 beschlossen, die ich hiermit in Kraft setze.
II. Die Neufassung vom 16.4.2018 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 03.07.2018 B1) veröffentlicht worden. Ferner wird den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit ein Abdruck der Änderungen übermittelt werden.
Zudem wird die Neufassung in der Datenbank IR-Online des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen
unter http://www.ir-online.nrw.de/index2.jsp zur Verfügung stehen.
III. Diese AV tritt am 1.10.2018 in Kraft.
Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen und des Allgemeinen Teils der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
Vom 16. April 2018
Nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den zuständigen Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Zweck der einheitlichen Verwaltungspraxis der mit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 befassten Behörden die vom 19. Juli 2018 an geltende Fassung der Allgemeinen Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen und des Allgemeinen Teils dieser Rechtshilfeordnung bekannt.
Allgemeine Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
1 Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen
Der internationale Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen ist ein Instrument zur gerichtlichen Regelung von Ansprüchen aus internationalen Rechtsbeziehungen. Völkerrechtlich endet die Staatsgewalt und damit auch die Gerichtsgewalt an den jeweiligen Staatsgrenzen. Kein Staat ist befugt, gerichtliche Handlungen jedweder Art auf fremdem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
Unter dem Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist deshalb jede gerichtliche bzw. behördliche Handlung zu verstehen, die auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens zur Einleitung, Durchführung oder Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder eines ausländischen Verfahrens im Inland durchgeführt wird.
Durch die Leistung von Rechtshilfe wird die fremde Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet ausgedehnt. Die Gewährung von Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig,
aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, soweit diese Anwendungsvorrang vor zwischenstaatlichen Vereinbarungen der EU-Mitgliedstaaten haben,
im vertraglichen Rechtshilfeverkehr aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen und
im vertraglosen Rechtshilfeverkehr aufgrund gegenseitigen Entgegenkommens.
In diesem Rahmen dulden die am internationalen Rechtshilfeverkehr beteiligten Staaten den Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Aufgabe der Gerichte, zuständigen Bundes- und obersten Landesbehörden ist sicherzustellen, dass bei der Erledigung ausgehender und eingehender Rechtshilfeersuchen die jeweiligen vertraglichen oder vertraglosen Vorgaben - insbesondere auch in förmlicher Hinsicht - beachtet werden. Die wichtigsten Regelungen über den vertraglichen und vertraglosen Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen sind in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zusammengefasst. Die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit ( Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1983 - RiZ (R) 2/83 -, NJW 1983, 2769).
2 Gegenstand der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen
Ob eine Angelegenheit eine Zivil- oder Handelssache betrifft, richtet sich nach dem Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Maßgebend ist dabei nicht allein, bei welchem Gericht oder bei welcher Behörde das Verfahren anhängig ist. Entscheidend ist vor allem, ob die Angelegenheit das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien zum Gegenstand hat und deshalb dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten umfasst somit nicht nur die streitige, sondern auch die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit. Die letztere Art der Rechtshilfe erfolgt nach Maßgabe der gemeinsamen Anordnung für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit. Nicht erfasst sind regelmäßig straf-, verwaltungs- und finanzrechtliche Angelegenheiten.
3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs
3.1 Rechtshilfeverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Der Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union richtet sich vor allem
nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist (EG-Zustellungsverordnung); diese Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich Dänemark, das in einer auf einem Parallelübereinkommen mit der Europäischen Gemeinschaft basierenden Erklärung vom 20. November 2007 (ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 21) bekräftigt hat, diese Verordnung inhaltlich umsetzen zu wollen und
nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1) (EG-Beweisaufnahmeverordnung); diese Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks Anwendung.
3.2 Vertraglicher Rechtshilfeverkehr
Die für den vertraglichen Rechtshilfeverkehr in der Praxis wichtigsten zwischenstaatlichen Vereinbarungen sind in § 3 Absatz 2 aufgeführt.
3.3 Vertragloser Rechtshilfeverkehr
Für die Frage der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auf vertragloser Grundlage ist in der Regel der Grundsatz der Gegenseitigkeit maßgebend. Dieser Grundsatz besagt, dass in vergleichbaren Fällen auch der ersuchende Staat dem ersuchten Staat gegenüber zur Leistung von Rechtshilfe bereit ist. Die Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates (siehe Länderteil).
4 Arten von Ersuchen
Unterschieden werden folgende Ersuchen:
Zustellungsanträge
Rechtshilfeersuchen
Ersuchen um Vollstreckungshilfe
Ersuchen um Verfahrensüberleitung
Ersuchen um Verfahrenshilfe
Ersuchen um Rechtsauskunft
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 5 .
5 Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr
Für die Übermittlung von Ersuchen kommt der unmittelbare Verkehr, der konsularische Weg, in besonderen Fällen der ministerielle Beförderungsweg und der diplomatische Weg in Betracht ( § 6 ). Auf welchem Weg die Ersuchen im Einzelfall zu übermitteln sind, ergibt sich aus dem Länderteil.
6 Beteiligungen in Rechtshilfeangelegenheiten
Die Gerichte sowie die zuständigen Bundes- und obersten Landesbehörden leisten zur Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder zur Förderung eines ausländischen Verfahrens im Inland entsprechend den Verwaltungsanordnungen der ZRHO Rechtshilfe, soweit nicht durch andere rechtliche Grundlagen Abweichendes bestimmt ist.
Insbesondere für die in den §§ 30 Absatz 3 , 38 Absatz 2 , 54 Absatz 1 , 64e Absatz 3 , 84 Absatz 2 , 134 Absatz 3 genannten Fälle und für die praktische Durchführung der Rechtshilfe im Übrigen sowie für die Aufgaben der Bundeskontaktstelle im Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen ( § 73 Absatz 2 ) sowie für die Belange der Zentralen Behörden in Kindschaftsangelegenheiten, betreffend Auslandsunterhalt und Auslandsadoption ist die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz gegeben.
Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen erteilt das Bundesamt für Justiz in Fragen des Rechtshilfeverkehrs Auskunft und bemüht sich bei auftretenden Problemen im Kontakt mit den zuständigen Stellen im Ausland um eine Lösung im Vermittlungswege.
7 Nützliche Internet-Adressen zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen
Eine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der auf den genannten Internetseiten bereitgestellten Informationen wird nicht übernommen.
7.1 Europäische Union
7.1.1 Europäisches Justizportal
Das Europäische Justizportal informiert unter https://e-justice.europa.eu zu den Themen Recht, Rechtsprechung, Justiz, Gerichtsverfahren und Registern aus allen Mitgliedstaaten der EU. Es ist zentraler Einstiegs- und Informationsort sowie Zugangsseite zum Europäischen Gerichtsatlas und vielen anderen Datenbanken.
7.1.2 Europäische Informationsseiten
Für Europäisches Recht, Rechtsprechung der Unionsgerichte und rechtspolitische Entwicklungen wird zudem auf nachfolgende Informationsangebote verwiesen:
Recht der Europäischen Union: www.eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de
Europäischer Gerichtshof: www.curia.europa.eu/
Europäische Kommission: www.ec.europa.eu/
Europarat: http://www.coe.int/de/web/conventions/home
7.2 Bund und Länder
7.2.1 Bundesamt für Justiz
Das Bundesamt für Justiz bietet auf seiner Internetseite ( www.bundesjustizamt.de ) unter den Stichworten "Dienstleistungen für Gerichte und Behörden/Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen" Informationen zur Rechtshilfe und den aktuellen Text der ZRHO sowie die aktualisierten Länderabschnitte an.
7.2.2 Justizministerium Nordrhein-Westfalen
Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen betreut eine Internetseite http://www.ir-online.nrw.de/ mit zahlreichen Informationen zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. In Kooperation mit dem Bundesamt für Justiz werden in dieser Datenbank laufend die aktualisierten Länderabschnitte eingestellt.
7.3 Europäisches Justizielles Netz (EJN) in Zivil- und Handelssachen
Informationen zum Unionsrecht sowie zu zivilrechtlichen Fragen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten (etwa Prozesskostenhilfe, Zustellung, Beweisaufnahme, anwendbares Recht, Vollstreckung) sind auf der Startseite des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen unter https://e-justice.europa.eu/content_ejn_in_civil_and_commercial_matters-21-de.do abrufbar.
Informationen der Bundeskontaktstelle im EJN in Zivil- und Handelssachen im Bundesamt für Justiz sind unter den Stichworten "Dienstleistungen für Gerichte und Behörden/Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen" abrufbar unter www.bundesjustizamt.de .
Hier sind auch die Kontaktdaten der deutschen Verbindungsrichterinnen und Verbindungsrichter abrufbar, die in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten und Kindesentführungsfällen sowohl im Rahmen des EJN als auch als Mitglieder des Richternetzwerks der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Weiterhin sind dort auch die Links zu den weiteren deutschen Mitgliedern im EJN abrufbar.
7.4 Haager Übereinkommen
Der aktuelle Stand der Ratifikationen der im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossenen Rechtshilfeübereinkommen und nützliche Informationen zu deren Anwendung lassen sich deren Internetseite unter www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.listing entnehmen.
7.5 Londoner Rechtsauskunftsübereinkommen
Der Ratifikationsstand des Londoner Rechtsauskunftsübereinkommens ist abrufbar unter www.conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=062&CM=8&DF=13/01/2015&CL=ENG .
7.6 Deutsches Gerichtsverzeichnis
Im Internet ist eine kostenlose Suche nach deutschen Gerichten möglich unter http://www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php .
7.7 Deutsche Gesetzestexte
Der nicht amtliche Text deutscher Gesetze findet sich unter www.gesetze-im-internet.de .
Über den Bürgerzugang kann zudem auf die Onlineversion des Bundesgesetzblatts zugegriffen werden. Abrufbar ist dort ( www.bgbl.de/Xaver/start.xav ) auch dessen Teil II, in dem vor allem völkerrechtliche Übereinkommen und Verträge sowie damit zusammenhängende Rechtsvorschriften veröffentlicht sind.
7.8 Bundesamt für Justiz/Zentrale Behörden
7.8.1 Auslandsunterhalt
Informationen zum UN-Unterhaltsübereinkommen von 1956, zur Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (EG-Unterhaltsverordnung) und zum Auslandsunterhaltsgesetz sind unter den Stichworten "Bürgerdienste/Auslandsunterhalt" abrufbar unter www.bundesjustizamt.de .
Formblätter nach der EG-Unterhaltsverordnung sind abrufbar unter
https://e-justice.europa.eu/content_maintenance_obligations_forms-274-de.do .
Weitere Antragsformulare sind unter den Stichworten "Bürgerdienste/Auslandsunterhalt" abrufbar unter www.bundesjustizamt.de .
7.8.2 Auslandsadoption
Informationen in Angelegenheiten internationaler Adoptionen sind unter den Stichworten "Bürgerdienste/Auslandsadoption" abrufbar unter www.bundesjustizamt.de .
7.8.3 Internationales Sorgerecht
Informationen zum Haager Kindesentführungsübereinkommen und zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen und Antragsformulare sind unter den Stichworten "Bürgerdienste/Internationales Sorgerecht" abrufbar unter www.bundesjustizamt.de .
7.9 Auswärtige Beziehungen/Rechtspolitik/Urkundenverkehr
7.9.1 Auswärtiges Amt
Das Auswärtige Amt bietet in der "Länderübersicht" aktuelle Informationen zu ausgehenden Rechtshilfeersuchen unter http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/07/InternatRechtshilfeverkehr.html .
Informationen zu einzelnen deutschen Auslandsvertretungen sind abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/deutsche-auslandsvertretungen .
Das Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland ist abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/terminologie .
7.9.2 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet umfangreiche Informationen zu aktuellen rechtspolitischen Themen unter www.bmjv.de .
Inhaltsübersicht§§
Allgemeine Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
Allgemeiner Teil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Gegenstand der Regelung1
Begriff der Rechtshilfe2
Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs3
Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung4
Arten der Ersuchen5
Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr6
Besondere Schriftstücke im Rechtshilfeverkehr7
Äußere Form des Schriftverkehrs8
Verwaltungsmäßige Prüfung und Überwachung des Schriftverkehrs9
Unterrichtung der Landesjustizverwaltung10
Behandlung von Post- und Wertsendungen11
Abschnitt 2
Ausgehende Ersuchen
Unterabschnitt 1
Erledigungsstellen
Allgemeines12
Allgemeines zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen13
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit14
Rechtshilfe bei Beteiligung von Angehörigen der deutschen Auslandsvertretungen15
Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen16
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für Ersuchen, die an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen gerichtet werden
1
Form und Inhalt der Ersuchen
Fassung der Ersuchen17
Anlagen18
Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit19
Inhalt der Ersuchen20
Beachtung deutscher Vorschriften21
Ersuchen um mehrere Amtshandlungen22
Begleitschreiben23
Begleitbericht24
Denkschrift25
2
Übersetzungen
Ersuchen an ausländische Stellen26
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen27
3
Verwaltungsmäßige Prüfung der Ersuchen
Allgemeines28
Aufgaben der Prüfungsstelle29
Verfahren der Prüfungsstelle30
4
Änderung oder Zurücknahme von Ersuchen
Benachrichtigung der ersuchten Stelle31
5
Überwachung der Erledigung der Ersuchen
Maßnahmen der ersuchenden Stelle32
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für die einzelnen Arten der ausgehenden Ersuchen
1
Zustellungsanträge
1.1
Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung
Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen33
Allgemeines34
Zuzustellende Schriftstücke und Fristen35
Zentralstelle36
Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse; Annahmeverweigerung37
Zustellungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union38
1.1.1
Einzelheiten zur Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Artikel 4 bis 11 der EG-Zustellungsverordnung)
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen39
Zustellungsantrag40
Ausfüllen des Antrags41
Zustellungsform42
Zahl der zuzustellenden Schriftstücke43
Beglaubigung44
Übermittlung45
Kosten46
1.1.2
Einzelheiten zur Zustellung durch Auslandsvertretungen (Artikel 13 der EG-Zustellungsverordnung), zur Zustellung durch die Post (Artikel 14 der EG-Zustellungsverordnung) und zur unmittelbaren Zustellung (Artikel 15 der EG-Zustellungsverordnung)
Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen47
Zustellung durch die Post48
Unmittelbare Zustellung49
1.2
Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung
Zustellung durch die Post50
Zustellung durch ausländische Stellen51
Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen52
Zuzustellende Schriftstücke und Fristen53
Zustellung an einen fremden Staat oder einen ausländischen Diplomaten54
2
Rechtshilfeersuchen
2.1
Rechtshilfeersuchen im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung
Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen55
Allgemeines56
Zentralstelle57
2.1.1
Rechtshilfeersuchen an das ersuchte Gericht
Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung58
Ersuchen um Erledigung in besonderer Form59
Video- oder Telefonkonferenzen60
Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Beweisaufnahmen im Ausland61
Teilnahme von Richtern und Sachverständigen an Beweisaufnahmen im Ausland62
2.1.2
Unmittelbare Beweisaufnahme (Artikel 17 der EG-Beweisaufnahmeverordnung)
Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form der unmittelbaren Beweisaufnahme63
2.2
Rechtshilfeersuchen außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Beweisaufnahmeverordnung
Allgemeines64
Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung64a
Ersuchen um Erledigung in besonderer Form64b
Video- oder Telefonkonferenzen64c
Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Beweisaufnahmen im Ausland64d
Teilnahme von deutschen Richtern und Sachverständigen an Beweisaufnahmen im Ausland64e
Gutachtertätigkeit im Ausland64f
Schriftliche Befragung64g
3
Ersuchen um Vollstreckungshilfe
Allgemeines65
Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten66
Einziehung von Gerichtskosten67
4
Ersuchen um Verfahrensüberleitung
Ersuchen um Abgabe eines ausländischen Verfahrens68
Ersuchen um Übernahme eines inländischen Verfahrens69
5
Ersuchen um Verfahrenshilfe
Allgemeines70
Ersuchen um behördliche Auskunft71
Ersuchen um Rechtsauskunft72
Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen73
Ersuchen um Aktenübersendung74
Unterabschnitt 4
Kosten der Rechtshilfe
1
Gebühren der Prüfungsstellen
Festsetzung und Einziehung der Gebühren75
2
Kosten der deutschen Auslandsvertretungen
Allgemeines76
Gebührenfreiheit77
Zahlung der Gebühren und Auslagen78
3
Kosten ausländischer Stellen
Unionsrechtlicher und vertraglicher Rechtshilfeverkehr79
Vertragloser Rechtshilfeverkehr80
4
Kostenvorschuss
Einforderung eines Kostenvorschusses81
Abschnitt 3
Eingehende Ersuchen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Entgegennahme der Ersuchen82
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit83
Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe84
Übersetzungen85
Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit86
Form und Inhalt der Erledigungsstücke87
Form und Inhalt des Begleitschreibens88
Verwaltungsmäßige Prüfung der Erledigung und Rückleitung der Erledigungsstücke89
Begleitbericht90
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für die einzelnen Arten der eingehenden Ersuchen
1
Zustellungsanträge
1.1
Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung
Zustellungsanträge91
Zuständige Empfangs- und Übermittlungsstellen92
Übermittlungsweg93
Form und Sprache des Ersuchens94
Formblattverwendung für die Erledigungsstücke95
Sprache des Formblattes für Erledigungsstücke96
Empfangsbestätigung97
Nachforderung fehlender Angaben oder Schriftstücke98
Rücksendung des Ersuchens wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften oder fehlendem Anwendungsbereich99
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit100
Arten der Zustellung101
Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers102
Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht103
Durchführung der Zustellung104
Rasche Durchführung105
Nachweis der Zustellung oder Nichtzustellung106
Annahmeverweigerung107
Zustellung durch Vertretungen eines anderen Mitgliedstaats108
Eingehende Postzustellungen109
1.2
Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung
1.2.1
Allgemeines
Zuständigkeit110
Arten der Zustellung111
1.2.2
Formlose Zustellung
Zulässigkeit112
Durchführung der formlosen Zustellung113
1.2.3
Förmliche Zustellung
Zulässigkeit114
Übersetzungen115
Durchführung der förmlichen Zustellung116
1.2.4
Kosten des Zustellungsempfängers
Keine Auslagenerstattung117
1.2.5
Nachweis der Zustellung oder Nichtzustellung
Allgemeines118
Nachweis der formlosen Zustellung119
Nachweis der förmlichen Zustellung nach der Zivilprozessordnung120
Nachweis der Zustellung in besonderer Form121
Zustellungsnachweis auf einer Zweitausfertigung122
Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung123
Zustellungszeugnisse im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965124
1.2.6
Rückleitung
Erledigungsstücke125
1.2.7
Zustellungsaufträge an Gerichtsvollzieher
Verfahren bei unmittelbar eingehenden Aufträgen126
2
Rechtshilfeersuchen
2.1
Beteiligung deutscher Gerichte
Zuständigkeit, Mitteilungen127
Form und Fristen der Erledigung128
Schriftliche Befragung129
Übergabe von schriftlichen Aufzeichnungen130
Eidesabnahme131
Aussagegenehmigung132
Teilnahme der Parteien des ausländischen Verfahrens an Beweisaufnahmen im Inland133
Teilnahme ausländischer Richter und Sachverständiger an Beweisaufnahmen im Inland134
Rückleitung135
2.2
Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht nach Artikel 17 der EG-Beweisaufnahmeverordnung
Voraussetzungen, Zuständigkeit, Form der Erledigung, Ablehnungsgründe136
3
Ersuchen um Vollstreckungshilfe
Allgemeines137
Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten138
Einziehung von Gerichtskosten139
4
Ersuchen um Verfahrensüberleitung
Ersuchen um Abgabe eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens140
Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens141
5
Ersuchen um Verfahrenshilfe
Allgemeines142
Ersuchen um behördliche Auskunft143
Ersuchen um Rechtsauskunft144
Ersuchen um Aktenübersendung145
Unterabschnitt 3
Kosten der Rechtshilfe
Umfang der Kostenerstattungspflicht146
Kostenschuldner147
Verfahren bei der Einziehung148
Anlagen
Muster ZRH 1
Muster ZRH 2
Muster ZRH 3
Muster ZRH 4
Muster ZRH 5
Muster ZRH 6
Muster ZRH 7

§§ 1 - 11, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 ZRHO - Gegenstand der Regelung

Die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen enthält die allgemeinen Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr der deutschen Justizbehörden mit dem Ausland im Bereich des Zivil- und Handelsrechts. Eine Rechtsangelegenheit ist als zivil- oder handelsrechtlich anzusehen, wenn sie ihrer Natur nach das Bestehen privater Rechte oder Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien betrifft. Die Art der Gerichtsbarkeit, der das mit der Angelegenheit befasste Gericht angehört, ist nicht maßgebend; insbesondere ist unerheblich, ob es sich um eine Angelegenheit der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.

§ 2 ZRHO - Begriff der Rechtshilfe

(1) Rechtshilfe im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist jede gerichtliche oder behördliche Hilfe in einer Zivil- oder Handelssache, die entweder zur Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder zur Förderung eines ausländischen Verfahrens im Inland geleistet wird. Hierzu zählen auch Ersuchen, die die Erteilung von Auskünften über inländisches oder ausländisches Recht zum Gegenstand haben. Rechtshilfe kann auch durch Zustellung von Schriftstücken geleistet werden, die nicht oder noch nicht im Zusammenhang mit einem Verfahren stehen.
(2) Rechtshilfe wird in der Regel gewährt auf Ersuchen von Gerichten oder Behörden, die mit der Rechtsangelegenheit befasst oder nach dem Recht des ersuchenden Staates für die Stellung des Ersuchens zuständig sind. Auf Antrag eines an dem Verfahren Beteiligten wird sie nur gewährt, wenn er aufgrund Unionsrechts oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung einen solchen Antrag stellen kann oder wenn ihm das Gericht oder die Behörde aufgegeben hat, einen solchen Antrag zu stellen.

§ 3 ZRHO - Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs

(1) Der Rechtshilfeverkehr wird durchgeführt:
1.
aufgrund Unionsrechts;
2.
aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (vertraglicher Rechtshilfeverkehr);
3.
im Übrigen aufgrund gegenseitigen Entgegenkommens (vertragloser Rechtshilfeverkehr).
(2) Für den auf Unionsrecht beruhenden und den vertraglichen Rechtshilfeverkehr sind insbesondere die nachstehenden Rechtsakte und zwischenstaatlichen Vereinbarungen von Bedeutung:
1.
a)
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) und Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55);
b)
Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1);
c)
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);
d)
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);
e)
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);
f)
Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25), geändert durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG vom 18. Juni 2009 (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35);
g)
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15);
h)
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1);
i)
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1);
j)
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1); Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 ( BGBl. I S. 898 ), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 ( BGBl. I S. 2018 ) geändert worden ist;
k)
Richtlinie 2003/8 (EG) des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41);
l)
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABl. L 133 vom 29.5.2009, S. 1); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 ( BGBl. I S. 2146 );
m)
Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über gerichtliche Zuständigkeiten und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3; ABl. L 147 vom 10.6.2009, S. 1); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 ( BGBl. I S. 2146 ).
2.
a)
Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 576; 1959 II S. 1388) und das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess vom 18. Dezember 1958 ( BGBl. I S. 939 );
b)
Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; 1979 II S. 779; 1991 II S. 1396; 1993 II S. 703, 704; 1995 II S. 755, 757); dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Artikel 1 bis 7 des Übereinkommens zu Nummer 2 Buchstabe a; §§ 1 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 ( BGBl. I S. 3105 );
c)
Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472; 1979 II S. 780; 1991 II S. 1396; 1993 II S. 739; 1995 II S. 77); dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Artikel 8 bis 16 des Übereinkommens zu Nummer 2 Buchstabe a; §§ 7 bis 14 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 ( BGBl. I S. 3105 ).
3.
Deutsch-britisches Abkommen vom 20. März 1928 über den Rechtsverkehr (RGBl. II S. 623; 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116); Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
4.
a)
Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773, 1973 II S. 60);
b)
Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (BGBl. 1972 II S. 845, 1975 II S. 1138);
c)
Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl. 1983 II S. 802, 1986 II S. 1020, 1146, 1988 II S. 610);
d)
Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (BGBl. 1988 II S. 453, 1989 II S. 214, 752);
e)
Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl. 1994 II S. 518, 3707);
f)
Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl. 1998 II S. 1411, 1999 II S. 419);
g)
Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658, 3772, 1995 II S. 221); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 ( BGBl. I S. 2146 ).
5.
a)
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149, 1377, 1971 II S. 105); Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 ( BGBl. I S. 898 ), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 ( BGBl. I S. 2018 ) geändert worden ist;
b)
Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. 1961 II S. 1005, 1962 II S. 15); Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-15 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 ( BGBl. I S. 1887 ) geändert worden ist;
c)
Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825, 1987 II S. 220); Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 ( BGBl. I S. 898 ), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 ( BGBl. I S. 2018 ) geändert worden ist;
d)
Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51); Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 ( BGBl. I S. 898 ), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 ( BGBl. I S. 2018 ) geändert worden ist.
6.
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 1975 II S. 300); Auslands-Rechtsauskunftsgesetz vom 5. Juli 1974 ( BGBl. I S. 1433 ), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 31. August 2015 ( BGBl. I S. 1474 ) geändert worden ist.
(3) Für die in Absatz 2 genannten zwischenstaatlichen Vereinbarungen werden in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen folgende Kurzbezeichnungen verwendet. Zu Nummer 1 wird nachfolgend die Abkürzung EG für Europäische Gemeinschaften für Rechtsakte weiterbenutzt, die vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verabschiedet worden sind:
Zu Nummer 1
a.
EG-Zustellungsverordnung
b.
EG-Beweisaufnahmeverordnung
c.
Brüssel I-Verordnung
d.
Brüssel Ia-Verordnung
e.
Brüssel IIa-Verordnung
f.
Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen: EJN für Zivil- und Handelssachen
g.
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung
h.
EG-Mahnverfahrenverordnung
i.
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen
j.
EG-Unterhaltsverordnung
k.
PKH-Richtlinie
l.
Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005
m.
Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007
Zu Nummer 2
a.
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 - Ausführungsgesetz hierzu vom 18. Dezember 1958
b.
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 - Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977
c.
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 - Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977
Zu Nummer 3
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 - Ausführungsverordnung hierzu vom 5. März 1929
Zu Nummer 4
a.
EWG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen vom 27. September 1968
b.
Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des EWG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens vom 27. September 1968 durch den Gerichtshof
c.
Beitrittsübereinkommen vom 9. Oktober 1978
d.
Beitrittsübereinkommen vom 25. Oktober 1982
e.
Beitrittsübereinkommen vom 26. Mai 1989
f.
Beitrittsübereinkommen vom 29. November 1996
g.
Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 - hierzu Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015
Zu Nummer 5
a.
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 - hierzu Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011
b.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958
c.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 - hierzu Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011
d.
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 - hierzu Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011
Zu Nummer 6 Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968
(4) Auf weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen mit deutscher Beteiligung wird im Länderteil besonders hingewiesen. Ferner wird auf den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebenen Fundstellennachweis B - Völkerrechtliche Vereinbarungen/Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands - des Bundesgesetzblattes Teil II (abrufbar unter http://www.bundesgesetzblatt.de ) Bezug genommen.
(5) Soweit Übereinkommen und Verträge Regelungen über Rechts- und Amtshilfe in Personenstands- und Nachlasssachen enthalten, wird hierauf hingewiesen. Nicht aufgenommen sind
1.
Übereinkommen und Verträge, die Regelungen über Rechts- und Amtshilfe in Personenstands- und Nachlasssachen enthalten
a.
Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien sowie das Schlussprotokoll vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002, 1006, BGBl. 1955 II S. 829, BGBl. 1997 II S. 2);
b.
Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Türkischen Republik vom 28. Mai 1929 sowie die Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages (RGBl. 1930 II. S. 747);
c.
Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Irischen Freistaat vom 12. Mai 1930 (RGBl. 1931 II. S. 115, 692; BGBl. 1952 II. S. 608);
d.
Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284, 285; 1958 II S. 17);
e.
Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 (BGBl. 1959 II S. 232, 233, 469).
2.
Übereinkommen in Sorgerechtsangelegenheiten
a.
Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. 1971 II S. 217, 1150);
b.
Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220, 1991 II S. 392);
c.
Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 1991 II S. 329); Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 ( BGBl. I S. 162 ), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 ( BGBl. I S. 1607 ) geändert worden ist.

