Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest GRW")
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO 2 -Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest GRW")
Erl. d. MW v. 31.12.2023 - 35-3232 -
Vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)
- VORIS 77000 -
Bezug: Erl. d. MW v. 26.06.2023 (Nds. MBl. S. 508) - VORIS 77000 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Zuwendung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Bewilligungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Einzelbetriebliche Investitionsförderung im Beherbergungsgewerbe | Anlage |
Abschnitt 1 Nds. Invest GRW-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO aus Mitteln der Bund-Länder Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für einzelbetriebliche Investitionen und ergänzende CO 2 -Einsparmaßnahmen. Mit den Investitionen sollen zukunftsfähige Geschäftsmodelle unterstützt, sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze geschaffen und ein nachhaltiger Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden. Damit wird die notwendige Transformation der Unternehmen zu nachhaltigen und klimafreundlichen Geschäftsmodellen beschleunigt.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen
des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (BAnz AT 16.01.2023 B1) - im Folgenden: GRW-Koordinierungsrahmen -, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Festlegungen enthält,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 04.10.2023 (ABl. L,2023/2391, vom 05.10.2023), - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine - Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 20.07.2023 (BAnz AT 04.08.2023 B1) - im Folgenden: BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien - und
der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen gelten für die zum GRW-Fördergebiet zuzurechnenden Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen gemäß Anhang 6 des GRW-Koordinierungsrahmens.
1.4 Für Zuwendungen im Beherbergungsgewerbe gelten zusätzlich die Regelungen der Anlage 1 .
1.5 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)
Abschnitt 2 Nds. Invest GRW-Erl - Gegenstand der Zuwendung
2.1 Gegenstände der Zuwendung sind Investitionsvorhaben von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Beherbergungsgewerbes nach den Nummern 2.4.1, 2.4.2 und 2.5.1 des GRW-Koordinierungsrahmens auf Grundlage von Artikel 14 AGVO und der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien, mit denen neue sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze geschaffen werden, die Zukunftsfähigkeit der Geschäftsmodelle erhöht werden kann und die die niedrigschwelligen Anforderungen an den Innovationsgrad "Neuerung für das Unternehmen" ("new to the firm") oder an den Digitalisierungsgrad einhalten.
In D-Fördergebieten kann Großunternehmen eine Zuwendung nach Absatz 1 nur auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden, wenn ein Antrag auch den Fördergegenstand nach Nummer 2.2 umfasst. Eine Zuwendung nach Absatz 1 auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien bleibt unberührt.
2.2 Ergänzend zu Nummer 2.1 sind CO 2 -reduzierende Zusatzinvestitionen nach Nummer 2.4.3 des GRW-Koordinierungsrahmes zuwendungsfähig, die die nicht gebäudebezogene Energieeffizienz gemäß Artikel 38 AGVO erhöhen, der Erzeugung von erneuerbaren Energien gemäß Artikel 41 AGVO dienen oder einen Beitrag zum besonderen Umweltschutz, einschließlich der Dekarbonisierung gemäß Artikel 36 AGVO, leisten.
2.3 Von der Zuwendung ausgeschlossen sind
Vorhaben, die eine landesinterne Betriebsverlagerung ohne Erweiterungscharakter beinhalten
und
Vorhaben mit einer Vorförderung derselben Betriebsstätte, solange die Verwendungsnachweisprüfung noch nicht abgeschlossen ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)
Abschnitt 3 Nds. Invest GRW-Erl - Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungen können bewilligt werden für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Haupterwerb, die
a)
wirtschaftlich und dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind,
b)
die Realisierung eines Investitionsvorhabens in Niedersachsen planen,
c)
in der zu fördernden Betriebsstätte eine Tätigkeit gemäß Nummer 2.3.1 des GRW-Koordinierungsrahmens ausüben.
3.2 Maßgeblich für die Einstufung der Unternehmensgröße ist Anhang I der AGVO.
3.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Darüber hinaus darf einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung der Bewilligungsbehörde nicht nachgekommen ist, keine Zuwendung gewährt werden.
