Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen
AV d. MJ v. 4.3.2019 (2400 - 301.45) *
Vom 4. März 2019 (Nds. Rpfl. S. 171)
Zuletzt geändert durch AV vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)
- VORIS 31400 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Geltungsbereich | 1 |
Regelbeurteilung | 2 |
Anlassbeurteilung | 3 |
Leistungsbeurteilung und Befähigungseinschätzung | 4 |
Beurteilungsbeiträge | 5 |
Zuständigkeit und Verfahren | 6 |
Schwerbehinderte | 7 |
Beurteilungsgespräche | 8 |
Inkrafttreten | 9 |
Vordruck Dienstliche Beurteilung | Anlage 1 |
Einstufungshilfen zu den Beurteilungsmerkmalen | Anlage 2 |
Vordruck Dienstlicher Beurteilungsbeitrag | Anlage 3 |
*
Die AV d. MJ v. 12.4.2013 (2400 - 301.45) - Nds. Rpfl. S. 127 - ist aufgrund der Nummer 6.1 des Gem. RdErl. d. StK v. 1.12.2011 (Nds. MBl. S. 907) mit Ablauf des 31.12.2018 automatisch außer Kraft getreten.
Abschnitt 1 JVA-BRL-AV - Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten in den Justizvollzugseinrichtungen (Beschäftigte). Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst bleiben besondere Vorschriften in Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen unberuhrt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)
Abschnitt 2 JVA-BRL-AV - Regelbeurteilung
2.1 Die Beamtinnen und Beamten sind bis drei Jahre vor Erreichen ihrer gesetzlichen Altersgrenze alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen; hiernach ausgenommene Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag einzubeziehen. Nächster Stichtag zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 ist der 1.9.2019, zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 der 1.4.2021.
2.2 Die Regelbeurteilung ist unverzüglich nach dem Stichtag zu erstellen; sie soll binnen drei Monaten nach dem Stichtag bekanntgegeben und besprochen worden sein. Eine Regelbeurteilung setzt einen Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten voraus. Sind während des Beurteilungszeitraumes Anlassbeurteilungen oder Beurteilungsbeiträge erstellt worden, werden diese einbezogen; der Beurteilungszeitraum wird dadurch nicht verkürzt. Soweit die Beurteilerin oder der Beurteiler einen wesentlichen Teil des Beurteilungszeitraumes nicht mit eigenen Erkenntnissen abdecken kann, sind frühere Vorgesetzte zur Einschätzung der Leistungen und Befähigung hinzuzuziehen oder um einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag nach Nummer 5 zu bitten.
2.3 Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind:
a) Beamtinnen und Beamte, die eine Probezeit ableisten, sowie Beamtinnen und Beamte, die sich in einer Einfuhrungs- oder Bewährungszeit im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens befinden,
b) Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr beurlaubt sind oder sich länger als ein Jahr in Elternzeit ohne Bezüge befinden,
c) Mitglieder der Personalvertretung oder Schwerbehindertenvertretung sowie Gleichstellungsbeauftragte, die während des gesamten Beurteilungszeitraumes zu mindestens 75 % von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt oder befreit sind,
d) Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag länger als ein Jahr dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unterliegen.
2.4 Erfolgt nach Nummer 2.3 Buchst. b, c und d keine Regelbeurteilung, tritt an deren Stelle eine Beurteilungsnachzeichnung. Dazu ist die letzte Regelbeurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter von der Beurteilerin oder dem Beurteiler fortzuschreiben oder eine frühere Nachzeichnung zu aktualisieren. Die Nachzeichnung erfolgt nach Abschluss der Regelbeurteilungen; sie ist Bestandteil der Personalakte.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)
Abschnitt 3 JVA-BRL-AV - Anlassbeurteilung
3.1 Beschäftigte sind aus folgenden Anlässen zu beurteilen:
a)
nach der Hälfte der voraussichtlichen regelmäßigen oder ggf. einer verkürzten laufbahnrechtlichen Probezeit,
b)
vor Ablauf der regelmäßigen und ggf. einer verkürzten oder einer verlängerten laufbahnrechtlichen Probezeit,
c)
aus Anlass einer Versetzung, wenn zum Versetzungszeitpunkt der Zeitraum seit der letzten Beurteilung mehr als ein Jahr beträgt,
d)
nach Beendigung einer Abordnung, sofern diese den Zeitraum von einem Jahr überstiegen hat,
e)
Beamtinnen und Beamte, die sich in einem Aufstiegsverfahren befinden, jeweils vor Ablauf der Einführungs- und Bewährungszeit,
f)
Tarifbeschäftigte vor der Übernahme von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis sowie zur Vorbereitung von Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 TV-L .
3.2 Anlassbeurteilungen sind darüber hinaus im Rahmen von Auswahlentscheidungen zu erstellen:
a)
für eine Bewerberin oder einen Bewerber, für die oder den aufgrund der Regelungen in Nummer 2.1 oder 2.3 zum letzten Stichtag keine Regelbeurteilung oder keine Beurteilungsnachzeichnung erstellt wurde,
b)
für eine Bewerberin oder einen Bewerber, wenn sich die dienstliche Tätigkeit im Vergleich zu der letzten Beurteilung für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten einschneidend verändert hat, insbesondere gänzlich andere Aufgaben wahrgenommen wurden oder werden,
c)
für alle Bewerberinnen und Bewerber, wenn das Ende der zu vergleichenden Beurteilungszeiträume um mehr als ein Jahr voneinander abweicht, auch wenn dies erst aufgrund der Anwendung von Buchstabe b eintritt,
d)
für Tarifbeschäftigte.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)
Abschnitt 4 JVA-BRL-AV - Leistungsbeurteilung und Befähigungseinschätzung
4.1 Die Beurteilung besteht grundsätzlich aus der Bewertung der gezeigten Leistungen und einer davon getrennten Befähigungseinschätzung. Die Beurteilung ist unter Verwendung des Beurteilungsvordrucks ( Anlage 1 ) zu fertigen.
4.2 Die Leistungsbeurteilung bewertet die im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsergebnisse der Beschäftigten. Sie umfasst Beurteilungsmerkmale zu
a)
Fachkompetenz,
b)
persönlichem Verhalten,
c)
Arbeitsverhalten,
d)
Sozialverhalten und
e)
Führungsverhalten.
Die Befähigungseinschätzung umfasst Merkmale zu den allgemeinen geistigen Eigenschaften.
4.3 Ein Beurteilungsmerkmal ist nicht zu bewerten, wenn das Merkmal im jeweiligen Aufgabenbereich oder für den jeweiligen Arbeitsplatz objektiv keine Bedeutung hat oder im konkreten Einzelfall nicht beurteilt werden kann. Die Gründe sind anzugeben.
