Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Öffnung von Hochschulen (EU-Förderperiode 2021-2027)
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Öffnung von Hochschulen (EU-Förderperiode 2021-2027)
Erl. d. MWK v. 8. 3. 2023 - 35-46801-Strukturfonds ESF+ Öffnung von Hochschulen-783/2022 -
Vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)
- VORIS 22200 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 -
b)
RdErl. d. MB v. 13. 7. 2022 (Nds. MBl. S. 976) - VORIS 64100 -
c)
Erl. d. MWK v. 10. 2. 2016 (Nds. MBl. S. 141), geändert durch Erl. v. 1. 10. 2019 (Nds. MBl. S. 1460) - VORIS 22200 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Qualitätskriterien zur Bewertung von Zuwendungsanträgen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Öffnung von Hochschulen | Anlage |
Abschnitt 1 HSchÖffFördErl 2021-2027 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sowie des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Projekte, die auf die Öffnung von niedersächsischen Hochschulen für beruflich qualifizierte Weiterbildungsinteressierte mit und insbesondere ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung abstellen.
Projekte richten sich an beruflich qualifizierte Weiterbildungsinteressierte mit und insbesondere ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung (im Folgenden: Zielgruppe). Besondere Berücksichtigung sollten die spezifischen Lebenssituationen der Zielgruppe in der Konzeption von Angeboten finden. Beispiele hierfür sind Berufstätigkeit, Familienpflichten oder Abschlüsse, die im Ausland erworben wurden.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159; Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16), geändert durch Verordnung (EU) 2022/2039 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 10. 2022 (ABl. EU Nr. L 275 S. 23),
Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21; Nr. L 421 S. 75),
EU-Strukturfondsförderung 2021-2017; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5 Sind Hochschulen in staatlicher Trägerschaft Endempfänger von EU-Mitteln, erfolgt die Mittelzusage durch ein Schreiben der Bewilligungsstelle auf Grundlage der Vorschriften der EU und entsprechend den Regelungen dieser Richtlinien.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)
Abschnitt 2 HSchÖffFördErl 2021-2027 - Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstände der Förderung sind die bedarfsgerechte Entwicklung und/oder Erprobung von
a)
berufsbegleitend und modularisiert studierbaren (Weiter-) Bildungsangeboten an Hochschulen für beruflich qualifizierte Weiterbildungsinteressierte mit und insbesondere ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung i. V. m. Maßnahmen zur Unterstützung des Hochschulzugangs oder
b)
berufsbegleitenden Bildungsangeboten der niedersächsischen Erwachsenenbildung zur Unterstützung des Hochschulzugangs sowie des Übergangs vom Beruf in die Hochschule für beruflich qualifizierte Weiterbildungsinteressierte mit und insbesondere ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung.
2.2 Bevorzugt werden Vorhaben in Zusammenarbeit zwischen niedersächsischen Hochschulen und niedersächsischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung.
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)
Abschnitt 3 HSchÖffFördErl 2021-2027 - Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind niedersächsische Hochschulen in staatlicher Verantwortung gemäß § 2 NHG und anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach dem NEBG.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)
Abschnitt 4 HSchÖffFördErl 2021-2027 - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers und der Ort der Durchführung des Projekts müssen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
Die EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.
Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:
Der Antrag ist bei der Bewilligungsstelle frist- und formgerecht einzureichen.
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
Der Zuwendungsempfänger führt die Projekte eigenverantwortlich ggf. mit Kooperationspartnern durch. Er kann Dritte zur Umsetzung von Projektbestandteilen beauftragen.
Eine Beratung zur Antragstellung durch die Bewilligungsstelle ist verpflichtend.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien gemäß Scoring darzustellen:
Ausgangslage und Ziele,
Qualität des Umsetzungskonzeptes,
Beitrag zu den Querschnittszielen "Gleichstellung der Geschlechter", "Nichtdiskriminierung
und Chancengleichheit", "Nachhaltige Entwicklung", "Gute Arbeit."
Die Erläuterung und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage ersichtlich.