3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Zuwendung ausgeschlossen. Von der Zuwendung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)
Abschnitt 4 Nds. Invest GRW-Erl - Bewilligungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die ausgehend von der Investitionssumme oder von der Anzahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte gemäß Nummer 2.3.2 des GRW-Koordinierungsrahmens auslösen. Auch bei Nachweis der regionalwirtschaftlichen Effekte ausgehend von der Investitionssumme muss der Arbeitsplatzsaldo zwischen Antragstellung und Abschluss der Fördermaßnahme positiv ausfallen.
4.2 Mit der Antragstellung muss ein Nachweis erbracht werden, dass mit dem Investitionsvorhaben nach Nummer 2.1 das Geschäftsmodell zukunftsfähiger wird durch Erhöhung des Innovationsgrades oder des Digitalisierungsgrades. Für beides gilt die Definition "Neuerung für das Unternehmen" als hinreichend.
4.3 Für Vorhaben nach Nummer 2.2 ist unter Einbeziehung einer/eines sachverständigen Dritten, z. B. Energieberaterin, Energieberater, Bauingenieurin, Bauingenieur oder Architektin, Architekt nachzuweisen, wie und in welchem Umfang betriebliche CO 2 -Einsparungen durch den über den Unionsrahmen hinausgehenden Energieeffizienzgrad oder das über den Unionsrahmen hinausgehende Umweltschutzniveau oder den Einsatz von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen realisiert werden.
4.4 Wenn Unternehmen als Nachweis der regionalwirtschaftlichen Effekte das Arbeitsplatzkriterium heranziehen, werden diese nur gefördert, sofern sie die neu zu schaffenden Dauerarbeitsplätze ausschließlich mit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern besetzen, mit denen sie ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen.
4.5 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit Ausführungen zu folgenden Qualitätskriterien erforderlich:
Unternehmensgröße,
geschaffene neue sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze,
Aufbau weitergehender Digitalisierungsprozesse i. S. des Querschnittsziels "digitale Wirtschaft" der regionalen Innovationsstrategie RIS3 (Mindestens zwei Maßnahmen) (z. B. Nutzung Internet der Dinge, Nutzung künstlicher Intelligenz, Aufbau Online-Vertriebskanäle, Nutzung Digitaler Zwillinge, digitale Anwendungen zur Verbesserung bestehender Prozesse und Angebote),
Qualitätsverbessernde Investitionen in der Beherbergung gemäß Anlage 1 Nr. 4,
Einstellung von Forschungs- und Entwicklungspersonal (gilt nicht für Beherbergung),
thematische Spezialisierung nach der regionalen Innovationsstrategie RIS3. Es sollen bestehende Stärken der Region genutzt und damit regionale Alleinstellungsmerkmale und Wettbewerbsvorteile herausgearbeitet werden, z. B. in den Bereichen Mobilität, Lebenswissenschaften, Energietechnologien und -systeme, Ernährungswirtschaft, Neue Materialien, Produktionstechnik (gilt nicht für Beherbergung),
Vorförderung der Betriebsstätte in den letzten zehn Jahren,
Nachhaltige Entwicklung
a)
Umweltschutz und Energieeffizienz (Für über die Unionsnormen hinausgehende Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes oder der Energieeffizienz werden bemessen anhand des Quotienten aus Zusatzinvestitionsausgaben in Bezug auf die Ausgaben der Basisinvestition zusätzliche Punkte vergeben.),
b)
weitere Beiträge zur ökologischen Nachhaltigkeit (z. B. Einführung von Umweltmanagementsystemen, Erlangung von Siegeln/Zertifikaten im Zusammenhang mit der Maßnahme, das Unternehmen hat ein individuelles Energiekonzept/-controlling, Reduktion des Frischwasserverbrauchs, Einrichtung von Anlagen zur Abwasseraufbereitung, Vermeidung von Abfällen, Schutz des guten Zustands von Gewässern, Verbesserung der Wassereffizienz, Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen, Schutz vor Umweltverschmutzung, Grünbedachung, Grünfassaden),
Gleichstellung von Männern und Frauen (z. B. Teilzeitmodelle, Zertifikat Vereinbarkeit Familie und Beruf, mobiles Arbeiten, Betriebskindergarten, Frauen in Führungspositionen),
Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit (barrierefreie Zugänge, Implementierung von Diversity-Konzepten im Leitbild, sprachliche Barrierefreiheit, Inklusion von gehandicapten Menschen, Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte),
Gute Arbeit (Tarifbindung, Mitbestimmungsmöglichkeiten über Betriebsräte, Personalentwicklungsmaßnahmen, Gesundheitsfürsorge),
Wirkung des Vorhabens auf Wertschöpfungsketten in der Region (z. B. über regionale Zuliefer- und Absatzverflechtungen),
Steigerung der Standortattraktivität und
Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Arbeitskräfte (nicht bei Beherbergung).