4.4 Für die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale sind die Anforderungen maßgebend, die an die oder den Beschäftigten unter Berücksichtigung des am Stichtag verliehenen statusrechtlichen Amtes oder des Arbeitsplatzes und der Entgeltgruppe gestellt werden können. Dabei sind die Rangstufen nach § 44 Abs. 3 Satz 4 NLVO zu verwenden:
A = übertrifft in besonders herausragender Weise die Leistungsanforderungen,
B = übertrifft deutlich die Leistungsanforderungen,
C = erfüllt gut die Leistungsanforderungen,
D = erfüllt im Wesentlichen die Leistungsanforderungen,
E = erfüllt nicht die Leistungsanforderungen.
4.5 Um die Bewertung zu erleichtern, ist diesen Richtlinien ein Katalog mit Einstufungshilfen für die einzelnen Beurteilungsmerkmale beigefugt ( Anlage 2 ).
4.6 Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, das auf der Leistungsbeurteilung beruht und in das die Befähigungseinschätzung ergänzend einbezogen wird. Die Vergabe des Gesamturteils erfordert eine Gesamtwürdigung, in die auch Gesichtspunkte einfließen können, die keinen Eingang in die Einzelbewertung gefunden haben. Das Gesamturteil orientiert sich an den Einzelbewertungen und muss sich insgesamt mit deren Gesamtbild vereinbaren lassen. Für das Gesamturteil sind die fünf Rangstufen nach Nummer 4.4 zu verwenden.
4.7 Beurteilungen aus Anlass der Bewerbung um eine Planstelle sind zusätzlich mit einer vorausschauenden Bewertung der Eignung der oder des zu Beurteilenden in Bezug auf das angestrebte Amt zu verbinden (Eignungsprognose). Die Eignungsprognose ist stets zu begründen.
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Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)
Abschnitt 5 JVA-BRL-AV - Beurteilungsbeiträge
5.1 Beurteilungsbeiträge sind zu erstellen,
a)
wenn im Falle von Nummer 2.2 Satz 4 ein Beitrag angefordert wird,
b)
aus Anlass einer Versetzung, wenn der Zeitraum seit der letzten Beurteilung mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr beträgt,
c)
nach Beendigung einer Abordnung, wenn die Abordnungsdauer mehr als
drei Monate und weniger als ein Jahr betragen hat.
5.2 Sind Beurteilungsbeiträge zu erstellen, ist der Vordruck ( Anlage 3 ) zu verwenden; ein Gesamturteil wird dabei nicht vergeben. Beurteilungsbeiträge sind zeitnah zu erstellen und durch die Beurteilerin oder den Beurteiler zu eröffnen. Sie sind zur Personalakte zu nehmen.
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Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)
Abschnitt 6 JVA-BRL-AV - Zuständigkeit und Verfahren
6.1 Für Beurteilungen ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter verantwortlich. Ihr oder ihm obliegt die Schlusszeichnung der Beurteilungen. Sie oder er kann diese Befugnis auf ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter übertragen. Beurteilerin oder Beurteiler ist regelmäßig die unmittelbare Vorgesetzte oder der unmittelbare Vorgesetzte. Soweit weitere Vorgesetzte umfassende Kenntnisse über das Leistungsbild und die Befähigung der zu Beurteilenden oder des zu Beurteilenden haben, kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter diese zusätzlich zu Beurteilerinnen und Beurteilern bestellen. Für jede Behörde wird schriftlich bekannt gegeben, wer Beurteilerin oder Beurteiler für welche Beschäftigten ist.
6.2 Die Beurteilerinnen und Beurteiler fertigen Beurteilungsentwurfe und legen diese zur Schlusszeichnung vor. Sie sind ferner zuständig für die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen nach Nr. 5.1.
6.3 Sind mehrere Beurteilerinnen und Beurteiler beauftragt, fertigen sie zunächst unabhängig voneinander einen eigenen Vorentwurf und erstellen auf dieser Grundlage einen gemeinsamen Beurteilungsentwurf. Die Vorentwürfe sind danach zu vernichten. Einigen sich die Beurteilerinnen und Beurteiler nicht auf einen gemeinsamen Beurteilungsentwurf, legen sie ihre Vorentwurfe vor.
6.4 Beurteilungsentwurfe, die keine Billigung finden oder nach Nummer 6.3 vorgelegte Vorentwurfe, erörtert die Behördenleiterin oder der Behördenleiter mit den Beurteilerinnen und Beurteilern. Unter Einbeziehung dieser Entwürfe erstellt sie oder er sodann eine eigene Beurteilung. Die Entwürfe sind durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter bekannt zu geben und zur Personalakte zu nehmen.
6.5 Für Behördenleiterinnen und Behördenleiter obliegt die Beurteilung dem Ministerium. Im Einzelfall kann sich das Ministerium auch für andere Beschäftigte des Justizvollzuges die Beurteilung vorbehalten oder als weiterer Beurteiler handeln; dies ist bekannt zu machen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)
Abschnitt 7 JVA-BRL-AV - Schwerbehinderte
Für die Beurteilung schwerbehinderter Menschen finden Nummern 8.1 bis 8.3 des Beschlusses der LReg vom 15.3.2016 (Nds. MBl. S. 394) Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)
Abschnitt 8 JVA-BRL-AV - Beurteilungsgespräche
8.1 Bevor die Beurteilung fertiggestellt wird, hat eine der Beurteilerinnen oder einer der Beurteiler oder haben die Beurteilerinnen und Beurteiler gemeinsam mit der oder dem Beschäftigten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu fuhren. Dabei sind insbesondere die Dienstposten- oder Arbeitsplatzanforderungen und die erbrachten Leistungen zu besprechen. Das Beurteilungsgespräch soll auch dazu dienen, Anerkennung zu äußern und Hilfestellungen zu geben, wenn Schwächen und Mängel deutlich werden. Die Durchführung dieses Gesprächs ist aktenkundig zu machen. Auf das Gespräch kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden. Ein besonderer Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn wegen einer langzeitigen Abwesenheit der oder des zu Beurteilenden das Gespräch nicht geführt werden kann oder die oder der zu Beurteilende ein Gespräch ablehnt. Die Beteiligung erfolgt dann im schriftlichen Verfahren, in welchem der oder dem zu Beurteilenden der Beurteilungsentwurf mit Gelegenheit zur Stellungnahme zu ubersenden ist.
