StA-Statistik
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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)

Vom 14. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 41)
Stand 1. Januar 2022
- veröffentlicht als Sonderdruck -
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)
AV d. MJ v. 14.12.2021 (1441 - 104.18)
VORIS 29403
AV d. MJ v. 19.12.2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 49)
1.
Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat eine Neufassung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik) beschlossen.
2.
Die Anordnung in ihrer Neufassung ist ab dem 1.1.2022 anzuwenden.
3.
Den Staatsanwaltschaften wird die Anordnung in ihrer Neufassung als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Sie ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen oder Serviceeinheiten zu übernehmen.
4.
Diese AV tritt am 1.1.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV vom 19.12.2019 außer Kraft.
Redaktionelle InhaltsübersichtInhaltsübersicht
Art und Umfang der Erhebung1
Erhebungseinheiten2
Änderung der Geschäftsverteilung3
Erfassung der Verfahren4
Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft5
Abschluss der Verfahrenserhebung6
Monatserhebung7
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt8
Aufbereitung der statistischen Erhebungen9
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Staatsanwälte10
Inkrafttreten11
Verfahrenserhebung für Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft / GeneralstaatsanwaltschaftAnlage 1
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft/GeneralstaatsanwaltschaftAnlage 2
Katalog der SachgebietsschlüsselAnlage 3
Erhebung über die Anerkennung von Sicherstellungs- und EinziehungsentscheidungenAnlage 4
Erläuterungen zu der Erhebung über die Anerkennung von Sicherstellungs- und EinziehungsentscheidungenAnlage 5
Monatserhebung über die Geschäfte der StaatsanwaltschaftAnlage 6
Erläuterungen zu der Monatserhebung über die Geschäfte der StaatsanwaltschaftAnlage 7
Monatserhebung über die Geschäfte der GeneralstaatsanwaltschaftAnlage 8
Erläuterungen zu der Monatserhebung über die Geschäfte der GeneralstaatsanwaltschaftAnlage 9
Besondere Monatserhebung der StaatsanwaltschaftAnlage 10
Erläuterungen zu der Besonderen Monatserhebung der StaatsanwaltschaftAnlage 11
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der StaatsanwaltschaftenAnlage 12
Sitzungsdienst des Staatsanwalts / Amtsanwalts / RechtsreferendarsAnlage 13
Vordruck über eigene Ermittlungstätigkeiten des Staatsanwalts / AmtsanwaltsAnlage 14
Manuelle ErhebungAnlage 15

§ 1 StA-Statistik-AV - Art und Umfang der Erhebung

(1) 1 Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Ermittlungsverfahren und über sonstige Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften erhoben. 2 Soweit in dieser Anordnung von Staatsanwaltschaften und Staatsanwälten die Rede ist, sind darunter auch Amtsanwaltschaften und Amtsanwälte zu verstehen.
(2) 1 Die Erhebung erstreckt sich auf alle Ermittlungsverfahren, die im Js-Register zu registrieren
sind (Verfahrenserhebung). 2 Ausgenommen sind Anträge und Entscheidungen, die nur zur Registrierung zugeleitet werden, zum Beispiel Anträge der Finanzbehörden auf Erlass eines Strafbefehls oder Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens in Steuerstrafsachen und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (Bußgeldverfahren). 3 Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt werden nicht mit der Verfahrenserhebung erfasst, und zwar auch dann nicht, wenn der Staatsanwalt eigene Ermittlungen betreibt oder ein selbständiges Einziehungsverfahren beantragt wird. 4 Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt werden erst dann in die Erhebung einbezogen,
wenn gegen einen namentlich bezeichneten Beschuldigten ermittelt wird. 5 Der Inhalt der Erhebung ergibt sich aus Anlage 1 und für Ersuchen auf Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen innerhalb der Europäischen Union aus Anlage 4. 6 Andere Rechtshilfeersuchen sind in der Position G 6 der Anlage 6 (Monatserhebung über die Geschäfte der Staatsanwaltschaft) zu erfassen.
(3) 1 Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt E sowie der sonstige Geschäftsanfall, von der Generalstaatsanwaltschaft nach § 145 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) übernommene Ermittlungsverfahren sowie der Sitzungsdienst und eigene Ermittlungstätigkeiten nach den Abschnitten G und H der Anlage 6 sowie den Abschnitten G, H und J der Anlage 8 zusammenzustellen (Monatserhebung). 2 Darüber hinaus wird weiterer Geschäftsanfall der Staatsanwaltschaften nach Anlage 10 erhoben (Besondere Monatserhebung).
(4) 1 Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.
2 Soweit diese Daten noch manuell erhoben werden, gelten die Bestimmungen der Anlage 15.

§ 2 StA-Statistik-AV - Erhebungseinheiten

(1) Die Staatsanwaltschaften erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 12 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) 1 Erhebungseinheiten sind die Dezernate. 2 Die durch Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Staatsanwalt zugewiesenen Aufgaben bilden ein Dezernat. 3 Die Behördenleitung kann einem Staatsanwalt durch Aufteilung der diesem zugewiesenen Aufgaben mehrere Erhebungseinheiten zuteilen. 4 Der Begriff des Dezernats ist von der Person des Staatsanwalts unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 5 Wechsel in der Person des Staatsanwalts sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand des Dezernats nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1). 6 Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben in Dezernate ohne Bedeutung.
(3) 1 Die Behördenleitung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2 Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet
1
für den Staatsanwalt, soweit nicht die Zahl 3 zutrifft,
2
für den Amtsanwalt, soweit nicht die Zahl 4 zutrifft,
3
für den Jugendstaatsanwalt in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 36 JGG),
4
für den Amtsanwalt in Verfahren nach dem JGG und
5
für Rechtsreferendare (vergleiche Anlage 5 Ziffer II "Zu G" Satz 3 bis 6).
3 Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4 Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.
(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 StA-Statistik-AV - Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Behördenleitung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.
(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4 StA-Statistik-AV - Erfassung der Verfahren

(1) 1 Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Ermittlungsverfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2 Ein von einer anderen Staatsanwaltschaft zu übernehmendes Verfahren ist erst dann zu erfassen, wenn die Übernahmebestätigung abgesandt wird.
(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn
1.
es eingestellt oder ausgesetzt gewesen ist und wieder aufgenommen wird, es sei denn, dass zwischenzeitlich die Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist,
2.
es durch die Staatsanwaltschaft von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
3.
es die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen des § 14a des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) zurückgegeben, die Staatsanwaltschaft es wieder an sich zieht oder die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft durch die Behörde nach § 14b Absatz 4 oder 5 SchwarzArbG endet.
(3) Wie Abgaben innerhalb der Staatsanwaltschaft (§ 5) sind zu behandeln
1.
irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
2.
Änderungen des Sachgebiets,
3.
Änderungen der Art des Verfahrens.
(4) 1 Der Sachgebietsschlüssel der Anlage 3 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2 Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 5 StA-Statistik-AV - Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft

(1) 1 Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb der Staatsanwaltschaft an eine andere Erhebungseinheit abgegeben oder ist es wegen rechtlicher Verhinderung, zum Beispiel bei Ablehnung oder Ausschluss des nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst zuständigen Staatsanwalts von einem anderen Staatsanwalt durchzuführen, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft" auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2 Für das übernehmende Dezernat wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3 Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei derselben Staatsanwaltschaft auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Staatsanwaltschaften.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1.
die Staatsanwaltschaft ein Verfahren an ihre Zweigstelle abgibt und umgekehrt,
2.
die Staatsanwaltschaft ein Verfahren an die selbstständige Amtsanwaltschaft an demselben Ort abgibt und umgekehrt.
(3) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

§ 6 StA-Statistik-AV - Abschluss der Verfahrenserhebung

(1) Ein Ermittlungsverfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beschuldigten und aller Straftaten erledigt ist und die vollständige Schlussverfügung des Staatsanwalts der Geschäftsstelle vorliegt.
(2) 1 Bei vorläufiger Einstellung gilt das Verfahren mit der entsprechenden Verfügung des Staatsanwalts als erledigt. 2 Eine Erfüllung von Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen ist nicht abzuwarten.
(3) Wird ein Verfahren an eine andere Staatsanwaltschaft abgegeben, gilt es erst dann als erledigt, wenn die Übernahmebestätigung vorliegt.
(4) 1 Die Behördenleitung hat sicherzustellen, dass der statistische Abschluss unverzüglich nach Eintritt der Erledigung durchgeführt wird. 2 Aus der Schlussverfügung sollen sich für die Geschäftsstelle die Einstellungsvorschriften zweifelsfrei ergeben.
(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als sechs Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beschuldigten erledigt sind.

