VwG-Statistik
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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)

AV d. MJ v. 28. 11. 2023 (1441/2 - 104. 5)
Vom 28. November 2023 (Nds. Rpfl. 2024 S. 86)
- VORIS 29407 -
- veröffentlicht als Sonderdruck -
Bezug: AV d. MJ v. 2. 11. 2021 (Nds. Rpfl. S. 396)
1.
Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) beschlossen.
2.
Die Anordnung in ihrer geänderten Fassung ist ab dem 1. 1. 2024 anzuwenden.
3.
Den Gerichten wird die Anordnung in ihrer geänderten Fassung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Die pdf-Datei ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen oder Serviceeinheiten zu übernehmen.
4.
Diese AV tritt am 1. 1. 2024 in Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.
Stand: 1. Januar 2024
Amtliche Fassung der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Landesverwaltungen
Inhaltsübersicht§§
Art und Umfang der Erhebung1
Erhebungseinheiten2
Änderung der Geschäftsverteilung3
Erfassung der Verfahren4
Abgabe innerhalb des Gerichts5
Abschluss der Verfahrenserhebung6
Monatserhebung7
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt8
Aufbereitung der statistischen Erhebungen9
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter10
Inkrafttreten11
Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnlage 1
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnlage 2
Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem VerwaltungsgerichtAnlage 3
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem VerwaltungsgerichtAnlage 4
Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem OberverwaltungsgerichtAnlage 5
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem OberverwaltungsgerichtAnlage 6
Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem OberverwaltungsgerichtAnlage 7
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem OberverwaltungsgerichtAnlage 8
Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz/Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem OberverwaltungsgerichtAnlage 9
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz/Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem OberverwaltungsgerichtAnlage 10
Katalog der SachgebietsschlüsselAnlage 11
Monatserhebung über Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnlage 12
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnlage 13
Monatserhebung über Verfahren vor dem OberverwaltungsgerichtAnlage 14
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem OberverwaltungsgerichtAnlage 15
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der GerichteAnlage 16

§ 1 VwG-Statistik - Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten erhoben.
(2) 1 Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die in Abschnitt "Art des Verfahrens" der Anlagen 1, 3 ,5 ,7 und 9 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung). 2 Ausgenommen sind die berufsgerichtlichen Verfahren, für die kein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist.
(3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 12 und 14 zusammenzustellen (Monatserhebung).
(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.

§ 2 VwG-Statistik - Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 16 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) 1 Erhebungseinheiten sind
1.
bei dem Verwaltungsgericht die Kammern,
2.
bei dem Oberverwaltungsgericht die Senate.
2 Außerdem können für Güterichter Erhebungseinheiten gebildet werden.
(3) 1 Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2 Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet
1
soweit keine andere Zahl festgelegt ist,
2
bei der Bearbeitung von Asylverfahren,
3
bei der Bearbeitung von Verfahren über technische Großvorhaben nach § 48 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) .
3 Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4 Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 5 Weitere Zahlen für die Art des Spruchkörpers legt die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige Landesverwaltung durch besondere Anordnung fest. 6 Wenn Länder gemeinsame Gerichte, gemeinsame Spruchkörper oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbart haben, kann die Gerichtsverwaltung einer Erhebungseinheit mehrere Schlüsselzahlen zuteilen.
(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 VwG-Statistik - Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3) erforderlich ist.
(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4 VwG-Statistik - Erfassung der Verfahren

(1) 1 Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2 Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.
(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn
1.
es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
2.
es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
3.
es durch
a)
Beschluss über die Prozesskostenhilfe,
b)
Ruhen,
c)
Aussetzung oder
d)
Unterbrechung
beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung, zum Beispiel Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aufnahme des Verfahrens, fortgesetzt wird,
4.
ein Antrag nach § 80 Absatz 7 VwGO oder ein Antrag auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt wird,
5.
durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 152a VwGO begehrt wird,
6.
es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils ( § 173 VwGO in Verbindung mit § 302 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,
7.
es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen oder nach § 578 ZPO in Verbindung mit § 153 VwGO wiederaufgenommen wird,
8.
in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
9.
es über einen Antrag nach § 124a Absatz 4 VwGO oder § 78 Absatz 4 AsylG nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren weitergeführt wird.
(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn
1.
ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,
2.
ein Antrag, eine Klage, eine Berufung oder eine Beschwerde eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
3.
eine Berufung, eine Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2).
(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln
1.
irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
2.
Änderungen des Sachgebiets,
3.
Änderungen der Art des Verfahrens.
(5) 1 Der Sachgebietsschlüssel der Anlage 11 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2 Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 5 VwG-Statistik - Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) 1 Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2 Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3 Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.
(2) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