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage 2 ersichtlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)
Abschnitt 5 Nds. Invest GRW-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 wird einmalig ein Zuschuss auf die zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von bis zu
C-Fördergebiet | D-Fördergebiet | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Unternehmensgröße | klein | mittel | groß | klein | mittel | groß |
Errichtung oder Erweiterung einer BetriebsstätteDiversifizierung der Produktiongrundlegende Änderung des ProduktionsprozessesÜbernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte | 35 % *) | 25 % *) | 15 % *) | 20 % | 10 % | maximal De-minimis-Förderung |
gewährt.
Davon abweichend wird gemäß Nummer 2.5.1 des GRW-Koordinierungsrahmens i. V. m. der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien auf die zuwendungsfähigen Ausgaben von großen Unternehmen einmalig ein Zuschuss in C-Fördergebieten von bis zu 20 %, in D-Fördergebieten von bis zu 15 %, gewährt. Bei Investitionen kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 % und bei Investitionen mittlerer Unternehmen um 10 % angehoben werden.
Die Höchstfördersumme liegt unter Beachtung von Artikel 4 Abs. 1 Buchst. c AGVO grundsätzlich bei 8 250 000 EUR, die maximalen Förderintensitäten entsprechen den Vorgaben von Artikel 14 AGVO und der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien.
Fördervorhaben mit einer Fördersumme unter 20 000 EUR sind nicht zuwendungsfähig (Bagatellgrenze).
Zuwendungsfähig sind die Investitionsausgaben für materielle und immaterielle Vermögenswerte gemäß Artikel 14 AGVO i. V. m. Nummer 2.6.2 des GRW-Koordinierungsrahmens.
5.3 Für Vorhaben nach Nummer 2.2 wird einmalig ein Zuschuss in Höhe von bis zu
Unternehmensgröße | klein | mittel | groß |
---|---|---|---|
nicht gebäudebezogene Energieeffizienzkosten (Artikel 38 AGVO) | 50 % | 40 % | 30 % |
umweltschutzbezogene Kosten einschließlich Dekarbonisierung (Artikel 36 AGVO) | 60 % | 50 % | 40 % |
Erzeugung von erneuerbaren Energien (Artikel 41 AGVO) | 65 % | 55 % | 45 % |
gewährt. Bei Investitionen nach Artikel 36 und 38 AGVO in C-Fördergebieten kann die Beihilfeintensität um 5 Prozentpunkte erhöht werden.
Die Höchstfördersumme beträgt unter Beachtung von Artikel 4 AGVO grundsätzlich 4 000 000 EUR, die maximalen Förderintensitäten entsprechen den Vorgaben der Artikel 36, 38 und 41 AGVO.
5.3.1 Zuwendungsfähig sind die Investitionsmehrausgaben, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Artikel 36 Abs. 4 AGVO), oder die Investitionsmehrausgaben, die für die Verbesserung der Energieeffizienz durch nicht gebäudebezogene Maßnahmen erforderlich sind (Artikel 38 Abs. 3 AGVO).
