Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri) Niedersachsen und Hamburg ELER Förderung 2023-2027
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri) Niedersachsen und Hamburg ELER Förderung 2023-2027
Erl. d. ML v. 7. 2. 2023 - 304-60012/5 -
Vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)
Geändert durch Erl. vom 2. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 5)
- VORIS 78000 -
Bezug:
a)
Erl. v. 12. 11. 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60) - VORIS 78000 -
b)
RdErl. v. 02. 05. 2023 (Nds. MBl. S. 365) - VORIS 64100 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Thematische Schwerpunkte im Rahmen der ELER Maßnahme EIP Agri in Niedersachsen | Anlage 1 |
Projektauswahlkriterien für die Auswahl von Operationellen Gruppen und der von ihnen durchgeführten Innovationsprojekte im Rahmen der EIP Agri | Anlage 2 |
Abschnitt 1 EIP AgriNIHH-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Die Länder Niedersachsen und Hamburg gewähren aus Mitteln der EU auf der Grundlage von Artikel 77 i. V. m. Artikel 127 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35, Nr. L 227 S. 137), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 der Kommission vom 15. 2. 2022 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1), - im Folgenden: Strategieplanverordnung - sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die laufenden Ausgaben der Zusammenarbeit von Operationellen Gruppen (OG) sowie für die von diesen entwickelten Innovationsprojekte im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri).
1.2 Die nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen erfolgen, soweit sie nicht dem Artikel 145 Abs. 2 der Strategieplanverordnung zugeordnet werden können, auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. 12. 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) - sog. Agrarfreistellungsverordnung - insbesondere Artikel 1 Abs. 1 Buchst. a und f, Artikel 39 und 40 i. V. m. Artikel 32 und 54 .
1.3 Ziel der Fördermaßnahme zur Umsetzung der EIP Agri ist es, einen Beitrag für eine wettbewerbsfähige, nachhaltig wirtschaftende und tierartgerechte Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft zu leisten durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft und des Gartenbaus sowie deren vor- und nachgelagerten Bereiche, Forscherinnen, Forschern sowie Beraterinnen und Beratern.
1.4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für die Gebiete der Länder Niedersachsen und Hamburg, soweit das Projekt positive Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft und den Gartenbau und die ländlichen Räume in Niedersachsen oder Hamburg hat.
1.5 Aufgabe einer OG im Rahmen der EIP Agri ist es, die an Innovationsprozessen in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft und dem Gartenbau Beteiligten zusammenzuführen und im Rahmen eines konkreten Projekts praxisnahe Innovationen sowie den Transfer dieser in die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft und den Gartenbau voranzutreiben.
1.6 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (LWK) aufgrund der Bewertung des Auswahlausschusses nach Nummer 7.5 und ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)
Abschnitt 2 EIP AgriNIHH-Erl - Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1 die laufenden Ausgaben der Zusammenarbeit einer OG und
2.2 die Ausgaben für die Durchführung von Innovationsprojekten, die die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft sowie den Gartenbau beinhalten. Eine Innovation kann sich auf neue, aber auch auf herkömmliche Verfahren in einem neuen geografischen oder Umweltkontext stützen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)
Abschnitt 3 EIP AgriNIHH-Erl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind eine OG oder ein Einzelmitglied einer OG, das als verantwortliche Koordinatorin/als verantwortlicher Koordinator einer OG fungiert.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)
Abschnitt 4 EIP AgriNIHH-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine OG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wovon mindestens ein Mitglied
der OG ein Unternehmen der Land- oder Forstwirtschaft, des Gartenbaus (Urproduktion)
oder der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist und am
Projekt aktiv mit einem eigenen Arbeitspaket beteiligt ist.
4.2 Die OG führt ein Innovationsprojekt gemäß Nummer 2.2 durch und arbeitet auf der Grundlage eines Geschäftsplans, der Bestandteil des Förderantrags ist.
