Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest EFRE")
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest EFRE")

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO 2 -Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest EFRE")

Erl. d. MW v. 31.12.2023 - 35-3232 -
Vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)
- VORIS 77000 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 -
b)
Erl. v. 26.06.2023 (Nds. MBl. S. 502) - VORIS 77000 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Zuwendung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Einzelbetriebliche Investitionsförderung im BeherbergungsgewerbeAnlage 1

Abschnitt 1 Nds. Invest EFRE-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für einzelbetriebliche Investitionen und ergänzende CO 2 -Einsparmaßnahmen. Mit den Investitionen sollen zukunftsfähige Geschäftsmodelle unterstützt, sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze geschaffen und ein nachhaltiger Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden. Damit wird die notwendige Transformation der Unternehmen zu nachhaltigen und klimafreundlichen Geschäftsmodellen beschleunigt.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen:
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.06.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.02.2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1),
der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.06.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO - und
der EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) ( Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 ), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) ( Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 ). Der Einsatz der EFRE-Mittel ist auf das Landesgebiet außerhalb der Regionalfördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur gemäß des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur " (BAnz AT 16.01.2023 B1) in seiner jeweils geltenden Fassung beschränkt.
1.4 Für Zuwendungen im Beherbergungsgewerbe gelten zusätzlich die Regelungen der Anlage 1 .
1.5 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)

Abschnitt 2 Nds. Invest EFRE-Erl II/2023 - Gegenstand der Zuwendung

2.1 Gegenstände der Zuwendung sind Investitionsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Beherbergungsgewerbes nach Artikel 17 AGVO, mit denen neue sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze geschaffen werden, die Zukunftsfähigkeit der Geschäftsmodelle erhöht werden kann und die die niedrigschwelligen Anforderungen an den Innovationsgrad "Neuerung für das Unternehmen" ("new to the firm") oder an den Digitalisierungsgrad einhalten.
2.2 Ergänzend zu Nummer 2.1 sind CO 2 -reduzierende Zusatzinvestitionen erforderlich, die die nicht gebäudebezogene Energieeffizienz gemäß Artikel 38 AGVO erhöhen, der Erzeugung von erneuerbaren Energien gemäß Artikel 41 AGVO dienen oder einen Beitrag zum besonderen Umweltschutz einschließlich der Dekarbonisierung gemäß Artikel 36 AGVO leisten.
2.3 Eine Zuwendung ist nur zulässig bei einer Kombination der Fördergegenstände der Nummern 2.1 und 2.2.
2.4 Von der Zuwendung ausgeschlossen sind:
Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,
Vorhaben, die eine landesinterne Betriebsverlagerung ohne Erweiterungscharakter beinhalten
und
Vorhaben mit einer Vorförderung derselben Betriebsstätte, solange die Verwendungsnachweisprüfung noch nicht abgeschlossen ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)

Abschnitt 3 Nds. Invest EFRE-Erl II/2023 - Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen können bewilligt werden für KMU der gewerblichen Wirtschaft im Haupterwerb, die
a)
wirtschaftlich und dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind,
b)
die Realisierung eines Investitionsvorhabens in Niedersachsen planen und
c)
eine Haupttätigkeit unter Verwendung der Wirtschaftszweig-Klassifizierung des Statistischen Bundesamtes ausüben, die einem Eintrag der in Anlage 2 dargestellten zuwendungsfähigen Bereiche zugeordnet werden kann.
3.2 Maßgeblich für die Einstufung der Unternehmensgröße ist Anhang I der AGVO.
3.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Darüber hinaus darf einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung der Bewilligungsbehörde nicht nachgekommen ist, keine Zuwendung gewährt werden.
3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Zuwendung ausgeschlossen. Von der Zuwendung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)

