Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände nach § 67 Abs. 2 NWG zu den vom Land zu unterhaltenden Gewässern zweiter Ordnung
DE - Landesrecht Niedersachsen

Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände nach § 67 Abs. 2 NWG zu den vom Land zu unterhaltenden Gewässern zweiter Ordnung

Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände nach § 67 Abs. 2 NWG zu den vom Land zu unterhaltenden Gewässern zweiter Ordnung

RdErl. d. MU v. 9.11.2022 - 21-62003/00-0021 -
Vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1629)
- VORIS 28200 -
Bezug: RdErl. v. 1.9.2016 (Nds. MBl. S. 997) - VORIS 28200 -

Abschnitt 1 GewZweiKostBRdErl

Für die Unterhaltung der in der Anlage zu § 67 Abs. 2 NWG aufgeführten Gewässer zweiter Ordnung haben die betroffenen Unterhaltungsverbände Kostenbeiträge an den NLWKN zu leisten.
Grundlage für die Höhe der Kostenbeiträge ist die von der durch § 2 Abs. 3 des Nds. AGWVG beim Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt (WVT) eingerichtete Prüfstelle geprüfte Anlage 1 oder eine Liste, die von der Prüfstelle dem NLWKN bis zum 31. Mai jeden Jahres zugeleitet wird, mit folgenden Angaben:
a)
den Namen der kostenbeitragspflichtigen Unterhaltungsverbände,
b)
deren jeweilige Gesamtaufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und
c)
die Länge der vom jeweiligen Verband unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung in Kilometer.
Die Kostenbeiträge werden danach vom NLWKN nach der Anlage 1 ermittelt und jeweils zum 30. Juni des Fälligkeitsjahres vereinnahmt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1629)

Abschnitt 2 GewZweiKostBRdErl

Die Unterhaltungsverbände haben ihre Haushalts- und Kassenführung so einzurichten, dass die Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung getrennt nachgewiesen werden und durch Einzelbelege entsprechend der in der Anlage 2 enthaltenen Gliederung prüfbar sind.
Der NLWKN ist berechtigt, die Voraussetzungen zu prüfen. Der Unterhaltungsverband hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Rechnungsunterlagen zu gewähren und die örtliche Besichtigung zu gestatten. Das gesetzliche Prüfungsrecht des LRH bleibt unberührt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1629)

Abschnitt 3 GewZweiKostBRdErl

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1629)
An den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz den Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt (WVT) die Unterhaltungsverbände
Nachrichtlich:
An die Unteren Wasserbehörden

Anlage 1 GewZweiKostBRdErl

_______________(Datum)
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz- Direktion -
Unterhaltungsverband (UHV) Nr. _______________
Ermittlung des Kostenbeitrags für die vom Land im Verbandsgebiet zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 67 Abs. 2 NWG für das Jahr 20____
Grundlage für die Berechnung ist die Mitteilung der Prüfstelle beim Niedersächsischen Wasserverbandstag e. V. vom _______________
1.Länge der vom Land zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet____________ km
2.Höhe der vom UHV aufgewendeten Gesamt-Unterhaltungsaufwendungen für die Gewässer zweiter Ordnung____________ EUR
3.Länge der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung____________ km
4.Berechnung des durchschnittlichen Unterhaltungsaufwands des UHVSumme Nr. 2 _________ EUR : Nr. 3 _________ km = ____________ EUR/km
5.Berechnung des KostenanteilsNr. 1 __________ km x Nr. 4 __________ EUR/km x 3 ____________ EUR/km
6.Bis zum 30. 6. 20___ zu zahlender Betrag____________ EUR
Sachlich richtig und festgestellt:
......................................................(Name/Amtsbezeichnung)
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1629)