Gefördert werden können nur Projekte, die mindestens 75 Punkte (von möglichen 100 Gesamtpunkten) erreichen. Das Projekt muss in dem Bewertungsblock 1 "Richtlinienspezifische fachliche Kriterien" für eine Förderwürdigkeit mindestens 55 Punkte und in dem Bewertungsblock 2 "Querschnittsziele" mindestens 20 Punkte erreichen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)
Abschnitt 5 HSchÖffFördErl 2021-2027 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln und/oder Landesmitteln beträgt grundsätzlich in beiden Programmgebieten maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die Förderung aus ESF+-Mitteln im Programmgebiet "Stärker entwickelte Region" grundsätzlich maximal 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und im Programmgebiet "Übergangsregion" grundsätzlich maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen darf.
Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem richtlinienverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren Interventionssatz genehmigen.
5.3 Die Laufzeit eines Projektes ist grundsätzlich auf 24 Monate beschränkt. Für Projekte, die sowohl Entwicklung als auch Erprobung zum Gegenstand haben, ist die Laufzeit grundsätzlich auf 36 Monate beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem richtlinienverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.4 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
direkte Personalausgaben, soweit sie unmittelbar dem Zuwendungszweck dienen, dem betreffenden Projekt direkt zugeordnet werden können und soweit sie notwendig und angemessen sind,
Honorar- und/oder Lehrbeauftragte,
ehrenamtlich Tätige,
alle sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 % abgegolten.
Die Abrechnung der Personalausgaben als vereinfachte Kostenoption i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in einem RdErl. der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde - Bezugserlass zu b - in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)
Abschnitt 6 HSchÖffFördErl 2021-2027 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen
die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+
sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 die "EU-Grundrechtecharta", die "Nachhaltige Entwicklung", "Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", das Pariser Klimaabkommen, den Grundsatz der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.
6.4 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Bis Ende der Projektlaufzeit sind alle durch das Projekt erzielten Ergebnisse konzeptioneller und empirischer Art an geeigneter Stelle in geeigneter Form zu veröffentlichen. Dazu gehören während des Projekts selbst oder von Dritten erstellte Materialien (z. B. Lehr- und Studienmaterialien, Modulhandbücher, Lehrbriefe, elektronische Tools etc.), Studiengangkonzepte, Beratungskonzepte, Evaluationsergebnisse sowie alle weiteren Ergebnisse und Materialien, die im Kontext von empirischen Untersuchungen erstellt wurden (z. B. Fragebögen und deren Auswertungen). Im Verwendungsnachweis muss angegeben werden, wo und in welcher Form die Veröffentlichung erfolgt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)
Abschnitt 7 HSchÖffFördErl 2021-2027 - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in Buchst. a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
Das programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle ( www.nbank.de ).
Die Anträge sind in dem dafür vorgesehenen Online-Verfahren über das Kundenportal bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antrag ist vor Projektbeginn zu stellen. Ein Förderantrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtags formgerecht zugegangen ist.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Es erfolgt eine fachliche Stellungnahme zur Förderwürdigkeit durch eine durch das MWK zu bestimmende Stelle. Diese Stellungnahme ist durch die NBank bei der Förderwürdigkeitsprüfung zusätzlich zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Die abschließende Entscheidung über die Bewilligung eines Projektes wird alleine von der NBank als Bewilligungsstelle verantwortet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)
Abschnitt 8 HSchÖffFördErl 2021-2027 - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 8. 3. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu c tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Nachrichtlich: An die niedersächsischen Hochschulen in staatlicher Verantwortung anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung Landeshochschulkonferenz Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung
Anlage HSchÖffFördErl 2021-2027 - Qualitätskriterien zur Bewertung von Zuwendungsanträgen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Öffnung von Hochschulen
Die bei einigen Kriterien aufgezählten Unterpunkte dienen der Erläuterung des jeweiligen Kriteriums. Die Aufzählung ist weder abschließend, noch müssen sämtliche aufgezählte Unterpunkte vom einzelnen Projekt erfüllt sein.
Es können nur Projekte gefördert werden, die mindestens 75 Gesamtpunkte erreichen. Im Bewertungsblock 1 "Richtlinienspezifische fachliche Kriterien" sind mindestens 55 Punkte zu erreichen - davon unter A) "Ausgangslage und Ziele" mindestens 20 Punkte und unter B) "Qualität des Umsetzungskonzeptes" mindestens 35 Punkte. Im Bewertungsblock 2 "Querschnittsziele" sind mindestens 20 Punkte zu erreichen.