Abschnitt 4 Nds. Invest EFRE-Erl II/2023 - Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Mit der Antragstellung muss eine Erklärung erbracht werden, dass mit dem Investitionsvorhaben nach Nummer 2.1 das Geschäftsmodell zukunftsfähiger wird durch Erhöhung des Innovationsgrades oder des Digitalisierungsgrades. Für beides gilt die Definition "Neuerung für das Unternehmen" als hinreichend.
4.2 Für Vorhaben nach Nummer 2.2 ist unter Einbeziehung einer/eines sachverständigen Dritten, z. B. Energieberaterin, Energieberater, Bauingenieurin, Bauingenieur oder Architektin, Architekt nachzuweisen, wie und in welchem Umfang betriebliche CO 2 -Einsparungen durch die über den Unionsrahmen hinausgehenden Energieeffizienzgrad oder das über den Unionsrahmen hinausgehende Umweltschutzniveau oder den Einsatz erneuerbarer Energieerzeugungsanlagen realisiert werden.
4.3 Gefördert werden nur Unternehmen, die in der zu fördernden Betriebsstätte die Anzahl der Arbeitsplätze um mindestens 5 % erhöhen (bei neuer Betriebsstätte gilt das Kriterium automatisch als erfüllt, sofern kein Abbau bei anderen bestehenden Betriebsstätten erfolgt) und diese Arbeitsplätze ausschließlich mit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern besetzen, mit denen sie ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen.
4.4 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit Ausführungen zu folgenden Qualitätskriterien erforderlich:
Unternehmensgröße,
geschaffene neue sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze,
Aufbau weitergehender Digitalisierungsprozesse i. S. des Querschnittszieles "digitale Wirtschaft" der regionalen Innovationsstrategie RIS3 (Mindestens zwei Maßnahmen) (z. B. Nutzung Internet der Dinge, Nutzung künstlicher Intelligenz, Aufbau Online-Vertriebskanäle, Nutzung Digitaler Zwillinge, digitale Anwendungen zur Verbesserung bestehender Prozesse und Angebote),
qualitätsverbessernde Investitionen in der Beherbergung gemäß Anlage 1 Nr. 4,
Einstellung von Forschungs- und Entwicklungspersonal (gilt nicht für Beherbergung),
thematische Spezialisierung nach der regionalen Innovationsstrategie RIS3. Es sollen bestehende Stärken der Region genutzt und damit regionale Alleinstellungsmerkmale und Wettbewerbsvorteile herausgearbeitet werden, z. B. in den Bereichen Mobilität, Lebenswissenschaften, Energietechnologien und -systeme, Ernährungswirtschaft, Neue Materialien, Produktionstechnik (gilt nicht für Beherbergung),
Umweltschutz und Energieeffizienz (Für über die Unionsnormen hinausgehende Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Energieeffizienz werden bemessen anhand des Quotienten aus Zusatzinvestitionsausgaben in Bezug auf die Ausgaben der Basisinvestition zusätzliche Punkte vergeben.),
Vorförderung der Betriebsstätte in den letzten zehn Jahren,
Gleichstellung von Männern und Frauen (z. B. Teilzeitmodelle, Zertifikat Vereinbarkeit Familie und Beruf, mobiles Arbeiten, Betriebskindergarten, Frauen in Führungspositionen),
Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit (Barrierefreie Zugänge, Implementierung von Diversity-Konzepten im Leitbild, Sprachliche Barrierefreiheit, Inklusion von gehandicapten Menschen, Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte),
Gute Arbeit (Tarifbindung, Mitbestimmungsmöglichkeiten über Betriebsräte, Personalentwicklungsmaßnahmen, Gesundheitsfürsorge),
Beiträge zur Nachhaltigen Entwicklung (z. B. Einführung von Umweltmanagementsystemen, Erlangung von Siegeln/Zertifikaten im Zusammenhang mit der Maßnahme, das Unternehmen hat ein individuelles Energiekonzept/-controlling, Reduktion des Frischwasserverbrauchs, Einrichtung von Anlagen zur Abwasseraufbereitung, Vermeidung von Abfällen, Schutz des guten Zustands von Gewässern, Verbesserung der Wassereffizienz, Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen, Schutz vor Umweltverschmutzung),
Wirkung des Vorhabens auf Wertschöpfungsketten in der Region (z. B. über regionale Zuliefer- und Absatzverflechtungen),
Steigerung der Standortattraktivität und
Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Arbeitskräfte (nicht bei Beherbergung).
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage 3 ersichtlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)

