Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen und weiteren Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Gebiete)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen und weiteren Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Gebiete)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen und weiteren Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Gebiete)

Erl. d. MW v. 26. 6. 2023 - 35-32329/HWI-GRW -
Vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)
Zuletzt geändert durch Erl. vom 19. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 199)
- VORIS 77000 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Auswahlkriterien für die Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen und weiteren Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Gebiete)Anlage

Abschnitt 1 GRW-GFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) Zuwendungen für die Förderung hochwertiger wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen sowie für sonstige Vorhaben zur Flankierung von regionalen Strukturwandelprozessen.
Zielrichtung der Förderung ist es, die wirtschaftlichen Entwicklungspotenziale von strukturschwachen Regionen und deren Fähigkeiten zur Bewältigung von Transformationsprozessen zu stärken, indem sie zu mindestens einem der drei Hauptziele
Beschäftigung und Einkommen sichern und schaffen, Wachstum und Wohlstand erhöhen,
Standortnachteile ausgleichen,
Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen,
beiträgt.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,
der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk),
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
in den jeweils geltenden Fassungen.
Außerdem finden die geltenden Regelungen der Nummern 3.1 bis 3.2.2.2 sowie der Nummern 3.3, 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.4 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) ab 1. 1. 2023 vom 13. 12. 2022 (BAnz AT 16.01.2023 B1) - im Folgenden: GRW-Koordinierungsrahmen - in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nach dieser Richtlinie nichts Näheres bestimmt ist.
1.3 GRW-Mittel dürfen gemäß Nummer 1.3 Abs. 1 GRW-Koordinierungsrahmen nur innerhalb der dort ausgewiesenen GRW-Fördergebietskulisse (Anhang 6 zum GRW-Koordinierungsrahmen) eingesetzt werden.
1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5 GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)

Abschnitt 2 GRW-GFördErl - Gegenstand der Förderung

Gegenstände der Förderung sind:
2.1 Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten
Förderfähig sind die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.1 des GRW-Koordinierungsrahmens.
2.2 Anbindung von Gewerbebetrieben
Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßen- oder Schienenverkehrsnetz unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.2 des GRW-Koordinierungsrahmens.
2.3 Planungs- und Beratungsleistungen
Mit Ausnahme der Bauleitplanung können Planungs- und Beratungsleistungen gefördert werden, die die Träger zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 von Dritten in Anspruch nehmen, siehe Nummer 3.3 des GRW-Koordinierungsrahmens.
2.4 Integrierte regionale Entwicklungskonzepte
Förderfähig ist die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte, in denen die für die regionale Entwicklung besonders wichtigen Maßnahmen der verschiedenen Politikbereiche herausgearbeitet und aufeinander abgestimmt werden. Ein Entwicklungskonzept beinhaltet mindestens folgende Elemente:
Beschreibung des Gebietes und Analyse seiner regionalen Stärken und Schwächen,
fachübergreifende Entwicklungsziele und Handlungsfelder der Region,
wesentliche Entwicklungsmaßnahmen zur Erreichung der Entwicklungsziele und Kriterien zur Priorisierung von Entwicklungsmaßnahmen,
Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.
Im Weiteren sind die Vorgaben in Nummer 3.4.1 des GRW-Koordinierungsrahmens zu beachten.
2.5 Regionalmanagement
Förderfähig sind zeitlich befristete Vorhaben des Regionalmanagements unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.4.2 des GRW-Koordinierungsrahmens.
2.6 Kooperationsnetzwerke
Zur zielgerichteten Unterstützung regionaler und überregionaler Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen können Kooperationsnetzwerke in ihrer Anlaufphase zeitlich befristet gefördert werden. Die Vorgaben in Nummer 3.4.4 des GRW-Koordinierungsrahmens sind zu beachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)

Abschnitt 3 GRW-GFördErl - Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt für die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen ist deren Träger.
Als Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit diesen Zuwendungsempfängern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist.
Zuwendungsempfänger können abweichend von Nummer 3.2.1.3 GRW-Koordinierungsrahmen auch juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht sowie die Verpflichtung zur Gewinnthesaurierung sind im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung zu regeln.
Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen oder steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen.
In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche ( VV Nr. 5.2.1 zu § 44 LHO ) in geeigneter Form vorzusehen. Hierbei kommen u. a. folgende Besicherungen in Betracht:
Kommunalbürgschaft,
Grundschuld an bereitester Stelle oder
eine sog. harte Patronatserklärung des privaten Gesellschafters, die im Falle der Verwertung der Sicherheit unmittelbar eine Zahlungspflicht auslöst; gleichgestellt sind Bürgschaften nachweislich solventer Dritter.
Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften
zu wahren.
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Nummer 1.5 Abs. 6 GRW-Koordinierungsrahmen; vgl. Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind von einer Förderung ausgeschlossen (Nummer 1.5 Abs. 6 GRW-Koordinierungsrahmen; vgl. Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO).
Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)