Qualitätskriterium | Mindestpunktzahl | Maximalpunktzahl | |
---|---|---|---|
1. | Richtlinienspezifische fachliche Kriterien | 55 | 70 |
A) | Ausgangslage und ZieleIm Rahmen der Darstellungen im Bewertungsblock A soll nachvollziehbar dargelegt werden, welche Erfahrungen und bestehende Strukturen im Hinblick auf die Zielgruppe beruflich qualifizierte Weiterbildungsinteressierte der Antragssteller in die Entwicklung einer neuen Konzeption einbringen kann und inwiefern sich der Antragssteller bereits mit den Bedarfen der Zielgruppe auseinandergesetzt hat. | 20 | 25 |
Bisherige Erfahrungennachvollziehbare Darstellung der Erfahrungen des Antragsstellers zur Öffnung von Hochschulen oder des Umfangs der geplanten Maßnahmen zur Öffnung von HochschulenInwiefern konnten (im Rahmen einer Projektförderung) entwickelte Konzepte verstetigt werden? | 5 | ||
Zielgruppe und deren Bedarfenachvollziehbare Beschreibung der Zielgruppe der geplanten Maßnahme sowie deren Nutzen und PerspektivenWelche besonderen Bedarfe hat die Zielgruppe und wie soll auf die Bedarfe eingegangen werden? nachvollziehbare Darstellung der Bedeutung des Angebotes für den beruflichen Lebensweg der Zielgruppe (z. B. fachliche Fortbildung, Aufstieg, Höherqualifizierung, Spezialisierung, Besserstellung etc.) | 10 | ||
Bestehende und geplante Angebote und StrukturenGibt es bestehende (berufsbegleitende) Angebote des Antragsstellers für die Zielgruppe beruflich qualifizierter Weiterbildungsinteressierter? Wie werden dabei die Bedarfe der Zielgruppe berücksichtigt?Qualität der bestehenden oder geplanten Strukturen des Antragsstellers für die Zielgruppe beruflich qualifizierter Weiterbildungsinteressierternachvollziehbare Darstellung der Integration des geplanten Angebotes in das derzeitige oder ein angestrebtes Portfolio des Antragsstellers | 10 | ||
B) | Qualität des UmsetzungskonzeptesIm Rahmen der Darstellungen im Bewertungsblock B sollen die Überlegungen für die geplante Bildungskonzeption nachvollziehbar dargestellt werden. Dabei soll u. a. deutlich werden, an welchen Stellen Partner mit welchen Aufgaben involviert sind, welche Überlegungen zur nachhaltigen Umsetzung der Konzeption nach Projektende angestellt wurden und welche Erfahrungen (eigene und Erfahrungen Dritter) in den Planungen berücksichtigt wurden. | 35 | 45 |
Beschreibung und Besonderheit der Bildungskonzeptionnachvollziehbare Beschreibung der Bildungskonzeption mit den Zielen, Inhalten und Methoden (einschließlich Monitoring und Indikatoren) sowie Darstellung des zeitlichen und inhaltlichen Ablaufsnachvollziehbare Darstellung des Innovationsgehaltes und der Alleinstellungsmerkmale: Abgrenzung und Besonderheiten der geplanten Konzeption gegenüber vergleichbaren Angeboten in diesem fachlichen BereichWie werden bisher erzielte eigene Projektergebnisse in der Planung der Bildungskonzeption berücksichtigt?Wie werden Erfahrungen anderer Projektträger in der Planung der Bildungskonzeption berücksichtigt? | 15 | ||
Das Vorhaben ist ein Kooperationsprojekt zwischen Hochschule und Erwachsenenbildungseinrichtung.Aufgaben des Kooperationspartners im Rahmen des Projektesbisherige Erfahrungen des Kooperationspartners zur Öffnung von Hochschulen | 5 | ||
Netzwerk und Kooperationspartnernachvollziehbare Darstellung bestehender Kooperationsbeziehungen in Bezug auf die geplante Bildungskonzeption nachvollziehbare Darstellung des bestehenden Netzwerks in Bezug auf die geplante BildungskonzeptionWelche Institutionen sind außerhalb der eigenen Institution relevant für das geplante Angebot?Wie setzen Sie die Netzwerkbeziehungen ein?Inwiefern sind welche Partner in die Konzeption involviert? | 8 | ||