8.2 Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der oder dem Beschäftigten von einer der Beurteilerinnen oder einem der Beurteiler oder den Beurteilerinnen und Beurteilern gemeinsam bekannt zu geben und mit ihr oder ihm nochmals abschließend zu besprechen. In den Fällen nach Nummer 6.4 obliegen die Bekanntgabe und das Gespräch der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter. Auf die persönliche Bekanntgabe und Besprechung der Beurteilung kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden. Ein besonderer Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn wegen einer langzeitigen Abwesenheit der oder des zu Beurteilenden die Besprechung nicht erfolgen kann oder die oder der zu Beurteilende eine solche Besprechung ablehnt. In einem solchen Falle ist die Beurteilung in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben (z. B. durch postalische Übersendung).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)
Abschnitt 9 JVA-BRL-AV - Inkrafttreten
Diese AV tritt am 1.5.2019 in Kraft und mit Ablauf des 30.4.2026 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)
Anlage 1 JVA-BRL-AV - Vordruck Dienstliche Beurteilung
Anlage als pdf
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)
Anlage 2 JVA-BRL-AV - Einstufungshilfen zu den Beurteilungsmerkmalen
I. Leistungsbeurteilung
1. Fachkompetenz
A
Verfügt über hervorragende, auch im Detail umfassende Fachkenntnisse, die über den eigenen Tätigkeitsbereich hinaus reichen.
Ist stets auf dem neuesten Stand der Bestimmungen und wendet diese immer sachgerecht
an.
B
Verfügt über hervorragende, auch im Detail umfassende Fachkenntnisse.
Ist stets auf dem neuesten Stand der für ihn relevanten Bestimmungen und wendet diese sachgerecht an.
C
Verfügt über gute Fachkenntnisse und wendet die relevanten Bestimmungen sachgerecht an.
D
Verfügt über ausreichende Fachkenntnisse und wendet die relevanten Bestimmungen in der Regel sachgerecht an.
E
Verfügt nicht über ausreichende Fachkenntnisse und wendet die relevanten Bestimmungen häufig nicht sachgerecht an.
2. Persönliches Verhalten
2.1 Einsatzbereitschaft
A
Setzt sich stets über das zu erwartende Maß hinaus für die Erledigung der anfallenden Aufgaben auch in besonderen und schwierigen Situationen ein.
Übernimmt regelmäßig neue und zusätzliche Aufgaben auch außerhalb des eigenen Tätigkeitsbereichs.
Ist außerordentlich flexibel in der Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung der persönlichen Situation.
Handelt aus eigenem Antrieb und ergreift entschlossen die Initiative.
B
Setzt sich über das zu erwartende Maß hinaus für die Erledigung der anfallenden Aufgaben auch in besonderen und schwierigen Situationen ein.
Übernimmt neue und zusätzliche Aufgaben auch außerhalb des eigenen Tätigkeitsbereichs.
Ist sehr flexibel in der Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung der persönlichen Situation.
Handelt aus eigenem Antrieb und ergreift die Initiative.
C
Setzt sich im zu erwartenden Maß für die Erledigung der anfallenden Aufgaben auch in besonderen und schwierigen Situationen ein.
Übernimmt vereinzelt neue und zusätzliche Aufgaben auch außerhalb des eigenen Tätigkeitsbereichs.
Ist flexibel in der Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung der persönlichen Situation.
Handelt aus eigenem Antrieb.
D
Setzt sich in einem ausreichenden Maß für die Erledigung der anfallenden Aufgaben auch in besonderen und schwierigen Situationen ein.
Übernimmt nach Aufforderung neue und zusätzliche Aufgaben auch außerhalb des eigenen Tätigkeitsbereichs.
Ist meistens flexibel in der Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung der persönlichen Situation.
E
Setzt sich nicht immer in ausreichendem Maße für die Erledigung der anfallenden Aufgaben ein.
Ist wenig flexibel in der Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung der persönlichen Situation.
2.2 Entscheidungsfähigkeit
A
Erkennt im Tätigkeitsbereich in verschiedenen Situationen schnell den Entscheidungsbedarf.
Analysiert die Problemstellung schnell, differenziert und sachgerecht und beschafft
sich alle wesentlichen Informationen.
Trifft schwierigste Entscheidungen situationsgerecht sowie unverzüglich und ist bereit, ein vertretbares Risiko einzugehen.
Begründet die Entscheidung klar und nachvollziehbar und steht auch bei Widerstand dafür ein.
B
Erkennt im Tätigkeitsbereich in verschiedenen Situationen schnell den Entscheidungsbedarf.
Analysiert die Problemstellung differenziert und beschafft sich alle wesentlichen
Informationen.
Trifft schwierige Entscheidungen situationsgerecht sowie unverzüglich und ist bereit, ein vertretbares Risiko einzugehen.
Begründet die Entscheidung nachvollziehbar und steht dafür ein.
C
Erkennt im Tätigkeitsbereich in verschiedenen Situationen den Entscheidungsbedarf.
Analysiert die Problemstellung und beschafft sich Informationen.
Trifft die notwendigen Entscheidungen in einem angemessenen zeitlichen Rahmen.
Begründet die Entscheidung und steht dafür ein.
D
Erkennt im Tätigkeitsbereich in verschiedenen Situationen meistens den Entscheidungsbedarf.
Erfasst die Problemstellung und beschafft sich Informationen.
Trifft die notwendigen Entscheidungen meistens in einem angemessenen zeitlichen Rahmen.
Begründet die Entscheidung punktuell.
E
Erkennt im Tätigkeitsbereich vereinzelt einen Entscheidungsbedarf.
Trifft notwendige Entscheidungen nicht immer in einem angemessenen zeitlichen Rahmen.
2.3 Belastbarkeit
A
Ist auch ungewöhnlich hohen psychischen und physischen Belastungen und Konflikten gewachsen.
Erkennt Belastungssituationen und verfügt über ausgeprägte konstruktive Strategien, mit ihnen umzugehen.
Belastungssituationen haben keine Auswirkungen auf die Arbeitsleistung und das Arbeitsverhalten.
B
Ist auch hohen psychischen und physischen Belastungen und Konflikten gewachsen.
Erkennt Belastungssituationen und verfügt über konstruktive Strategien, mit ihnen umzugehen.
Belastungssituationen haben keine Auswirkungen auf die Arbeitsleistung und das Arbeitsverhalten.
C
Ist den im Tätigkeitsbereich auftretenden psychischen und physischen Belastungen und Konflikten gewachsen.
Verfügt über konstruktive Strategien, mit diesen Belastungen umzugehen.
Belastungssituationen haben kaum Auswirkungen auf die Arbeitsleistung und das Arbeitsverhalten.
D
Ist den im Tätigkeitsbereich auftretenden psychischen und physischen Belastungen und Konflikten zumeist gewachsen.
Verfügt über Strategien, mit diesen Belastungen umzugehen.
Belastungen haben Auswirkungen auf die Arbeitsleistung und das Arbeitsverhalten.
