Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft
Erl. d. ML v. 11.01.2024 - 102.1-63067/10-10 -
Vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)
- VORIS 78620 -
Bezug: Erl. v. 21.11.2023 (Nds. MBl. S. 961) - VORIS 78620 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Abschnitt 1 MilchWFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach § 22 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3274), - im Folgenden: MFG -, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft aus Mitteln der niedersächsischen Milchumlage nach § 22 Abs. 1 MFG.
1.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage
1.2.1 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14.12.2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22.11.2023 (ABl. L, 2023/2607, vom 23.11.2023). Die Umlageverwendung erfolgt insbesondere auf Grundlage folgender Beihilfearten:
Artikel 21: Beihilfen für Wissensaustausch- und Informationsmaßnahmen,
Artikel 22: Beihilfen für Beratungsdienste,
Artikel 24: Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
Artikel 38: Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor,
1.2.2 des § 14 Abs. 1 und des § 22 Abs. 2 MFG und
1.2.3 der Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 26.11.2004 (Nds. GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.09.2019 (Nds. GVBl. S. 267),
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Umlagemittel.
1.4 Ziele der Förderung
1.4.1 Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.1 ist es, dem Bedürfnis nach umfassenden und aktuellen Informationen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu entsprechen und somit zu einer Verbesserung des Absatzes von Milch und Milchprodukten beizutragen. Hierzu müssen die Informationen regelmäßig sach- und zielgruppengerecht aufbereitet sowie insbesondere auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel professionell transportiert werden. Im Rahmen von Fach- und Verbraucherausstellungen sowie Broschüren, Rezepten und sonstigen Werbeveröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit sollen Milch und Milchprodukte auf generische Art beworben werden. Dies soll auch durch den Dialog über Ernährungsverhalten und eine nachhaltige sowie vollwertige Ernährung erfolgen.
1.4.2 Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 ist es, den Landwirtinnen und Landwirten einen hohen Wissensstand zu vermitteln, damit diese den vielfältigen und sich ständig ändernden Anforderungen hinsichtlich Hygiene, Qualität, Tierwohl und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Milcherzeugung gerecht werden können.
1.4.3 Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 ist es, mit geeigneten Beratungsmaßnahmen zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistungsfähigkeit sowie der Klimafreundlichkeit und -resilienz der Milch erzeugenden Betriebe oder ihrer Investitionen beizutragen. Dazu kann auch die Beratung zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten sowie in Bezug auf den ökologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören.
1.4.4 Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.4 ist es, neue Erkenntnisse über Wirkungszusammenhänge auf den Gebieten der Milcherzeugung, -verarbeitung und -vermarktung zu gewinnen, aufzubereiten oder bereitzustellen. Hierbei sollen ökologische, soziale und ökonomische Komponenten sowie die Gesundheit und das Wohl der Tiere gleichermaßen berücksichtigt werden.
1.4.5 Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.1 ist es, im Auftrag des Landes durch eine amtliche Notierungskommission die Markttransparenz im Milchsektor zu erhalten und den Anforderungen des Marktes entsprechend weiterzuentwickeln.
1.4.6 Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2 ist es, mit den Qualitätsprüfungen und Schadstoffuntersuchungen als ergänzenden Bestandteilen der staatlichen Lebensmittelüberwachung dem präventiven, gesundheitsorientierten Verbraucherschutz sowie dem risikobasierten Krisenmanagement nachzukommen und die Qualität der Milch insgesamt zu verbessern. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass insbesondere im Bereich der RohmilchGütV vom 11.01.2021 (BGBl. I S. 47), der Butterverordnung vom 03.02.1997 ( BGBl. I S. 144 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 02.06.2021 (BGBl. I S. 1362), und der Käseverordnung i. d. F. vom 14.04.1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.10.2021 (BGBl. I S. 4723), gemäß Nummer 2.1.2.2.1 bestehende Kontrollsysteme und Untersuchungseinrichtungen ordnungsgemäß arbeiten, damit die Güte gefördert und erhalten wird.
1.4.7 Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.3 ist es, die berufliche Bildung (Aus- und Weiterbildung) des milchwirtschaftlichen Berufsnachwuchses zu unterstützen.
