Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Optimierung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Richtlinien "Betriebliche Ressourceneffizienz")
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Optimierung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Richtlinien "Betriebliche Ressourceneffizienz")
Erl. d. MU v. 9. 11. 2022 - 32-32322 -
Vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)
Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 255)
- VORIS 28010 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 -
b)
Erl. v. 9. 12. 2015 (Nds. MBl. S. 1518), zuletzt geändert durch Erl. v. 7. 5. 2020 (Nds. MBl. S. 549) - VORIS 28010 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Tabelle Scoring-Modell | Anlage |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)
Abschnitt 1 RL BetrREff-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Vorhaben zur Steigerung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft.
Ziel der Förderung ist die Verbesserung der betrieblichen Ressourceneffizienz und die Förderung der Kreislaufwirtschaft in der niedersächsischen Wirtschaft. Zweck der Förderung ist es, die als Abfall zu entsorgende Materialmenge zu reduzieren, die Materialqualität nachhaltig i. S. der Kreislaufwirtschaft zu erhöhen sowie den Einsatz von Recyclingmaterial in Produkten sowie eine recyclinggerechtere Produktgestaltung zu fördern. Dies gilt auch für alle anderen betrieblichen materialspezifischen Ressourcen, insbesondere bei Prozessen und deren Einrichtung.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158) - im Folgenden Verordnung (EU) 2021/1060 -,
Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60, 2022 Nr. L 13 S. 74) -,
EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF+ (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - im Folgenden: AGVO -,
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Abschnitt 2 RL BetrREff-Erl - Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind folgende Vorhaben:
2.1.1 betriebliche Investitionen in Maschinen und Anlagen, die sich im Eigentum des Antragstellers befinden, zum effizienten Material- und Ressourceneinsatz, z. B.
durch Kreislaufführung von Materialien,
durch Steigerung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen sowie in diesem Zusammenhang mit dem Projekt verbundene Beratungsleistungen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
2.1.2 betriebliche Investitionen zur Neugestaltung von Produkten und Produktionsketten im Eigentum des Antragstellers im Hinblick auf Ressourceneffizienz und verbesserte Kreislaufführung, z. B.
durch einen verbesserten Materialeinsatz,
durch den Einsatz von Recyclingmaterialien oder Recyclingprodukten (innovative Produktgestaltung),
durch optimierte Betriebsabläufe und Organisationsformen
sowie in diesem Zusammenhang mit dem Projekt verbundene Beratungsleistungen in KMU.
2.1.3 Konzeption und Durchführung von Studien und Ideenwettbewerben einschließlich der konzeptionellen Umsetzung der Ergebnisse mit dem Fokus auf KMU in Niedersachsen:
zur Steigerung der Ressourceneffizienz durch verbesserten Materialeinsatz oder vermehrten
Einsatz von Recyclingmaterial,
für eine abfallarme Produktgestaltung, z. B. im Hinblick auf den Einsatz von seltenen Rohstoffen oder Kunststoffen,
zur Steigerung der Schließung von Materialkreisläufen.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Die Kumulierung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen des Landes und des Bundes ist zulässig, wenn die anderen Förderprogramme die Kumulierung zulassen und durch diese beihilferechtliche Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden. Antragsteller sind verpflichtet, im Antrag diesbezügliche Auskünfte zu erteilen.
Eine Kumulierung mit Fördermitteln nach dem Förderprogramm für einzelbetriebliche Investitionsförderung des Landes Niedersachsen (GRW) ist ausgeschlossen.
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Abschnitt 3 RL BetrREff-Erl - Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind KMU der gewerblichen Wirtschaft. Zur gewerblichen Wirtschaft gehören Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister oder i. S. der Handwerksordnung.
KMU i. S. dieser Richtlinien sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.
3.2 Zuwendungsempfänger hinsichtlich des Fördergegenstandes nach Nummer 2.1.3 sind universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Zusammenarbeit mit KMU in Niedersachsen. Zielgruppe sind KMU.
3.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nr. 18 Buchst. a bis e AGVO zutrifft. Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.
