Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Naturnahen Entwicklung der Oberflächengewässer - NEOG
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Naturnahen Entwicklung der Oberflächengewässer - NEOG
RdErl. d. MU v. 6. 9. 2023 - 24-62629/2100-0023 -
Vom 6. September 2023 (Nds. MBl. S. 671)
Geändert durch RdErl. vom 5. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 390)
- VORIS 28200 -
Bezug: RdErl. d. ML v. 2. 5. 2023 (Nds. MBl. S. 365) - VORIS 64100 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Begünstigte | 3 |
Fördervoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 6. September 2023 (Nds. MBl. S. 671)
Abschnitt 1 NEOG-FördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der VV/VV-Gk zu § 44 LHO und, sofern EU Mittel eingesetzt werden, auf der Basis der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35; Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/813 der Kommission vom 8. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU Zuwendungen für Vorhaben der naturnahen Gewässerentwicklung zum Schutz und zur Verbesserung des Zustands der Oberflächengewässer und Meere.
1.2 Zweck der Zuwendungen ist die landesweite Förderung von Vorhaben zum Schutz und zur naturnahen Entwicklung der Gewässer sowie des Gewässerumfelds, zur Minderung von Stoffeinträgen in die Gewässer, zur Verbesserung des Schadstoffrückhalts, zur Gewässersanierung sowie -restaurierung, sowie zur Förderung ihrer Funktion im landesweiten Biotopverbund.
Hiermit sollen insbesondere die Inhalte und Ziele der
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. 10. 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), (EU-Wasserrahmenrichtlinie - im Folgenden: EU-WRRL -),
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 6. 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. EU Nr. L 164 S. 19), geändert durch Richtlinie (EU) 2017/845 der Kommission vom 17. 5. 2017 (ABl. EU Nr. L 125 S. 27) (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie - im Folgenden: EU-MSRL -)
in den jeweils geltenden Fassungen umgesetzt werden.
Die Gewährung der Zuwendung mit ELER-Mitteln erfolgt gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach dem Förderkonzept KLARA (Klima, Landwirtschaft, Artenvielfalt und Regionale Akteur:innen) in der Förderperiode 2023-2027 (ANBest-ELER KLARA) - Bezugserlass - in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet Niedersachsens.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 6. September 2023 (Nds. MBl. S. 671)
Abschnitt 2 NEOG-FördRdErl - Gegenstand der Förderung
2.1 Folgende nicht-produktive investive Vorhaben sind Gegenstand der Förderung:
2.1.1 Gefördert werden in der Fließgewässerentwicklung
2.1.1.1 naturnahe Umgestaltungen im Gewässer-, Böschungs- und Talauenbereich,
2.1.1.2 Anlage von Gewässerentwicklungskorridoren, Gewässerrandstreifen sowie Schutzpflanzungen als Beitrag zur Schaffung von Retentionsraum, zur Verbesserung des Wasserhaushalts, zur Schaffung von auentypischen Elementen oder zur Verminderung von Stoffeinträgen,
2.1.1.3 Beseitigung und Umgestaltung ökologisch wirksamer Barrieren.
2.1.2 Gefördert werden in der Seenentwicklung
2.1.2.1 naturnahe Seenentwicklung durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen und Überflutungsbereichen sowie Anlage und Gestaltung von Randstreifen und Schutzpflanzungen (z. B. Habitatmaßnahmen, Anlage naturnaher Strukturen, Maßnahmen zur Nahrungsnetzsteuerung),
2.1.2.2 Reduzierung von Stoffeinträgen aus Punktquellen und diffusen Quellen im Zulauf (z. B. Zulaufverlegung, Anlage von Sedimentationsbecken, Retentionsbodenfiltern oder Schilfpoldern, Phosphoreliminationsanlagen),
2.1.2.3 ergänzende Maßnahmen als Beiträge zur nachhaltigen Sanierung von Stillgewässern durch z. B. Sedimententnahme, Sedimentbehandlung oder technische Vorhaben wie Tiefenwasserableitung, Tiefenwasserbelüftung, Phosphat-Fällung,
2.1.2.4 Verbesserung der Wasserretention (z. B. naturnahes Wasserstandsmanagement, Schaffung von Überflutungsbereichen).
2.1.3 Gefördert werden in der Entwicklung der Übergangs- und Küstengewässer
2.1.3.1 Herstellung von naturnahen Habitaten in Übergangs- und Küstengewässern, insbesondere Seegrasregeneration, sowie der Durchgängigkeit,
