Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen, zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Biologischen ...
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen, zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Landschaften und zur Verbesserung von Ökosystemleitungen im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt - BiolV)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen, zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Landschaften und zur Verbesserung von Ökosystemleitungen im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt - BiolV)

RdErl. d. MU v. 23. 8. 2023 - 61-22620/02/23/1/020/0002 -
Vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)
- VORIS 28100 -
Bezug: RdErl. d. ML v. 2. 5. 2023 (Nds. MBl. S. 365) - VORIS 64100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Begünstigte3
Fördervoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage

Abschnitt 1 BiolV-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35; Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU, Zuwendungen für Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen, zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Landschaften sowie zur Verbesserung von Ökosystemleistungen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; EU 2014 Nr. L 95 S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 198) - sog. FFH-Richtlinie -,
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 11. 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115) - sog. Vogelschutzrichtlinie -,
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. 7. 2009 ( BGBl. I S. 2542 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2240),
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) vom 19. 2. 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. 9. 2022 (Nds. GVBl. S. 578),
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27. 4. 2010 (Brem.GBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. 3. 2022 (Brem.GBl. S. 149),
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach dem Förderkonzept KLARA (Klima, Landwirtschaft, Artenvielfalt und Regionale Akteur:innen) in der Förderperiode 2023-2027 (ANBest-ELER KLARA) - Bezugserlass -,
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen dieser Richtlinie für das gesamte Landesgebiet Niedersachsens und das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/2115 , bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet Niedersachsens und dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/2115 .
Schwerpunkt der Förderung sind die Kulisse des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000", insbesondere mit Blick auf die Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 und die Verbesserung der Erhaltungszustände der Naturschutzgebiete und Großschutzgebiete, sowie die Programmkulissen "Niedersächsische Moorlandschaften" und "Niedersächsisches Wiesenvogelschutzprogramm".
1.4 Ein Anspruch des Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)