Abschnitt 5 Nds. Invest EFRE-Erl II/2023 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung der Vorhaben nach Nummer 2.1 beträgt bis zu 20 % für kleine Unternehmen und bis zu 10 % für mittlere Unternehmen der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höchstfördersumme beträgt unter Beachtung von Artikel 4 Abs. 1 Buchst. c AGVO 8 250 000 EUR. Die maximalen Förderintensitäten entsprechen den Vorgaben von Artikel 17 AGVO. Fördervorhaben mit einer Fördersumme unter 20 000 EUR sind nicht zuwendungsfähig (Bagatellgrenze). Die beihilfefähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 17 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 und 4 AGVO.
5.2.1 Zuwendungsfähig sind die Investitionsausgaben für materielle und immaterielle Vermögenswerte. Dazu zählen:
a)
die Anschaffungs- und Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Anlagen, Maschinen),
b)
die Anschaffungs- und Herstellungskosten mobiler Wirtschaftsgüter, die innerhalb des Fördergebietes eingesetzt werden,
c)
die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern in voller Höhe der Kosten des zuwendungsfähigen Gesamtinvestitionsvorhabens. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur zuwendungsfähig, wenn
aa)
diese abschreibungsfähig sind,
bb)
die Investorin, der Investor diese von einer/einem Dritten (nicht von verbundenen
oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu
Marktbedingungen erworben hat,
cc)
diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Zuwendung erhält, genutzt werden und
dd)
sie mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens bilanziert werden.
d)
Gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter; das Risiko der Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss bei der Mietkäuferin, dem Mietkäufer oder der Leasingnehmerin, dem Leasingnehmer liegen:
aa)
Der Mietkauf- oder Leasingvertrag über andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke oder Gebäude muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. In diesem Fall müssen die gemieteten oder geleasten Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei dem Antragsteller aktiviert werden.
bb)
Miet- oder Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben. Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, dass die Vermieterin, der Vermieter oder die Leasinggeberin, der Leasinggeber und der Antragsteller die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschussbetrages übernehmen. Die gesamtschuldnerische Haftung der Vermieterin, des Vermieters oder der Leasinggeberin, des Leasinggebers kann entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Zuwendungsempfänger reduziert werden.
e)
Im Fall der Übernahme einer Betriebsstätte die zuwendungsfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises (vgl. Artikel 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b AGVO). Eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter ist angemessen zu berücksichtigen. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, deren Erwerb zuvor bereits gefördert wurde, sind nicht zuwendungsfähig.
5.2.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
a)
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
b)
die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Pkw, Kombifahrzeuge, Lkw, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
c)
die Anschaffungskosten gebrauchter Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase. Zuwendungsfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und deren Erwerb nicht bereits früher gefördert wurde. Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten ist eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter angemessen zu berücksichtigen,
d)
aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen).
5.3 Für Vorhaben nach Nummer 2.2 wird einmalig ein Zuschuss in Höhe von bis zu
Unternehmensgrößekleinmittel
RegionskategorieÜRSERÜRSER
Nicht gebäudebezogene Energieeffizienzkosten (Artikel 38 AGVO)50 %40 %40 %40 %
Erzeugung von erneuerbaren Energien (Artikel 41 AGVO) 60 %40 %55 %40 %
Umweltschutzbezogene Kosten einschließlich der Dekarbonisierung (Artikel 36 AGVO)60 %40 %50 %40 %
gewährt.
Die Höchstfördersumme beträgt unter Beachtung von Artikel 4 AGVO grundsätzlich 4 000 000 EUR, die maximalen Förderintensitäten entsprechen den Vorgaben der Artikel 36, 38 und 41 AGVO.
5.3.1 Zuwendungsfähig sind die Investitionsmehrausgaben, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Artikel 36 Abs. 4 AGVO) und die Investitionsmehrausgaben, die für die Verbesserung der Energieeffizienz durch nicht gebäudebezogene Maßnahmen erforderlich sind (Artikel 38 Abs. 3 AGVO).
Die zuwendungsfähigen Investitionsmehrausgaben werden gemäß Artikel 36 Abs. 4 Buchst. a und Artikel 38 Abs. 3 Buchst. a AGVO anhand eines Vergleichs mit einer weniger umweltfreundlichen/energieeffizienten Investition, die der üblichen Geschäftspraxis in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder für die betreffende Tätigkeit entspricht und die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, ermittelt. Die Differenz zwischen den Ausgaben der durch die Beihilfe geförderten Investition und den Ausgaben der weniger umweltfreundlichen/energieeffizienten Investition ist zuwendungsfähig.
5.3.2 In den Fällen des Artikels 41 Abs. 6 AGVO sind die gesamten Investitionsausgaben beihilfefähig, die die Anforderungen des jeweiligen Artikels erfüllen.
5.4 Eine nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendung kann mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Eine Kumulierung ist auch mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten zulässig, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität oder der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
5.5 Nicht zuwendungsfähig sind:
Ausgaben für Finanzierungen,
Personalausgaben,
Ausgaben für Grunderwerb,
Umsatzsteuer, die nach dem UStG abziehbar ist,
Eigenleistungen,
in einem Sammelposten zusammengefasste geringwertige Wirtschaftsgüter,
Aufträge, deren Beträge unterhalb von 1 000 EUR liegen.
5.6 Der Bewilligungszeitraum beträgt grundsätzlich 36 Monate. Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.7 Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)