Die zuwendungsfähigen Investitionsmehrausgaben werden gemäß Artikel 36 Abs. 4 Buchst. a und Artikel 38 Abs. 3 Buchst. a AGVO anhand eines Vergleichs mit einer weniger umweltfreundlichen/energieeffizienten Investition, die der üblichen Geschäftspraxis in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder für die betreffende Tätigkeit entspricht und die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, ermittelt. Die Differenz zwischen den Ausgaben der durch die Beihilfe geförderten Investition und den Ausgaben der weniger umweltfreundlichen/energieeffizienten Investition ist zuwendungsfähig.
5.3.2 In den Fällen des Artikels 41 Abs. 6 AGVO sind die gesamten Investitionsausgaben beihilfefähig, die die Anforderungen des jeweiligen Artikels erfüllen.
5.4 Eine nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendung kann mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Eine Kumulierung ist auch mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten zulässig, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität oder der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
5.5 Nicht zuwendungsfähig sind:
Ausgaben für Finanzierungen,
Personalausgaben,
Ausgaben für Grunderwerb,
Umsatzsteuer, die nach dem UStG abziehbar ist,
Eigenleistungen,
in einem Sammelposten zusammengefasste geringwertige Wirtschaftsgüter und
Aufträge, deren Beträge unterhalb von 1 000 EUR liegen.
5.6 Der Bewilligungszeitraum beträgt grundsätzlich 36 Monate. Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
*)
Abweichend können in der Stadt Wilhelmshaven maximal 10 % für große, 20 % für mittlere und 30 % für kleine Unternehmen gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)
Fußnoten | |
---|---|
*) | Abweichend können in der Stadt Wilhelmshaven maximal 10 % für große, 20 % für mittlere und 30 % für kleine Unternehmen gewährt werden. |
Abschnitt 6 Nds. Invest GRW-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-P sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-P sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte sowie durch das MW erfolgen kann.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.06.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.02.2023 (ABl. EU Nr. L 63, S. 1) "die EU-Grundrechtecharta", die "Nachhaltige Entwicklung", "Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", das "Pariser Klimaabkommen", den Grundsatz der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nummer 343/13 zu achten.
Sofern die Bewilligungsbehörde Hinweise erhält, dass der Zuwendungsempfänger dem nicht nachkommt, geht die Bewilligungsbehörde diesen Hinweisen nach.
6.4 Bei der Erteilung der Förderfähigkeitsbescheinigung werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-P für verbindlich erklärt.
6.5 Die Bewilligungsbehörde beurteilt die Förderwürdigkeit einer Maßnahme nach den Qualitätskriterien der Nummer 4.5. In diesem Rahmen erfolgt die Beurteilung der regionalfachlichen Bewertungskomponente durch das zuständige ArL.
6.6 Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen [Artikel 4 AGVO], Transparenz [Artikel 5 AGVO], Anreizeffekt [Artikel 6 AGVO], Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten [Artikel 7 AGVO], Kumulierung [Artikel 8 AGVO], Veröffentlichung [Artikel 9 AGVO]) und Kapitel II Artikel 11 und 12 AGVO (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen der Artikel 14, 36, 38 und 41 AGVO.
Soweit die Zuwendung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgt, müssen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung). Die Bewilligungsbehörde prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus.
Soweit die Zuwendung auf der Grundlage der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien erfolgt, müssen sämtliche Voraussetzungen dieser Regelung vorliegen (insbesondere Anwendungsbereich [§ 1], Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen [§ 2], Kumulierung [§ 3], Überwachung und Veröffentlichung [§ 4]). Die Bewilligungen müssen einen Verweis auf die BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien enthalten.