§ 7 StA-Statistik-AV - Monatserhebung

(1) 1 Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach Anlage 1 erfassten Verfahren entsprechend Anlagen 6 und 8 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2 Außerdem sind die in den Abschnitten G und H der Anlage 6 sowie in den Abschnitten G, H und J der Anlage 8 genannten Daten zusammenzustellen. 3 Zusätzlich ist diese Bilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten, organisierter Kriminalität und Jugendschutzsachen aufzuteilen.
(2) 1 Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2 Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3 Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.
(3) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.
(4) Die Behördenleitung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen, bei den Staatsanwaltschaften auch für die Besondere Monatserhebung nach Anlage 10 notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8 StA-Statistik-AV - Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Behördenleitung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9 StA-Statistik-AV - Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der Justizverwaltung zur Verfügung.

§ 10 StA-Statistik-AV - Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Staatsanwälte

(1) Die Behördenleitung und die Staatsanwälte erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.
(2) Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung.

§ 11 StA-Statistik-AV - Inkrafttreten

1 Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 1976 durchgeführt. 2 Diese Fassung der StA-Statistik gilt ab 1. Januar 2022.

Anlage 1 StA-Statistik-AV - Verfahrenserhebung für Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft / Generalstaatsanwaltschaft

Anlage als pdf

Anlage 2 StA-Statistik-AV - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft

I. Allgemeines
1 Für jedes im Js-Register zu registrierende Ermittlungsverfahren werden, sofern nicht § 1 Absatz 2 Satz 2 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang des Verfahrens die Angaben zu den Abschnitten B bis D sowie die Angaben in den Abschnitten E bis M; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II Zu N Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
2.
nach Erledigung des Verfahrens (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2 Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis M müssen die Angaben zu den Abschnitten O bis R erfasst werden, sofern nicht Abschnitt N "Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft" zutrifft.
3 Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 4 Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
5 Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 6 Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, M, O, P und R sowie Position G a sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 7 Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend
von rechts nach links zu erfassen. 8 Das Datum in den Abschnitten F, M und R ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).
9 Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.
10 Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
11 Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei Wiederaufnahme eines Verfahrens, das hinsichtlich eines Beschuldigten vorläufig eingestellt, hinsichtlich des anderen Beschuldigten nicht eingestellt gewesen ist, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position K 1. 12 In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G und P sind dagegen alle zutreffenden
Angaben zu erfassen. 13 Für die Abschnitte G und P gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu.
14 Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beschuldigten zutreffen, zum Beispiel Abschnitt K, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten das Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu B:Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft
Die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus Anlage 12.
Zu C:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
1 In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Beispiel:
2 Die Schlüsselzahl des Dezernats eines Staatsanwalts ( nicht Jugendstaatsanwalts) lautet
3 Als ein Verfahren des Jugendstaatsanwalts ist grundsätzlich ein Verfahren anzusehen, an dem mindestens ein Jugendlicher oder Heranwachsender beteiligt ist.
Beispiel:
4 Die Schlüsselzahl des Dezernats eines Jugendstaatsanwalts lautet
Zu D:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung
1 Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2 Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu E:Js/OJs-Geschäftsnummer
Die Js/OJs-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 7 wie folgt zu erfassen:
1.
in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
2.
zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "Js" oder "OJs",
3.
in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
4.
in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für die Eintragung in Abschnitt E:
Zu F:Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft
1 Als Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft ist der Tag zu erfassen, an dem die Anzeige oder der Antrag bei der Staatsanwaltschaft eingegangen oder die Anzeige zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
2 Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit derselben Staatsanwaltschaft ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
3 Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft und nicht der Tag der Trennungsverfügung oder der Tag des Eingangs bei dem übernehmenden Dezernat zu erfassen.
4 Ist die Staatsanwaltschaft Einleitungsbehörde (vergleiche Abschnitt L), ist als Tag des Eingangs der Sache der Tag der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (vergleiche Abschnitt M) zu erfassen.
5 Bei Übernahme einer Sache von einer anderen Staatsanwaltschaft ist der Tag des Eingangs der Sache bei der übernehmenden Staatsanwaltschaft zu erfassen.
6 Wird ein (auch vorläufig) eingestelltes Verfahren, für das die ursprünglich angelegte Verfahrenserhebung bereits abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag der Wiederaufnahmeverfügung maßgeblich.
7 Bei einem Verfahren, das zunächst gegen Unbekannt geführt worden ist (UJs-Sachen), ist als Tag des Eingangs der Tag zu erfassen, an dem der Staatsanwalt die Eintragung eines Beschuldigten in das Js-Register verfügt hat.
Zu G:Das Ermittlungsverfahren betrifft:
a) Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 3)
b) Strafsache der organisierten Kriminalität
c) Jugendschutzsache
1 Der in Position G a zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 3.
2 Die Angaben zur "organisierten Kriminalität" (Position G b) und zur "Jugendschutzsache" (Position G c) sind zusätzlich zu einer Eintragung in Position G a zu erfassen. 3 Zur Definition der organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verwiesen.
4 Als Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Staatsanwalt nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird. 5 Für die Erfassung als Jugendschutzsache ist die Einschränkung in § 26 Absatz 2 GVG zu beachten.
Zu H:Das Ermittlungsverfahren ist als Verfahren gegen Unbekannt anhängig gewesen
In diesem Abschnitt ist ein Ermittlungsverfahren zu erfassen, das bisher als Verfahren gegen Unbekannt anhängig gewesen ist, siehe § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4.
Zu J:Das Ermittlungsverfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden
1 In diesem Abschnitt ist nur die durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Abtrennung zu erfassen. 2 Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt worden oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgt ist.
Zu K:Das Ermittlungsverfahren ist (vorläufig oder endgültig) eingestellt gewesen
In diesem Abschnitt ist anzugeben, ob das Ermittlungsverfahren eingestellt gewesen ist.
Zu L:Einleitungsbehörde
1 Als Einleitungsbehörde ist in Abweichung von Ziffer I Satz 11 die Behörde zu erfassen, die zuerst mit den Ermittlungen befasst worden ist. 2 Wird ein Verfahren wieder aufgenommen, ist stets die Staatsanwaltschaft als Einleitungsbehörde zu erfassen.