§ 4 ZRHO - Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung

(1) Für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschrift bezeichnet der Ausdruck:
1.
"ausgehende Ersuchen" die Ersuchen, die eine deutsche Justizbehörde an eine deutsche Auslandsvertretung oder an eine ausländische Stelle richtet,
2.
"eingehende Ersuchen" die Ersuchen, die eine ausländische Stelle oder Vertretung an eine deutsche Justizbehörde richtet,
3.
"ausländische Stellen" die nichtdeutschen Behörden und Stellen im Ausland,
4.
"ausländische Vertretungen" die ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Inland,
5.
"deutsche Auslandsvertretungen" die deutschen diplomatischen und berufskonsularischen
Vertretungen im Ausland.
(2) Status- und Funktionsbestimmungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 5 ZRHO - Arten der Ersuchen

Im Rechtshilfeverkehr werden folgende Ersuchen unterschieden:
1.
Zustellungsanträge sind im vertraglichen und im vertraglosen Rechtshilfeverkehr auf die Übergabe eines Schriftstücks und die amtliche Feststellung der Übergabe gerichtet. Nach der Art der Durchführung kommen in Betracht:
a.
Anträge auf formlose Zustellung, mit denen die Zustellung durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden soll, wenn er zur Annahme bereit ist;
b.
Anträge auf förmliche Zustellung, aufgrund deren die Zustellung entweder in der Form, die durch die innere Gesetzgebung des ersuchten Staates für gleichartige Zustellungen vorgeschrieben ist, oder in einer besonderen Form bewirkt werden soll, die der ersuchende Staat gewünscht hat.
Die EG-Zustellungsverordnung unterscheidet nicht zwischen formloser und förmlicher Zustellung. Auf § 34 wird verwiesen.
2.
Rechtshilfeersuchen sind auf Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer anderen gerichtlichen Handlung gerichtet, insbesondere Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien, Einnahme eines Augenscheins, Aufnahme eines Urkundenbeweises oder Prüfung von Urkunden, Abnahme von Eiden, Vornahme eines Sühneversuchs.
3.
Ersuchen um Vollstreckungshilfe werden vornehmlich gestellt, wenn Kosten im ersuchten
Staat einzuziehen sind.
4.
Ersuchen um Verfahrensüberleitung werden gestellt, wenn ein in einem Staat anhängiges Verfahren, beispielsweise in Vormundschafts-, Betreuungs- und Nachlasssachen, an die Behörden eines anderen Staates abgegeben oder von ihnen übernommen werden soll.
5.
Ersuchen um Verfahrenshilfe enthalten die Bitte, andere als gerichtliche Handlungen vorzunehmen, beispielsweise Akten oder Urkunden zu übersenden, behördliche Auskünfte zu erteilen oder Zeugen oder Berechtigte zu ermitteln.
6.
Ersuchen um Rechtsauskunft enthalten die Bitte um Auskunft über den Inhalt ausländischen oder inländischen Rechts, insbesondere nach dem Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968, sowie gegebenenfalls um Auskunft allgemeiner Art mit Bezug zu einem Verfahren oder zu Unionsrecht im Rahmen des EJN für Zivil- und Handelssachen.

§ 6 ZRHO - Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr

(1) Für den Verkehr der inländischen Stellen mit ausländischen Stellen in Angelegenheiten der Rechtshilfe kommen in der Regel in Betracht:
1.
der unmittelbare Verkehr zwischen den Stellen des ersuchenden und des ersuchten Staates;
2.
der konsularische Weg, bei dem der Konsul des ersuchenden Staates die Erledigung vermittelt;
3.
der ministerielle Weg, bei dem die Ersuchen über die Justizressorts des ersuchenden und des ersuchten Staates geleitet werden;
4.
der diplomatische Weg, bei dem die diplomatische Vertretung des ersuchenden Staates
die Erledigung des Ersuchens vermittelt.
(2) Der diplomatische Weg ist zu wählen, wenn die Übermittlungswege in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht zugelassen sind.
(3) Ist der konsularische Weg oder der unmittelbare Verkehr zugelassen, so ist gleichwohl der diplomatische Weg zu wählen, wenn tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder sonstige Gründe es angezeigt erscheinen lassen.
(4) Der ministerielle Weg ist in den aus dem Länderteil ersichtlichen Fällen maßgebend.

§ 7 ZRHO - Besondere Schriftstücke im Rechtshilfeverkehr

Im Rechtshilfeverkehr werden folgende besondere Schriftstücke verwendet:
1.
Das Begleitschreiben dient der Übermittlung eines Ersuchens um Rechtshilfe oder der Rückleitung eines erledigten Ersuchens an die ersuchende Stelle. Es wird gerichtet
a.
bei ausgehenden Ersuchen an eine deutsche Auslandsvertretung oder im unmittelbaren Verkehr an eine besondere ausländische Empfangsstelle, wenn die Auslandsvertretung oder die Empfangsstelle das Ersuchen an die ersuchte Stelle weitergeben soll;
b.
bei eingehenden Ersuchen an eine ausländische Stelle, der die Erledigungsstücke zu einem Ersuchen übermittelt werden.
Bei Zustellungsanträgen und Zustellungszeugnissen nach der EG-Zustellungsverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sind Begleitschreiben nicht erforderlich. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung.
2.
Mit dem Begleitbericht werden Vorgänge aller Art der Prüfungsstelle oder der Landesjustizverwaltung vorgelegt.
3.
Die Denkschrift soll eine ausländische Stelle oder eine ausländische Vertretung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht näher unterrichten.

§ 8 ZRHO - Äußere Form des Schriftverkehrs

Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich der Anlagen besondere Sorgfalt zu verwenden. Die Schriftstücke müssen gut lesbar sein. Sie sollen keine Schreibfehler oder Durchstreichungen enthalten. Randbemerkungen sind unstatthaft. Die in den jeweiligen Rechtsvorschriften des Unionsrechts oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Vordrucke sind zu verwenden.

§ 9 ZRHO - Verwaltungsmäßige Prüfung und Überwachung des Schriftverkehrs

(1) Die verwaltungsmäßige Prüfung, ob ausgehende Ersuchen um Rechtshilfe zur Weiterleitung geeignet sind und ob bei eingehenden Ersuchen Rechtshilfe zu leisten ist, wird vorbehaltlich des Absatzes 4 und der Vorschriften des § 29 Absatz 2 und des § 84 Absatz 2 bis 4 den Prüfungsstellen übertragen. Die Prüfungsstellen haben auch den Rechtshilfeverkehr allgemein zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, ob eingehende Ersuchen - mit Ausnahme von Zustellungsanträgen - im Inland vollständig und fristgerecht erledigt werden. Im Rahmen der EG-Zustellungsverordnung erteilen die Prüfungsstellen den deutschen Übermittlungs- und Empfangsstellen Auskunft.
(2) Prüfungsstellen sind für die Landgerichte und Amtsgerichte die Präsidenten der Landgerichte; an ihre Stelle treten für die Amtsgerichte die Präsidenten der Amtsgerichte, wenn sie die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht ausüben. Für die Oberlandesgerichte nehmen die Präsidenten dieser Gerichte die Aufgaben der Prüfungsstelle wahr. Die Landesjustizverwaltungen können hiervon abweichende Regelungen treffen.
(3) Zur Beschleunigung des Verkehrs berichten die Prüfungsstellen unmittelbar an die Landesjustizverwaltung. Sind die Berichte von allgemeiner Bedeutung oder berühren sie auch andere Geschäftszweige der Landesjustizverwaltung, so ist ohne besondere Anordnung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eine Abschrift des Berichts zu übermitteln.
(4) Werden eingehende Ersuchen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 oder nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 der Zentralen Behörde übermittelt, nimmt diese die verwaltungsmäßige Prüfung vor. Als Zentrale Behörde im Sinne des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 sind die jeweiligen Landesjustizverwaltungen bestimmt worden. Abweichend davon wird diese Aufgabe
in Baden-Württemberg vom Amtsgericht Freiburg,
in Bayern vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München,
in Bremen vom Präsidenten des Landgerichts,
in Hamburg vom Präsidenten des Amtsgerichts,
in Hessen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main,
in Nordrhein-Westfalen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und
in Sachsen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden
wahrgenommen. Absatz 3 findet für die Zentralen Behörden in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen Anwendung.

§ 10 ZRHO - Unterrichtung der Landesjustizverwaltung

Den Landesjustizverwaltungen ist - abgesehen von den in den §§ 29 Absatz 2 , 30 Absatz 3 und 84 Absatz 4 Satz 3 und 4 , Absatz 9 genannten Fällen - zu berichten, wenn sich bei oder nach der Erledigung eines Ersuchens besondere Umstände ergeben, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein können und deren Kenntnis wahrscheinlich im Interesse der Landesjustizverwaltung ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei der Anwendung oder Auslegung von Unionsrecht oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Schwierigkeiten bei der Kostenerstattung, wesentlichen Abweichungen von bestehenden Gepflogenheiten, besonderen Schwierigkeiten aus der Nichtverwendung vorgesehener Formblätter und Sprachen, wiederholten Mängeln sowie Besonderheiten von Ersuchen, die den innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen widersprechen.

§ 11 ZRHO - Behandlung von Post- und Wertsendungen

(1) Alle ins Ausland gehende Postsendungen sind freigemacht aufzugeben. Sendungen, die für verschiedene ausländische Stellen bestimmt sind, dürfen nicht in einem Sammelbrief an eine ausländische Stelle übermittelt werden, es sei denn, dass diese Stelle für die Weiterleitung der an verschiedene Behörden gerichteten Sendungen zuständig ist, beispielsweise die Zentralen Behörden nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 und dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970. Um Fehlleitungen im Ausland zu vermeiden, soll aus der Anschrift die Bezeichnung der ausländischen Stelle in deren Sprache ersichtlich sein.
(2) Nicht oder nicht genügend freigemachte Sendungen ausländischer Stellen sind anzunehmen. Ein Antrag auf Erstattung der Postgebühren ist nicht zu stellen; bei häufigeren Wiederholungen ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.
(3) Ist die Versendung von Schriftstücken oder Gegenständen in das Ausland auf dem Postweg oder dem Kurierweg nach § 30 Absatz 2 nicht zulässig, unmöglich oder nicht empfehlenswert (beispielsweise wegen ihres besonderen Wertes oder ihrer besonderen Bedeutung), so sind sie der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

§§ 12 - 81, Abschnitt 2 - Ausgehende Ersuchen

§§ 12 - 16, Unterabschnitt 1 - Erledigungsstellen

§ 12 ZRHO - Allgemeines

(1) Ausgehende Ersuchen ( § 5 ) werden grundsätzlich durch ausländische Stellen erledigt. In einigen Ländern (siehe Länderteil) können ausländische Stellen die Erledigung auf Beauftragte übertragen.
(2) Ferner können Ersuchen durch deutsche Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit erledigt werden, soweit diese dazu im Ausland befugt sind und ihre Inanspruchnahme aus besonderen Gründen erforderlich wird ( § 14 ).
(3) Im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung sind Zustellungen durch Postdienste grundsätzlich zulässig (Artikel 14 der EG-Zustellungsverordnung). Im Übrigen können Zustellungen im Ausland unmittelbar durch Postdienste erfolgen, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zulässig ist ( § 183 der Zivilprozessordnung ). Bei Zustellungen an fremde Staaten, ausländische Diplomaten und Angehörige deutscher Auslandsvertretungen sind die §§ 15 , 38 und 54 zu beachten.

§ 13 ZRHO - Allgemeines zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

(1) Die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen für Konsularsachen ergibt sich im Allgemeinen aus dem Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) vom 11. September 1974 ( BGBl. I S. 2317 ), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 39 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 ( BGBl. I S. 1666 ) geändert worden ist.
(2) Die konsularischen Amtsbezirke der deutschen Auslandsvertretungen sind im Bundesanzeiger veröffentlicht und auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes verzeichnet (siehe Nummer 7.9.1 der Einführung).

§ 14 ZRHO - Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit

(1) Die deutschen Auslandsvertretungen sollen zur Erledigung von Ersuchen in eigener Zuständigkeit nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Ausnahmefälle sind regelmäßig gegeben, wenn die zuständigen Stellen des betreffenden Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind, vorrangige Regelungen über die unionsrechtliche oder zwischenstaatliche Rechtshilfe nicht bestehen (vertragloser Zustand) oder im Einzelfall besondere Gründe die Inanspruchnahme der Auslandsvertretung rechtfertigen (beispielsweise in Eilsachen oder weil Erklärungen nach deutschem Recht beurkundet werden sollen).
(2) Ferner können die Auslandsvertretungen Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen nur dann selbst erledigen, wenn sie hierzu im Empfangsstaat befugt sind. Angaben hierzu enthalten die jeweiligen Länderabschnitte. Hängt die Befugnis von der Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person ab, ist im Ersuchen alles anzugeben, was über die Staatsangehörigkeit dieser Person bekannt ist.
(3) Die Zustellungsbefugnisse deutscher Auslandsvertretungen sind auf formlose Zustellungen beschränkt, welche die Annahmebereitschaft des Empfängers voraussetzen. In der Regel wird die Zustellung von der Auslandsvertretung durch Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den im Zustellungsantrag genannten Empfänger selbst beziehungsweise an seinen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten ( §§ 170 , 171 der Zivilprozessordnung ) bewirkt.
(4) Im Übrigen ist zu prüfen, ob die Zustellung durch eine Auslandsvertretung im Einzelfall zweckmäßig erscheint. Wenn im betreffenden Staat mit der Anerkennung deutscher Entscheidungen in Zivilsachen gerechnet werden kann, sollte von der Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstückes auf diesem Weg im vertraglosen Verkehr möglichst abgesehen werden. In einem solchen Fall wird in der Regel zunächst die ausländische Stelle um Zustellung zu ersuchen sein.
(5) Soll ein Vernehmungsersuchen an eine deutsche Auslandsvertretung gerichtet werden, deren ständige Besetzung mit einem gemäß § 19 Absatz 1 des Konsulargesetzes befugten oder gemäß § 19 Absatz 2 des Konsulargesetzes ermächtigten Beamten nicht gewährleistet ist, empfiehlt es sich, vorher Rückfrage beim Auswärtigen Amt (auch telefonisch) wegen der derzeitigen Besetzung zu halten.

§ 15 ZRHO - Rechtshilfe bei Beteiligung von Angehörigen der deutschen Auslandsvertretungen

(1) Entsandte Beschäftigte deutscher Auslandsvertretungen und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen genießen nach Maßgabe der Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (WÜD) und konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (WÜK) Schutz vor Hoheitsakten des Empfangsstaates. Zustellungen an diese Personen erfolgen daher regelmäßig durch die zuständige Auslandsvertretung ( § 183 Absatz 4 der Zivilprozessordnung ), sofern nicht aufgrund spezieller völkervertraglicher oder unionsrechtlicher Regelungen Postzustellungen möglich sind. Die Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts sind mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Diese leitet die zuzustellenden Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag an die zuständige Auslandsvertretung weiter. Ebenso ist bei Ersuchen um Vernehmung solcher Personen zu verfahren.
(2) Ersuchen um Zustellung an nicht entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung oder dem Haushalt dieser Personen zugehörige Familienmitglieder sollen nach Maßgabe der im Länderteil aufgeführten konsularischen Befugnisse ( § 14 Absatz 2 ) ebenfalls an die zuständige Auslandsvertretung gerichtet werden. Die Ersuchen sind mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Ebenso ist bei Ersuchen um Vernehmung solcher Personen zu verfahren.
(3) Soweit eine Vernehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen nicht möglich ist, kommt eine dienstliche Erklärung oder die Aufnahme einer Wissenserklärung in Betracht.

§ 16 ZRHO - Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen

(1) Ausländische Stellen müssen in Anspruch genommen werden, wenn
1.
Zustellungen nicht unmittelbar durch Postdienste erfolgen und
2.
Ersuchen nicht durch deutsche Auslandsvertretungen selbst erledigt werden ( §§ 14 , 15 ).
(2) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ausländischer Stellen richtet sich nach dem Recht des betreffenden Staates. Näheres zur Bezeichnung, Anschrift und Zuständigkeit ausländischer Stellen ergibt sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt.

§§ 17 - 32, Unterabschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften für Ersuchen, die an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen gerichtet werden

§§ 17 - 25, 1 - Form und Inhalt der Ersuchen

§ 17 ZRHO - Fassung der Ersuchen

(1) Für Ersuchen an ausländische Stellen nach der EG-Zustellungsverordnung, der EG-Beweisaufnahmeverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sind sowohl die Vordrucke als auch die Sprachen, in denen sie auszufüllen sind, vorgeschrieben. Ferner bestehen mit einigen Staaten Zusatzvereinbarungen, die die Benutzung von Vordrucken und gegebenenfalls Sprachregelungen beinhalten. Sind keine Vordrucke vorgesehen, sind die Ersuchen grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Sie sollen auch für ausländische Stellen leicht verständlich sein. Abkürzungen, insbesondere auch abgekürzte Bezeichnungen deutscher Gesetze, sind nur zulässig, wenn sie bei ihrer erstmaligen Verwendung zusammen mit den ungekürzten Bezeichnungen eingeführt werden. Einzelheiten ergeben sich aus dem Länderteil.
(2) Das Ersuchen und seine Anlagen dürfen keine Ausdrücke oder Wendungen enthalten, die von dem ersuchten Staat als Herabsetzung seiner Behörden, Einrichtungen oder Angehörigen empfunden werden könnten.
(3) In dem Ersuchen ist die ersuchte Stelle genau zu bezeichnen. Steht ihre Zuständigkeit nicht fest, ist der Zusatz "[...] oder an die zuständige Stelle" beizufügen. Ist die zu ersuchende Stelle unbekannt, ist das Ersuchen allgemein "An die zuständige Stelle für den Ort [...]" zu richten.
(4) Für den fremden Staat und seine Behörden sind die amtlichen Bezeichnungen entsprechend dem vom Auswärtigen Amt geführten Staatenverzeichnis zu verwenden.
(5) Besonders eilig zu behandelnde Sachen sind auf dem Ersuchen in hervorgehobener Weise kenntlich zu machen, beispielsweise durch einen Vermerk "Eilsache, nächster Gerichtstermin am [...]".
(6) Die Ersuchen sind stets von einem Richter unter Beifügung der Amtsbezeichnung zu unterschreiben. In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt in gleicher Weise der Rechtspfleger. Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen.

§ 18 ZRHO - Anlagen

(1) Anlagen sind in Ersuchen nach Zahl und Art anzugeben und derart anzuschließen, dass ein Verlust oder eine Verwechslung nicht eintreten kann.
(2) Urkunden sind regelmäßig in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Urschrift darf nur dann übersandt werden, wenn das Ersuchen sonst nicht sachgemäß erledigt werden kann. In diesem Falle ist eine Kopie der Urkunde zurückzubehalten.
(3) Auf Augenscheinsobjekten wie Lichtbildern, Abbildungen und Plänen ist zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen.

§ 19 ZRHO - Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit

(1) Ob im Ausnahmefall eine Legalisation der Unterschriften auf ausgehenden Ersuchen und Anlagen durch die ausländische Vertretung im Inland oder eine ähnliche Förmlichkeit erforderlich ist, ergibt sich aus dem Länderteil. Sofern erforderlich, hat die Prüfungsstelle für die Vorbeglaubigung, die Legalisation oder eine ähnliche Förmlichkeit zu sorgen.
(2) Die Vorbeglaubigung für die Zwecke der Legalisation ist regelmäßig in folgender Form vorzunehmen: "Die Echtheit vorstehender Unterschrift des [...] (Amtsbezeichnung, Name) und die Echtheit des beigedrückten Dienststempels/Dienstsiegels werden hiermit bestätigt. Zugleich wird bescheinigt, dass der Vorgenannte zur Vornahme der Amtshandlung befugt war."

§ 20 ZRHO - Inhalt der Ersuchen

(1) In den Ersuchen ist der Gegenstand des Rechtshilfebegehrens vollständig und deutlich zu bezeichnen. Form und Inhalt der Ersuchen können vom Unionsrecht vorgegeben oder besonders vertraglich vereinbart sein (beispielsweise Artikel 4 Absatz 3 der EG-Zustellungsverordnung, Artikel 4 Absatz 1 der EG-Beweisaufnahmeverordnung, Artikel 3, 5 Absatz 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, Artikel 3 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970). Die Ersuchen müssen eine klare und leicht verständliche Darstellung des Sachverhalts enthalten, soweit es zu ihrer ordnungsmäßigen Erledigung erforderlich ist. Akten dürfen zur Erläuterung des Ersuchens nicht mit übersandt werden.
(2) Die Beschlüsse und Verfügungen, die den Anlass zu dem Ersuchen geben, sind inhaltlich in das Ersuchen aufzunehmen. Dabei darf in Ersuchen an ausländische Stellen auf Vorschriften der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen oder auf Anordnungen der Justizverwaltungsbehörden (beispielsweise Erlasse oder Verfügungen) nicht Bezug genommen werden.
(3) Die Anschriften der Zustellungsempfänger oder zu vernehmenden Personen sind im Ersuchen genau und wenn möglich in landesüblicher Weise anzugeben.

§ 21 ZRHO - Beachtung deutscher Vorschriften

In der Regel erfolgt die Erledigung des Ersuchens nach ausländischem Recht. Die zusätzliche Anwendung deutscher Vorschriften ist zu erbitten, wenn es durch den Gegenstand des Ersuchens oder sonst im Einzelfall geboten erscheint. Dies ist insbesondere in Bezug auf Belehrungen über Aussageverweigerungsrechte und Aussageverbote der Fall.

§ 22 ZRHO - Ersuchen um mehrere Amtshandlungen

Sollen in derselben Sache mehrere Amtshandlungen im Ausland vorgenommen werden, so bedarf es nur eines Ersuchens, wenn dieselbe Stelle zuständig ist. Anderenfalls sind so viele Ersuchen zu stellen, als ausländische Stellen für die Erledigung in Anspruch genommen werden, wenn nicht ausnahmsweise ein anderes Verfahren angezeigt ist. In jedes Ersuchen ist nur der für dessen Erledigung notwendige Inhalt aufzunehmen.

§ 23 ZRHO - Begleitschreiben

(1) Soweit das Ersuchen nicht unmittelbar der ersuchten Stelle, sondern an eine die Erledigung vermittelnde Stelle im Ausland zu übersenden ist (beispielsweise deutsche Auslandsvertretung), muss dem Ersuchen ein Begleitschreiben ( § 7 Nummer 1 Buchstabe a ) vorangestellt werden. Das Begleitschreiben ist an die vermittelnde Stelle zu richten. Bei Zustellungsanträgen nach der EG-Zustellungsverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sowie bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung sind Begleitschreiben grundsätzlich nicht erforderlich.
(2) In dem Begleitschreiben ist die Bitte auszusprechen, das Ersuchen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Gegebenenfalls können weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies zweckmäßig erscheint (beispielsweise zur Feststellung der zuständigen Stelle, soweit diese im Ersuchen selbst nicht genau bezeichnet werden konnte, sowie bei Eilbedürftigkeit oder Berücksichtigung von Sonderwünschen). Außerdem ist in dem Begleitschreiben an eine deutsche Auslandsvertretung anzugeben, was über die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person bekannt ist.
(3) Nur für den inländischen Geschäftsverkehr bestimmte Mitteilungen darf das Begleitschreiben nicht enthalten. Auf § 20 Absatz 2 Satz 2 wird verwiesen.
(4) Begleitschreiben an ausländische Stellen sind mit einer Übersetzung in die dortige Amtssprache - sofern diese nicht Deutsch ist - zu versehen. Begleitschreiben an deutsche Auslandsvertretungen bedürfen keiner Übersetzung.

§ 24 ZRHO - Begleitbericht

(1) Der Begleitbericht ( § 7 Nummer 2 ) kann in abgekürzter Form auf einen Abdruck des Ersuchens oder des Begleitschreibens gesetzt werden. Ist dies ausnahmsweise untunlich, so sind in dem Bericht die Rechtsangelegenheit und der Grund der Vorlage kurz zu bezeichnen. Der Inhalt des Ersuchens braucht in dem Bericht nicht wiederholt zu werden.
(2) Ist die Landesjustizverwaltung schon früher mit der Sache befasst gewesen, so ist darauf hinzuweisen.

§ 25 ZRHO - Denkschrift

(1) In der Denkschrift ( § 7 Nummer 3 ) hat das ersuchende Gericht der ausländischen Stelle die Sach- und Rechtslage darzustellen. Die Denkschrift ist nicht zu adressieren. Soweit der Sachverhalt einen fremden Staat oder Angehörigen einer ausländischen Auslandsvertretung betrifft, ist insbesondere auf Fragen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und Immunitätsfragen einzugehen.
(2) Die Denkschrift ist mit einer Übersetzung in die dortige Amtssprache zu versehen.