4.3 Mitglieder einer OG können natürliche und/oder juristische Personen des öffentlichen und/oder des privaten Rechts sein, die über die erforderliche und notwendige Expertise zur Umsetzung des Projekts verfügen.
4.4 Ein Kooperationsvertrag ist zwingend zwischen den Mitgliedern der OG zu schließen und zusammen mit dem Förderantrag oder spätestens bis zur Bewilligung, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Darin haben die Mitglieder einer OG ihre Beziehungen zueinander einschließlich Rechte, Pflichten, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte zu regeln. Die internen Verfahren der OG stellen sicher, dass die Entscheidungsfindung für alle Mitglieder transparent ist und dass Interessenkonflikte vermieden werden.
4.5 Die OG veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Projekte insbesondere über die GAP-Netzwerke. Die OG ist verpflichtet sich aktiv in die Netzwerkarbeit einzubringen und ein Konzept zur Verbreitung der Ergebnisse mit der gemäß Nummer 7 erforderlichen Projektskizze zu erstellen.
4.6 Der Sitz oder eine Niederlassung der/des Begünstigten befindet sich in Niedersachsen oder Hamburg.
4.7 Die Projektskizze wurde durch den beim ML eingerichteten Auswahlausschuss positiv
bewertet.
4.8 Die gesicherte Gesamtfinanzierung der OG mit ihrem Projekt ist vor der Bewilligung
durch einen Ausgaben- und Finanzierungsplan nachzuweisen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)
Abschnitt 5 EIP AgriNIHH-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteil- oder Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
Laufende Ausgaben der Zusammenarbeit nach Nummer 2.1 werden zu 100 % gefördert.
Ausgaben für die Durchführung von Innovationsprojekten nach Nummer 2.2 werden wie folgt gefördert:
a)
100 % der förderfähigen Ausgaben für
nichtgewerblich tätige Einrichtungen (wissenschaftliche Einrichtungen, Verbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Gebietskörperschaften),
Unternehmen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Urproduktion sowie forstwirtschaftliche
Unternehmen,
land- und forstwirtschaftliche Berater;
b)
50 % der förderfähigen Ausgaben für
kleine und mittlere Unternehmen außerhalb der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Urproduktion und der Forstwirtschaft,
gewerblich tätige Forschungseinrichtungen.
Die Höhe der Zuwendung ist auf 500 000 EUR je OG beschränkt.
5.2 Förderfähige Ausgaben nach Nummer 2.1:
5.2.1 Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbständige für die Projektkoordination einer OG, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Projektkoordination entstanden und nachgewiesen sind,
5.2.2 Ausgaben für Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit (ohne Personalausgaben) soweit sie für die Verbreitung der Ergebnisse des Projekts notwendig sind (z. B. Seminarkosten, Feldtage, Veröffentlichungen),
5.2.3 Ausgaben für Reisekosten sowie Tagegeld nach der NRKVO in der jeweils geltenden Fassung,
5.2.4 für alle indirekten Ausgaben (Gemeinkosten) kann eine Verwaltungspauschale in Höhe von 15 % der nach Nummer 5.2.1 entstandenen und nachgewiesenen Personalausgaben beantragt werden.