§ 6 VwG-Statistik - Abschluss der Verfahrenserhebung

(1) 1 Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist. 2 Dies ist nicht der Fall, solange die Parteien oder die Beteiligten zur Konfliktbeilegung vor den Güterichter verwiesen sind.
(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, das unterschriebene Protokoll, der Vergleich oder das Dokument, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel die letzte Zustimmung nach § 106 Satz 2 VwGO , nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.
(3) 1 Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:
1.
bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag, die Klage, die Beschwerde oder die Berufung (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
a)
mit Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird oder gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde eingereicht worden ist,
b)
mit Ablauf eines Monats nach Erledigung einer innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gegen einen ablehnenden Beschluss eingelegten Beschwerde, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht worden ist,
c)
erst mit Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a oder b genannten Frist anhängig geworden ist,
2.
bei einem widerruflichen Vergleich mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist,
3.
bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO , oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel § 94 VwGO , mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, in den Fällen des § 75 VwGO nach Ablauf der vom Gericht angeordneten Aussetzungszeit, wenn innerhalb dieser Frist
das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
4.
bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 , 244 , 245 ZPO , mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
5.
bei einem Gerichtsbescheid oder einem Beschluss, mit dem berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt werden, mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, im Fall des § 78 Absatz 7 AsylG mit Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt worden ist.
2 In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.
(4) Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt.
(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als zwölf Monate anhängigen Klage- und Berufungsverfahren und die länger als drei Monate anhängigen Eilverfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.

§ 7 VwG-Statistik - Monatserhebung

(1) 1 Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1, 3, 5, 7 und 9 erfassten Verfahren nach Erhebungseinheiten und nach Hauptgruppen des Sachgebietskatalogs
vorzunehmen. 2 Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3 Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.
(2) 1 Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2 Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3 Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.
(3) 1 Außerdem sind die in Abschnitt E der Anlagen 12 und 14 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlagen 13 und 15 zusammenzustellen. 2 Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.
(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.
(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8 VwG-Statistik - Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9 VwG-Statistik - Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der obersten Landesbehörde sowie den Gerichten zur Verfügung.

§ 10 VwG-Statistik - Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter

(1) Die Gerichtsverwaltung und die Vorsitzenden der Kammern oder der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.
(2) 1 Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2 Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 11 VwG-Statistik - Inkrafttreten

1 Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 1983 durchgeführt. 2 Diese Fassung der VwG-Statistik gilt ab 1. Januar 2024.

Anlage 1 VwG-Statistik - Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anlage als pdf