Abschnitt 6 Nds. Invest EFRE-Erl II/2023 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", die "Nachhaltige Entwicklung", "Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", das "Pariser Klimaabkommen", den Grundsatz der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nr. 343/13 zu achten. Sofern die Bewilligungsbehörde Hinweise erhält, dass der Zuwendungsempfänger dem nicht nachkommt, geht die Bewilligungsbehörde diesen Hinweisen nach.
6.4 Bei der Erteilung der Förderfähigkeitsbescheinigung werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt. Diese umfasst die Genehmigung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn.
6.5 Die Bewilligungsbehörde beurteilt die Förderwürdigkeit einer Maßnahme nach den Qualitätskriterien der Nummer 4.4. In diesem Rahmen erfolgt die Beurteilung der regionalfachlichen Bewertungskomponente durch das zuständige ArL.
6.6 Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen [Artikel 4 AGVO], Transparenz [Artikel 5 AGVO], Anreizeffekt [Artikel 6 AGVO], Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten [Artikel 7 AGVO], Kumulierung [Artikel 8 AGVO], Veröffentlichung [Artikel 9 AGVO]) und Kapitel II Artikel 11 und 12 AGVO (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen der Artikel 17, 36, 38 und 41 AGVO.
6.7 Der Zweckbindungszeitraum beträgt für die Investitionsvorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 fünf Jahre. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit der produktiven Investitionen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Darüber hinaus müssen die neu geschaffenen sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätze für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Bei mittleren Unternehmen wird eine tarifgleiche Entlohnung der neuen Arbeitskräfte vorausgesetzt. In der geförderten Betriebsstätte dürfen über den Zweckbindungszeitraum durchschnittlich höchstens 15 % Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer sowie auch durchschnittlich höchstens 15 % Werkvertragsarbeiterinnen oder Werkvertragsarbeiter beschäftigt sein. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)

Abschnitt 7 Nds. Invest EFRE-Erl II/2023 - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Bewilligungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsbehörde ist die NBank, Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) und in dem Kundenportal bereit. Im Antragsformular ist über die Subventionserheblichkeit der von dem Antragsteller gemachten Angaben i. S. von § 264 StGB zu belehren.
Die Bewilligungsbehörde hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Bewilligungsbehörde hält die Zuwendungsempfänger in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr abzurufen (Mittelabruf).
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF+ nachzukommen. Die Bewilligungsbehörde hat vor jeder Auszahlung alle von dem Zuwendungsempfänger erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben und Vergaben vollständig zu prüfen. Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs geprüfte und anerkannte Ausgaben müssen nicht erneut belegt und geprüft werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)