Abschnitt 4 GRW-GFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Infrastrukturmaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein belegbarer Bedarf zur Entwicklung hochwertiger Industrie- und Gewerbeflächen besteht. Der Bedarf ist durch Absichtserklärungen ("Letters of Intent") von Unternehmen (Ansiedlung oder Erweiterung) entsprechend zu belegen.
4.2 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.3 Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich noch wirtschaftlich noch personell verflochten sein.
4.4 Der Träger des Infrastrukturvorhabens muss über die benötigten Grundstücks- oder Gebäudeflächen verfügungsberechtigt sein. Die Verfügungsberechtigung muss sich auf den gesamten Zeitraum der Durchführung des Vorhabens und auf die Zweckbindungsdauer erstrecken.
Sofern der Träger nicht Eigentümer der Grundstücks- oder Gebäudeflächen ist, muss durch Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige auf die Zuwendung zurückzuführende Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks und/oder Gebäudes nach Ablauf der Zweckbindungsdauer vom Eigentümer an den Träger abgeführt werden. Der Träger seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Bauausgaben an den Zuwendungsgeber ab.
4.5 Bei Vorhaben, deren Bruttoinvestitionsvolumen 10 Mio. EUR übersteigt, ist vom Träger eine Kosten-Nutzen-Analyse beizubringen.
4.6 Bei der Antragstellung für hochwertige wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
4.6.1 Fachliche Qualitätskriterien
Fachliche Qualitätskriterien sind:
4.6.1.1 Sicherung und/oder Schaffung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze,
4.6.1.2 Hochwertigkeit der Maßnahme:
Zur Hochwertigkeit der Maßnahme zählen:
a)
der Beitrag zum Strukturwandel in den Unternehmen vor Ort hin zu einer forschungs- und wissensintensiven Wirtschaft und damit die Unterstützung regional-spezifischer Wachstums- und Innovationsprozesse durch die
Begünstigung der Vernetzung von Unternehmen,
Schaffung von Rahmenbedingungen für die Digitalisierung von Arbeits- und Wirtschaftsprozessen,
Förderung regionaler Wertschöpfungsketten,
Lage und multimodale Verkehrsanbindung (Straße/Schiene);
b)
die Qualität des regionalen Gewerbeflächenkonzeptes (einschließlich Auslastungsprognose),
c)
die Nachhaltige Entwicklung.
4.6.1.3 Gute Arbeit,
4.6.1.4 Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit sowie Gleichstellung.
4.6.2 Qualitätskriterien für die regionalfachliche Bewertung
Qualitätskriterien für die regionalfachliche Bewertung sind:
4.6.2.1 regionale Entwicklung,
4.6.2.2 Kooperation,
4.6.2.3 grenzüberschreitende Zusammenarbeit,
4.6.2.4 Modellhaftigkeit.
4.6.3 Vorförderung.
Details und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ergeben sich aus der Anlage .
4.7 Für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.6 gelten die entsprechenden Fördervoraussetzungen des GRW-Koordinierungsrahmens.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)

Abschnitt 5 GRW-GFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2.1 Die Förderung beträgt für Infrastrukturmaßnahmen (Nummern 2.1 und 2.2) grundsätzlich bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben. Die Förderung kann auf bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben erhöht werden, wenn sich die Infrastrukturmaßnahme in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a)
Die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt.
b)
Die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft. Als eine solche Infrastrukturmaßnahme ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen.
c)
Die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Buchstaben a, b oder c ist schriftlich zu begründen.
5.2.2 Der Fördersatz für Planungs- und Beratungsleistungen (Nummer 2.3) sowie für integrierte regionale Entwicklungskonzepte (Nummer 2.4) beträgt bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben. Bei integrierten regionalen Entwicklungskonzepten darf die Beteiligung mit GRW-Mitteln einen Höchstbetrag von 100 000 EUR nicht überschreiten.
5.2.3 Der Fördersatz für Regionalmanagement-Vorhaben (Nummer 2.5) beträgt bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben. Die Förderung ist grundsätzlich auf drei Jahre mit jährlich bis zu 200 000 EUR begrenzt. Beinhaltet das Regionalmanagement eine interregionale Kooperation, ist die Beteiligung mit jährlich bis zu 250 000 EUR möglich.
5.2.4 Kooperationsnetzwerke (Nummer 2.6) können in einer Anlaufphase von maximal drei Jahren gefördert werden. Dabei darf der Gesamtbetrag der dem Träger gewährten Beihilfen den Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten. Dies gilt entsprechend für jeden einzelnen Netzwerkpartner.
5.3 Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben:
5.3.1 Förderfähig sind grundsätzlich alle Ausgaben, die im Bewilligungszeitraum entstanden und bis zu seinem Ende bezahlt, dem Vorhaben kausal zurechenbar und nicht von der Förderung ausgeschlossen sind.
Abweichend von Satz 1 sind Ausgaben für vorhabenbezogene Planungsleistungen bei Bauvorhaben grundsätzlich bis einschließlich HOAI Leistungsphase 6 auch vorlaufend zum Bewilligungszeitraum förderfähig, wenn sie frühestens zwei Jahre vor Antragstellung beauftragt wurden und ihre Beauftragung, Durchführung und Abrechnung unter Einhaltung der ANBest-Gk/ANBest-P erfolgt ist.
5.3.2 Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben für die Erschließung, den Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten ergeben sich aus Nummer 3.2.2.1 des GRW-Koordinierungsrahmens.
5.3.3 Kosten des Grunderwerbs sowie Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels sind nicht förderfähig. Ebenso ausgeschlossen ist eine Erschließung nach Maß, z. B. für ein Unternehmen.
5.4 Die Zuwendung darf mit anderen Zuwendungen - einschließlich Zuwendungen, die auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden - nicht kumuliert werden, es sei denn,
die Zuwendungen betreffen unterschiedliche förderfähige Ausgaben oder
es werden im Falle der Kumulierung der Zuwendungen die höchste nach der AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität und die Anmeldeschwellen des Artikels 4 AGVO nicht überschritten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)