§§ 26 - 27, 2 - Übersetzungen

§ 26 ZRHO - Ersuchen an ausländische Stellen

(1) Ersuchen an eine ausländische Stelle sind Übersetzungen beizufügen, einschließlich Übersetzungen der Anlagen. Näheres, ebenso etwaige Ausnahmen hiervon, regelt der Länderteil. Die Übersetzungen sind von einem nach Landesrecht ermächtigten oder öffentlich bestellten oder einem solchen gleichgestellten Übersetzer zu fertigen und zu beglaubigen, sofern nicht im Länderteil etwas anderes bestimmt ist.
(2) Übersetzungen der Anlagen müssen nicht beigefügt werden, wenn im vertraglichen Rechtshilfeverkehr nur formlose Zustellung beantragt wird und nach der vertraglichen Regelung für diesen Fall Übersetzungen nicht erforderlich sind. Besteht Grund zu der Annahme, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und durch Übersetzungen seine Bereitschaft zur Annahme der Schriftstücke herbeigeführt werden kann, so sollen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt werden. In Ländern mit mehreren Amtssprachen ist die Sprache zu wählen, die der Zustellungsempfänger vermutlich beherrscht.
(3) Wird um Zustellung an einen fremden Staat oder ausländischen Diplomaten ersucht, sind dem Ersuchen und dessen Anlagen Übersetzungen beizufügen.
(4) Für Besonderheiten und Erleichterungen wird im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung auf die §§ 37 , 40 , 41 , 44 und im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung auf § 56 Absatz 5 verwiesen. Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen die Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein.

§ 27 ZRHO - Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen

Bei Ersuchen, die durch die deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit erledigt werden können, sind Übersetzungen des Ersuchens und der Anlagen nicht erforderlich. Falls jedoch bei Zustellungsanträgen Grund für die Annahme besteht, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und durch Übersetzungen seine Bereitschaft zur Annahme der Schriftstücke herbeigeführt werden kann, so empfiehlt es sich, Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beizufügen. In Ländern mit mehreren Amtssprachen ist die Sprache zu wählen, die der Zustellungsempfänger vermutlich beherrscht.

§§ 28 - 30, 3 - Verwaltungsmäßige Prüfung der Ersuchen

§ 28 ZRHO - Allgemeines

Die an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen gerichteten Ersuchen ( § 5 ) sind den Prüfungsstellen ( § 9 ) mit Begleitbericht vorzulegen, auch wenn der unmittelbare Verkehr mit den ausländischen Stellen zugelassen ist. Beizufügen sind etwaige Begleitschreiben ( § 7 Nummer 1 Buchstabe a , § 23 ) und gegebenenfalls gefertigte Denkschriften ( § 7 Nummer 3 , § 25 ). Abweichend hiervon können die Landesjustizverwaltungen im Bereich der EG-Zustellungsverordnung sowie der EG-Beweisaufnahmeverordnung von einer Beteiligung der Prüfungsstelle absehen.

§ 29 ZRHO - Aufgaben der Prüfungsstelle

(1) Die Prüfungsstelle hat festzustellen, ob die Vorschriften des maßgeblichen Unionsrechts, der einschlägigen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen beachtet sind. Ferner ist zu prüfen, ob das Ersuchen und seine Anlagen vollständig und so gehalten sind, dass auch eine mit den Einrichtungen des deutschen Rechts nicht vertraute Stelle das Ersuchen unschwer erledigen kann.
(2) Bestehen gegen die Absendung des Ersuchens wegen Gefährdung der staatlichen Sicherheit oder Hoheitsrechte Bedenken, ist - unabhängig vom Übermittlungsweg - zunächst der Landesjustizverwaltung zu berichten.
(3) Die besonderen Regelungen für Zustellungen an Angehörige deutscher Auslandsvertretungen oder an fremde Staaten sowie ausländische Diplomaten sind zu beachten ( §§ 15 , 38 , 54 ).

§ 30 ZRHO - Verfahren der Prüfungsstelle

(1) Die Prüfungsstelle leitet das Ersuchen nach Prüfung und gegebenenfalls nach Behebung von Mängeln weiter, wenn
1.
der unmittelbare Verkehr zugelassen ist, je nach den für das betreffende Land geltenden Vorschriften (siehe Länderteil) unmittelbar an die für die Erledigung zuständige ausländische Stelle oder ausländische besondere Empfangsstelle;
2.
der konsularische Weg vorgeschrieben ist, unmittelbar an das örtlich zuständige Konsulat der Bundesrepublik Deutschland oder die zuständige Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung (Amtsbezirke vergleiche § 13 Absatz 2 );
3.
der ministerielle Weg vorgeschrieben ist, unmittelbar an die zuständige Landesjustizverwaltung;
4.
die Übermittlung auf dem diplomatischen Weg zu erfolgen hat, unmittelbar an die zuständige diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, wenn nicht im Länderteil etwas anderes bestimmt ist;
5.
das Ersuchen durch eine deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit erledigt werden soll ( § 14 und Länderteil), unmittelbar an das örtlich zuständige Konsulat der Bundesrepublik Deutschland oder die zuständige Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung (Amtsbezirke vergleiche § 13 Absatz 2 ).
(2) Sofern nach dem Länderteil für die Übermittlung der Ersuchen an die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland der Kurierweg des Auswärtigen Amtes vorgesehen ist, sind diese Sendungen mit folgender Anschrift zu versehen:
Auswärtiges Amt
für Botschaft [...]/für Generalkonsulat [...]
11013 Berlin
Eine Liste der deutschen Auslandsvertretungen und ihrer Amtsbezirke befindet sich auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (siehe Nummer 7.9.1 der Einführung). Ist nach dem Länderteil für die Übermittlung der Ersuchen der "Postweg" vorgesehen, soll der Kurierweg nur ausnahmsweise benutzt werden (etwa bei besonderem Geheimhaltungsbedürfnis, zur Sicherung von Personen, wegen Unsicherheit der Postverhältnisse im ersuchten Staat). Statt des normalen Postweges ist insbesondere im Postverkehr mit dem außereuropäischen Bereich der "Luftpostweg" zu wählen, wenn hierdurch eine nicht unwesentliche Beschleunigung zu erwarten ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen, wenn
1.
eine Vermittlung der Bundesbehörden, insbesondere für die Fälle der Beteiligung des Bundesamtes für Justiz und des Auswärtigen Amtes, aus besonderen Gründen angezeigt erscheint (beispielsweise, wenn der Inhalt des Ersuchens aus politischen oder rechtlichen Gesichtspunkten dazu Anlass bietet oder Zweifel über die Verpflichtung zur Leistung der erbetenen Rechtshilfe oder über die Art, in der um diese nachzusuchen ist, bestehen). In diesen Fällen sind die Gründe für die Vorlage näher darzulegen. Im Übrigen ist das Ersuchen zur Weiterleitung vorbereitet mit dem etwa erforderlichen Begleitschreiben vorzulegen;
2.
ohnehin eine Mitwirkung der Landesjustizverwaltung oder des Auswärtigen Amtes erforderlich ist (beispielsweise, wenn für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 erforderlich ist);
3.
für ein ausgehendes Ersuchen eine Vorlage bei der Landesjustizverwaltung in diesem Abschnitt oder im Länderteil besonders angeordnet ist.

§ 31, 4 - Änderung oder Zurücknahme von Ersuchen

§ 31 ZRHO - Benachrichtigung der ersuchten Stelle

(1) Ein Ersuchen ist zurückzunehmen, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht mehr benötigt wird.
(2) Soll ein Ersuchen geändert oder zurückgenommen werden, so ist die ersuchte Stelle hiervon auf dem gleichen Weg, auf dem das Ersuchen übermittelt wurde, unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 32, 5 - Überwachung der Erledigung der Ersuchen

§ 32 ZRHO - Maßnahmen der ersuchenden Stelle

(1) Ob Ersuchen in angemessener Zeit erledigt werden und die Mitteilungen im Rahmen der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung fristgerecht erfolgen, hat diejenige Stelle zu überwachen, die das Ersuchen gestellt hat. Erforderlichenfalls ist bei der ausländischen Stelle in jeder geeigneten Form (beispielsweise per Post, Telefax, E-Mail) an die Erledigung zu erinnern. Bleiben die Bemühungen fruchtlos, besteht die Möglichkeit, wie folgt zu verfahren:
a)
im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung nach Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit der hierzu von Deutschland abgegebenen Erklärung;
b)
im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 nach der von Deutschland zu Artikel 15, 16 des Übereinkommens abgegebenen Erklärung (Bekanntmachung vom 11. März 1993, BGBl. II S. 704).
(2) Bei Ersuchen sollen Nachfragen regelmäßig schriftlich erfolgen. Für die Übermittlung ist grundsätzlich der gleiche Weg zu benutzen, auf dem das Ersuchen weitergeleitet wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einigen Ländern mit einer Erledigung von Ersuchen erst nach mehreren Monaten zu rechnen ist.
(3) Begegnet die Erledigung eines Ersuchens anderen Schwierigkeiten oder wird sie abgelehnt, so ist der Prüfungsstelle ( § 9 ) zu berichten. War diese bisher mit der Angelegenheit nicht befasst, so sind zwei Kopien des Ersuchens, der Anlagen sowie des nachfolgend mit dem Ausland geführten Schriftverkehrs beizufügen. In Fällen grundsätzlicher Bedeutung berichtet die Prüfungsstelle der Landesjustizverwaltung.

§§ 33 - 74, Unterabschnitt 3 - Besondere Vorschriften für die einzelnen Arten der ausgehenden Ersuchen

§§ 33 - 54, 1 - Zustellungsanträge

§§ 33 - 49, 1.1 - Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung

§ 33 ZRHO - Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen

Die EG-Zustellungsverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich - soweit nichts anderes vereinbart ist - allen völkerrechtlichen Vereinbarungen mit deutscher Beteiligung vor, insbesondere dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965. Abweichungen ergeben sich aus dem Länderteil.

§ 34 ZRHO - Allgemeines

(1) Die EG-Zustellungsverordnung findet auf die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke Anwendung.
(2) Die im Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung übliche Unterscheidung zwischen förmlicher und formloser Zustellung findet im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung nicht statt. Die Zustellung erfolgt unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks.
(3) Die EG-Zustellungsverordnung kennt folgende Zustellungsarten:
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Artikel 4 bis 11 der EG-Zustellungsverordnung)
Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Artikel 13 der EG-Zustellungsverordnung)
Zustellung durch Postdienste (Artikel 14 der EG-Zustellungsverordnung)
unmittelbare Zustellung (Artikel 15 der EG-Zustellungsverordnung).

§ 35 ZRHO - Zuzustellende Schriftstücke und Fristen

(1) Bei Anträgen auf Zustellung von Klage- und Antragsschriften sowie Versäumnisentscheidungen und Vollstreckungsbescheiden können Einlassungs- oder Einspruchsfristen für den Zustellungsempfänger besonders bestimmt werden ( § 274 Absatz 3 Satz 2 und 3 , § 276 Absatz 1 Satz 3 und 4 , § 339 Absatz 2 , § 495 und § 700 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ). Dies gilt auch in Ehesachen und Familienstreitsachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen
( § 112 , § 113 Absatz 1 und 2 , § 124 , § 269 Absatz 1 Nummer 1, 2, 8 bis 12 , Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ).
(2) Die Termine sind durch das Gericht so anzuberaumen, dass bei Berücksichtigung der Fristen die rechtzeitige Zustellung und der Eingang des Zustellungsnachweises vor dem Termin gesichert erscheinen.
(3) In Ladungen können zwar die prozessualen Nachteile hervorgehoben werden, die durch Ausbleiben im Termin unter Umständen entstehen; Ordnungsmaßnahmen dürfen für diesen Fall jedoch nicht angedroht werden.

§ 36 ZRHO - Zentralstelle

Jeder Mitgliedstaat hat mindestens eine Zentralstelle eingerichtet (Artikel 3 Satz 1 der EG-Zustellungsverordnung, siehe auch die von den Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärungen zu Artikel 3 der EG-Zustellungsverordnung, abrufbar im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen). Die Zentralstellen haben lediglich eine unterstützende Funktion. Ihre Aufgabe besteht darin, den Übermittlungsstellen Auskünfte zu erteilen und nach Lösungswegen zu suchen, wenn es bei der Übermittlung von Schriftstücken zu Schwierigkeiten gekommen ist. In Ausnahmefällen leiten die Zentralstellen Zustellungsanträge auf Ersuchen der Übermittlungsstellen an die zuständigen Empfangsstellen weiter.

§ 37 ZRHO - Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse; Annahmeverweigerung

(1) Die EG-Zustellungsverordnung verlangt keine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks. Der Empfänger hat jedoch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung das Recht, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung zu verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurückzusenden, wenn es nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst ist oder wenn keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:
1.
einer Sprache, welche der Empfänger versteht, oder
2.
der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat
mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes,
an dem die Zustellung erfolgen soll.
Über das Annahmeverweigerungsrecht setzt die Empfangsstelle den Empfänger unter Verwendung des Formblattes in Anhang II der EG-Zustellungsverordnung in Kenntnis.
(2) Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung verweigert, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit der EG-Zustellungsverordnung das Dokument zusammen mit einer Übersetzung des Schriftstücks, die von der Übermittlungsstelle zu veranlassen ist, in eine der in Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem die Zustellung des Dokuments zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der nach Artikel 9 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung ermittelte Tag maßgeblich, an dem das Schriftstück ohne Übersetzung zugestellt worden ist.
(3) Die Person, in deren Interesse die Zustellung erfolgt, entscheidet darüber, ob eine Übersetzung anzufertigen ist (Artikel 5 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung). Zuvor ist sie mündlich oder schriftlich unter Fristsetzung von der Übermittlungsstelle darauf hinzuweisen, dass
1.
der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 der EG-Zustellungsverordnung genannten Sprachen abgefasst ist, und
2.
sie anfallende Übersetzungskosten zu tragen hat, unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung.
(4) Gibt die Person keine Erklärung zur Frage der Übersetzung ab, sind keine Übersetzungen anzufertigen. Können mehrere Personen eine solche Erklärung abgeben, ist eine Übersetzung beizufügen, sobald eine Person erklärt, dass eine Übersetzung erfolgen soll.

§ 38 ZRHO - Zustellungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Für einen Antrag auf Zustellung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, vorbehaltlich der in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der EG-Zustellungsverordnung genannten Ausnahmen, der Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung eröffnet.
(2) Insbesondere dann, wenn ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, eine Klageerweiterung, eine Streitverkündung, ein Arrest, eine einstweilige Verfügung, ein Mahnbescheid oder ein gerichtlicher Beschluss über die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugestellt werden soll, ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. Dem Antrag sind nur solche Anlagen beizufügen, die zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes notwendig sind. Die Vorlage soll elektronisch erfolgen.
(3) Im Falle des Absatzes 2 übersendet das Bundesamt für Justiz der Landesjustizverwaltung eine mit dem Auswärtigen Amt abgestimmte Empfehlung zu dem Zustellungsersuchen. In der Regel soll diese Empfehlung eine Stellungnahme zur beabsichtigten Zustellung enthalten. Wird die Anwendung der EG-Zustellungsverordnung befürwortet, fügt das Bundesamt für Justiz seiner Empfehlung ein Begleitschreiben in englischer Sprache oder in der Sprache des Empfangsstaats für die Übermittlung an die dortige Zentralstelle bei. Die Verwendung des Begleitschreibens ist für die deutsche Übermittlungsstelle nicht verpflichtend.
(4) Die Entscheidung, ob das Zustellungsersuchen ins Ausland übermittelt wird, obliegt unabhängig von der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz der Übermittlungsstelle. In der Regel ist der Antrag auf Zustellung gemäß Artikel 3 Satz 1 Buchstabe c der EG-Zustellungsverordnung an die vom Empfangsstaat benannte Zentralstelle zu übermitteln. Es empfiehlt sich, den zuzustellenden Schriftstücken Übersetzungen beizufügen. Eine Denkschrift ( § 25 ) ist in jedem Fall beizufügen.
(5) Bestehen Schwierigkeiten bei der Erledigung des Zustellungsersuchens durch die Zentralstelle oder die Empfangsstelle, kann um Vermittlung durch das Auswärtige Amt ersucht oder die diplomatische Zustellung gemäß Artikel 12 der EG-Zustellungsverordnung unter Hinweis auf den Ausnahmefall entsprechend § 54 beantragt werden.
(6) Wird die Übermittlung des Ersuchens ausnahmsweise auf diplomatischem Wege beantragt, kann das Auswärtige Amt die Weiterleitung aufgrund entgegenstehender auswärtiger Interessen ablehnen.

§§ 39 - 46, 1.1.1 - Einzelheiten zur Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Artikel 4 bis 11 der EG-Zustellungsverordnung)

§ 39 ZRHO - Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

(1) Die Übermittlungsstelle erstellt das Ersuchen und übermittelt es im unmittelbaren Geschäftsverkehr (Artikel 2, 4, 16 der EG-Zustellungsverordnung) an die zuständige ausländische Empfangsstelle.
(2) Übermittlungsstelle ist gemäß § 1069 der Zivilprozessordnung für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und für außergerichtliche Schriftstücke das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes der Sitz.
(3) Empfangsstelle für die Zustellung ist die vom jeweiligen Zustellungsstaat benannte Stelle. Die Angaben der Mitgliedstaaten zu den jeweiligen Empfangsstellen sind im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.

§ 40 ZRHO - Zustellungsantrag

(1) Für den Antrag ist das Formblatt in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden, das auf dem Europäischen Justizportal abgerufen werden kann.
(2) Werden von den Landesjustizverwaltungen mehrsprachige Versionen der Formblätter zur Verfügung gestellt, empfiehlt sich eine Verwendung der entsprechenden Version.

§ 41 ZRHO - Ausfüllen des Antrags

(1) Die Eintragungen sind in einer der Amtssprachen des Empfangsmitgliedstaats oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, vorzunehmen. Welche Sprachen für das Ausfüllen des Formblattes zugelassen sind, ist den Angaben der Mitgliedstaaten nach Artikel 23 der EG-Zustellungsverordnung zu entnehmen. Insoweit wird auf das Europäische Justizportal (hier wiederum Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen) und den Länderteil verwiesen. Übersetzte Eintragungen müssen nicht beglaubigt werden.
(2) Die Übermittlungsstelle kann eine Frist setzen oder ein Datum bestimmen, nach der/dem die Zustellung nicht mehr erforderlich ist (Nummer 6.2 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung).

§ 42 ZRHO - Zustellungsform

Die Zustellung erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats (Nummer 5.1 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung). Wird die Erledigung in einer besonderen Form gewünscht, ist dies im Formblatt in Nummer 5.2 zu beantragen, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.

§ 43 ZRHO - Zahl der zuzustellenden Schriftstücke

Dem Zustellungsantrag ist ein Exemplar des zuzustellenden Schriftstücks beizufügen. Wird die Rücksendung einer Fertigung des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit dem Zustellungsnachweis gewünscht, so ist das zuzustellende Schriftstück in zwei Exemplaren zu übersenden und der Wunsch der Rücksendung der Zweitfertigungen in Abschnitt 7 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung anzugeben. Im Übrigen gilt § 53 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 44 ZRHO - Beglaubigung

Alle übermittelten Dokumente bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität. Innerstaatliche Beglaubigungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 45 ZRHO - Übermittlung

Die Übermittlung kann auf jedem geeigneten Weg erfolgen. Ein Weg ist geeignet, wenn das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind (Artikel 4 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung). In Betracht kommen etwa Übermittlung per Post (beispielsweise Luftpost, einfacher Brief, Einschreiben), Einschaltung privater Kurierdienste, Telefax, E-Mail. Die tatsächlichen Empfangsmöglichkeiten der Empfangsstelle sind im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar. Wenn es nach deutschem Verfahrensrecht für die Wirksamkeit einer Zustellung erforderlich ist, dass den Empfänger die Urschrift oder eine Ausfertigung des Schriftstückes tatsächlich erreicht, ist zu prüfen, ob der Übermittlungsweg per Telefax oder E-Mail geeignet ist.

§ 46 ZRHO - Kosten

Bei der Erledigung durch ausländische Stellen können Kosten anfallen, für die ein Vorschuss verlangt werden kann ( §§ 79 , 81 ).

§§ 47 - 49, 1.1.2 - Einzelheiten zur Zustellung durch Auslandsvertretungen (Artikel 13 der EG-Zustellungsverordnung), zur Zustellung durch die Post (Artikel 14 der EG-Zustellungsverordnung) und zur unmittelbaren Zustellung (Artikel 15 der EG-Zustellungsverordnung)

§ 47 ZRHO - Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen

(1) Deutsche Auslandsvertretungen sollen nur in Ausnahmefällen für Zustellungen in Anspruch genommen werden ( § 14 ). Zudem ist bei einer Zustellung an einen nicht oder nicht nur deutschen Staatsangehörigen zu prüfen, ob die Auslandsvertretung nach der Erklärung des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgen soll, hierzu befugt ist. Insoweit wird auf den Länderteil verwiesen.
(2) Zustellungen durch Auslandsvertretungen sind nur ohne Anwendung von Zwang möglich. Zudem ist der Empfänger durch die Auslandsvertretung über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren. Die Übermittlungsstelle soll zu diesem Zweck dem Zustellungsantrag das Formblatt in Anhang II der EG-Zustellungsverordnung beifügen.
(3) Die Zustellung wird gemäß § 183 Absatz 5 Satz 2 zweite Alternative der Zivilprozessordnung , § 16 des Konsulargesetzes durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung nachgewiesen. Dieses Zeugnis ist ein vollgültiger Zustellungsnachweis im Sinne der Zivilprozessordnung.

§ 48 ZRHO - Zustellung durch die Post

(1) Die Möglichkeit der Postzustellung besteht für gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke. Eine Zustellung durch die Post ist gemäß § 1068 Absatz 1 der Zivilprozessordnung per Einschreiben mit internationalem Rückschein oder gleichwertigem Beleg vorzunehmen.
(2) Der Empfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht von einer Woche, wenn die verwendete Sprache nicht den in Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung angeführten Sprachen entspricht. Über das Annahmeverweigerungsrecht ist der Empfänger durch die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der EG-Zustellungsverordnung gemäß Artikel 8 der EG-Zustellungsverordnung zu belehren.
(3) Die Aushändigung des Schriftstücks an eine andere Person als den Adressaten ist nicht zulässig, wenn der eingeschriebene Brief den Zusatz "eigenhändig" trägt.
(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Beleg.

§ 49 ZRHO - Unmittelbare Zustellung

Jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte kann gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen, wenn eine solche unmittelbare Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist (siehe die von den Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärungen zu Artikel 15 der EG-Zustellungsverordnung, abrufbar im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).

§§ 50 - 54, 1.2 - Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung

§ 50 ZRHO - Zustellung durch die Post

(1) Soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, soll die Zustellung durch Einschreiben mit internationalem Rückschein ( § 183 Absatz 2 der Zivilprozessordnung ) erfolgen. Soweit im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 gemäß Artikel 10 eine Zustellung durch Postdienste mangels Widerspruchs des betreffenden Empfangsstaats grundsätzlich zulässig ist, hat die ersuchende Stelle zu beurteilen, ob dem wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland ein Gegenseitigkeitserfordernis entgegensteht. Angaben zur Zulässigkeit der Zustellung durch Postdienste, zu Erklärungen einzelner Staaten zur Postzustellung und zum Gegenseitigkeitserfordernis ergeben sich aus dem Länderteil.
(2) Vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall sind den zuzustellenden Schriftstücken Übersetzungen in die Amtssprache oder eine Amtssprache des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, beizufügen. Eine Übersetzung kann beispielsweise entbehrlich sein, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zustellungsempfänger die deutsche Sprache beherrscht. Im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein.
(3) Im Falle einer Postzustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sollte den zuzustellenden Schriftstücken das Formblatt ZRH 6 beigefügt werden. Dieses ist in englischer, französischer oder der Amtssprache des Empfangsstaates auszufüllen (Artikel 7 Absatz 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965).
(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Beleg.

§ 51 ZRHO - Zustellung durch ausländische Stellen

(1) Soll die Zustellung durch eine ausländische Stelle bewirkt werden, so bedarf es eines Zustellungsantrages im Sinne der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen. Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist hierzu der Vordruck ZRH 1 zu benutzen.
(2) In dem Zustellungsantrag ist außer dem zuzustellenden Schriftstück, der Person, der zugestellt werden soll (Zustellungsempfänger), und ihrer Anschrift auch die Rechtssache sowie Name und Stellung der Parteien anzugeben. Dabei ist das zuzustellende Schriftstück nach seiner Art (beispielsweise Klage, Widerklage, Ladung, Urteil) so zu kennzeichnen, dass bei der erledigenden Stelle keine Zweifel darüber aufkommen können, ob die Zustellung in einer Zivil- oder Handelssache erbeten wird.
(3) In dem Zustellungsantrag ist ferner anzugeben, ob die formlose und hilfsweise die förmliche oder sogleich die förmliche Zustellung beantragt wird. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Stellen ist lediglich um "Zustellung" ohne nähere Bezeichnung der Zustellungsform zu bitten.
(4) Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sind nach Artikel 7 Absatz 2 die Eintragungen in den Vordruck ZRH 1 in englischer, französischer oder in der Sprache des ersuchten Staates zu machen oder in eine dieser Sprachen zu übersetzen.

§ 52 ZRHO - Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen

(1) Soll die Zustellung durch eine Auslandsvertretung bewirkt werden, so bedarf es eines Zustellungsantrages im Sinne der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen. Die Zustellung durch eine Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit ( § 14 ) kann nur formlos, also ohne Anwendung von Zwang, erfolgen. Der Empfänger ist durch die Auslandsvertretung über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.
(2) § 51 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Zustellung wird gemäß § 183 Absatz 5 Satz 2 zweite Alternative der Zivilprozessordnung , § 16 des Konsulargesetzes durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung nachgewiesen. Dieses Zeugnis ist ein vollgültiger Zustellungsnachweis im Sinne der Zivilprozessordnung.

