Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Früherkennungsuntersuchungen
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Früherkennungsuntersuchungen
RdErl. d. MF v. 2. 1. 2012 - 26-03541/0-1 -
Vom 2. Januar 2012 (Nds. MBl. S. 50)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 27. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 291)
- VORIS 20444 -
Gemäß § 38a Abs. 1 NBhVO wird durch diesen RdErl. das Nähere über Art und Umfang der Früherkennungsuntersuchungen sowie über die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen geregelt.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Gesundheitsuntersuchungen | 1 |
Krebsvorsorge | 2 |
Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen | 3 |
Screening auf Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion | 4 |
Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres | 5 |
Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (zahnärztliche Früherkennung) | 6 |
Früherkennung von Krankheiten bei Jugendlichen (Jugendgesundheitsuntersuchung) | 7 |
Schlussbestimmung | 8 |
Abschnitt 1 NBhVOFrühURdErl - Gesundheitsuntersuchungen
1.1 Aufwendungen für ärztliche Maßnahmen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen sowie zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungen) sind für Frauen und Männer ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres einmalig beihilfefähig. Ab Vollendung des 35. Lebensjahres sind Aufwendungen für eine Gesundheitsuntersuchung alle drei Jahre beihilfefähig. Aufwendungen für eine erneute Gesundheitsuntersuchung sind jeweils erst nach Ablauf von zwei auf die vorangegangene Gesundheitsuntersuchung folgenden Kalenderjahren beihilfefähig. Ist die letzte Gesundheitsuntersuchung im Jahr 2017 durchgeführt worden, sind die Aufwendungen für eine erneute Gesunduntersuchung nach Ablauf des auf die Gesundheitsuntersuchung folgenden Kalenderjahres beihilfefähig.
1.2 Beihilfefähig sind die Aufwendungen für folgende Leistungen der Gesundheitsuntersuchung:
1.2.1
Anamnese:
Erhebung der Eigen-, Familien- und Sozialanamnese, insbesondere Erfassung des Risikoprofils;
1.2.2
Klinische Untersuchung:
Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus);
1.2.3
Laboratoriumsuntersuchungen:
1.2.3.1
ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres:
Untersuchungen aus dem Blut (einschließlich Blutentnahme) bei entsprechendem Risikoprofil, z. B. positiver Familienanamnese, Adipositas oder Bluthochdruck:
Lipidprofil (Gesamtcholesterin, LDL-Cholesterin, HDL-Cholesterin, Triglyceride),
Nüchternplasmaglucose,
1.2.3.2
ab Vollendung des 35. Lebensjahres:
1.2.3.2.1
Untersuchungen aus dem Blut (einschließlich Blutentnahme):
Lipidprofil (Gesamtcholesterin, LDL-Cholesterin, HDL-Cholesterin, Triglyceride),
Nüchternplasmaglucose,
1.2.3.2.2
Untersuchungen aus dem Urin:
Eiweiß, Glucose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit (Harnteststreifen);
1.2.4
Impfstatus:
Überprüfung des Impfstatus;
1.2.5
Beratung.
Abschnitt 2 NBhVOFrühURdErl - Krebsvorsorge
Aufwendungen für eine Früherkennungsuntersuchung (Nummern 2.1 bis 2.3) sind nach der ersten Inanspruchnahme - soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist - einmal pro Jahr beihilfefähig. Entsprechende Untersuchungen können ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das in den Nummern 2.1 bis 2.3 genannte Lebensalter erreicht wird, in Anspruch genommen werden; dies gilt entsprechend, wenn mehrjährige Intervalle festgelegt sind, nicht aber, wenn mehrmonatige Intervalle festgelegt sind.
2.1 Früherkennungsuntersuchungen, die nur bei Frauen durchgeführt werden
Im Zusammenhang mit Untersuchungsmaßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales und der Brust sind Aufwendungen für
klinische Untersuchungen (siehe Nummer 2.1.1),
zytologische Untersuchungen (siehe Nummer 2.1.2),
die Testung auf Humane Papillomviren - HPV-Test - (siehe Nummer 2.1.3) und
die Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust - Mammografie-Screening - (siehe Nummer 2.1.4)
beihilfefähig.