Abschnitt 8 Nds. Invest EFRE-Erl II/2023 - Schlussbestimmungen

8.1 Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 21.06.2023 in Kraft, gleichzeitig tritt der Bezugserlass zu b außer Kraft.
8.2 Dieser Erl. tritt mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
8.3 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 07.06.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47; Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31.12.2026 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieser Richtlinie an die ab dem 01.01.2027 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.
Für Beihilferegelungen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30.06.2027.
8.4 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass diese Richtlinie zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diese Richtlinie rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.5 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach dieser Richtlinie nicht gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Anlage Nds. Invest EFRE-Erl II/2023 - Einzelbetriebliche Investitionsförderung im Beherbergungsgewerbe

1. Ergänzend zu Nummer 4 der Richtlinie gilt:
Investitionen zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben mit dem Ziel der Qualitäts- und Angebotsverbesserung können als Diversifizierungsmaßnahme i. S. von Artikel 17 Abs. 3a AGVO eingestuft werden, wenn
mit ihnen gleichzeitig eine Kapazitätserweiterung verbunden ist,
mit ihnen die ganzjährige Auslastung verbessert werden kann,
durch sie der Charakter der Beherbergungsstätte verändert wird (z. B. Umwandlung in ein Konferenz-, Familien- oder Radhotel) und damit neue Zielgruppen angesprochen werden oder
durch die Maßnahme die Anforderungen für die nächsthöhere Kategorie der Deutschen Hotelklassifizierung/Deutsche Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen/BVCD-DTV-Campingplatz-Klassifizierung erreicht wird.
2. Ergänzend zu Nummer 3.1 der Richtlinie gilt:
Antragsberechtigt sind Beherbergungsbetriebe (ausschließlich Wirtschaftszweignummer 55.1 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige [WZ 2008]), die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Campingplatzbetreiber (Wirtschaftszweignummer 55.3 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige [WZ 2008]), die einen Campingplatz i. S. des § 1 Abs. 1 der CPl-Woch-VO betreiben, sind antragsberechtigt, soweit mindestens zehn Standplätze vorhanden sind und der Nachweis erbracht wird, dass die Standplätze zu mehr als 50 % einem ständig wechselnden Personenkreis zur Verfügung stehen.
Ferienzentren, Appartementhäuser, Boardinghouses o. Ä. sind zuwendungsfähig, sofern umfängliche zusätzliche touristische Dienstleistungen angeboten werden, die direkt mit der Beherbergung zusammenhängen (für eine Förderung mindestens erforderlich: regelmäßige Zimmerreinigung und Wäschewechsel, Verpflegungsangebot [nicht durch Fremdanbieter] in fußläufiger Entfernung).
3. Ergänzend zu Nummer 5.5 der Richtlinie gilt:
Nicht zuwendungsfähig sind:
Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen, die im Rahmen einer angemessenen laufenden Instandhaltung unterblieben sind,
Personalwohnungen, private Wohnräume, Ferienwohnungen sowie Wohnmobil- und Caravanstellplätze außerhalb von Campingplätzen,
Gaststätten, Bars, Diskotheken, Fitnesscenter, Bowling- und Kegelbahnen, Golf- und Tennisanlagen u. Ä., soweit sie nicht Teil eines förderfähigen Beherbergungsbetriebes sind,
Betriebe des Kurwesens (z. B. Kurheime, Sanatorien, Kurkliniken) und
Rationalisierungsmaßnahmen, die zu einem Arbeitsplatzabbau führen.
4. Die im Scoring (Anlage 3) zu bewertenden spezifischen Qualitätskriterien für die Investitionsförderung im Beherbergungsgewerbe sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Für jedes erfüllte Qualitätskriterium können 3,75 Punkte vergeben werden, im Höchstfall können 15 Punkte in die Gesamtbewertung übertragen werden.
KriterienPunktzahl