§ 53 ZRHO - Zuzustellende Schriftstücke und Fristen

(1) Sofern in dem für die Zustellung maßgebenden völkerrechtlichen Vertrag oder im Länderteil nichts anderes vorgesehen ist, genügt es, wenn dem Zustellungsantrag jeweils ein Exemplar der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt wird. Bei Zustellungen an mehrere Personen sind dem Antrag stets so viele Ausfertigungen oder Abschriften der zuzustellenden Schriftstücke beizufügen, wie Zustellungsempfänger in Betracht kommen.
(2) Im Übrigen findet § 35 Anwendung. Hinsichtlich Terminen und Fristen ist dabei zu bedenken, dass die Erledigung durch ausländische Stellen häufig bis zu sechs Monate, im Einzelfall länger, in Anspruch nimmt.

§ 54 ZRHO - Zustellung an einen fremden Staat oder einen ausländischen Diplomaten

(1) Ein Antrag auf Zustellung an einen fremden Staat oder ausländischen Diplomaten ist über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, eine Klageerweiterung, eine Streitverkündung, ein Arrest, eine einstweilige Verfügung, ein Mahnbescheid oder ein gerichtlicher Beschluss über die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugestellt werden soll und kein Zustellungsbevollmächtigter nach § 184 der Zivilprozessordnung bestellt ist.
(2) Die zuzustellenden Schriftstücke sind zur Übermittlung auf dem diplomatischen Weg (über die zuständige deutsche Auslandsvertretung) vorzubereiten. Dem Ersuchen und Anlagen sind Übersetzungen beizufügen ( § 26 Absatz 3 ). Auf ein Begleitschreiben ( § 23 ) kann verzichtet werden; eine Denkschrift ( § 25 ) ist in jedem Fall beizufügen. Die Übermittlung beziehungsweise Zustellung wird vom Auswärtigen Amt veranlasst, wenn auswärtige Interessen nicht entgegenstehen. § 51 Absatz 2 ist zu beachten.
(3) Die Zustellung administrativer oder justizieller Hoheitsakte an eine ausländische Botschaft oder ein ausländisches Konsulat stellt wegen des unzulässigen Zwangscharakters einen Verstoß gegen die gemäß Artikel 22 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 beziehungsweise Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 zwingend zu garantierende Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Missionen dar. Schriftstücke dürfen daher einer ausländischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar durch das Gericht zugestellt werden. Darüber hinaus ist die ausländische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland in gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht zustellungsbevollmächtigt, vielmehr ist nach Absatz 1 zu verfahren.

§§ 55 - 64g, 2 - Rechtshilfeersuchen

§§ 55 - 63, 2.1 - Rechtshilfeersuchen im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung

§ 55 ZRHO - Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen

Die EG-Beweisaufnahmeverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich - soweit nichts anderes vereinbart ist - allen völkerrechtlichen Vereinbarungen mit deutscher Beteiligung vor. Abweichungen ergeben sich aus dem Länderteil.

§ 56 ZRHO - Allgemeines

(1) Die EG-Beweisaufnahmeverordnung kennt folgende Beweisaufnahmearten:
Beweisaufnahme durch das ersuchte ausländische Gericht (Artikel 10 bis 16 der EG-Beweisaufnahmeverordnung)
Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht im Ausland (Artikel 17 der EG-Beweisaufnahmeverordnung)
(2) Das Verfahren nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung ist streng formalisiert. Die Formblätter im Anhang der Verordnung sind zu verwenden. Sie sind im Europäischen Justizportal abrufbar.
(3) Soll ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Durchführung einer Beweisaufnahme ersucht werden, ist ein Antrag nach Formblatt A zu stellen. Der Antrag ist im unmittelbaren Geschäftsverkehr an das zuständige ausländische Gericht zu richten, das mittels des Gerichtsatlasses auf dem Europäischen Justizportal zu bestimmen ist.
(4) Soll um eine unmittelbare Beweisaufnahme ersucht werden, ist ein Antrag nach Formblatt I zu stellen. Der Antrag ist im unmittelbaren Geschäftsverkehr an die Stelle des ersuchten Mitgliedstaats zu richten, die im Europäischen Gerichtsatlas als zuständige Behörde aufgeführt ist.
(5) Die Eintragungen in die Formblätter und die Anlagen sind in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, oder in einer anderen Sprache, die der ersuchte Mitgliedstaat zugelassen hat, abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen (Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 der EG-Beweisaufnahmeverordnung und Länderteil). Die Formblätter brauchen nicht übersetzt zu werden. Der Beglaubigung einer Übersetzung bedarf es nicht (Artikel 4 Absatz 2 der EG-Beweisaufnahmeverordnung).

§ 57 ZRHO - Zentralstelle

(1) Jeder Mitgliedstaat hat mindestens eine Zentralstelle eingerichtet (Artikel 3 der EG-Beweisaufnahmeverordnung). Die Zentralstellen haben lediglich unterstützende Funktion. Ihr Aufgabengebiet ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b der EG-Beweisaufnahmeverordnung. Die Zentralstellen sollen nur in Ausnahmefällen für die Weiterleitung von Ersuchen in Anspruch genommen werden.
(2) Können etwaige Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines Ersuchens durch die ausländische Zentralstelle auch nach wiederholter Erinnerung nicht behoben werden, ist der Prüfungsstelle zu berichten. § 32 Absatz 3 findet Anwendung.

§§ 58 - 62, 2.1.1 - Rechtshilfeersuchen an das ersuchte Gericht

§ 58 ZRHO - Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung

(1) Bei Ersuchen um Vernehmung ist stets anzugeben, ob die Vernehmung nicht eidlich oder eidlich erfolgen soll (Nummer 12.2.8 des Formblatts A).
(2) Dem ersuchten Gericht wird die Durchführung der Beweisaufnahme erleichtert, wenn zum Vernehmungsgegenstand nicht nur eine Sachverhaltsschilderung erfolgt, sondern das Ersuchen einen an den zu Vernehmenden zu richtenden Fragenkatalog (Nummer 12.2.6 des Formblatts A) enthält.
(3) Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die einschlägigen deutschen Vorschriften über das Aussageverweigerungsrecht wörtlich anzuführen. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die zu vernehmende Person über dieses Recht zu belehren. Ist bereits bei Stellung des Ersuchens bekannt, dass ein Aussageverweigerungsrecht besteht, ist hierauf hinzuweisen. Die vorgenannten Angaben sind zusammen mit den maßgeblichen Vorschriften in eine Anlage zu Nummer 12.2.7 des Formblatts A aufzunehmen.
(4) Bei Ersuchen um eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist in einer Anlage zu Nummer 12.2.9 des Formblatts A zu erläutern, dass nach deutschem Recht das Aussageverweigerungsrecht ein Eidesverweigerungsrecht einschließt, und zu bitten, die zu vernehmende Person auch hierüber zu belehren.
(5) Bei Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung einer Partei ist darauf hinzuweisen, dass die Partei berechtigt ist, die Aussage oder den Eid zu verweigern. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die Partei gemäß den §§ 453 Absatz 2 , 446 der Zivilprozessordnung zu belehren. Diese Vorschriften sind wörtlich anzuführen.

§ 59 ZRHO - Ersuchen um Erledigung in besonderer Form

(1) Das ausländische Gericht kann gemäß Artikel 10 Absatz 3 der EG-Beweisaufnahmeverordnung gebeten werden, bei der Erledigung besondere Vorschriften des deutschen Rechts zu beachten. Dies ist in Nummer 13.1 in Formblatt A zu beantragen.
(2) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.

§ 60 ZRHO - Video- oder Telefonkonferenzen

(1) Eine Beweisaufnahme im Wege der Video- oder Telefonkonferenz kann unter Beachtung von Artikel 10 Absatz 4 der EG-Beweisaufnahmeverordnung beantragt werden (Nummer 13.1 des Formblatts A). Für praktische Hinweise wird auf das Europäische Justizportal verwiesen. Im Hinblick auf mögliche technische oder rechtliche Schwierigkeiten empfiehlt sich eine Vorabanfrage bei der zuständigen Stelle des ersuchten Staates.
(2) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.

§ 61 ZRHO - Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Beweisaufnahmen im Ausland

(1) Soweit das deutsche Zivilprozessrecht nicht entgegensteht, können nach Artikel 11 der EG-Beweisaufnahmeverordnung Parteien und ihre Vertreter bei der Beweisaufnahme durch das ausländische Gericht anwesend und beteiligt sein. Das ersuchte Gericht kann deren Beteiligung an Bedingungen knüpfen.
(2) Bei der Vorbereitung des Ersuchens ist zu klären, ob die Beteiligten, die nach den deutschen Vorschriften das Recht haben, bei der Beweisaufnahme anwesend zu sein und sich gegebenenfalls zu beteiligen, von diesem Recht Gebrauch machen wollen. Wird dies gewünscht, ist dies in Nummer 9 des Formblatts A zu vermerken.

§ 62 ZRHO - Teilnahme von Richtern und Sachverständigen an Beweisaufnahmen im Ausland

(1) Deutsche Richter und vom deutschen Gericht bestimmte andere Personen wie etwa Sachverständige können bei der Beweisaufnahme im Ausland nach Artikel 12 der EG-Beweisaufnahmeverordnung anwesend und an ihr beteiligt sein. In Nummer 10 im Formblatt A ist die beabsichtigte Anwesenheit anzuzeigen und die Beteiligung zu beantragen.
(2) Weiterhin ist der ersuchte Staat zu bitten, den Termin, an dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, und, falls es der Genehmigung der ausländischen Stelle bedarf, die Erteilung dieser Genehmigung an das ersuchende Gericht so rechtzeitig mitzuteilen, dass die beantragte Teilnahme durchgeführt werden kann.
(3) Ob der Antrag auf Teilnahme vorab der Landesjustizverwaltung vorzulegen ist (beispielsweise
zur Genehmigung der Auslandsdienstreise), bestimmt sich nach den Anordnungen der jeweiligen
Landesjustizverwaltung.

§ 63, 2.1.2 - Unmittelbare Beweisaufnahme (Artikel 17 der EG-Beweisaufnahmeverordnung)

§ 63 ZRHO - Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form der unmittelbaren Beweisaufnahme

(1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ein Mitglied des ersuchenden Gerichts oder eine andere Person, etwa einen Sachverständigen, in einem anderen Mitgliedstaat ist nur zulässig, wenn sie freiwillig und ohne Zwang erfolgt (Artikel 17 Absatz 2 der EG-Beweisaufnahmeverordnung).
(2) Soll eine Person vernommen werden, teilt ihr das ersuchende Gericht mit, dass die
Vernehmung nur auf freiwilliger Grundlage erfolgt.
(3) Das Ersuchen ist mit den Angaben nach Artikel 4 der EG-Beweisaufnahmeverordnung unter Verwendung des Formblatts I an die von dem Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 3 der EG-Beweisaufnahmeverordnung benannte zuständige Behörde (siehe Europäisches Justizportal) zu richten. Die zuständige Behörde kann Bedingungen für die Beweisaufnahme festlegen. Eine Video- oder Telefonkonferenz kann gleichfalls mit diesem Formblatt beantragt werden. Für die Durchführung einer Videokonferenz finden sich auf dem Europäischen Justizportal praktische Hinweise. Hinsichtlich der Übersetzungserfordernisse wird auf § 56 Absatz 5 verwiesen.

§§ 64 - 64g, 2.2 - Rechtshilfeersuchen außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Beweisaufnahmeverordnung

§ 64 ZRHO - Allgemeines

(1) Außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Beweisaufnahmeverordnung können ausländische Stellen auf der Grundlage des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970, des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 und bilateraler Vereinbarungen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen im Ausland ersucht werden. Bei bestehender Gegenseitigkeit können ausländische Stellen auch im vertraglosen Verkehr entsprechend ersucht werden.
(2) Der Übermittlungsweg ergibt sich aus dem Länderteil. Zur Erforderlichkeit von Übersetzungen wird auf § 26 und den Länderteil verwiesen.

§ 64a ZRHO - Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung

(1) Bei Ersuchen um Vernehmung ist stets anzugeben, ob die Vernehmung nicht eidlich oder
eidlich erfolgen soll.
(2) Dem ersuchten Gericht wird die Durchführung der Vernehmung erleichtert, wenn zum Vernehmungsgegenstand nicht nur eine Sachverhaltsschilderung erfolgt, sondern das Ersuchen auch einen an den zu Vernehmenden zu richtenden Fragenkatalog enthält.
(3) Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die einschlägigen deutschen Vorschriften über das Aussageverweigerungsrecht wörtlich anzuführen. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die zu vernehmende Person über dieses Recht zu belehren. Ist bereits bei Stellung des Ersuchens bekannt, dass ein Aussageverweigerungsrecht besteht, ist hierauf hinzuweisen.
(4) Bei Ersuchen um eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist zusätzlich zu erläutern, dass nach deutschem Recht das Aussageverweigerungsrecht ein Eidesverweigerungsrecht einschließt, und zu bitten, die zu vernehmende Person auch hierüber zu belehren.
(5) Bei Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung einer Partei ist darauf hinzuweisen, dass die Partei berechtigt ist, die Aussage oder den Eid zu verweigern. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die Partei gemäß den §§ 453 Absatz 2 , 446 der Zivilprozessordnung zu belehren. Diese Vorschriften sind wörtlich anzuführen.

§ 64b ZRHO - Ersuchen um Erledigung in besonderer Form

(1) Im Anwendungsbereich einiger Rechtshilfeverträge können ausländische Gerichte gebeten werden, bei der Erledigung der Beweisaufnahme besondere Vorschriften des deutschen Rechts zu beachten.
(2) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.

§ 64c ZRHO - Video- oder Telefonkonferenzen

(1) Im Anwendungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 kann eine Beweisaufnahme im Wege der Video- oder Telefonkonferenz beantragt werden. Für praktische Hinweise zum Einsatz von Videokonferenzen zur Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen wird auf die Internetseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht verwiesen. Im Hinblick auf mögliche technische oder rechtliche Schwierigkeiten empfiehlt sich eine Vorabanfrage bei der zuständigen Stelle des ersuchten Staates. Die Anfrage ist über die Landesjustizverwaltung zu leiten.
(2) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.

§ 64d ZRHO - Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Beweisaufnahmen im Ausland

(1) Im Anwendungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 können ausländische Gerichte gebeten werden, entweder das ersuchende Gericht oder die Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls deren Vertreter über den Zeitpunkt und Ort der Beweisaufnahme zu benachrichtigen (Artikel 7). Außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 bleibt die Teilnahme der Verfahrensbeteiligten und ihrer Vertreter grundsätzlich der Entscheidung des ersuchten Gerichts vorbehalten.
(2) Bei der Vorbereitung des Ersuchens ist zu klären, ob die Verfahrensbeteiligten, die nach den deutschen Vorschriften das Recht haben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, von diesem Recht Gebrauch machen wollen. Wird eine Teilnahme gewünscht, ist das ausländische Gericht in dem Ersuchen zu bitten, entweder das ersuchte Gericht oder die Verfahrensbeteiligten und deren Vertreter über den Termin zu benachrichtigen. Haben die Beteiligten auf eine Terminsnachricht verzichtet, so ist dies in dem Ersuchen zu vermerken und anzugeben, dass eine Mitteilung über den Termin zur Beweisaufnahme nicht erforderlich ist. Wenn die Beteiligten auf eine Terminsnachricht nicht verzichtet haben, muss das Ersuchen die Bitte enthalten, das ersuchende Gericht von dem anberaumten Termin so zeitig zu benachrichtigen, dass die Beteiligten noch rechtzeitig verständigt werden können.
(3) Das ersuchende Gericht hat nach Eingang der Benachrichtigung die Beteiligten von dem Termin sofort in Kenntnis zu setzen. Halten die Beteiligten sich im ersuchten Staat auf, so ist die ersuchte Stelle zu bitten, die Beteiligten unmittelbar zu benachrichtigen. Zu diesem Zweck ist die genaue Anschrift der Beteiligten in dem Ersuchen anzugeben. Ebenso ist zu verfahren, wenn die unmittelbare Benachrichtigung der Beteiligten aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint.

§ 64e ZRHO - Teilnahme von deutschen Richtern und Sachverständigen an Beweisaufnahmen im Ausland

(1) Die Teilnahme deutscher Richter an einer Beweisaufnahme im Ausland bedarf der Genehmigung der Bundesregierung und des ersuchten Staats. Einer Genehmigung des ausländischen Staats bedarf es nicht, wenn dieser gemäß Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erklärt hat, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. Insoweit wird auf den Länderteil verwiesen.
(2) In das Ersuchen ist der Antrag auf Durchführung der Beweisaufnahme und, soweit erforderlich, die Bitte um Genehmigung der Teilnahme von deutschen Richtern an der Beweisaufnahme beziehungsweise um Einholung dieser Genehmigung von der dafür zuständigen Stelle aufzunehmen. Weiterhin ist die Bitte an den ersuchten Staat anzuführen, den Termin, an dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, und, falls es der Genehmigung der ausländischen Stelle bedarf, die Erteilung dieser Genehmigung an das ersuchende Gericht so rechtzeitig mitzuteilen, dass die beantragte Teilnahme durchgeführt werden kann.
(3) Die Genehmigung der Bundesregierung wird durch das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Justiz erteilt. Sie ist über die jeweilige Landesjustizverwaltung einzuholen. In dem Antrag auf Genehmigung ist die Notwendigkeit der Teilnahme darzulegen. Ein Exemplar des Ersuchens ist beizufügen. Nach Erteilung der Genehmigung der Bundesregierung ist das Rechtshilfeersuchen auf dem üblichen Weg zu übermitteln.
(4) Auch die Teilnahme eines vom ersuchenden Gericht beauftragten deutschen Sachverständigen an einer Beweisaufnahme im Ausland bedarf der Genehmigung des Staates, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll.

§ 64f ZRHO - Gutachtertätigkeit im Ausland

(1) Für eine Gutachtertätigkeit im Ausland durch einen von einem deutschen Gericht beauftragten Sachverständigen ist die Genehmigung des ausländischen Staats einzuholen.
(2) Ausländische Gutachter dürfen von einem deutschen Gericht nicht unmittelbar um die Erstattung eines Gutachtens ersucht werden, da der ausländische Staat hierin einen Eingriff in seine Hoheitsrechte sehen kann. Vielmehr sind Gutachten im Wege der Rechtshilfe einzuholen.

§ 64g ZRHO - Schriftliche Befragung

Die den Parteien entstehenden Kosten für die Erledigung von Ersuchen lassen sich vermindern, wenn nach § 377 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die schriftliche Beantwortung von Beweisfragen angeordnet wird. Das deutsche Gericht darf jedoch die zu vernehmende Person nicht unmittelbar schriftlich befragen, da der ausländische Staat darin einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte sehen kann.

§§ 65 - 67, 3 - Ersuchen um Vollstreckungshilfe

§ 65 ZRHO - Allgemeines

(1) Ausländische Behörden sind um die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen vollstreckbaren Titel regelmäßig nicht zu ersuchen, da Vereinbarungen allgemeiner Art über eine Vollstreckungshilfe nicht bestehen. In der Regel kann die Vollstreckung nur von der Partei selbst in einem von ihr im Ausland zu betreibenden Verfahren erwirkt werden.
(2) Durch Absatz 1 wird nicht ausgeschlossen, dass in einem deutschen Vollstreckungsverfahren Ersuchen um Rechtshilfe anderer Art, die nicht auf die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Ausland gerichtet sind, nach den für sie geltenden Vorschriften gestellt werden.

§ 66 ZRHO - Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten

(1) Die in Artikel 18 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten Kostenentscheidungen, durch die ein Kläger zur Kostentragung verurteilt worden ist, werden innerhalb des Vertragsgebiets von Amts wegen kostenfrei für vollstreckbar erklärt. Für Kostenentscheidungen, denen ein nur vorläufig vollstreckbarer Titel zugrunde liegt, gilt dies nicht.
(2) Geht bei Gericht ein Gesuch einer Partei um Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ein, so bereitet das Gericht erster Instanz den von der zuständigen diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu stellenden Antrag im Wortlaut vor. Die Beträge, für die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird, sind einzeln aufzuführen. Die Anschrift der zuständigen ausländischen Stelle kann offenbleiben.
(3) Das Gericht hat eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ( §§ 104 , 105 der Zivilprozessordnung ; § 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954) und eine Ausfertigung des entscheidenden Teils der zugrunde liegenden rechtskräftigen Entscheidung herstellen zu lassen. Für die Ausfertigungen dürfen Vordrucke nicht verwendet werden. Die Ausfertigungen sind mit dem Zeugnis der Rechtskraft zu versehen. Die für das Ausland belanglose inländische Vollstreckungsklausel ist wegzulassen. Die erforderlichen Übersetzungen werden in den Fällen, in denen eine anderweitige Vereinbarung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Nummer 3 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 vorliegt, bereits von der ersuchenden Stelle beschafft. In allen anderen Fällen wird die erforderliche Übersetzung von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gegen Kostenübernahmezusage beschafft.
(4) Das Gericht hat das Gesuch der Partei um Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung, die in Absatz 2 genannten Unterlagen, die in Absatz 3 erwähnten Ausfertigungen und ein Begleitschreiben der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Im Begleitbericht sind der Name und die Amtsbezeichnung des Beamten der Geschäftsstelle anzugeben, der das Rechtskraftzeugnis erteilt hat, damit der höchste Justizverwaltungsbeamte im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die dort vorgesehene Zuständigkeitsbescheinigung erteilen kann. Der Begleitbericht muss ferner Angaben über die Staatsangehörigkeit des Klägers, seinen Wohnsitz zur Zeit des Erlasses der Sachentscheidung und über seinen jetzigen Wohnsitz enthalten.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, soweit nach bilateralen Verträgen und den zu ihrer Ausführung erlassenen Rechtsakten ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung deutscher Kostenentscheidungen gegen einen Kläger auf diplomatischem Wege gestellt werden kann.
(6) Im Verhältnis zu einzelnen Staaten ist vereinbart, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der bezeichneten Kostenentscheidungen auch durch die beteiligte Partei unmittelbar bei der zuständigen ausländischen Behörde gestellt werden kann. Auf den Länderteil wird Bezug genommen. Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Formerfordernisse auch hier, soweit nicht im Länderteil ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(7) Geht bei der Geschäftsstelle des Prozessgerichts ein Gesuch auf Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ein, dem ein rechtskräftiger Schuldtitel zugrunde liegt, so ist der Gerichtskasse alsbald unter Beifügung der Akten davon Kenntnis zu geben und ihr anheimzustellen zu prüfen, ob wegen etwa rückständiger Gerichtskosten gleichfalls die Vollstreckbarerklärung zu Gunsten der Staatskasse herbeigeführt werden soll ( § 67 Absatz 3 ). Die Gerichtskasse hat ihre Äußerung binnen einer Woche einzureichen. Im Übrigen ist die Gerichtskasse unabhängig von Satz 1 jederzeit befugt, wegen der in einem anderen Vertragsstaat einzuziehenden Gerichtskosten die Vollstreckbarerklärung des nach § 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 zu erwirkenden Festsetzungsbeschlusses herbeizuführen.
(8) Ist die Vollstreckbarerklärung erwirkt, so ist es Aufgabe des Gläubigers, die Zwangsvollstreckung selbst zu betreiben. Wegen hierfür bestehender Sondervereinbarungen wird auf den Länderteil verwiesen.

§ 67 ZRHO - Einziehung von Gerichtskosten

(1) Die für die Übersendung der Kostenrechnung zuständige Behörde kann einen im Ausland wohnhaften Kostenschuldner unmittelbar auffordern, die Gerichtskosten zu bezahlen. Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, so kann die die Gerichtskosten einziehende Behörde die Hilfe der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zur gütlichen Herbeiführung der Zahlung (Absatz 2) oder zur zwangsweisen Einziehung (Absatz 3) in Anspruch nehmen.
(2) Wird die Vermittlung der Auslandsvertretung in Anspruch genommen, um den Kostenschuldner zur freiwilligen Begleichung seiner Schuld zu bestimmen, so ist dem Ersuchen der die Gerichtskosten einziehenden Behörde eine besondere Kostenrechnung beizufügen. In der Rechnung ist zu vermerken, dass der Kostenbetrag sich um die Gebühren und Auslagen der Auslandsvertretung erhöht. Zugleich ist die Auslandsvertretung um Mitteilung etwaiger Erkenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners zu bitten. Ob die Auslandsvertretung um Vermittlung ersucht werden soll, entscheidet die Prüfungsstelle. Diese leitet das Ersuchen unmittelbar an die zuständige Auslandsvertretung weiter.
(3) Sobald im Fall des Artikels 18 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die Entscheidung über die Gerichtskosten (§ 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zu diesem Übereinkommen) für vollstreckbar erklärt ist ( § 66 ), können die Gerichtskosten im Ausland beigetrieben werden. Dasselbe gilt nach den Vorschriften einiger bilateraler Verträge. Um die Vermittlung der Beitreibung ist stets die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu ersuchen. Bevor die für die Gerichtskosteneinziehung zuständige Behörde einen solchen Antrag stellt, hat sie sorgfältig zu prüfen, ob die mit der Beitreibung verbundenen, im Allgemeinen recht hohen Aufwendungen in angemessenem Verhältnis zu dem geschuldeten Betrag stehen. Das Ersuchen ist der Prüfungsstelle vorzulegen; die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ist beizufügen. Wegen eines vereinfachten Beitreibungsverfahrens in einigen Staaten wird auf den Länderteil Bezug genommen.

§§ 68 - 69, 4 - Ersuchen um Verfahrensüberleitung

§ 68 ZRHO - Ersuchen um Abgabe eines ausländischen Verfahrens

(1) Ersuchen um Abgabe eines bei einer ausländischen Stelle anhängigen Verfahrens sind, soweit nicht ausnahmsweise auch dafür der unmittelbare Verkehr zugelassen ist, in Form einer Denkschrift ( § 25 ) mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
(2) Mit einer Herausgabe der von dieser Stelle bisher geführten Akten ist im Allgemeinen nicht zu rechnen. In dem Ersuchen ist daher die Bitte auszusprechen, dem deutschen Gericht beglaubigte Abschriften aller wesentlichen Aktenvorgänge zu übersenden und eine ergänzende Sachdarstellung beizufügen, falls die ersuchte Stelle es nicht vorziehe, die Akten herauszugeben.