Abschnitt 2 BiolV-RdErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen
Gefördert wird die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie zur Verbesserung der Biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen.
Gefördert wird auch die begleitende umwelt- und naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit im Zusammenhang mit einem konkreten investiven Einzelvorhaben i. S. dieser Richtlinie. Folgende Vorhaben sind förderfähig:
2.1.1 Vorhaben für Hoch- und Übergangsmoore, Niedermoore, Sümpfe, Gehölzbestände einschließlich Wallhecken, Hecken, Streuobstwiesen, Fließ- und Stillgewässer sowie deren Auen, Biotope der Küsten und Ästuare, Offenlandbiotope, Fels- und Gesteinsbiotope, Bergwiesen, Magerrasen, Heiden, artenreiches Grünland einschließlich Gräben, für naturnahe und kulturhistorisch wertvolle Wälder und sonstige Biotope mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund, für Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie für Moorböden und weitere kohlenstoffreiche Böden.
Hierzu zählen insbesondere folgende Einzelprojekte:
2.1.1.1 einmalige und/oder im mehrjährigen Rhythmus vorgesehene Instandhaltungsmaßnahmen, auch Erstinstandsetzungen, wie z. B. Entbuschung, Entkusselung, Entfernen von Vorwaldstadien,
2.1.1.2 die Nachpflege von zuvor instand gesetzten Flächen,
2.1.1.3 Anstaumaßnahmen (z. B. Grabenverschlüsse und regelbare Staueinrichtungen) sowie die Errichtung von Verwallungen;
2.1.2 Arten- und Artenhilfsvorhaben zum Schutz, zur Förderung und zur Wiederansiedlung von heimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten.
Hierzu zählen insbesondere folgende Einzelprojekte:
2.1.2.1 zum Feld- und Wiesenvogelschutz (z. B. Weihen-Arten, Ortolan, Wachtelkönig, Kranich, Feldlerche, Brachvogel, Uferschnepfe, Kiebitz),
2.1.2.2 zum Schutz seltener Tier- und Pflanzenarten (z. B. Feldhase, Reptilien, Ackerwildkräuter),
2.1.2.3 zur Anlage und Pflege von naturschutzfachlich wertvollen Landschaftselementen und Kulturbiotopen (z. B. Hecken, Streuobstwiesen, Kleingewässer, Gräben),
2.1.3 der Erwerb von geeigneten neuen Maschinen und Geräten zur Durchführung von Vorhaben i. S. der Nummern 2.1.1 bis 2.1.2,
2.1.4 der Erwerb und die Errichtung von baulichen Anlagen (z. B. Ställe, Viehunterstände), die Vorhaben i. S. der Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 dienen,
2.1.5 die Erstellung und Veröffentlichung von Informationsmaterial sowie die öffentlichkeitswirksame Darstellung von Vorhaben nach dieser Richtlinie,
2.1.6 Modellvorhaben und Demonstrationsprojekte zur Akzeptanzförderung von Vorhaben nach dieser Richtlinie,
2.1.7 die Erstellung und Umsetzung von Konzepten zur Besucherlenkung und Besucherinformation
von Vorhaben nach dieser Richtlinie,
2.1.8 die Ablösung bestehender Nutzungsrechte und der Abschluss von Gestattungsverträgen, wenn nur damit die Zweckbestimmung sichergestellt werden kann,
2.1.9 die Anpachtung von Flächen für einen langfristigen Zeitraum zwecks Nutzungsaufgabe oder Weiterbewirtschaftung i. S. der Zweckbestimmung,
2.1.10 der Erwerb von naturschutzfachlich wertvollen und/ oder entwicklungsfähigen Flächen für den Naturschutz i. S. der Zweckbestimmung; erworben werden können auch Flächen zum Tausch, soweit die lagerichtige Verwendung zeitgerecht sichergestellt ist,
2.1.11 zur ziel- und handlungsorientierten Durchführung der Vorhaben gemäß den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind auch die Ausgaben für ein externes Projektmanagement förderfähig.
2.2 Naturschutz- und Umweltplanungen, Monitoring und Studien
Gefördert wird die Erstellung und Fortschreibung von Fachplanungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie Planungen einschließlich hierfür erforderlicher Datengrundlagen und Studien zur Dokumentation. Folgende Vorhaben sind förderfähig:
2.2.1 die Ausarbeitung und Aktualisierung von Fachplanungen. Hierzu zählen u. a.:
2.2.1.1 Managementpläne für Natura 2000-Gebiete, u. a. als Beitrag für den Prioritären Aktionsrahmen (PAF) für Natura 2000,
2.2.1.2 Pflege- und Entwicklungspläne für sonstige Gebiete mit hohem Wert für den Naturschutz,
2.2.1.3 sonstige, projektbezogene Planungen und Konzepte,
2.2.1.4 Konzepte für den Artenschutz und Artenhilfsmaßnahmen,
2.2.1.5 Konzepte für den Biotopverbund,
2.2.2 die Durchführung von Bestandsaufnahmen zu Planungen und Projekten sowie Effizienzkontrollen zu Vorhaben i. S. der Nummern 2.1.1 und 2.1.2,
2.2.3 die Erarbeitung und Durchführung von speziellen Monitoringkonzepten sowie das entsprechende Projektmanagement zu Vorhaben i. S. der Nummer 2.2.1,
2.2.4 Projekt- und Schutzgebietsmanagement einschließlich Maßnahmenplanung.
2.3 Ausschluss von der Förderung
Nicht gefördert werden:
2.3.1 Investitionen, die in dem nach Artikel 73 Abs. 3 der GAP-Strategieplan-VO (Verordnung [EU] 2021/2115) zu erstellenden Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, dargestellt unter Kapitel 4.7.1 des GAP-Strategieplans, aufgelistet sind. Es findet jeweils die Liste Anwendung, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufs gilt.
2.3.2 Vorhaben, für die aus anderen öffentlichen Mitteln auf derselben Fläche bereits gleichartige Leistungen gewährt werden (Ausschluss der Doppelfinanzierung).
2.3.3 Vorhaben, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die bereits vertraglich vereinbart sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)

Abschnitt 3 BiolV-RdErl - Begünstigte

3.1 Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 können gewährt werden an:
3.1.1 Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse,
3.1.2 Träger der Naturparke, Stiftungen sowie nach Naturschutzrecht anerkannte Naturschutzverbände,
3.1.3 Träger von Einrichtungen zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten,
3.1.4 Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Realverbände und Jagdgenossenschaften),
3.1.5 land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, ausgenommen für Vorhaben nach Nummer 2.1.3.
3.2 Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.2.1.1 und 2.2.1.2 können nur gewährt werden an Gebietskörperschaften, die Aufgaben einer unteren Naturschutzbehörde wahrnehmen.
3.3 Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.10 können nur an Gebietskörperschaften gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)