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Abschnitt 4 RL BetrREff-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
4.2 Antragsberechtigt hinsichtlich der Fördergegenstände nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.
4.3 Antragsberechtigt hinsichtlich der Fördergegenstände nach Nummer 2.1.3 sind universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Zusammenarbeit mit KMU in Niedersachsen. Im Antrag ist darzulegen, dass die notwendigen Kenntnisse über niedersächsische KMU und über Materialkreisläufe in Niedersachsen vorliegen, um in Bezug auf Studien ein Konzept für niedersächsische KMU entwickeln zu können. Dem Antrag sind Interessenbekundungen niedersächsischer Unternehmen beizufügen, dass diese beabsichtigen, an dem konzipierten Projekt teilzunehmen.
Im Rahmen von Ideenwettbewerben sollen kreative Ideen zur Zusammenarbeit und Vernetzung niedersächsischer KMU auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz entwickelt werden. Zielgruppe sind KMU.
4.4 Die Vorhaben können auch als Kooperationsprojekte durchgeführt werden, wobei eine Weiterleitung der Zuwendung ausgeschlossen ist. Sofern bei mehreren niedersächsischen an einer Kooperation beteiligten Akteuren zuwendungsfähige Ausgaben anfallen, hat jeder Antragsteller die Voraussetzungen dieser Richtlinien zu erfüllen und einen eigenen Antrag zu stellen. In diesen Anträgen ist auf die anderen Anträge unter Angabe der Antragsnummer Bezug zu nehmen.
Es können auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus anderen Mitgliedstaaten und/oder anderen Bundesländern unterstützt werden, sofern die Kooperation im Landesinteresse liegt. Die notwendigen Fördermittel bringen die beteiligten Akteure aus Regionen außerhalb des Programmgebiets selbst ein.
4.5 Bei der Antragstellung für Vorhaben sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die Kriterien der Anlage (Scoring-Modell) darzulegen:
Qualität des Gesamtkonzepts,
Größe des Unternehmens,
Materialeinsparung als Menge vermiedener Abfälle,
innovativer Projektansatz,
kooperativer Ansatz,
Nachhaltige Entwicklung,
Gleichstellung,
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
Gute Arbeit.
Die Auswahl der Förderprojekte erfolgt gewichtet gemäß den Kriterien des Scoring-Modells.
4.6 Bei den Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 ist dem Förderantrag eine sachkundige Stellungnahme eines Beratungsunternehmens auf dem Sektor der Ressourcen- und Materialeffizienz beizufügen. In der Expertise ist die technische Durchführbarkeit des Projekts zu bescheinigen.
Eine Liste der Beratungsunternehmen ist auf der Internetseite der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) veröffentlicht. Bei der Auswahl des Beratungsunternehmens aus dieser Liste ist darauf zu achten, dass bei diesem eine besondere Sachkunde zu Fragen der Ressourceneffizienz vorliegt.
4.7 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.8 Vorhaben mit einer Zuwendung von weniger als 20 000 EUR zum Zeitpunkt der Bewilligung werden nicht gefördert.
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Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)
Abschnitt 5 RL BetrREff-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in der SER maximal 40 % und in der ÜR maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung kann mit Mitteln des Landes ergänzt werden. Die Höhe der gesamten Zuwendung beträgt für die Fördergegenstände nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 maximal 70 % und für den Fördergegenstand nach Nummer 2.1.3 maximal 80 %.
Die Förderungen finden nach Maßgabe der AGVO oder der De-minimis-Verordnung statt sofern eine Beihilferelevanz besteht. Ist im Ausnahmefall keine Beihilferelevanz vorhanden, gelten die vorgenannten maximalen Fördersätze.
Die maximale Förderhöhe für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 beträgt 1 Mio. EUR je Vorhaben. Sofern die Förderung unter den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfolgen soll, ist zu beachten, dass die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge nicht überschritten werden dürfen. Danach darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 EUR nicht übersteigen.
Die maximale Förderhöhe für Vorhaben nach der Nummer 2.1.3 beträgt 100 000 EUR je Vorhaben.
