Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)

RdErl. d. ML v. 1. 3. 2023 - 306-60119/5 -
Vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 184)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)
- VORIS 78350 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 1. 1. 2017 (Nds. MBl. S. 85), zuletzt geändert durch RdErl. v. 25. 3. 2022 (Nds. MBl. S. 576) - VORIS 78350 -
b)
RdErl. v. 2. 3. 2020 (Nds. MBl. S. 390), zuletzt geändert durch RdErl. v. 5. 2. 2021 (Nds. MBl. S. 419) - VORIS 64100 -
InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Teilintervention Dorfentwicklungspläne (Nummer 2.1.1)3
Teilintervention Dorfentwicklung (Nummer 2.1.2)4
Teilintervention Neuordnung ländlichen Grundbesitzes (Flurbereinigung, Nummer 2.1.3)5
Teilintervention Basisdienstleistungen (Nummer 2.1.4)6
Teilintervention Kleinstunternehmen der Grundversorgung (Nummer 2.1.5)7
Allgemeine sonstige Zuwendungsbestimmungen8
Allgemeine Anweisungen zum Verfahren9
Übergangsbestimmungen10
Schlussbestimmungen11
Bewertungsschema DorfentwicklungspläneAnlage 1
Bewertungsschema DorfentwicklungAnlage 2
Bewertungsschema Dorfentwicklung privater Einzelvorhaben (mit nationalen Mitteln)Anlage 2a
Bewertungsschema Flurbereinigung (Ausbau Wegenetz)Anlage 3
Bewertungsschema BasisdienstleistungenAnlage 4
Bewertungsschema Kleinstunternehmen der GrundversorgungAnlage 5

Abschnitt 1 ZILE-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU und des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen auf der Basis der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35; Nr. L 227 S. 137), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 der Kommission vom 15. 2. 2022 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU und des jeweils geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) für die integrierte ländliche Entwicklung.
Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union unter Berücksichtigung der
Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse, einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen,
Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und der Landesentwicklung,
der Anpassung an den Klimawandel, Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes,
Ziele und Erfordernisse der Baukultur,
Reduzierung der Flächeninanspruchnahme,
demografischen Entwicklung sowie
der Digitalisierung
die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Teilinterventionen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.
1.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet Niedersachsens und das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/2115 i. V. m. Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 , bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet Niedersachsens und dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/2115 i. V. m. Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 .
1.3 Ein Anspruch des Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Teilintervention:
Der Begriff Teilintervention bezeichnet einen Förderbereich, der im GAP *) -Strategieplan Deutschlands und/oder im GAK-Rahmenplan festgelegt ist und in Niedersachsen
oder Bremen umgesetzt wird.
Begünstigte:
Zu den möglichen Begünstigten zählen
juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Zusammenschlüsse,
natürliche Person und Personengesellschaften sowie
juristische Personen des privaten Rechts,
die für die Antragstellung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind und dafür eine Zuwendung nach diesen Richtlinien erhalten. Die konkrete Festlegung der Begünstigten erfolgt in den einzelnen Teilinterventionen.
Vorhaben:
Der Begriff Vorhaben bezeichnet die konkrete einzelne Planung innerhalb einer Teilintervention, zu deren Umsetzung die Gewährung einer Zuwendung beantragt wird.
Förderobjekte:
Förderobjekte sind Gebäude und Gebäudeteile mit aktueller oder ehemals eigenständiger wirtschaftlicher Funktion sowie andere bauliche oder sonstige nach diesen Richtlinien förderungsfähige Anlagen.
Orte unter 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern:
Für die Anwendung der 10 000 Einwohner-Grenze ist der Begriff "Ort" wie folgt definiert. Als Ortschaften gelten:
a)
Ortschaften gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 NKomVG als Gebietsteile einer Gemeinde, deren Einwohnerinnen und Einwohner eine engere Gemeinschaft bilden, und in der Hauptsatzung festgelegt haben, dass Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden.
b)
Ortschaften, die die Voraussetzung des § 90 Abs. 1 Satz 1 NKomVG erfüllen, die aber von der Regelung keinen oder nur teilweise Gebrauch gemacht haben oder keinen Gebrauch machen dürfen (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 3 NKomVG ).
c)
In Orten über 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Bereiche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile den Orten bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner gleichgestellt, sofern diese Bereiche als ländlicher Raum anzusehen sind.
Barrierefreiheit:
Ein Bereich ist barrierefrei, wenn er für alle Menschen jedweder Behinderung, z. B. Rollstuhlfahrende, Sehbehinderte, Gehörbeeinträchtigte sowie Menschen mit Lernschwierigkeiten und altersbedingten Einschränkungen in der allgemein üblichen Weise ohne Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar ist.
Grundversorgung:
Die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen oder des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs.
Dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen:
Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke wie Begegnungsstätten für die ländliche Bevölkerung.
Einrichtungen für Basisdienstleistungen:
Einrichtungen, die zum Zweck der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung geschaffen werden.
Mehrfunktionshäuser:
Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle Zwecke.
Regionale Versorgungszentren (RVZ):
Ausschließlich kommunale Einrichtungen der hausärztlichen Versorgung der lokalen Bevölkerung gemeinsam mit mindestens zwei weiteren gesundheitsnahen Dienstleistungen. Eine zusätzliche Versorgung durch Ärzte anderer Fachrichtungen ist zulässig, zählt aber nicht zu den weiteren gesundheitsnahen Dienstleistungen. Der Betrieb von RVZ durch private Dritte ist zulässig.
*)
GAP = Gemeinsame Agrarpolitik. Der GAP-Strategieplan ist einsehbar auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft https://www.bmel.de/DE/home/home_node.html und dort über den Pfad "Themen > Landwirtschaft > EU-Agrarpolitik + Förderung > Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) > Grundzüge der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und ihre Umsetzung in Deutschland".
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)
Fußnoten
*) GAP = Gemeinsame Agrarpolitik. Der GAP-Strategieplan ist einsehbar auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft https://www.bmel.de/DE/home/home_node.html und dort über den Pfad "Themen > Landwirtschaft > EU-Agrarpolitik + Förderung > Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) > Grundzüge der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und ihre Umsetzung in Deutschland".

Abschnitt 2 ZILE-RdErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstände der Förderung sind folgende Teilinterventionen:
2.1.1 Vorbereitung und Erarbeitung von Dorfentwicklungsplänen zur kleinräumigen dörflichen Entwicklung in ländlichen Gebieten (siehe Nummer 3);
2.1.2 Dorfentwicklung (DE) zur Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung (siehe Nummer 4),
2.1.3 Neuordnung ländlichen Grundbesitzes (Flurbereinigung) und die Gestaltung des ländlichen Raumes zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem FlurbG einschließlich Vorhaben zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts sowie Vorhaben des freiwilligen Landtauschs (siehe Nummer 5),
2.1.4 lokale Basisdienstleistungseinrichtungen zur Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung von Einrichtungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung (siehe Nummer 6),
2.1.5 Kleinstunternehmen der Grundversorgung zur Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung (siehe Nummer 7).
Für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen wird nur die Teilintervention unter Nummer 2.1.2 angeboten.
2.2 Förderausschluss
Nicht gefördert werden dürfen
die Umsatzsteuer, ausgenommen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz,
die Grunderwerbsteuer,
der Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem FlurbG und von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände,
der Erwerb unbebauter Grundstücke,
der Kauf von Lebendinventar,
Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB,
Vorhaben in Orten mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, siehe Ausnahme unter Nummer 6.1.3.1,
Aufwendungen, die dem laufenden Betrieb des Förderobjekts zuzurechnen sind (Unterhaltungsarbeiten),
einzelbetriebliche Beratung,
Erwerb von Geschäftsanteilen,
Ersatzinvestitionen/-beschaffungen,
Abschreibungen.
Weitere, teilinterventionsspezifische Förderausschlüsse sind in den Beschreibungen der Teilinterventionen unter den Nummern 3 bis 7 aufgeführt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)

Abschnitt 3 ZILE-RdErl - Teilintervention Dorfentwicklungspläne (Nummer 2.1.1)

3.1 Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erarbeitung von Dorfentwicklungsplänen für die Dorfregion unter Berücksichtigung der unter Nummer 1.1 beschriebenen Förderzwecke im Rahmen einer umfassenden Bürgerbeteiligung einschließlich einer Vorbereitungs- und Informationsphase (VIP) der künftigen Akteurinnen und Akteure bereits vor Aufnahme der Dorfregion in das Dorfentwicklungsprogramm des Landes Niedersachsen.
3.2 Begünstigte
Begünstigte sind Gemeinden und Gemeindeverbände.
3.3 Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1 Die Förderung der Erarbeitung eines Dorfentwicklungsplans einschließlich einer VIP sowie der Kosten von Bürgerbeteiligungsverfahren setzt die Aufnahme der Dorfregion in das Dorfentwicklungsprogramm des Landes Niedersachsen voraus. Dorfregion sind die eine Förderkulisse bildenden Orte innerhalb eines Betrachtungsraumes. Sie besteht in der Regel aus drei bis fünf Dörfern größer je 350 und insgesamt nicht mehr als 8 000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
3.3.2 Die Dorfentwicklungsplanung ist von der Gemeinde aufzustellen. Sie vergibt die Arbeiten an entsprechend qualifizierte Dritte außerhalb der öffentlichen Verwaltung (Planerinnen und Planer).
3.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung nur aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe gewährt.
3.4.2 Der Fördersatz beträgt 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern nicht die Höchstzuwendung einen geringeren Fördersatz bewirkt.
Dient die Dorfentwicklungsplanung nachweislich der Umsetzung und damit der beschriebenen Zielerreichung eines regionalen Entwicklungskonzeptes nach LEADER, kann der vorgenannte Fördersatz um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
In sieben Jahren kann der Zuschuss für Vorhaben insgesamt bis zu 50 000 EUR betragen. Für die Fortschreibung der Dorfentwicklungsplanung kann der Zuschuss bis zu 25 000 EUR betragen.
3.4.3 Abweichend von der VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO werden Vorhaben mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 10 000 EUR nicht gefördert.
3.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.5.1 Die Dorfentwicklungsplanung ist die begründende Entscheidungsgrundlage für die spätere Förderung investiver Vorhaben, vor allem kommunaler Vorhaben.
3.5.2 Der Dorfentwicklungsplan muss dem Anforderungsprofil entsprechen. Das Anforderungsprofil
zum Dorfentwicklungsplan wird unter
http://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/entwicklung_des_landlichen_raums/zile_zuwendungen_zur_integrierten_landlichen_entwicklung/dorfentwicklungsplan-219190.html zur Verfügung gestellt.
Der Dorfentwicklungsplan muss erkennen lassen, wie die Notwendigkeiten und die Intention
zur Entwicklung des Verfahrensgebietes aus der Antragstellung zur Aufnahme in das
Dorfentwicklungsprogramm umgesetzt wurden.
Die Dorfentwicklungsplanung ist im Rahmen ihrer Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien in der Region abzustimmen, insbesondere mit den von den Ämter für regionale Landesentwicklung erstellten Regionalen Handlungsstrategien und - sofern vorhanden - den regionalen Entwicklungskonzepten nach LEADER. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren und Bestandteil der Dorfentwicklungsplanung.
3.5.3 Bei der Aufstellung von Dorfentwicklungsplänen hat eine umfassende Bürgermitwirkung zu erfolgen, welche zu dokumentieren ist. Bei der Prozessgestaltung ist darauf hinzuwirken, dass die Interessen aller Bevölkerungsgruppen ausreichend berücksichtigt werden (z. B. durch einen Arbeitskreis).
Dabei ist die Anwendung des Gender Mainstreaming mit der Zielsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu beachten.
Die für die Planung relevanten oder von ihr betroffenen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen.
3.5.4 Die Dorfentwicklungsplanung ist zur Einsichtnahme für die Bevölkerung nach den in der Hauptsatzung der Gemeinde geltenden Regelungen für öffentliche Bekanntmachungen vier Wochen öffentlich auszulegen. Dies erfolgt vor der Fassung des Ratsbeschlusses über den Dorfentwicklungsplan und ist der Bewilligungsbehörde nach Nummer 9.2 nachzuweisen.
3.6 Anweisungen zum Verfahren
3.6.1 Die Aufnahme von Dorfregionen in das Dorfentwicklungsprogramm (siehe Nummer 3.3.1) erfolgt im Rahmen einer jährlichen landesweiten Fortschreibung. Anträge auf Aufnahme ins Programm legen die Gemeinden den Bewilligungsbehörden vor. Eine bereits vorhandene Dorfentwicklungsplanung ist dem Antrag beizufügen.
Der Aufruf zur Antragstellung und der jeweils geltende Antragsstichtag werden jährlich im Nds. MBl. veröffentlicht. Mit der Aufnahme ins Dorfentwicklungsprogramm ist keine Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen für Einzelvorhaben verbunden. Die Gewährung einer Zuwendung für die Erarbeitung des Dorfentwicklungsplans ist nach Aufnahme in das Dorfentwicklungsprogramm gesondert zu beantragen. Das der Aufnahmeentscheidung zugrunde liegende Ranking ist Grundlage für die Förderung des Dorfentwicklungsplans.
3.6.2 Nach deren Aufstellung prüfen die Bewilligungsbehörden die Dorfentwicklungsplanung i. S. der Nummer 3.5.3 und erkennen sie als Fördergrundlage (siehe Nummer 3.3) an.
Die Gemeinde, die an der Dorfentwicklungsplanaufstellung Beteiligten nach Nummer 3.5.3 und die Planerin oder der Planer stimmen mit der Bewilligungsbehörde die Prioritäten insbesondere für die Umsetzung der öffentlichen Vorhaben ab (Ziel- und Umsetzungsvereinbarung).
3.6.3 Jährlich, spätestens jedoch alle zwei Jahre, bewertet die Gemeinde in einem Termin mit den an der Dorfentwicklungsplanaufstellung Beteiligten nach Nummer 3.5.3 und der oder dem Umsetzungsbeauftragten nach Nummer 4.1.2.10 den Erfolg, die Ergebnisse und die Wirkungen der Dorfentwicklung. Die Bewertung ist zu dokumentieren und der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)