Abschnitt 4 BiolV-RdErl - Fördervoraussetzungen

4.1 Zuwendungen werden vorrangig gewährt für Vorhaben, die
der Sicherung des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000", der Naturschutzgebiete und der Großschutzgebiete dienen, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 mit dem Ziel der Verbesserung der Erhaltungszustände,
der Zielsetzung des Programms "Niedersächsische Moorlandschaften" dienen,
zur Zielerreichung des "Niedersächsischen Wiesenvogelschutzprogramms" beitragen,
den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt unterstützen,
einen Beitrag zur Verbesserung von Ökosystemleistungen leisten.
4.2 Die Vorhaben (nicht produktive Investitionen) dienen nicht der landwirtschaftlichen
Erzeugung.
Die geförderten nicht produktiven Investitionen dürfen nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Wertes oder der Wirtschaftlichkeit des Betriebes führen.
4.3 Die Auswahl aller zu einem Stichtag vorliegenden Förderanträge erfolgt nach differenzierten Auswahlkriterien. Diese sind in der Anlage aufgeführt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der Bewertung der nach den Auswahlkriterien erzielten Punkte (Ranking) und der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.4 Die Pacht nach Nummer 2.1.9 stellt stets nur einen Teil des Vorhabens dar.
4.5 Der Grunderwerb nach Nummer 2.1.10 erfolgt grundsätzlich nur für ganze Flurstücke. Der überwiegende Teil des Flurstücks muss naturschutzfachlich wertvoll sein oder durch Entwicklungsmaßnahmen wertvoll werden. Möglich ist auch der Erwerb von Flächen zum Tausch, soweit die spätere lagerichtige Verwendung - gemäß Regelung im Bewilligungsbescheid - sichergestellt ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)

Abschnitt 5 BiolV-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung beträgt 80 % der förderfähigen Ausgaben.
5.3 Eine finanzielle Beteiligung Dritter kann den Eigenanteil des Begünstigten ergänzen oder ersetzen. Sofern hierbei eine Verpflichtung zur Durchführung von Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften oder aufgrund anderer Zusammenhänge (z. B. auf Grundlage eines Vertrages) zu beachten ist, ist diesbezüglich eine klare Abgrenzung von der Fördermaßnahme vorzunehmen. Eine Zuwendung für Vorhaben nach derartigen Verpflichtungen ist nicht zulässig.
5.4 Bei der Ermittlung des EU-Anteils werden die förderfähigen Ausgaben ohne Umsatzsteuer herangezogen. Die Umsatzsteuer wird aus Landesmitteln finanziert, sofern der Begünstigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
5.5 Abweichend von den Nummern 5.1 und 5.2 ist eine Finanzierung bis zu 100 % nur bei Vorhaben des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen möglich, die durch eine Behörde des Geschäftsbereichs des MU, durch das MU selbst oder durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft (SUKW) durchgeführt werden.
Bei den übrigen Begünstigten kann im begründeten Einzelfall die Zuwendung bis zu 100 % betragen, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt.
Über das besondere Landesinteresse entscheidet das MU; über das besondere Landesinteresse für Vorhaben in Bremen entscheidet die SUKW.
5.6 Die Pacht von Grundstücken nach Nummer 2.1.9 ist bis zum ortsüblichen Pachtzins förderfähig.
5.7 Beim Kauf von Grundstücken nach Nummer 2.1.10 sind die Pachteinnahmen aus zum Zeitpunkt des Grunderwerbs bestehenden Pachtverträgen zu kapitalisieren und vermindern die förderfähigen Ausgaben.
5.8 Förderfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens nach Nummer 2 anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.
5.9 Vorhaben von Begünstigten nach Nummer 3.1.1 mit förderfähigen Ausgaben zum Zeitpunkt der Bewilligung von weniger als 75 000 EUR (Land Niedersachsen) oder 50 000 EUR (Freie Hansestadt Bremen) werden nicht gefördert.
Bei den übrigen Begünstigten liegt diese Grenze bei 50 000 EUR (Land Niedersachsen) und bei 25 000 EUR (Freie Hansestadt Bremen).
5.10 Ausgaben zu laufenden Personalkosten und sonstigem Verwaltungsaufwand sind vom Begünstigten zu tragen und gelten nicht als Ausgabe zur Ausführung der Vorhaben.
5.11 Eine Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten stellt eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47; Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) dar.
Eine Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie ist zulässig, sofern die Förderung keine Beihilfe darstellt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)