5.3 Förderfähige Ausgaben nach Nummer 2.2:
5.3.1 Personalausgaben und Aufwandszahlungen für Selbständige bei den Mitgliedern der OG, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts entstanden und nachgewiesen sind,
5.3.2 Sachausgaben (für die Projektdurchführung notwendiges Material, geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 EUR),
5.3.3 Ausgaben für das Projekt begleitende wissenschaftliche Untersuchungen, Analysen und Tests,
5.3.4 Ausgaben für projektbedingt notwendige Nutzungskosten für Maschinen und Geräte bei land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Unternehmen der Urproduktion,
5.3.5 Entschädigungen für Produktionsausfälle bei landwirtschaftlichen Unternehmen der Urproduktion sowie forstwirtschaftlichen Unternehmen, die diesen unmittelbar durch das Projekt entstanden sind und nachgewiesen werden,
5.3.6 Ausgaben für Reisekosten und Tagegeld der Mitglieder der OG nach der NRKVO,
5.3.7 Ausgaben für den Zukauf von Patenten und Rechten sowie Lizenzgebühren,
5.3.8 Ausgaben für den Kauf oder die Miete von Ausrüstungsgegenständen (Maschinen, Instrumente u. a.), einschließlich der dafür erforderlichen baulichen Anlagen, soweit und solange sie für die Durchführung des Projekts genutzt werden. Wenn die Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte lineare Wertminderung als förderfähig,
5.3.9 für alle indirekten Ausgaben (Gemeinkosten) kann eine Verwaltungspauschale in Höhe von 15 % der nach Nummer 5.3.1 entstandenen und nachgewiesenen Personalausgaben beantragt werden.
5.4 Vereinfachte Kostenoptionen
5.4.1 Personalausgaben und Aufwandszahlungen nach Nummer 5.2.1 und 5.3.1 dieser Richtlinien werden gemäß Artikel 83 Abs. 1 Buchst. b der Strategieplanverordnung auf der Grundlage von Einheitskosten gemäß der Bekanntmachung der Kommission - Leitlinien für die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) (ABl. EU Nr. C 200 v. 27. 5. 2021 S. 1) abgerechnet. Die Anwendung und die Höhe sind durch den Bezugserlass zu a geregelt.
5.4.2 Reisekosten für die Pkw-Nutzung werden im Rahmen der Nummern 5.2.3 und 5.3.6 dieser Richtlinien mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer gemäß Artikel 83 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. d der Strategieplanverordnung als Pauschalbetrag gezahlt.
5.4.3 Tagegeld, das nach der NRKVO förderfähig ist, wird im Rahmen der Nummern 5.2.3 und 5.3.6 dieser Richtlinien gemäß Artikel 83 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. d der Strategieplanverordnung als Pauschalbetrag gezahlt.
5.4.4 Die Verwaltungspauschale nach den Nummern 5.2.4 und 5.3.9 dieser Richtlinien wird gemäß Artikel 83 Abs. 2 Buchst. c der Strategieplanverordnung i. V. m. Artikel 54 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16), geändert durch Verordnung EU 2022/2039 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 10. 2022 (ABl. EU Nr. L 275 S. 23), als Pauschalfinanzierung mit 15 % abgerechnet.
5.5 Nicht förderfähige Ausgaben:
5.5.1 Kauf gebrauchter Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände,
5.5.2 Anmeldung von Patenten,
5.5.3 Ausgaben für Leasing,
5.5.4 Kauf von Kraftfahrzeugen,
5.5.5 Rabatte, Boni, Gutschriften und Skonti,
5.5.6 Umsatzsteuer,
5.5.7 Tiere, einjährige Pflanzen und deren Anpflanzung,
5.5.8 Ausgaben von Unternehmen, die als Mitglieder einer OG nicht die Kriterien der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen,
5.5.9 Personalkosten für Werkverträge, Minijobs, Praktikantinnen und Praktikanten (Ausnahmen gelten für Studierende) siehe Bezugserlass zu a,
5.5.10 Ausgaben für Projekte, die ausschließlich wissenschaftliche Arbeiten oder Studien umfassen.
5.6 Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum beträgt grundsätzlich drei Jahre und kann in besonders begründeten Fällen verlängert werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)
Abschnitt 6 EIP AgriNIHH-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach dem Förderkonzept KLARA (Klima, Landwirtschaft, Artenvielfalt und Regionale Akteur:innen) in der Förderperiode 2023-2027 (ANBest-ELER KLARA) - Bezugserlass zu b - sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen.