Abschnitt 4 ZILE-RdErl - Teilintervention Dorfentwicklung (Nummer 2.1.2)

4.1 Gegenstand der Förderung
Der GAP-Strategieplan für Deutschland legt für die Teilintervention Dorfentwicklung folgende Fördergegenstände fest:
Investitionen der privaten Dorfentwicklung,
Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen,
dorfgemäße Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie Mehrfunktionshäuser einschließlich Co-Working Spaces und
Sport-, Freizeit- und Naherholungseinrichtungen.
Die Fördergegenstände des GAP-Strategieplans werden durch folgende Fördertatbestände in Niedersachsen umgesetzt.
4.1.1 Vorarbeiten nur aus Mitteln der GAK:
4.1.1.1 spezielle Untersuchungen oder Erhebungen, die wegen örtlicher Besonderheiten des vorgesehenen Verfahrensgebietes notwendig sind,
4.1.1.2 Zweckforschungen und Untersuchungen an konkreten Vorhaben mit modellhaftem Charakter.
4.1.2 Vorhaben der Dorfentwicklung:
4.1.2.1 die Gestaltung von dörflichen Plätzen, Wegen und Straßen nebst zugehörigen Seitenbereichen sowie Freiflächen und Ortsrändern einschließlich ihrer Ausstattung und dorfgerechter Eingrünung, insbesondere zur Innenentwicklung und Aufenthaltsqualität, sowie die Verbesserung innerörtlicher Verkehrsverhältnisse,
4.1.2.2 die Schaffung, die Erhaltung und den Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen einschließlich der gestalterischen Anpassung an das Ortsbild,
4.1.2.3 die Schaffung, die Erhaltung und den Ausbau von Mehrfunktionshäusern, von Räumen zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie von Co-Working Spaces einschließlich der gestalterischen Anpassung an das Ortsbild,
4.1.2.4 die Schaffung, die Erhaltung, die Verbesserung und der Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen einschließlich Sportstätten der örtlichen Bevölkerung,
4.1.2.5 die Erhaltung und die Gestaltung von ortsbildprägender oder landschaftstypischer Bausubstanz sowie deren Umgestaltung hin zu einem ortsbildprägenden oder landschaftstypischen Erscheinungsbild einschließlich der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen,
4.1.2.6 die Umnutzung der Bausubstanz land- und fortwirtschaftlicher Betriebe einschließlich gestalterischer Anpassung an das Ortsbild,
4.1.2.7 die Umnutzung ortsbildprägender oder landschaftstypischer Bausubstanz, vor allem zur Innenentwicklung, einschließlich gestalterischer Anpassung an das Ortsbild,
4.1.2.8 die Revitalisierung ungenutzter und leerstehender, ortsbildprägender oder landschaftstypischer Bausubstanz, vor allem zur Innenentwicklung, einschließlich gestalterischer Anpassung an das Ortsbild nach Nummer 4.1.2.5,
4.1.2.9 den Abbruch von Bausubstanz einschließlich Entsiegelung nach Maßgabe eines Folgenutzungskonzeptes,
4.1.2.10 die Dorfmoderation zur Unterstützung der Veränderungsprozesse in Dörfern und Dorfregionen, wie z. B. die Begleitung der städtebaulichen und strukturellen Umsetzung der Ziele aus einem Dorfentwicklungsplan, um eine den Grundsätzen der Dorfentwicklungsplanung entsprechende Durchführung von Vorhaben und eine aktivierende Bürgerbeteiligung zu gewährleisten (nur aus Mitteln der GAK),
4.1.2.11 die Schaffung, Erhaltung und den Ausbau von sozialbezogenen dörflichen Infrastruktureinrichtungen als Kleinstvorhaben, je Dorfregion von der Aufnahme ins Dorfentwicklungsprogramm bis zum Ausscheiden insgesamt höchstens 30 000 EUR Zuschuss, je Vorhaben höchstens 2 500 EUR Zuschuss (nur aus Mitteln der GAK), siehe Nummer 4.4.2.6.
4.1.3 Sonstige Förderinhalte
4.1.3.1 Der Grunderwerb (einschließlich Nebenkosten) von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände zur Realisierung von Vorhaben nach Nummer 4.1.2 darf mit maximal 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens gefördert werden.
4.1.3.2 Nach Nummer 4.1.2.11 können mit der Aufnahme in das Dorfentwicklungsprogramm vor der detaillierten Erarbeitung des Dorfentwicklungsplans Kleinstvorhaben gefördert werden. Kleinstvorhaben sollen schnell umsetzbar sein, nur einer geringen finanziellen Unterstützung bedürfen und die engagierte eigenverantwortliche dörfliche Entwicklung ("Sozialraum Dorf") sowie die Stärkung der lokalen Identität aktivieren helfen.
Ausschließlich zugunsten der Begünstigten oder des Begünstigten wirkende Vorhaben sind von einer Förderung ausgeschlossen; sie sind nach Nummer 4.3.5 zu beurteilen.
Die Förderung erfolgt nur in Dorfregionen, die ab dem Antragsstichjahr 2017 in das Dorfentwicklungsprogramm aufgenommen wurden.
4.1.3.3 Zu den förderfähigen Ausgaben von Vorhaben an der Bausubstanz zählen auch die Aufwendungen zur Verbesserung der Wärmedämmung oder der erstmaligen Wärmedämmung, die im Rahmen der geförderten Gewerke entstehen.
4.1.3.4 Der Innenausbau ist bei Vorhaben der Nummern 4.1.2.2 bis 4.1.2.4 und 4.1.2.6 bis 4.1.2.8 zuwendungsfähig, sofern er für die Funktion des Förderobjekts erforderlich ist.
4.1.4 Förderausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind ergänzend zu Nummer 2.2
a)
Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b)
der Erwerb bebauter Grundstücke durch nichtkommunale Begünstigte,
c)
Tagespflege-, Nachtpflege- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie ambulante Dienste.
4.2 Begünstigte
4.2.1 Begünstigte sind
4.2.1.1 Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen,
4.2.1.2 juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht in Nummer 4.2.1.1 genannt sind,
4.2.1.3 natürliche Personen und Personengesellschaften sowie nicht in Nummer 4.2.1.2 genannte juristische Personen des privaten Rechts,
4.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
4.2.2.1 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden ( Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung [EU] Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [ABl. EU Nr. L 187 S. 1; Nr. L 283 S. 65], zuletzt geändert durch Verordnung [EU] 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 [ABl. EU Nr. L 167 S. 1] - im Folgenden: AGVO -). Dies gilt auch für andere Begünstigte, gegen die noch offene Rückforderungsansprüche bestehen;
4.2.2.2 Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 249 vom 31. 7. 2014 S. 1),
4.2.2.3 Vereine, die für Vorhaben nach Nummer 4.1.2.4 eine Förderung des LSB Niedersachsen erhalten könnten.
4.3 Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.1 Die Förderung eines Dorfentwicklungsvorhabens setzt die Aufnahme des Ortes in das Dorfentwicklungsprogramm des Landes Niedersachsen voraus, in dem das Vorhaben realisiert wird.
Der Förderung von Vorhaben muss eine Dorfentwicklungsplanung nach Nummer 3 zugrunde liegen.
Für Dörfer, die sich aktuell im Dorfentwicklungsprogramm des Landes befinden und deren Plan bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinien anerkannt wurde, ist der Plan weiterhin die Grundlage. Vorhaben der Gemeinden und Gemeindeverbände als Begünstigte nach Nummer 4.2.1 müssen im Dorfentwicklungsplan aufgenommen sein.
Die vorstehenden Sätze gelten nicht für
das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen,
für Vorhaben zu Vorarbeiten nach Nummer 4.1.1 und
für Vorhaben der Dorfmoderation nach Nummer 4.1.2.10.
Eine Förderung von Kleinstvorhaben nach Nummer 4.1.2.11 setzt nur die Aufnahme des Ortes ins Dorfentwicklungsprogramm des Landes Niedersachsen voraus.
4.3.2 Die Auswahl der Kleinstvorhaben nach Nummer 4.1.2.11 erfolgt anhand der Auswahlkriterien durch das Entscheidungsgremium, das sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitskreises zur Erarbeitung des Dorfentwicklungsplans nach Nummer 3.5.3 und der Gemeinde zusammensetzt. Die Anforderungen an die Anwendung des Gender Mainstreaming mit der Zielsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern gelten entsprechend. Die Planerin/der Planer nach Nummer 3.3.2 ist nicht stimmberechtigt. Näheres wird per Erlass bestimmt.
4.3.3 Bei den Fördertatbeständen der Nummern 4.1.2.2 bis 4.1.2.4 und 4.1.2.6 bis 4.1.2.8 ist
bei soziokulturellen Einrichtungen eine Bedarfsanalyse vorzulegen,
bei allen anderen Vorhaben ein Konzept zur Markt- und Standortanalyse einschließlich Bedarfs- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorzulegen.
Die Erstellung dieser Analysen oder Konzepte stellt keinen unzulässigen Vorhabenbeginn gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dar.
Die Analysen oder Konzepte können trotz eines negativen Ergebnisses, in dessen Folge das beabsichtigte investive Vorhaben nicht durchgeführt wird, gefördert werden. Unabhängig davon wird die Analyse/das Konzept nach den Auswahlkriterien des beabsichtigten investiven Vorhabens bewertet. Die Analyse oder das Konzept kann auch von Banken, auch von der Bank, die das Vorhaben finanziert, der LWK oder geeigneten Dritten erstellt werden. Stellungnahmen der IHK, der HWK oder vergleichbarer berufsständischer Organisationen zur Analyse oder zum Konzept können mit vorgelegt werden.
Die Analyse oder das Konzept müssen inhaltlich mindestens
die Konkurrenzsituation mit ggf. bereits bestehenden, gleichartigen Einrichtungen in einem der Funktion der Einrichtung entsprechenden räumlichen Umfeld - mindestens der angrenzenden Nachbarorte - untersuchen und belegen, dass der Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist,