Zu M:Tag der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (bei der Einleitungsbehörde)
1 Als Tag der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist der Tag zu erfassen, an dem die Einleitungsbehörde (vergleiche Abschnitt L) erstmals mit der Angelegenheit befasst worden ist.
2 Bei Wiederaufnahme eines (auch vorläufig) eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung zu erfassen, mit der das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen worden ist.
3 Bei einem Verfahren, das zunächst gegen Unbekannt geführt worden ist (UJs-Sachen), ist als Tag der Einleitung des Ermittlungsverfahrens der Tag zu erfassen, an dem der Staatsanwalt die Eintragung eines Beschuldigten in das Js-Register verfügt hat.
Zu N:Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft
1.
1 Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit derselben Staatsanwaltschaft für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zweck der Verbindung. 2 In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
2.
Abschnitt N ist auch auszufüllen, wenn
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 3 Nummer 1),
b)
sich die Zuordnung des Ermittlungsverfahrens in Abschnitt G (Sachgebiet, organisierte Kriminalität oder Jugendschutzsache) geändert hat,
c)
die Staatsanwaltschaft ein Verfahren an ihre Zweigstelle abgibt und umgekehrt oder ein Verfahren an die selbstständige Amtsanwaltschaft an demselben Ort abgibt und umgekehrt (§ 5 Absatz 2),
d)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3),
e)
das Verfahren von einem anderen Dezernat übernommen werden muss, weil der Staatsanwalt der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss.
3.
Bei Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft ist nicht Abschnitt N, sondern Position P v auszufüllen.
4.
1 Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts N erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).
Beispiel:
2 Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10 109 gebildet. 3 Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10 105 bis 10 107 bearbeitet worden sind. 4 Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10 105 bis 10 107 an die Erhebungseinheit 10 109 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts N der Schlussbehandlung zu. 5 Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10 109 zu erfassen.
6 Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu O:Zahl der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren
1 In diesem Abschnitt sind alle Beschuldigten einzutragen, für die in Abschnitt P ein Erledigungstatbestand zu erfassen ist.
2 In diesem Abschnitt ist nur dann eine Null zu erfassen, wenn die Erledigungsart "Antrag auf Durchführung eines objektiven Verfahrens" (Position P b bb) vorliegt.
Zu P:Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch
1 In diesem Abschnitt ist das Ermittlungsergebnis für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten zu vermerken. 2 Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt P muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt O übereinstimmen. 3 Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese
Erledigungsart zutrifft. 4 Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel Anklage wegen bestimmter Straftaten zum Strafrichter und Einstellung wegen unwesentlicher Nebenstraftaten, Positionen P a gg und P k, ist das Ermittlungsergebnis für diesen Beschuldigten nur in der Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall also in Position P a gg.
Zu P b bb:Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Antrag auf Durchführung eines objektiven Verfahrens
Liegt die Erledigungsart "Antrag auf Durchführung eines objektiven Verfahrens" vor, ist in dieser Position eine Null zu erfassen.
Zu P d:Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO,
zu P e:Einstellung mit Auflage nach § 37 Absatz 1 oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 BtMG und
zu P f:Einstellung nach § 45 JGG
1 Ist ein Ermittlungsverfahren nach § 153a Absatz 1 StPO, nach § 37 Absatz 1 BtMG oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 BtMG oder nach § 45 JGG vorläufig eingestellt worden, ist das Verfahren sogleich statistisch abzuschließen. 2 Die Erledigung der Auflage, Weisung oder erzieherischen Maßnahme ist nicht abzuwarten. 3 Wird das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen, ist das Verfahren erneut statistisch zu erfassen und Abschnitt K entsprechend auszufüllen.
Zu P n:Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Fristbestimmung zur oder Einstellung wegen Klärung einer Vorfrage (§ 154d StPO) und
zu P o:Absehen von der Erhebung einer öffentlichen Klage (§ 154e StPO)
1 Bei Fristbestimmung zur oder Einstellung wegen Klärung einer Vorfrage oder bei Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 154d und § 154e StPO) ist das Verfahren sogleich statistisch abzuschließen. 2 Wird das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen, ist das Verfahren erneut statistisch zu erfassen und Abschnitt K entsprechend auszufüllen.
Zu P u:Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Abgabe an die Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit (§ 41 Absatz 2, § 43 OWiG)
Diese Position ist auszuwählen, wenn das Verfahren, in dem zunächst eine Straftat verfolgt worden ist, insgesamt als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben worden ist.
Zu P v:Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft
Diese Position ist auch auszuwählen, wenn die Generalstaatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nach § 145 Absatz 1 GVG übernimmt oder ein solches Verfahren unerledigt an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung zurückgibt.
Zu P w:Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Verbindung mit einer anderen Sache
1 Diese Position ist auszuwählen, wenn das Verfahren mit einem anderen, bei derselben Erhebungseinheit anhängigen Verfahren verbunden worden ist.
2 Bei Abgabe an eine andere Erhebungseinheit innerhalb der Staatsanwaltschaft zum Zweck der Verbindung ist Abschnitt N auszuwählen. 3 Bei der übernehmenden Erhebungseinheit ist das Verfahren statistisch neu zu erfassen und nach Verbindung Position P w auszuwählen.
4 Bei Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft zum Zweck der Verbindung ist nicht Position P w, sondern Position P v auszuwählen.
Zu Q:In dem Ermittlungsverfahren sind Maßnahmen der Vermögensabschöpfung eingeleitet worden
1 In diesem Abschnitt sind zu erfassen:
1.
die Durchführung von Vermögensermittlungsmaßnahmen im In- oder Ausland zur Prüfung und Vorbereitung von Sicherstellungsentscheidungen im Ermittlungsverfahren, soweit diese nicht ausschließlich von der Polizei oder sonstigen Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vorgenommen wurden,
2.
die Beantragung vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen, zum Beispiel Beschlagnahmebeschlüsse nach § 111b StPO oder Vermögensarreste nach § 111e StPO,
3.
der Vollzug vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen nach §§ 111c, 111f, 111i bis 111p StPO,
4.
die Beantragung von Entscheidungen auf Einziehung von Taterträgen oder Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73a, 73b, 73c StGB in der Anklageschrift oder im Strafbefehlsantrag (§ 432 StPO).
2 Die Beantragung von Entscheidungen zur Sicherung der Einziehung und Anträge auf Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 74, 74a, 74b, 74c, 74d StGB und Entscheidungen nach § 421 Absatz 3 oder § 435 Absatz 1 Satz 2 StPO von der Einziehung abzusehen oder einer solchen Entscheidung des Gerichts nach § 421 Absatz 1 StPO zuzustimmen sind nicht zu erfassen.
3 Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO mit einer Auflage sind keine Maßnahmen der Vermögensabschöpfung.
Zu R:Tag der Beendigung der Sache
1 Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem der Staatsanwalt die in Abschnitt P erfasste Verfügung getroffen hat.
2 Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. 3 Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Anlage 3 StA-Statistik-AV - Katalog der Sachgebietsschlüssel