E
Ist den im Tätigkeitsbereich auftretenden psychischen und physischen Belastungen und Konflikten häufiger nicht gewachsen.
Belastungen haben deutliche Auswirkungen auf die Arbeitsleistung und das Arbeitsverhalten.
3. Arbeitsverhalten
3.1. Arbeitsschnelligkeit
A
Bearbeitet die im Tätigkeitsbereich anfallenden Arbeitsaufgaben und zusätzliche Aufgaben gleichmäßig und sehr schnell.
Hält Zeitvorgaben und Fristen ein.
B
Bearbeitet die im Tätigkeitsbereich anfallenden Arbeitsaufgaben und auch zusätzliche Aufgaben gleichmäßig schnell in einem angemessenen Zeitrahmen.
Hält Zeitvorgaben und Fristen ein.
C
Bearbeitet die im Tätigkeitsbereich anfallenden Arbeitsaufgaben in einem angemessenen Zeitrahmen.
Hält Zeitvorgaben und Fristen ein.
D
Bearbeitet die im Tätigkeitsbereich anfallenden Arbeitsaufgaben meistens in einem angemessenen Zeitrahmen.
Hält Zeitvorgaben und Fristen in der Regel ein.
E
Bearbeitet die im Tätigkeitsbereich anfallenden Arbeitsaufgaben häufig nicht in einem angemessenen Zeitrahmen.
Hält Zeitvorgaben und Fristen oft nicht ein.
3.2 Arbeitszuverlässigkeit
A
Erledigt die Aufgaben im Tätigkeitsbereich und zusätzliche Aufgaben äußerst gewissenhaft, zuverlässig und sorgfältig.
Die Arbeitsergebnisse sind optimal verwendbar.
B
Erledigt die Aufgaben im Tätigkeitsbereich und auch zusätzliche Aufgaben besonders gewissenhaft, zuverlässig und sorgfältig.
Die Arbeitsergebnisse sind ohne besondere Korrekturen oder Nacharbeit verwendbar.
C
Erledigt die Aufgaben im Tätigkeitsbereich gewissenhaft, zuverlässig und sorgfältig.
Die Arbeitsergebnisse sind im Wesentlichen ohne besondere Korrekturen oder Nacharbeit
verwendbar.
D
Erledigt die Aufgaben im Tätigkeitsbereich meistens gewissenhaft, zuverlässig und sorgfältig.
Die Arbeitsergebnisse sind im Allgemeinen ohne besondere Korrekturen oder Nacharbeit
verwendbar.
E
Erledigt die Aufgaben im Tätigkeitsbereich überwiegend nicht mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit, Zuverlässigkeit und Sorgfalt.
Die Arbeitsergebnisse sind häufig nicht verwendbar.
3.3 Planung/Organisationsfähigkeit
A
Plant und organisiert selbstständig die Aufgaben im eigenen Tätigkeitsbereich und auch zusätzliche Aufgaben besonders vorausschauend und systematisch.
Berücksichtigt zur Erzielung der Arbeitsergebnisse verantwortungsvoll das Verhältnis von Aufwand und Nutzen.
B
Plant und organisiert die Aufgaben im eigenen Tätigkeitsbereich und auch zusätzliche Aufgaben vorausschauend und systematisch.
Berücksichtigt zur Erzielung der Arbeitsergebnisse verantwortungsvoll das Verhältnis von Aufwand und Nutzen.
C
Plant und organisiert die Aufgaben im eigenen Tätigkeitsbereich vorausschauend und systematisch.
Berücksichtigt zur Erzielung der Arbeitsergebnisse das Verhältnis von Aufwand und Nutzen.
D
Plant und organisiert die Aufgaben im eigenen Tätigkeitsbereich in der Regel vorausschauend und systematisch.
Berücksichtigt zur Erzielung der Arbeitsergebnisse zumeist das Verhältnis von Aufwand und Nutzen.
E
Plant und organisiert die Aufgaben im eigenen Tätigkeitsbereich in der Regel nicht.
Berücksichtigt zur Erzielung der Arbeitsergebnisse kaum das Verhältnis von Aufwand und Nutzen.
3.4 Mündlicher Ausdruck
A
Drückt sich fehlerfrei, präzise, flüssig und sehr gut verständlich aus, auch bei der Vermittlung schwieriger Sachverhalte. Beschränkt sich konsequent auf das Wesentliche.
Stellt sich schnell und flexibel auf unterschiedliche Adressaten und Anlässe ein.
B
Drückt sich präzise, flüssig und gut verständlich aus. Beschränkt sich auf das Wesentliche.
Stellt sich auf unterschiedliche Adressaten und Anlässe ein.
C
Drückt sich weitgehend flüssig und gut verständlich aus.
Stellt sich in der Regel auf unterschiedliche Adressaten und Anlässe ein.
D
Drückt sich überwiegend flüssig und verständlich aus.
Berücksichtigt dabei meist Adressaten und Anlässe.
E
Drückt sich gelegentlich stockend, nicht eindeutig oder nicht immer sofort verständlich. Sucht gelegentlich nach Worten. Bisweilen sind Nachfragen erforderlich, um die Aussage in einen Zusammenhang einordnen zu können.
3.5 Schriftlicher Ausdruck
A
Verfasst Texte grammatikalisch fehlerfrei, sehr präzise und sehr gut verständlich, auch bei schwierigen Sachverhalten. Vermeidet umständlichen Satzbau.
Formuliert die Gedanken knapp, klar und folgerichtig und setzt dies im Aufbau um. Vermeidet unnötige Wiederholungen und überflüssige Angaben.
Geht - soweit vorhanden - genau auf die Fragestellung ein.
B
Verfasst Texte grammatikalisch weitgehend fehlerfrei, präzise, flüssig und gut verständlich, auch bei schwierigen Sachverhalten.
Formuliert Gedanken klar und folgerichtig.
Vermeidet überflüssige Angaben.
Geht - soweit vorhanden - genau auf die Fragestellung ein
C
Formuliert klar, geordnet und verständlich und mit differenziertem Wortschatz.
Geht - soweit vorhanden - auf die Fragestellung ein.
D
Formuliert überwiegend geordnet und verständlich und mit ausreichend differenziertem Wortschatz.
E
Formuliert nicht immer geordnet, teilweise missverständlich oder wenig präzise; bisweilen sind Nachfragen erforderlich.
Auf Fragestellungen - soweit vorhanden - wird nicht immer genau oder vollständig eingegangen.
3.6. Wirtschaftliches Handeln/Verhalten
A
Arbeitet stets rationell, kosten- und umweltbewusst.
Setzt personelle, finanzielle, materielle und technische Ressourcen effizient und
verantwortungsvoll ein.