2.1.1 Klinische Untersuchungen
In Abhängigkeit vom Lebensalter der Frau sind im Rahmen der klinischen Untersuchungen Aufwendungen für folgende Leistungen beihilfefähig:
2.1.1.1 ab dem Alter von 20 Jahren
gezielte Anamnese (einschließlich HPV-Impfstatus),
Inspektion der genitalen Hautregion,
bimanuelle gynäkologische Untersuchung,
Spiegeleinstellung der Portio,
Entnahme von Untersuchungsmaterial von der Portio-Oberfläche und aus dem Zervixkanal in der Regel mit Hilfe von Spatel (Portio-Oberfläche) und Bürste (Zervikalkanal),
Fixierung des Untersuchungsmaterials und
Befundmitteilung (auch zum Befund des Abstrichs) mit anschließender diesbezüglicher Beratung;
2.1.1.2 ab dem Alter von 30 Jahren zusätzlich
Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung und
Inspektion der entsprechenden Hautregion.
2.1.2 Zytologische Untersuchungen
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die Auswertung des zur zytologischen Untersuchung entnommenen Materials. Ist eine zytologische Untersuchung nicht verwertbar und wird diese innerhalb von drei Monaten wiederholt, sind die Aufwendungen ebenfalls beihilfefähig.
2.1.3 HPV-Test
Ab dem Alter von 35 Jahren sind alle drei Jahre zusätzlich die Aufwendungen für die Auswertung eines HPV-Tests beihilfefähig. Ist ein HPV-Test nicht verwertbar und wird dieser innerhalb von drei Monaten wiederholt, sind die Aufwendungen ebenfalls beihilfefähig.
2.1.4 Mammografie-Screening
Aufwendungen aus Anlass der Inanspruchnahme von Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Programm zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust sind grundsätzlich alle 24 Monate, erstmalig ab dem Alter von 50 Jahren und in der Folge frühestens 22 Monate nach der jeweils vorangegangenen Teilnahme und höchstens bis zum Ende des 75. Lebensjahres, beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der klinischen Untersuchungen bleibt unberührt. Wurde nach Angabe der Frau innerhalb der letzten 12 Monate vor Erreichen des Alters von 50 Jahren bereits aus anderen Gründen eine Mammografie durchgeführt, sind Aufwendungen für die Leistungen des Mammografie-Screenings frühestens 12 Monate nach Durchführung dieser Mammografie beihilfefähig.
2.2 Früherkennungsuntersuchungen, die nur bei Männern durchgeführt werden
Ab dem Alter von 45 Jahren sind im Zusammenhang mit Untersuchungsmaßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Prostata und des äußeren Genitales Aufwendungen für folgende Leistungen im Rahmen der klinischen Untersuchungen beihilfefähig:
gezielte Anamnese,
Inspektion und Palpation des äußeren Genitales einschließlich der entsprechenden Hautareale,
Abtasten der Prostata vom After aus,
Palpation regionärer Lymphknoten,
Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung.
2.3 Früherkennungsuntersuchungen, die bei Frauen und Männern durchgeführt werden
Beihilfefähig sind im Rahmen der Untersuchungsmaßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen, die sowohl bei Frauen als auch bei Männern durchgeführt werden, Aufwendungen für
Untersuchungen auf Hautkrebs (siehe Nummer 2.3.1),
Untersuchungen auf kolorektales Karzinom (siehe Nummer 2.3.2).
2.3.1 Hautkrebs
Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung von Hautkrebs sind für Frauen und Männer ab dem Alter von 35 Jahren jedes zweite Jahr beihilfefähig, und zwar für
die gezielte Anamnese,
die visuelle, standardisierte Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertrigines,
die Befundmitteilung mit diesbezüglicher Beratung und
die Dokumentation (ausgenommen Videodokumentation).
Aufwendungen für eine erneute Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs sind jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres beihilfefähig.