Anlage 2 GewZweiKostBRdErl

Unterhaltungsverband/Nr.................................................. Kostenbeiträge nach § 67 Abs. 2 NWG
Lfd. Nr.Siehe ErläuterungenDaten für § 67 Ist-Ausgabe/ Ist-EinnahmeVermerke der Prüfstelle
Betrag der Spalte III nach PrüfungBemerkungen
EUREUR
IIIII aIIIIVV
Aufwendungen des Haushaltsjahres 20..
1Bezüge der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter einschließlich Nebenkostena
2Stoffe
3Unterhaltung und Betrieb von Werkstätten, Bauhöfen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen (ggf. anteilig)b
4Zwischensumme Nrn. 1 bis 3
5 aZuschlag für Regiearbeitxxxxxxxxxxxx
wenn Summe Nr. 4 ≤ 50 000 EUR =... x 0,08cxxxxxxxxxxxx
wenn Summe Nr. 4 > 50 000 EUR =... x 0,06+1 000dxxxxxxxxxxxx
5 bVerwaltungskostene
6UnternehmerleistungenAnmietung von Geräten und Baufahrzeugen (ggf. anteilig) f
7Schöpfwerksbetrieb und -unterhaltungg
8Beschaffung von Anlagen, Anlagenteilen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugenh
Kaufpreis.....EUR
- erhaltener Zuschuss.....EUR
Summe.....EUR
bzw. Kapitaldienst hierfür.....EUR
davon 10 % (es gilt lineare Abschreibung über 10 Jahre)
9Bau von Werkstätten, Bauhöfen und Garageni
Baukosten.....EUR
bzw. Kapitaldienst hierfür.....EUR
Miete für Werkstätten, Bauhöfe und Garagen.....EUR
davon 10 % (es gilt lineare Abschreibung über 10 Jahre)
10Kostenbeitrag nach § 67 NWG des Vorjahres jxxxxxxxxxxxx
11Versicherungenk
12Summe Nrn. 4 bis 11
Abzusetzende Einnahmen des Haushaltsjahres 20..
13 aBeiträge nach § 64 Abs. 1 NWGSumme < 8 % von Summe Nr. 12 = ...... EUR, so ist stets ein besonderer Nachweis erforderlich lxxxxxxxxxxxx
13 bBeiträge nach § 75, § 76 NWGmxxxxxxxxxxxx
13 cDurchlaufende Positionen(Kindergeld, Aufträge Dritter etc.)
14Beihilfe sowie Pachten, Mieten und Verkaufserlösen
15Summe Nrn. 13 und 14
16Grundlagen zur Berechnung des Kostenbeitrags(Summe Nr. 12 abzüglich Nr. 15)
17Länge der Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet (nach Angabe des Verbands)
a) Verband (in km)xxxxxxxx
b) Land Niedersachsen (in km)xxxxxxxx
Rechnerisch richtig:Prüfstelle beim Nds. WVT e. V.
Sachlich richtig und festgestellt
............................(Kassenverwalterin/Kassenverwalter) ...............................
Buchstabe lt. Spalte II aErläuterungen
aBezüge (Löhne bzw. Gehälter) der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter einschließlich aller lohngebundenen und lohnabhängigen Kosten sowie der Lohnnebenkosten.
bUnterhaltung und Betrieb von Werkstätten, Bauhöfen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen einschließlich der dazugehörenden Garagen.
cFür die technische Leitung von Regiearbeiten und die rechnungsmäßige Bearbeitung der Löhne usw. der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter wird ein Zuschlag in Höhe von 8 % der unter Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Aufwendungen als zuschussfähig anerkannt.
dÜbersteigen die Aufwendungen unter Nrn. 1 bis 3 den Betrag von 50 000 EUR, so ermäßigt sich der Prozentsatz für den 50 000 EUR übersteigenden Teil auf 6 %.
eHierzu gehören insbesondere Aufwendungen für:
Verbandsorgane wie Aufwandsentschädigungen, Wegstreckenentschädigungen, Versammlungskosten u. Ä.,
hauptamtliches Personal (Verwaltungs- und technische Kräfte) wie Gehalt, Vergütungen, Löhne, Sozialleistungen, Beihilfen, Trennungsgeld, Umzugskosten, Arbeitgeberdarlehen u. Ä., soweit nicht Buchstabe c zutrifft,
Schaubeauftragte und Schaukommissionen wie Aufwandsentschädigungen, Wegstreckenentschädigungen, Auslagenerstattungen u. Ä.,