§ 69 ZRHO - Ersuchen um Übernahme eines inländischen Verfahrens

(1) Ersuchen um Übernahme eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens sind immer, auch soweit der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den ausländischen Stellen zugelassen ist, über die Landesjustizverwaltung zu leiten.
(2) Eine Herausgabe von Akten an ausländische Stellen ist, sofern nicht hierfür der unmittelbare Geschäftsverkehr zugelassen ist, nur mit Erlaubnis der Landesjustizverwaltung zulässig. Diese Erlaubnis wird im Rechtshilfeverkehr mit Österreich und der Schweiz regelmäßig, im Verkehr mit anderen Staaten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt werden. Die herauszugebenden Akten sind mit dem für die ausländische Stelle bestimmten Schreiben der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Falls diese gegen die Herausgabe keine Bedenken hat, leitet sie die Vorgänge selbst weiter.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Gericht in Vormundschafts-, Betreuungs- oder Nachlasssachen Akten an österreichische oder schweizerische Stellen zur weiteren Behandlung herausgibt und sich die Tätigkeit des deutschen Gerichts auf die Prüfung seiner Zuständigkeit beschränkt hat.
(4) Wenn nach den vorstehenden Vorschriften eine Aktenherausgabe in Betracht kommt, sind beglaubigte Abschriften, Ausfertigungen oder Kopien von wichtigen Vorgängen zurückzubehalten. Erforderlichenfalls ist eine ergänzende Aufzeichnung über den Akteninhalt zu fertigen.
(5) Können die Akten nicht herausgegeben werden, so sind die für die übernehmende Stelle wesentlichen Aktenvorgänge in beglaubigter Abschrift oder, soweit es sich um rechtserhebliche Erklärungen handelt, in Ausfertigung dem Ersuchen beizulegen und bei größerem Umfang zu einem Abgabeband zusammenzufassen.

§§ 70 - 74, 5 - Ersuchen um Verfahrenshilfe

§ 70 ZRHO - Allgemeines

Bei Ersuchen um Verfahrenshilfe liegt es regelmäßig im Ermessen des ersuchten Staates, ob er die erbetene Handlung vornehmen will. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Hilfeleistungen, die keine höheren Kosten oder besonderen Aufwand erfordern, gewährt werden. Solche Ersuchen können auf dem Weg gestellt werden, der für Rechtshilfeersuchen an den betreffenden Staat vorgeschrieben ist. In anderen Fällen sind Ersuchen um Verfahrenshilfe in Form einer Denkschrift ( § 25 ), der ein Begleitschreiben beizufügen ist, der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

§ 71 ZRHO - Ersuchen um behördliche Auskunft

(1) Bei Ersuchen um eine behördliche Auskunft sind die Punkte, über die Auskunft erbeten wird, einzeln zu bezeichnen. Ferner ist regelmäßig anzugeben, zu welchem Zweck die Auskunft benötigt wird.
(2) An ausländische Konsularbehörden im Inland können Ersuchen um Auskunft unmittelbar gerichtet werden, soweit sie nicht Angelegenheiten von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung betreffen und sich im Rahmen der den Konsularbehörden nach völkerrechtlicher Übung oder aufgrund von Staatsverträgen eingeräumten Befugnisse halten. Hiernach werden insbesondere Anfragen in Vormundschafts-, Betreuungs-, Nachlass- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zulässig sein.
(3) Absatz 2 gilt auch für den Verkehr in Konsularangelegenheiten mit einer ausländischen diplomatischen Vertretung im Inland, soweit sie zugleich konsularische Aufgaben wahrnimmt.
(4) Im Übrigen sind Anfragen an ausländische Vertretungen im Inland grundsätzlich unzulässig. Soweit sie ausnahmsweise nötig werden, beispielsweise weil sie sich auf den Geschäftsverkehr dieser Behörden oder auf bei ihnen beschäftigte Personen beziehen, sind die Ersuchen in Form einer Denkschrift ( § 25 ) mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung einzureichen.

§ 72 ZRHO - Ersuchen um Rechtsauskunft

(1) Ersuchen um Auskunft über ausländisches Recht, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (vergleiche auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974) zu erledigen sind, sind der zuständigen Übermittlungsstelle vorzulegen. Ob auf vertraglicher Grundlage Ersuchen um Rechtsauskunft gestellt werden können, ergibt sich aus dem Länderteil.
(2) Kann im Übrigen eine Auskunft über ausländisches Recht im Inland nicht erlangt werden oder soll eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder eine ausländische Vertretung im Inland um die Beschaffung einer solchen ersucht werden, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten. Werden ausländische Behörden oder Sachverständige wegen einer Auskunft in Anspruch genommen, ist eine Belastung mit hohen Kosten möglich.

§ 73 ZRHO - Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen

(1) Das Europäische Justizielle Netz in Zivil- und Handelssachen erteilt Auskünfte zu allgemeinen Fragen des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über den Stand im Ausland anhängiger Rechtssachen. Hierzu sind Kontaktstellen eingerichtet. Die gerichtliche Praxis kann entsprechende Anfragen den deutschen Kontaktstellen übermitteln. Auf § 16a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz wird verwiesen. Zudem stellt die Europäische Kommission im Internet Informationen bereit (siehe die Nummern 7.1 und 7.3 der Einführung).
(2) Deutsche Kontaktstellen sind auf Bundesebene das Bundesamt für Justiz, auf Landesebene die Landesjustizverwaltungen. Abweichend davon sind als Kontaktstellen auf Landesebene bestimmt:
in Bayern der Präsident des Oberlandesgerichts München,
in Bremen der Präsident des Landgerichts,
in Hamburg der Präsident des Amtsgerichts,
in Hessen der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main,
in Niedersachsen der Präsident des Oberlandesgerichts Celle,
in Nordrhein-Westfalen der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf,
in Sachsen der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden.
(3) Als Kommunikationsmittel ist das Medium zu nutzen, das eine effiziente und rasche Erledigung der Anfragen verspricht. Hierzu zählt insbesondere die elektronische Übermittlung.

§ 74 ZRHO - Ersuchen um Aktenübersendung

(1) Ersuchen um zeitweilige Überlassung von Akten zur Einsichtnahme für ein Verfahren in Deutschland sind grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, Auskünfte oder Abschriften aus den Akten unterrichten nicht ausreichend.
(2) Das Ersuchen muss die Angabe enthalten, zu welchem Zweck die Aktenübersendung gewünscht wird und wie lange die Akten voraussichtlich benötigt werden. Die Fristen für die Rückgabe der Akten sind genau einzuhalten.

§§ 75 - 81, Unterabschnitt 4 - Kosten der Rechtshilfe

§ 75, 1 - Gebühren der Prüfungsstellen

§ 75 ZRHO - Festsetzung und Einziehung der Gebühren

(1) Nach Nummer 1320 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes wird in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Prüfungstätigkeit der Prüfungsstellen ( § 9 ) eine Gebühr erhoben.
(2) Die im Einzelfall zu erhebende Prüfungsgebühr wird von der Prüfungsstelle festgesetzt und der ersuchenden Behörde mitgeteilt. In der Regel sind zu erheben:
-bei Zustellungsanträgen30,00 €
-bei sonstigen Ersuchen40,00 €
Diese Regelgebührensätze sollen nur überschritten werden, wenn es sich um eine Sache von außergewöhnlichem Umfang, mit hohem Streitwert oder von besonderer Bedeutung handelt. In Fällen dieser Art sind der Prüfungsstelle auch die Akten vorzulegen.
(3) Falls das Verfahren nicht bei einem Gericht anhängig ist, sondern beispielsweise bei einem Notar, zieht die Prüfungsstelle die von ihr festgesetzte Gebühr selbst ein.

§§ 76 - 78, 2 - Kosten der deutschen Auslandsvertretungen

§ 76 ZRHO - Allgemeines

Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen erheben für ihre Tätigkeit bei der Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen Gebühren und Auslagen nach dem Auslandskostengesetz und nach der Auslandskostenverordnung.

§ 77 ZRHO - Gebührenfreiheit

Wird persönliche Gebührenfreiheit nach § 9 des Auslandskostengesetzes in Anspruch genommen, so ist in dem an die Auslandsvertretung gerichteten Ersuchen
oder in dem Begleitschreiben hierauf hinzuweisen.

§ 78 ZRHO - Zahlung der Gebühren und Auslagen

(1) Nach Eingang der Kostenrechnung der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland sind die Gebühren und Auslagen unverzüglich unter Angabe der Kostenrechnungsnummer auf das in der Kostenrechnung angegebene Konto zu überweisen. Die Zahlung hat grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob ein Kostenschuldner vorhanden oder der eingeforderte Vorschuss eingegangen ist.
(2) Ist in dem Verfahren einem Beteiligten Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so ist dies nach Eingang der Kostenrechnung unverzüglich der Auslandsgebührenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Köln unter Angabe der Kostenrechnungsnummer unmittelbar mitzuteilen. Die Gebühren und Auslagen sind in diesem Fall vorerst nicht zu überweisen. Können nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Kosten von keinem Beteiligten eingezogen werden, so ist die Auslandsgebührenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Köln hiervon unmittelbar zu benachrichtigen. Gleichzeitig sind die in der Kostenrechnung der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Auslagen auf das in der Kostenrechnung angegebene Konto zu überweisen. Die Gebühren der Auslandsvertretung sind nicht zu erstatten.

§§ 79 - 80, 3 - Kosten ausländischer Stellen

§ 79 ZRHO - Unionsrechtlicher und vertraglicher Rechtshilfeverkehr

(1) Für die Erledigung von Zustellungsanträgen können Kosten anfallen. Insbesondere können nach Artikel 11 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung ausländische Gerichtsvollzieher für die Erledigung von Zustellungsanträgen Kostenvorschüsse beziehungsweise Erstattung ihrer Kosten verlangen. Nach Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 darf nur die Erstattung von Auslagen verlangt werden, die entweder durch die Erledigung in einer besonderen Form oder wegen der Mitwirkung eines Justizbeamten oder einer anderen Person entstanden sind, die nach dem Recht des ersuchten Staats für Zustellung zuständig ist.
(2) Für die Erledigung von Beweisaufnahmeersuchen können Kosten anfallen. Insbesondere sind nach Artikel 18 der EG-Beweisaufnahmeverordnung Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie Auslagen, die durch Erledigung in besonderer Form oder durch Bild- oder Tonübertragung (Video- und Telefonkonferenzen) entstehen, zu erstatten. Eine Kaution oder ein Vorschuss kann nur verlangt werden, wenn ein Sachverständiger beauftragt wird. Nach Artikel 14 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 darf nur die Erstattung von Kosten verlangt werden, die zur Entschädigung von Sachverständigen und Dolmetschern oder für die Erledigung in einer besonderen Form angefallen sind. Nach Artikel 16 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 sind zusätzlich auch Auslagen für Zeugen zu erstatten.
(3) Inwieweit im Verhältnis zu einzelnen Staaten Abweichungen bestehen oder weitere Kosten verlangt werden, ergibt sich aus dem Länderteil.
(4) Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beizufügen, wenn
1.
infolge der Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Ersuchen nach einem Vertragsstaat des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die Vergünstigungen des Artikels 24 in Anspruch genommen werden können oder
2.
die Vergünstigung aufgrund entsprechender Vorschriften der PKH-Richtlinie oder Sonderverträgen zu gewähren ist.

§ 80 ZRHO - Vertragloser Rechtshilfeverkehr

Für den vertraglosen Rechtshilfeverkehr ergibt sich aus dem Länderteil, inwieweit die ausländischen Stellen die Erstattung von Kosten verlangen. Ist dort nichts Besonderes vermerkt, so liegen keine Erkenntnisse vor. In solchen Fällen ist eine Anforderung von Kosten nicht ausgeschlossen.

§ 81, 4 - Kostenvorschuss

§ 81 ZRHO - Einforderung eines Kostenvorschusses

(1) Zur Deckung der Kosten der Rechtshilfe ist die Stellung der Ersuchen, soweit es gesetzlich zulässig ist ( §§ 379 , 402 der Zivilprozessordnung , § 17 des Gerichtskostengesetzes , §§ 13 , 14 des Gerichts- und Notarkostengesetzes , § 16 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen ), von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen. Als Auslagen im Sinne dieser Vorschriften sind auch die mutmaßlichen Kosten durch Inanspruchnahme ausländischer Stellen und deutscher Auslandsvertretungen anzusehen.
(2) Wird eine Anordnung im Sinne des Absatzes 1 nicht getroffen, so ist unverzüglich, spätestens bei der Absendung des Ersuchens, ein angemessener Vorschuss anzufordern.

§§ 82 - 148, Abschnitt 3 - Eingehende Ersuchen

§§ 82 - 90, Unterabschnitt 1 - Allgemeines

§ 82 ZRHO - Entgegennahme der Ersuchen

(1) Für die Entgegennahme ausländischer Ersuchen um Rechtshilfe ist zuständig
1.
die Empfangsstelle im Geltungsbereich der EG-Zustellungsverordnung (Artikel 2 Absatz 2 und 3), das ersuchte Gericht im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung (Artikel 2 Absatz 1 und 2),
2.
die Zentrale Behörde im Geltungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 - soweit in § 2 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 hierzu nichts anderes bestimmt ist -, und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 ( § 9 Absatz 4 ), wenn nicht durch bilaterale Abkommen oder die dazu ergangenen Ausführungsgesetze ein anderes bestimmt ist,
3.
das Amtsgericht für Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein,
4.
der Präsident des Landgerichts im Geltungsbereich des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtshilfeverkehr vom 20. März 1928,
5.
im Übrigen die Prüfungsstelle ( § 9 ).
(2) Geht bei einem Gericht ein Ersuchen unmittelbar ein, für dessen Entgegennahme eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht, so ist es der Prüfungsstelle vorzulegen.
(3) Die Zentralstelle nach der EG-Zustellungsverordnung sowie der EG-Beweisaufnahmeverordnung leitet an sie gerichtete Ersuchen an die zuständige Empfangsstelle oder das zuständige Gericht weiter, sofern ein Ausnahmefall besteht.
(4) Die Zentrale Behörde ( § 9 Absatz 4 ) leitet die Ersuchen an das für die Erledigung zuständige Amtsgericht weiter, soweit sie die Erledigung nicht selbst vornimmt (§ 4 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977).

§ 83 ZRHO - Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit

(1) Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig und besteht keine Vorlagepflicht nach § 82 Absatz 2 , so gibt es das Ersuchen unmittelbar an das zuständige Gericht ab und erteilt der ersuchenden Stelle Abgabenachricht.
(2) Geht das Ersuchen bei einer örtlich unzuständigen Prüfungsstelle ein, so gibt diese es unmittelbar an die zuständige Prüfungsstelle ab. Der ersuchenden Stelle ist Abgabenachricht zu erteilen.
(3) Für die Abgabe nach der EG-Zustellungsverordnung wird auf deren Artikel 6 Absatz 4, nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung auf deren Artikel 7 Absatz 2 verwiesen.

§ 84 ZRHO - Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe

(1) Vor der Erledigung des Ersuchens ist zu prüfen, ob gegen die Leistung der Rechtshilfe Bedenken bestehen.
(2) Soweit Ersuchen über das Bundesamt für Justiz eingehen, prüft dieses die Zulässigkeit der Rechtshilfe im vertraglosen Verkehr und beim Rechtshilfeverkehr, für den die diplomatische Übermittlung vorgeschrieben ist. Geht ein Ersuchen im vertraglichen Rechtshilfeverkehr unter Nichtbeachtung des vorgesehenen Übermittlungswegs beim Bundesamt für Justiz ein, leitet dieses das Ersuchen nach Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe an die zuständige Landesjustizverwaltung weiter und teilt das Ergebnis der Prüfung mit. Durch die vorausgegangene Prüfung werden die Landesjustizverwaltung und das ersuchte Gericht nicht von der eigenständigen Prüfung der Erledigungsfähigkeit des Ersuchens entbunden. Bei offensichtlichen, schweren Mängeln, die einer Erledigung entgegenstehen, kann das Bundesamt für Justiz das Ersuchen unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben für den Rechtshilfeverkehr und unter Angabe der Gründe unerledigt an die ersuchende Stelle zurückübermitteln.
(3) Soweit Ersuchen über die Landesjustizverwaltung eingehen, prüft diese die Zulässigkeit der Rechtshilfe. Die zur Leistung der Rechtshilfe berufenen Gerichte können daher, wenn ihnen ein Ersuchen von der Landesjustizverwaltung zugeleitet wird und die Zuleitungsverfügung im Einzelnen keine besonderen Anordnungen enthält, voraussetzen, dass grundsätzliche Bedenken gegen die Leistung der Rechtshilfe nicht bestehen.
(4) Soweit Ersuchen unmittelbar von (nicht direkt in der Landesjustizverwaltung verorteten) Zentralen Behörden, von der Prüfungsstelle oder dem Amtsgericht in Empfang genommen werden, haben diese die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu prüfen. Bei Ersuchen nach der EG-Zustellungsverordnung erfolgt diese Prüfung durch die Empfangsstelle, bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung durch das ersuchte Gericht. Bestehen Zweifel, ob dem Ersuchen entsprochen werden kann, insbesondere ob eine Zivil- oder Handelssache vorliegt, so ist es der Landesjustizverwaltung mit einem Begleitbericht, in dem die Gründe darzulegen sind, die gegen eine Erledigung des Ersuchens sprechen, zur Beurteilung vorzulegen. Die Vorlage ist stets erforderlich bei einem Antrag auf Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks, einer Klageerweiterung, einer Streitverkündung, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung, eines Mahnbescheides oder eines gerichtlichen Beschlusses über die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland. In diesen Fällen veranlasst die Landesjustizverwaltung die notwendigen Beteiligungen und Verfahrensschritte.
(5) Der Erledigung des Ersuchens (beispielsweise um Zustellung einer Ladung oder um Benachrichtigung von einem Termin) steht grundsätzlich nicht entgegen, dass es wegen seines verspäteten Eingangs nicht mehr rechtzeitig ausgeführt werden kann. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Auswirkungen der Verspätung auf das ausländische Verfahren nach Unionsrecht oder einer zwischenstaatlichen Rechtsvorschrift, die der Zustellung zugrunde liegt (beispielsweise Artikel 19 der EG-Zustellungsverordnung, Artikel 15 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965) oder nach dem Recht des ersuchenden Staates beurteilen. Ein Zustellungsantrag, mit dem um Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ersucht wird, ist jedoch unerledigt zurückzugeben, wenn die Ladung auch bei unverzüglicher Bearbeitung des Antrags nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden kann, insbesondere wenn der Termin bereits verstrichen ist. Wird in einer Ladung auf die prozessualen Nachteile hingewiesen, die durch Ausbleiben im Termin unter Umständen entstehen, oder werden in der Ladung Zwangsmaßnahmen oder Strafen für den Fall des Fernbleibens angedroht, steht dies einer Erledigung des Ersuchens nicht entgegen. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Androhung der Zwangsmaßnahmen oder Strafen in der Bundesrepublik Deutschland nicht durchsetzbar ist, allerdings etwaige nachteilige Rechtsfolgen im ersuchenden Staat nicht ausgeschlossen werden können. Die ersuchende Stelle ist gemäß § 88 Absatz 2 zu informieren.
(6) Ein Antrag auf Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Drittschuldner in Deutschland steht der Erledigung des Ersuchens nicht entgegen. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zustellung keine Aussage darüber beinhaltet, ob und in welchem Umfang eine ausländische Entscheidung Rechtswirkungen im Inland entfaltet oder ob der Empfänger berechtigt oder verpflichtet ist, der Zahlungsaufforderung nachzukommen und ob ihm durch die Befolgung oder Nichtbefolgung der Zahlungsaufforderung im Inland oder im Ausland rechtliche Nachteile entstehen. Ist dem Drittschuldner auch eine Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zuzustellen, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die zugestellte Aufforderung in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Verpflichtung begründet, allerdings etwaige nachteilige Rechtsfolgen im Vollstreckungsstaat nicht ausgeschlossen sind.
(7) Soweit nur Formvorschriften, deren Nichteinhaltung die Erledigung an sich nicht hindert, nicht beachtet sind (beispielsweise wenn an Stelle des diplomatischen oder konsularischen Weges der unmittelbare Verkehr gewählt ist), kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Erledigung genehmigt wird. In dem Begleitbericht, mit dem die Erledigungsstücke der Zentralen Behörde, der Prüfungsstelle oder der Zentralstelle vorgelegt werden, ist auf die Mängel hinzuweisen, damit auf deren Abstellung hingewirkt werden kann.
(8) Durch vorausgegangene Prüfungen (Absätze 2 bis 4) wird das ersuchte Gericht in keinem Falle der Verpflichtung enthoben, seinerseits zu prüfen, ob die Erledigung des Ersuchens zulässig ist. Ergeben sich während der Erledigung Bedenken, so ist von der weiteren Durchführung des Ersuchens einstweilen abzusehen und die Entscheidung der Zentralen Behörde oder der Prüfungsstelle über die Zulässigkeit der Rechtshilfe einzuholen.
(9) Muss die Gewährung der Rechtshilfe abgelehnt werden, so sind die Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen, auch wenn der unmittelbare Verkehr mit der ersuchenden Behörde zugelassen ist. Dies gilt nicht, wenn
1.
Zustellungsanträge nach der EG-Zustellungsverordnung aus Gründen des Artikels 6 Absatz 2 oder 3 nicht erledigt werden können und mit dem Formblatt in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung an die Übermittlungsstelle zurückzusenden sind;
2.
bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung Ablehnungsgründe nach Artikel 14 vorliegen, von denen das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts H innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens in Kenntnis zu setzen ist.

§ 85 ZRHO - Übersetzungen

(1) Den eingehenden Ersuchen und ihren Anlagen müssen deutsche Übersetzungen beigefügt sein, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5, den besonderen Vorschriften für die einzelnen Arten der Ersuchen oder aus dem Länderteil etwas anderes ergibt. Dies gilt mit Ausnahme der vorgedruckten Teile des Formblattes auch für Rechtshilfeersuchen und Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung ( § 1075 der Zivilprozessordnung ).
(2) Für Ersuchen nach der EG-Zustellungsverordnung wird auf die §§ 94 , 104 Absatz 1 verwiesen.
(3) Die nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 zu verwendenden Vordrucke für den Zustellungsantrag (Artikel 3) müssen in englischer oder französischer Sprache und können außerdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates abgefasst sein. Die Eintragungen können in deutscher, englischer oder in französischer Sprache vorgenommen werden.
(4) Werden in Fällen, in denen zu einem fremdsprachigen Ersuchen Übersetzungen weder von der ersuchenden Behörde beizufügen noch auf deren Kosten zu beschaffen sind, für die verwaltungsmäßige Prüfung des Ersuchens oder für seine sachgemäße Erledigung Übersetzungen benötigt, so sind sie von der Prüfungsstelle oder der ersuchten Stelle zu beschaffen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind als eigene Verwaltungskosten, nicht etwa als erstattungsfähige, an Sachverständige gezahlte Entschädigungen zu behandeln. Liegt bei einem Zustellungsantrag dem zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung nicht bei, so rechtfertigt das Interesse des Empfängers am Inhalt des Schriftstückes in der Regel nicht die Beschaffung einer Übersetzung.
(5) Will der Empfänger erst nach Vorliegen einer Übersetzung über die Annahme des Schriftstückes entscheiden, so ist ihm, wenn nicht deshalb aufgrund besonderer Vorschriften von Amts wegen eine Übersetzung beizubringen ist, in geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, sich innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten eine Übersetzung zu beschaffen. Auch insoweit wird auf die §§ 94 , 104 Absatz 1 verwiesen.
(6) Soweit bei Rechtshilfeersuchen oder Ersuchen um Vollstreckungshilfe, Verfahrensüberleitung oder Verfahrenshilfe eine nach den maßgebenden Vorschriften beizufügende Übersetzung fehlt, ist das Ersuchen mit der Bitte um Beifügung einer deutschsprachigen Übersetzung zurückzusenden. Bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung ist nach deren Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 zu verfahren.

§ 86 ZRHO - Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit

Eine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit eingehender Ersuchen wird grundsätzlich nicht gefordert. Sollten im Einzelfall Bedenken gegen die Echtheit des Ersuchens oder die sachliche Zuständigkeit des Unterzeichners der Urkunde bestehen, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.

§ 87 ZRHO - Form und Inhalt der Erledigungsstücke

(1) Die Erledigungsstücke sind in entsprechender Anwendung des § 17 Absatz 1 abzufassen. Sie sind, soweit nicht für die einzelnen Arten der Ersuchen etwas anderes angeordnet ist, von einem Richter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und eines Abdrucks des Dienststempels oder Dienstsiegels zu unterschreiben. In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt in gleicher Weise der Rechtspfleger.
(2) Die Erledigungsstücke dürfen Mitteilungen, die nur für den inländischen Geschäftsverkehr bestimmt sind, nicht enthalten. Insbesondere ist es nicht zulässig, auf den Zustellungsnachweisen, Vernehmungsniederschriften und ähnlichen Schriftstücken Rückleitungsverfügungen oder ähnliche Vermerke anzubringen. Ferner ist darauf zu achten, dass Zusätze, die nicht die Erledigung des Ersuchens selbst betreffen (beispielsweise Ordnungsmittel gegen Zeugen) oder die für das Ausland bedeutungslos sind, weggelassen werden. Gegebenenfalls ist nur eine auszugsweise Ausfertigung des Protokolls zu übersenden.
(3) Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen und sonstigen Anlagen ist zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen oder zu welchem Erledigungsstück sie gehören.

§ 88 ZRHO - Form und Inhalt des Begleitschreibens

(1) Die Erledigungsstücke sind der ersuchenden Stelle mit einem Begleitschreiben zu übersenden ( § 7 Nummer 1 Buchstabe b ). Dieses ist in deutscher Sprache abzufassen. Übersetzungen sind nicht beizufügen. Zahl und Art der beiliegenden Erledigungsstücke sind anzugeben. Soweit bei der Rückleitung von Zustellungszeugnissen Vordrucke nach der EG-Zustellungsverordnung, nach Artikel 6 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 oder nach bilateralen Zusatzvereinbarungen (siehe Länderteil) benutzt werden, sind Begleitschreiben grundsätzlich nicht erforderlich. Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung erfolgt die Übersendung unter Beifügung einer Erledigungsbestätigung unter Verwendung des vorgesehenen Formblatts. Die Sprachregelung für die Ausfüllung dieser Vordrucke ergibt sich aus dem Länderteil.
(2) In das Begleitschreiben sind gegebenenfalls nähere Angaben aufzunehmen, die dem ersuchenden Gericht die rechtliche Beurteilung der Art der Erledigung erleichtern. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn aufgrund der deutschen Verfahrensvorschriften von den Wünschen der ausländischen Stelle abgewichen werden musste. In dem Begleitschreiben ist ferner anzugeben, aus welchen Gründen ein Ersuchen nicht oder nicht in vollem Umfang erledigt werden konnte. Konnte das Ersuchen wegen seines verspäteten Eingangs nicht mehr rechtzeitig erledigt werden ( § 84 Absatz 5 ), so ist hierauf besonders hinzuweisen. Sofern eine Ladung zugestellt worden ist, in der Zwangsmaßnahmen oder Strafen angedroht worden sind, ist der ersuchenden ausländischen Stelle mitzuteilen, dass diese Androhung in der Bundesrepublik Deutschland nicht durchsetzbar und der Empfänger hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Ist wegen des bevorstehenden Ablaufs einer von der ersuchenden Stelle gesetzten Frist oder aus sonstigen Gründen eine besonders beschleunigte Rücksendung angezeigt, so ist auf den Grund in dem Begleitschreiben hinzuweisen und dieses selbst als Eilsache zu bezeichnen.
(4) Das Begleitschreiben ist stets durch einen Richter unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung zu unterschreiben. In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt in gleicher Weise der Rechtspfleger. Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen.