1.4.8 Ziel der Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.4 ist es, in Schulen und Kindertagesstätten die gewohnten Verzehrmuster der Kinder aufzubrechen und zu verändern. Durch eine entsprechende Wissensvermittlung kombiniert mit praktischen Anwendungsbeispielen sollen die Maßnahmen dazu beitragen, bei Kindern aus allen sozialen Schichten frühzeitig und nachhaltig gesundheitsorientierte Verhaltensweisen und Handlungskompetenzen aufzubauen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)
Abschnitt 2 MilchWFördErl - Gegenstand der Förderung
2.1 Fördergegenstände
Gefördert werden
2.1.1 Maßnahmen, die als Beihilfen i. S. des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 07.06.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - einzustufen sind:
2.1.1.1 Maßnahmen zur Absatzförderung und Werbemaßnahmen generischer Art gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 5 MFG i. V. m. Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2472 ,
2.1.1.2 Wissensaustausch- und Informationsmaßnahmen gemäß § 22 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 i. V. m. § 14 Abs. 1 MFG i. V. m. Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 ,
2.1.1.3 Beratung in den Bereichen Hygiene, Gewinnung, Anlieferung, Be- und Verarbeitung und Absatz von Milch und Milcherzeugnissen gemäß § 22 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 MFG i. V. m. Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/2472 ,
2.1.1.4 Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor gemäß § 22 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MFG i. V. m. mit Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2472 ;
2.1.2 Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 MFG, die aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 17.07.2013 über die Staatliche Beihilfe SA.35484 (2013/C) (ex[2012/NN]) nicht als Beihilfe i. S. des Artikels 107 AEUV zu beurteilen sind:
2.1.2.1 Förderung der Markttransparenz gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. den §§ 20 und 24 MFG,
2.1.2.2 Qualitätsprüfungen und Schadstoffuntersuchungen bei Milch- und Milcherzeugnissen in Anlehnung an § 22 Abs. 2 Nr. 1 MFG:
2.1.2.2.1 Qualitätsprüfungen,
2.1.2.2.2 Schadstoffuntersuchungen,
2.1.2.3 berufliche Aus- und Fortbildung des Berufsnachwuchses in Anlehnung an § 22 Abs. 2 Nr. 4 MFG,
2.1.2.4 Begleitmaßnahmen des EU-Schulprogramms gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261; 2016 Nr. L 130 S. 18; 2017 Nr. L 34 S. 41; 2020 Nr. L 106 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 (ABl. EU Nr. L 435 S. 262), in der jeweils geltenden Fassung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)
Abschnitt 3 MilchWFördErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2.1, 2.1.2.2.2 sowie 2.1.2.4 ist die nach § 14 MFG zugelassene Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e. V. (LVN). Die Koordinierung und technische Durchführung der Maßnahmen erfolgt durch die LVN selbst oder von ihr beauftragte Dritte, die keine Unternehmen der Ernährungsindustrie oder Erzeugerinnen oder Erzeuger sind.
3.2 Begünstigte der Maßnahmen sind alle Unternehmen, die in der Primärproduktion, der Be- und Verarbeitung oder der Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen tätig sind und die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen. Die Beihilfemaßnahmen umfassen keine Direktzahlungen an die hier genannten Begünstigten.
3.3 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2.1 sind die LWK sowie der Fachverband der Milchwirtschaftler in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt e. V.
3.4 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.3 sind:
3.4.1 für Unterhalts- und Betriebsausgaben der staatlichen Bildungseinrichtung sowie für die Durchführung von Aus- und Fortbildungslehrgängen: LUFA Nord-West, Milchwirtschaftliches Bildungszentrum, Ammerländer Heerstraße 115-117, 26129 Oldenburg (Oldenburg),
3.4.2 für die Durchführung von praxisbezogenen Exkursionen der Studiengänge Milchwirtschaftliche Lebensmitteltechnologie und Milch- und Verpackungswirtschaft: Hochschule Hannover, Heisterbergallee 12, 30453 Hannover,
3.4.3 für die Durchführung von fachbezogenen Maßnahmen: anerkannte Institutionen und Verbände, deren Ziel die Aus- und Fortbildung des milchwirtschaftlichen Berufsnachwuchses ist.
3.5 Es werden keine Zuwendungen gemäß Artikel 1 Abs. 5 Buchst. a und Abs. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt an
3.5.1 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie
3.5.2 Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. des Artikels 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 .
3.6 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen und Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Abs. 3 bis 7 der Verordnung (EU) 2022/2472 sowie Unternehmen, die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)
Abschnitt 4 MilchWFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Nach Artikel 21 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 müssen Anbieterinnen und Anbieter von Wissensaustausch- und Informationsmaßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 über angemessene Kapazitäten in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen und Verlässlichkeit hinsichtlich deren Umsetzung verfügen. Die Angebote müssen allen milcherzeugenden Betrieben auf Grundlage objektiv definierter Kriterien gleichermaßen offenstehen.