6.2 Die Zweckbindungsfristen sind auf die Dauer des Bewilligungszeitraumes beschränkt.
6.3 Gemäß Artikel 6 Abs. 2 i. V. m. Artikel 6 Abs. 5 Buchst. p der Verordnung (EU) 2022/2472 hat die Beihilfe einen Anreizeffekt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)
Abschnitt 7 EIP AgriNIHH-Erl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in diesen Richtlinien oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht
der EU abweichende Regelungen getroffen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK, Fachbereich Agrarförderung.
7.3 Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Bewilligungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinien getroffenen Regelungen werden dabei entsprechend angewendet.
7.4 Es wird ein zweistufiges Antragsverfahren durchgeführt. Im Rahmen der ersten Stufe wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Potenzielle Antragstellerinnen und Antragsteller werden aufgerufen, innerhalb eines durch das ML vorgegebenen Zeitraumes, der sowohl im Nds. MBl. als auch auf der Homepage der Bewilligungsbehörde, des ML und des Netzwerks EIP Agrar & Innovation Niedersachsen veröffentlicht wird, Projektskizzen einzureichen. Die Aufrufe erfolgen grundsätzlich themenoffen gemäß den in Anlage 1 dieser Richtlinien festgelegten thematischen Schwerpunkten. Ein beim ML eingerichteter Ausschuss nimmt
eine Bewertung der Projektskizzen auf Grundlage der Auswahlkriterien nach Anlage 2 dieser Richtlinien vor.
7.5 In der zweiten Stufe des Antragsverfahrens sind nur die Antragstellerinnen und Antragsteller der vom Ausschuss im Rahmen der ersten Stufe des Antragsverfahrens zugelassenen Projektskizzen antragsberechtigt. Der Zeitraum für die zweite Stufe des Antragsverfahrens wird auf der Homepage der Bewilligungsbehörde und des ML veröffentlicht sowie den Einreicherinnen und Einreichern von Projektskizzen zusammen mit dem Ergebnis der Bewertung des Auswahlausschusses von der Bewilligungsbehörde mitgeteilt.
7.6 Die Bewilligungsbehörde stellt alle notwendigen Formulare auf ihrer Internetseite www.agrarfoerderung-niedersachsen.de unter dem Menüpunkt "Weiterbildung, Beratung, Innovation" zur Verfügung.
7.7 Projekte, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden.
Zur Prüfung, ob inhaltsgleiche Projekte bereits gefördert wurden, veranlasst die Bewilligungsbehörde nach Eingang der Projektskizzen eine Regelabfrage bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sowie bei der NBank und nimmt einen Abgleich mit der EIP/GAP Datenbank vor.
7.8 Die Auszahlung der Zuwendung im Rahmen des Erstattungsverfahrens ist von der/dem Begünstigten bei der Bewilligungsbehörde nach einheitlichem Vordruck zu beantragen. Diese ordnet die Auszahlung durch die EU-Zahlstelle im ML an.
7.9 Ein Auszahlungsantrag kann der Bewilligungsbehörde höchstens zweimal jährlich vorgelegt werden und ist spätestens zu den im Bewilligungsbescheid genannten Terminen (15. Februar und 15. August) zu stellen. Ein Anspruch auf spätere Auszahlung besteht nicht.
Der Bewilligungsbescheid kann andere Termine vorsehen.
Dem jeweiligen Auszahlungsantrag sind ein Verwendungsnachweis, eine Belegliste, Kopien von Rechnungs- und Zahlungsbelegen sowie ein Zwischen- oder Abschlussbericht beizufügen.
Die Bewilligungsbehörde führt die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2472 vorgesehenen ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. Die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Förderakten ab dem Tag der Beihilfegewährung 10 Jahre lang aufzubewahren.