Abschnitt 6 BiolV-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Besondere Bestimmungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1.3 und 2.1.4
Für Investitionen aus Vorhaben nach Nummer 2.1.3 gilt Nummer 4.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ANBest-ELER KLARA und für Investitionen nach Nummer 2.1.4 gilt Nummer 4.2 Abs. 1 erster Spiegelstrich ANBest-ELER KLARA.
6.2 Besondere Bestimmungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.8
Für die Ablösung bestehender Nutzungsrechte und den Abschluss von Gestattungsverträgen gilt eine Zweckbindungsfrist von mindestens 25 Jahren. Während dieses Zeitraums ist durch die Begünstigten fortlaufend und auf eigene Kosten sicherzustellen, dass der Zuwendungszweck weiterhin erfüllt wird.
6.3 Besondere Bestimmungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.9
Die Fläche ist für mindestens 25 Jahre i. S. der Zweckbestimmung zu pachten, wenn sie nach den Nutzungsbedingungen des Naturschutzes weiter bewirtschaftet oder deren Nutzung aufgegeben werden soll. Die Pacht ist kapitalisiert in einer Summe für den gesamten Pachtzeitraum zu zahlen. Die Pacht von Flächen im Eigentum von Gebietskörperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von Naturschutzorganisationen ist ausgeschlossen.
6.4 Besondere Bestimmungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.10
Durch geeignete Auflagen ist sicherzustellen, dass die anzukaufenden Flächen gemäß dem Naturschutzzweck erhalten werden (Eintragung einer Grundlast im Grundbuch). Die mit dem Grunderwerb verfolgte Zweckbindung der erworbenen Flächen ist ab dem Zeitpunkt des Ankaufs für einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren sicherzustellen; bei Tauschflächen ab dem Zeitpunkt der nachgewiesenen lagerichtigen Verwendung. Eine Weiterverpachtung kommt nur in Betracht, wenn die Naturschutzzielsetzung dies erfordert oder ihr nicht widerspricht.
6.5 Die Bindungsfristen nach den Nummern 6.1, 6.2, 6.3 und 6.4 beginnen grundsätzlich mit dem 1. Januar des auf die Schlusszahlung folgenden Jahres, bei Tauschgrundstücken mit der lagerichtigen Verwendung. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung wird der Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und gezahlte Beträge sind anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, zu erstatten.
6.6 Bei einer Vergabe von Leistungen an Dritte ist sicherzustellen, dass alle einschlägigen Vergaberegelungen zur Anwendung kommen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)

Abschnitt 7 BiolV-RdErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Antragsannahme, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-ELER KLARA, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Das MU legt im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde Antragsstichtage für Antragsverfahren fest. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsbehörde. Ein Förderantrag ist rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsbehörde bis zum Ablauf der Antragsfrist formgerecht (d. h. der Schriftform genügend) zugegangen ist.
Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig, soweit ein Zugriff eröffnet ist.
7.2 Die Bewilligungsbehörde ist der NLWKN.
7.3 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und die zu verwendenden Vordrucke auf ihrer Internetseite ( www.nlwkn.niedersachsen.de )bereit.
7.4 Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Bewilligungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei entsprechend angewendet.
7.5 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die förderfähigen Ausgaben vom Begünstigten getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)

Abschnitt 8 BiolV-RdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 23. 8. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)
An die unteren Naturschutzbehörden den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Anlage BiolV-RdErl