4.2 Nach Artikel 22 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 müssen die ausgewählten Anbieterinnen und Anbieter von Beratungsdiensten für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.
4.3 Nach Artikel 22 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 müssen die ausgewählten Anbieterinnen und Anbieter von Beratungsdiensten für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 unparteiisch sein und dürfen sich in keinem Interessenkonflikt befinden.
4.4 Nach Artikel 38 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2022/2472 müssen bei Einrichtungen für Forschung und/oder Wissensverbreitung, die auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, getrennte Bücher über die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeiten führen.
4.5 Nach Artikel 38 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2022/2472 dürfen Unternehmen, die beispielsweise als Aktionäre oder Gesellschafter Einfluss auf eine Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung ausüben können, keinen bevorzugten Zugang zu ihren Forschungskapazitäten oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen genießen.
4.6 Die Zuwendungsvoraussetzungen für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2.1 bis 2.1.2.4 ergeben sich aus § 22 MFG.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)
Abschnitt 5 MilchWFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung an die LVN wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung als institutionelle Förderung gewährt. Mit der Zuwendung der Umlagemittel ist die Gesamtfinanzierung der mit der Wahrnehmung vom Land zugewiesenen Aufgaben entstehenden Ausgaben sicherzustellen. Um die Zahlungsfähigkeit der LVN am Jahresanfang zu sichern, kann vor der Bewilligung ein Vorschuss gewährt werden, der mit der Zuwendung für das laufende Jahr zu verrechnen ist.
Zuwendungsfähig sind:
a)
Personalausgaben:
Personalausgaben werden grundsätzlich nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze als zuwendungsfähig anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt, höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Personalausgaben, soweit diese unter den Durchschnittssätzen liegen. Über diese Durchschnittssätze hinaus dürfen Personalausgaben nur anerkannt werden, wenn die Vergütung nach dem TV-L erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die tarifvertragliche Eingruppierung korrekt erfolgt ist,
b)
Sachausgaben,
c)
Ausgaben für Investitionen.
5.2 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1.1, 2.1.1.2, 2.1.1.4, 2.1.2.1, 2.1.2.2.2 und 2.1.2.4 beträgt der Zuschuss bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Einzelförderung von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. i der Verordnung (EU) 2022/2472 ist auf maximal 7,5 Mio. EUR je Projekt und Unternehmen begrenzt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2472 zu beachten.
5.3 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 beträgt der Zuschuss bis zu 100 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Investitionsausgaben nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 , jedoch maximal 100 000 EUR, je drei Steuerjahren bei Demonstrationsprojekten.
5.4 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 beträgt der Zuschuss bis zu 100 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Beratungsausgaben, jedoch maximal 25 000 EUR, je Dreijahreszeitraum für die Beratung einer oder eines einzigen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Begünstigten.
5.5 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 beträgt der Zuschuss bis zu 100 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Beratungsausgaben, jedoch maximal 200 000 EUR, je Dreijahreszeitraum für die Beratung einer oder eines einzigen in der Verarbeitung und Vermarktung tätigen Begünstigten.
5.6 Die Zuwendungen an andere Antragstellerinnen und Antragsteller als die LVN werden grundsätzlich als nicht rückzahlbare bezuschusste Dienstleistung in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2.2.1 und 2.1.2.3 kann ein Zuschuss in Höhe von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
5.7 Etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der Einrichtungen sind auf die zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt, die für die Durchführung der Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen, den Wissensaustausch und die Beratungsleistungen anfallen.
5.8 Eine direkte Auszahlung an die Begünstigten nach Nummer 3.2 erfolgt nicht.
5.9 Zuwendungsfähig sind
5.9.1 bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.1 Ausgaben nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2472 , insbesondere für Veranstaltungen und die Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen sowie zur Veröffentlichung von Informationen über Milch und Milcherzeugnisse zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit. Ferner werden die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Übermittlung von Sachinformationen über generische milchwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung gefördert.
5.9.1.1 Die Zuwendungen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Ausgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung von und der Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen gemäß Nummer 2.1.1.1:
a)
Teilnahmegebühren,
b)
Reisekosten nach der NRKVO in der jeweils geltenden Fassung,
c)
Ausgaben für Veröffentlichungen und Internetseiten, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird,
d)
Mieten für Ausstellungsräume und Stände sowie Ausgaben für Montage und Demontage,
e)
Ausgaben für symbolische Preise bis zu einem Wert von 3 000 EUR pro Preis und Wettbewerbsgewinnerin oder Wettbewerbsgewinner, die Anbieterinnen und Anbietern der Absatzförderungsmaßnahme nur ausgezahlt werden, wenn der Preis tatsächlich vergeben wurde und ein Nachweis der Preisvergabe vorgelegt wird.