Sachgebiet
Staatsschutzsachen, politische Strafsachen, Vergehen nach § 131 StGB (bei allen Staatsanwaltschaften); sonstige Verfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft und dem Oberlandesgericht
10Staatsschutzsachen
11Politische Strafsachen
12Vergehen nach § 131 StGB
13sonstige Ermittlungsverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft und die daraus hervorgehenden gerichtlichen Verfahren, auch soweit der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Ermittlungen geführt hat
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
15Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (soweit nicht Sachgebiet 20)
16Verbreitung pornografischer Inhalte (§§ 184 bis 184e StGB)
Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit
20Kapitalverbrechen im Sinne von § 74 Absatz 2 GVG
(soweit nicht Sachgebiete 52 oder 53)
21vorsätzliche Körperverletzungen (soweit nicht Sachgebiete 20, 51, 53 oder 90)
Eigentums- und Vermögensdelikte
25Diebstahl und Unterschlagung (soweit nicht Sachgebiet 51)
26Betrug und Untreue (soweit nicht Sachgebiete 40, 41 oder 51)
Verkehrsstraftaten
35Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 315 bis 315e StGB, ausgenommen Vergehen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB
36sonstige Verkehrsstraftaten
Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, Geldwäschedelikte
40Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des § 74c GVG mit Ausnahme der Verfahren, in denen allein Anklage zum Strafrichter oder ein Strafbefehlsantrag, falls bei diesem nach Einspruch der Strafrichter entscheiden soll, in Betracht kommen; bei Einstellung ist maßgeblich, ob die Sache nach Art und Umfang mindestens zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört hätte
41sonstige Wirtschaftsstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 44)
42Steuerstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 40)
43Geldwäschedelikte nach § 261 StGB
44Straftaten im Sinne des § 74c Absatz 1 GVG, die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen wurden (soweit nicht Sachgebiet 40)
Straftaten gegen die Umwelt
45Umweltschutzstrafsachen
Korruptionsdelikte und Straftaten von Amtsträgern
50Korruptionsdelikte (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41)
51Verfahren gegen Justizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger und Rechtsanwälte wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen (ohne Korruptionsdelikte) (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41) ohne die besonderen, von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes begangenen Straftaten (Sachgebiete 52 bis 54)
52vorsätzliche Tötungsdelikte durch Polizeibedienstete
53Gewaltausübung und Aussetzung durch Polizeibedienstete
54Zwang und Missbrauch des Amtes durch Polizeibedienstete
Einschleusung von Ausländern und Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU
55Einschleusung von Ausländern
56sonstige Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU
Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz
60Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht
61sonstige Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz
Sonstige besondere Straftaten
65Ärztesachen und Straftaten nach dem Heilpraktikergesetz
66Pressestrafsachen
Sonstige Straftaten
90sonstige, allgemeine Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht
98Verfahren gegen Strafunmündige
99sonstige allgemeine Straftaten
Erläuterungen:
Zu allen Sachgebieten:
1 Maßgeblich für die Eintragung des Sachgebietsschlüssels ist der Deliktsschwerpunkt des Ermittlungsverfahrens. 2 Der Deliktsschwerpunkt beurteilt sich zunächst nach dem Tatverdacht bei Eingang des Ermittlungsverfahrens. 3 Wenn sich im Laufe des Verfahrens der Deliktsschwerpunkt durch eine andere rechtliche Würdigung ändert, ist das Sachgebiet zu berichtigen, Beispiel: ein ursprünglich angezeigter versuchter Mordfall (Sachgebiet 20) wird als gefährliche Körperverletzung angeklagt (Sachgebiet 21). 4 Es muss sichergestellt sein, dass bei Abschluss des Verfahrens die korrekte Zuordnung durch den Staatsanwalt überprüft und nach Maßgabe des Deliktsschwerpunkts in diesem Zeitpunkt gegebenenfalls berichtigt wird. 5 Ins-besondere bei voraussichtlich überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren sollte eine zusätzliche Überprüfung zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden. 6 Die Änderung des Sachgebiets erfolgt durch Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft, vergleiche Anlage 2 Ziffer II Zu N Nummer 2 Buchstabe b.
7 Der Deliktsschwerpunkt muss auf der Basis aller Tatkomplexe im Verfahren ermittelt werden, unabhängig davon, wie diese Tatkomplexe erledigt werden, zum Beispiel durch Einstellung oder Anklage.
Beispiel: 8 Ein Verfahren wegen eines Mordes und wegen eines zu einem späteren Zeitpunkt begangenen Raubes wird bezüglich des Mordes eingestellt nach § 170 Absatz 2 StPO und wegen des Raubes angeklagt. 9 Es bleibt bei Sachgebiet 20.
10 Wenn sich der Deliktsschwerpunkt durch Verbindung mehrerer Verfahren ändert, ist nur im führenden Verfahren der Sachgebietsschlüssel zu korrigieren.
11 Bei der Bestimmung des Sachgebiets sind die nachstehenden Erläuterungen zu beachten. 12 Im Übrigen wird ergänzend auf die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) nebst Anlagen verwiesen.
13 Als Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht, sind bei den Sachgebieten 60 und 90 Verbrechen nach § 12 Absatz 1 StGB zu erfassen. 14 Darüber hinaus sind in dieser Position auch die Vergehen zu erfassen, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht (§ 12 Absatz 3 StGB).
Zu 11:
1 In dieser Position sind politische Strafsachen einschließlich Demonstrationsstrafsachen sowie Verfahren gegen Abgeordnete, die Immunität genießen (ausgenommen Verkehrsstrafsachen) und Beleidigungen im politischen Raum zu erfassen. 2 Bei diesem Sachgebiet sind auch die Strafsachen betreffend die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e StGB sowie die Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 StGB zu erfassen.
Zu 15:
1 In dieser Position sind insbesondere Straftaten des 13. Abschnitts des besonderen
Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen. 2 Die Straftaten nach §§ 232, 232a StGB sind bei den Sachgebieten 90 oder 99 zu erfassen.
Zu 25:
In dieser Position sind insbesondere Straftaten des 19. Abschnitts des besonderen
Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.
Zu 26:
In dieser Position sind insbesondere Straftaten des 22. Abschnitts des besonderen
Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.
Zu 35 und 36:
1 Verkehrsstrafsachen sind neben den typischen Straßenverkehrsdelikten, zum Beispiel §§ 142, 315b, 315c, 315d, 315e, 316 StGB, § 21 StVG, §§ 1, 6 PflVG, insbesondere Straftaten nach §§ 222, 229, 323a, 323c StGB, § 22 StVG, soweit sie im Verkehr begangen worden sind. 2 Die Straftaten nach §§ 185, 240 StGB sind beim Sachgebiet 99 zu erfassen.
Zu 40 und 41:
Als "Wirtschaftsstrafsache" sind nur solche Ermittlungsverfahren zu erfassen, die Straftaten im Sinne des § 74c GVG zum Gegenstand haben.
Zu 44:
In dieser Position sind alle Straftaten im Sinne des § 74c Absatz 1 GVG zu erfassen, die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen worden sind, zum Beispiel Abnehmer von Raubkopien aller Art oder von gefälschten Produkten.
Zu 45:
In dieser Position sind insbesondere Straftaten des 29. Abschnitts des besonderen
Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.
Zu 50:
In dieser Position sind insbesondere Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung (§§ 331 bis 337 StGB) zu erfassen.
Zu 51:
1 In dieser Position sind alle Straftaten von Justizbediensteten, Richtern, Notaren, sonstigen Amtsträgern und Rechtsanwälten zu erfassen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung begangen worden sind. 2 Straftaten von Polizeibediensteten sind jedoch nur zu erfassen, soweit sie nicht bei den Sachgebieten 52 bis 54 aufgeführt sind.
Zu 52:
In dieser Position sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach §§ 211 bis 213 StGB zu erfassen.
Zu 53:
In dieser Position sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach § 340 StGB und nach § 221 StGB zu erfassen.
Zu 54:
1 In dieser Position sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach §§ 239, 240, 241, 343 StGB und nach §§ 258a, 344, 345, 357 StGB sowie nach § 222 StGB zu erfassen. 2 Die Verkehrsstraftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach § 222 StGB (fahrlässige Tötung) sind jedoch dem Sachgebiet 51 zuzuordnen.
Zu 60:
In dieser Position sind auch die Straftaten nach § 29 Absatz 3 BtMG zu erfassen.
Zu 65:
Ärztesachen sind alle Ermittlungsverfahren, in denen Ärzte Beschuldigte sind und das Verfahren im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, ausgenommen Abrechnungsbetrug, Sachgebiete 26, 40 oder 41.
Zu 90:
In dieser Position sind auch die Straftaten nach § 253 Absatz 4 StGB zu erfassen.
Zu 98:
Dieses Sachgebiet ist nur anzugeben, wenn das Verfahren ausschließlich gegen einen Strafunmündigen (§ 19 StGB) und nicht auch gegen weitere strafmündige Personen geführt wird.