§ 89 ZRHO - Verwaltungsmäßige Prüfung der Erledigung und Rückleitung der Erledigungsstücke

(1) Die Erledigungsstücke sind als Anlagen dem für die ersuchende Stelle bestimmten Begleitschreiben ( § 88 ) derart anzuschließen, dass ein Verlust oder eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Die Urschrift des Ersuchens ist beizufügen.
(2) Die Erledigungsstücke sind, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Begleitschreiben zur Weiterleitung vorbereitet der Prüfungsstelle ( § 9 ) zuzuleiten, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Verkehr mit der ersuchenden Stelle zugelassen ist. Die Prüfung erstreckt sich auf die vollständige und ordnungsmäßige Erledigung der Ersuchen.
(3) Das Begleitschreiben mit den Erledigungsstücken und dem Ersuchen wird von der Prüfungsstelle bei unmittelbarem Verkehr der ersuchenden Stelle übersandt. Im Übrigen wird es auf dem Wege weitergeleitet, auf dem das Ersuchen übermittelt wurde.
(4) Im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung sowie im Anwendungsbereich des Artikel 6 Absatz 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 werden die Erledigungsstücke - vorbehaltlich einer anderen Regelung der Landesjustizverwaltung - unmittelbar der ersuchenden Stelle zugesandt.

§ 90 ZRHO - Begleitbericht

Für den Begleitbericht, mit dem die Erledigungsstücke vorgelegt werden, findet § 24 Anwendung.

§§ 91 - 145, Unterabschnitt 2 - Besondere Vorschriften für die einzelnen Arten der eingehenden Ersuchen

§§ 91 - 126, 1 - Zustellungsanträge

§§ 91 - 109, 1.1 - Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung

§ 91 ZRHO - Zustellungsanträge

(1) Die EG-Zustellungsverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich - soweit nichts anderes vereinbart ist - allen völkerrechtlichen Vereinbarungen mit deutscher Beteiligung vor, insbesondere dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965. Abweichungen ergeben sich aus dem Länderteil.
(2) Für die Zustellungsarten gilt § 34 Absatz 3 entsprechend. Die unmittelbare Zustellung nach Deutschland im Parteibetrieb ist jedoch nur für solche Schriftstücke zugelassen, für die auch das deutsche Zivilverfahrensrecht eine solche unmittelbare Zustellung ausdrücklich zulässt ( § 166 Absatz 2 der Zivilprozessordnung ). Einzelheiten der zulässigen unmittelbaren Zustellung regeln die §§ 191 bis 195 der Zivilprozessordnung .

§ 92 ZRHO - Zuständige Empfangs- und Übermittlungsstellen

(1) Die nach § 1069 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zuständigen deutschen Empfangsstellen nehmen Ersuchen unmittelbar von den ausländischen Übermittlungsstellen entgegen. Die Zustellung ist durch den Rechtspfleger zu besorgen. Dieser erteilt auch den Nachweis über die Zustellung oder die Undurchführbarkeit der Zustellung.
(2) Angaben zu den Übermittlungsstellen der Mitgliedstaaten ergeben sich aus dem Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.

§ 93 ZRHO - Übermittlungsweg

Die Übermittlung kann auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen. Das Ersuchen kann gemäß den Abschnitten 9.2.1 und 9.2.3 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zurückgegeben werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das empfangene Dokument mit dem übersandten Dokument inhaltlich nicht genau übereinstimmt oder die darin enthaltenen Angaben nicht mühelos lesbar sind.

§ 94 ZRHO - Form und Sprache des Ersuchens

Das Ersuchen muss unter Verwendung des Formblattes in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung erstellt sein. Die vorgedruckten Teile können in jeder im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung existierenden Amtssprache abgefasst sein. Die Eintragungen in das Formblatt müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Sind die Eintragungen in einer anderen Sprache vorgenommen worden, kann das Ersuchen gemäß Abschnitt 9.2.2 des Formblatts in Anhang I unerledigt an die Übermittlungsstelle zurückgesandt werden (Artikel 6 Absatz 3 der EG-Zustellungsverordnung).

§ 95 ZRHO - Formblattverwendung für die Erledigungsstücke

Für Mitteilungen und Erledigungsstücke der Empfangsstelle an die Übermittlungsstelle ist das Formblatt in Anhang I (Nummer 8 bis 15) der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Ist in dem Zustellungsersuchen eine Referenznummer der Übermittlungsstelle nicht angegeben, so ist sicherzustellen, dass eine Zuordnung der Mitteilung der Empfangsstelle zu dem Zustellungsantrag möglich ist. Zu diesem Zweck kann die Mitteilung der Empfangsstelle mit Kopien des Zustellungsantrags verbunden werden.

§ 96 ZRHO - Sprache des Formblattes für Erledigungsstücke

Das Formblatt in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung ist zu verwenden. Die Eintragungen können für die Nummern 8 bis 11 in deutscher Sprache erfolgen. Eintragungen in den Nummern 12 bis 15 (Bescheinigung über die Zustellung oder Nichtzustellung gemäß Artikel 10 der EG-Zustellungsverordnung) sind in einer der Amtssprachen des Übermittlungsstaates oder in einer sonstigen Sprache, die der Übermittlungsstaat zugelassen hat, abzufassen. Diese Sprachen ergeben sich aus dem Länderteil und dem Europäischen Justizportal, dort unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.

§ 97 ZRHO - Empfangsbestätigung

Die Empfangsstelle hat der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Nummer 8 des Formblatts in Anhang I zu übermitteln (Artikel 6 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung). Sie ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.

§ 98 ZRHO - Nachforderung fehlender Angaben oder Schriftstücke

Kann der Zustellungsantrag nicht erledigt werden aufgrund von Schwierigkeiten, die durch einfache Einholung von Auskünften oder Anforderungen behoben werden können, sind der Zustellungsantrag und das Schriftstück nicht an die Übermittlungsstelle zurückzusenden (Artikel 6 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung). Die Nachforderung der zu ergänzenden Angaben erfolgt formlos.

§ 99 ZRHO - Rücksendung des Ersuchens wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften oder fehlendem Anwendungsbereich

(1) Der Zustellungsantrag und die zuzustellenden Schriftstücke sind unter Verwendung des Abschnitts 9 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung an die Übermittlungsstelle zurückzusenden, wenn der Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt oder die Zustellung wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften nicht möglich ist (Artikel 6 Absatz 3 der EG-Zustellungsverordnung).
(2) Der entsprechende Formblattabschnitt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels
oder Dienstsiegels zu versehen.

§ 100 ZRHO - Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit

(1) Ist die ersuchte Empfangsstelle örtlich nicht zuständig, so gibt sie - falls das Ersuchen den Formvorschriften entspricht (Artikel 4 Absatz 3 der EG-Zustellungsverordnung) - das Ersuchen unmittelbar an die zuständige Empfangsstelle ab und erteilt der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Abschnitts 10 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung Abgabenachricht (Artikel 6 Absatz 4 der EG-Zustellungsverordnung).
(2) Die Abgabenachricht ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder
Dienstsiegels zu versehen.
(3) Die örtlich zuständige Empfangsstelle bestätigt der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Abschnitts 11 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung innerhalb von sieben Tagen den Erhalt des Ersuchens (Artikel 6 Absatz 4 der EG-Zustellungsverordnung).
(4) Die Empfangsbestätigung ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.

§ 101 ZRHO - Arten der Zustellung

(1) Die Zustellung wird bewirkt
1.
durch Anwendung der für Zustellungen geltenden inländischen Vorschriften;
2.
in einer besonderen, die Wünsche der Übermittlungsstelle beachtenden Form, sofern dies mit den geltenden Vorschriften vereinbar ist.
(2) Die Art der Zustellung bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag.
(3) Die im sonstigen Rechtshilfeverkehr übliche Unterscheidung zwischen formloser und förmlicher Zustellung findet nicht statt.

§ 102 ZRHO - Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers

(1) Dem Zustellungsempfänger steht es gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung frei, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurückzusenden, wenn das Schriftstück nicht in deutscher oder einer anderen Sprache, die der Empfänger versteht, abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt wurde.
(2) Die Annahme kann nicht verweigert werden, wenn
1.
die Schriftstücke in deutscher Sprache abgefasst sind oder ins Deutsche übersetzt wurden oder
2.
die Schriftstücke in einer für den Empfänger verständlichen Sprache abgefasst sind oder in eine solche Sprache übersetzt wurden.
(3) Die Annahme darf aus anderen Gründen nicht verweigert werden.
(4) Ob die Annahmeverweigerung berechtigt ist und rechtzeitig erfolgte, entscheidet die ausländische Stelle.
(5) Auf § 107 wird ergänzend verwiesen.

§ 103 ZRHO - Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht

Die Empfangsstelle setzt den Zustellungsempfänger bei der Zustellung über das Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der EG-Zustellungsverordnung in Kenntnis (Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung). Die Belehrung ist in jedem Fall vorzunehmen, unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks. Bei Ersuchen aus Österreich ist die Belehrung nicht erforderlich.

§ 104 ZRHO - Durchführung der Zustellung

(1) Die Zustellung ist unabhängig von der verwendeten Sprache des zuzustellenden Schriftstücks durchzuführen.
(2) Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in der nach den geltenden inländischen Vorschriften vorgeschriebenen Form zu erledigen (Nummer 5.1 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung), so ist nach den Vorschriften der §§ 166 bis 182 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in einer besonderen Form zu erledigen (Nummer 5.2 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung), so ist die Zustellung in der beantragten Form zu bewirken, sofern dies mit den geltenden inländischen Vorschriften vereinbar ist. Ist die Form der Zustellung mit den geltenden inländischen Vorschriften nicht vereinbar und ist auch nicht hilfsweise eine Zustellung nach deutschem Recht beantragt, so sind der Antrag und das Schriftstück gemäß Abschnitt 9.3 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zurückzusenden.

§ 105 ZRHO - Rasche Durchführung

Die Empfangsstelle unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Zustellung des Schriftstücks so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen eines Monats nach Eingang auszuführen. Kann die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden, so verfährt die Empfangsstelle wie folgt:
1.
Sie teilt dies der Übermittlungsstelle unverzüglich unter Verwendung des Formblatts in Anhang I Nummer 13 der EG-Zustellungsverordnung mit,
2.
sie unternimmt weiterhin, sofern die Übermittlungsstelle in Abschnitt 6.2 des Formblatts in Anhang I nichts anderes angibt, alle für die Zustellung des Schriftstücks erforderlichen Schritte, falls die Zustellung innerhalb einer angemessenen Frist möglich scheint.

§ 106 ZRHO - Nachweis der Zustellung oder Nichtzustellung

(1) Für die Bescheinigung über die Zustellung oder Nichtzustellung von Schriftstücken sind die Abschnitte 12 bis 15 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Das Formblatt ist in einer der Amtssprachen des Übermittlungsmitgliedstaats oder einer sonstigen Sprache, die der Übermittlungsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufüllen. Die Sprachen, in denen das Formblatt ausgefüllt werden kann, ergeben sich aus dem jeweiligen Länderteil. Der entsprechende Formblattabschnitt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.
(2) Die Bescheinigung über die Zustellung wird in Nummer 12 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung dokumentiert. Sofern die tatsächlich zugestellten Schriftstücke nicht mit den im Antrag in Nummer 6 genannten zuzustellenden Schriftstücken übereinstimmen, sind die zugestellten Schriftstücke entweder in der Bescheinigung über die Zustellung konkret anzuführen, oder Kopien der zugestellten Schriftstücke mit der Zustellungsbescheinigung zu verbinden. Zur Bezeichnung der zugestellten Schriftstücke ist dann auf diese Kopien zu verweisen. Sind Zweitfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke dem Antrag beigefügt, so kann zur Bezeichnung der zugestellten Schriftstücke auch auf diese Zweitfertigungen verwiesen werden und die Zweitfertigungen können mit der Zustellungsbescheinigung verbunden werden.
(3) Erfolgt die Zustellung an den Empfänger persönlich oder erfolgt eine Ersatzzustellung gemäß § 178 der Zivilprozessordnung , ist dies in Nummer 12.2.1.2 mit "auf dem Postweg zugestellt" zu dokumentieren. Hierbei ist Nummer 12.2.1.2.1 "ohne Empfangsbestätigung" auszuwählen. Obgleich die Gliederung des Formblatts für diesen Fall keine weitere Angabe vorsieht, sind die jeweiligen Angaben zu Empfänger, Ersatzempfänger, Anschrift des Empfängers und gegebenenfalls dessen Beziehung zum Adressaten in Nummer 12.2.1.2.2 anzuführen. Erfolgt eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 der Zivilprozessordnung oder durch Niederlegung gemäß § 181 der Zivilprozessordnung , ist dies in Nummer 12.2.1.3 "auf andere Weise zugestellt" zu dokumentieren. Soweit das zuzustellende Schriftstück als Telefax oder ausgedruckte E-Mail vorlag, ist dies im Zustellungsnachweis anzugeben. Ist gemäß Nummer 7.1 des Antrags die Rücksendung der Zweitfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke beantragt, sind diese dem Zustellungsnachweis beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung).
(4) Konnte die Zustellung nicht erfolgen, sind die Gründe hierfür in Abschnitt 15 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung anzuführen und die Schriftstücke der Bescheinigung beizufügen.
(5) Die in Ausführung der Zustellung entstandenen Schriftstücke, insbesondere die Unterlagen, aufgrund deren der Zustellungsnachweis ausgestellt wird, verbleiben bei dem ersuchten Gericht. Wird um Zustellung in einer besonderen Form ersucht, können dem Zustellungszeugnis auf Verlangen der ersuchenden Stelle sachdienliche Anlagen (beispielsweise eine Kopie der Postzustellungsurkunde) beigefügt werden. Betrifft die Zustellung einen Europäischen Zahlungsbefehl nach der EG-Mahnverfahrenverordnung oder erfolgt die Zustellung nach Artikel 13 Absatz 2 der EG-Verordnung für geringfügige Forderungen, sollen dem Zustellungsnachweis auf Anforderung Kopien der Unterlagen, aufgrund deren der Zustellungsnachweis ausgestellt wird, beigefügt werden.
(6) Eine Kopie der Bescheinigung über die Zustellung oder Nichtzustellung von Schriftstücken ist zum Vorgang zu nehmen für eventuell später erforderliche weitere Mitteilungen.

§ 107 ZRHO - Annahmeverweigerung

(1) Erklärt der Empfänger bei versuchter Zustellung der Schriftstücke sogleich aufgrund der verwendeten Sprache gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung die Annahmeverweigerung, ist dies in Abschnitt 14 des Formblatts in Anhang I zu dokumentieren. Die Bescheinigung über die Nichtzustellung ist mit den zuzustellenden Schriftstücken der Übermittlungsstelle zurückzusenden.
(2) Ist die Zustellung durchgeführt worden und erklärt der Empfänger zu einem späteren Zeitpunkt, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigere, sind der Übermittlungsstelle sowohl die durchgeführte Zustellung als auch die Annahmeverweigerung mitzuteilen. Der Antrag und die zuzustellenden Schriftstücke sind zurückzusenden. Wird die Annahmeverweigerung mitgeteilt, bevor eine Zustellungsbescheinigung erteilt ist, sind die Zustellung in Nummer 12 und die Verweigerung der Entgegennahme des Schriftstücks in Nummer 14 des Formblatts in Anhang I zu dokumentieren. Wird die Annahmeverweigerung mitgeteilt, nachdem die Zustellung bereits der Übermittlungsstelle mitgeteilt wurde, ist die Kopie des Zustellungsnachweises zu verwenden und in Nummer 14 zu ergänzen, dass der Empfänger die Annahme der Schriftstücke aufgrund der verwendeten Sprache verweigert. Die Erklärung der Annahmeverweigerung muss nicht der Übermittlungsstelle übersandt werden. Der Antrag ist bei den Akten zu behalten und Kopien der Schlussverfügung sind zu den Akten zu nehmen. Wird der Antrag in Urschrift zurückgesandt, ist eine Kopie davon zu den Akten zu nehmen.

§ 108 ZRHO - Zustellung durch Vertretungen eines anderen Mitgliedstaats

Eine Zustellung nach Artikel 13 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung durch Vertretungen eines anderen Mitgliedstaats ist in der Bundesrepublik Deutschland nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist ( § 1067 der Zivilprozessordnung ).

§ 109 ZRHO - Eingehende Postzustellungen

In der Bundesrepublik Deutschland sind Zustellungen unmittelbar durch Postdienste im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung zugelassen.

§§ 110 - 126, 1.2 - Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung

§§ 110 - 111, 1.2.1 - Allgemeines

§ 110 ZRHO - Zuständigkeit

(1) Die Zustellung hat - vorbehaltlich des Absatzes 3 - das Amtsgericht auszuführen, in dessen Bezirk der Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Dies ergibt sich für den Geltungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 aus § 4 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zu diesem Übereinkommen, für den Geltungsbereich des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 aus § 2 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zu diesem Übereinkommen und für den Geltungsbereich der besonderen Rechtshilfeverträge aus den zu diesen ergangenen Ausführungsverordnungen. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr gilt das Gleiche kraft Verwaltungsauftrags.
(2) Die Zustellung ist durch den Rechtspfleger zu besorgen, soweit sie nicht im vertraglosen Rechtshilfeverkehr durch Rechtsvorschriften eines Bundeslandes dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist. Der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt auch den Nachweis über die Zustellung oder die Undurchführbarkeit der Zustellung.
(3) Nach § 4 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zu dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 und dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 ist auch die Zentrale Behörde befugt, Zustellungsanträge unmittelbar durch die Post erledigen zu lassen.

§ 111 ZRHO - Arten der Zustellung

(1) Die Zustellung wird bewirkt
1.
formlos durch einfache Übergabe, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist (formlose Zustellung), oder
2.
förmlich entweder unter Anwendung der dafür geltenden inländischen Vorschriften oder in einer besonderen, die Wünsche der ersuchenden Behörde beachtenden Form (förmliche Zustellung).
(2) Die Art der Zustellung bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag. Ist in Fällen, in denen eine förmliche Zustellung zulässig ist, eine solche nicht ausdrücklich beantragt, so soll zunächst die formlose Zustellung versucht werden. Erscheint dies im Einzelfall nicht zweckmäßig, ist sogleich die förmliche Zustellung durchzuführen. Ist bei einem Zustellungsantrag nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 die Durchführung der förmlichen Zustellung nach den deutschen Rechtsvorschriften zulässig und die Zustellungsalternative a (Zustellung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Haager Zustellungsübereinkommens) nicht ausgeschlossen, soll auch bei Antrag auf formlose Zustellung sogleich die förmliche Zustellung durchgeführt werden, falls dies zweckmäßig erscheint.

§§ 112 - 113, 1.2.2 - Formlose Zustellung

§ 112 ZRHO - Zulässigkeit

(1) Im vertraglosen Verkehr ist ausschließlich die formlose Zustellung zulässig.
(2) Die formlose Zustellung ist nur durch Übergabe an den Empfänger möglich, wenn dieser zur Annahme bereit ist. Auf die formlose Zustellung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung nicht anzuwenden. Insbesondere ist eine Zustellung gegen den Willen des Empfängers ( § 179 der Zivilprozessordnung ) unzulässig, selbst wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist. Eine Ersatzzustellung nach den §§ 178 , 180 und 181 der Zivilprozessordnung ist nicht zulässig.

§ 113 ZRHO - Durchführung der formlosen Zustellung

(1) Das zuzustellende Schriftstück ist durch den nach § 110 Absatz 2 zuständigen Beamten oder durch einen Gerichtswachtmeister oder Gerichtsvollzieher zu übergeben.
(2) Die Übergabe ist an den im Zustellungsantrag genannten Empfänger selbst beziehungsweise an seinen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten (entsprechend den §§ 170 und 171 der Zivilprozessordnung ) zu bewirken.
(3) Dem Empfänger ist zunächst Gelegenheit zu geben, sich das Schriftstück anzusehen und über die Annahme zu entscheiden. Ist nur die formlose Zustellung zulässig, so ist er darüber aufzuklären, dass er zur Annahme nicht verpflichtet sei, dass aber unter Umständen das ausländische Verfahren ohne Rücksicht auf die Annahmeverweigerung durchgeführt werden und er auch sonst Nachteile erleiden könne. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen und im Begleitbericht ( § 24 ) zu vermerken.

§§ 114 - 116, 1.2.3 - Förmliche Zustellung

§ 114 ZRHO - Zulässigkeit

(1) Eine förmliche Zustellung ist nur im Geltungsbereich des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954, des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sowie bilateraler Verträge zulässig.
(2) Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr ist eine förmliche Zustellung unzulässig.

§ 115 ZRHO - Übersetzungen

(1) Voraussetzung für die förmliche Zustellung ist, sofern sich aus dem Länderteil nicht etwas anderes ergibt, dass das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder von einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist. Dies gilt auch für Zustellungen im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965; jedoch kann nach dem Übereinkommen eine Beglaubigung der Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke nicht verlangt werden. Der nach Artikel 5 Absatz 4 dieses Übereinkommens dem Zustellungsempfänger auszuhändigende Teil des Zustellungsantrags ersetzt die erforderlichen Übersetzungen nicht.
(2) Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn mit dem betreffenden Staat vereinbart ist, dass die Übersetzung von der ersuchten Behörde zu beschaffen ist (siehe Länderteil). Hat in solchen Fällen die ersuchende Behörde ausdrücklich um förmliche Zustellung gebeten, so ist die Übersetzung zu beschaffen. Die Kosten der Übersetzung sind bei der Rückleitung der Erledigungsstücke nur dann in Rechnung zu stellen, wenn die Kostenerstattung in der Vereinbarung festgelegt ist.

§ 116 ZRHO - Durchführung der förmlichen Zustellung

(1) Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in der durch deutsches Recht vorgeschriebenen
Form zu erledigen, so ist nach den Vorschriften der §§ 166 bis 182 der Zivilprozessordnung zu verfahren.
(2) Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in einer besonderen Form zu erledigen, beispielsweise durch Übergabe in Gegenwart von Zeugen, so ist die Zustellung in der beantragten Form zu bewirken, sofern dem zwingende Vorschriften des deutschen Rechts nicht entgegenstehen.

§ 117, 1.2.4 - Kosten des Zustellungsempfängers

§ 117 ZRHO - Keine Auslagenerstattung

Fahrtkosten oder sonstige Auslagen werden einem Zustellungsempfänger, der auf Vorladung zur Abholung der zuzustellenden Schriftstücke erscheint, nicht ersetzt.

§§ 118 - 124, 1.2.5 - Nachweis der Zustellung oder Nichtzustellung

§ 118 ZRHO - Allgemeines

(1) Die Zustellungsurkunde ( Anlage 1 zu § 1 Nummer 1 der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002, BGBl. I S. 671, 1019 in der jeweils aktuellen Fassung) ist im internationalen Rechtshilfeverkehr nicht als Zustellungsnachweis zu verwenden.
(2) Ausländische Empfangsbekenntnisse, die einem Zustellungsantrag beiliegen, dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden.
(3) Der Zustellungsnachweis ist vorbehaltlich des § 124 ausschließlich nach den folgenden Vorschriften zu fertigen.

§ 119 ZRHO - Nachweis der formlosen Zustellung

(1) Nimmt der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Zustellung durch einfache Übergabe selbst vor, so hat er ein datiertes Empfangsbekenntnis nach dem Vordruck ZRH 2 aufzunehmen.
(2) Wird die Zustellung durch einfache Übergabe von einem Gerichtsvollzieher oder Gerichtswachtmeister ausgeführt, so hat er sich eine datierte Bescheinigung über den Empfang des zuzustellenden Schriftstücks von dem Empfänger ausstellen zu lassen. Aufgrund dieser Bescheinigung erteilt der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ein Zustellungszeugnis nach dem Vordruck ZRH 3.

§ 120 ZRHO - Nachweis der förmlichen Zustellung nach der Zivilprozessordnung

Erfolgt die Zustellung in der durch die deutsche Gesetzgebung vorgeschriebenen Form,
so hat der Rechtspfleger aufgrund der Zustellungsurkunde ein Zustellungszeugnis nach
dem Vordruck ZRH 4 zu erteilen.

§ 121 ZRHO - Nachweis der Zustellung in besonderer Form

Ist die Zustellung in einer besonderen Form nach den Wünschen der ersuchenden Behörde bewirkt, so ist ein Empfangsbekenntnis oder ein Zustellungszeugnis unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Vorschriften je nach den Umständen des Falles zu fertigen.

§ 122 ZRHO - Zustellungsnachweis auf einer Zweitausfertigung

Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden.

§ 123 ZRHO - Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung

(1) Ist eine Zustellung nicht möglich, so ist ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung nach dem Vordruck ZRH 7 auszustellen, aus dem sich der Hinderungsgrund ergibt. Der Unterschrift sind die Amtsbezeichnung und ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels beizufügen. Kommt nur eine formlose Zustellung in Betracht und lehnt der Empfänger die Annahme ab, so ist in dem Zeugnis lediglich zum Ausdruck zu bringen, dass die Zustellung mangels Annahmebereitschaft des Empfängers nicht möglich ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Zustellungsantrag deshalb nicht ausgeführt werden kann, weil die Gewährung der Rechtshilfe unzulässig und daher abzulehnen ist. In diesem Falle ist nach § 84 Absatz 9 zu verfahren.