2.3.2 Kolorektales Karzinom
Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung von kolorektalen Karzinomen sind für Frauen und Männer wie folgt beihilfefähig:
für Frauen:
Ab dem Alter von 50 Jahren bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres sind Aufwendungen für die jährliche Durchführung eines Tests auf occultes Blut im Stuhl beihilfefähig. Ab dem Alter von 55 Jahren sind zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms Aufwendungen für insgesamt zwei Koloskopien oder Aufwendungen für einen Test auf occultes Blut im Stuhl alle zwei Jahre beihilfefähig. Wird eine Koloskopie durchgeführt, sind Aufwendungen für die zweite Koloskopie oder für einen Test auf occultes Blut im Stuhl jeweils erst nach Ablauf von neun auf die vorangegangene Koloskopie folgenden Kalenderjahren beihilfefähig. Jede ab dem Alter von 65 Jahren durchgeführte Koloskopie zählt als zweite Koloskopie. Bei einem positiven Befund des Tests auf occultes Blut sind zusätzlich die Aufwendungen für die Abklärung durch eine Koloskopie beihilfefähig.
für Männer:
Ab dem Alter von 50 Jahren sind die Aufwendungen für insgesamt zwei Koloskopien zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms beihilfefähig. Alternativ zur Durchführung einer Koloskopie sind ab dem Alter von 50 Jahren bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Aufwendungen für die Durchführung eines Tests auf occultes Blut im Stuhl einmal pro Jahr und ab dem Alter von 55 Jahren alle zwei Jahre beihilfefähig. Wird eine Koloskopie durchgeführt, sind Aufwendungen für die zweite Koloskopie oder für einen Test auf occultes Blut im Stuhl jeweils erst nach Ablauf von neun auf die vorangegangene Koloskopie folgenden Kalenderjahren beihilfefähig. Jede ab dem Alter von 65 Jahren durchgeführte Koloskopie zählt als zweite Koloskopie. Bei einem positiven Befund des Tests auf occultes Blut sind zusätzlich die Aufwendungen für die Abklärung durch eine Koloskopie beihilfefähig.
Abschnitt 3 NBhVOFrühURdErl - Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen
Aufwendungen für ein Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen sind für Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres einmalig beihilfefähig und zwar für
die ärztliche Aufklärung zum Screening und
die sonographische Untersuchung.
Abschnitt 4 NBhVOFrühURdErl - Screening auf Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion
Im Rahmen der Inanspruchnahme einer Gesundheitsuntersuchung nach Nummer 1 sind für Frauen und Männer ab Vollendung des 35. Lebensjahres sowohl einmalig Aufwendungen für ein Screening zur Früherkennung einer Hepatitis-B-Virusinfektion als auch einmalig Aufwendungen für ein Screening zur Früherkennung einer Hepatitis-C-Virusinfektion beihilfefähig und zwar für
die ärztliche Aufklärung zum Screening einschließlich Information über die Risiken für eine Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion und
die Untersuchungen aus dem Blut (einschließlich Blutentnahme).
Abschnitt 5 NBhVOFrühURdErl - Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
Im Rahmen der Früherkennungsmaßnahmen bei Kindern in den ersten sechs Lebensjahren sind Aufwendungen für
insgesamt zehn Untersuchungen (Untersuchungen U 1 bis U 9) und
die Früherkennungsuntersuchung von Hörstörungen bei Neugeborenen (Neugeborenen-Hörscreening)
nach Maßgabe der in den Nummern 5.1 und 5.2 gemachten Ausführungen sowie für
das erweiterte Neugeborenen-Screening,
das Screening auf Mukoviszidose und
das Screening auf kritische angeborene Herzfehler mittels Pulsoxymetrie bei Neugeborenen
beihilfefähig.
5.1 Untersuchungen U 1 bis U 9
Die Aufwendungen für die Untersuchungen sind nur beihilfefähig, wenn sie in den nachfolgend genannten Zeiträumen unter Berücksichtigung der dort genannten Toleranzgrenzen in Anspruch genommen werden:
Untersuchungsstufe | Toleranzgrenze | ||
---|---|---|---|
U 1 | unmittelbar nach der Geburt | U 1 | |
U 2 | 3. bis 10. Lebenstag | U 2 | 3. bis 14. Lebenstag |
U 3 | 4. bis 5. Lebenswoche | U 3 | 3. bis 8. Lebenswoche |
U 4 | 3. bis 4. Lebensmonat | U 4 | 2. bis 4 1/2. Lebensmonat |
U 5 | 6. bis 7. Lebensmonat | U 5 | 5. bis 8. Lebensmonat |
U 6 | 10. bis 12. Lebensmonat | U 6 | 9. bis 14. Lebensmonat |
U 7 | 21. bis 24. Lebensmonat | U 7 | 20. bis 27. Lebensmonat |
U 7 a | 34. bis 36. Lebensmonat | U 7 a | 33. bis 38. Lebensmonat |
U 8 | 46. bis 48. Lebensmonat | U 8 | 43. bis 50. Lebensmonat |
U 9 | 60. bis 64. Lebensmonat | U 9 | 58. bis 66. Lebensmonat. |
5.2 Neugeborenen-Hörscreening
Im Rahmen des Neugeborenen-Hörscreenings sind je Ohr die Aufwendungen für die Messung otoakustischer Emissionen (transitorisch evozierte otoakustische Emissionen, TEOAE) und/oder die Hirnstammaudiometrie (AABR) beihilfefähig. Bei auffälligem Testergebnis der Erstuntersuchung mittels TEOAE oder AABR sind auch die Aufwendungen für eine Kontroll-AABR an beiden Ohren beihilfefähig.