Gemäß Artikel 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2022/2472 besteht keine Veröffentlichungspflicht des Mitgliedstaates über Einzelbeihilfen, die für Projekte operationeller EIP-Gruppen gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)
Abschnitt 8 EIP AgriNIHH-Erl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 15. 3. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)
An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Anlage 1 EIP AgriNIHH-Erl - Thematische Schwerpunkte im Rahmen der ELER Maßnahme EIP Agri in Niedersachsen
1. Grundsätzlich wird der siebte Aufruf zur Einreichung von Projektskizzen technologie- und themenoffen gestaltet. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die eingereichten innovativen Skizzen die Transformationsfähigkeit der niedersächsischen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit und die nachhaltige Ressourcennutzung verbessern.
Dabei soll die im Rahmen einer Operationellen Gruppe (OG) durchgeführte gemeinsame Erprobung in der Praxis für die schnelle und zielgerichtete Implementierung von Innovationen und agrarwissenschaftlichen Forschungsergebnissen sorgen. Von besonderer Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass die landwirtschaftliche Praxis die Innovationsprozesse im Rahmen der OG aktiv mitgestaltet. Innovationsimpulse aus der landwirtschaftlichen Praxis oder sog. "frugale" Innovationen, also vereinfachte und anwendungsorientierte Lösungen bilden einen der Schwerpunkte der Maßnahme.
2. Ungeachtet des grundsätzlich themenoffenen Ansatzes ergeben sich aufgrund der spezifischen niedersächsischen Gegebenheiten Themenfelder, die prioritär im Rahmen des Auswahlverfahrens zu behandeln sind. Die nachfolgenden thematischen Schwerpunkte leisten insoweit einen Beitrag zu den horizontalen Handlungsfeldern "Stärkung der Innovationspotentiale im ländlichen Raum" und "Forcierung eines ökologisch verantwortlichen Strukturwandels" im Rahmen der niedersächsischen RIS3-Strategie.
Thematische Schwerpunkte sind:
a)
Entwicklung wettbewerbsfähiger ressourcenschonender und tierartgerechter Produktionssysteme in der konventionellen und ökologischen Tierhaltung. Dabei sollten die Bedürfnisse aller Teilnehmer der Wertschöpfungskette in den Blick genommen werden.
b)
Weiterentwicklung eines wettbewerbsfähigen Ackerbaus sowie von Grünland- und Dauerkulturbewirtschaftungssystemen für ein Ressourcen schonendes und effizientes Nährstoff- und Pflanzenschutzmanagement im konventionellen und ökologischen Landbau. Beiträge sind z. B. denkbar zu neuen Organisationsformen und Geschäftsmodellen (z. B. smart services), die zur Verringerung der Belastung des Grund- und Oberflächenwassers beitragen können.
c)
Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungssystemen und der nachgelagerten Wertschöpfungskette im Hinblick auf eine Verbesserung der Treibhausgas (THG) Bilanz. Hierzu könnten z. B. innovative Pflanzenbaukonzepte oder auch der Anbau von Torfersatzstoffen gehören.
d)
Entwicklung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Bioökonomie. Darunter fällt etwa die Verwendung biologischer, nachwachsender Ressourcen in der Produktion, um nachhaltigere Produkte zu erzeugen. Auch der Ersatz von chemischen Hilfsmitteln wie Pflanzenschutzmitteln und Antibiotika durch biotechnologische Wirkprinzipien wie z. B. mikrobielle Lösungen oder neue Anwendungsgebiete für Schutzkulturen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft sind denkbar. Vorstellbar sind insbesondere neue Rest- und Nebenstromverwertungen und alternative Kulturen (z. B. fermentativer Aufschluss von Lebensmittelresten) mit ggf. neuen (wissensintensiven) Wertschöpfungsketten. Ansätze können hier z. B. systemische Bodengesundheit-Konzepte oder die Entwicklung dazugehöriger tragfähiger Geschäftsmodelle sein.