§ 124 ZRHO - Zustellungszeugnisse im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965

Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist das Zustellungszeugnis oder das Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung ausschließlich nach dem Muster ZRH 1 zu erteilen. Die Eintragungen in dem Zustellungszeugnis können in deutscher, englischer oder französischer Sprache gemacht werden. Im Übrigen ist nach § 122 zu verfahren.

§ 125, 1.2.6 - Rückleitung

§ 125 ZRHO - Erledigungsstücke

(1) Der Zustellungsnachweis oder das Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung sowie Erklärungen des Zustellungsempfängers, die bei der Zustellung aufgenommen und für das ausländische Gericht bestimmt sind, werden der ersuchenden Stelle übersandt. Der Zustellungsantrag ist beizufügen.
(2) Alle übrigen in Ausführung der Zustellung entstandenen Schriftstücke, insbesondere die Unterlagen, aufgrund deren der Zustellungsnachweis ausgestellt wird, verbleiben bei dem ersuchten Gericht.

§ 126, 1.2.7 - Zustellungsaufträge an Gerichtsvollzieher

§ 126 ZRHO - Verfahren bei unmittelbar eingehenden Aufträgen

(1) Unmittelbare Zustellungen im Parteibetrieb durch Amtspersonen, Beamte oder sonst zuständige Personen an Empfänger im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Zustellungsverordnung (Artikel 15; § 91) sind unzulässig. Ausnahmen gelten, soweit das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 anwendbar ist.
(2) Geht bei einem Gerichtsvollzieher ein Auftrag zur Zustellung für ein ausländisches Verfahren ein, an dessen Zulässigkeit Zweifel bestehen, so ist der Auftrag dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen ( § 10 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher ). Ist das Ersuchen erledigungsfähig, weist der aufsichtführende Richter den Gerichtsvollzieher zur Erledigung an. Ist das Ersuchen nicht erledigungsfähig, weist der aufsichtführende Richter das Ersuchen zurück.

§§ 127 - 136, 2 - Rechtshilfeersuchen

§§ 127 - 135, 2.1 - Beteiligung deutscher Gerichte

§ 127 ZRHO - Zuständigkeit, Mitteilungen

(1) Für die Erledigung ausländischer Rechtshilfeersuchen ist nach § 1074 Absatz 1 der Zivilprozessordnung , nach § 8 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zum Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 und zum Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970, nach § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 und den entsprechenden Vorschriften der Ausführungsverordnungen zu den besonderen Verträgen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Rechtshilfe vorgenommen werden soll. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr gilt das Gleiche kraft Verwaltungsauftrags.
(2) Die nach Artikel 3 Absatz 1 der EG-Beweisaufnahmeverordnung in Verbindung mit § 1074 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in jedem Bundesland eingerichtete Zentralstelle hat lediglich unterstützende Funktion. Ihr Aufgabengebiet ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b der EG-Beweisaufnahmeverordnung. Nur in begründeten Ausnahmefällen leiten diese etwaige Ersuchen an das zuständige Gericht ihres Geschäftsbereichs oder an die zuständige Zentralstelle weiter.
(3) Die Vernehmungen hat stets ein Richter vorzunehmen. Ein Referendar soll mit der Vernehmung
nicht beauftragt werden.
(4) Im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung übersendet das ersuchte zuständige Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Empfangsbestätigung nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 1 und Formblatt B an das ersuchende Gericht. Bei fehlenden Übersetzungen und Nichtlesbarkeit der Unterlagen ist das Ersuchen mit Formblatt B und entsprechenden Vermerken an das ersuchende Gericht zurückzusenden. Bei örtlicher Unzuständigkeit gilt Artikel 7 Absatz 2 der EG-Beweisaufnahmeverordnung.

§ 128 ZRHO - Form und Fristen der Erledigung

(1) Die Rechtshilfeersuchen sind unter Beachtung der deutschen Formvorschriften zu erledigen, soweit nicht eine besondere Form beantragt wird und ihrer Erfüllung nicht zwingende deutsche Vorschriften entgegenstehen oder eine Berücksichtigung wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist.
(2) Die Beweisaufnahme kann auch im Wege der Video- oder Telefonkonferenz erfolgen ( § 128a der Zivilprozessordnung ). Muss ein solcher Antrag aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen abgelehnt werden, unterrichtet das ersuchte Gericht darüber unverzüglich das ersuchende Gericht. Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung ist hierzu das Formblatt E zu verwenden.
(3) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung können die zu verwendenden Formblätter in deutscher Sprache abgefasst und ausgefüllt werden. Ebenso können weitere Erledigungsstücke in Deutsch abgefasst werden.
(4) Soweit im Rahmen der EG-Beweisaufnahmeverordnung Kostenvorschüsse verlangt werden, sind diese spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens unter Verwendung des Formblatts C unter Angabe der Bankverbindung der Gerichtskasse und des Verwendungszwecks oder der Buchungsstelle anzufordern. Der Eingang des Vorschusses ist innerhalb von zehn Tagen unter Verwendung des Formblatts D zu bestätigen (Artikel 8 der EG-Beweisaufnahmeverordnung). Im Übrigen wird auf § 146 verwiesen.
(5) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung sind eingehende Ersuchen spätestens innerhalb von 90 Tagen zu erledigen. Die Frist beginnt nach Maßgabe des Artikels 9 der EG-Beweisaufnahmeverordnung mit dem Eingang eines ordnungsgemäßen Ersuchens. Kann das ersuchte Gericht diese Frist nicht einhalten, setzt es das ersuchende Gericht nach Maßgabe von Artikel 15 der EG-Beweisaufnahmeverordnung und Formblatt G unter Angabe der Gründe und des voraussichtlichen Erledigungstermins in Kenntnis. Kann das Ersuchen wegen Unvollständigkeit nicht erledigt werden, ist das ersuchende Gericht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Hinderungsgründe nach Maßgabe von Artikel 8 der EG-Beweisaufnahmeverordnung und Formblatt C zu unterrichten. Die Erledigung des Ersuchens kann abgelehnt werden (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und d), wenn das ausländische Gericht der Aufforderung des ersuchten Gerichts nicht innerhalb folgender Fristen nachkommt:
1.
bei Aufforderung um entsprechende Ergänzung des Ersuchens 30 Tage nach Abgang des Formblatts C,
2.
bei Aufforderung um Zahlung eines angeforderten Vorschusses 60 Tage nach Abgang des Formblatts C.
(6) Zwangsmaßnahmen nach deutschem Recht sind zulässig, es sei denn, es wird vertraglos Rechtshilfe geleistet.
(7) Im Hinblick auf die vielfach sehr strengen Formvorschriften der ausländischen Verfahrensordnungen können Protokolle mit Durchstreichungen oder Radierungen regelmäßig nicht als Beweisurkunden im Ausland verwendet werden. Ist im Einzelfall eine Durchstreichung unvermeidlich, so muss sie auf der Urkunde ausdrücklich bescheinigt werden. Der ersuchenden Behörde sollten in diesen Fällen statt der Urschriften Protokollausfertigungen übersandt werden.
(8) Mehrfertigungen von Vernehmungsprotokollen sind beizufügen, wenn es besonders beantragt ist oder wenn es sich um Ersuchen handelt, die von Behörden mit deutscher Amtssprache ausgehen.

§ 129 ZRHO - Schriftliche Befragung

Eine Vernehmung ist in der erleichterten Form der schriftlichen Befragung nur dann vorzunehmen, wenn die ersuchende Behörde dies ausdrücklich in dem Ersuchen gewünscht oder für zulässig erklärt hat.

§ 130 ZRHO - Übergabe von schriftlichen Aufzeichnungen

Falls die zu vernehmende Person bei ihrer Vernehmung eine schriftliche Aufzeichnung überreicht, muss das Protokoll erkennen lassen, dass sie über die in ihr Wissen gestellten Tatsachen befragt ist und sich darauf wie in dem überreichten Schriftstück geäußert hat, dass ihr dann das Schriftstück vorgelesen wurde und sie erklärt hat, der Inhalt entspreche ihrer soeben abgegebenen Aussage. Nach Möglichkeit ist jedoch von diesem Verfahren bei Zeugen nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch zu machen, da diese Erledigung unter Umständen nach ausländischem Verfahrensrecht nicht als eine ordnungsmäßige Vernehmung anerkannt wird und so zu Rechtsnachteilen für die beweisführende Partei führen kann.

§ 131 ZRHO - Eidesabnahme

(1) Wird um die Vernehmung von Zeugen und um ihre Beeidigung oder andere Bekräftigung "soweit zulässig" oder "sofern ein gesetzlicher Hinderungsgrund nicht vorliegt" ersucht, so hat die Beeidung in den Fällen des § 393 der Zivilprozessordnung zu unterbleiben. In dem Begleitschreiben ( § 88 ) ist zum Ausdruck zu bringen, dass und aus welchem Grund die Beeidigung nicht erfolgt ist. Die Anführung deutscher Vorschriften allein genügt nicht.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ohne jede Einschränkung um eidliche Vernehmung ersucht wird.
(3) Ersuchen um eidliche Vernehmung werden in der Regel in der beantragten Form auch dann zu erledigen sein, wenn die erbetene Prozesshandlung für den gleichen Fall dem deutschen Recht unbekannt ist (beispielsweise zugeschobener Eid).

§ 132 ZRHO - Aussagegenehmigung

Etwa erforderliche Aussagegenehmigungen sind von Amts wegen einzuholen.

§ 133 ZRHO - Teilnahme der Parteien des ausländischen Verfahrens an Beweisaufnahmen im Inland

(1) Beantragen die Parteien oder ihre Vertreter ihre Teilnahme an dem Beweisaufnahmetermin,
so ist dem Antrag zu entsprechen, sofern nicht deutsche Vorschriften dem entgegenstehen.
(2) Im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung haben die Parteien und ihre Vertreter das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend zu sein. Darüber hinaus kann das ersuchende Gericht eine Beteiligung der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter an der Beweisaufnahme beantragen. Das ersuchte Gericht teilt den Parteien und gegebenenfalls ihren Vertretern unter Verwendung des Formblatts F Ort, Zeitpunkt der Verhandlung und gegebenenfalls die Bedingungen mit, unter denen sie nach Artikel 11 Absatz 3 und 10 der EG-Beweisaufnahmeverordnung teilnehmen können.

§ 134 ZRHO - Teilnahme ausländischer Richter und Sachverständiger an Beweisaufnahmen im Inland

(1) Im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung haben Mitglieder des ausländischen Gerichts (Beauftragte) das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend zu sein, soweit deutsches Recht dem nicht entgegensteht. Das Gleiche gilt auch für von dem ersuchenden Gericht bestimmte Sachverständige. Wird die Beteiligung eines Beauftragten oder eines Sachverständigen beantragt, teilt das ersuchte Gericht dem ersuchenden Gericht unter Verwendung des Formblatts F Ort, Zeitpunkt der Verhandlung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie nach Artikel 12 Absatz 4 und 10 teilnehmen können, mit.
(2) Im Geltungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 können Mitglieder des ersuchenden Gerichts eines anderen Vertragsstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (§ 10 des Ausführungsgesetzes zu diesem Übereinkommen vom 22. Dezember 1977).
(3) Im Übrigen können Mitglieder des ersuchenden ausländischen Gerichts und vom ausländischen Gericht bestimmte Sachverständige bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens durch das Amtsgericht anwesend sein, sofern die Bundesregierung und die zuständige Landesjustizverwaltung die hierzu erforderliche Genehmigung erteilt haben und das ersuchte deutsche Gericht keine Bedenken hat. Für die Bundesregierung erteilen das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Justiz die Genehmigung.
(4) Nach den Absätzen 2 und 3 unter Nichteinhaltung des Übermittlungsweges eingehende Ersuchen sind unerledigt den die Genehmigung erteilenden Stellen vorzulegen.

§ 135 ZRHO - Rückleitung

Der ersuchenden Behörde werden die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen übersandt; das Ersuchen ist beizufügen. Außerdem ist im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung die Erledigung durch Verwendung des Formblatts H zu bestätigen. Die bei der Erledigung entstandenen sonstigen Schriftstücke, die für das Ausland ohne Bedeutung sind (beispielsweise Ladungen, Terminverlegungen), verbleiben beim ersuchten Gericht. Im Geltungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 werden die Erledigungsstücke über die Zentrale Behörde geleitet (Artikel 13 dieses Übereinkommens).

§ 136, 2.2 - Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht nach Artikel 17 der EG-Beweisaufnahmeverordnung

§ 136 ZRHO - Voraussetzungen, Zuständigkeit, Form der Erledigung, Ablehnungsgründe

(1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen in Deutschland ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 der EG-Beweisaufnahmeverordnung). Für das Ersuchen ist das Formblatt I zu verwenden. Hinsichtlich der zu benutzenden Sprache wird auf § 85 Absatz 1 Satz 2 verwiesen.
(2) Die nach Artikel 3 Absatz 3 der EG-Beweisaufnahmeverordnung in Verbindung mit § 1074 Absatz 3 Nummer 2 der Zivilprozessordnung und der jeweiligen Rechtsverordnung des Landes bestimmte zuständige Behörde nimmt das Ersuchen entgegen.
(3) Die zuständige Behörde teilt dem ersuchenden Gericht unter Verwendung des Formblatts J innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und, soweit erforderlich, unter welchen Bedingungen die betreffende Handlung vorzunehmen ist (beispielsweise Anwesenheit oder Beteiligung eines deutschen Richters). Soweit Bedingungen oder weitere Erläuterungen in das Formblatt oder gegebenenfalls in eine Anlage aufgenommen werden, sind sie in deutscher Sprache abzufassen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache verwendet werden.
(4) Video- und Telefonkonferenzen sollen gefördert werden. Auf Artikel 10 Absatz 4 Satz 4 der EG-Beweisaufnahmeverordnung wird hingewiesen.
(5) Die zuständige Stelle kann die unmittelbare Beweisaufnahme aus den Gründen des Artikels 17 Absatz 5 der EG-Beweisaufnahmeverordnung ablehnen. In solchen Fällen sind die Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

§§ 137 - 139, 3 - Ersuchen um Vollstreckungshilfe

§ 137 ZRHO - Allgemeines

(1) Ersuchen ausländischer Behörden, ausländische vollstreckbare Titel im Wege der Rechtshilfe zu vollstrecken, kann nicht stattgegeben werden, da Vereinbarungen allgemeiner Art über eine dahingehende Rechtshilfe nicht bestehen. Die Vollstreckung muss vielmehr von der Partei selbst betrieben werden.
(2) Durch Absatz 1 wird nicht ausgeschlossen, dass Ersuchen um Rechtshilfe, die anlässlich eines ausländischen Vollstreckungsverfahrens gestellt werden, jedoch nicht auf die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Inland gerichtet sind, nach den für sie geltenden Vorschriften von den deutschen Behörden erledigt werden.

§ 138 ZRHO - Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten

(1) Die in Artikel 18 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten, in einem Vertragsstaat ergangenen Kostenentscheidungen, durch die ein Kläger zur Kostentragung verurteilt worden ist, werden im Inland von Amts wegen und ohne Anhörung des Klägers kostenfrei für vollstreckbar erklärt. Für Kostenentscheidungen, denen ein nur vorläufig vollstreckbarer Titel zugrunde liegt, gilt dies nicht.
(2) Absatz 1 ist im Geltungsbereich von bilateralen Verträgen, die es ermöglichen, dass eine ausländische Kostenentscheidung im Inland für vollstreckbar erklärt wird, entsprechend anzuwenden.
(3) Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung können in der Regel nur auf diplomatischem Weg eingehen. Mit einigen Staaten ist jedoch vereinbart, dass der Antrag auch unmittelbar von der Partei beim zuständigen Gericht gestellt werden kann (siehe Länderteil).
(4) Für die Erledigung der Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach den §§ 4 bis 7 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 sowie nach den entsprechenden Vorschriften der Ausführungsverordnungen zu den bilateralen Verträgen ist das Amtsgericht zuständig.
(5) Wird einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben, so empfiehlt es sich, in dem Beschluss nicht lediglich die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der genau zu bezeichnenden Kostenentscheidung auszusprechen, sondern deren Inhalt in geeigneter Weise in die Formel des Beschlusses derart aufzunehmen, dass die deutschen Vollstreckungsorgane auch ohne Übersetzung der ausländischen Entscheidung alles für die Durchführung der Zwangsvollstreckung Erforderliche aus der Formel des amtsgerichtlichen Beschlusses entnehmen können. Sollten hiergegen Bedenken bestehen, so ist die Ausfertigung des Beschlusses mit der ausländischen Kostenentscheidung durch Schnur und Siegel zu verbinden.
(6) Die Zwangsvollstreckung ist regelmäßig von der Partei selbst auf eigene Kosten zu betreiben. Wegen abweichender besonderer Vereinbarungen wird auf den Länderteil Bezug genommen.

§ 139 ZRHO - Einziehung von Gerichtskosten

Rechtshilfe bei der Einziehung von Gerichtskosten wird von den deutschen Behörden regelmäßig nicht geleistet. Die Zwangsvollstreckung wegen solcher Kosten muss auch dann im Parteiverfahren betrieben werden, wenn sie aufgrund einer gemäß § 138 für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung vorgenommen werden soll. Wegen abweichender besonderer Vereinbarungen wird auf den Länderteil Bezug genommen.

§§ 140 - 141, 4 - Ersuchen um Verfahrensüberleitung

§ 140 ZRHO - Ersuchen um Abgabe eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens

Soll einem Ersuchen um Abgabe eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens entsprochen werden, so hat die Rückleitung, auch soweit der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den ausländischen Stellen zugelassen ist, über die Landesjustizverwaltung zu erfolgen. § 69 Absatz 2 bis 5 findet Anwendung.

§ 141 ZRHO - Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens

Ersucht eine ausländische Stelle um Übernahme eines bei ihr anhängigen Verfahrens, so wird sie in der Regel ihre Verfahrensakten nicht herausgeben. Das deutsche Gericht, das dem Ersuchen entsprechen will, wird daher in dem Antwortschreiben darum bitten, ihm beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen aller für das Verfahren wesentlichen Aktenvorgänge zu übersenden und eine ergänzende Sachdarstellung beizufügen.

§§ 142 - 145, 5 - Ersuchen um Verfahrenshilfe

§ 142 ZRHO - Allgemeines

(1) Eine Verpflichtung zur Verfahrenshilfe besteht in der Regel nicht. Es liegt im Ermessen
der deutschen Gerichte, ob sie Verfahrenshilfe leisten.
(2) Soweit es sich um Ersuchen auf Hilfeleistungen einfacher Art handelt, die ohne Kosten und ohne besonderen Aufwand von dem ersuchten Gericht, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme anderer deutscher Behörden, gewährt werden können, sind die Ersuchen ebenso zu erledigen wie andere Rechtshilfeersuchen.
(3) Ersuchen um Verfahrenshilfe können auf dem Weg gestellt werden, der für Rechtshilfeersuchen vorgeschrieben ist. Wenn das Ersuchen bei einer unzuständigen deutschen Stelle eingeht, ist es an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(4) In Zweifelsfällen sind Ersuchen um Verfahrenshilfe auch insoweit, als nach § 82 eine Vorlage nicht geboten wäre, unerledigt der Landesjustizverwaltung mit der Bitte um Weisung vorzulegen.

§ 143 ZRHO - Ersuchen um behördliche Auskunft

(1) Ersuchen ausländischer Stellen, mit denen Auskunft über deutsche Verwaltungsvorgänge erbeten wird, sind unerledigt der Prüfungsstelle vorzulegen. Diese entscheidet über die Zulässigkeit der Erledigung. Wird eine weitergehende Auskunft erbeten, als sie nach den deutschen Vorschriften einer Privatperson in einem gleichen Fall erteilt werden könnte, so hat die Prüfungsstelle eine Weisung der Landesjustizverwaltung einzuholen. Erfolgt eine Anfrage an Kontaktstellen im Rahmen des EJN in Zivil- und Handelssachen, gelten die unionsrechtlichen Vorgaben.
(2) Anfragen ausländischer Konsularbehörden im Inland können unmittelbar beantwortet werden, wenn sie sich auf einen Einzelfall beziehen und sich im Rahmen der Befugnisse halten, die den Konsularbehörden nach völkerrechtlicher Übung oder aufgrund besonderer Staatsverträge eingeräumt sind. Dagegen sind Anfragen, die grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere solche von politischer Bedeutung, zum Gegenstand haben, der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
(3) Absatz 2 gilt auch für Anfragen ausländischer diplomatischer Vertretungen im Inland, soweit sie zugleich konsularische Aufgaben wahrnehmen.

§ 144 ZRHO - Ersuchen um Rechtsauskunft

Ersuchen um Rechtsauskunft oder Beschaffung von Rechtsgutachten sind unerledigt der
Landesjustizverwaltung vorzulegen.

§ 145 ZRHO - Ersuchen um Aktenübersendung

(1) Im Rechtshilfeverkehr mit Österreich und der Schweiz dürfen Akten über bürgerliche Rechtsangelegenheiten mit Erlaubnis der Prüfungsstelle vorübergehend den österreichischen oder schweizerischen Gerichten überlassen werden. Die Akten sind mit dem für die österreichische oder schweizerische Behörde bestimmten Schreiben der Prüfungsstelle vorzulegen. Die Prüfungsstelle gibt das Schreiben mit den Akten weiter, wenn keine Bedenken bestehen; anderenfalls trifft sie die näheren Anordnungen. In Zweifelsfällen ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.
(2) In allen übrigen Fällen sind Ersuchen ausländischer Behörden um zeitweilige Überlassung von Akten der Landesjustizverwaltung zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Wird die Aktenübersendung genehmigt, so hat die versendende Stelle wichtige Aktenvorgänge in Abschrift oder Kopie zurückzubehalten.

§§ 146 - 148, Unterabschnitt 3 - Kosten der Rechtshilfe

§ 146 ZRHO - Umfang der Kostenerstattungspflicht

(1) Inwieweit im vertraglichen Rechtshilfeverkehr Kosten zu erstatten sind, ergibt sich aus den Absätzen 2 und 3 sowie dem Länderteil.
(2) Im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung dürfen für die Erledigung der Ersuchen Gebühren und Auslagen nicht verlangt werden (Artikel 11 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung und Artikel 18 Absatz 1 der EG-Beweisaufnahmeverordnung). Davon sind jedoch Kosten nach Artikel 11 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung sowie die in Artikel 18 Absatz 2 der EG-Beweisaufnahmeverordnung genannten Kosten ausgenommen. Wegen der formgerechten Anforderung eines etwaigen Kostenvorschusses im Rahmen der EG-Beweisaufnahmeverordnung wird auf § 128 Absatz 4 verwiesen.
(3) Nach Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 darf nur die Erstattung von Auslagen verlangt werden, die entweder durch die Erledigung in einer besonderen Form oder wegen der Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers entstanden sind. Nach Artikel 14 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 darf nur die Erstattung von Kosten verlangt werden, die entweder durch die Erledigung in einer besonderen Form oder für die Entschädigung von Sachverständigen und Dolmetschern angefallen sind. Nach Artikel 16 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 können darüber hinaus auch Zeugenentschädigungen verlangt werden.
(4) Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr wird von deutscher Seite die Erstattung von Kosten nur verlangt, soweit auch die ausländischen Behörden für die Erledigung deutscher Ersuchen um Rechtshilfe die Erstattung verlangen. Letzteres ergibt sich aus dem Länderteil.
(5) Im Verkehr mit einzelnen Staaten (siehe Länderteil) hat die ersuchte deutsche Behörde den Betrag der Auslagen, die vereinbarungsgemäß vom ersuchenden Staat nicht zu erstatten sind, der ersuchenden Behörde mitzuteilen, damit diese sie von den Personen einziehen kann, die nach den ausländischen Vorschriften zur Erstattung verpflichtet sind. Für die Mitteilung ist der Vordruck ZRH 5 zu verwenden. Als Auslagen sind nur solche Beträge anzugeben, die nach den bestehenden bundes- oder landesrechtlichen Kostenvorschriften erhoben werden können.

§ 147 ZRHO - Kostenschuldner

(1) Die Pflicht zur Erstattung der Rechtshilfekosten trifft unmittelbar den ersuchenden
Staat, nicht die Beteiligten. Ein Kostenvorschuss ist daher nicht einzufordern.
(2) Ist in dem Ersuchen ausnahmsweise die Bitte ausgesprochen, die Rechtshilfekosten von
einer Privatperson einzuziehen, oder wird gleichzeitig die Miteinziehung von Kosten,
die im ersuchenden Staat erwachsen sind, erbeten, so ist das Ersuchen der Landesjustizverwaltung
zur Entscheidung vorzulegen.