Berücksichtigt die Prinzipien der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung und setzt diese optimal im täglichen Handeln um.
B
Arbeitet rationell, kosten- und umweltbewusst.
Setzt personelle, finanzielle, materielle und technische Ressourcen effizient und
verantwortungsvoll ein.
Berücksichtigt die Prinzipien der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung und setzt diese im täglichen Handeln um.
C
Arbeitet in der Regel rationell, kosten- und umweltbewusst.
Setzt personelle, finanzielle, materielle und technische Ressourcen effizient ein.
Berücksichtigt die Prinzipien der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung.
D
Arbeitet punktuell rationell, kosten- und umweltbewusst.
Setzt personelle, finanzielle, materielle und technische Ressourcen wenig effizient
ein.
Berücksichtigt zumeist die Prinzipien der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung.
E
Arbeitet kaum rationell, kosten- und umweltbewusst.
Berücksichtigt selten die Prinzipien der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung.
3.7 Pädagogisches Verhalten
A
Erkennt individuelles Lernverhalten und stimmt das pädagogische Vorgehen darauf ab.
Bereitet Lernziele und Lerninhalte didaktisch auf. Vermittelt Lerninhalte und erforderliche
Verhaltensregeln besonders erfolgreich.
Erkennt Lernerfolge und macht auf Stärken und Schwächen der Lernenden aufmerksam.
Lässt sich auch bei Schwierigkeiten in der Anleitung von Lernenden in seinem pädagogischen Bemühen nicht beeinträchtigen.
B
Erkennt individuelles Lernverhalten und stimmt das pädagogische Vorgehen darauf ab.
Bereitet Lernziele und Lerninhalte didaktisch auf. Vermittelt Lerninhalte und erforderliche
Verhaltensregeln erfolgreich.
Erkennt Lernerfolge und macht auf Stärken und Schwächen der Lernenden aufmerksam.
Lässt sich auch bei Schwierigkeiten in der Anleitung von Lernenden in seinem pädagogischen Bemühen nicht beeinträchtigen.
C
Erkennt individuelles Lernverhalten und stimmt das pädagogische Vorgehen darauf ab.
Bereitet Lernziele und Lerninhalte didaktisch auf. Vermittelt Lerninhalte und erforderliche
Verhaltensregeln auf angemessene Weise.
Erkennt Lernerfolge und macht auf Stärken und Schwächen der Lernenden aufmerksam.
D
Erkennt in der Regel individuelles Lernverhalten und stimmt das pädagogische Vorgehen darauf ab.
Bereitet Lernziele und Lerninhalte didaktisch auf und vermittelt diese auf angemessene
Weise.
E
Bereitet Lernziele und Lerninhalte nur vereinzelt auf.
Erkennt punktuell Lernerfolge und macht selten auf Stärken und Schwächen der Lernenden aufmerksam.
4. Sozialverhalten
4.1 Einfühlungsvermögen/Empathie
A
Erkennt stets die Gefühle und Absichten anderer Menschen.
Nimmt sehr sensibel Erleben und Stimmungen anderer wahr und reagiert stets der jeweiligen
Situation angemessen.
Kennt die eigene Wirkung auf andere und schätzt sie realistisch ein.
B
Erkennt meistens die Gefühle und Absichten anderer Menschen.
Nimmt sensibel Erleben und Stimmungen anderer wahr und reagiert der jeweiligen Situation
angemessen.
Kennt die eigene Wirkung auf andere und schätzt sie realistisch ein.
C
Erkennt meistens die Gefühle und Absichten anderer Menschen.
Nimmt Erleben und Stimmungen anderer wahr und reagiert in der Regel der jeweiligen
Situation angemessen.
Kennt die eigene Wirkung auf andere und schätzt sie meist realistisch ein.
D
Erkennt überwiegend die Gefühle und Absichten anderer Menschen.
Nimmt Erleben und Stimmungen anderer wahr und reagiert im Allgemeinen der jeweiligen
Situation angemessen.
Kennt die eigene Wirkung auf andere.
E
Erkennt bisweilen die Gefühle und Absichten anderer Menschen.
Nimmt Erleben und Stimmungen anderer nur teilweise wahr und reagiert wenig angemessen.
Kennt die eigene Wirkung auf andere wenig.
4.2 Konfliktfähigkeit/Verhandlungsgeschick
A
Erkennt frühzeitig Konflikte, geht vorhandenen Konflikten nicht aus dem Weg.
Spricht diese offen an und wendet unterschiedliche Strategien zur konstruktiven Konfliktlösung an.
Schafft dabei immer eine Basis, die es ermöglicht, in Konflikt- und Verhandlungssituationen angemessene, für alle Beteiligten überzeugende Lösungen zu finden.
B
Erkennt rechtzeitig Konflikte, geht vorhandenen Konflikten nicht aus dem Weg.
Spricht diese offen an und bewältigt sie konstruktiv.
Schafft dabei regelmäßig eine Basis, die es ermöglicht, in Konflikt- und Verhandlungssituationen angemessene, für alle Beteiligten tragbare Lösungen zu finden.
C
Erkennt vorhandene Konflikte und geht diesen nicht aus dem Weg.
Spricht diese offen an und bewältigt sie meistens konstruktiv.
Schafft dabei häufig eine Basis, die es ermöglicht, in Konflikt- und Verhandlungssituationen angemessene, tragbare Lösungen zu finden.
D
Erkennt vorhandene Konflikte und geht diesen im Allgemeinen nicht aus dem Weg.
Spricht diese bisweilen offen an und bewältigt sie meistens konstruktiv
Versucht eine Basis zu schaffen, die es ermöglicht, in Konflikt- und Verhandlungssituationen Lösungen zu finden.
E
Erkennt punktuell vorhandene Konflikte; trägt wenig zur Bewältigung bei.
4.3 Durchsetzungsfähigkeit
A
Vertritt eigene Standpunkte, Weisungen und Vorgaben stets besonders überzeugend.
Stellt Pläne und Absichten nachvollziehbar dar und setzt sie gegebenenfalls auch gegen Widerstände mit angemessenen Mitteln durch; erzielt regelmäßig ein gewünschtes Ergebnis.
B
Vertritt eigene Standpunkte, Weisungen und Vorgaben stets überzeugend.
Stellt Pläne und Absichten nachvollziehbar dar und setzt sie gegebenenfalls auch gegen Widerstände mit angemessenen Mitteln durch; erzielt regelmäßig ein gewünschtes Ergebnis.
C
Vertritt eigene Standpunkte, Weisungen und Vorgaben.
Stellt Pläne und Absichten hinreichend nachvollziehbar dar und setzt sie gegebenenfalls auch gegen Widerstände mit angemessenen Mitteln durch.