Abschnitt 6 NBhVOFrühURdErl - Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (zahnärztliche Früherkennung)
Aufwendungen für zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen zur Erkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie zur Vermeidung von (frühkindlicher) Karies und Gingivitis bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind nach Maßgabe der Nummern 6.1 und 6.2 beihilfefähig.
6.1 Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern vom sechsten bis zum vollendeten 33. Lebensmonat
Vom sechsten und bis zum vollendeten 33. Lebensmonat sind Aufwendungen für drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen beihilfefähig. Beihilfefähig sind die Aufwendungen für jeweils eine Früherkennungsuntersuchung im Alter
vom sechsten bis zum vollendeten neunten Lebensmonat,
vom zehnten bis zum vollendeten 20. Lebensmonat und
vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat.
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Früherkennungsuntersuchungen in einem Abstand von mindestens vier Monaten durchgeführt werden. Beihilfefähig sind Aufwendungen für
die Inspektion der Mundhöhle,
die Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ursache (Ätiologie) oraler Erkrankungen,
die Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche und der verbesserten Mundhygiene und die praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind,
die Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen sowie -empfehlungen, zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen,
die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. Ä.).
Ergänzend zu den Aufwendungen für die vorgenannten Maßnahmen sind die Aufwendungen für zwei lokale Behandlungen mit Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung je Kalenderhalbjahr beihilfefähig.
6.2 Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
Ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind in einem Abstand von zwölf Monaten Aufwendungen für drei zahnärztliche Kinder-Früherkennungsuntersuchungen beihilfefähig.
Beihilfefähig sind Aufwendungen für
die Inspektion der Mundhöhle,
die Einschätzung des Kariesrisikos des Kindes,
die Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung beim Kind durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke sowie verbesserter Mundhygiene,
die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, Zahnpasta u. Ä.) und
die Abgabe oder Verordnung von Fluoridtabletten.
Ergänzend zu den Aufwendungen für die vorgenannten Maßnahmen sind je Kalenderhalbjahr die Aufwendungen für zwei lokale Behandlungen mit Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung beihilfefähig.
Abschnitt 7 NBhVOFrühURdErl - Früherkennung von Krankheiten bei Jugendlichen (Jugendgesundheitsuntersuchung)
Aufwendungen für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei Jugendlichen (Jugendgesundheitsuntersuchung), die zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 15. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, sind beihilfefähig.
Im Rahmen der Jugendgesundheitsuntersuchung sind Aufwendungen für eine differenzierte Anamneseerhebung und eine klinisch-körperliche Untersuchung in Bezug auf
die Erhebung der Körpermaße (Körperhöhe und -gewicht),
eine verfrühte oder verzögerte Pubertätsentwicklung,
Störungen des Wachstums und der körperlichen Entwicklung,
arterielle Hypertonie,
Erkrankungen der Hals-, Brust- und Bauchorgane,
Auffälligkeiten des Skelettsystems sowie
zusätzlich die Erhebung des Impfstatus
beihilfefähig. Bei Verdacht auf eine familiäre Hypercholesterinämie sind auch die Aufwendungen für eine Laboruntersuchung des Gesamtcholesterins beihilfefähig.
Abschnitt 8 NBhVOFrühURdErl - Schlussbestimmung
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2012 in Kraft.
An die Dienststellen der Landesverwaltung Region Hannover, Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
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