Geschäftsbedarf,
Bücher, Zeitschriften, Druck- und Buchbinderarbeiten,
Bürogeräte und -maschinen, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, andere Gebrauchsgegenstände,
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume für Bürozwecke wie Beleuchtung, Heizung, Reinigung, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung, Feuerversicherung, Steuern, Abgaben u. Ä. (soweit nicht Buchstabe b oder k zutrifft),
Post- und Fernmeldegebühren,
Haltung von Dienstkraftfahrzeugen (soweit nicht Baufahrzeuge - vgl. Buchstabe h),
Mieten und Pachten für Büroräume,
Reisekosten,
Beiträge an andere Organisationen,
Gerichts- und Prozesskosten sowie
vermischte Verwaltungsausgaben für Bekanntmachungen, Spenden, Nachrufe, Stundungs- und Verzugszinsen u. Ä.
fUnternehmerleistungen sowie die Anmietung von Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen.
gSchöpfwerksbetrieb und -unterhaltung wie Bezüge (Löhne und Gehälter) der Schöpfwerkswärterinnen und Schöpfwerkswärter einschließlich aller Kosten wie unter Nr. 1, Stromkosten, Betriebsstoffe, Unterhaltung der baulichen Anlagen, Pegel, Maschinen, Notstromaggregate, Trafostationen.
hBeschaffung von Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen.
Für die Neubeschaffung nach Nr. 8 gewährte Bundes-, Landes- oder sonstige Zuschüsse gehören nicht zu den zuschussfähigen Aufwendungen i. S. dieses RdErl.
Werden Geräte, Maschinen und Baufahrzeuge sowohl für die Gewässerunterhaltung als auch für andere Unterhaltungsarbeiten (Wirtschaftswege u. a.) angeschafft, so ist der Kaufpreis bzw. der Kapitaldienst hierfür nur anteilig entsprechend dem Einsatz in der Gewässerunterhaltung zu den zuschussfähigen Aufwendungen zu rechnen.
Zu den Baufahrzeugen zählen neben den zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten im Regiebetrieb erforderlichen Lastwagen, Unimogs usw. auch die zum Transport der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter notwendigen Kleinbusse.
iNeubau von Werkstätten, Bauhöfen und Garagen.
Die Aufwendungen bzw. der Kapitaldienst für die Neuanlage oder Umgestaltung von Werkstätten, Bauhöfen und Garagen (ausgenommen für Dienstwagen, soweit nicht Baufahrzeuge) werden einschließlich Grunderwerbskosten in dem Umfang, in dem sie der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung dienen, als zuschussfähig anerkannt.
Das Gleiche gilt bei Anmietung dieser Anlagen.
jKostenbeiträge nach § 67 Abs. 2 Satz 2 NWG.
kVersicherungen, soweit sie zur Erhaltung der unter Nrn. 3, 7, 8 und 9 aufgeführten Sachen und Anlagen erforderlich sind.
lSoweit besondere Beiträge für die Erschwerung der Unterhaltung nach § 64 Abs. 1 NWG erhoben werden können, sind diese vorweg in der tatsächlichen Höhe vom Unterhaltungsaufwand abzusetzen. Sollen weniger als 8 % der zuschussfähigen Aufwendungen (Summe Nr. 12) abgesetzt werden, so ist besonders nachzuweisen, dass alle Möglichkeiten zur Hebung von Erschwernisbeiträgen ausgeschöpft wurden.
mErstattungen von Mehrkosten (§ 75 NWG) oder Kostenausgleich (§ 76 NWG).
nEinnahmen aus Beihilfen zur Unterhaltung (z. B. Agrardieselvergütung) sowie aus dem Verkauf, der Vermietung und Verpachtung von Verbandsanlagen einschließlich Maschinen, Geräten und Baufahrzeugen, die nach diesen Richtlinien bezuschusst werden, sind von den zuschussfähigen Aufwendungen ganz bzw. im Verhältnis der Förderung abzusetzen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1629)
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