6.7 Der Zweckbindungszeitraum beträgt für die Investitionsvorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 fünf Jahre. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit der produktiven Investitionen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Darüber hinaus müssen nach Nummer 2.3.2 des GRW-Koordinierungsrahmens die neu geschaffenen sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätze für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Bei großen Unternehmen wird die Besetzung mit nach einem Tarifvertrag bezahlten Arbeitskräften erwartet, bei mittleren Unternehmen wird eine tarifgleiche Entlohnung der neuen Arbeitskräfte vorausgesetzt. In der geförderten Betriebsstätte dürfen über den Zweckbindungszeitraum durchschnittlich höchstens 15 % Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer sowie auch durchschnittlich höchstens 15 % Werkvertragsarbeiterinnen oder Werkvertragsarbeiter beschäftigt sein. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)
Abschnitt 7 Nds. Invest GRW-Erl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-P, soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Bewilligungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die NBank, Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.3 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) und in dem Kundenportal bereit. Im Antragsformular ist über die Subventionserheblichkeit der von dem Antragsteller gemachten Angaben im Sinne von § 264 StGB zu belehren.
7.4 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.5 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Bewilligungsbehörde hält die Zuwendungsempfänger in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr abzurufen (Mittelabruf).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)
Abschnitt 8 Nds. Invest GRW-Erl - Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 21.06.2023 in Kraft, gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft.
8.2 Dieser Erl. tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
8.3 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 07.06.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47; Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1), die die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31.12.2026 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieser Richtlinie an die ab dem 01.01.2027 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.
Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31.12.2023 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 01.01.2024 geltende beihilferechtliche Rechtsgrundlage erfolgt ist.
Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV, die die Voraussetzungen der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31.12.2025 gewährt werden.
8.3.1 Für Beihilferegelungen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30.06.2027.
8.3.2 Für De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach Auslaufen der De-minimis-Verordnung, mithin bis zum 30.06.2024.
8.4 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass diese Richtlinie zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diese Richtlinie rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.5 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach dieser Richtlinie nicht gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Anlage Nds. Invest GRW-Erl - Einzelbetriebliche Investitionsförderung im Beherbergungsgewerbe
1. Ergänzend zu Nummer 4 der Richtlinie gilt:
Investitionen zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben mit dem Ziel der Qualitäts- und Angebotsverbesserung können als Diversifizierungsmaßnahme i. S. von Nummer 2.4.1 Abs. 1 Buchst. c des GRW-Koordinierungsrahmens eingestuft werden, wenn
mit ihnen gleichzeitig eine Kapazitätserweiterung verbunden ist,
mit ihnen die ganzjährige Auslastung verbessert werden kann,
durch sie der Charakter der Beherbergungsstätte verändert wird (z. B. Umwandlung in ein Konferenz-, Familien- oder Radhotel) und damit neue Zielgruppen angesprochen werden oder
durch die Maßnahme die Anforderungen für die nächsthöhere Kategorie der Deutschen Hotelklassifizierung/Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen/BVCD-DTV-Campingplatz-Klassifizierung erreicht wird.
2. Ergänzend zu Nummer 3.1 der Richtlinie gilt:
Antragsberechtigt sind Beherbergungsbetriebe (ausschließlich Wirtschaftszweignummer 55.1 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige [WZ 2008]), die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Campingplatzbetreiber (Wirtschaftszweignummer 55.3 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige [WZ 2008]), die einen Campingplatz i. S. des § 1 Abs. 1 der CPl-Woch-VO betreiben, sind antragsberechtigt, soweit mindestens zehn Standplätze vorhanden sind und der Nachweis erbracht wird, dass die Standplätze zu mehr als 50 % einem ständig wechselnden Personenkreis zur Verfügung stehen. Ferienzentren, Appartementhäuser, Boardinghouses o. Ä. sind bei Erfüllung der Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes antragsberechtigt.
Ferienzentren, Appartementhäuser, Boardinghouses o. Ä. sind zuwendungsfähig, sofern umfängliche zusätzliche touristische Dienstleistungen angeboten werden, die direkt mit der Beherbergung zusammenhängen (für eine Förderung mindestens erforderlich: regelmäßige Zimmerreinigung und Wäschewechsel, Verpflegungsangebot [nicht durch Fremdanbieter] in fußläufiger Entfernung).