D
Vertritt meistens eigene Standpunkte, Weisungen und Vorgaben.
Stellt Pläne und Absichten dar und setzt sie gegebenenfalls mit angemessenen Mitteln durch.
E
Vertritt selten eigene Standpunkte, Weisungen und Vorgaben.
Stellt Pläne und Absichten punktuell dar und setzt sie selten durch.
4.4 Motivationsfähigkeit
A
Erkennt sehr sensibel individuelle Leistungspotenziale und Motivatoren bei anderen Menschen und geht verständnisvoll auf diese ein.
Motiviert in besonderem Maße auch unter schwierigen Bedingungen zu zielorientierten Leistungen und konstruktiver Zusammenarbeit.
Schafft häufig Situationen, in denen Gefangene und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter die Möglichkeit haben, diese unter Beweis zu stellen.
Gibt situationsgerechte und individuelle konstruktive Rückmeldungen, um die Motivation von Gefangenen und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern zu fördern.
B
Erkennt sensibel individuelle Leistungspotenziale und Motivatoren bei anderen Menschen und geht verständnisvoll auf diese ein.
Motiviert in besonderem Maße zu zielorientierten Leistungen und konstruktiver Zusammenarbeit.
Schafft Situationen, in denen Gefangene und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter die Möglichkeit haben, diese unter Beweis zu stellen.
Gibt situationsgerechte und individuelle konstruktive Rückmeldungen, um die Motivation von Gefangenen und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern zu fördern.
C
Erkennt individuelle Leistungspotenziale und Motivatoren bei anderen Menschen und geht verständnisvoll auf diese ein.
Motiviert zu zielorientierten Leistungen und konstruktiver Zusammenarbeit.
Schafft Situationen, in denen andere die Möglichkeit haben, diese unter Beweis zu stellen.
Gibt konstruktive Rückmeldungen, um die Motivation zu fördern.
D
Erkennt punktuell individuelle Leistungspotenziale und Motivatoren bei anderen Menschen
und kann vereinzelt auf diese eingehen.
Motiviert meist zu zielorientierten Leistungen und konstruktiver Zusammenarbeit.
Schafft vereinzelt Situationen, in denen Gefangene und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter die Möglichkeit haben, diese unter Beweis zu stellen.
Gibt Rückmeldungen, um die Motivation von Gefangenen und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern zu fördern.
E
Erkennt punktuell individuelle Leistungspotenziale und Motivatoren bei anderen Menschen
und kann vereinzelt auf diese eingehen.
Motiviert selten zu zielorientierten Leistungen und konstruktiver Zusammenarbeit.
4.5 Kommunizieren
A
Nimmt Kontakt zu anderen Menschen auf und ist offen für die Kontaktaufnahme durch andere Menschen.
Hört aktiv zu und signalisiert Gesprächsbereitschaft; wird als Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner besonders geschätzt.
Nimmt verbale und nonverbale Signale anderer wahr und kann entsprechend darauf reagieren. Gibt konstruktive und hilfreiche Rückmeldungen.
Formuliert auch in schwierigen Situationen Botschaften klar und deutlich und führt Gespräche ergebnisorientiert in einer konstruktiven Atmosphäre.
B
Nimmt Kontakt zu anderen Menschen auf und ist offen für die Kontaktaufnahme durch andere Menschen.
Hört aktiv zu und signalisiert Gesprächsbereitschaft; wird als Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner geschätzt.
Nimmt verbale und nonverbale Signale anderer wahr und kann entsprechend darauf reagieren.
Formuliert auch in schwierigen Situationen Botschaften klar und deutlich und führt Gespräche ergebnisorientiert in einer konstruktiven Atmosphäre.
C
Nimmt Kontakt zu anderen Menschen auf und ist offen für die Kontaktaufnahme durch andere Menschen.
Hört aktiv zu und signalisiert Gesprächsbereitschaft.
Nimmt verbale und nonverbale Signale anderer wahr und kann entsprechend darauf reagieren.
Formuliert Botschaften klar und deutlich und führt Gespräche ergebnisorientiert.
D
Nimmt in ausreichendem Maße Kontakt zu anderen Menschen auf und ist offen für die Kontaktaufnahme durch andere Menschen.
Nimmt verbale und nonverbale Signale anderer wahr und kann meistens entsprechend darauf
reagieren.
Formuliert Botschaften nicht immer klar und deutlich.
E
Nimmt nur vereinzelt Kontakt zu anderen Menschen auf und signalisiert nicht immer
die Bereitschaft zur Kontaktaufnahme durch andere Menschen.
Formuliert Botschaften nicht immer klar und deutlich.
4.6 Informieren
A
Ist über das aktuelle Geschehen im eigenen Tätigkeitsbereich und darüber hinaus umfassend und differenziert informiert.
Beschafft sich aktiv und schnell wichtige Informationen und nutzt dabei unterschiedliche
Informationsquellen.
Gibt alle tätigkeitsrelevanten Informationen unverzüglich, sachorientiert und situationsgerecht weiter.
B
Ist über das aktuelle Geschehen im eigenen Tätigkeitsbereich und darüber hinaus umfassend informiert.
Beschafft sich aktiv wichtige Informationen und nutzt dabei unterschiedliche Informationsquellen.
Gibt alle tätigkeitsrelevanten Informationen unverzüglich, sachorientiert und situationsgerecht weiter.
C
Ist über das aktuelle Geschehen im eigenen Tätigkeitsbereich umfassend informiert.
Beschafft sich wichtige Informationen und nutzt dabei unterschiedliche Informationsquellen.
Gibt alle tätigkeitsrelevanten Informationen sachorientiert und situationsgerecht weiter.
D
Ist über das aktuelle Geschehen im eigenen Tätigkeitsbereich informiert.
Beschafft sich aktiv wichtige Informationen.
Gibt tätigkeitsrelevante Informationen meistens weiter.
E
Ist über das aktuelle Geschehen im eigenen Tätigkeitsbereich punktuell informiert.
Beschafft sich vereinzelt wichtige Informationen.
4.7 Kooperations- und Teamfähigkeit
A
Arbeitet sehr engagiert und auch unter schwierigen Bedingungen gemeinsam mit anderen
an vorgegebenen oder gemeinsam erarbeiteten Zielen.
Nimmt stets Ideen anderer auf und berücksichtigt unterschiedliche Interessen.
Fördert die Zusammenarbeit und das Miteinander im Arbeitsteam in hervorragender Weise.
Arbeitet sehr konstruktiv an gemeinsamen Lösungen.
B
Arbeitet engagiert und auch unter schwierigen Bedingungen gemeinsam mit anderen an
vorgegebenen oder gemeinsam erarbeiteten Zielen.