e)
Resilienz in der Lieferkette. Methoden und Verfahren zur Verbesserung der Resilienz in der land- und ernährungswirtschaftlichen Lieferkette.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)
Anlage 2 EIP AgriNIHH-Erl - Projektauswahlkriterien für die Auswahl von Operationellen Gruppen und der von ihnen durchgeführten Innovationsprojekte im Rahmen der EIP Agri
Bewertung der Qualität des Innovationsprojekts einer OG | Punkte | |
---|---|---|
1. | Das Projekt hat Bedeutung für die regionale Entwicklung der ländlichen Räume in Niedersachsen oder Hamburg.(0 oder 5 Punkte *)) | |
2. | Das Projekt fördert eine wettbewerbsfähige, nachhaltig wirtschaftende und tierartgerechte Land- und Ernährungswirtschaft durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Projektbeteiligten aus der Land- und Forstwirtschaft, dem Gartenbau, der Beratung, der Forschung sowie ggf. weiteren Beteiligten aus dem Bereich des Agrar- und Nahrungsmittelsektors und liefert Beiträge zu den Schwerpunkthemen der aktuellen Ausschreibung der Maßnahme.(0 - 5 - 10 Punkte *)) | |
3. | Das Produkt, der Prozess und/oder das Produktionsverfahren oder die Dienstleistung, die mit dem Projekt entwickelt, getestet oder modellhaft gezeigt wird, ist eine Neuheit oder erhebliche Verbesserung in einem überregionalen Kontext (mindestens 5 Punkte erforderlich).(0 - 5 - 10 - 15 Punkte) | |
4. | Das Projekt baut auf nachgewiesenen bisherigen Forschungs- und Entwicklungsprojekten/-ergebnissen der beteiligten Partner oder eines der beteiligten Partner der OG auf.(0 oder 5 Punkte) | |
5. | Die Initiative für das Projekt geht auf Unternehmen der Urproduktion und/oder Verarbeitung und Vermarktung als Mitglieder der OG zurück und das Projekt hat eine hohe Praxisrelevanz.(0 - 5 - 10 Punkte) | |
6. | Mindestens ein Startup-Unternehmen ist Mitglied der OG (Definition: Startups sind grundsätzlich jünger als fünf Jahre und sie sind innovativ in ihren Produkten/Dienstleistungen, Geschäftsmodellen und/oder Technologien.(0 oder 10 Punkte) | |
7. | Das Projekt verknüpft in besonderer Weise die wirtschaftlichen Entwicklungschancen von Unternehmen der Urproduktion und/oder der Verarbeitung und Vermarktung mit gesellschaftlichen Herausforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit des Sektors.(0 - 5 - 10 Punkte) | |
8. | Das Projekt leistet einen nachhaltigen Beitrag zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Urproduktion und/oder der Verarbeitung und Vermarktung sowie Beratungsinstitutionen auf der einen Seite und der Wissenschaft auf der anderen Seite.(0 - 5 - 10 Punkte) | |
9. | Das mit dem Projekt verbundene Innovationsmodell basiert auf einem interaktiven Innovationsansatz und es werden über die Einbindung weiterer Akteure auch weitergehende gesellschaftsrelevante Trends und Fragestellungen berücksichtigt (mindestens 5 Punkte erforderlich).(0 - 5 - 10 Punkte) | |
10. | Dem Projekt liegt ein überzeugendes Konzept zur Verbreitung der Ergebnisse im jeweiligen Sektor zugrunde (mindestens 5 Punkte).(0 - 5 - 10 Punkte) | |
11. | Das Projekt ist hinreichend konkret und lässt eine erfolgreiche Realisierung erwarten (5 Punkte erforderlich).(0 oder 5 Punkte) | |
12. | Es werden angemessene Ressourcen eingesetzt, um das Projektziel zu erreichen und die eingesetzten Ressourcen stehen in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des adressierten Sektors (mindestens 5 Punkte erforderlich).(0 - 5 - 10 Punkte) | |
Erreichte Gesamtsumme (mindestens 50 Punkte von 110 möglichen) |
Pflichtpunkte erreicht (35): | □ ja | □ nein |
---|
*)
Bei den Nummern 1 und 2 müssen insgesamt mindestens 10 Punkte erreicht werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 283)
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