Qualitätsverbessernde Investitionen und Maßnahmen z. B. durch
Schaffung von einzigartigen (einmaligen) oder neuartigen (den neuesten Erkenntnissen entsprechenden) Angeboten oder Dienstleistungen in der Region, die zu einer Verbesserung der touristischen Dienstleistung/des touristischen Angebots führen
Schaffung neuer touristischer Angebote zur Erschließung neuer Zielgruppen für die Region
Verbesserung der funktionalen und ästhetischen Qualität (nachweisbar z. B. durch DEHOGA-Klassifizierung oder BVCD-DTV-Klassifizierung für Campingplätze)
Berücksichtigung der Qualitätskomponente "Service" (nachweisbar z. B. durch Zertifikat nach der Schulungs- und Qualitätsinitiative "Service Qualität Deutschland" mindestens der Stufe I)
Maßnahmen zur Steigerung der Mitarbeiterkompetenz
Nachweis der Teilnahme an besonderen touristischen Zertifizierungsmaßnahmen (z. B. VIABONO, Ecocamping, WELLNESS-HOTELS-DEUTSCHLAND®, KinderFerienLand Niedersachsen, Kinderhotels Europa, Certified Business Hotels, Certified Serviced Apartment u. a.)
die Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle" *) und den Nachweis der Zertifizierung "Barrierefreiheit geprüft - teilweise barrierefrei"
die Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle" und den Nachweis der Zertifizierung "Barrierefreiheit geprüft - barrierefrei"
Implementierung neuer regionaler oder überregionaler Kooperations- und Vernetzungsmodelle mit anderen Unternehmen und Institutionen
Schaffung ganzheitlicher Angebote entlang der touristischen Servicekette (An- und Abreise, Kultur, Freizeit, Sport etc.) für Zielgruppen mit besonderen Anforderungen
Implementierung individueller Konzepte (z. B. Präventionsangebote aus den Bereichen Bewegung, Ernährung, Entspannung, Lebensführung)
Implementierung einer Innovationskultur im Unternehmen (z. B. Ideenmanagement, Kundenbefragung)
Positivliste
Lfd. Nr.WZ 2008 * CodeWZ 2008 Bezeichnung
110Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (außer 10.1 und 10.71)
211Getränkeherstellung
313Herstellung von Textilien
414Herstellung von Bekleidung
515Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen
616Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)
717Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
818Herstellung von Druckerzeugnissen
920Herstellung von chemischen Erzeugnissen
1021Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
1122Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
1223Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
1324Metallerzeugung und Bearbeitung, soweit nicht nach Artikel 13 Buchst. a i. V. m. Artikel 2 Nr. 43 AGVO ausgeschlossen
1425Herstellung von Metallerzeugnissen (außer 25.4)
1526Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
1627Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
1728Maschinenbau
1829Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
1930Sonstiger Fahrzeugbau (außer 30.4), soweit nicht als Schiffsbau nach Artikel 13 Buchst. a AGVO ausgeschlossen
2031Herstellung von Möbeln
2132Herstellung von sonstigen Waren
2233Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
2338.3Rückgewinnung
2439Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung
2546Großhandel (ohne und Handel mit Kraftfahrzeugen) (außer 46.1)
2652.29.9Erbringung von Dienstleistungen für den Verkehr anderweitig nicht genannt (a. n. g.)
2755Beherbergung
2858.2Verlegen von Software
2959Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen, Kinos, Tonstudios und Verlegen von Musik (außer 59.14)
3062Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
3163Informationsdienstleistungen
3270.1Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben
3371Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung (außer 71.11)
3472Forschung und Entwicklung (FuE), wenn überwiegend FuE-Leistungen für die Wirtschaft erbracht werden
3573Werbung und Marktforschung
3693.2Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und Erholung, soweit sie überwiegend dem Tourismus zugutekommen