Anlage 2 VwG-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht

I. Allgemeines
Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt I genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten N, O, R bis V und Z erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft.
Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Klägern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.
In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen N 1 und R 1 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.
Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:laufende Nummer des Datensatzes
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:Geschäftsnummer
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Kammer, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Zu E:Tag des Eingangs der Sache
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Bei Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch
1.
Prozesskostenhilfebeschluss oder
2.
Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
Hat das Gericht der Anhörungsrüge ( § 152a VwGO ) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11)
Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 11.
Zu I:Art des Verfahrens
Position I 1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage auszuwählen.
Zu K:Abgabe innerhalb des Gerichts
1.
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt K ist auch zu erfassen, wenn
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
3.
Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 1.5 zu erfassen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu N:Vertretung
Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn ein Beteiligter nur zeitweise vertreten
worden ist.
Zu N 1a:Rechtsanwalt
In dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.
Zu N 1b:sonstiger Bevollmächtigter
In dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der in Position N 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht in diese Position.
Zu O:das Verfahren ist erledigt worden durch
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das Urteil. Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil.
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder
Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht
erfasst.
Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 152a Absatz 4 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "sonstige Erledigungsart" (Position O 7) auszuwählen.
Zu O 1.1:das Verfahren ist erledigt worden durch Urteil, Berufung zugelassen
In dieser Position ist insbesondere ein Urteil in einem Disziplinarverfahren zu erfassen.
Zu O 1.3:das Verfahren ist erledigt worden durch Urteil, Berufung ausgeschlossen nach § 78 Absatz 2 AsylG oder anderen Vorschriften
In dieser Position ist ein Urteil zum Beispiel nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) oder dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) zu erfassen, da in diesen Fällen die Berufung ausgeschlossen ist ( § 34 Satz 1 WPflG , § 339 LAG).
Zu O 3:das Verfahren ist erledigt worden durch Gerichtsbescheid
Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung, im Fall des § 78 Absatz 7 AsylG innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung, mündliche Verhandlung beantragt worden ist. Ist mündliche Verhandlung beantragt worden, ist Position V 1 auszuwählen.
Zu O 4:das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (ohne Nummer 6)
In dieser Position ist auch ein Beschluss nach § 92 Absatz 3 VwGO , nach § 81 AsylG (siehe Erläuterung zu Position O 7) oder in Personalvertretungssachen zu erfassen.
Zu O 5:das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich
In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist
nicht widerrufen worden ist. Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst.
Zu O 6:das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach
1.
Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO ,
2.
Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO , oder
3.
Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 , 244 , 245 ZPO ,
bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiterbetrieben worden ist.
Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund-
oder Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.
Zu O 7:das Verfahren ist erledigt worden durch sonstige Erledigungsart
In dieser Position ist auch die Erledigung nach § 81 AsylG zu erfassen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt ist (siehe Erläuterung zu Position O 4).
Zu P 1.4:Ausgang des Verfahrens - Rücknahme
In dieser Position ist auch die fiktive Rücknahme, zum Beispiel nach § 92 Absatz 2 VwGO , § 81 AsylG , zu erfassen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.
Zu P 1.5:Ausgang des Verfahrens - Verweisung an ein anderes Gericht
Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt K zu erfassen.
Zu P 1.7:Ausgang des Verfahrens - Verbindung mit einer anderen Sache
Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.
Zu P 2.3:Ausgang des Verfahrens - Einstellung/Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens
In dieser Position sind auch die Fälle der Rücknahme des Antrags und der Verweisung an ein anderes Gericht zu erfassen.
Zu Q:Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde
Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist.
In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.
Zu R:der Erledigung ist vorausgegangen
In diesem Abschnitt ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu erfassen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. Position R 2 ist auszuwählen, wenn kein Beweis erhoben worden ist.
Zu S:Tag der Erledigung der Sache
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei einem Prozesskostenhilfebeschluss und einem widerruflichen Vergleich.
Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu T 1:die abschließende Entscheidung hat getroffen der Einzelrichter
In dieser Position sind die Fälle zu erfassen, in denen der Einzelrichter nach § 76 AsylG oder der Vorsitzende oder der Berichterstatter nach § 87a VwGO abschließend entschieden hat.
Zu U:Prozesskostenhilfe
In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Kläger oder Antragsteller und Beklagte oder Antragsgegner zu erfassen.
Bei mehreren Klägern oder Antragstellern und Beklagten oder Antragsgegnern ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 6 und 7).
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen.
Die nachträgliche Änderung ( § 166 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 120a ZPO ) oder die Aufhebung ( § 166 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 ZPO ) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.
Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt U wie bei der erstmaligen Erfassung zu erfassen. Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu Z:Verweisung vor den Güterichter
In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. Hat eine Verweisung nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position Z 2 auszuwählen.
Zu Z 1.1:die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären oder die Klage zurückzunehmen.
Zu Z 1.2:die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären oder die Klage teilweise zurückzunehmen.
Zu Z 1.3:die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Haben die Parteien oder die Beteiligten vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu Z 2:eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.

Anlage 3 VwG-Statistik - Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht

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Anlage 4 VwG-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht

I. Allgemeines
Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt I genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
Die statistische Erfassung für das Eilverfahren ist auch dann vorzunehmen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. Hauptverfahren und Eilverfahren werden dann beide statistisch erfasst. Die Verfahrenserhebung für das Eilverfahren wird unabhängig von der Erledigung des Hauptverfahrens abgeschlossen, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist.
Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten N, O, R bis U und Z erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft.
Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Antragstellern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.
In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen N 1 und R 1 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.
Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragstellern oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:laufende Nummer des Datensatzes
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:Geschäftsnummer
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Kammer, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Zu E:Tag des Eingangs der Sache
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Bei Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
Hat das Gericht der Anhörungsrüge ( § 152a VwGO ) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11)
Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 11.
Zu I:Art des Verfahrens
Werden mehrere Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gleichzeitig anhängig gemacht, ist jeder statistisch zu erfassen.
Zu K:Abgabe innerhalb des Gerichts
1.
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt K ist auch zu erfassen, wenn
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
3.
Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 5 zu erfassen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu N:Vertretung
Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Antragstellern oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Antragstellern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn ein Beteiligter nur zeitweise vertreten
worden ist.
Zu N 1a:Rechtsanwalt
In dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.
Zu N 1b:sonstiger Bevollmächtigter
In dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der in Position N 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht in diese Position.
Zu O:das Verfahren ist erledigt worden durch
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich der Beschluss.
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Eilverfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder
Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht
erfasst.
Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 152a Absatz 4 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "sonstige Erledigungsart" (Position O 4) auszuwählen.
Zu O 1:das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (ohne Nummer 3)
In dieser Position ist auch ein Beschluss nach § 92 Absatz 3 VwGO und § 81 AsylG (siehe Erläuterung zu Position O 4) zu erfassen.
Zu O 2:das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich
In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist
nicht widerrufen worden ist. Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst.
Zu O 3:das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Eilverfahren durch Ruhen, Aussetzung oder
nach Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 , 244 , 245 ZPO , bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiterbetrieben worden ist.
Zu O 4:das Verfahren ist erledigt worden durch sonstige Erledigungsart
In dieser Position ist auch die Erledigung nach § 81 AsylG zu erfassen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt ist (siehe Erläuterung zu Position O 1).
Zu P 4:Ausgang des Verfahrens - Rücknahme
In dieser Position ist auch die fiktive Rücknahme nach § 92 Absatz 2 VwGO , § 81 AsylG , zu erfassen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.
Zu P 5:Ausgang des Verfahrens - Verweisung an ein anderes Gericht
Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt K zu erfassen.
Zu P 7:Ausgang des Verfahrens - Verbindung mit einer anderen Sache
Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.
Zu Q:Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde
Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der den Antrag stellt oder gegen den der Antrag gerichtet ist. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.
Zu R:der Erledigung ist vorausgegangen
In diesem Abschnitt ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu erfassen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. Position R 2 ist auszuwählen, wenn kein Beweis erhoben worden ist.
Zu S:Tag der Erledigung der Sache
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei einem Prozesskostenhilfebeschluss und einem widerruflichen Vergleich.
Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu T 1:die abschließende Entscheidung hat getroffen der Einzelrichter
In dieser Position sind die Fälle zu erfassen, in denen der Einzelrichter nach § 76 AsylG oder der Vorsitzende oder der Berichterstatter nach § 87a VwGO abschließend entschieden hat.
Zu U:Prozesskostenhilfe
In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Antragsteller und Antragsgegner zu erfassen.
Bei mehreren Antragstellern und Antragsgegnern ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 9 und 10).
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen.
Die nachträgliche Änderung ( § 166 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 120a ZPO ) oder die Aufhebung ( § 166 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 ZPO ) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.
Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt U wie bei der erstmaligen Erfassung zu erfassen. Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu Z:Verweisung vor den Güterichter
In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. Hat eine Verweisung nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position Z 2 auszuwählen.
Zu Z 1.1:die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären oder die Klage zurückzunehmen.
Zu Z 1.2:die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären oder die Klage teilweise zurückzunehmen.