Anlage 4 StA-Statistik-AV - Erhebung über die Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

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Anlage 5 StA-Statistik-AV - Erläuterungen zu der Erhebung über die Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

I. Allgemeines
1 Aufgrund der Verpflichtung zur Datenerhebung nach Artikel 35 Absatz 1 EU-Verordnung 2018/1805 werden für jedes einzutragende Rechtshilfeersuchen mit dem EU-Ausland (mit Ausnahme Dänemarks und Irlands die nach den Protokollen Nr. 21 und 22 zum Vertrag über die Europäische Union weder an diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet sind) die folgenden Merkmale erfasst:
1.
beim Eingang des Verfahrens die Angaben zu den Abschnitten B bis G.
2.
mit Entscheidung des deutschen Gerichts die Angaben zu den Abschnitten H und J.
2 Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten H und M erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K "Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft" oder L "Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft zutrifft.
3 Die Angaben zur Vermögensabschöpfung in der Verfahrenserhebung (Anlage 1, Abschnitt Q), in der Besonderen Monatserhebung (Anlage 10, Abschnitte F und G) und in der Monatserhebung (Anlage 8, Abschnitt K und L) bleiben von der Erhebung nach Anlage 4 unberührt und sind weiter wie bisher zu erfassen.
4 Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 5 Ein-zusetzende Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend
von rechts-nach links zu erfassen. 6 Das Datum in Abschnitt E ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).
7 Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
8 Wenn Abschnitt M befüllt ist, sendet die Behördenleitung die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats an das Statistische Landesamt.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu B:Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft
Die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft ergibt sich aus Anlage 12.
Zu C:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
1 In dieser Position ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Beispiel:
2 Die Schlüsselzahl des Dezernats eines Staatsanwalts ( nicht Jugendstaatsanwalts) lautet
3 Als ein Verfahren des Jugendstaatsanwalts ist grundsätzlich ein Verfahren anzusehen, an dem mindestens ein Jugendlicher oder Heranwachsender beteiligt ist.
Beispiel:
4 Die Schlüsselzahl des Dezernats eines Jugendstaatsanwalts lautet
Zu D:Laufende Nummer der Erhebung
1 Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2 Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu E:Tag des Eingangs des Ersuchens aus dem EU-Ausland bei der Staatsanwaltschaft
1 Als Tag des Eingangs ist der Tag zu erfassen, an dem das Ersuchen aus dem EU-Ausland bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist.
2 Bei Übernahme des AR-Verfahrens von einer Erhebungseinheit derselben Staatsanwaltschaft ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
3 Bei Übernahme eines Ersuchens von einer anderen Staatsanwaltschaft ist der Tag des Eingangs des Ersuchens bei der übernehmenden Staatsanwaltschaft zu erfassen.
4 Bei einem ausgehenden Ersuchen an das EU-Ausland ist dieser Abschnitt nicht zu befüllen.
Zu F:Das Rechtshilfeersuchen betrifft:
1. ein Ersuchen aus dem EU-Ausland
2. ein Ersuchen in das EU-Ausland
1 In diesem Abschnitt ist zu erfassen, ob das Ersuchen aus dem EU-Ausland an die deutsche Staatsanwaltschaft oder von der deutschen Staatsanwaltschaft an das EU-Ausland gerichtet ist (jeweils mit Ausnahme Dänemarks und Irlands). 2 Es sind ausschließlich Ersuchen von oder an Länder der Europäischen Union zu erfassen.
Zu G:Das Rechtshilfeersuchen ist gerichtet auf
1. Sicherstellung
2. Einziehung
In dieser Position ist auszuwählen, ob sich das Ersuchen auf Sicherstellung oder auf Einziehung richtet.
Zu H:Das Rechtshilfeersuchen aus dem EU-Ausland (mit Ausnahme Dänemarks und Irlands) wurde
1. anerkannt
2. abgelehnt
In dieser Position ist auszuwählen, ob das Ersuchen anerkannt oder abgelehnt wurde.
Zu J:Die Vollstreckung wurde eingeleitet
1 In dieser Position ist auszuwählen, ob Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden oder nicht. 2 Wurde H.2. ausgefüllt, ist hier J.2. auszuwählen.
Zu K:Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft
1.
1 Diese Position ist auszufüllen, wenn sich das Ersuchen durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit derselben Staatsanwaltschaft für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zweck der Verbindung. 2 In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
2.
3 Position K ist auch auszufüllen, wenn
a)
ein Ersuchen irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 3 Nummer 1),
b)
die Staatsanwaltschaft ein Ersuchen an ihre Zweigstelle abgibt und umgekehrt oder ein Verfahren an die selbstständige Amtsanwaltschaft an demselben Ort abgibt und umgekehrt (§ 5 Absatz 2),
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3),
d)
das Ersuchen von einem anderen Dezernat übernommen werden muss, weil der Staatsanwalt der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss.
3.
4 Bei Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft ist Position K nicht auszufüllen.
Zu L:Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft
Diese Position ist auch auszuwählen, wenn die Generalstaatsanwaltschaft ein Ersuchen übernimmt oder ein solches unerledigt an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung zurückgibt.
Zu M:Tag der Beendigung
1 In dieser Position ist das Datum der Entscheidung zu erfassen, mit der
a)
ein auf Anerkennung gerichteter Antrag in das EU-Ausland gestellt wird,
b)
ein aus dem EU-Ausland kommender Antrag abgelehnt wird,
c)
ein aus dem EU-Ausland kommender Antrag anerkannt wird.
2 Die Beendigung der Vollstreckung ist nicht zu erfassen.

Anlage 6 StA-Statistik-AV - Monatserhebung über die Geschäfte der Staatsanwaltschaft

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Anlage 7 StA-Statistik-AV - Erläuterungen zu der Monatserhebung über die Geschäfte der Staatsanwaltschaft

I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu C:Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft
Die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus Anlage 12.
Zu D:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu E:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Ermittlungsverfahren
1 Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2 Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3 In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4 In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu F:Geschäftsentwicklung der Verfahren über die Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen innerhalb der EU
1 Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Erhebung erfassten Ersuchen sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2 Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3 In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4 In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu G:Sonstiger Geschäftsanfall
1 Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten. 2 An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
Zu G 1.1:Anzeige gegen unbekannte Täter betreffend Leichensachen, Kapitalsachen, Brandsachen und politische Verfahren
In dieser Position sind die Anzeigen gegen unbekannte Täter betreffend Leichensachen, Kapitalsachen, Brandsachen und politische Verfahren zu zählen.
Zu G 1.2:Sonstige UJs-Verfahren
In dieser Position sind alle sonstigen UJs-Verfahren zu zählen.
Zu G 2:Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz
1 In dieser Position sind die Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu erfassen.
2 Als Darunterzahl sind die Verkehrsordnungswidrigkeiten zu zählen.
Zu G 4:Entschädigungssachen nach dem StrEG
In dieser Position sind die Verfahren nach §§ 10, 11 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu erfassen, soweit die Staatsanwaltschaft zuständig ist.
Zu G 5:Zivilsachen
In dieser Position sind die Zivilsachen der Staatsanwaltschaft zu erfassen.
Zu G 6:Rechtshilfesachen einschließlich Auslieferungssachen
(Zuständigkeit des Staats-/Amtsanwalts)
In dieser Position sind Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland oder in das Ausland mit Ausnahme von Ersuchen auf Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen innerhalb der Europäischen Union, sowie eingehende Ersuchen um Amtshilfe einer inländischen Staatsanwaltschaft zu erfassen.
Zu G 7:Verfahren zur DNA-Identitätsfeststellung
1 In dieser Position sind die Verfahren zur DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g Absatz 1 und 4 StPO zu erfassen, die eine Speicherung der Daten des Betroffenen beim Bundeskriminalamt zum Ziel haben. 2 Nicht zu erfassen sind DNA-Spurenfeststellungen bei unbekannten Tätern und DNA-Feststellungen im laufenden Ermittlungsverfahren.
Zu G 8:In das AR-Register einzutragende Anzeigen und Mitteilungen
In dieser Position sind die in das AR-Register einzutragenden Anzeigen und Mitteilungen
zu erfassen, die nicht auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzielen.
Zu G 9:Verfahren zur Anordnung der vorbehaltenen oder nachträglichen Sicherungsverwahrung
1 In dieser Position sind die eingeleiteten Verfahren auf Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) oder der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§§ 66b StGB) zu erfassen.
Zu G 10:Selbständige Einziehungsverfahren
In dieser Position sind sowohl Einziehungsverfahren nach § 401 AO als auch Einziehungsverfahren, die in einem Verfahren gegen namentlich unbekannte Beschuldigte oder namentlich bekannte Beschuldigte mit unbekanntem Aufenthalt durchgeführt werden nur zu erfassen, wenn sich der Antrag auf Einziehung von Taterträgen oder Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen nach §§ 73, 73a, 73b, 73c StGB richtet. 2Anträge auf Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 74, 74a, 74b, 74c, 74d StGB sind nicht zu erfassen.
Zu H:Sitzungsdienst und eigene Ermittlungstätigkeiten
1 Zur Erfassung des Sitzungsdienstes und der eigenen Ermittlungstätigkeit sind von dem Staatsanwalt Vordrucke nach Maßgabe der Anlagen 13 und 14 auszufüllen und an die Geschäftsstelle weiterzuleiten. 2 Die Geschäftsstelle sammelt die Vordrucke getrennt für jedes Dezernat, zählt die Angaben aus den für das Dezernat vorgelegten Vordrucken zu den Monatsergebnissen zusammen und trägt die Ergebnisse in die Monatserhebung ein.
3 Soweit Rechtsreferendare eigenverantwortlich Sitzungsdienst wahrnehmen, füllen sie ebenfalls einen Vordruck nach Maßgabe der Anlage 13 aus und leiten ihn an die Geschäftsstelle zur Eintragung in die Monatserhebung weiter. 4 Vorzugsweise sollten die Sitzungsstunden aller Rechtsreferendare in einer einzigen
Erhebungseinheit zusammengefasst werden. 5 Soweit für Zwecke der Behörde eine weitere Unterteilung notwendig ist, sollte dies möglichst auf Abteilungsebene begrenzt bleiben. 6 Die Zuweisung eigener Dezernatsschlüsselzahlen für jeden Rechtsreferendar ist nicht notwendig.
7 Die Mitteilungen des Staatsanwalts über den Sitzungsdienst und die eigene Ermittlungstätigkeit sind nach Auswertung für die Monatserhebung abzulegen. 8 Sie können nach zwei Jahren vernichtet werden.
9 Als Großverfahren gelten die Ermittlungsverfahren, die den Staatsanwalt mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft über einen längeren Zeitraum (mindestens sechs Monate) belasten.