Abschnitt 6 GRW-GFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-Gk oder ANBest-P sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-Gk oder ANBest-P sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen des LRH oder dessen Beauftragter zuzulassen sowie bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", die "Nachhaltige Entwicklung", "Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz "der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" ("Do no significant harm principle" [DNSH]) sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nummer 343/13 zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-Gk oder ANBest-P für verbindlich erklärt.
6.5 Der Zweckbindungszeitraum beträgt für die Infrastrukturmaßnahmen nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 15 Jahre. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Infrastrukturen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG .
6.6 Die einzelnen Fördergegenstände der Nummern 2.1 bis 2.6 unterliegen unterschiedlichen beihilferechtlichen Anforderungen. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche einschlägigen Voraussetzungen vorliegen.
6.6.1 Soweit die Voraussetzungen des GRW-Koordinierungsrahmens sowie dieser Richtlinie vorliegen, stellen Zuwendungen nach den Nummern 2.1, 2.4 und 2.5 in der Regel keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - dar (beihilfefreie Gewährung). Gleiches gilt für Zuwendungen nach Nummer 2.3, soweit sie Infrastrukturmaßnahmen nach Nummer 2.1 betreffen.
6.6.2 Soweit eine Zuwendung nach Nummer 2.2 eine staatliche Beihilfe darstellt, wird sie gemäß den Voraussetzungen des Artikels 56 AGVO gewährt. Dies gilt auch für Planungs- und Beratungsleistungen nach Nummer 2.3, soweit sie Infrastrukturmaßnahmen nach Nummer 2.2 betreffen. Gewidmete Infrastruktur ist von einer Förderung ausgeschlossen. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die besonderen Voraussetzungen des Artikels 56 AGVO.
Bei Anwendung von Artikel 56 AGVO bemisst sich der Zuwendungshöchstbetrag nach der Differenz zwischen den beihilfefähigen Ausgaben und dem Betriebsgewinn der Investition (Wirtschaftlichkeitslücke). Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen (Artikel 56 Abs. 6 AGVO).
6.6.3 Eine Zuwendung nach Nummer 2.6 wird gemäß den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung gewährt. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)

Abschnitt 7 GRW-GFördErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-Gk oder ANBest-P, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) und in dem Kundenportal bereit. Im Antragsformular ist über die Subventionserheblichkeit der von dem Antragsteller gemachten Angaben i. S. von § 264 StGB zu belehren.
7.4 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.5 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Bewilligungsstelle hält die Zuwendungsempfänger in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr abzurufen (Mittelabruf).
7.6 Die Bewilligungsstelle beurteilt die Förderwürdigkeit einer Maßnahme nach den Qualitätskriterien der Nummer 4.6. Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit ist das jeweils zuständige ArL hinzuziehen und eine entsprechende regionalfachliche Stellungnahme einzuholen. Diese regionalfachliche Stellungnahme ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)

Abschnitt 8 GRW-GFördErl - Schlussbestimmungen

8.1 Dieser Erl. tritt am 1. 7. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV -, die die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31. 12. 2026 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1. 1. 2027 geltende beihilferechtliche Rechtsgrundlage erfolgt ist.
8.2.1 Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30. 6. 2027.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass diese Richtlinie zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diese Richtlinie rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach dieser Richtlinie nicht gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Anlage GRW-GFördErl - Auswahlkriterien für die Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen und weiteren Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Gebiete)