Zu Z 1.3:die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Haben die Parteien oder die Beteiligten vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu Z 2:eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.

Anlage 5 VwG-Statistik - Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

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Anlage 6 VwG-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

I. Allgemeines
Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt I genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten N, O, R bis V und Z erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft.
Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Klägern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.
In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen N 1 und R 1sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.
Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel Positionen N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:laufende Nummer des Datensatzes
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:Geschäftsnummer
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer des Senats, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Zu E:Tag des Eingangs der Sache
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Bei Übernahme einer Sache von einem Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch
1.
Prozesskostenhilfebeschluss oder
2.
Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
Hat das Gericht der Anhörungsrüge ( § 152a VwGO ) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11)
Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 11.
Zu I:Art des Verfahrens
Abschnitt I ist auch im Wiederaufnahmeverfahren zu erfassen.
Zu K:Abgabe innerhalb des Gerichts
1.
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt K ist auch zu erfassen, wenn
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
3.
Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 5 zu erfassen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu N:Vertretung
Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn ein Beteiligter nur zeitweise vertreten
worden ist.
Zu N 1a:Rechtsanwalt
In dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.
Zu N 1b:sonstiger Bevollmächtigter
In dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der in Position N 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht in diese Position.
Zu O:das Verfahren ist erledigt worden durch
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das Urteil. Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil.
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder
Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht
erfasst.
Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 152a Absatz 4 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "sonstige Erledigungsart" (Position O 6) auszuwählen.
Zu O 2:das Verfahren ist erledigt worden durch Gerichtsbescheid
Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung mündliche Verhandlung beantragt worden ist. Ist mündliche Verhandlung beantragt worden, ist Position V 1 auszuwählen.
Zu O 3:das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (ohne Nummer 5)
In dieser Position ist auch ein Beschluss nach § 92 Absatz 3 VwGO zu erfassen.
Zu O 4:das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich
In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist
nicht widerrufen worden ist. Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst.
Zu O 5:das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach
1.
Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO ,
2.
Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO , oder
3.
Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 , 244 , 245 ZPO ,
bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiterbetrieben worden ist.
Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund-
oder Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.
Zu P 4:Ausgang des Verfahrens - Rücknahme
In dieser Position ist auch die fiktive Rücknahme nach § 92 Absatz 2 VwGO zu erfassen.
Zu P 5:Ausgang des Verfahrens - Verweisung an ein anderes Gericht
Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt K zu erfassen.
Zu P 7:Ausgang des Verfahrens - Verbindung mit einer anderen Sache
Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.
Zu Q:Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde
Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist.
In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.
Zu R:der Erledigung ist vorausgegangen
In diesem Abschnitt ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu erfassen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. Position R 2 ist auszuwählen, wenn kein Beweis erhoben worden ist.
Zu S:Tag der Erledigung der Sache
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei einem Prozesskostenhilfebeschluss und einem widerruflichen Vergleich.
Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu T 1:die abschließende Entscheidung hat getroffen der Einzelrichter
In dieser Position sind die Fälle zu erfassen, in denen der Vorsitzende oder der Berichterstatter nach § 87a VwGO abschließend entschieden hat.
Zu U:Prozesskostenhilfe
In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Kläger oder Antragsteller und Beklagte oder Antragsgegner zu erfassen.
Bei mehreren Klägern oder Antragstellern und Beklagten oder Antragsgegnern ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 6 und 7).
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen.
Die nachträgliche Änderung ( § 166 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 120a ZPO ) oder die Aufhebung ( § 166 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 ZPO ) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.
Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt U wie bei der erstmaligen Erfassung zu erfassen. Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu Z:Verweisung vor den Güterichter
In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. Hat eine Verweisung nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position Z 2 auszuwählen.
Zu Z 1.1: die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären oder die Klage zurückzunehmen.
Zu Z 1.2:die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären oder die Klage teilweise zurückzunehmen.
Zu Z 1.3:die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Haben die Parteien oder die Beteiligten vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu Z 2:eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.