Aussagen zur Zahl der geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze unter Beachtung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern treffen. Sofern eine Einrichtung bereits besteht, muss die Anzahl der Mitarbeitenden getrennt nach Geschlechtern aufgelistet werden,
die Wirtschaftlichkeit durch Aussagen zur Nachhaltigkeit und zur Gewinnerwartung des Vorhabens belegen. Die Gewinnerwartung kann in den ersten Jahren auch negativ sein. Entscheidend sind die langfristige Perspektive und die Deckung des Verlustes durch vorhandene Eigenmittel. Bei nicht auf Gewinnerzielung ausgelegten Vorhaben von gemeinnützigen Einrichtungen, vor allem der Begünstigte nach Nummer 4.2.1, wird der Wirtschaftlichkeit durch kostendeckendes Betreiben der Einrichtung Rechnung getragen. Begünstigte nach Nummer 4.2.1 können die Einrichtung auch dauerhaft bezuschussen, sofern damit die Grundversorgung für die ländliche Bevölkerung gesichert wird.
Liegt keine wirtschaftliche Nutzungs- oder Verwertungsabsicht oder keine wirtschaftliche Veränderung im Zusammenhang mit der Erhaltung einer bestehenden Einrichtung vor, ist keine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erforderlich. Dies ist detailliert zu begründen.
Die Bewilligungsbehörde muss den Bedarf für die Einrichtung anhand der Angaben förmlich in einem Vermerk vor der Bewilligung bestätigen.
4.3.4 Eine Förderung nach Nummer 4.1.2.6 setzt voraus, dass die oder der Begünstigte Landwirtin oder Landwirt i. S. des § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 ALG sein muss. Dies bezieht auch die Personen ein, die nach § 3 ALG von den Beiträgen befreit sind, aber deren Betrieb die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 5 ALG erfüllt. Der Nachweis ist über einen Beitragsbescheid oder eine vergleichbare Bescheinigung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zu führen.
4.3.5 Die Bewilligungsbehörde kann ausnahmsweise die Förderung von Vorhaben bereits vor der Fertigstellung des Dorfentwicklungsplans zulassen, wenn sie von beispielgebender Bedeutung sind, wenn andere Planungen es erfordern oder wenn die Vorhaben zur Substanzerhaltung unaufschiebbar sind und gewährleistet ist, dass sie den späteren Festsetzungen des Dorfentwicklungsplans nicht zuwiderlaufen. Die Ausnahmen sind zu dokumentieren.
4.3.6 Eine Ansiedlung von Großunternehmen z. B. im Einzelhandel ist in den nach Nummer 4.1 geförderten Strukturen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Filialisten sowie rechtlich selbstständige Franchisenehmer, die sich in ihren unternehmerischen Entscheidungen an die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Franchisegeber halten müssen.
Von der vorstehenden Regelung ausgenommen sind Begünstigte nach Nummer 4.2.1.1.
4.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
4.4.2 Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen gelten die folgenden Regelungen:
4.4.2.1 Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände als Begünstigte nach Nummer 4.2.1.1 bestimmt deren Höhe der Zuwendung, die gestaffelt anhand der Abweichung vom Landesdurchschnitt in der jeweiligen Vergleichsgruppe von der über drei Jahre gemittelten Steuereinnahmekraft festgelegt wird. Grundlage bilden die Daten des LSN aus der Veröffentlichung "Gemeindeergebnisse der Finanzstatistik".
4.4.2.2 Der Fördersatz für Gemeinden und Gemeindeverbände entspricht der Abweichung von der durchschnittlichen Steuereinnahmekraft und ergibt sich aus folgender Übersicht:
Abweichung von der SteuereinnahmekraftZuschusshöhe
15 % über Durchschnitt45 %
Durchschnitt55 %
15 % unter Durchschnitt65 %
Davon abweichend gilt anstelle des Fördersatzes von 65 % befristet bis zum 31. 12. 2025 ein Fördersatz von 80 %.
Die Zuordnung der Gemeinden zu den Fördersätzen entsprechend ihrer Abweichung von der Steuereinnahmekraft wird jährlich anhand der vom LSN aktualisierten Daten fortgeschrieben. Für Landkreise erfolgt die Einstufung anhand der Umlagekraftmesszahl.
Für die Zuordnung zum jeweiligen Fördersatz ist das Antragseingangsdatum des Vorhabens maßgebend.
4.4.2.3 Der Fördersatz beträgt bei den Begünstigten
nach Nummer 4.2.1.1 für die gemeinnützigen juristischen Personen 65 %,
nach den Nummern 4.2.1.2 und 4.2.1.3 35 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Begünstigten; sie soll vielmehr einen Anreiz bieten, Vorhaben im Interesse der Ziele dieser Richtlinien und entsprechend dem Zuwendungszweck durchzuführen. Auf die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird deshalb bei der Bemessung der Zuwendung verzichtet.
4.4.2.4 Die Fördersätze für Vorhaben, die nachweislich der Umsetzung und damit der beschriebenen Zielerreichung eines regionalen Entwicklungskonzeptes nach LEADER dienen, können um 10 Prozentpunkte erhöht werden; bei Begünstigten nach Nummer 4.2.1.3 um 5 Prozentpunkte.
4.4.2.5 Für Vorhaben nach Nr. 4.1.2.10 beträgt der Fördersatz für Gemeinden und Gemeindeverbände nach Nummer 4.2.1.1 65 %, für alle sonstigen Begünstigten die nach Nummer 4.4.2.3 geltenden Fördersätze.
4.4.2.6 Begünstigte für Vorhaben nach Nr. 4.1.2.11 als Erstempfänger sind nur Gemeinden und Gemeindeverbände nach Nummer 4.2.1.1. Der Höchstfördersatz ist auf 65 % begrenzt; die Ausnahmeregelung nach Nummer 4.4.2.2 mit einem Fördersatz von 80 % findet keine Anwendung.
Der Erstempfänger kann die vom Land erhaltene Zuwendung nach VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO einschließlich eines Eigenanteils von mindestens 10 % an den Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind die weiteren Begünstigten nach Nummer 4.2.
4.4.2.7 Sofern die Höchstzuwendung nach Nummer 4.4.4 einen geringeren Fördersatz bewirkt, wird dieser bei der Bewilligung verwendet.
4.4.2.8 Bei der Festsetzung der Zuwendung können
eigene Arbeitsleistungen der Begünstigten nach Nummer 4.2.1.1 mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden und
im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement der Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen
mit bis zu 60 % des Betrages berücksichtigt werden, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde (ohne Berechnung der Umsatzsteuer).
Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. Eigene oder unentgeltlich erbrachte Eigenleistungen sind als Kofinanzierung von EU-Mitteln ausgeschlossen.
4.4.3 Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO werden bei Gemeinden und Gemeindeverbänden Vorhaben mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 10 000 EUR nicht gefördert. Für Vorhaben nach den Nummern 4.1.2.10 und 4.1.2.11 gilt abweichend von VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO keine Bagatellgrenze.
4.4.4 Förderhöchstbeträge und Investitionsvolumen
4.4.4.1 Für die Fördertatbestände der Nummern 4.1.2.1 bis 4.1.2.9 gelten die folgend aufgeführten Zuschusshöchstbeträge:
Nummer FördertatbestandBegünstigter nach Nummer
4.2.1.14.2.1.24.2.1.3
4.1.2.1500 000 EUR500 000 EUR-
4.1.2.2500 000 EUR500 000 EUR200 000 EUR
4.1.2.3500 000 EUR500 000 EUR200 000 EUR
4.1.2.4500 000 EUR500 000 EUR200 000 EUR
4.1.2.5150 000 EUR150 000 EUR50 000 EUR
4.1.2.6--150 000 EUR
4.1.2.7250 000 EUR250 000 EUR150 000 EUR
4.1.2.8250 000 EUR250 000 EUR150 000 EUR
4.1.2.9100 000 EUR100 000 EUR100 000 EUR
Gefördert werden Vorhaben mit förderfähigen Nettokosten von bis zu 2 Mio. EUR.
4.4.4.2 Ein Förderobjekt (siehe Nummer 1.4 vierter Spiegelstrich) kann die Zuwendungsvoraussetzungen mehrerer Fördertatbestände gleichzeitig erfüllen.
Für den Fördertatbestand nach Nummer 4.1.2.5 gilt dies nur bei einem Investitionsvolumen (Nettokosten) von
mehr als 700 000 EUR neben den Nummern 4.1.2.6, 4.1.2.7 oder 4.1.2.8 oder
mehr als 900 000 EUR neben den Nummern 4.1.2.6, 4.1.2.7 und 4.1.2.8.
Die Regelung gilt für Anträge nach dem Antragsstichtag 30.09.2023 (siehe Nummer 9.3.1).
Eine Kumulierung der Zuwendungen auf dieselben Ausgaben ist unzulässig, da dies faktisch eine Erhöhung des Fördersatzes bedeutet.
4.4.5 Bei den in Nummer 4.1.1 aufgeführten Fördergegenständen kann bei innovativen Vorhaben in besonderem Interesse des Landes ausschließlich aus GAK-Mitteln die Höhe der Zuwendung auf bis zu 100 % angehoben werden. In diesen Fällen ist vorab die Zustimmung des ML einzuholen. Nummer 9.3 findet keine Anwendung.
4.4.6 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage und nach den Vorschriften der AGVO, hier im Besonderen nach den Artikeln 55 oder 56 AGVO, ist mit dem Binnenmarkt i. S. des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 07.06.2016 (ABl. EU Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47; Nr. C 400 vom 28.10.2016 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - vereinbar, wurde gegenüber der EU-Kommission beantragt und unter der Beihilfe-Nummer SA.111115 (2023/X) ab dem 01.01.2024 freigestellt.
Informationen über jedes Einzelvorhaben von über 100 000 EUR werden in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Alternativ kann eine Förderung der Vorhaben unter Beachtung der Grenzen und Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung - erfolgen.
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Vorhaben unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Zuwendungen von Samtgemeinden und/oder von Gemeindeverbänden an die Gemeinde zur Finanzierung von Ausgaben der Vorhaben können auf den Eigenanteil angerechnet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)