ELER-Förderperiode 2023-2027 Richtlinie Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt (BiolV)
Auswahlkriterien
Niedersachsen und Bremen Interventionscode: EL-0408
1. Allgemeine AngabenBegünstigter: Registriernummer: Bezeichnung des Vorhabens: Posteingangsnummer (PEL): Antragsjahr:
Vorhaben beantragt nach:
EL-0408-01 (RL BiolV, Nummer 2.1)> Nummer 2
EL-0408-02 (RL BiolV, Nummer 2.2)> Nummer 3
(Hinweis: Mehrfachnennungen sind möglich)
2. Naturschutzfachliche KriterienBiolV EL-0408-01 "Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen" Bewertung *)Punkte
2.1 Lage des Vorhabens in der Förderkulisse Das Vorhaben liegt:
-im europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000,4
-in einem Naturschutzgebiet/Großschutzgebiet,3
-in den Kulissen "Nds. Moorlandschaften"/"Nds. Wiesenvogelschutzprogramm",2
-in einem sonstigen Gebiet mit hohem Naturwert,1
-in keinem Schutzgebiet/in keiner der o. g. Kulissen.0
2.2 Förderung von Arten und Biotop-/Lebensraumtypen der Anhänge zur FFH-RL und Vogelschutz-RL, für die aufgrund der Biodiversitätsstrategie 2030 der EU-Kommission/ Ziel zur Verbesserung des Erhaltungszustands (in Abstimmung zwischen den Bundesländern und dem Bundesamt für Naturschutz) ein besonderer Handlungsbedarf zur Verbesserung des Erhaltungszustandes konstatiert wurde. (Grundlage: EU-Vorgabe)
4
0
2.3 Vorkommen von Arten und Lebensraum-/Biotoptypen mit besonderem Handlungsbedarf (NDS/HB), die
-vom Aussterben bedroht sind,4
-stark gefährdet sind,3
-gefährdet/potentiell gefährdet sind,2
-sonstige Arten/Biotope von landesweiter Bedeutung sind.1
2.4 Das Vorhaben dient der Umsetzung der Erhaltungsziele oder der Wiederherstellungsziele aus dem Netzzusammenhang, die aus einer Natura 2000-Maßnahmenplanung abgeleitet sind.
3
2
1
0
2.5 Lage des Vorhabens innerhalb der Kulissen der Bundesprogramme "Biologische Vielfalt" - Förderschwerpunkt "Hotspots" - und/oder "Blaues Band Deutschland" (Grundlage: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, 01/2011)
2
0
2.6 Das Vorhaben dient der Umsetzung des Biotopverbunds nach § 20 BNatSchG i. V. m. § 13 a NNatSchG und/oder der Biotopvernetzung nach § 21 BNatSchG.
2
0
2.7 Das Vorhaben dient der Zielerfüllung des Nds. Landschaftsprogramms, der Nds. Naturschutzstrategie, der Aktionsprogramme (Nds. Moorlandschaften, Nds. Wiesenvogelschutzprogramm, Nds. Gewässerlandschaften) oder dem Ziel- und Maßnahmenkonzept des Landschaftsprogramms Bremen (Grundlage: www.umwelt.niedersachsen.de oder www.lapro-bremen.de)
4
3
2
1
2.8 Kostenanteil Flächenerwerb innerhalb des Projektgebietes:
-0 % - 10 %3
-10 % - 50 %2
-50 % - 75 %1
-> 75 %0
Erreichte Punktzahl "Naturschutzfachliche Kriterien Nummer 2"
Maximal erreichbare Punktzahl26
3. Naturschutzfachliche KriterienBiolV EL-0408-02 "Naturschutz- und Umweltplanungen, Monitoring und Studien" Bewertung *)Punkte
3.1 Die Natura 2000-konforme hoheitliche Sicherung ist erfolgt.
2
0
3.1 a Die Konzipierung von Managementmaßnahmen für das Natura 2000 (Teil-)Gebiet ist bisher weder durch Maßnahmenblätter noch durch einen Managementplan erfolgt.
4
0
3.2 Vorkommen von prioritären Lebensraumtypen und Arten gemäß den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie sowie ergänzende Bewertungsregel für EU-Vogelschutzgebiete. Bewertungsregel: Soweit das Kriterium 3.1 a nicht einschlägig ist, erhalten Anträge, die nur Flächen von EU-Vogelschutzgebieten betreffen, als Punktwert den Mittelwert aller jeweiligen Anträge der Antragsrunde, die für FFH-Gebiete gemäß dem Kriterium 3.2 vergeben werden. (Grundlagen: FFH-Richtlinie sowie die Vogelschutzrichtlinie)