Anlage 7 VwG-Statistik - Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

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Anlage 8 VwG-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

I. Allgemeines
Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt I genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O, R bis T und Z erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft.
Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Berufungsklägern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.
In dem mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitt M und den Positionen N 1 und R 1 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.
Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:laufende Nummer des Datensatzes
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:Geschäftsnummer
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer des Senats, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Zu E:Tag des Eingangs der Sache
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Berufung oder der Antrag bei dem Berufungsgericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Bei Übernahme einer Sache von einem Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch
1.
Prozesskostenhilfebeschluss oder
2.
Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
Wird im Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung diese zugelassen, ist als Tag des Eingangs der Berufung der Tag des Beschlusses zu erfassen. Hat das Gericht der Anhörungsrüge ( § 152a VwGO ) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. Bei Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11)
Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 11.
Zu G:Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz
Die Schlüsselzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus Anlage 16.
Zu H:Art der angefochtenen Entscheidung
Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist als angefochtene Entscheidung die auszuwählen, die mit der späteren Berufung oder Beschwerde zur Hauptsache angefochten werden soll.
Zu I 5:Beschwerde gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Disziplinarverfahren
In dieser Position ist auch eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu erfassen, durch den über eine Disziplinarklage entschieden worden ist, zum Beispiel nach § 67 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) .
Zu K:Abgabe innerhalb des Gerichts
1.
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt K ist auch zu erfassen, wenn
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
3.
Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 7 zu erfassen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu L:Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz
Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
Zu M:Rechtsmittelführer/ -gegner
Bei mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern, die verschiedenen Gruppen angehören, sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen zu erfassen. Gehören mehrere Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner zur selben Gruppe, ist die zutreffende Position zu erfassen. Beteiligte in Personalvertretungssachen gelten als Rechtsmittelgegner. Maßgeblich sind die Beteiligtenangaben zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses in der Instanz. Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses können nur Rechtsmittel einlegen, gegen beide kann jedoch kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Zu N:Vertretung
Beteiligte in Personalvertretungssachen gelten als Rechtsmittelgegner. Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Rechtsmittelführern, Antragstellern, Rechtsmittelgegnern oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Rechtsmittelführern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn ein Beteiligter nur zeitweise vertreten
worden ist.
Zu N 1a:Rechtsanwalt
In dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.
Zu N 1b:sonstiger Bevollmächtigter
In dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der in Position N 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht in diese Position.
Zu O:das Verfahren ist erledigt worden durch
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das Urteil. Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil.
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder
Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht
erfasst.
Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 152a Absatz 4 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "sonstige Erledigungsart" (Position O 6) auszuwählen.
Zu O 1.3:das Verfahren ist erledigt worden durch Urteil, kein Rechtsmittel möglich
Diese Position kommt in Disziplinarsachen in Betracht.
Zu O 3:das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (ohne Nummer 5)
In dieser Position ist auch ein Beschluss nach § 126 Absatz 2 und 3 VwGO oder § 81 AsylG (siehe Erläuterung zu Position O 6) zu erfassen.
Zu O 4:das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich
In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist
nicht widerrufen worden ist. Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst.
Zu O 5:das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach
1.
Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO ,
2.
Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO , oder
3.
Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 , 244 , 245 ZPO ,
bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiterbetrieben worden ist.
Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund-
oder Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.
Zu O 6:das Verfahren ist erledigt worden durch sonstige Erledigungsart
In dieser Position ist auch die Erledigung nach § 81 AsylG zu erfassen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt ist (siehe Erläuterung zu Position O 3).
Zu P 1.5:Ausgang des Verfahrens - Rücknahme des Rechtsmittels
In dieser Position ist auch die fiktive Rücknahme nach § 126 Absatz 2 VwGO zu erfassen.
Zu P 1.6:Ausgang des Verfahrens - Rücknahme der Klage/des Antrags
In dieser Position ist auch die fiktive Rücknahme nach § 92 Absatz 2 VwGO , § 81 AsylG zu erfassen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.
Zu P 1.7:Ausgang des Verfahrens - Zurückverweisung/Verweisung an ein anderes Gericht
Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt K zu erfassen.
Zu P 1.9:Ausgang des Verfahrens - Verbindung mit einer anderen Sache
Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.
Zu P 2.3:Ausgang des Verfahrens - Einstellung/Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens
In dieser Position sind auch die Fälle der Rücknahme des Antrags oder der Beschwerde, der Verwerfung der Beschwerde, der Zurückweisung oder Verweisung an ein anderes Gericht zu erfassen. Auch die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist in dieser Position zu erfassen.
Zu Q:Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde
Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist.
In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.
Zu R:der Erledigung ist vorausgegangen
In diesem Abschnitt ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu erfassen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. Position R 2 ist auszuwählen, wenn kein Beweis erhoben worden ist.
Zu S:Tag der Erledigung der Sache
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei einem Prozesskostenhilfebeschluss und einem widerruflichen Vergleich.
Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu T 1:die abschließende Entscheidung hat getroffen der Einzelrichter
In dieser Position sind die Fälle zu erfassen, in denen der Vorsitzende oder der Berichterstatter entweder im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 87a Absatz 2 , 3 VwGO oder kraft Gesetzes nach § 87a Absatz 1 , 3 VwGO abschließend entschieden hat.
Zu U:Prozesskostenhilfe
In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner zu erfassen. Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen.
Bei mehreren Rechtsmittelführern und Rechtsmittelgegnern ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 6 und 7).
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen.
Die nachträgliche Änderung ( § 166 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 120a ZPO ) oder die Aufhebung ( § 166 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 ZPO ) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.
Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt U wie bei der erstmaligen Erfassung zu erfassen. Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu Z:Verweisung vor den Güterichter
In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. Hat eine Verweisung nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position Z 2 auszuwählen.
Zu Z 1.1:die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären oder die Klage zurückzunehmen.
Zu Z 1.2:die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären oder die Klage teilweise zurückzunehmen.
Zu Z 1.3:die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Haben die Parteien oder die Beteiligten vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu Z 2:eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.

Anlage 9 VwG-Statistik - Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz/Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht

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Anlage 10 VwG-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz/Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht

I. Allgemeines
Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt I genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.
beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J, W und X,
2.
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
Die statistische Erfassung für das Eilverfahren ist auch dann vorzunehmen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. Hauptverfahren und Eilverfahren werden dann beide statistisch erfasst. Die Verfahrenserhebung für das Eilverfahren wird unabhängig von der Erledigung des Hauptverfahrens abgeschlossen, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist.
Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O, R bis T und Z erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft.
Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Antragsgegnern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.
In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen N 1 und R 1 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.
Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragstellern, Antragsgegnern, Beschwerdeführern oder Beschwerdegegnern zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:laufende Nummer des Datensatzes
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:Geschäftsnummer
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer des Senats, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Zu E:Tag des Eingangs der Sache
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Beschwerde oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Bei Übernahme einer Sache von einem Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
Hat das Gericht der Anhörungsrüge ( § 152a VwGO ) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 11)
Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 11.
Zu G:Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz
Dieser Abschnitt ist nur zu erfassen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eilverfahren handelt. Die Schlüsselzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus Anlage 16.
Zu I:Art des Verfahrens
Werden mehrere Beschwerden gegen Entscheidungen nach §§ 80 , 80a , 123 VwGO und Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz gleichzeitig anhängig, sind sämtliche statistisch zu erfassen.
Zu W:Art der Hauptsache
Position W 1 ist auszuwählen, wenn sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf eine erstinstanzliche Klage oder Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht bezieht. Dies gilt unabhängig davon, ob die erstinstanzliche Klage oder das Normenkontrollverfahren bereits anhängig ist oder nicht. Position W 2 ist auszuwählen, wenn sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in einem Berufungsverfahren bezieht.
Zu K:Abgabe innerhalb des Gerichts
1.
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.
In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.
2.
Abschnitt K ist auch zu erfassen, wenn
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
b)
sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
c)
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
3.
Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 5 zu erfassen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu L:Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz
Dieser Abschnitt ist nur zu erfassen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eilverfahren handelt. Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
Zu N:Vertretung
Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Antragstellern, Beschwerdeführern, Antragsgegnern oder Beschwerdegegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Antragstellern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn ein Beteiligter nur zeitweise vertreten
worden ist.
Zu N 1a:Rechtsanwalt
In dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.
Zu N 1b:sonstiger Bevollmächtigter
In dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der in Position N 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht in diese Position.
Zu O:das Verfahren ist erledigt worden durch
Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Beschwerdeverfahren oder das Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich der Beschluss.
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Beschwerdeverfahrens oder des Eilverfahrens,
zum Beispiel Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht
erfasst.
Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 152a Absatz 4 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "sonstige Erledigungsart" (Position O 4) auszuwählen.
Zu O 1:das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (ohne Nummer 3)
In dieser Position ist auch ein Beschluss nach § 92 Absatz 3 VwGO zu erfassen.
Zu O 2:das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich
In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist
nicht widerrufen worden ist. Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst.
Zu O 3:das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Beschwerde- oder das Eilverfahren durch
Ruhen, Aussetzung oder nach Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 , 244 , 245 ZPO , bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiterbetrieben worden ist.
Zu P 4:Ausgang des Verfahrens - Rücknahme der Beschwerde/des Antrags
In dieser Position ist auch die fiktive Rücknahme nach § 92 Absatz 2 VwGO zu erfassen.
Zu P 5:Ausgang des Verfahrens - Zurückverweisung/Verweisung an ein anderes Gericht
Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt K zu erfassen.
Zu P 7:Ausgang des Verfahrens - Verbindung mit einer anderen Sache
Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.
Zu Q:Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde
Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist.
In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.
Zu R:der Erledigung ist vorausgegangen
In diesem Abschnitt ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu erfassen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. Position R 2 ist auszuwählen, wenn kein Beweis erhoben worden ist.
Zu S:Tag der Erledigung der Sache
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei einem Prozesskostenhilfebeschluss und einem widerruflichen Vergleich.
Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu T 1:die abschließende Entscheidung hat getroffen der Einzelrichter
In dieser Position sind die Fälle zu erfassen, in denen der Vorsitzende oder der Berichterstatter entweder im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 87a Absatz 2 , 3 VwGO oder kraft Gesetzes nach § 87a Absatz 1 , 3 VwGO abschließend entschieden hat.
Zu U:Prozesskostenhilfe
In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Beschwerdeführer oder Antragsteller und Beschwerdegegner oder Antragsgegner zu erfassen. Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. Anschlussbeschwerden sind nicht einzubeziehen.
Bei mehreren Beschwerdeführern oder Antragstellern und Beschwerdegegnern oder Antragsgegnern ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 9 und 10).
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen.
Die nachträgliche Änderung ( § 166 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 120a ZPO ) oder die Aufhebung ( § 166 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 ZPO ) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.
Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt U wie bei der erstmaligen Erfassung zu erfassen. Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu Z:Verweisung vor den Güterichter
In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. Hat eine Verweisung nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position Z 2 auszuwählen.
Zu Z 1.1:die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären oder die Klage zurückzunehmen.
Zu Z 1.2:die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären oder die Klage teilweise zurückzunehmen.
Zu Z 1.3:die Parteien oder die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Haben die Parteien oder die Beteiligten vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.
Zu Z 2:eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden
Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien oder die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.

Anlage 11 VwG-Statistik - Katalog der Sachgebietsschlüssel

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Anlage 12 VwG-Statistik - Monatserhebung über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

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Anlage 13 VwG-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren
Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Wird ein in Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Ruhens, Aussetzung oder Unterbrechung beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 entsprechend. Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.
Zu E a:Kostensachen
In dieser Position sind ausschließlich zu erfassen
1.
Erinnerungen gegen den Kostenansatz ( § 66 GKG ), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ( § 21 Absatz 2 Satz 1 GKG ) begehrt wird,
2.
Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ( § 165 VwGO ),
3.
Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung eines Prozessvertreters ( § 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 165 VwGO ),
4.
Erinnerungen nach § 56 RVG gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten nach § 166 Absatz 1 Satz 2 VwGO aus der Landeskasse.
Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden
sind. Gerichtliche Entscheidungen nach § 166 Absatz 6 VwGO sind nicht zu erfassen.
Zu E b:sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens
In dieser Position sind zum Beispiel Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren, zum Beispiel die Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren, zu erfassen. Nicht zu erfassen ist die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter.
Zu E c:Vollstreckungsverfahren
In dieser Position sind Vollstreckungssachen zu erfassen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist, nicht jedoch die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage.
Zu E d:Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter
In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.