Abschnitt 5 ZILE-RdErl - Teilintervention Neuordnung ländlichen Grundbesitzes (Flurbereinigung, Nummer 2.1.3)

5.1 Gegenstand der Förderung
5.1.1 Vorarbeiten nach § 26c FlurbG im Rahmen der GAK
Zuwendungsfähig nur aus Mitteln der GAK sind Ausgaben für
5.1.1.1 spezielle Untersuchungen oder Erhebungen, die wegen örtlicher Besonderheiten des vorgesehenen Verfahrensgebietes notwendig sind und soweit es sich dabei nicht um Verfahrenskosten nach § 104 FlurbG handelt,
5.1.1.2 Zweckforschungen und Untersuchungen an Verfahren mit modellhaftem Charakter.
5.1.2 Förderung der Ausführungskosten nach § 105 FlurbG in Flurbereinigungsverfahren nach den §§ 1 , 37 , 86 , 87 und 91 FlurbG aus Mitteln der GAK
Zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für
5.1.2.1 die Planung und Herstellung von Straßen und Wegen als gemeinschaftliche Anlagen außerhalb von Ortslagen einschließlich der damit ursächlich verbundenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, auch mit Mitteln der EU,
5.1.2.2 die Planung und Anlage sowie naturnahe Gestaltung von Gewässern einschließlich Vorflutgräben, Rückhaltebecken und weiteren Bauwerken als gemeinschaftliche Anlage,
5.1.2.3 die Planung und Anlage landschaftsgestaltender Anlagen
zur Sicherung, Gestaltung und Entwicklung von Vielfalt und Eigenart der Landschaft,
zur Schaffung und Sicherung von Biotopverbundsystemen,
zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts,
5.1.2.4 die Planung und Anlage bodenschützender Maßnahmen zum Schutz vor Bodenerosion und zur Verbesserung des Kleinklimas,
5.1.2.5 die zur wertgleichen Abfindung notwendigen Maßnahmen und die Instandsetzung der neuen Grundstücke,
5.1.2.6 den Ausgleich für Wirtschaftserschwernisse und vorübergehende Nachteile ( § 51 FlurbG ), Geldabfindungen ( § 44 Abs. 3 , § 50 Abs. 2 FlurbG ) sowie Geldentschädigungen, soweit diese Verpflichtungen nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind,
5.1.2.7 die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Maßnahmen ( § 44 Abs. 5 FlurbG ),
5.1.2.8 die beim Landzwischenerwerb entstehenden Verluste, soweit sie der Teilnehmergemeinschaft bei der Verwendung der Flächen entstehen,
5.1.2.9 die Zinsen für die von der Teilnehmergemeinschaft für den Landzwischenerwerb zu einem angemessenen Satz aufgenommenen Kapitalmarktdarlehn, nicht jedoch Verzugszinsen,
5.1.2.10 die der Teilnehmergemeinschaft bei Vermessung, Vermarkung und Wertermittlung der Grundstücke entstehenden Aufwendungen sowie den ihr entstehenden Verwaltungsaufwand,
5.1.2.11 die Vergabe von Arbeiten zur Wahrnehmung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer ( § 18 Abs. 1 FlurbG ).
5.1.3 Freiwilliger Landtausch nach § 103a FlurbG im Rahmen der GAK
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
5.1.3.1 nicht investive Ausgaben der Tauschpartnerinnen und Tauschpartner durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Vorbereitung und Durchführung des freiwilligen Landtausches,
5.1.3.2 Ausführungskosten nach § 103g FlurbG , insbesondere für Vermessung, die Instandsetzung der neuen Grundstücke, Herstellung der gleichen Bewirtschaftungsmöglichkeiten wie bei den abgegebenen Grundstücken und Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts, soweit die Aufwendungen den Tauschpartnerinnen und Tauschpartnern entsprechend dem im Flurbereinigungsverfahren üblichen Maß nicht selbst zugemutet werden können.
5.1.4 Förderausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind ergänzend zu Nummer 2.2
a)
Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland,
b)
Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland,
c)
Beschleunigung des Wasserabflusses,
d)
Bodenmelioration,
e)
Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegrainen.
Der Förderausschluss nach Nummer 5.1.4 Buchst. a bis e gilt im Einzelfall nicht, sofern die Vorhaben nachweislich im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
5.2 Begünstigte
5.2.1 Begünstigte sind
5.2.1.1 Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse für Vorhaben nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2,
5.2.1.2 Wasser- und Bodenverbände und vergleichbare Körperschaften für Vorhaben nach Nummer 5.1.2,
5.2.1.3 einzelne Beteiligte für Vorhaben nach Nummer 5.1.2,
5.2.1.4 Tauschpartnerinnen und Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen für Vorhaben nach Nummer 5.1.3,
5.2.2 Von einer Förderung ausgeschlossen sind
5.2.2.1 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO). Dies gilt auch für andere Begünstigte, gegen die noch offene Rückforderungsansprüche bestehen;
5.2.2.2 Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten.
5.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Vorhaben nach den Nummern 5.1.2 können nur gefördert werden, sofern
das zugehörige Flurbereinigungsverfahren Bestandteil des niedersächsischen Flurbereinigungsprogramms ist,
das Verfahren durch die Landentwicklungsverwaltung eingeleitet ist,
die planrechtliche Behandlung (Wege- und Gewässerplan - P 41) für Vorhaben nach den Nummern 5.1.2.1 bis 5.1.2.6 zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegt,
die Finanzierung der durchzuführenden Maßnahmen gesichert ist, siehe Nummern 5.4.2.2 bis 5.4.2.4.
5.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
Für Flurbereinigungsverfahren, die bis zum 31. 12. 2006 angeordnet wurden, gilt weiterhin die Fehlbedarfsfinanzierung. Zur Finanzierung der Ausgaben können daher in voller Höhe Zuwendungen eingesetzt werden.
Vor Inkrafttreten dieser Richtlinien eingeleitete Flurbereinigungsverfahren behalten die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geltenden Fördersätze bei.
5.4.2 Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen gelten die folgenden Regelungen:
5.4.2.1 Die Fördersätze ergeben sich aus der folgenden Übersicht. Bei den Prozentsätzen handelt es sich um Höchstsätze, die unterschritten werden können.
Begünstigte nachFördergegenstand und jeweiliger Fördersatz für Nummer
5.1.15.1.25.1.3
Nummer 5.2.1.175 %75 %-
Nummer 5.2.1.2-75 %-
Nummer 5.2.1.3-75 %-
Nummer 5.2.1.4--75 %
5.4.2.2 Die Teilnehmergemeinschaft als Begünstigte nach Nummer 5.2.1.1 hat für Vorhaben nach Nummer 5.1.2 eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.
Kann die Bewilligungsbehörde bei Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder Verfahren mit hoher Bedeutung für die Kulturlandschaft den Fördersatz auf 80 % festsetzen, reduziert sich die Eigenleistung auf 20 %.
5.4.2.3 Die Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft kann über die gesetzliche Beitragspflicht hinaus ganz oder teilweise von einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern (vgl. § 10 Nr. 1 FlurbG ) übernommen werden.
5.4.2.4 Bei Vorhaben nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.3 sind entsprechend den Fördergrundsätzen GAK finanzielle Beteiligungen Dritter nach der VV Nr. 2.5/VV-Gk Nr. 2.4 zu § 44 LHO und anderweitige öffentliche Förderungen von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.
Außerdem sind abzuziehen:
Erlöse nach § 46 Satz 3 FlurbG ,
Gewinne aus Landzwischenerwerb,
Verkaufserlöse aus Materialabgabe, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gefördert worden sind.
Nicht abzuziehen sind Kapitalbeträge nach § 40 FlurbG und Erlöse aus der Verwertung von Restflächen, die aus der mäßigen Erhöhung des Flächenabzugs nach § 47 FlurbG stammen.
5.4.3 Die Gewährung der Zuwendung zu den Ausführungskosten erfolgt auf Grundlage und nach den Vorschriften der AGVO, hier im Besonderen nach Artikel 56 AGVO, ist mit dem Binnenmarkt i. S. des Artikels 107 AEUV vereinbar, wurde gegenüber der EU-Kommission angezeigt und unter der Beihilfe-Nummer SA.111115 (2023/X) ab dem 01.01.2024 freigestellt.
Informationen über jedes Einzelvorhaben von über 100 000 EUR werden in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Die Förderung von Verfahrenskosten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. 12. 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), sog. Agrarfreistellungsverordnung, ist mit dem Binnenmarkt i. S. des Artikels 107 AEUV vereinbar und von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 AEUV freigestellt, siehe Anmeldung des Bundes unter Beihilfenummer SA.107195 (2023/XA).
5.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei der Förderung von Wegebauvorhaben ist das Arbeitsblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) DWA-A 904 Richtlinien für den ländlichen Wegebau - Teil 1 (August 2016) für die Gestaltung ländlicher Wege zu beachten.
Bei einer Förderung nach diesen Richtlinien gelten als nicht ausreichend befestigte Verbindungswege oder landwirtschaftliche Wege diejenigen Wege, die der Belastung durch heute gebräuchliche landwirtschaftliche Maschinen und Transportfahrzeuge nicht mehr gewachsen sind. Die Art der Befestigung (Asphalt, Beton, Schotter o. Ä.) ist dabei unerheblich; maßgeblich für die Tragfähigkeit der Befestigung ist vielmehr der Wegeunterbau.
Der Ausbau muss mindestens den Standard der "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau ländlicher Wege" - ZTV LW 16 - erfüllen. Die nach den ZTV LW vorgesehenen Kontrollprüfungen sind in jedem Fall im dort beschriebenen Umfang durchzuführen.
Für den Fall der Erhöhung der Ausbaubreite eines Weges ist eine hinreichende Begründung der Notwendigkeit des Ausbaues seitens der/des Begünstigten zu liefern. Dies gilt nicht, wenn ein Weg ausgebaut werden soll, der vor Ausbau eine Fahrbahnbreite von weniger als 3 m oder im Fall eines Weges mit erheblicher Erschließungsfunktion eine Fahrbahnbreite von weniger als 3,50 m hat.
5.6 Anweisungen zum Verfahren
5.6.1 Die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens bedingt dessen Aufnahme im Flurbereinigungsprogramm, das jährlich vom ML fortgeschrieben wird. Der Einleitung geht grundsätzlich ein dreistufiges Vorverfahren voraus, das eine mehrjährige Planungsphase in anwachsender Intensität unter Einbindung und Berücksichtigung aller Akteure vor Ort (Forum Landentwicklung) umfasst.
Dazu legen die Bewilligungsbehörden, soweit sie Verfahren in der jeweiligen Planungsphase haben, ihre Unterlagen vor. Stufe 1 sind die "Projektempfehlungen", Stufe 2 die "Projektempfehlungen, die zu verbindlichen Projekten weiterentwickelt werden" und Stufe 3 die "verbindlichen Projekte", die für die Einleitung vorgesehen sind.
Voraussetzung für eine Anmeldung als verbindliches Projekt ist die erfolgte Prüfung der Neugestaltungsgrundsätze durch das ML, eine ausreichend hohe ökologische Bedeutung des Verfahrens sowie eine positive Wertschöpfungsbilanz in der Kosten- und Wirkungsanalyse. Auf Grundlage der vorgelegten Daten stellt das ML ein Ranking aller verbindlichen Projekte auf, das die Reihenfolge der Einleitung in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Mittel festlegt. Die zur Einleitung vorgesehenen Verfahren gibt das ML bekannt.
5.6.2 Der Zuwendungsbedarf der Teilnehmergemeinschaft und ggf. anderer Begünstigter ist für das einzelne Verfahren unter Berücksichtigung der
von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu entrichtenden Beiträge nach § 19 FlurbG ,
sonstigen Eigenleistungen,
Leistungen Dritter sowie
aus den Neugestaltungsgrundsätzen resultierenden Ausgaben
zu ermitteln. Dabei sind die agrarstrukturellen, landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen Ziele und der daraus zu erwartende Erfolg in der Kosten- und Wirkungsanalyse zu erfassen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
5.6.3 Der LWK ist spätestens im Rahmen der Anhörung nach § 5 Abs. 2 FlurbG Gelegenheit zu geben, sich zur Höhe der von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu entrichtenden Beiträge zu äußern.
5.6.4 Die Bewilligungsbehörde darf bei Zuwendungen, die Teilnehmergemeinschaften oder Verbänden der Teilnehmergemeinschaften in Vorjahren aus Verpflichtungsermächtigung bewilligt worden sind, auf deren Antrag den Zuwendungszweck veränderten Planungen anpassen und die Verwendung der Zuwendung für ein anderes Vorhaben des Begünstigten zulassen, sofern die Zuwendung noch nicht ausgezahlt wurde.
5.6.5 Bei Teilnehmergemeinschaften findet die VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO keine Anwendung, weil Verpflichtungen und Ausgaben nach § 17 FlurbG und den §§ 105 ff. LHO der Kontrolle der Bewilligungsbehörde in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde unterliegen und die Ausgaben über das Jahresausbauprogramm der Bewilligungsbehörde gesteuert werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)

Abschnitt 6 ZILE-RdErl - Teilintervention Basisdienstleistungen (Nummer 2.1.4)