§ 148 ZRHO - Verfahren bei der Einziehung

(1) Soweit gemäß § 146 erstattungspflichtige Kosten entstanden sind, ist eine Kostenrechnung ohne Angabe des Kostenschuldners zu fertigen und den Erledigungsstücken beizufügen. Ein Vordruck ist hierfür nicht zu benutzen. In dem Begleitschreiben an die ersuchende Behörde ( § 7 Nummer 1 Buchstabe b , § 88 ) ist die Bitte auszusprechen, die in der Kostenrechnung aufgeführten Kosten an die Gerichtskasse unter Angabe der auf der Rechnung vermerkten Geschäftsnummer alsbald zu erstatten. Für die Anforderung von kleinen Kostenbeträgen gelten die hierfür erlassenen allgemeinen Vorschriften. Ist danach von einem Erstattungsantrag abzusehen, braucht eine Kostenrechnung nicht beigefügt zu werden.
(2) Gehen die Kosten binnen Jahresfrist nicht bei der Gerichtskasse ein, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.
(3) Eine Gebühr nach den Nummern 1321 und 1322 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes ist nur zu erheben, wenn im vertraglosen Rechtshilfeverkehr beiderseits die Erstattung von Kosten verlangt wird. Die Gebühr wird vom Gericht unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Prüfungsstelle festgesetzt.
Berlin, den 16. April 2018 I A 4 9341/5 - 13 313/2017
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag K l i p p s t e i n

Muster ZRH 1 ZRHO

(zu § 51 Absatz 1 ZRHO )
ANTRAG AUF ZUSTELLUNG EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN SCHRIFTSTÜCKS IM AUSLAND
REQUEST FOR SERVICE ABROAD OF JUDICIAL OR EXTRAJUDICIAL DOCUMENTS
DEMANDE AUX FINS DE SIGNIFICATION OU DE NOTIFICATION À L'ÉTRANGER D'UN ACTE JUDICIAIRE OU EXTRAJUDICIAIRE
Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, unterzeichnet in Den Haag am 15. November 1965.
Convention on the service abroad of judicial and extrajudicial documents in civil or commercial matters, signed at The Hague, on the 15th of November, 1965.
Convention relative à la notification à l’étranger des actes judiciaires ou extrajudiciaires en matière civile ou commerciale, signée à La Haye, le 15 novembre 1965.
Bezeichnung und Anschrift der ersuchenden StelleAnschrift der Bestimmungsbehörde
Identity and address of the applicantAddress of receiving authority
Identité et adresse du requérantAdresse de l’autorité destinataire
Die ersuchende Stelle beehrt sich, der Bestimmungsbehörde - in zwei Stücken - die unten angegebenen Schriftstücke mit der Bitte zu übersenden, davon nach Artikel 5 des Übereinkommens ein Stück unverzüglich dem Empfänger zustellen zu lassen, nämlich
The undersigned applicant has the honour to transmit - in duplicate - the documents listed below and, in conformity with article 5 of the abovementioned Convention, requests prompt service of one copy thereof on the addressee, i. e.,
Le requérant soussigné a l’honneur de faire parvenir - en double exemplaire - à l’autorité destinataire les documents cidessous énumérés, en la priant, conformément à l’article 5 de la Convention précitée, d’en faire remettre sans retard un exemplaire au destinataire, à savoir:
(Name und Anschrift)
(identity and address)
(identité et adresse)
a)
in einer der gesetzlichen Formen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a)*.
in accordance with the provisions of sub-paragraph a) of the first paragraph of article 5 of the Convention*. selon les formes légales (article 5, alinéa premier, lettre a)*.
b)
in der folgenden besonderen Form (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b)*.
in accordance with the following particular method (sub-paragraph b) of the first paragraph of article 5)*. selon la forme particulière suivante (article 5, alinéa premier, lettre b)*.
c)
gegebenenfalls durch einfache Übergabe (Artikel 5 Absatz 2)*.
by delivery to the addressee, if he accepts it voluntarily (second paragraph of article 5)*. le cas échéant, par remise simple (article 5, alinéa 2)*.
Die Behörde wird gebeten, der ersuchenden Stelle ein Stück des Schriftstücks - und seiner Anlagen* - mit dem Zustellungszeugnis auf der Rückseite zurückzusenden oder zurücksenden zu lassen.
The authority is requested to return or to have returned to the applicant a copy of
the documents - and of the annexes* - with a certificate as provided on the reverse
side.
Cette autorité est priée de renvoyer ou de faire renvoyer au requérant un exemplaire de l’acte - et de ses annexes* - avec l’attestation figurant au verso.
Verzeichnis der Schriftstücke
List of documents
Enumération des pièces
Ausgefertigt in ______________ am ______________
Done at
Fait à
*Unzutreffendes streichen.Unterschrift und/oder Stempel.
Delete if inappropriate.
Signature and/or stamp.
Rayer les metions inutiles.
Signature et/ou cachet.
ZUSTELLUNGSZEUGNIS CERTIFICATE ATTESTATION
Die unterzeichnete Behörde beehrt sich, nach Artikel 6 des Übereinkommens zu bescheinigen, The undersigned authority has the honour to certify, in conformity with article 6 of the Convention, L’autorité soussignée a l’honneur d’attester conformément à l’article 6 de ladite Convention,
1.
dass der Antrag erledigt worden ist*
that the document has been served*
que la demande a été exécutée*
am (Datum) _________________
the (date)
le (date)
in (Ort, Straße, Nummer) _________________
at (place, street, number)
à (localité, rue, numéro)
in einer der folgenden Formen nach Artikel 5:
in one of the following methods autohorised by article 5:
dans une des formes suivantes prévues à l’article 5:
a)
in einer der gesetzlichen Formen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a)*.
in accordance with the provisions of sub-paragraph a) of the first paragraph of article 5 of the Convention*.
selon les formes légales (article 5, alinéa premier, lettre a)*.
b)
in der folgenden besonderen Form*:
in accordance with the following particular method*:
selon la forme particulière suivante*:
c)
durch einfache Übergabe*.
by delivery to the addressee, who accepted it voluntarily*.
par remise simple*.
Die in dem Antrag erwähnten Schriftstücke sind übergeben worden an:
The documents referred to in the request have been delivered to:
Les documents mentionnés dans la demande ont été remis à:
(Name und Stellung der Person) _________________
(identity and description of person)
(identité et qualité de la personne)
Verwandtschafts-, Arbeits- oder sonstiges Verhältnis zum Zustellungsempfänger: _________________
relationship to the addressee (family, business or other):
liens de parenté, de subordination ou autres, avec le destinataire de l’acte:
2.
dass der Antrag aus folgenden Gründen nicht erledigt werden konnte*:
that the document has not been served, by reason of the following facts*:
que la demande n’a pas été exécutée, en raison des faits suivants*:
Nach Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens wird die ersuchende Stelle gebeten, die Auslagen, die in der beiliegenden Aufstellung im Einzelnen angegeben sind, zu zahlen oder zu erstatten*.
In conformity with the second paragraph of article 12 of the Convention, the applicant is requested to pay or reimburse the expenses detailed in the attached statement*.
Conformément à l’article 12, alinéa 2, de ladite Convention, le requérant est prié de payer ou de rembourser les frais dont le détail figure au mémoire ci-joint*.
Anlagen
Annexes
Annexes
Zurückgesandte Schriftstücke: _______________
Documents returned:
Pièces renvoyées:
Gegebenenfalls Erledigungsstücke:Ausgefertigt in ______________ am ______________
In appropriate cases, documents establishing the service:Done at
Le cas échéant, les documents justificatifs de l’exécution:Fait à
*Unzutreffendes streichen.Unterschrift und/oder Stempel.
Delete if inappropriate.
Signature and/or stamp.
Rayer les metions inutiles.
Signature et/ou cachet.
ANGABEN ÜBER DEN WESENTLICHEN INHALT DES ZUZUSTELLENDEN SCHRIFTSTÜCKS SUMMARY OF THE DOCUMENT TO BE SERVED ÉLÉMENTS ESSENTIELS DE L ’ ACTE
Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, unterzeichnet in Den Haag am 15. November 1965. (Artikel 5 Absatz 4)
Convention on the service abroad of judicial and extrajudicial documents in civil or commercial matters, signed at The Hague, on the 15th of November, 1965. (article 5, fourth paragraph)
Convention relative à la notification à l’étranger des actes judiciaires ou extrajudiciaires en matière civile ou commerciale, signée à La Haye, le 15 novembre 1965. (article 5, alinéa 4)
Bezeichnung und Anschrift der ersuchenden Stelle: _________________
Name and address of the requesting authority:
Nom et adresse de l’autorité requérante:
Bezeichnung der Parteien*: _________________
Particulars of the parties*:
Identité des parties*:
GERICHTLICHES SCHRIFTSTÜCK ** JUDICIAL DOCUMENT** ACTE JUDICIAIRE**
Art und Gegenstand des Schriftstücks: _________________
Nature and purpose of the document:
Nature et objet de l’acte:
Art und Gegenstand des Verfahrens, gegebenenfalls Betrag der geltend gemachten Forderung:
Nature and purpose of the proceedings and, where appropriate, the amount in dispute:
Nature et objet de l’instance, les cas échéant, le montant du litige:
Termin und Ort für die Einlassung auf das Verfahren**:
Date and place for entering appearance**:
Date et lieu de la comparution**:
Gericht, das die Entscheidung erlassen hat**: _________________
Court which has given judgment**:
Juridiction qui a rendu la décision**:
Datum der Entscheidung**: _________________
Date of judgment**:
Date de la décision**:
Im Schriftstück vermerkte Fristen**: _________________
Time limits stated in the document**:
Indication des délais figurant dans l’acte**:
AUSSERGERICHTLICHES SCHRIFTSTÜCK** EXTRAJUDICIAL DOCUMENT** ACTE EXTRAJUDICIAIRE**
Art und Gegenstand des Schriftstücks: _________________
Nature and purpose of the document:
Nature et objet de l’acte:
Im Schriftstück vermerkte Fristen**: _________________
Time limits stated in the document**:
Indication des délais figurant dans l’acte**:
*Gegebenenfalls Name und Anschrift der an der Übersendung des Schriftstücks interessierten Person.
If appropriate, identity and address of the person interested in the transmission of the document.
S’il y a lieu, identité et adresse de la personne intéressée à la transmission de l’acte.
**Unzutreffendes streichen.
Delete if inappropriate.
Rayer les mentions inutiles.

Muster ZRH 2 ZRHO

(zu § 119 Absatz 1 ZRHO )
Empfangsbekenntnis
D __im Zustellungsantrag des¹
vom- Aktenzeichen:²
bezeichnete³
ist - sind mir
amübergeben worden.
, den
Vorstehende eigenhändige Unterschrift d __ wird hiermit beglaubigt.
, den
(Dienststempel oder -siegel)Amtsgericht
__________________________ ⁶
¹Einzufügen ist die ausländische Behörde, die den Zustellungsantrag gestellt hat.
²Einzufügen ist das im Zustellungsantrag angegebene ausländische Aktenzeichen.
³Hier sind die einzelnen Schriftstücke genau zu bezeichnen (z. B. Klageschrift, Ladung, Beschluss, Urteil usw. vom ____________ in ____________ - z. B. tschechischer - Sprache in der Sache ____________).
Waren den Schriftstücken Übersetzungen in die deutsche Sprache beigefügt, ist hinzuzufügen: "mit - je - einer Übersetzung in die deutsche Sprache".
Falls die zuzustellenden Schriftstücke in zweifacher Ausfertigung eingereicht worden sind, ist noch hinzuzusetzen: "d_______ diesem Empfangsbekenntnis in einer Ausfertigung angeheftet ist/sind".
Wird an den im Zustellungsantrag genannten Empfänger persönlich zugestellt, so ist einzufügen "persönlich".
Wird an eine der in den §§ 170, 171 ZPO bezeichneten Personen zugestellt, so ist je nach Lage des Falles einzufügen: "als Vertretungsberechtigtem (gesetzlichem Vertreter/Leiter)"- "als der durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene rechtsgeschäftliche Vertreter"-
d___________________________________________________________________________________
(Name des im Zustellungsantrag genannten Empfängers)
Bei Zustellungen an einen rechtsgeschäftlichen Vertreter (Bevollmächtigten) ist das Empfangsbekenntnis wie folgt zu ergänzen: "Die mir erteilte schriftliche Vollmacht vom ____________________ habe ich vorgelegt".
Wird an eine Einzelfirma zugestellt, deren Bezeichnung mit dem Namen des Inhabers nicht übereinstimmt, so ist anzufügen:
"Inhaber der Firma ____________________________________________".
Vor- und Zuname, Beruf und genaue Anschrift des Empfängers.
Unterschrift; ferner sind in Maschinenschrift Name und Amtsbezeichnung des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten einzufügen.

Muster ZRH 3 ZRHO

(zu § 119 Absatz 2 ZRHO )
Amtsgericht
Abteilung:
Aktenzeichen:AR
Zustellungszeugnis
Die Zustellung d __ im Antrag des¹
vom- Aktenzeichen:²
bezeichneten³
an
ist amdurch Aushändigung d __
zuzustellenden Schriftstück
erfolgt.
, den
(Dienststempel oder -siegel)__________________________ ⁶
¹Einzufügen ist die ausländische Behörde, die den Zustellungsantrag gestellt hat.
²Einzufügen ist das im Zustellungsantrag angegebene ausländische Aktenzeichen.
³Hier sind die einzelnen Schriftstücke genau zu bezeichnen (z. B. Klageschrift, Ladung, Beschluss, Urteil usw. vom ____________ in ____________ - z. B. tschechischer - Sprache in der Sache ____________).
Waren den Schriftstücken Übersetzungen in die deutsche Sprache beigefügt, ist hinzuzufügen: "mit - je - einer Übersetzung in die deutsche Sprache".
Falls die zuzustellenden Schriftstücke in zweifacher Ausfertigung eingereicht worden sind, ist noch hinzuzusetzen: "d_______ diesem Zustellungszeugnis in einer Ausfertigung angeheftet ist/sind".
Einzufügen sind Vor- und Zuname, Beruf und genaue Anschrift des im Zustellungsantrag genannten Empfängers.
Ist an den im Zustellungsantrag genannten Empfänger persönlich zugestellt worden, so ist einzufügen:
"an__________________________________________________________________________ persönlich".
(Einzufügen sind Vor- und Zuname sowie die genaue Anschrift des im Zustellungsantrag genannten Empfängers)
Ist an eine Einzelfirma zugestellt worden, deren Bezeichnung mit dem Namen des Inhabers nicht übereinstimmt, so ist anzufügen: "als dem Inhaber der Firma ____________________________________________".
Ist an eine der in den §§ 170, 171 ZPO bezeichneten Personen zugestellt worden, so ist einzufügen:
"an____________________________________________________________________________________".
(Vor- und Zuname der Person, an die zugestellt worden ist)
Ist die Stellung der Person zum Zustellungsempfänger bekannt, sind auch hierüber Angaben aufzunehmen.
Unterschrift; ferner sind in Maschinenschrift Name und Amtsbezeichnung des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten einzufügen.

Muster ZRH 4 ZRHO

(zu § 120 ZRHO )
Amtsgericht
Abteilung:
Aktenzeichen:AR
Zustellungszeugnis
Die Zustellung d __ im Antrag des¹
vom- Aktenzeichen:²
bezeichneten³
an
ist amdurch Aushändigung d __
zuzustellenden Schriftstück
erfolgt.
, den
(Dienststempel oder -siegel)__________________________ ⁶
¹Einzufügen ist die ausländische Behörde, die den Zustellungsantrag gestellt hat.
²Einzufügen ist das im Zustellungsantrag angegebene ausländische Aktenzeichen.
³Hier sind die einzelnen Schriftstücke genau zu bezeichnen (z. B. Klageschrift, Ladung, Beschluss, Urteil usw. vom ____________ in ____________ z. B. tschechischer - Sprache in der Sache ____________).
Waren den Schriftstücken Übersetzungen in die deutsche Sprache beigefügt, ist hinzuzufügen: "mit - je - einer Übersetzung in die deutsche Sprache".
Falls die zuzustellenden Schriftstücke in zweifacher Ausfertigung eingereicht worden sind, ist noch hinzuzusetzen: "d_______ diesem Zustellungszeugnis in einer Ausfertigung angeheftet ist/sind".
Einzufügen sind Vor- und Zuname sowie die genaue Anschrift des im Zustellungsantrag genannten Empfängers.
Ist an den im Zustellungsantrag genannten Empfänger persönlich zugestellt worden, so ist einzufügen:
"an__________________________________________________________________________ persönlich".
(Einzufügen sind Vor- und Zuname des im Zustellungsantrag genannten Empfängers)
Ist an eine Einzelfirma zugestellt worden, deren Bezeichnung mit dem Namen des Inhabers nicht übereinstimmt, so ist anzufügen: "als dem Inhaber der Firma ____________________________________________".
Ist an eine der in den §§ 170, 171 ZPO bezeichneten Personen zugestellt worden, so ist einzufügen:
"an___________________________________________________________________________________".
(Vor- und Zuname der Person, an die zugestellt worden ist)
Ist die Stellung der Person zum Zustellungsempfänger bekannt, sind auch hierüber Angaben aufzunehmen.
Ist im Wege der Ersatzzustellung (§ 178 ZPO) zugestellt worden, so ist einzufügen:
"an____________________________________________________________________________________
(Vor- und Zuname der Person, an die zugestellt worden ist; ist das Verhältnis der Person zum Zustellungsempfänger bekannt, sind auch hierüber Angaben aufzunehmen)
ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung erfolgt, weil der im Zustellungsantrag genannte Empfänger selbst nicht angetroffen wurde".
Ist gemäß §§ 181 oder 180 oder 179 ZPO zugestellt worden, so sind die Worte von "Aushändigung" bis "erfolgt" fortzulassen und dafür zu setzen:
entweder:"Niederlegung d ____________ zuzustellenden Schriftstück _________________ auf _________________ (Ort der Niederlegung) erfolgt, weil ______________________ (Grund der Niederlegung). Eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers"- "ist in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden, nämlich (Art der Abgabe): ______________________."- "ist, da die Abgabe in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise nicht möglich war, an der Tür zur Wohnung/zum Geschäftsraum/zur Gemeinschaftseinrichtung befestigt worden";
oder:"Einlegung" in den zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum des Zustellungsempfängers gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung erfolgt, weil die Übergabe in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war";
oder:"durch Aushändigung versucht worden. Die Annahme der Zustellung wurde durch ______________________
(Name, Vorname: ______________________ Beziehung zum Adressaten: ______________________) verweigert.
Mit einer unberechtigten Annahmeverweigerung gilt die Zustellung als erfolgt. Das/Die Schriftstücke _________________ wurde(n)"
"am Ort der Zustellung oder dem dazu gehörenden Briefkasten oder in einer ähnlichen Vorrichtung zurückgelassen".
"an den Absender zurückgeschickt, da keine Wohnung oder kein Geschäftsraum vorhanden ist".
Unterschrift; ferner sind in Maschinenschrift Name und Amtsbezeichnung des Rechtspflegers einzufügen.

Muster ZRH 5 ZRHO

(zu § 146 Absatz 3 ZRHO )
Amtsgericht
Abteilung:, den
Aktenzeichen:AR
An
______________________¹
Für die Erledigung des mit Schreiben vom-
Aktenzeichen:²
übersandten Zustellungsantrags - Rechtshilfeersuchen in der Sache
können nach den deutschen Vorschriften von der zur Erstattung der Kosten
verpflichteten Person die folgenden Auslagen eingezogen werden:
gemäß §Absatz³
in Höhe von€.
Dies wird auf Grund des Artikels des⁴ mitgeteilt,
damit die ersuchende Behörde die der ersuchten Behörde nicht zu erstattenden Kosten von der ersatzpflichtigen Partei einziehen kann.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
(Dienststempel oder -siegel)_________________________⁵
¹Einzufügen ist die ersuchende ausländische Behörde oder Vertretung.
²Einzufügen ist das in dem Ersuchen angegebene ausländische Aktenzeichen.
³Die in Frage kommenden Kostenvorschriften sind genau zu bezeichnen. Einzufügen ist die Art der Auslagen (z. B. Postgebühren, Zeugen- oder Sachverständigengebühren usw.).
Hier ist der zwischenstaatliche Vertrag genau zu bezeichnen. Die Fundstelle im Bundes-(Reichs-)Gesetzblatt ist wegzulassen.
Unterschrift; ferner sind in Maschinenschrift Name und Amtsbezeichnung des Urkundsbeamten einzufügen.

Muster ZRH 6 ZRHO

(zu § 50 Absatz 3 ZRHO )
Name und Anschrift des Empfängers /
Identity and address of the addressee / Identité et adresse du destinataire / -----:
WICHTIGER HINWEIS
Das anliegende Schriftstück ist ein Rechtsdokument und kann Ihre Rechte und Pflichten berühren. Die "Angaben über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks" enthalten Hinweise zu der Art und dem Zweck des Schriftstücks. Sie sollten das Schriftstück auf jeden Fall aufmerksam durchlesen und gegebenenfalls Rechtsrat einholen.
Wenn Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sollten Sie sich erkundigen, ob die Möglichkeit besteht, in Ihrem Land oder in dem Land, in dem das Schriftstück ausgestellt wurde, Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe zu erhalten.
Anfragen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe in dem Land, in dem das Schriftstück ausgestellt wurde, können an folgende Stelle gerichtet werden: ...
IMPORTANT
THE ENCLOSED DOCUMENT IS OF A LEGAL NATURE AND MAY AFFECT YOUR RIGHTS AND OBLIGATIONS.
THE ‘ SUMMARY OF THE DOCUMENT TO BE SERVED ’ WILL GIVE YOU SOME INFORMATION ABOUT ITS NATURE AND PURPOSE. YOU SHOULD HOWEVER READ
THE DOCUMENT ITSELF CAREFULLY. IT MAY BE NECESSARY TO SEEK LEGAL ADVICE.
IF YOUR FINANCIAL RESOURCES ARE INSUFFICIENT YOU SHOULD SEEK INFORMATION ON THE POSSIBILITY
OF OBTAINING LEGAL AID OR ADVICE EITHER IN THE COUNTRY WHERE YOU LIVE OR IN THE COUNTRY
WHERE THE DOCUMENT WAS ISSUED.
ENQUIRIES ABOUT THE AVAILABILITY OF LEGAL AID OR ADVICE IN THE COUNTRY WHERE THE DOCUMENT
WAS ISSUED MAY BE DIRECTED TO: ...
IMPORTANT
LE DOCUMENT CI-JOINT EST DE NATURE JURIDIQUE ET PEUT AFFECTER VOS DROITS ET OBLIGATIONS. LES "ELEMENTS ESSENTIELS DE L’ACTE" VOUS DONNENT QUELQUES INFORMATIONS SUR SA NATURE ET SON OBJET. IL EST TOUTEFOIS INDISPENSABLE DE LIRE ATTENTIVEMENT LE TEXTE MEME DU DOCUMENT. IL PEUT ETRE NECESSAIRE DE DEMANDER UN AVIS JURIDIQUE.
SI VOS RESSOURCES SONT INSUFFISANTES, RENSEIGNEZ-VOUS SUR LA POSSIBILITE D’OBTENIR L’ASSISTANCE JUDICIAIRE ET LA CONSULTATION JURIDIQUE SOIT DANS VOTRE PAYS SOIT DANS LE PAYS D’ORIGINE DU DOCUMENT.
LES DEMANDES DE RENSEIGNEMENTS SUR LES POSSIBILITES D’OBTENIR L’ASSISTANCE JUDICIAIRE OU LA CONSULTATION JURIDIQUE DANS LE PAYS D’ORIGINE PEUVENT ETRE ADRESSEES: ...
Es wird empfohlen, die in der Mitteilung vorgedruckten Teile in englischer und französischer Sprache und gegebenenfalls auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ursprungsstaates abzufassen. Die Eintragungen können in der Sprache des Empfängerstaates oder in englischer oder französischer Sprache gemacht werden.
It is recommended to write the standard terms in the notice in English and French
and where appropriate also in the official language, or one of the official languages
of the State in which the document originated. The blanks could be completed either
in the language of the State to which the documents is to be sent, or in English or
French.
Il est recommandé que les mentions imprimées dans cette note soient rédigées en langue française et en langue anglaise et le cas échéant, en outre, dans la langue ou une des langues officielles de l’Etat d’origine de l’acte. Les blancs pourraient être remplis soit dans la langue de l’Etat ou le document doit être adressé, soit en langue française, soit en langue anglaise.
ANGABEN ÜBER DEN WESENTLICHEN INHALT DES ZUZUSTELLENDEN SCHRIFTSTÜCKS SUMMARY OF THE DOCUMENT TO BE SERVED ÉLÉMENTS ESSENTIELS DE L ’ ACTE
Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, unterzeichnet in Den Haag am 15. November 1965. (Artikel 5 Absatz 4)
Convention on the service abroad of judicial and extrajudicial documents in civil or commercial matters, signed at The Hague, on the 15th of November, 1965. (article 5, fourth paragraph)
Convention relative à la notification à l’étranger des actes judiciaires ou extrajudiciaires en matière civile ou commerciale, signée à La Haye, le 15 novembre 1965. (article 5, alinéa 4)
Bezeichnung und Anschrift der ersuchenden Stelle: _____
Name and address of the requesting authority:
Nom et adresse de l’autorité requérante:
Bezeichnung der Parteien*: _____
Particulars of the parties*:
Identité des parties*:
GERICHTLICHES SCHRIFTSTÜCK** JUDICIAL DOCUMENT** ACTE JUDICIAIRE**
Art und Gegenstand des Schriftstücks: _____
Nature and purpose of the document:
Nature et objet de l’acte:
Art und Gegenstand des Verfahrens, gegebenenfalls Betrag der geltend gemachten Forderung:
Nature and purpose of the proceedings and, where appropriate, the amount in dispute:
Nature et objet de l’instance, les cas échéant, le montant du litige:
Termin und Ort für die Einlassung auf das Verfahren*:
Date and place for entering appearance**:
Date et lieu de la comparution**:
Gericht, das die Entscheidung erlassen hat**: _____
Court which has given judgment**:
Juridiction qui a rendu la décision**:
Datum der Entscheidung**: _____
Date of judgment**:
Date de la décision**:
Im Schriftstück vermerkte Fristen**: _____
Time limits stated in the document**:
Indication des délais figurant dans l’acte**:
AUSSERGERICHTLICHES SCHRIFTSTÜCK** EXTRAJUDICIAL DOCUMENT** ACTE EXTRAJUDICIAIRE**
Art und Gegenstand des Schriftstücks: _____
Nature and purpose of the document:
Nature et objet de l’acte:
Im Schriftstück vermerkte Fristen**: _____
Time limits stated in the document**:
Indication des délais figurant dans l’acte**:
*Gegebenenfalls Name und Anschrift der an der Übersendung des Schriftstücks interessierten Person.
If appropriate, identity and address of the person interested in the transmission of the document.
S’il y a lieu, identité et adresse de la personne intéressée à la transmission de l’acte.
**Unzutreffendes streichen.
Delete if inappropriate.
Rayer les mentions inutiles.

Muster ZRH 7 ZRHO

(zu § 123 Absatz 1 ZRHO )
Amtsgericht
Abteilung:
Aktenzeichen:AR
Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung
Die Zustellung d __ im Antrag des¹
vomAktenzeichen:²
bezeichneten Schriftstücke(s)
an³
konnte nicht erfolgen, da
?der Empfänger nicht zur Annahme bereit war.⁴
?sonstige Gründe:
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
, den
(Dienststempel oder -siegel)_________________________⁵
¹Einzufügen ist die ausländische Behörde, die den Zustellungsantrag gestellt hat.
²Einzufügen ist das im Zustellungsantrag angegebene ausländische Aktenzeichen.
³Einzufügen sind Vor- und Zuname und genaue Anschrift des im Zustellungsantrag genannten Empfängers.
Nur für den Fall anwendbar, dass lediglich eine formlose Zustellung nach § 112 ZRHO in Betracht kam.
Unterschrift; ferner sind in Maschinenschrift Name und Amtsbezeichnung des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten einzufügen.
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