1.
Förderwürdige Maßnahmen müssen für eine Berücksichtigung eine Mindestpunktzahl von 50 aufweisen.
2.
Auf der Grundlage der erreichten Gesamtpunktzahl werden die bei der NBank vorliegenden Anträge, die sowohl förderwürdig als auch bewilligungsreif sind, priorisiert und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von dieser entschieden und bewilligt. Diese Entscheidungen ergehen unter maßgeblicher Berücksichtigung der in den haushalterischen Einplanungsrunden zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
3.
Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit wird das jeweils zuständige ArL hinzugezogen und um ein Votum gebeten. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
KriteriumBepunktungMindestpunktzahlmaximale Punktzahl
1.Richtlinienspezifische fachliche Kriterien75
1.1Sicherung und/oder Schaffung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze (einschließlich Ausbildungsplätze)15
mehr als 6015
mehr als 4010
20 bis 405
1.2Hochwertigkeit der Maßnahme60
Die Infrastrukturmaßnahme
1.2.1leistet einen Beitrag zum Strukturwandel in den Unternehmen vor Ort hin zu einer forschungs- und wissensintensiven Wirtschaft und damit Unterstützung regional-spezifischer Wachstums- und Innovationsprozesse durch:25
-Begünstigung einer Vernetzung von Unternehmen untereinander und/oder mit Hochschulen und/oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen,10
-Schaffung von Rahmenbedingungen für die Digitalisierung von Arbeits- und Wirtschaftsprozessen,5
-Förderung regionaler Wertschöpfungsketten,5
-Schaffung von Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung durch eine entsprechende wirtschaftsgeographische Lagegunst oder durch die Herstellung einer verkehrlichen Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz.5
1.2.2Qualität des regionalen Gewerbeflächenkonzeptes:15
sehr gut (lässt eine 90 %ige Auslastung innerhalb des Zweckbindungszeitraums erwarten)15
gut (lässt eine mindestens 75 %ige Auslastung innerhalb des Zweckbindungszeitraums erwarten)10
mittel (lässt eine mindestens 50 %ige Auslastung innerhalb des Zweckbindungszeitraums erwarten)5
1.2.3"Ökologische Nachhaltigkeit"10
(Die Infrastrukturmaßnahme steht im Einklang mit dem Ziel der Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch folgende, beispielgebende Umweltmaßnahmen:
-Versorgungskonzept mit umweltgerechter Energie- und Wärmeversorgung [BHKW, PV auf Dächern, Nutzung von Wasserstoff, Geothermie, Fernwärme]
-Nutzung von Verbundbeziehungen zwischen anzusiedelnden Unternehmen [wie die Nutzung von Abwärme eines Unternehmens]
-umweltfreundliches Verkehrskonzept [ÖPNV-Anbindung, Radwege, Ladeinfrastruktur für E-Mobilität]
-Bebauung durch Gewerbetreibende: Dachbegrünung, energieeffiziente Gewerbebauten [Dämmung, Fenster, etc.]
-Begrünung, Anpflanzung von [Klima-]Bäumen auf öffentlichen und privaten Flächen
-energiesparende Beleuchtungen [LED, Anzahl der Lampen, ggf. Abschalttechniken]
-Reduzierung oder Vermeidung von Emissionen und Immissionen
-Altstandort-Revitalisierung [Reduzierung des Flächenverbrauchs].
Da es einige Projektbestandteile gibt, die sich zwangsläufig negativ auf die Umwelt auswirken [z. B. Flächenversiegelung], kann ein wesentlicher Beitrag darin bestehen, dass solche negativen Auswirkungen wo immer möglich verringert werden.)
1.2.4"Gute Arbeit"5
(Bei einer Vergabe öffentlicher Aufträge sind die Bestimmungen des NTVergG einzuhalten.)
1.2.5Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit, Gleichstellung5
2.Regionalfachliche Bewertungskomponente25
A:Das Projekt leistet einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie. 10
B:Das Projekt zeichnet sich durch einen kooperativen Ansatz aus. 5
(Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.).
C:Grenzübergreifende Zusammenarbeit5
(Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa.)
D:Modellhaftigkeit5
Das Projekt verfolgt einen besonders geeigneten Ansatz zur regionalen Entwicklung (z. B. ein besonders integrativer oder modellhafter und übertragbarer Ansatz).
Punktabzug bei Vorförderung- 5
Zu berücksichtigen sind Förderungen innerhalb der letzten sechs Jahre. Maßgeblich ist jeweils das Datum der Bewilligung.
Mindestpunktzahl50
Höchstpunktzahl100
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)
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