6.1 Gegenstand der Förderung
6.1.1 Vorarbeiten (Analysen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Erhebungen, Untersuchungen, Folgeabschätzungen usw.);
6.1.2 Schaffung, Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung von Einrichtungen der Grundversorgung für die ländliche Bevölkerung durch den Kauf sowie Investitionen in stationäre und mobile Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen dazu zählen (nicht abschließend):
Nah-/Grundversorgungeinrichtungen wie Dorf-/Nachbarschaftsläden, kleine Dienstleistungs- und Versorgungszentren mit Einzelhandel, Post, Bank,
RVZ (siehe Begriffsbestimmungen Nummer 1.4),
betreutes Wohnen,
Sozialstationen,
Jugendtreffs, soziokulturelle Zentren, Sportstätten,
Dienstleistungen zur Mobilität.
6.1.3 Sonstige Förderinhalte
6.1.3.1 Abweichend vom Ausschluss in Nummer 2.2 darf eine Förderung in Orten bis 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Einzelfall für RVZ erfolgen, sofern sich deren Zielsetzung und die beabsichtigten Wirkungen nahezu ausschließlich im umgebenden ländlichen Raum auswirken.
6.1.3.2 Der Grunderwerb (einschließlich Nebenkosten) von bebauten Grundstücken durch Gemeinde und Gemeindeverbände zur Realisierung von Vorhaben nach Nummer 6.1.2 darf mit maximal 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens gefördert werden.
6.1.3.3 Der Innenausbau oder eine Umnutzung sind förderfähig, sofern es für die künftige Funktion des Förderobjektes erforderlich ist.
6.1.3.4 Die gestalterische Anpassung an das Ortsbild ist verpflichtender Bestandteil bei der Umsetzung von Vorhaben nach Nummer 6.1.2.
6.1.3.5 Die gleichzeitige Antragstellung von Vorhaben der Nummer 6.1.1 mit Vorhaben der Nummer 6.1.2 ist zulässig. Unabhängig davon wird ein Vorhaben nach Nummer 6.1.1 immer nach den Auswahlkriterien des beabsichtigten investiven Vorhabens bewertet.
6.1.3.6 Zu den förderfähigen Ausgaben von Vorhaben an der Bausubstanz zählen auch die Aufwendungen zur Verbesserung der Wärmedämmung oder der erstmaligen Wärmedämmung, die im Rahmen der geförderten Gewerke entstehen.
6.1.4 Förderausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind ergänzend zu Nummer 2.2
a)
Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem EEG 2023 oder dem KWKG 2023 gefördert Strom oder Wärme erzeugen,
b)
Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen (z. B. Krankenhäuser),
c)
Tagespflege-, Nachtpflege- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie ambulante Dienste,
d)
Vorhaben, die Universitäten, Hochschulen oder Berufsschulen betreffen,
e)
stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m²,
f)
Investitionen in Wohnraum.
6.2 Begünstigte
6.2.1 Begünstigte sind
6.2.1.1 Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen.
6.2.1.2 natürliche Personen und Personengesellschaften sowie nicht in Nummer 6.2.1.1 genannte sonstige juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts,
6.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind
6.2.2.1 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO). Dies gilt auch für andere Begünstigte, gegen die noch offene Rückforderungsansprüche bestehen;
6.2.2.2 Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten,
6.2.2.3 Vereine, die für Vorhaben nach Nummer 6.1 eine Förderung des LSB Niedersachsen erhalten könnten.
6.3 Zuwendungsvoraussetzungen
6.3.1 Für jedes Vorhaben ist ein Konzept zur Markt- und Standortanalyse einschließlich Bedarfs- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorzulegen. Für Vorhaben, die soziokulturelle Einrichtungen betreffen, ist nur eine Bedarfsanalyse vorzulegen.
Die Erstellung dieser Analysen oder Konzepte stellt keinen unzulässigen Vorhabenbeginn gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dar.
Die Analysen oder Konzepte können trotz eines negativen Ergebnisses, in dessen Folge das beabsichtigte investive Vorhaben nicht durchgeführt wird, gefördert werden. Unabhängig davon wird ein Vorhaben zu Vorarbeiten nach den Auswahlkriterien des beabsichtigten investiven Vorhabens bewertet. Die Analyse oder das Konzept kann auch von Banken, auch von der Bank, die das Vorhaben finanziert, der LWK oder geeigneten Dritten erstellt werden. Stellungnahmen der IHK, der HWK oder vergleichbarer berufsständischer Organisationen zur Analyse oder zum Konzept können mit vorgelegt werden.
Die Analyse oder das Konzept müssen inhaltlich mindestens
die Konkurrenzsituation mit ggf. bereits bestehenden, gleichartigen Einrichtungen in einem der Funktion der Einrichtung entsprechenden räumlichen Umfeld - mindestens der angrenzenden Nachbarorte - untersuchen und belegen, dass der Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist,
Aussagen zur Zahl der geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze unter Beachtung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern treffen. Sofern eine Einrichtung bereits besteht, muss die Anzahl der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter getrennt nach Geschlechtern aufgelistet werden,
die Wirtschaftlichkeit durch Aussagen zur Nachhaltigkeit und zur Gewinnerwartung des Vorhabens belegen. Die Gewinnerwartung kann in den ersten Jahren auch negativ sein. Entscheidend sind die langfristige Perspektive und die Deckung des Verlustes durch vorhandene Eigenmittel. Bei nicht auf Gewinnerzielung ausgelegten Vorhaben von gemeinnützigen Einrichtungen, vor allem der Begünstigten nach Nummer 6.2.1, wird der Wirtschaftlichkeit durch kostendeckendes Betreiben der Einrichtung Rechnung getragen. Begünstigte nach Nummer 6.2.1 können die Einrichtung auch dauerhaft bezuschussen, sofern damit die Grundversorgung für die ländliche Bevölkerung gesichert wird.
Liegt keine wirtschaftliche Nutzungs- oder Verwertungsabsicht oder keine wirtschaftliche Veränderung im Zusammenhang mit der Erhaltung einer bestehenden Einrichtung vor, ist keine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erforderlich. Dies ist detailliert zu begründen.
Die Bewilligungsbehörde muss den Bedarf für die Einrichtung anhand der Angaben förmlich in einem Vermerk vor der Bewilligung bestätigen.
6.3.2 Eine Ansiedlung von Großunternehmen z. B. im Einzelhandel ist in den nach Nummer 6.1 geförderten Strukturen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Filialisten sowie rechtlich selbstständige Franchisenehmer, die sich in ihren unternehmerischen Entscheidungen an die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Franchisegeber halten müssen.
Von der vorstehenden Regelung ausgenommen sind Begünstigte nach Nummer 6.2.1.1.
6.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
6.4.2 Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen gelten die folgenden Regelungen:
6.4.2.1 Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände als Begünstigte nach Nummer 6.2.1.1 bestimmt die Höhe der Zuwendung, die gestaffelt anhand der Abweichung vom Landesdurchschnitt in der jeweiligen Vergleichsgruppe von der über drei Jahre gemittelten Steuereinnahmekraft festgelegt wird. Grundlage bilden die Daten des LSN aus der Veröffentlichung "Gemeindeergebnisse der Finanzstatistik".
6.4.2.2 Der Fördersatz für Gemeinden und Gemeindeverbände entspricht der Abweichung von der durchschnittlichen Steuereinnahmekraft und ergibt sich aus folgender Übersicht:
Abweichung von der SteuereinnahmekraftZuschusshöhe
15 % über Durchschnitt45 %
Durchschnitt55 %
15 % unter Durchschnitt65 %
Davon abweichend gilt anstelle des Fördersatzes von 65 % befristet bis zum 31. 12. 2025 ein Fördersatz von 80 %.
Die Zuordnung der Gemeinden zu den Fördersätzen entsprechend ihrer Abweichung von der Steuereinnahmekraft wird jährlich anhand der vom LSN aktualisierten Daten fortgeschrieben. Für Landkreise erfolgt die Einstufung anhand der Umlagekraftmesszahl.
Für die Zuordnung zum jeweiligen Fördersatz ist das Antragseingangsdatum des Vorhabens maßgebend.
6.4.2.3 Der Fördersatz beträgt bei den Begünstigten
nach Nummer 6.2.1.1 für die gemeinnützigen juristischen Personen 65 %,
nach Nummer 6.2.1.2 45 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des/der Begünstigten; sie soll ihr oder ihm vielmehr einen Anreiz bieten, Vorhaben im Interesse der Ziele dieser Richtlinien und entsprechend dem Zuwendungszweck durchzuführen. Auf die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird deshalb bei der Bemessung der Zuwendung regelmäßig verzichtet.
6.4.2.4 Die Fördersätze für Vorhaben, die der Umsetzung und damit der beschriebenen Zielerreichung eines regionalen Entwicklungskonzeptes nach LEADER dienen, können um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
6.4.2.5 Sofern die Höchstzuwendung nach Nummer 6.4.4 einen geringeren Fördersatz bewirkt, wird dieser bei der Bewilligung verwendet.
6.4.2.6 Bei der Festsetzung der Zuwendung können eigene Arbeitsleistungen der Begünstigten nach Nummer 6.2.1.1 mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden einbezogen werden. 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, werden bei der Bemessung der Zuwendung für investive Vorhaben berücksichtigt.
Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. Eigene oder unentgeltlich erbrachte Eigenleistungen sind als Kofinanzierung von EU-Mitteln ausgeschlossen.
6.4.3 Abweichend von der VV Nr. 1.1 zu § 44 LHO werden Vorhaben mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 10 000 EUR nicht gefördert.
6.4.4 Für Begünstigte nach Nummer 6.2.1.1 beträgt der Zuschuss höchstens 500 000 EUR je Vorhaben und höchstens 200 000 EUR Zuschuss für Begünstigte nach Nummer 6.2.1.2.
Gefördert werden Vorhaben mit förderfähigen Nettokosten bis zu 2 Mio. EUR.
6.4.5 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage und nach den Vorschriften der AGVO, hier im Besonderen nach den Artikeln 55 oder 56 AGVO, ist mit dem Binnenmarkt i. S. des Artikels 107 AEUV vereinbar, wurde gegenüber der EU-Kommission beantragt und unter der Beihilfe-Nummer SA.111115 (2023/X) ab dem 01.01.2024 freigestellt.
Informationen über jedes Einzelvorhaben von über 100 000 Euro werden in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Nach diesen Förderrichtlinien gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Vorhaben unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Zuwendungen von Samtgemeinden und/oder von Gemeindeverbänden an die Gemeinde zur Finanzierung von Ausgaben der Vorhaben können auf den Eigenanteil angerechnet werden.
6.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.5.1 Kleinstunternehmen, deren Vorhaben nach der Teilintervention Nummer 2.1.5 (Kleinstunternehmen der Grundversorgung) förderfähig sind, dürfen nicht nach dieser Teilintervention gefördert werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)

Abschnitt 7 ZILE-RdErl - Teilintervention Kleinstunternehmen der Grundversorgung (Nummer 2.1.5)

7.1 Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig nur aus Mitteln der GAK sind Ausgaben für
7.1.1 Vorarbeiten (Analysen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Erhebungen, Untersuchungen, Folgeabschätzungen),
7.1.2 Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung; auch unter Umnutzung ungenutzter Bausubstanz durch
7.1.2.1 Investitionen in die Errichtung neuer Unternehmen (Bausubstanz und/oder Maschinen), deren Zweck die Anforderungen an die Grundversorgung (siehe Nummer 1.4 - Begriffsbestimmungen) erfüllt,
7.1.2.2 Investitionen in die Erweiterung vorhandener Unternehmen (Bausubstanz und/oder Maschinen), deren Zweck die Anforderungen an die Grundversorgung (siehe Nummer 1.4 - Begriffsbestimmungen) erfüllt,
7.1.2.3 Diversifizierung vorhandener Unternehmen (Bausubstanz und/oder Maschinen) in Produktion oder Dienstleistungen, die die Anforderungen an die Grundversorgung (siehe Nummer 1.4 - Begriffsbestimmungen) erfüllen.
7.1.3 Sonstige Förderinhalte
7.1.3.1 Der Grunderwerb (einschließlich Nebenkosten) von bebauten Grundstücken zur Realisierung von Vorhaben nach Nummer 7.1.2 darf mit maximal 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens gefördert werden.
7.1.3.2 Der Innenausbau zum Erhalt der gegenwärtigen Nutzung oder eine Umnutzung sind förderfähig, sofern es für die künftige Funktion des Förderobjektes erforderlich ist.
7.1.3.3 Eine gleichzeitige Beantragung von Vorhaben der Nummer 7.1.1 mit Vorhaben der Nummer 7.1.2 ist zulässig. Unabhängig davon wird ein Vorhaben nach Nummer 7.1.1 immer nach den Auswahlkriterien des beabsichtigten investiven Vorhabens bewertet.
7.1.4 Förderausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind ergänzend zu Nummer 2.2
a)
unbare Eigenleistungen,
b)
Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem EEG 2023 oder dem KWKG 2023 gefördert Strom oder Wärme erzeugen,
c)
über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) förderfähige Vorhaben,
d)
der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlich sind,
e)
Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen,
f)
immaterielle Vermögenswerte wie z. B. Patente,
g)
reine Betriebsverlagerungen ohne gleichzeitige Erweiterung der Betriebsstätte,
h)
Investitionen in Wohnraum.
7.2 Begünstigte und Ausschlüsse
7.2.1 Begünstigte sind eigenständige Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 2 Mio. EUR i. S. des Anhangs 1 der AGVO betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform.
7.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind
7.2.2.1 landwirtschaftliche Unternehmen i. S. der Nummer 1.3 Teil II Förderbereich 2 Buchst. A Maßnahme 1.0 Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) des GAK-Rahmenplans, Unternehmen gemäß Nummer 2.3 Teil II Förderbereich 2 Buchst. A Maßnahme 2.0 Diversifizierung des GAK-Rahmenplans, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker. Dies gilt auch für Filialisten sowie rechtlich selbstständige Franchisenehmer, die sich in ihren unternehmerischen Entscheidungen an die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Franchisegeber halten müssen.
7.2.2.2 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO). Dies gilt auch für andere Begünstigte, gegen die noch offene Rückforderungsansprüche bestehen;
7.2.2.3 Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten.
7.3 Zuwendungsvoraussetzungen
7.3.1 Die/der Begünstigte hat
a)
die erforderliche Qualifikation für die Führung eines Betriebes,
b)
ein Wirtschaftskonzept,
c)
die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung durch eine Finanzierungsbestätigung der Hausbank, einen Eigenkapitalnachweis sowie ggf. weitere Kreditverträge (z. B. KfW)
nachzuweisen.
7.3.2 Das Wirtschaftskonzept muss
die Konkurrenzsituation mit ggf. bereits bestehenden, gleichartigen Einrichtungen in einem der Funktion der Einrichtung entsprechenden räumlichen Umfeld - mindestens der angrenzenden Nachbarorte - untersuchen und belegen, dass der Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist,
Aussagen zur Zahl der geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze unter Beachtung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern treffen. Sofern ein Betrieb bereits besteht, muss als Anlage zum Konzept die Anzahl der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach Geschlechtern getrennt aufgelistet werden,
die Wirtschaftlichkeit durch Aussagen zur Nachhaltigkeit und zur Gewinnerwartung des Vorhabens belegen. Die Gewinnerwartung kann in den ersten Jahren auch negativ sein. Entscheidend sind die langfristige Perspektive und die Deckung des Verlustes durch vorhandene Eigenmittel. Bei bereits bestehenden Unternehmen sind die Bilanzen der letzten drei Jahre auszuwerten und eine Aussage zu den erzielten Jahresumsätzen zu treffen. Die Bilanzen sind als Anlagen beizufügen,
eine Aussage zur erforderlichen Qualifikation für die Führung eines Betriebes, z. B. aufgrund eines entsprechenden Berufsabschlusses oder durch Fortbildungsmaßnahmen berufsständischer Organisationen oder vergleichbarer Einrichtungen, treffen.
Das Konzept kann auch von Banken, auch von der Bank, die das Vorhaben finanziert, oder geeigneten Dritten erstellt werden. Stellungnahmen der IHK, der HWK oder vergleichbarer berufsständischer Organisationen zum Konzept können mit vorgelegt werden.
Die Erstellung dieses Konzeptes stellt keinen unzulässigen Vorhabenbeginn gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dar.
Das Konzept kann nur gefördert werden, sofern das investive Vorhaben eine Zuwendung erhält.
7.3.3 Die Bewilligungsbehörde muss den Bedarf für die Einrichtung anhand der Angaben im Wirtschaftskonzept förmlich in einem Vermerk bestätigen.
7.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
7.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
7.4.2 Der Fördersatz beträgt 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
7.4.3 Der Fördersatz für Vorhaben, die der Umsetzung und damit der beschriebenen Zielerreichung eines regionalen Entwicklungskonzeptes nach LEADER dienen, kann um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
7.4.4 Sofern beantragte Vorhaben aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, scheidet eine Förderung nach Nummer 7 aus.
Dabei ist zu prüfen, ob unter Einbeziehung der Drittmittel eine Förderung nach den in diesen Richtlinien ausgewiesenen Fördersätzen notwendig und angemessen ist.
7.4.5 Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10 000 EUR (ohne Umsatzsteuer). Der Gesamtwert der einem Kleinstunternehmer gewährten Zuwendungen beträgt höchstens 200 000 EUR in drei Jahren.
Gefördert werden Vorhaben mit förderfähigen Nettokosten bis zu 2 Mio. EUR.
7.4.6 Die Förderung der Vorhaben erfolgt unter Beachtung der Grenzen und Bestimmungen der De-minimis-Verordnung.
Eine Kumulation mit Mitteln anderer Förderinstrumente ist möglich, sofern hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.
7.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Güter oder Dienstleistungen dienen regelmäßig der Grundversorgung, sofern sie innerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, angeboten oder erbracht werden. Andernfalls ist der Beitrag zur Grundversorgung im Einzelfall zu begründen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)