3. Ergänzend zu Nummer 5.5 der Richtlinie gilt:
Nicht zuwendungsfähig sind:
Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen, die im Rahmen einer angemessenen laufenden Instandhaltung unterblieben sind,
Personalwohnungen, private Wohnräume, Ferienwohnungen sowie Wohnmobil- und Caravanstellplätze außerhalb von Campingplätzen,
Gaststätten, Bars, Diskotheken, Fitnesscenter, Bowling- und Kegelbahnen, Golf- und Tennisanlagen u. Ä., soweit sie nicht Teil eines förderfähigen Beherbergungsbetriebes sind,
Betriebe des Kurwesens (z. B. Kurheime, Sanatorien, Kurkliniken) und
Rationalisierungsmaßnahmen, die zu einem Arbeitsplatzabbau führen.
4. Die im Scoring (Anlage 2) zu bewertenden spezifischen Qualitätskriterien für die Investitionsförderung im Beherbergungsgewerbe sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Für jedes erfüllte Qualitätskriterium können 3,75 Punkte vergeben werden, im Höchstfall können 15 Punkte in die Gesamtbewertung übertragen werden.
Kriterien | Punktzahl |
---|---|
Qualitätsverbessernde Investitionen und Maßnahmen z. B. durch | |
Schaffung von einzigartigen (einmaligen) oder neuartigen (den neuesten Erkenntnissen entsprechenden) Angeboten oder Dienstleistungen in der Region, die zu einer Verbesserung der touristischen Dienstleistung/des touristischen Angebotes führen | |
Schaffung neuer touristischer Angebote zur Erschließung neuer Zielgruppen für die Region | |
Verbesserung der funktionalen und ästhetischen Qualität (nachweisbar z. B. durch DEHOGA-Klassifizierung oder BVCD-DTV-Klassifizierung für Campingplätze) | |
Berücksichtigung der Qualitätskomponente "Service" (nachweisbar z. B. durch Zertifikat nach der Schulungs- und Qualitätsinitiative "Service Qualität Deutschland" mindestens der Stufe I) | |
Maßnahmen zur Steigerung der Mitarbeiterkompetenz | |
Nachweis der Teilnahme an besonderen touristischen Zertifizierungsmaßnahmen (z. B. VIABONO, Ecocamping, WELLNESS-HOTELS-DEUTSCHLAND®, KinderFerienLand Niedersachsen, Kinderhotels Europa, Certified Business Hotels, Certified Serviced Apartment u. a.) | |
die Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle" *) und den Nachweis der Zertifizierung "Barrierefreiheit geprüft - teilweise barrierefrei" | |
die Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle" und den Nachweis der Zertifizierung "Barrierefreiheit geprüft - barrierefrei" | |
Implementierung neuer regionaler oder überregionaler Kooperations- und Vernetzungsmodelle mit anderen Unternehmen und Institutionen | |
Schaffung ganzheitlicher Angebote entlang der touristischen Servicekette (An- und Abreise, Kultur, Freizeit, Sport etc.) für Zielgruppen mit besonderen Anforderungen | |
Implementierung individueller Konzepte (z. B. Präventionsangebote aus den Bereichen Bewegung, Ernährung, Entspannung, Lebensführung) | |
Implementierung einer Innovationskultur im Unternehmen (z. B. Ideenmanagement, Kundenbefragung) |
Scoring-Modell der Richtlinie "Niedersachsen Invest GRW"
Qualitätskriterien der Richtlinie "Niedersachsen Invest GRW" | Bewertung | Maximalpunktzahl |
---|---|---|
Richtlinienspezifische Kriterien | 85 (90 für Beherbergung) | |
Unternehmensgröße gemäß EU-Definition | ||
Kleinstunternehmen (20 Punkte) | 20 | |
Kleine Unternehmen (15 Punkte) | ||
Mittlere Unternehmen (10 Punkte) | ||
Große Unternehmen (5 Punkte) | ||
Erhöhung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze (Dapl.) | ||