5.9.1.2 Die Zuwendungen dienen darüber hinaus zur Deckung der folgenden Ausgaben für Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für Milch und Milcherzeugnisse gemäß Nummer 2.1.1.1:
a)
Ausgaben für Veröffentlichungen in Printmedien und elektronischen Medien, Internetseiten sowie Werbefilme in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über Erzeugnisse aus einer bestimmten Region oder ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle Betroffenen gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden; dies beinhaltet auch den Aufbau und den Betrieb einer Kommunikationsplattform,
b)
Ausgaben für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für Sachinformationen über
Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 , die auch landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern offenstehen,
landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung in generischer Form;
5.9.2 bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 Ausgaben nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 , insbesondere für die Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Weiterbildung und zum Erwerb von Qualifikationen einschließlich Weiterbildungskursen, Workshops, Konferenzen und Coaching, Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen und Innovationsförderung (Personal- und Sachausgaben einschließlich Reisekosten nach der NRKVO).
Bei Demonstrationsvorhaben nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 weiterhin Ausgaben im Zusammenhang mit Investitionskosten:
a)
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag von 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt,
b)
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts,
c)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den in Artikel 21 Abs. 3 Buchst. d Nrn. i und ii der Verordnung (EU) 2022/2472 genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden,
d)
Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.
Die Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als sie für das Demonstrationsprojekt angefallen sind, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsprojekts. Nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsprojekts gilt als zuwendungsfähig.
5.9.3 bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 Ausgaben nach Artikel 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2472 , insbesondere für die Beratung der betroffenen Milcherzeugerinnen und Milcherzeugern im Zusammenhang mit gesundheitlichen Aspekten der Tierhaltung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes. Förderfähig sind Beratungsleistungen von Beratungsdiensten;
5.9.4 bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.4 Ausgaben nach Artikel 38 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2022/2472:
5.9.4.1 Personalausgaben für Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker und sonstige Beschäftigte, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden,
5.9.4.2 Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Nutzungsdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig,
5.9.4.3 Ausgaben für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das jeweilige Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig,
5.9.4.4 Ausgaben für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des sog. Arm's-Length-Prinzips (Fremdvergleichsgrundsatz) von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,
5.9.4.5 Ausgaben für Tests und Untersuchungen, für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen;
5.9.5 bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.1 Ausgaben aufgrund der Vereinbarung über die Durchführung von Notierungen, repräsentativen Preisermittlungen und repräsentativen Preiserhebungen gemäß der Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse vom 08./26.09.2011 (nicht veröffentlicht) für den Betrieb der Geschäftsstelle der Notierungskommissionen und der für die Beschaffung, Ermittlung und Aufbereitung der Marktdaten entstehenden Kosten;
5.9.6 bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2 Ausgaben, die mit der Durchführung und Koordinierung des Schadstoffmonitorings und der Überwachung der Güteuntersuchungen zusammenhängen. Hierzu zählen die methodische Vorbereitung und die Aufstellung der Kontrollpläne, die Organisation der Probenahme und der Untersuchung sowie das Untersuchungsverfahren und die Aufbereitung und Weiterleitung der Ergebnisse. Ferner dient die Zuwendung der Erhöhung der Fachkompetenz der Kontrolleure (Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen) und der Ausstattung der Kontrolleure mit Prüfgeräten zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Überwachung der Güte-, Butter- und Käseprüfungen. Hierzu zählen auch Ausgaben für Untersuchungen, Reisen und Personal, die im Rahmen der Überwachung anfallen;
5.9.7 bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.3 Ausgaben, die im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung zu oder von Landwirtinnen und Landwirten, Milchtechnologinnen und Milchtechnologen, Milchwirtschaftlichen Laborantinnen und Milchwirtschaftlichen Laboranten sowie in entsprechenden Fachstudiengängen anfallen. Hierzu zählen Unterhalts- und Betriebsausgaben, Neu- und Ersatzbeschaffungen für die praktische Aus- und Fortbildung in den staatlichen Bildungseinrichtungen sowie Informationsveranstaltungen für eine bessere praxisorientierte Berufsausbildung, sofern diese nicht vom Bildungsträger zu tragen sind;
5.9.8 bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.4 Ausgaben, die für die Veranstaltung von Verkostungen in Bildungseinrichtungen, die Organisation von Besuchen in landwirtschaftlichen Betrieben und ähnliche Tätigkeiten, mit denen Kindern die Landwirtschaft nähergebracht werden soll und Ausgaben zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, lokale Lebensmittelversorgungsketten, ökologischen Landbau, nachhaltige Erzeugung und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung;
5.9.9 etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der Einrichtungen sind auf die Kosten begrenzt, die für die Durchführung der Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen, den Wissensaustausch und die Beratungsleistungen anfallen.