Abschnitt 8 ZILE-RdErl - Allgemeine sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1 Die Zuwendung ist, wenn mit ihrer Hilfe Gegenstände erworben oder hergestellt werden, nach VV Nr. 4.2.4/VV-Gk Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO mit einer Zweckbindungsfrist zu versehen. Die Frist beträgt nach den Vorgaben des GAK-Rahmenplans Förderbereich 1: Integrierte ländliche Entwicklung bei geförderten
Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen ab Fertigstellung zwölf Jahre,
technischen Einrichtungen, Geräten und sonstigen Gegenständen fünf Jahre ab Lieferung.
Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag der Fertigstellung oder Lieferung und endet mit Ablauf des fünften oder zwölften auf die Schlusszahlung folgenden Kalenderjahres.
8.2 Erfüllt ein Förderobjekt (siehe Nummer 1.4 - Begriffsbestimmung) die Zuwendungsvoraussetzungen mehrerer Fördertatbestände, so können hierfür die jeweils zulässigen Höchstbeträge nebeneinander gewährt werden. Die Regelung gilt für Anträge bis zum Antragsstichtag 30.09.2023 (siehe Nummer 9.3.1). Eine Kumulierung der Zuwendungen auf dieselben Ausgaben ist unzulässig, da dies faktisch eine Erhöhung des Fördersatzes bedeutet.
8.3 Bei der Förderung von Vorhaben in den Teilinterventionen Dorfentwicklung (Nummer 4), Basisdienstleistungen (Nummer 6) und Kleinstunternehmen der Grundversorgung (Nummer 7) sind folgende Regelungen zu beachten:
8.3.1 Bei der Schaffung von Arbeitsplätzen ist eine geschlechtergerechte Verteilung sicherzustellen. Ausnahmen davon sind zu begründen.
8.3.2 Bei investiven Vorhaben sind die Belange der Barrierefreiheit (siehe Nummer 1. 5 - Begriffsbestimmungen) zu berücksichtigen und umzusetzen. Ausnahmen sind besonders zu begründen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)

Abschnitt 9 ZILE-RdErl - Allgemeine Anweisungen zum Verfahren

9.1 Für die Antragsannahme, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides, den Widerruf und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-ELER (Bezugserlass zu b), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind.
Für Vorhaben nach Nummer 4.1.2.11 stellt die Erstempfängerin/der Erstempfänger den Antrag auf der Grundlage der Anträge/Vorhaben der Letztempfängerin/des Letztempfängers und bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
Die Erstempfängerin/der Erstempfänger kontrolliert die Verwendung der für die Kleinstvorhaben verwendeten Mittel und legt der Bewilligungsbehörde ihren/seinen Verwendungsnachweis mit einer Aufstellung der umgesetzten Vorhaben vor. Die Aufstellung enthält den Namen der Letztempfängerin/des Letztempfängers, Adresse, Zweck des Vorhabens, förderfähige Ausgaben und gewährte Zuwendung.
9.2 Bewilligungsbehörde ist in Niedersachsen das jeweils örtlich zuständige ArL. Für die Freie Hansestadt Bremen ist das ArL Lüneburg die zuständige Bewilligungsbehörde.
9.3 Förderantrag und Antragsfrist
9.3.1 Der Förderantrag ist bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde bis zum 30. September eines Jahres einzureichen. Vorhaben nach den Nummern 4.1.1, 4.1.2.10 und 4.1.2.11 sind davon ausgenommen.
9.3.2 Unter der Internetadresse www.zile.niedersachsen.de kann eine Web-Portal-Anwendung gestartet werden, die eine online-Antragstellung ermöglicht. Sie ersetzt die Schriftform und die Unterschrift der Antragstellerin/des Antragsstellers auf Papier. Zur Nutzung ist eine Anmeldung über die Bund ID (Nutzerkonto Bund) unter id.bund.de/de mit dem Online-Ausweis erforderlich, für Einzelunternehmen und juristische Personen steht das elsterbasierte bundesweite Unternehmenskonto unter https://mein-unternehmenskonto.de/public/#Startseite zur Verfügung. Damit wird die Identität der Antragstellerin/des Antragsstellers nachgewiesen und gesichert. Beide Anwendungen enthalten eine Postfachfunktion, über die der Schriftverkehr sowie die Versendung von Bescheiden digital erfolgen.
Zum Antrag erforderliche Unterlagen werden ebenfalls über das Web-Portal hochgeladen.
Das digitale Einreichen der Antragsdaten gilt als Posteingang für die unter Nummer 9.3.1 Satz 1 genannte Frist. Der Eingang wird über das o. g. Postfach bestätigt.
Daneben können vorerst weiterhin Papierantragsvordrucke bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde oder der Gemeinde angefordert oder im Internet unter der o. g. Internetadresse heruntergeladen und als ausfüllbares PDF-Dokument gespeichert werden. Sie sind der Bewilligungsbehörde in Papierform auf dem Postweg vorzulegen.
9.3.3 Bei den Teilinterventionen Dorfentwicklung (Nummer 4), Basisdienstleistungen (Nummer 6) und Kleinstunternehmen der Grundversorgung (Nummer 7) gibt die Gemeinde zu Förderanträgen privater Begünstigter eine Stellungnahme ab.
Die Gemeinde und bei der Teilintervention Dorfentwicklung (Nummer 4) die oder der Umsetzungsbeauftragte nehmen u. a. zu der Frage Stellung, ob das Vorhaben zur integrierten ländlichen Entwicklung beiträgt; ihnen obliegt auch die Koordinierung der öffentlichen und privaten Vorhaben.
Die Stellungnahmen werden über das Web-Portal zum jeweiligen Vorhaben eingegeben. Das Beteiligungsverfahren wird auf der in Nummer 9.3.2 genannten Internetseite beschrieben.
Im Fall von Papieranträgen werden die Förderanträge privater Begünstigter über die Gemeinde vorgelegt.
9.3.4 Die Gemeinde und die oder der Umsetzungsbeauftragte erhalten eine Abschrift des Zuwendungsbescheides zu den Vorhaben, für die sie oder er eine Stellungnahme abgegeben haben. Andere an der Förderung beteiligte Behörden sind von der Bewilligung zu unterrichten.
9.4 Zuwendungen dürfen nach der VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Ausgenommen davon sind allgemeine Kosten. Hierzu zählen insbesondere Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren der Leistungsphasen 1 bis 6 nach der HOAI, Gebühren im Zusammenhang mit Beratung zu wirtschaftlicher Tragfähigkeit, Durchführbarkeitsstudien und bei Baumaßnahmen Planung, Bodenuntersuchungen und Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr sowie der Grunderwerb nach den Nummern 4.1.3.1, 6.1.3.2 und 7.1.3.1 unter Beachtung der Förderausschlüsse in Nummer 2.2.
9.5 Für alle Teilinterventionen sind die anliegenden Bewertungsschemata (Anlagen 1 bis 5) zu verwenden. Über ein Punktesystem werden die Kriterien bewertet und anhand der Gesamtpunktzahl einzelne Vorhaben priorisiert. Für jede einzelne Teilintervention (siehe Nummern 3 bis 7) ist eine Rangliste der bewerteten Vorhaben zu führen.
Stehen einzelne Vorhaben danach gleichwertig nebeneinander, sind die zu bevorzugen, die zur Umsetzung von Handlungsfeldern oder Handlungsschwerpunkten weiterer Konzepte für die ländlichen Räume beitragen. Die Konzepte können Regionale Entwicklungskonzepte nach LEADER sein, die Konzepte der Zukunftsregionen des MB oder auch Dorfentwicklungs- und Flurbereinigungsplanungen, die auf einen koordinierten und effektiven Einsatz von Fördermitteln abzielen.
Regional bedeutsame Vorhaben aller Teilinterventionen, die einen finanziellen Schwellenwert übersteigen, legt die Bewilligungsbehörde dem Kommunalen Steuerungsausschuss in Form eines Rankings vor. Der Kommunale Steuerungsausschuss gibt zu diesem Ranking seine Empfehlungen ab, die auf den vorgegebenen Auswahlkriterien beruhen müssen. Der Schwellenwert wird in der Geschäftsordnung des bei jeder Bewilligungsbehörde bestehenden Kommunalen Steuerungsausschusses festgelegt.
Die jeweilige Bewertung eines Vorhabens ist Bestandteil der Förderakte.
9.6 Die Bewilligungsbehörde stellt nach Prüfung der Einzelnachweise eine Gesamtabrechnung auf und legt sie dem ML bis zum 1. Februar jeden Jahres vor, damit die Gesamtabrechnung gegenüber dem Bund erfolgen kann.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)

Abschnitt 10 ZILE-RdErl - Übergangsbestimmungen

Laufende Vorhaben, die nach der ZILE-Richtlinie von 2017 (Bezugserlass zu a) bewilligt wurden, werden weiterhin nach deren Regelungen, dem PFEIL-Programm der EU-Förderperiode 2014-2022 und den erlassenen Zuwendungsbescheiden spätestens bis zum 31. 12. 2025 umgesetzt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)

Abschnitt 11 ZILE-RdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 15. 2. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)
An die Ämter für regionale Landesentwicklung Teilnehmergemeinschaften und deren Verbände
Nachrichtlich:
An die Region Hannover, Landkreise und Gemeinden Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Anlage 1 ZILE-RdErl - Bewertungsschema Dorfentwicklungspläne