Nimmt in der Regel Ideen anderer auf und berücksichtigt unterschiedliche Interessen.
Fördert die Zusammenarbeit und das Miteinander im Arbeitsteam über das zu erwartende Maß hinaus.
Arbeitet sehr konstruktiv an gemeinsamen Lösungen.
C
Arbeitet gemeinsam mit anderen an vorgegebenen oder gemeinsam erarbeiteten Zielen.
Nimmt häufig Ideen anderer auf und berücksichtigt unterschiedliche Interessen.
Fördert die Zusammenarbeit und das Miteinander im Arbeitsteam.
Arbeitet konstruktiv an gemeinsamen Lösungen.
D
Arbeitet gemeinsam mit anderen an vorgegebenen oder gemeinsam erarbeiteten Zielen.
Nimmt vereinzelt Ideen anderer auf und berücksichtigt unterschiedliche Interessen.
Arbeitet im Team.
E
Arbeitet punktuell gemeinsam mit anderen an vorgegebenen oder gemeinsam erarbeiteten
Zielen.
5. Führungsverhalten
5.1 Delegieren
A
Berücksichtigt bei der Delegation stets die Bereitschaft, die Fähigkeit und die zeitlichen Kapazitäten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ohne sie bei der selbstständigen Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu unter- oder überfordern; definiert die Ziele und Rahmenbedingungen klar und eindeutig
Koordiniert die übertragenen Aufgaben und achtet immer auf die Vermeidung von Rück- oder Weiterdelegation an andere.
Informiert sich umfassend über den Fortschritt der delegierten Aufgaben und nimmt nur bei Bedarf Einfluss auf das eigenverantwortliche und selbstständige Handeln.
B
Berücksichtigt bei der Delegation die Bereitschaft, die Fähigkeit und die zeitlichen Kapazitäten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ohne sie bei der selbstständigen Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu unter- oder überfordern; definiert Ziele und Rahmenbedingungen.
Koordiniert die übertragenen Aufgaben und achtet auf die Vermeidung von Rück- oder Weiterdelegation an andere.
Informiert sich über den Fortschritt der delegierten Aufgaben ohne im Wesentlichen eigenverantwortliches und selbstständiges Handeln einzuschränken.
C
Berücksichtigt bei der Delegation angemessen die Bereitschaft, die Fähigkeit und die zeitlichen Kapazitäten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; definiert Ziele und Rahmenbedingungen
Informiert sich über den Fortschritt der delegierten Aufgaben und nimmt nur wenig Einfluss auf das eigenverantwortliche und selbstständige Handeln.
D
Berücksichtigt bei der Delegation meistens die Bereitschaft, die Fähigkeit und die zeitlichen Kapazitäten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Informiert sich über die delegierten Aufgaben.
E
Überträgt kaum Aufgaben und Befugnisse an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Berücksichtigt die Bereitschaft, die Fähigkeit und die zeitlichen Kapazitäten der Mitarbeiter/-innen kaum.
Informiert sich nur unzureichend über die delegierten Aufgaben.
5.2 Kontrollieren/Beurteilen
A
Ist über die Arbeitsplatzanforderungen umfassend informiert.
Nimmt die Dienst- und Fachaufsicht sehr sorgfältig wahr und kontrolliert die Arbeitsergebnisse in kooperativer Weise.
Bewertet die erbrachten Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sachgerecht und differenziert; wendet die Beurteilungsregelungen sehr genau an und orientiert sich dabei stets am Beurteilungsmaßstab.
Ergreift geeignete und individuelle Maßnahmen bei der Feststellung von über- oder unterdurchschnittlichen Leistungen.
B
Ist über die Arbeitsplatzanforderungen gründlich informiert.
Nimmt die Dienst- und Fachaufsicht sorgfältig wahr und kontrolliert die Arbeitsergebnisse in kooperativer Weise.
Bewertet die erbrachten Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sachgerecht und differenziert; wendet die Beurteilungsregelungen genau an und orientiert sich dabei am Beurteilungsmaßstab.
Ergreift geeignete Maßnahmen bei der Feststellung von über- oder unterdurchschnittlichen Leistungen.
C
Ist über die Arbeitsplatzanforderungen informiert.
Nimmt die Dienst- und Fachaufsicht wahr und kontrolliert die Arbeitsergebnisse.
Bewertet die erbrachten Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sachgerecht; wendet die Beurteilungsregelungen an und orientiert sich dabei auch am Beurteilungsmaßstab.
Ergreift Maßnahmen bei der Feststellung von über- oder unterdurchschnittlichen Leistungen.
D
Ist über die Arbeitsplatzanforderungen teilweise informiert.
Nimmt die Dienst- und Fachaufsicht im Wesentlichen wahr und kontrolliert die Arbeitsergebnisse nur unregelmäßig.
Bewertet die erbrachten Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; wendet die Beurteilungsregelungen an und orientiert sich dabei zumeist am Beurteilungsmaßstab.
E
Ist über die Arbeitsplatzanforderungen unzureichend informiert.
Nimmt die Dienst- und Fachaufsicht kaum wahr und kontrolliert die Arbeitsergebnisse
nur selten.
Bewertet die erbrachten Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht immer
sachgerecht;
Hält sich nicht immer an Beurteilungsregelungen und -maßstab.
5.3 Zielorientierung/Strategiebildung
A
Entwickelt immer sachgerechte und ausgefeilte Strategien und Pläne, um eigene Ziele und Zielvorgaben zu erreichen.
Berücksichtigt und bewertet zur Zielerreichung alle vorliegenden Informationen oder holt sich diese selbstständig ein.
Eigenes Handeln und Verhalten ist stets auf die gesetzten Ziele ausgerichtet.
B
Entwickelt sachgerechte Strategien und Pläne, um eigene Ziele und Zielvorgaben zu erreichen.
Berücksichtigt und bewertet zur Zielerreichung alle vorliegenden Informationen.
Eigenes Handeln und Verhalten ist vorrangig auf die gesetzten Ziele ausgerichtet.
C
Entwickelt Strategien und Pläne, um eigene Ziele und Zielvorgaben zu erreichen.
Berücksichtigt und bewertet zur Zielerreichung die vorliegenden Informationen.
Eigenes Handeln und Verhalten ist auf die gesetzten Ziele ausgerichtet.
D
Entwickelt zumeist Strategien und Pläne, um Ziele und Zielvorgaben möglichst zu erreichen.
Berücksichtigt zur Zielerreichung vorliegende Informationen.
Eigenes Handeln und Verhalten ist auch auf die gesetzten Ziele ausgerichtet.
E
Entwickelt selten Strategien und Pläne, um Ziele und Zielvorgaben zu erreichen.