4
3
2
1
0
3.3 Vorkommen von signifikanten Arten und Lebensraumtypen, für die aufgrund des ungünstigen oder schlechten Erhaltungszustandes sowie des Erhaltungszustandsverbesserungsziels der Biodiversitätsstrategie 2030 der EU-Kommission (in Abstimmung zwischen den Bundesländern und dem Bundesamt für Naturschutz) ein besonderer Handlungsbedarf zur Verbesserung des Erhaltungszustandes konstatiert wurde. (Grundlage: EU-Vorgabe oder Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz "Liste der Arten und Lebensraumtypen")
4
3
2
1
0
3.4 Vorkommen von Arten und Lebensraum-/Biotoptypen mit besonderem Handlungsbedarf (für Bremen nichtzutreffend). (Grundlage: NLWKN-Prioritätenlisten der Arten und Lebensraum-/ Biotoptypen mit besonderem Handlungsbedarf 2011 - siehe https://www.nlwkn.niedersachsen.de/download/142294)
4
3
2
1
3.5 Vorkommen von überwiegend nutzungsgeprägten Lebensraumtypen/nutzungsabhängigen Arten oder bestehende komplexe Problemlagen (Ziel- und/oder Nutzungskonflikte) (Grundlage: EU-Vorgabe)
4
3
2
1
3.6 Der geplante Natura 2000-Managementplan erfüllt die naturschutzfachlichen Mindestanforderungen des Leitfadens des NLWKN zur Erstellung eines Natura 2000-Managementplans (für Bremen nichtzutreffend). (Grundlage: NLWKN - "Leitfaden zur Maßnahmenplanung für Natura 2000-Gebiete in Niedersachsen" - "Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen" 2/2016)
4
0
3.7 Das geplante Biotopverbundkonzept konkretisiert und/oder ergänzt bereits vorhandene Biotopverbundplanungen übergeordneter Ebenen und trägt so zur Umsetzung des Biotopverbunds auf überregionaler/landesweiter und/oder regionaler und/oder lokaler Ebene bei. (Grundlage: Nds. Landschaftsprogramm [MU 2021], LRP/regionale Biotopverbundplanung der Landkreise [siehe www.nlwkn.de - "Stand der Erarbeitung von Landschaftsrahmenplänen" -], lokale Biotopverbundplanungen der Kommunen)
4
3
2
1
0
Erreichte Punktzahl "Naturschutzfachliche Kriterien Nummer 3"
Maximal erreichbare Punktzahl30
4. Zusätzliche Kriterien (zur weiteren Differenzierung)Bewertung *)Punkte
4.1 Das Vorhaben hat Synergieeffekte mit anderen EU-geförderten Maßnahmen (u. a. ELER, EFRE, LIFE-IP). Auf den Ausschluss von Doppelförderung ist zu achten!
4
2
0
4.2 Das Vorhaben ist ein in sich geschlossenes Projekt, das nach Abschluss nur mit geringen oder keinen weiteren Folgekosten für das jeweilige Bundesland verbunden ist.
2
0
4.3 Günstige Kosten-/Nutzen-Relation
3
2
1
0
4.4 Anschlussvorhaben oder Weiterführung von in den vorherigen ELER-Förderperioden (PROLAND, PROFIL, PFEIL) durchgeführten Vorhaben.
2
0
Erreichte Punktzahl "Zusätzliche Kriterien Nummer 4"
Maximal erreichbare Punktzahl nebst Zusatzpunkt11
Nummer 2 BiolV EL-0408-01
Nummer 3 BiolV EL-0408-02
Nummer 4 "Zusätzliche Kriterien"
Gesamtpunktzahl des Vorhabens - Nummern 2 - 4
*)
Erläuterung zu den Nummern 2.2, 2.4 bis 2.7, 3.1 bis 3.7 und 4.1 bis 4.4:
0 Punkte=trifft nicht zu
1 Punkt=trifft weniger zu
2 Punkte=trifft zu
3 Punkte=trifft im hohen Maße zu
4 Punkte=trifft im besonders hohen Maße zu.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)
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