Begünstigte/Begünstigter:
Festlegungsnummer (Festl-Nr.):
Regionales Entwicklungskonzept (REK):
Hinweis: Voraussetzung für einen Antrag auf Förderung eines Dorfentwicklungsplanes ist die Aufnahme der Dorfregion in das Dorfentwicklungsprogramm (DE-P) des Landes. D. h. die Auswahlentscheidung wird bereits bei der Bewerbung der Dorfregion um Aufnahme in das DE-Programm getroffen. Die in der Folge beantragte Zuwendung für die Erarbeitung des Dorfentwicklungsplans beinhaltet keine Auswahlentscheidung mehr. Als Auswahlkriterien gelten daher die für die Aufnahme ins DE-Programm vorzunehmenden Bewertungen.
Bewertungsbereich - Strategische Ansätze
Bewertung mit
3.1Leitbild/er oder vergleichbare Zielsetzung/Prozesskultur der Dorfregion, das/die der beabsichtigten Dorfentwicklung bereits zugrunde liegt/en bis zu 2 Punktenbis zu 5 Punkten für eine nachvollziehbare Ableitung
3.2Welche Handlungsfelder werden neben den Pflichthandlungsfeldern der Dorfentwicklung besonders wichtig sein und wie begründet sich dasbis zu 2 Punkten
3.3Für die Dorfregion wird eine Entwicklungs-, Stabilisierungs- oder Anpassungsstrategie gewählt (Hauptstrategie)E = 1 PunktS = 5 PunktenA = 7 Punkten
3.4Bereits vorhandene Beiträge zur Unterstützung der Entwicklung der gewachsenen, dörflichen Siedlungsstrukturen (Innenentwicklung, Entwicklung im Bestand, Satzungen, finanzielle Anreize, Leerstandskataster, Altbaubörse ggf. Bedarf an Bodenordnung sowie Vermeidung von Flächeninanspruchnahme)bis zu 5 Punkten
3.5Bereits bestehende Ansätze intakter Soziokultur und der Nachhaltigkeitzum Klimaschutz und zur KlimafolgenanpassungUmwelt- und Artenschutz, Ressourcenschutzzum Umgang mit der demografischen Entwicklungzur InklusionGesundheit/gesundes Lebensumfelddie im Dorfentwicklungsprozess weiterentwickelt werden sollen bis zu 15 Punkten
3.6Unterstützung der Ziele eines vorhandenen integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts/Regionalen Entwicklungskonzeptsbis zu 4 Punkten
3.7Kommunikation und Zusammenarbeit in der oder für die Dorfregion
3.7.1Netzwerke/Kooperationenbis zu 2 Punktenbis zu 5 Zusatzpunkten bei innovativen Querschnittsansätzen
3.7.2Zusammenschlüssebis zu 2 Punkten
3.7.3Planungen Dritter, die für die Dorfregion von Belang sind und deren Auswirkungenbis zu 3 Punkten
3.7.4Interkommunale Planungs- und ergänzende Förderansätze (z. B. Programme der Städtebauförderung, kommunale Förderung)bis zu 3 Punkten
3.8Inhalte, Konzepte und Vorhaben, zu denen über die Dorfregion hinaus folgende Dörfer in die Dorfentwicklung einbezogen werden sollen (Betrachtungsraum)bis zu 5 Punkten
Bewertungsbereich - Den Prozess unterstützende Ansätze:
Bewertung mit
4.1Die Dorfmoderation soll in folgendem Umfang in den Prozess eingebunden werden. Vorgesehene oder bereits erfolgte Maßnahmen zur Qualifizierung örtlicher Akteure und deren Einbindung in die Dorfentwicklung (Dorfmoderatorinnen oder Dorfmoderatoren, VIP)bis zu 5 Punktenbis zu 5 Zusatzpunkten, wenn ein besonderer, innovativer Ansatz beschrieben ist
4.2Bürgermotivation und vorhandenes bürgerschaftliches Engagement zum Beispiel Teilnahmen am Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft" oder anderen Wettbewerben, Qualifizierung örtlicher Akteure (z. B. Dorfmoderatoren/Engagementlotsen)bis zu 5 Punkten
4.3Daraus resultierender Bedarf an einer Dorfentwicklung (Prozess und Förderung) und Nachfrage aus der Bevölkerung und bisherige oder vorgesehene Einbindung des Engagements in die Dorfentwicklungbis zu 5 Punkten
4.4Erfolgte oder vorgesehene Einbindung externen Expertenwissens und Dritter (z. B. Wirtschafts- und Sozialpartner) in die Dorfentwicklungbis zu 5 Punkten
4.5Finanzlage der Gemeinde/GemeindenSteuereinnahmekraft
< -15 %10 Punkten
-15 % bis+15 %5 Punkten
> + 15 % 0 Punkten
Teil B - Allgemeine Beschreibung
Bewertung mit
Welchen Beitrag soll ein Dorfentwicklungsprozess zur Entwicklung der Dorfregion und der beteiligten Gemeinde/n leisten? Gibt es erste, konkrete Ideen für investive, nicht-investive Vorhaben sowie Kleinstvorhaben?bis zu 10 Punkten
Wie kann und will die Gemeinde/wollen die Gemeinden den Dorfentwicklungsprozess unterstützen, z. B. mit Ressourcen der Verwaltung oder durch die finanzielle Beteiligung an privaten Vorhaben? Welche die Dorfentwicklung unterstützenden Kompetenzen und Erfahrungen liegen in der Dorfregion und in den beteiligten Gemeinden vor und wie sollen diese für den Dorfentwicklungsprozess genutzt werden?Wie wird die Gemeinde eine zügige und nachhaltige Umsetzung von Planungsinhalten gewährleisten? bis zu 5 Punkten
Wie werden die Ergebnisse des Dorfentwicklungsprozesses und des Dorfentwicklungsplans während und vor allem nach dem Planungsprozess i. S. der Nachhaltigkeit in der Gemeindeentwicklung berücksichtigt?bis zu 5 Punkten
In welchen Bereichen kann sich die Gemeinde vorstellen, Dorfmoderatorinnen oder Dorfmoderatoren auch nach dem Dorfentwicklungsverfahren beratend bei Entscheidungen hinzuzuziehen, mit ihnen zusammenzuarbeiten oder ihnen ggf. Verantwortung zu übertragen?bis zu 5 Punkten
Teil C - Bildhafte, graphisch gestalterische Darstellung des konzeptionellen Ansatzes
Bewertung mit
An dieser Stelle kann eine bildhafte, graphisch gestalterische Darstellung des konzeptionellen Ansatzes oder auch des Leitbildes eingefügt werden. Diese Möglichkeit kann zur kreativen Unterstützung der Ausführungen und Beschreibungen zu Teil A und B genutzt werden.Eine Verpflichtung zur graphischen Darstellung/Präsentation besteht nicht. bis zu 5 Querschnitts-Bonuspunkten
Gesamtpunktzahl: maximal 125
Erreichte Punktzahl:
Für eine Förderung sind mindestens 65 Punkte zu erreichen (Schwellenwert).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)

Anlage 2 ZILE-RdErl - Bewertungsschema Dorfentwicklung

Begünstigte/Begünstigter:
Vorhaben/Festl-Nr.:
REK:
KriteriumMaximale PunktzahlPunktzahl
Zahl der Arbeits-/Qualifizierungsplätze(maximal 20)
-Erhaltung5/Arbeitsplatz
-Neuschaffung (Planung)10/Arbeitsplatz
Einrichtung zur Grundversorgung der örtlichen/überörtlichen Bevölkerung und Wirtschaft(maximal 20)
-Erhaltung/Verbesserung einer bestehenden, erforderlichen Einrichtung10
-Neuschaffung einer erforderlichen Einrichtung20
Vorhaben trägt zur Gleichstellung von Frauen und Männern, z. B. durch Art der Arbeitsplätze, Erreichbarkeit von Einrichtungen; Vereinbarkeit von Familie und Beruf, oder zur Nichtdiskriminierung (gesondert zu begründen) bei10
Erhaltung vorhandener Bausubstanz durch(maximal 20)
-Erhaltung und Gestaltung10
-Revitalisierung15
-Umnutzung20
Beim Erhalt vorhandener Bausubstanz: Schaffung von kleinen Mietwohneinheiten (maximal zwei Zimmer, Küche, Bad)20
Lage des Objektes im Dorfinnenbereich/Ortskern10
Vorhaben in direkter Wechselwirkung mit anderen Vorhaben der Dorfentwicklung (z. B. Ensemble oder Gestaltung Ortsmitte) 10
Regelmäßige multifunktionale Nutzung auch unter sozialen und kulturellen Aspekten20
Klimaschutz/Klimafolgenanpassung durch(maximal 110)
-Wasserrückhaltung/-speicherung zur Wiederverwendung10
-versickerungsfähige Oberflächengestaltung10
-energiesparende und insektenfreundliche Straßenbeleuchtung10
-Verwendung natürlicher, nachhaltiger oder recycelter Baustoffe in erheblicher Menge (z. B. Lehm, Stroh)10
-Bepflanzung mit klimaresistenten Gehölzen20
-begleitenden innerörtlichen Schutz vor Hochwasser- oder Starkregenereignissen ("Schwammdörfer")50
Natur-/Umweltschutz(maximal 60)
-kleinere Flächenentsiegelung, z. B. vereinzelte Straßenseitenbereiche5
-große Flächenentsiegelung, z. B. Platzgestaltung20
-Schaffung kleinerer Grün- und Blühflächen wie z. B. Blühstreifen, Fassadenbegrünung (Gebäudeteile)5
-Schaffung großflächiger Grün- und Blühflächen wie z. B. Obstwiesen, Fassadenbegrünung (gesamtes Gebäude)20
-Erhöhung der Biodiversität durch Habitate und deren Vernetzung durch Biotopteiche, Totholzhaufen, Fledermausquartiere usw.20
Ehrenamtliches Engagement unterstützt umfassend bei(maximal 30)
-Verbesserung und Ausbau einer Einrichtung/Anlage5
-Schaffung einer Einrichtung/Anlage10
-dauerhaftem Betrieb/Funktion einer Einrichtung/Anlage20
Vorhaben ist zum Gebäudeerhalt dringend erforderlich, da Gebäudesubstanz gefährdet10
Folgevorhaben zum Erhalt gefährdeter Gebäudesubstanz5
Verbesserung des Ortsbildes oder Erhalt der vorhandenen positiven ortsbildprägenden Wirkung(maximal 20)
-mittel10
-groß15
-sehr groß20
Bedeutung des Objektes für die regionale Baukultur(maximal 15)
-ortsbildprägend10
-Kulturdenkmal15
Verbesserung der Verkehrssicherheit10
Berücksichtigung besonderer Anforderungen, z. B. Umsetzung von Zielvereinbarungen, Abstimmung mit Vorhaben Dritter, Auswirkungen auf Entwicklungsprozess (gesondert zu begründen) 10
Besondere Bedeutung, z. B. für die Umsetzung der Ziele der Dorfentwicklung (Pilot- oder Leitvorhaben, Beispiel- oder Referenzvorhaben), insbesondere mit hervorgehobener Erwähnung im Dorfentwicklungsplan; Startvorhaben oder umfassender Abschluss der Dorfentwicklung (besonders zu begründen)20
Bevölkerungsentwicklung der letzten zehn Jahre(maximal 10)
-mehr als 1 % über Landesdurchschnitt0
-5 % unter bis 1 % über Landesdurchschnitt5
-mehr als 5 % unter Landesdurchschnitt10
Strukturschwäche des Raumes, Steuereinnahmekraft der Gemeinde (maximal 10)
-mehr als 15 % über Landesdurchschnitt0
-15 % unter bis 15 % über Landesdurchschnitt5
-mehr als 15 % unter Landesdurchschnitt10
Einstufung in der Dorfentwicklungsplanung *)(maximal 20)
D 15
C 110
B 115
A 120
Gesamtpunktzahl: maximal 460
Begründung:
Für eine Förderung sind mindestens 50 Punkte zu erreichen (Schwellenwert).
*)
Anträge privater oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Vorhaben regelmäßig im Dorfentwicklungsplan nicht aufgeführt sind, erhalten 10 Punkte, um eine Vergleichbarkeit mit kommunalen Vorhaben herzustellen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)
Fußnoten
*) Anträge privater oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Vorhaben regelmäßig im Dorfentwicklungsplan nicht aufgeführt sind, erhalten 10 Punkte, um eine Vergleichbarkeit mit kommunalen Vorhaben herzustellen.