2.1.3.2 Wiederherstellung einer naturnahen Tidedynamik (z. B. Herstellung von Tidepoldern),
2.1.3.3 Verringerung des Nährstoffeintrags in die Küstengewässer,
2.1.3.4 Wiederherstellung einer naturnahen Sedimentdynamik der Übergangsgewässer.
2.1.4 Gefördert werden sonstige i. S. des Zuwendungszwecks erforderliche Ausgaben, die im sachlichen Zusammenhang mit den nicht-produktiven investiven Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 stehen, wie
a)
Planungen, insbesondere nach den Leistungsbildern der HOAI sowie ergänzende Studien, Untersuchungen u. Ä.,
b)
konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen,
c)
begleitende und nachfolgende Kontrolluntersuchungen einschließlich begleitender Qualitätssicherungsvorhaben,
d)
Umsetzung erforderlicher Anpassungs- und Verbesserungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung vorheriger Vorhaben,
e)
Zweckforschungen (Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen) und Einzelfalluntersuchungen
(Datenerhebungen, Beweissicherungen),
f)
Erwerb von Grundstücken einschließlich der notwendigen Nebenkosten wie z. B. Grunderwerbssteuer sowie Entschädigungs- oder Ablösezahlungen an Eigentümerinnen, Eigentümer, Inhaberinnen und Inhaber von bestehenden Rechten,
g)
Erwerb neuer Maschinen, Geräte und Anlagen,
h)
projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit und projektbezogene Umweltbildung, soweit sie der Umsetzung der EU-WRRL oder EU-MSRL dienen,
i)
Erprobung innovativer Verfahren (entsprechend dem Stand der Technik gemäß § 3 Nr. 11 WHG ) mit bereits erbrachtem Wirkungsnachweis in vergleichbaren Gewässern,
j)
externes Projektmanagement zur ziel- und handlungsorientierten Durchführung der investiven Vorhaben.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben
zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht, z. B. verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen; nicht ausgeschlossen sind darüberhinausgehende ergänzende oder freiwillige Vorhaben,
für die bereits eine Förderung aus anderen Finanzierungsquellen erfolgt (Ausschluss der Doppelfinanzierung).
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Abschnitt 3 NEOG-FördRdErl - Begünstigte
Begünstigte sind
juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und deren Zusammenschlüsse,
natürliche Personen und
Personengesellschaften.
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Abschnitt 4 NEOG-FördRdErl - Fördervoraussetzungen
4.1 Die Anforderungen der Wasserwirtschaft, des Umweltschutzes sowie von Naturschutz und Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. Dabei sind die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, insbesondere gewässerökologischer Ziele, entsprechend den Vorgaben gemäß den §§ 45 h , 82 und 83 WHG ("Maßnahmenprogramm" und "Bewirtschaftungsplan") zu beachten.
4.2 Das Vorhaben muss der Verbesserung oder Erhaltung der ökologischen Qualitätskomponenten oder der Verbesserung oder Erhaltung des chemischen Zustands nach der EU-WRRL oder EU-MSRL dienen.
4.3 Das Vorhaben wird in Niedersachsen umgesetzt.
4.4 Bei der geförderten Investition handelt es sich um eine gemeinnützige und/oder im öffentlichen Interesse stehende Investition zur Verbesserung des Umwelt- und Gewässerschutzes. Mit dem Vorhaben ist keine unmittelbare wirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten verbunden und es werden keine Einkünfte erzielt.
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Abschnitt 5 NEOG-FördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt und beträgt maximal 5 000 000 EUR je Vorhaben.
5.2 Sofern es sich bei den Begünstigten um Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse handelt, wird die Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.3 Die Zuwendung beträgt bei Anteilfinanzierung 95 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 5 000 000 EUR je Vorhaben.
5.4 Finanzielle Beteiligungen Dritter können den Eigenanteil von Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüssen ergänzen oder ersetzen.
5.5 Förderfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.
5.6 Sofern die Umsatzsteuer bei EU-kofinanzierten Vorhaben aus ELER-Mitteln nicht förderfähig ist, wird diese aus Landesmitteln finanziert. Voraussetzung ist jeweils, dass die Begünstigten nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
5.7 Abweichend von VV/VV-Gk Nr. 7.2 zu § 44 LHO gilt für EU-kofinanzierte Vorhaben das Ausgabenerstattungsprinzip.
5.8 Vorhaben von Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüssen werden abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO bereits mit einer Höhe der Zuwendung von mindestens 10 000 EUR zum Zeitpunkt der Bewilligung gefördert.
5.9 Für EU-kofinanzierte Vorhaben gilt ein Mindestschwellenwert der förderfähigen Ausgaben von 50 000 EUR zum Zeitpunkt der Bewilligung.
5.10 Grunderwerb als alleiniger Bestandteil eines Vorhabens ist bei einer Förderung mit ELER-Mitteln nicht zulässig.
5.11 Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen werden als Vollfinanzierung durchgeführt.
