Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie
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Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie

Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie

Gem. RdErl. d. MU, d. ML, d. MS und d. MW v. 15.03.2024 - 40502/420-0003 -
Vom 15. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 141)
- VORIS 28500 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Definitionen1
Immissionsschutzrechtliche Bewertung2
Schlussbestimmungen3

Abschnitt 1 FZALärmSchRL-RdErl - Definitionen

Freizeitanlagen sind Einrichtungen i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 3 BImSchG . Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z. B. der Sportausübung oder dem Straßenverkehr dienen. Zu den Freizeitanlagen gehören insbesondere:
Grundstücke, Plätze oder Flächen, auf denen im Freien oder in Zelten Diskothekenveranstaltungen, Feuerwerke, Livemusik-Darbietungen, Platzkonzerte, Rockkonzerte, Jahrmärkte, Schützenfeste, Stadtteilfeste, Volksfeste usw. stattfinden,
Freiluftgaststätten und -schankflächen,
Spielplätze, die nicht unter die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG fallen,
Badeplätze, Erlebnisbäder,
Wasserflächen für Schiffsmodelle,
Hundedressurplätze,
Freizeit- und Vergnügungsparks,
Autokinos, Freilichtbühnen,
Anlagen für Modellfahrzeuge,
Sommerrodelbahnen und
Zirkusse.
Zu den Freizeitanlagen gehören nicht Sportanlagen i. S. der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 15. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 141)

Abschnitt 2 FZALärmSchRL-RdErl - Immissionsschutzrechtliche Bewertung

Freizeitanlagen werden wie nicht genehmigungsbedürftige gewerbliche Anlagen i. S. der TA Lärm betrachtet. Ihre Beurteilung und Messung erfolgen nach den entsprechenden Vorgaben der TA Lärm mit folgenden Ausnahmen:
2.1 Die Ruhezeiten-Zuschläge nach Nummer 6.5 TA Lärm gelten auch in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchst. c und d TA Lärm .
2.2 Abweichend zu Nummer 7.2 TA Lärm ist entsprechend der 18. BImSchV die Anzahl der Kalendertage, an denen die Richtwerte für "seltene Ereignisse" herangezogen werden können, auf maximal 18 begrenzt.
2.3 An Tagen vor Sonn- und Feiertagen außer den in § 6 NFeiertagsG genannten Feiertagen kann abweichend von Nummer 6.4 TA Lärm die Nachtzeit um zwei Stunden nach hinten verschoben werden, sofern eine 8-stündige Nachtruhe sichergestellt werden kann.
2.4 Der Freizeitanlage zuzurechnender Fahrzeugverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen wird nach Nummer 7.4 Abs. 2 TA Lärm beurteilt. Die durch den Zu- und Abgang der von Besucherinnen und Besuchern der Freizeitanlage verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Freizeitanlage sind gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung ist jedoch nur erforderlich, wenn die verursachten Geräusche nicht im Zusammenhang mit seltenen Ereignissen auftreten und bei der Nutzung der Freizeitanlage den Pegel der sonst üblichen Verkehrsgeräusche ohne den Betrieb der Freizeitanlage rechnerisch um mehr als 3 dB(A) erhöhen. Sofern die durch den Zu- und Abgang von Besucherinnen und Besuchern der Freizeitanlage verursachten Geräusche, in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchst. c bis f TA Lärm auftreten, sollen sie durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden. Diese Geräusche sind nach Nummer 4 VDI Richtlinie 3770 zu ermitteln.
2.5 Die Regelungen des Sprengstoffrechts zu Feuerwerken bleiben unberührt. So sind u. a. die Zeiten, wann Feuerwerke abgebrannt werden dürfen, abschließend in der Sprengstoffverwaltungsvorschrift in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.03.1987 (BAnz. Nr. 60a) geregelt: "Das Feuerwerk muss spätestens um 22 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ), im Mai, Juni und Juli spätestens um 22.30 Uhr MEZ, beendet sein. Während der Zeiten, in denen die Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) als gesetzliche Zeit vorgeschrieben ist, muss das Feuerwerk spätestens um 22.30 Uhr MESZ, im Mai, Juni und Juli spätestens um 23 Uhr MESZ beendet sein."
2.6 Weitergehende Abweichungen von den Immissionsrichtwerten können nur im Einzelfall entschieden werden und entziehen sich damit einer generellen Regelung. In Nummer 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 06.03.2015 werden besondere Umstände aufgelistet, die in Sonderfällen eine Zulässigkeit einer solchen Veranstaltung ermöglichen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 15. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 141)

Abschnitt 3 FZALärmSchRL-RdErl - Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 01.04.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 15. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 141)
An die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte
Nachrichtlich:
An die Dienststellen der Gewerbeaufsichtsverwaltung
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