Anlage 8 StA-Statistik-AV - Monatserhebung über die Geschäfte der Generalstaatsanwaltschaft

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Anlage 9 StA-Statistik-AV - Erläuterungen zu der Monatserhebung über die Geschäfte der Generalstaatsanwaltschaft

I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu C:Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft
Die Schlüsselzahl der Generalstaatsanwaltschaft ergibt sich aus Anlage 12.
Zu D:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
In dieser Position ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu E:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Ermittlungsverfahren (OJs)
1 Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2 Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3 In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4 In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu F:Geschäftsentwicklung der Verfahren über die Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen innerhalb der EU
1 Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Erhebung erfassten Ersuchen sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2 Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3 In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4 In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu G:Sonstiger Geschäftsanfall
1 Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten. 2 An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
3 Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.
Zu G 1.:Revisionen, Rechtsbeschwerden und Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen
1 Wird nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht das dann ergehende Urteil oder der dann ergehende Beschluss erneut angefochten, ist die Sache neu zu erfassen. 2 Die Anträge auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, die sich gegen eine rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts richten, sind neu zu erfassen.
Zu G 1.1:Revisionen
In dieser Position sind die Revisionen zu zählen.
Zu G 1.2:Rechtsbeschwerden (§ 79 Absatz 1 Satz 1 OWiG)
In dieser Position sind die Rechtsbeschwerden nach § 79 Absatz 1 Satz 1 OWiG zu zählen.
Zu G 1.3:Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 79 Absatz 1 Satz 2, § 80 OWiG, § 87k IRG)
1 In dieser Position sind die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Absatz 1 Satz 2, § 80 OWiG und § 87k IRG zu zählen. 2 Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, ist das Verfahren über die Rechtsbeschwerde selbst nicht neu zu erfassen.
Zu G 2.1:Beschwerden - Ws -
1 In dieser Position ist die Mitwirkung an Beschwerdeverfahren in Strafsachen und Bußgeldsachen zu zählen, für die das Oberlandesgericht zuständig ist. 2 Ausgenommen sind Rechtsbeschwerden nach § 79 Absatz 1 Satz 1 OWiG und § 87j IRG, Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Absatz 1 Satz 2, § 80 OWiG und § 87k IRG sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Absatz 2 StPO.
Zu G 2.2:Beschwerden - Zs -
1 In dieser Position sind Beschwerden zu erfassen, über die nach § 21 der Strafvollstreckungsordnung die Generalstaatsanwaltschaft zu entscheiden hat oder die sonst gegen eine Maßnahme oder Entscheidung einer Staatsanwaltschaft erhoben werden. 2 Das sich einer Einstellungsbeschwerde nach § 172 Absatz 1 StPO anschließende Klageerzwingungsverfahren ist nicht neu zu erfassen.
Zu G 3:Haftprüfungsverfahren
1 In dieser Position ist die Mitwirkung an Haftprüfungsverfahren nach §§ 117, 121, 126a StPO zu erfassen. 2 Wiederholungstermine sind neu zu erfassen. 3 Haftbeschwerden sind in Position F 2.1. zu erfassen.
Zu G 4:Aus- und Durchlieferungssachen
1 In dieser Position sind die Aus- und Durchlieferungssachen zu zählen. 2 In dieser Position sind auch die Überstellungsverfahren gegen den Willen des Beschuldigten nach dem Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 10. Dezember 2002 (BGBl II S. 2866) in der jeweils geltenden Fassung zu erfassen.
Zu G 7:Entscheidungen in Vorverfahren und sonstige Verfahren nach §§ 23 bis 30a EGGVG
1 In dieser Position sind Entscheidungen im Vorverfahren nach § 24 Absatz 2 EGGVG und sonstige Verfahren nach §§ 23 bis 30a EGGVG zu erfassen. 2 Beschwerden, über die nach § 21 der Strafvollstreckungsordnung die Generalstaatsanwaltschaft zu entscheiden hat oder die sonst gegen eine Maßnahme oder Entscheidung einer Staatsanwaltschaft erhoben werden, sind in Position F 2.2 zu erfassen.
Zu G 9:Entschädigungssachen nach dem StrEG
In dieser Position sind die Verfahren nach §§ 10, 11 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu erfassen, soweit die Generalstaatsanwaltschaft zuständig ist.
Zu G 11:Rechtshilfeangelegenheiten mit dem Ausland
In dieser Position sind die Rechtshilfeangelegenheiten mit dem Ausland zu zählen, soweit sie nicht in Position F 4 zu erfassen sind.
Zu H:Von der Generalstaatsanwaltschaft nach § 145 GVG übernommene Ermittlungsverfahren
1 Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten, nach § 145 GVG übernommenen Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen. 2 Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3 In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4 In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu J:Sitzungsdienst und eigene Ermittlungstätigkeiten
1 Zur Erfassung des Sitzungsdienstes und der eigenen Ermittlungstätigkeit sind von dem Staatsanwalt Vordrucke nach Maßgabe der Anlagen 13 und 14 auszufüllen und an die Geschäftsstelle weiterzuleiten. 2 Die Geschäftsstelle sammelt die Vordrucke getrennt für jedes Dezernat, zählt die Angaben aus den für das Dezernat vorgelegten Vordrucken zu den Monatsergebnissen zusammen und trägt die Ergebnisse in die Monatserhebung ein.
3 Die Mitteilungen des Staatsanwalts über den Sitzungsdienst und die eigene Ermittlungstätigkeit sind nach Auswertung für die Monatserhebung abzulegen. 4 Sie können nach zwei Jahren vernichtet werden.
5 Als Großverfahren gelten die Ermittlungsverfahren, die den Staatsanwalt mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft über einen längeren Zeitraum (mindestens sechs Monate) belasten.
Zu K:Zahl der Personen, gegen die eine Maßnahme der Vermögensabschöpfung zu vollstrecken ist:
1 In diesem Abschnitt sind alle Personen zu zählen, gegen die eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen, Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Taterträgen, Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 73, 73a, 73b, 73c, 74, 74a, 74b, 74c, 74d, 76a StGB oder nach § 29a OWiG zu vollstrecken ist.
Zu Ka:
1 In dieser Position sind alle Personen zu zählen, gegen die eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73a, 73b und 73c StGB zu vollstrecken ist.
Zu L:Einziehung:
1 In diesem Abschnitt sind alle (vorläufigen) Sicherstellungen und (endgültigen) Einziehungen von Vermögensgegenständen sowie deren Wert zu erfassen, Art. 11 (Statistik) der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union. 2 Gegenstände, die ausschließlich als Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind, sind nicht zu erfassen. 3 Zu vernichtende Gegenstände, wie zum Beispiel Betäubungsmittel, sind nicht zu erfassen.
4 In Position L a ist die Anzahl aller (vollzogenen) Beschlagnahme- und Arrestanordnungen zu erfassen. 5 Dazu gehören auch die Fälle, in denen von der Polizei im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren bewegliche Sachen zum Zweck einer späteren Einziehungsanordnung sichergestellt werden. 6 Dies gilt sowohl für den Fall der förmlichen Beschlagnahme nach § 111j Absatz. 1 Satz 3 StPO als auch für die Fälle, in denen der Betroffene in die Sicherstellung zum Zweck der Rückgabe des Gegenstandes an den Verletzten oder dessen (formloser) Einziehung einwilligt.
7 In Position L b ist die Anzahl aller Einziehungsentscheidungen nach §§ 73, 73a, 73b, 73c, 74, 74a, 74b Absatz 1, 74c, 74d StGB zu erfassen, auch wenn diese nachträglich oder selbstständig erfolgt sind (§§ 76 und 76a StGB). 8 Gleiches gilt für die formlose Einziehung von Vermögensgegenständen.
9 In Position L c ist jeweils der Wert der von der Sicherstellung und Beschlagnahme oder Einziehungsentscheidung betroffenen Gegenstände in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung zu erfassen. 10 Dabei ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Sicherstellung oder der Einziehung maßgeblich. 11 Dieser bemisst sich in Fällen der Notveräußerung oder Verwertung nach dem erzielten Erlös, im Übrigen ist er über eine Schätzung des Verkehrswertes zu ermitteln.