Anlage 14 VwG-Statistik - Monatserhebung über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

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Anlage 15 VwG-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.
Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren
Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Wird ein in Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Ruhens, Aussetzung oder Unterbrechung beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 entsprechend. Ein Entschädigungsverfahren, das beendet gewesen ist, weil mit Ablauf von sechs Monaten nach der Aufforderungsverfügung die Zahlungsanzeige für den Prozesskostenvorschuss nicht eingegangen ist, ist bei Fortsetzung nach Ablauf dieser Frist neu zu erfassen. Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.
Zu E a:Kostensachen
In dieser Position sind ausschließlich zu erfassen
1.
Erinnerungen gegen den Kostenansatz ( § 66 GKG ), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ( § 21 Absatz 2 Satz 1 GKG ) begehrt wird,
2.
Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ( § 165 VwGO ),
3.
Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung eines Prozessvertreters ( § 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 165 VwGO ),
4.
Erinnerungen nach § 56 RVG gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten nach § 166 Absatz 1 Satz 2 VwGO aus der Landeskasse.
Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden
sind. Gerichtliche Entscheidungen nach § 166 Absatz 6 VwGO sind nicht zu erfassen.
Zu E b:sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens
In dieser Position sind zum Beispiel Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren, zum Beispiel die Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren, Entbindung ehrenamtlicher Richter von ihrem Amt, Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, Zwischenverfahren nach § 99 Absatz 2 VwGO oder Vollstreckungssachen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist, zu erfassen, nicht jedoch die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage.
Zu E f:Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter
In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.

Anlage 16 VwG-Statistik - Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:
Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim5000
Verwaltungsgericht Freiburg im Breisgau5100
Verwaltungsgericht Karlsruhe5200
Verwaltungsgericht Sigmaringen5300
Verwaltungsgericht Stuttgart5400
Bayern
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof in München1000
Verwaltungsgericht Ansbach1100
Verwaltungsgericht Augsburg1200
Verwaltungsgericht Bayreuth1300
Verwaltungsgericht München1400
Verwaltungsgericht Regensburg1500
Verwaltungsgericht Würzburg1600
Berlin
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Berlin3000
Verwaltungsgericht Berlin3100
Brandenburg
Oberverwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Cottbus3200
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)3300
Verwaltungsgericht Potsdam3400
Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen8000
Verwaltungsgericht Bremen8100
Hamburg
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht3000
Verwaltungsgericht Hamburg3100
Hessen
Hessischer Verwaltungsgerichtshof in Kassel6000
Verwaltungsgericht Darmstadt6100
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main6200
Verwaltungsgericht Gießen6400
Verwaltungsgericht Kassel6600
Verwaltungsgericht Wiesbaden6900
Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht für das Land
Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald6000
Verwaltungsgericht Greifswald6100
Verwaltungsgericht Schwerin6200
Niedersachsen
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht in Lüneburg5000
Verwaltungsgericht Braunschweig5100
Verwaltungsgericht Hannover5200
Verwaltungsgericht Stade5400
Verwaltungsgericht Lüneburg5500
Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg)5600
Verwaltungsgericht Osnabrück5700
Verwaltungsgericht Göttingen5800
Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in Münster4000
Verwaltungsgericht Aachen4100
Verwaltungsgericht Arnsberg4200
Verwaltungsgericht Düsseldorf4300
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen4400
Verwaltungsgericht Köln4500
Verwaltungsgericht Minden4600
Verwaltungsgericht Münster4700
Rheinland-Pfalz
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz5000
Verwaltungsgericht Koblenz5100
Verwaltungsgericht Mainz5300
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße5200
Verwaltungsgericht Trier5400
Saarland
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis3000
Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis3100
Sachsen
Sächsisches Oberverwaltungsgericht in Bautzen5000
Verwaltungsgericht Chemnitz5100
Verwaltungsgericht Dresden5200
Verwaltungsgericht Leipzig5300
Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt in Magdeburg5000
Verwaltungsgericht Halle5100
Verwaltungsgericht Magdeburg5200
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht in Schleswig6000
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht in Schleswig6100
Thüringen
Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar2000
Verwaltungsgericht Weimar2100
Verwaltungsgericht Gera2200
Verwaltungsgericht Meiningen2300
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