Scoring-Modell der Richtlinie "Niedersachsen Invest EFRE"
Qualitätskriterien der Richtlinie "Niedersachsen Invest EFRE"BewertungMaximalpunktzahl
Richtlinienspezifische Kriterien (Mindestpunktzahl 40)70 (75 für Beherbergung)
Unternehmensgröße gemäß EU-Definition
Kleinstunternehmen (15 Punkte)15
Kleine Unternehmen (10 Punkte)
Mittlere Unternehmen (5 Punkte)
Erhöhung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze (Dapl.)
über 40 Dapl. (25 Punkte)25
30 - 40 Dapl. (20 Punkte)
20 - 29 Dapl. (15 Punkte)
10 - 19 Dapl. (10 Punkte)
1 - 9 Dapl. (5 Punkte)
Aufbau weitergehender Digitalisierungsprozesse i. S. des Querschnittsziels "digitale Wirtschaft" der regionalen Innovationsstrategie RIS3 (Mindestens zwei Maßnahmen) (z. B. Nutzung Internet der Dinge, Künstliche Intelligenz, Online-Vertriebskanäle, Digitaler Zwilling, digitale Anwendungen zur Verbesserung von Prozessen und Angeboten) 10
Qualitätsverbessernde Investitionen in der Beherbergung gemäß Anlage 1 Nr. 415
oder
Einstellung von Forschungs- und Entwicklungspersonal im gewerblichen Bereich (gilt nicht für Beherbergung) 5
Thematische Spezialisierung nach der regionalen Innovationsstrategie RIS3 (Es sollen bestehende Stärken der Region genutzt und damit regionale Alleinstellungsmerkmale und Wettbewerbsvorteile herausgearbeitet werden, z. B. in den Bereichen Mobilität, Lebenswissenschaften, Energietechnologien und -systeme, Ernährungswirtschaft, Neue Materialien, Produktionstechnik.) (Gilt nicht für Beherbergung) 5
Umweltschutz und Energieeffizienz (Für über die Unionsnormen hinausgehende Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Energieeffizienz werden bemessen anhand des Quotienten aus Zusatzinvestitionsausgaben in Bezug auf die Ausgaben der Basisinvestition zusätzliche Punkte vergeben.)
bei Quotient > 0,8 (10 Punkte)10
bei Quotient > 0,5 (7,5 Punkte)
bei Quotient > 0,2 (5 Punkte)
bei Quotient > 0 (2,5 Punkte)
Berücksichtigung von Vorförderung (Punktabzug)- 5
Querschnittsziele (Mindestpunktzahl 20)Der Beitrag sollte auf Projektträgerebene erbracht werden30
Gleichstellung von Männern und Frauen (z. B. Teilzeitmodelle, Zertifikat Vereinbarkeit Familie und Beruf, mobiles Arbeiten, Betriebskindergarten, Frauen in Führungspositionen) 5
Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit (Barrierefreie Zugänge, Implementierung von Diversity-Konzepten im Leitbild, Sprachliche Barrierefreiheit, Inklusion von gehandicapten Menschen, Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte) 5
Gute Arbeit (Tarifbindung, Mitbestimmungsmöglichkeiten über Betriebsräte, Personalentwicklungsmaßnahmen, Gesundheitsfürsorge) 5
Beiträge zur ökologischen Nachhaltigkeit *)(z. B. Einführung von Umweltmanagementsystemen, Erlangung von Siegeln/Zertifikaten im Zusammenhang mit der Maßnahme, das Unternehmen hat ein individuelles Energiekonzept/-controlling, Reduktion des Frischwasserverbrauchs, Einrichtung von Anlagen zur Abwasseraufbereitung, Vermeidung von Abfällen, Schutz des guten Zustands von Gewässern, Verbesserung der Wassereffizienz, Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen, Schutz vor Umweltverschmutzung, Grünbedachung, Grünfassaden) 15
Regionalfachliche Bewertungskomponente15 (10 für Beherbergung)
Wirkung des Vorhabens auf Wertschöpfungsketten in der Region (z. B. über regionale Zuliefer- und Absatzverflechtungen) 5
Steigerung der Standortattraktivität5
Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Arbeitskräfte (nicht bei Beherbergung) 5
Gesamtbewertung (Mindestpunktzahl 60)115
*)
Qualitätskriterien für die Kennzeichnung "Reisen für Alle" unter: www.reisen-fuer-alle.de .
*
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008.
*)
Je erfülltem Kriterium können grundsätzlich fünf Punkte vergeben werden. Abweichungen sind im Rahmen der Antragsprüfung begründet zu dokumentieren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)
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