Anlage 10 StA-Statistik-AV - Besondere Monatserhebung der Staatsanwaltschaft

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Anlage 11 StA-Statistik-AV - Erläuterungen zu der Besonderen Monatserhebung der Staatsanwaltschaft

Zu C:Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft
Die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus Anlage 12.
Zu D a:Zahl der Personen, welche die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ganz oder teilweise durch unentgeltliche gemeinnützige Tätigkeit abgewendet haben
1 In dieser Position sind nur solche Fälle zu erfassen, in denen die Anrechnung geleisteter Arbeit dazu geführt hat, dass
1.
eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr stattfindet oder
2.
nur noch ein Teil der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
2 Nicht zu erfassen sind die Fälle, in denen dem Verurteilten zugewiesene Arbeit nicht angerechnet worden ist, zum Beispiel weil der Verurteilte die zugewiesene Arbeit nicht aufgenommen, nicht fortgesetzt oder nicht ordnungsgemäß geleistet hat.
Zu E:Zahl der Personen, gegen die zu vollstrecken ist
1 Sind in einem Verfahren gegen einen Verurteilten verschiedene Vollstreckungs arten gegeben, zum Beispiel Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafe, ist der Verurteilte
nur einmal zu erfassen. 2 In solchen Fällen ist der Verurteilte nur für die Vollstreckungsart zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst angeführt ist, zum Beispiel bei Freiheitsstrafe ohne Bewährung und Geldstrafe ist der Verurteilte in Position E b zu erfassen. 3 Bei freiheitsentziehener Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Bewährung und Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist der Verurteilte in Position E a zu erfassen. 4 Ersatzfreiheitsstrafen sind in Abschnitt E nicht zu erfassen.
5 Alle nachträglichen Änderungen in der Strafvollstreckung, zum Beispiel Widerruf einer Strafaussetzung oder nachträgliche Gesamtstrafenbildung, bleiben unberücksichtigt. 6 Diese Fälle sind daher nicht zu erfassen.
7 Vollstreckungen von Verwarnungen mit Strafvorbehalt sind in Position E e (Geldstrafe)
zu erfassen.
8 Die angeordnete nachträgliche oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist als selbstständige Vollstreckung in Position E a zu erfassen. 9 Die Vollstreckung von Geldsanktionen aus dem Ausland nach § 87n IRG ist als selbstständige Vollstreckung in Position E f zu erfassen.
Zu F: Zahl der Personen, gegen die eine Maßnahme der Vermögensabschöpfung zu vollstrecken ist:
1 In diesem Abschnitt sind alle Personen zu zählen, gegen die eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen, Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Taterträgen, Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 73, 73a, 73b, 73c, 74, 74a, 74b, 74c, 74d, 76a StGB, § 29a OWiG) zu vollstrecken ist.
Zu F a:
1 In dieser Position sind alle Personen zu zählen, gegen die eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73a, 73b und 73c StGB zu vollstrecken ist.
Zu G:Einziehung:
1 In diesem Abschnitt sind alle (vorläufigen) Sicherstellungen und (endgültigen) Einziehungen von Vermögensgegenständen sowie deren Wert zu erfassen, Art. 11 (Statistik) der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union. 2 Gegenstände, die ausschließlich als Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind, sind nicht zu erfassen. 3 Zu vernichtende Gegenstände wie zum Beispiel Betäubungsmittel, sind nicht zu erfassen.
4 In Position G a ist die Anzahl aller (vollzogenen) Beschlagnahme- und Arrestanordnungen
zu erfassen. 5 Dazu gehören auch die Fälle, in denen von der Polizei im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren bewegliche Sachen zum Zweck einer späteren Einziehungsanordnung sichergestellt werden. 6 Dies gilt sowohl für den Fall der förmlichen Beschlagnahme nach § 111j Absatz. 1 Satz 3 StPO als auch für die Fälle, in denen der Betroffene in die Sicherstellung zum Zweck der Rückgabe des Gegenstandes an den Verletzten oder dessen (formloser) Einziehung einwilligt.
7 In Position G b ist die Anzahl aller Einziehungsentscheidungen nach §§ 73, 73a, 73b, 73c, 74, 74a, 74b Absatz 1, 74c, 74d StGB zu erfassen, auch wenn diese nachträglich oder selbständig erfolgt sind (§§ 76 und 76a StGB). 8 Gleiches gilt für die formlose Einziehung von Vermögensgegenständen.
9 In Position G c ist jeweils der Wert der von der Sicherstellung und Beschlagnahme oder Einziehungsentscheidung betroffenen Gegenstände in EUR ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung zu erfassen. 10 Dabei ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Sicherstellung oder der Einziehung maßgeblich. 11 Dieser bemisst sich in Fällen der Notveräußerung oder Verwertung nach dem erzielten Erlös, im Übrigen ist er über eine Schätzung des Verkehrswertes zu ermitteln.

Anlage 12 StA-Statistik-AV - Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Staatsanwaltschaften

Niedersachsen
I.
Generalstaatsanwaltschaft
-Braunschweig1000
-Celle2000
-Oldenburg3000
II.
Staatsanwaltschaft
-Braunschweig1100
-Göttingen1200
-Bückeburg2100
-Hannover2300
-Hildesheim2400
-Lüneburg2500
-Stade2600
-Verden (Aller)2700
-Lüneburg, Zweigstelle Celle2800
-Aurich3100
-Oldenburg (Oldenburg)3200
-Osnabrück3300

Anlage 13 StA-Statistik-AV - Sitzungsdienst des Staatsanwalts / Amtsanwalts / Rechtsreferendars

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Anlage 14 StA-Statistik-AV - Vordruck über eigene Ermittlungstätigkeiten des Staatsanwalts / Amtsanwalts

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Anlage 15 StA-Statistik-AV - Manuelle Erhebung