5.12 Nicht förderfähig sind
Personal- und Verwaltungsausgaben von Begünstigten,
Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung,
Ausgaben für den Kauf gebrauchter Maschinen, Geräte und Anlagen,
Abschreibungen,
Schuldzinsen,
Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren, Buchführungskosten,
Erbabfindungen,
Rabatte, Boni, Gutschriften und Skonti,
Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung,
Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,
Ausgaben für Zusammenarbeit und Kooperationen (Reisekosten etc.).
5.13 Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie dürfen keine Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) darstellen.
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Abschnitt 6 NEOG-FördRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-P/ANBest-Gk sind bei Förderung ausschließlich mit Landesmitteln und die ANBest-ELER KLARA - Bezugserlass - bei Förderung mit ELER-Mitteln grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Die Nebenbestimmungen des Bezugserlasses ersetzen bei Förderung mit ELER-Mitteln die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-P/ANBest-Gk oder des Bezugserlasses sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Die Begünstigten sind verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Vorhaben durch die Bewilligungsbehörde und den LRH zuzulassen und deren Beauftragten sowie den Beauftragten der EU und des Landes auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, zum Zweck der Evaluierung der jeweiligen Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie für Vor-Ort-Kontrollen ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen. Diese Pflicht ist auch auf ggf. beauftragte Dienstleister zu übertragen.
6.3 Die geförderten
Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen müssen, abweichend von Nummer 4.2 des Bezugserlasses, ab Fertigstellung bis zum Ablauf des 25. Kalenderjahres,
technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte müssen, abweichend von VV/VV-Gk Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO , ab Lieferung bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres
nach der Schlusszahlung für das Vorhaben dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Innerhalb dieser Zweckbindungsfristen dürfen sie weder veräußert noch zweckwidrig verwendet werden.
Gehen während des Zweckbindungszeitraums Anlagen oder einzelne Teile, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Trägerinnen oder Träger über, so muss die/der Begünstigte selbst oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer Gewalt, die entsprechend für die Verpflichtung erhaltene Zuwendung anteilig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin oder dem Übernehmer nicht eingehalten werden.
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Abschnitt 7 NEOG-FördRdErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Antragsannahme, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie bei Förderung mit ELER-Mitteln der Bezugserlass soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist der NLWKN.
Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung, den Auszahlungsantrag und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nlwkn.niedersachsen.de ) bereit.
Der NLWKN nimmt in einer anderen Organisationseinheit auch die Aufgaben der fachlich zuständigen technischen staatlichen Dienststelle nach VV/VV-Gk Nr. 6.1 zu § 44 LHO wahr.
7.3 Das MU legt im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde Fristen für Antragsverfahren fest. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsbehörde. Ein Förderantrag ist rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsbehörde bis zum Ablauf der Antragsfrist formgerecht (d. h. der Schriftform genügend) zugegangen ist. Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig, soweit ein Zugang eröffnet ist.
7.4 Förderanträge sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks an den NLWKN zu richten. Dem Antrag auf Zuwendung muss u. a. eine Erläuterung des Vorhabens beigefügt sein, die Angaben über den Zustand der Umwelt bei Antragstellung und eine Abschätzung der durch die vorgesehenen Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen, naturschutzfachlichen, landwirtschaftlichen und ggf. sonstigen Belange enthält.
7.5 Soweit dies für die ordnungsgemäße Antragstellung nach Nummer 7.4 erforderlich ist, sind Gutachten, vergleichende Untersuchungen über die angestrebten Auswirkungen sowie Bewirtschaftungspläne o. Ä. ergänzend heranzuziehen.
7.6 Die Auswahl der Fördervorhaben erfolgt nach fachlichen Prioritäten.
7.7 Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes tritt das Zuweisungsschreiben an die Stelle des Bewilligungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei entsprechend angewendet.
7.8 Die Zuwendungen für mit ELER-Mitteln kofinanzierte Vorhaben dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die förderfähigen Ausgaben von den Begünstigten getätigt oder erbracht, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft sind (Ausgabenerstattungsprinzip).
7.9 Im Fall der Förderung bis zu einer Höhe der Zuwendung für ausschließlich mit Landesmitteln finanzierte Vorhaben von weniger als 25 000 EUR wird ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.6 ANBest-P i. V. m. VV Nr. 13 zu § 44 LHO zugelassen. Diese Ausnahme gilt nicht in Verbindung mit Grunderwerb.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 6. September 2023 (Nds. MBl. S. 671)
Abschnitt 8 NEOG-FördRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 6. 9. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 6. September 2023 (Nds. MBl. S. 671)
An den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Nachrichtlich An den Wasserverbandstag die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
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