Verstetigung (Nachhaltigkeitskonzept)Nachvollziehbare Darstellung wie die Ansprache der Zielgruppe geplant ist und inwiefern dafür auch das eigene Netzwerk und Verbände genutzt werden könnennachvollziehbare Darstellung welche Ansätze geprüft werden, um die späteren Teilnehmendengebühren möglichst gering zu halten (z. B. Nutzung der Optionen zur Finanzierung von Studiengängen, die in § 13 Abs. 3 NHG eröffnet sind) sowie Darstellung der bisherigen Erfahrungen in diesem Bereich nachvollziehbare Darstellung der Einbindung der geplanten Konzeption in die Organisationsstrukturen des Antragsstellers bereits im Planungsprozess (z. B. Einrichtungsleitung, Fachbereich, Verwaltung, Prüfungsamt, Sekretariat, Ressourceneinteilung innerhalb der Einrichtung)Ist die geplante Konzeption anschlussfähig für Teilnehmende (Darstellung der neuen Kompetenzen auf Teilnahmebescheinigungen, ECTS-Punkte)?nachvollziehbare Darstellung des Konzeptes zur Öffentlichkeitsarbeit (Projektergebnisse, Publikationen)nachvollziehbare Darstellung der Möglichkeiten einer Anschlussfinanzierung | 10 | ||
Die Ausgaben sind im Verhältnis zur Durchführung und Zielsetzung des Projekts angemessen.Darstellung des Personalschlüssels für das ProjektKongruenz und Qualität aller UnterlagenSchlüssigkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan | 7 | ||
2. | Querschnittsziele | 20 | 30 |
Gleichstellung der GeschlechterBerücksichtigung der Besonderheiten und Bedarfe zwischen den Geschlechtern in der Planung der Bildungskonzeption und Sicherstellung, dass alle Geschlechter gleichermaßen berücksichtigt werdenFörderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (z. B. Kinderbetreuung) im Rahmen des VorhabensKompetenzen des Bildungspersonals im Rahmen des Vorhabens in Bezug auf Gleichstellung der Geschlechter Maßnahmen zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen im Rahmen des Vorhabens oder auf der Ebene des Antragsstellers | 8 | ||
Chancengleichheit und NichtdiskriminierungBerücksichtigung von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung bei der Konzeption der BildungsmaßnahmeBerücksichtigung benachteiligter Zielgruppen unter Berücksichtigung ihrer Belange und Lebenslagen im Rahmen des VorhabensTeilhabe, barrierefreier Zugang, Auffindbarkeit und Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Vorhabens oder auf der Ebene des Antragsstellersweitere Maßnahmen sowie Kompetenzen des Bildungspersonals im Rahmen des Vorhabens in Bezug auf Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Inklusion | 12 | ||
Nachhaltige EntwicklungBeiträge auf den Ebenen des Antragsstellers, des Projektmanagements und/oder des Vorhabens zum schonenden Umgang mit Ressourcen (z. B. Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen), zu nachhaltigen und klimaschonenden Wirtschaften, Einsparung von CO2-Emissionen, zum Umweltschutz (z. B. Schutz vor Umweltverschmutzung), Maßnahmen zur Wissensvermittlung und/oder Bewusstseinsbildung im Bereich Umwelt- und Klimaschutz | 5 | ||
Gute Arbeitfamilienfreundliche Arbeitswelt, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, betriebliche Mitbestimmung, Entgeltgleichheit, angemessene Vergütung oder Tarifbindung, betriebliche Gesundheitsförderung in Bezug auf am oder im Projekt beteiligtem PersonalBerücksichtigung der hier genannten Faktoren in der Organisation des Antragstellers | 5 | ||
Insgesamt | 75 | 100 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 8. März 2023 (Nds. MBl. S. 211)
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