5.3 Beihilfeintensitäten:
5.3.1 Die Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind beihilfefähig:
Nach Artikel 36 AGVO, mit einer Beihilfeintensität von 40 %, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 36 Abs. 2 AGVO erfüllt wird. Führt die Investition, mit Ausnahme von Investitionen, bei denen Biomasse genutzt wird, zu einer 100%igen Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen, so darf die Beihilfeintensität bis zu 50 % betragen. Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Nach Artikel 47 AGVO, mit einer Beihilfeintensität von 40 %, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 47 Abs. 2 AGVO erfüllt wird. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Für Beratungsleistungen nach Artikel 49 AGVO, mit einer Beihilfeintensität von 60 %. Bei Beratungsleistungen im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 %, bei Beratungsleistungen im Auftrag mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Ein Vorhaben ist als Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Artikel 25 AGVO) zuwendungsfähig, sofern die Neugestaltung von Produkten und Produktionsketten einen Innovationscharakter aufweist. Dies setzt im Regelfall voraus, dass unter Produktionsbedingungen Anpassungen an den Anlagen vorgenommen werden, die sich speziell auf den Anwendungsfall beziehen (hoher Technologiereifegrad). Das Vorhaben muss den Kategorien industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sein.
Die Beihilfeintensität beträgt 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung und 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung.
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können erhöht werden
um 10 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen.
5.3.2 Vorhaben nach Nummer 2.1.3 sind beihilfefähig
für Studien nach Artikel 49 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 60 %. Bei Studien im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 %, bei Studien im Auftrag mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Die Durchführung eines Ideenwettbewerbs ist unter den Voraussetzungen der De-Minimis-Verordnung zuwendungsfähig.
5.3.3 Sofern eine Freistellung nach der De-minimis-Verordnung erfolgen soll, ist zu beachten, dass die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge nicht überschritten werden dürfen.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1 Folgende Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind zuwendungsfähig:
5.4.1.1 Bei Vorhaben, die nach Artikel 36 AGVO gefördert werden, sind die Investitionsmehrkosten beihilfefähig, die erforderlich sind, um eine der Voraussetzungen nach Artikel 36 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 zu erfüllen.
Die beihilfefähigen Kosten werden nach Artikel 36 Abs. 4 ermittelt. Die Investitionsmehrkosten beinhalten die Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für Anlagen, Ausrüstung, Maschinen und technische Anpassungen.
5.4.1.2 Bei Vorhaben, die nach Artikel 47 AGVO gefördert werden, sind die Investitionsmehrkosten beihilfefähig, die erforderlich sind, um eine der Voraussetzungen nach Artikel 47 Abs. 2 zu erfüllen. Die beihilfefähigen Kosten werden entsprechend Artikel 47 Abs. 7 ermittelt.
Die Investitionsmehrkosten beinhalten die Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für Anlagen, Ausrüstung, Maschinen und technische Anpassungen.
5.4.1.3 Bei Beratungsleistungen, die nach Artikel 49 AGVO gefördert werden, sind die Kosten der Beratungsleistung beihilfefähig.
5.4.1.4 Bei Vorhaben, die nach Artikel 25 AGVO gefördert werden, sind die Personalkosten sowie die Kosten für Instrumente und Ausrüstung beihilfefähig.
5.4.1.5 Bei Anwendung der De-Minimis-Verordnung sind die Kosten für die Expertise, die Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für technische Ausstattungen, Investitionen, Maschinen, Geräte und technische Anpassungen zuwendungsfähig.
5.4.2 Hinsichtlich der Fördergegenstände nach Nummer 2.1.3 sind die Kosten des Ideenwettbewerbs und bei Anwendung des Artikels 49 AGVO die Kosten der Studie zuwendungsfähig.
5.4.3 Sofern die Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 EUR betragen, wird die Zuwendung als Pauschalbetrag gewährt. Die Ausgaben werden gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt. Die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben gemäß Finanzierungsplan sind im Rahmen der Antragsbearbeitung zu prüfen.
Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen: Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben.
Die Bewilligungsbehörde setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.
Betragen die Gesamtausgaben eines Vorhabens mehr als 200 000 EUR, so erfolgt die Abrechnung nach dem Realkostenprinzip.
Die Verwaltungsbehörde kann durch Erlass abweichende Regelungen zu vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen.
5.4.4 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht förderfähig:
Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen.
Darüber hinaus gehören die Kosten für den Grunderwerb und die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist, zu den nicht förderfähigen Ausgaben.