I. Allgemeines
1 Die manuelle Erhebung erfolgt mit Zählkarten für die Verfahrenserhebung, Übersichten für die Monatserhebung und die Besondere Monatserhebung nach den Mustern der Anlagen 1, 4, 6 und 8.
2 Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird. 3 Bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen.
4 Im Übrigen sind für das Ausfüllen der Zählkarten und Monatserhebungen die Erläuterungen der Anlagen 2, 5, 7 und 9 zu beachten.
II. Fortlaufende Nummerierung der Zählkarten und Vermerke auf dem Aktenumschlag
(1) 1 Die Zählkarten sind getrennt für jede Erhebungseinheit gesondert in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren. 2 Die Nummerierung erstreckt sich über vier Jahre und beginnt nach Ablauf des vierten Jahres jeweils von neuem mit der Zahl 1. 3 Der Zeitpunkt des Wechsels rechnet vom 1. Januar 1976 an. 4 Dies gilt auch für Erhebungseinheiten, die während eines laufenden Vierjahreszeitraums neu gebildet werden.
(2) 1 Sind für ein Dezernat mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle zuständig, nummeriert jede Abteilung ihre Zählkarte der betreffenden Erhebungseinheit gesondert durch. 2 In diesen Fällen teilt die Behördenleitung den jeweiligen Abteilungen Nummernblocks zu, zum Beispiel einer Abteilung von 1 bis 400000 und einer zweiten Abteilung von 400001 bis 800000.
(3) 1 Die laufende Nummer der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakten zu vermerken. 2 Das Abschließen der Zählkarte ist mit Datum und Unterschrift auf dem Aktenumschlag zu dokumentieren. 3 Gleichzeitig ist auf dem Aktenumschlag die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen. 4 Die durchgestrichene Zahl muss lesbar bleiben.
III. Verwahrung der angelegten Zählkarten
(1) 1 Angelegte Zählkarten sind nach Erhebungseinheiten getrennt in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummern in der Geschäftsstelle zu verwahren. 2 Die Ablage ist so anzuordnen, dass die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt, damit die laufende Nummer für die nächste eingehende Sache stets ohne Weiteres festgestellt werden kann. 3 Wird die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache abgeschlossen (§ 6), ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem besonderen Blatt in der Verwahrmappe oder in sonst geeigneter Weise sicherzustellen, dass die laufende Nummer der erledigten Sache nicht doppelt verwendet wird.
(2) 1 Im Fall des Wegfalls einer Erhebungseinheit ist es nicht zulässig, die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. 2 Zur Arbeitserleichterung können in diesem Fall die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit unter Ankreuzen des Abschnitts N der Anlage 1 abgeschlossen werden. 3 Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten. 4 Gleichzeitig ist Abschnitt C gegebenenfalls auch Abschnitt E zu berichtigen.
(3) 1 Die Aufbewahrung erfolgt in besonderen Mappen. 2 Die Mappen sind mit der Aufschrift "Anhängige Verfahren" zu versehen. 3 Auf der Außenseite der Verwahrmappe ist ferner die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit anzugeben. 4 Auf der Innenseite sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen:
Jahr, Monat (Erhebungsmonat)Laufende Nummer der letzten für den Erhebungsmonat angelegten ZählkarteBestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) zu Beginn des ErhebungsmonatsZugang (Zahl der für den Erhebungsmonat neu angelegten Zählkarten)Abgang (Zahl der für die im Erhebungsmonat erledigten Verfahren ausgesonderten Zählkarten)Bestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) am Ende des ErhebungsmonatsBemerkungen
1234567
2011:Januar
Februar
5 Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden.
6 Für das Ausfüllen gilt Folgendes:
1.
Der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl.
2.
1 Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Erhebungsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte. 2 Für jeden ersten Monat nach Neubeginn der Nummerierung mit der Zahl 1 (Abschnitt II Absatz 1 Satz 2) ergibt er sich unmittelbar aus der laufenden Nummer der letzten für den betreffenden Monat angelegten Zählkarte.
3.
1 Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren ausgesonderten und der Schlussbehandlung zugeführten Zählkarten. 2 Diese Zahl ist aus Spalte 2 der Sammelmappe für die abgeschlossenen Zählkarten (Abschnitt IV) zu übernehmen.
4.
1 Der Bestand am Ende des Erhebungsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Erhebungsmonats in der Verwahrmappe befindlichen angelegten, unerledigten Zählkarten. 2 Er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl, abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. 3 Seine Richtigkeit ist mindestens vierteljährlich durch Auszählen der in der Verwahrmappe befindlichen Zählkarten zu überprüfen. 4 Ergeben sich bei der Auszählung Differenzen, sind sie durch Korrektur der Spalte 6 zu bereinigen. 5 Im nächsten Erhebungsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. 6 Bei der Auszählung sind nur die Zählkarten von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarte zu berücksichtigen. 7 Etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
5.
1 Mindestens einmal jährlich sind die in der Verwahrmappe befindlichen, länger als sechs Monate angelegten Zählkarten darauf zu prüfen, ob das betreffende Verfahren nicht bereits bezüglich aller Beteiligten erledigt ist. 2 Sollte das der Fall sein, ist die Zählkarte abzuschließen (§ 6).
6.
1 Die Überprüfungen nach den Nummern 4 und 5 sind unter Angabe des Überprüfungstages in Spalte 7 der Übersicht zu vermerken. 2 Der Vermerk ist zu unterschreiben.
IV. Sammlung der abgeschlossenen Zählkarten
(1) 1 Die abgeschlossenen Zählkarten sind in der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. 2 Hierbei sind die Zählkarten für die jeweils in einem Erhebungsmonat erledigten Verfahren zusammenzufassen. 3 Die Sammlung ist nach Erhebungseinheiten getrennt durchzuführen.
(2) 1 Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift "Erledigte Verfahren" und der Schlüsselzahl der Erhebungseinheit zu versehen. 2 Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten
Jahr, MonatZahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt abgeschlossenen Zählkarten
12
2011:Januar
Februar
anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Erhebungsmonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen.
3 Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Sammelmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden. 4 Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat abgeschlossenen Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählen der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. 5 Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren abgeschlossen sind. 6 Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat ausgefüllte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
(3) 1 Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats mit einer Monatsübersicht (dreifach) nach den Mustern der Anlagen 4 oder 6 an die Behördenleitung zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt abzuliefern. 2 Die Monatsübersichten sind nach den Erläuterungen der Anlagen 5 oder 7 auszufüllen. 3 Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Ordnungszahlen (Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft, Schlüsselzahl der Erhebungseinheit) von Zählkarten und Monatsübersichten übereinstimmen.
(4) Die Behördenleitung erhält eine Durchschrift der Monatsübersicht und der Übersicht über die Besondere Monatserhebung, der Staatsanwalt eine Durchschrift der Monatsübersicht.
(5) Monatsübersichten sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen und abzuliefern, die keine über Zählkarten zu erfassenden Verfahren betreffen.
V. Besondere Monatsübersicht der Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaften fassen den Geschäftsanfall über Strafvollstreckungsangelegenheiten monatlich in einer Besonderen Monatsübersicht nach Anlage 7 zusammen. 2 Die Angaben dieser Besonderen Monatsübersicht können mit dem Begleitschreiben nach Abschnitt VI zusammengefasst werden.
VI. Übersendung der Erhebungsunterlagen an das Statistische Landesamt
(1) 1 Die Behördenleitung fasst die für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Erhebungseinheiten zusammen und übersendet sie mit den Erststücken der Monatsübersichten bis zum 5. des jeweils folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt. 2 Der Sendung ist ein Begleitschreiben beizufügen. 3 In dem Begleitschreiben ist die Gesamtzahl der übersandten Monatsübersichten anzugeben. 4 Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten dürfen nicht an das Statistische Landesamt übersandt werden. 5 Die Zählkarten und die Erststücke der Monatsübersichten sind in der Farbe Gelb, die Zweit- und Drittstücke in der Farbe Hellblau gehalten.
(2) 1 Die Begleitschreiben sind ebenso wie die Zählkarten und Monatsübersichten nicht für zusätzliche Mitteilungen an das Statistische Landesamt geeignet. 2 Notwendige Informationen, zum Beispiel Änderung der Schlüsselzahl einer Erhebungseinheit, sind durch gesonderte Schreiben mitzuteilen.
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