5.10 Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Von der Förderung ausgeschlossen ist die Umsatzsteuer, soweit Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
5.11 Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität nach der Verordnung (EU) 2022/2472 oder der höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nach der Verordnung (EU) 2022/2472 nicht überschritten wird.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)
Abschnitt 6 MilchWFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-I und/oder ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides
zu machen.
Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich i. S. des § 264 StGB i. V. m. § 2 SubvG .
Aufträge Dritter, bei denen die LVN als Dienstleisterin auftritt, dürfen nur gegen kostendeckende Entgelte ausgeführt werden.
Die Zuwendungen sind von der LVN über das von ihr nach der Verordnung über die Erhebung der Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft zu führende Treuhandkonto unter Beteiligung der Bewilligungsbehörde auszuzahlen. Rückflüsse sind unverzüglich auf diesem Konto zu vereinnahmen.
Der LRH und das ML oder eine von ihm beauftragte Stelle haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der in den Bescheiden festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere förderrelevante Sachverhalte durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.
6.2 Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2472 hält die Bewilligungsbehörde ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden, vor. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Zuwendung auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.
6.3 Vorbehaltlich von Maßnahmen der EU-Kommission und der Bundesregierung zur Erfüllung der Transparenzanforderungen werden auf der Beihilfe-Internetseite des ML folgende Informationen über die gewährte Förderung veröffentlicht:
vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen,
Name der Bewilligungsbehörde,
Link zur Transparenz-Datenbank https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/home/ .
Bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte werden auch die Namen der einzelnen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, Art der Zuwendung und Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger angesiedelt sind, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger tätig sind (auf Ebene der NACE-Gruppe), veröffentlicht.
Die Schwellenwerte i. S. des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 betragen
10 000 EUR bei Beihilfeempfängerinnen und Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und
100 000 EUR bei Beihilfeempfängerinnen und Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.
6.4 Nach Artikel 24 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2472 darf in den Werbeveröffentlichungen nach Nummer 2.1.1.1 weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Ursprung genannt werden.
6.5 Bei Projekten nach Nummer 2.1.1.4 müssen gemäß Artikel 38 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2472 die Ergebnisse des Projekts im Internet zur Verfügung gestellt werden und dort fünf Jahre verfügbar sein.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)
Abschnitt 7 MilchWFördErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Fachbereich Agrarförderung, Wunstorfer Landstraße 9, 30453 Hannover.
7.3 Die Antragstellerin und der Antragsteller müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Projekts oder der Tätigkeit einschließlich Beginn und Abschluss des Projekts oder der Tätigkeit, Standort des Projekts oder der Tätigkeit, eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und Höhe der für das Projekt oder die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.
7.4 Die LVN erstellt jährlich einen Umlageverwendungsplanvorschlag (UVPV). Er enthält Angaben zu den voraussichtlich aus der Erhebung der Umlage gemäß der Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft zu erzielenden Einnahmen, den zu erwartenden Zinseinnahmen, den nicht in Anspruch genommenen Umlagemitteln aus dem Vorjahr, den Rückflüssen unverbrauchter Mittel und den geplanten Ausgaben.
7.5 Der Zuwendungsantrag der LVN ist mit dem UVPV und allen übrigen Anträgen vollständig bis zum 30. November einzureichen.
7.6 Die Zuwendungsanträge anderer Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger als der LVN sind vorab mit den entsprechenden Maßnahmen-, Ausgaben- und Finanzierungsplänen an die LVN zu richten.
7.7 Das ML behält sich vor, Prioritäten zu setzen und Konditionen festzulegen, um eine zielgerichtete Förderung sicherzustellen oder das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen.
7.8 Die Bewilligungsbehörde veranlasst innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung die Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2022/2472 in der Beihilfentransparenzdatenbank der EU-Kommission, soweit die betreffenden Betragsschwellen überschritten sind.
7.9 Diese Richtlinie unterliegt nicht einer Evaluierungspflicht gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 . Eine Ex-post-Evaluierung kann verlangt werden bei Verzerrungen des Wettbewerbs und des Handels sowie bei einer jährlichen Mittelausstattung von mehr als 150 Mio. EUR oder von mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit. Diese Kriterien werden nicht erfüllt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)
Abschnitt 8 MilchWFördErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2030 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)
An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
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