Anlage 2a ZILE-RdErl - Bewertungsschema Dorfentwicklung privater Einzelvorhaben (mit nationalen Mitteln)

Begünstigte/Begünstigter:
Vorhaben/Festl-Nr.:
REK:
KriteriumMaximale PunktzahlPunktzahl
Verbesserung des Ortsbildes oder Erhaltung der vorhandenen positiven ortsbildprägenden Wirkung(maximal 20)
-mittel10
-groß15
-sehr groß20
Erhaltung vorhandener Bausubstanz durch(maximal 20)
-Erhaltung und Gestaltung10
-Revitalisierung15
-Umnutzung20
Beim Erhalt vorhandener Bausubstanz: Schaffung von kleinen Mietwohneinheiten (maximal zwei Zimmer, Küche, Bad) 20
Lage des Objektes im Dorfinnenbereich/Ortskern10
Vorhaben in direkter Wechselwirkung mit anderen Vorhaben der Dorfentwicklung (z. B. Ensemble oder Gestaltung Ortsmitte) 10
Vorhaben ist zum Gebäudeerhalt dringend erforderlich, da Gebäudesubstanz gefährdet10
Folgevorhaben zum Erhalt gefährdeter Gebäudesubstanz5
Bedeutung des Objektes für die regionale Baukultur(maximal 15)
-Ortsbild-/Landschaftsbild prägend10
-Kulturdenkmal15
Wiederherstellung historischer Elemente (umfassende gestalterische Aufwertung) 10
Klimaschutz/Klimafolgenanpassung durch(maximal 100)
-Wasserrückhaltung/-speicherung zur Wiederverwendung10
-versickerungsfähige Oberflächengestaltung10
-Verwendung natürlicher, nachhaltiger oder recycelter Baustoffe in erheblicher Menge (z. B. Lehm, Stroh)10
-Bepflanzung mit klimaresistenten Gehölzen20
-begleitenden innerörtlichen Schutz vor Hochwasser- oder Starkregenereignissen ("Schwammdörfer")50
Natur-/Umweltschutz(maximal 60)
-kleinere Flächenentsiegelung, z. B. einzelne Stellplätze5
-größere Flächenentsiegelung, z. B. Hofstelle20
-Schaffung kleinerer Grün- und Blühflächen wie z. B. Blühstreifen, Fassadenbegrünung (Gebäudeteile)5
-Schaffung großflächiger Grün- und Blühflächen wie z. B. Obstwiesen, Fassadenbegrünung (gesamtes Gebäude)20
-Unterstützung von Habitaten durch Biotopteiche, Totholzhaufen, Fledermausquartiere usw.20
Besondere Bedeutung z. B. für die Umsetzung der Ziele der Dorfentwicklung (Pilot- oder Leitvorhaben, Beispiel- oder Referenzvorhaben), umfassender Abschluss der Dorfentwicklung, hervorgehobene Erwähnung im Dorferneuerungsplan mit besonderer Begründung20
Sonstiger Beitrag zur dörflichen Entwicklung, z. B. Naherholung, Dorfgemeinschaft, Infrastruktur, Kultur, Inklusion(maximal 20)
-gering5
-mittel10
-groß20
Bevölkerungsentwicklung der letzten zehn Jahre(maximal 10)
-mehr als 1 % über Landesdurchschnitt0
-5 % unter bis 1 % über Landesdurchschnitt5
-mehr als 5 % unter Landesdurchschnitt10
Strukturschwäche des Raumes, Steuereinnahmekraft der Gemeinde (maximal 10)
-mehr als 15 % über Landesdurchschnitt0
-15 % unter bis 15 % über Landesdurchschnitt5
-mehr als 15 % unter Landesdurchschnitt10
Gesamtpunktzahl: maximal 340
Begründung:
Für eine Förderung sind mindestens 30 Punkte zu erreichen (Schwellenwert).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)

Anlage 3 ZILE-RdErl - Bewertungsschema Flurbereinigung (Ausbau Wegenetz)

Begünstigte/Begünstigter:
Vorhaben/Festl-Nr.:
REK:
KriteriumMaximale PunktzahlPunktzahl
Erschließungseffizienz *) (gilt auch für Brücken) (maximal 30)
- sehr hoch (100 m/> 5 ha)30
- hoch (100 m/3 bis 5 ha)20
- mittel (100 m/< 3 ha)10
Beschaffenheit (gilt auch für Brücken)(maximal 20)
- sehr schlecht20
- schlecht10
- mittel5
Haupterschließungsweg(maximal 50)
- sehr hohe Bedeutung (erschließt direkt mehr als 3 Wege)50
- hohe Bedeutung (erschließt direkt 1 bis 3 Wege) oder überörtliche Bedeutung30
Bewirtschaftungsvorteil aus der Art der Befestigung (nach Ausbau)(maximal 20)
- gebundene Deckschicht20
- ungebundene Deckschicht10
Erschwernisse für den Ausbau, z. B. mooriger Untergrund, Hanglagen (gesondert zu begründen)10
Flurbereinigungsverfahren leistet Beitrag zur Klimafolgenanpassung z. B. durch Bereitstellung von Moorflächen zur Wiedervernässung (Einsparung Treibhausgase)(maximal 30)
- bis 30 ha10
- bis 100 ha20
- über 100 ha30
Multifunktionalität zur Steigerung der touristischen Attraktivität z. B. Skaten, klassifizierter Radweg(maximal 15)5/je Möglichkeit
Berücksichtigung besonderer Anforderungen, z. B. Umsetzung von Zielvereinbarungen, Abstimmung mit Vorhaben Dritter, Auswirkungen auf Entwicklungsprozess, Reduzierung des innerörtlichen Verkehrs, (gesondert zu begründen)10
Bevölkerungsentwicklung der letzten zehn Jahre(maximal 10)
- mehr als 5 % unter Landesdurchschnitt10
- 5 % unter bis 1 % über Landesdurchschnitt5
- mehr als 1 % über Landesdurchschnitt0
Strukturschwäche des Raumes Steuereinnahmekraft der Gemeinde(maximal 10)
- mehr als 15 % unter Landesdurchschnitt10
- 15 % unter bis 15 % über Landesdurchschnitt5
- mehr als 15 % über Landesdurchschnitt0
Gesamtpunktzahl:maximal 205
Begründung:
Für eine Förderung sind mindestens 50 Punkte zu erreichen (Schwellenwert).
*)
Dem Haupterschließungsweg werden die von ihm direkt erschlossenen Wege und deren anliegende Flächen zugerechnet. Bei Brücken werden die beidseitig vorhandenen Wege mit den direkt anliegenden Flächen bis zur je nächsten Kreuzung mit Wegen vergleichbarer Befestigung berücksichtigt, nicht aber abzweigende Wege mit deren anliegenden Flächen. Werden in einem Vorhaben mehrere Wege ausgebaut, so werden die Werte für jeden Weg ermittelt, addiert und anschließend durch die Anzahl der auszubauenden Wege geteilt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)
Fußnoten
*) Dem Haupterschließungsweg werden die von ihm direkt erschlossenen Wege und deren anliegende Flächen zugerechnet. Bei Brücken werden die beidseitig vorhandenen Wege mit den direkt anliegenden Flächen bis zur je nächsten Kreuzung mit Wegen vergleichbarer Befestigung berücksichtigt, nicht aber abzweigende Wege mit deren anliegenden Flächen. Werden in einem Vorhaben mehrere Wege ausgebaut, so werden die Werte für jeden Weg ermittelt, addiert und anschließend durch die Anzahl der auszubauenden Wege geteilt.

Anlage 4 ZILE-RdErl - Bewertungsschema Basisdienstleistungen

Begünstigte, Begünstigter:
Vorhaben/Festl-Nr.:
REK:
Struktur- und Marktanalyse oder Investitions- und Wirtschaftlichkeitskonzept liegen
vor.
KriteriumMaximale PunktzahlPunktzahl
Zahl der Arbeits-/Qualifizierungsplätze(maximal 20)
-Erhaltung5/Arbeitsplatz
-Neuschaffung (Planung)10/Arbeitsplatz
Sicherung der Grundversorgung für die Bevölkerung durch(max. 50)
-Erhaltung/Verbesserung einer bestehenden, erforderlichen Einrichtung10
-Neuschaffung einer erforderlichen Einrichtung20
-Bündelung von mindestens drei Basisdienstleistungseinrichtungen30
Hausärztliche Versorgung(maximal 20)
-Erhaltung/Verbesserung der hausärztlichen Versorgung20
-Neuschaffung einer hausärztlichen Versorgung20
Überörtliche Versorgungsbedeutung20
Regelmäßige multifunktionale Nutzung auch unter sozialen und kulturellen Aspekten20
Vorhaben trägt zur Innenentwicklung bei durch(maximal 30)
-Flächeneinsparung10
-Entsiegelung innerörtlicher Flächen10
-Um-/Nachnutzung vorhandener Bausubstanz in Ortsinnenlage10
Beseitigung von Gebäudeleerstand durch Nachnutzung (kein Abriss) 15
Ehrenamtliches Engagement bei(maximal 30)
-Verbesserung und Ausbau einer Einrichtung/Anlage5
-Schaffung der Einrichtung10
-dauerhaftem Betrieb der Einrichtung20
Vorhaben trägt zur Gleichstellung von Frauen und Männern, z. B. durch Art der Arbeitsplätze, Erreichbarkeit von Einrichtungen; Vereinbarkeit von Familie und Beruf, oder zur Nichtdiskriminierung (gesondert zu begründen) bei10
Klimaschutz/Klimafolgenanpassung durch(maximal 100)
-Wasserrückhaltung/-speicherung zur Wiederverwendung10
-versickerungsfähige Oberflächengestaltung10
-Verwendung natürlicher, nachhaltiger oder recycelter Baustoffe in erheblicher Menge (z. B. Lehm, Stroh)30
-begleitenden innerörtlichen Schutz vor Hochwasser- bzw. Starkregenereignissen ("Schwammdörfer")50
Natur- und Umweltschutz(maximal 20)
-Flächenentsiegelung10
-Fassadenbegrünung10
Besondere und breite Bürgerbeteiligung, z. B. durch Befragungen, Bürgerabende, Besichtigung von umgesetzten Vorhaben10
Bevölkerungsentwicklung der letzten zehn Jahre(maximal 10)
-mehr als 1 % über Landesdurchschnitt0
-5 % unter bis 1 % über Landesdurchschnitt5
-mehr als 5 % unter Landesdurchschnitt10
Strukturschwäche des Raumes, Steuereinnahmekraft der Gemeinde (maximal 10)
-mehr als 15 % über Landesdurchschnitt0
-15 % unter bis 15 % über Landesdurchschnitt5
-mehr als 15 % unter Landesdurchschnitt10
Gesamtpunktzahl:maximal 365
Begründung:
Für eine Förderung sind mindestens 50 Punkte zu erreichen (Schwellenwert).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)

Anlage 5 ZILE-RdErl - Bewertungsschema Kleinstunternehmen der Grundversorgung

Begünstigte/Begünstigter:
Vorhaben/Festl-Nr.:
REK:
Investitions- und Wirtschaftlichkeitskonzept liegen vor.
KriteriumMaximale PunktzahlPunktzahl
Zahl sozialversicherungspflichtiger Arbeits-/Qualifizierungsplätze(maximal 30)
-Erhaltung5/Arbeitsplatz
-Neuschaffung (Planung)10/Arbeitsplatz
Entlohnung(maximal 10)
-Bindung an einen Tarifvertrag oder eine dem Tarifvertrag entsprechende Entlohnung5
-übertarifliche Entlohnung10
Arbeitsplätze, die in besonderer Weise geeignet sind, Familie und Beruf zu vereinbaren. (gesondert zu begründen) 10
(maximal 30)
Diversifizierung oder Erweiterung eines bestehenden Unternehmens oder10
Existenzgründung zur Errichtung eines neuen Unternehmens30
Überörtliche Versorgungsbedeutung20
Vorhaben trägt zur Innenentwicklung bei durch(maximal 20)
-Flächeneinsparung10
-Entsiegelung innerörtlicher Flächen10
-Um-/Nachnutzung vorhandener Bausubstanz in Ortsinnenlage10
Beseitigung von Gebäudeleerstand durch Nachnutzung (kein Abriss) 15
Klimaschutz/Klimafolgenanpassung durch(maximal 100)
-Wasserrückhaltung/-speicherung zur Wiederverwendung10
-versickerungsfähige Oberflächengestaltung10
-Verwendung natürlicher, nachhaltiger oder recycelter Baustoffe in erheblicher Menge (z. B. Lehm, Stroh)10
-Bepflanzung mit klimaresistenten Gehölzen20
-begleitenden innerörtlichen Schutz vor Hochwasser- bzw. Starkregenereignissen ("Schwammdörfer")50
Natur-/Umweltschutz(maximal 20)
-Flächenentsiegelung10
-Fassadenbegrünung10
Berücksichtigung besonderer Anforderungen, z. B. Umsetzung von Zielvereinbarungen, Abstimmung mit Vorhaben Dritter, Auswirkungen auf Entwicklungsprozess (gesondert zu begründen)10
Bevölkerungsentwicklung der letzten zehn Jahre(maximal 10)
-mehr als 1 % über Landesdurchschnitt0
-5 % unter bis 1 % über Landesdurchschnitt5
-mehr als 5 % unter Landesdurchschnitt10
Strukturschwäche des Raumes, Steuereinnahmekraft der Gemeinde (maximal 10)
-mehr als 15 % über Landesdurchschnitt0
-15 % unter bis 15 % über Landesdurchschnitt5
-mehr als 15 % unter Landesdurchschnitt10
Gesamtpunktzahl:maximal 285
Begründung:
Für eine Förderung sind mindestens 40 Punkte zu erreichen (Schwellenwert).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2027 durch Nummer 11 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 45)
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