30 - 40 Dapl. (20 Punkte) | 20 | |
20 - 29 Dapl. (15 Punkte) | ||
10 - 19 Dapl. (10 Punkte) | ||
1 - 9 Dapl. (5 Punkte) | ||
Aufbau weitergehender Digitalisierungsprozesse i. S. des Querschnittsziels "digitale Wirtschaft" der Regionalen Innovationsstrategie RIS3 (Mindestens zwei Maßnahmen) (z. B. Nutzung Internet der Dinge, Nutzung künstlicher Intelligenz, Aufbau Online-Vertriebskanäle, Nutzung Digitaler Zwilling, digitale Anwendungen zur Verbesserung von Prozessen und Angeboten) | 15 | |
Qualitätsverbessernde Investitionen in der Beherbergung gemäß Anlage 1 Nr. 4 | 15 | |
oder | ||
Einstellung von Forschungs- und Entwicklungspersonal im gewerblichen Bereich (gilt nicht für Beherbergung) | 5 | |
Thematische Spezialisierung nach der Regionalen Innovationsstrategie RIS3 (Es sollen bestehende Stärken der Region genutzt und damit regionale Alleinstellungsmerkmale und Wettbewerbsvorteile herausgearbeitet werden, z. B. in den Bereichen Mobilität, Lebenswissenschaften, Energietechnologien und -systeme, Ernährungswirtschaft, neue Materialien, Produktionstechnik.) (Gilt nicht für Beherbergung) | 5 | |
Nachhaltige Entwicklung | ||
a) Umweltschutz und Energieeffizienz (Für über die Unionsnormen hinausgehende Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Energieeffizienz werden bemessen anhand des Quotienten aus Zusatzinvestitionsausgaben in Bezug auf die Ausgaben der Basisinvestition zusätzliche Punkte vergeben.) | ||
bei Quotient > 0,8 (15 Punkte) | 15 | |
bei Quotient > 0,5 (12 Punkte) | ||
bei Quotient > 0,2 (9 Punkte) | ||
bei Quotient > 0 (6 Punkte) | ||
b) weitere Beiträge zur ökologischen Nachhaltigkeit (z. B. Einführung von Umweltmanagementsystemen, Erlangung von Siegeln/Zertifikaten im Zusammenhang mit der Maßnahme, das Unternehmen hat ein individuelles Energiekonzept/-controlling, Reduktion des Frischwasserverbrauchs, Einrichtung von Anlagen zur Abwasseraufbereitung, Vermeidung von Abfällen, Schutz des guten Zustands von Gewässern, Verbesserung der Wassereffizienz, Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen, Schutz vor Umweltverschmutzung) | 5 | |
Berücksichtigung von Vorförderung (Punktabzug) | - 5 | |
Querschnittsziele | 15 | |
Gleichstellung von Männern und Frauen (z. B. Teilzeitmodelle, Zertifikat Vereinbarkeit Familie und Beruf, mobiles Arbeiten, Betriebskindergarten, Frauen in Führungspositionen) | 5 | |
Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit (Barrierefreie Zugänge, Implementierung von Diversity-Konzepten im Leitbild, Sprachliche Barrierefreiheit, Inklusion von gehandicapten Menschen, Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte) | 5 | |
Gute Arbeit (Tarifbindung, Mitbestimmungsmöglichkeiten über Betriebsräte, Personalentwicklungsmaßnahmen, Gesundheitsfürsorge) | 5 | |
Regionalfachliche Bewertungskomponente | 15 (10 für Beherbergung) | |
Wirkung des Vorhabens auf Wertschöpfungsketten in der Region (z. B. über regionale Zuliefer- und Absatzverflechtungen) | 5 | |
Steigerung der Standortattraktivität | 5 | |
Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Arbeitskräfte (nicht bei Beherbergung) | 5 | |
Gesamtbewertung (Mindestpunktzahl 60) | 115 |
*)
Qualitätskriterien für die Kennzeichnung "Reisen für Alle" unter: www.reisen-fuer-alle.de .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)
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