5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)
Abschnitt 6 RL BetrREff-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", "die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive", "die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung" und "die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen" sowie den Grundsatz "der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nr. 343/13 zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt und auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgt, müssen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung und Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch.
Die Bewilligungsbehörde prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
Soweit die Zuwendung auf der Grundlage der AGVO erfolgt, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen der Artikel 25, 36, 47 und 49 AGVO.
6.6 Bei der Förderung von Infrastrukturen oder produktiven Investitionen ist im Bescheid ein Zweckbindungszeitraum festzulegen. Der Zweckbindungszeitraum beträgt für die Nummern 2.1.1 und 2.1.2 fünf Jahre. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von produktiven Investitionen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)
Abschnitt 7 RL BetrREff-Erl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.3 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) und in dem Kundenportal bereit.
Die Bewilligungsbehörde hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.4 Anträge auf Förderung sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils zu zwei Terminen jeden Jahres zu stellen. Die Termine werden von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) bekannt gegeben.
7.5 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.6 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)
Abschnitt 8 RL BetrREff-Erl - Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt am 9. 11. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV , die die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 vierter Spiegelstrich genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31.12.2026 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung an die ab dem 01.01.2027 geltende beihilferechtliche Rechtsgrundlage erfolgt ist.
Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31.12.2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31.12.2029 hat.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Nachrichtlich: An die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte, Samtgemeinden und Gemeinden, Wirtschaftsverbände Kammern
Anlage RL BetrREff-Erl - Tabelle Scoring-Modell
Bei der Bewertung der beantragten Maßnahmen gemäß Nummer 4.5 der Richtlinien werden insgesamt maximal 100 Punkte vergeben, davon bis zu 60 Punkte anhand fachspezifischer, bis zu 10 Punkte für Kooperationen und bis zu 30 Punkte anhand des Kriteriums "Querschnittsziele".
Für eine Förderwürdigkeit müssen in dem Bewertungsblock "Richtlinienspezifische fachliche Bewertungskomponenten" mindestens 40 Punkte und in dem Bewertungsblock "Querschnittsziele" mindestens 20 Punkte erreicht werden. Die Kriterien werden wie folgt gewichtet:
Stand 26. 1. 2022
Kriterium | Höchstpunktzahl | Bewertung (Punkte) | Bewertungsmaßstäbe | Kriterien und Hinweise zur Prüfung | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | Richtlinienspezifische fachliche Bewertungskomponenten | 60 | ||||||
1.1 | Qualität des Gesamtkonzepts | 10 | 0 | Keine klare Gliederung und innere Logik erkennbar | Beispiel Struktur Gesamtkonzept: | |||
- | Problemstellung | |||||||
1-9 | Gliederung und/oder innere Logik bedingt erkennbar | - | Konkreter Handlungsbedarf | |||||
- | Umsetzung/Maßnahmen | |||||||
10 | Klare Gliederung und innere Logik gut erkennbar | |||||||
- | Finanzierungsplan | |||||||
- | Zeitplan | |||||||
1.2 Größe des Unternehmens | 5 | 0 | Mittleres Unternehmen | |||||
3 | Kleines Unternehmen | |||||||
5 | Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe | |||||||
1.3 Die erwartete Material-/(Energie)einsparung dargestellt als Menge vermiedener Abfälle | 35 | 0bis35 | Investitionssumme unter Berücksichtigung der projektspezifischen Gesamteinsparung in Relation zur Gesamtheit der Fördervorhaben. | Die spezifischen Kosten sind das vorrangige Kriterium. | ||||