Eigenes Handeln und Verhalten ist nicht immer auf die gesetzten Ziele ausgerichtet.
5.4 Umsetzungskompetenz
A
Setzt Strategien und Pläne zur Zielerreichung in der konkreten Situation sinnvoll um, behält den Umsetzungsprozess stets im Blick.
Setzt vorhandene Fähigkeiten und Kenntnisse ein, holt sich bei Bedarf Unterstützung und erzielt optimale Lösungen.
Erkennt mögliche Fehler, Engpässe und Probleme und steuert frühzeitig effektiv und erfolgreich dagegen.
B
Setzt Strategien und Pläne zur Zielerreichung in der konkreten Situation sinnvoll um, behält den Umsetzungsprozess stets im Blick.
Setzt vorhandene Fähigkeiten und Kenntnisse ein und erzielt ausgewogene und kreative Lösungen.
Erkennt mögliche Fehler, Engpässe und Probleme und steuert effektiv dagegen.
C
Setzt Strategien und Pläne zur Zielerreichung in der konkreten Situation um, behält den Umsetzungsprozess im Blick.
Setzt vorhandene Fähigkeiten und Kenntnisse ein und erzielt angemessene Lösungen.
Erkennt mögliche Fehler, Engpässe und Probleme und steuert dagegen.
D
Setzt Strategien und Pläne zur Zielerreichung in der konkreten Situation im Allgemeinen um, behält den Umsetzungsprozess meist im Blick.
Setzt vorhandene Fähigkeiten und Kenntnisse ein und erzielt Lösungen.
E
Setzt Strategien und Pläne zur Zielerreichung nur punktuell um.
Setzt vereinzelt vorhandene Fähigkeiten und Kenntnisse ein und erzielt nicht immer Lösungen.
II. Befähigungseinschätzung
6. Allgemeine geistige Eigenschaften
6.1 Auffassung
A
Erkennt Gesamtzusammenhänge ungewöhnlich schnell und fasst auch sehr komplexe Sachverhalte in einem angemessenen Zeitrahmen auf; kann Wesentliches von Unwesentlichem trennen.
B
Erkennt Gesamtzusammenhänge schnell und fasst auch komplexe Sachverhalte in einem angemessenen Zeitrahmen auf; kann Wesentliches von Unwesentlichem trennen.
C
Erkennt Gesamtzusammenhänge und fasst auch komplexe Sachverhalte in einem angemessenen Zeitrahmen auf; kann Wesentliches von Unwesentlichem trennen.
D
Erkennt Gesamtzusammenhänge und fasst komplexe Sachverhalte in einem ausreichenden Zeitrahmen auf; kann häufig Wesentliches von Unwesentlichem trennen.
E
Erkennt meistens Gesamtzusammenhänge und fasst Sachverhalte nicht immer in einem ausreichenden Zeitrahmen auf.
6.2 Beobachtungsfähigkeit
A
Nimmt Auffälligkeiten, Veränderungen und Besonderheiten von Personen und Situationen im täglichen Ablauf überaus rasch, präzise, sehr zielgerichtet und besonders aufmerksam wahr. Die Beobachtungen sind objektivierbar und nachvollziehbar.
B
Nimmt Auffälligkeiten, Veränderungen und Besonderheiten von Personen und Situationen im täglichen Ablauf sehr rasch, präzise, zielgerichtet und besonders aufmerksam wahr. Die Beobachtungen sind objektivierbar und nachvollziehbar.
C
Nimmt Auffälligkeiten, Veränderungen und Besonderheiten von Personen und Situationen im täglichen Ablauf überwiegend rasch, präzise und zielgerichtet wahr. Die Beobachtungen sind objektivierbar und nachvollziehbar.
D
Nimmt meistens Auffälligkeiten, Veränderungen und Besonderheiten von Personen und Situationen im täglichen Ablauf hinreichend präzise wahr.
E
Nimmt gelegentlich Auffälligkeiten, Veränderungen und Besonderheiten von Personen und Situationen im täglichen Ablauf wahr. Die Beobachtungen sind wenig präzise oder selten zielgerichtet.
6.3 Urteilsfähigkeit
A
Berücksichtigt immer unterschiedliche Standpunkte und relevante Informationen aus umfassenden Quellen bei der Urteilsfindung.
Entwickelt nachvollziehbare und differenzierte Kriterien zur Beurteilung einer Situation oder eines Problems und wägt Vor- und Nachteile sehr sorgfältig gegeneinander ab.
Kommt zu einem sehr gut begründeten Urteil.
B
Berücksichtigt unterschiedliche Standpunkte und relevante Informationen aus umfassenden Quellen bei der Urteilsfindung.
Entwickelt nachvollziehbare Kriterien zur Beurteilung einer Situation oder eines Problems und wägt Vor- und Nachteile sorgfältig gegeneinander ab.
Kommt zu einem gut begründeten Urteil.
C
Berücksichtigt unterschiedliche Standpunkte und relevante Informationen aus verschiedenen Quellen bei der Urteilsfindung.
Entwickelt nachvollziehbare Kriterien zur Beurteilung einer Situation oder eines Problems und wägt Vor- und Nachteile gegeneinander ab.
Kommt zu einem begründeten Urteil.
D
Berücksichtigt Standpunkte und Informationen bei der Urteilsfindung.
Wendet Kriterien zur Beurteilung einer Situation oder eines Problems an.
Kommt zu einem Urteil.
E
Berücksichtigt Standpunkte und Informationen bei der Urteilsfindung.
Wendet Kriterien zur Beurteilung einer Situation oder eines Problems an.
Kommt nicht immer zu einem Urteil.
6.4 Einfallsreichtum
A
Bringt sehr häufig neuartige Gesichtspunkte, Verbesserungsvorschläge und überzeugende Lösungen in die Arbeit ein.
Entwickelt viele konstruktive und innovative Ideen.
B
Bringt häufig neuartige Gesichtspunkte, Verbesserungsvorschläge und überzeugende Lösungen in die Arbeit ein.
Entwickelt viele konstruktive Ideen.
C
Bringt auch eigene Gesichtspunkte, Verbesserungsvorschläge und tragbare Lösungen in die Arbeit ein.
Entwickelt konstruktive Ideen.
D
Findet aufgrund von Denkanstößen und Anregungen meist eigene Lösungen, macht sich bei Alltagsgeschäften Gedanken über Verbesserungen und bringt in einem ausreichenden Umfang neue Ideen ein.
E
Findet auch nach Denkanstößen und Anregungen eher selten Verbesserungen oder Lösungen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)
Anlage 3 JVA-BRL-AV - Vordruck Dienstlicher Beurteilungsbeitrag
Anlage als pdf
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)
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