Bezugsgröße ist die im Vergleich durchschnittliche projektspezifische Gesamteinsparung ist neutral, eine überdurchschnittlich abweichende Gesamteinsparung führt zu Zuschlägen. | ||||||||
Für eine Vergleichbarkeit der Projekte ist eine Umrechnung in CO2-Aquivalente erforderlich. | ||||||||
Bei der Kombination Material- und gleichzeitig Energieeinsparung ist ein Zusatzkriterium der erwartete Rückgang der Treibhausgasemissionen durch Energieeinsparung | Die jeweilige Materialeinsparung ist vom Antragsteller durch eingesparte CO2-Äquivalente in Niedersachsen darzulegen, damit eine Vergleichbarkeit der Projekte gegeben ist. | |||||||
1.4 Innovativer Projektansatz | 10 | 5 | Das Vorhaben geht über den branchenbezogenen Stand der Technik hinaus. | |||||
10 | Neuheit in Niedersachsen (weniger als drei vergleichbare Projekte in Niedersachsen) | |||||||
2. Kooperation | 10 | |||||||
Das Projekt zeichnet sich durch einen kooperativen Ansatz aus (Zusammenarbeit mehrerer relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, usw.). | 0 | Das Projekt hat keinen kooperativen Ansatz. | ||||||
5 | Bei dem Projekt findet eine Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen/relevanter Akteure in Form von aktiver Einbindung und Abstimmung statt. | |||||||
10 | Es handelt sich um ein Kooperationsprojekt mehrerer Projektpartner aus dem In- und Ausland; d. h. mehrere Unternehmen/relevante Akteure (Projektträgerschaft einschließlich gemeinsame Finanzierung des Projekts). | |||||||
3. Querschnittsziele | 30 | |||||||
3 A: Gleichstellung | 5 | Der Antragsteller hat im Unternehmen: | Elemente der Gleichstellung der Geschlechter sind beispielsweise die Berufung einer Gleichstellungsbeauftragten, die Existenz eines Gleichstellungskonzepts im Unternehmen, die Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten im Vorhaben oder die Verwendung gendergerechter Ansprache bei der Kommunikation der Ergebnisse | |||||
0 | - | keine Elemente zur Gleichstellung implementiert; | ||||||
5 | - | Elemente, die der Gleichstellung dienlich sind, implementiert. | ||||||
Die Maßnahmen zur Gleichstellung sind in Relation zur Größe des antragstellenden Unternehmens zu bewerten. | ||||||||
3 B: Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung | 5 | 0 | Das Kriterium der Barrierefreiheit wird im beantragten Vorhaben nicht berücksichtigt. | Beispielhafte vorhabenbezogene Kriterien sind Zugänglichkeit und Bedienbarkeit. | ||||
5 | Das Kriterium der Barrierefreiheit wird im beantragten Vorhaben angemessen berücksichtigt und sichergestellt. | |||||||
3 C: Nachhaltige Entwicklung (Prioritäres Querschnittsziel) | 14 | 0 | Die aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien bleiben im Vorhaben weitgehend unberücksichtigt. | Heranzuziehende Nachhaltigkeitskriterien sind: | ||||
- | Material- (einschließlich Rohstoff-) und Energieeffizienz (Aufwand je Einheit) | |||||||
1-13 | Die Nachhaltigkeitskriterien werden im Vorhaben teilweise berücksichtigt. | |||||||
- | Eintrittswahrscheinlichkeit eines Reboundeffekts (in der Summe höhere Lasten durch anderweitige Nutzung freiwerdender Mittel einer Einsparung) | |||||||
14 | Die Nachhaltigkeitskriterien werden im Vorhaben umfassend berücksichtigt. | |||||||
- | Fortschritt in der (technischen) Entwicklung | |||||||
- | Einsatz Erneuerbarer Energien/Nachwachsender Rohstoffe | |||||||
- | Schadstoffreduzierung | |||||||
-- | Reduktion der Betriebskosten | |||||||
- | Finanzierbarkeit (Eigenkapital-/Fremdkapitaleinsatz) | |||||||
- | Breitenwirkung/-nutzen | |||||||
- | Lebensdauer | |||||||
- | Betrachtung von Lebenszykluskosten. | |||||||
3 D: Gute Arbeit | 6 | 2 | Tarifbindung und Mitbestimmung im Unternehmen werden praktiziert. | Kriterien für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Unternehmen sind beispielsweise flexible Arbeitszeiten und Arbeitsorganisation, Elternzeit und Elternförderung, Kinderbetreuung, Angebote bei häuslicher Betreuung von nahen Angehörigen, Teilzeitarbeitsmodelle und Telearbeitsmodelle. | ||||
2 | Das Unternehmen bildet aus. | |||||||
2 | Das Unternehmen fördert aktiv die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. | |||||||
Die Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind in Relation zur Größe des antragstellenden Unternehmens zu bewerten. |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)
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