Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Hightech-Inkubatoren/Akzeleratoren "HTI"
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Hightech-Inkubatoren/Akzeleratoren "HTI"
Erl. d. MW v. 23. 6. 2021 - 30-328 7027 -
Vom 23. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1103)
Zuletzt geändert durch Erl. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 242)
- VORIS 77100 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Qualitätskriterien (Scoringmodell) zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Hightech-Inkubatoren/Akzeleratoren | Anlage |
Abschnitt 1 HTIFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Hightech-Inkubatoren (HTI) aus Mitteln des Sondervermögens zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.
Ziel der Förderung ist es, die Gründung neuer Hightech-Unternehmen in Niedersachsen zu beschleunigen sowie Hightech-Innovationen zu unterstützen und so einen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit des Standortes zu leisten. Die HTI sollen aus Hightech-basierten Ideen marktfähige Innovationen und entsprechend erfolgreiche Start-ups hervorbringen und diese während der Gründungsphase begleiten bzw. bereits gegründete Start-ups akzelerieren.
Mit der Impulsförderung soll verhindert werden, dass infolge der aktuellen Corona-Krise notwendige Innovationstätigkeiten verschoben werden oder gänzlich entfallen. Sie ist besonders geeignet, das Innovationsklima in der niedersächsischen Wirtschaft zu beleben. Innovationen sind ein maßgeblicher Faktor der Wirtschaft, und die Innovationskraft der niedersächsischen Wirtschaft ist unbedingt trotz der Pandemie und ihrer Auswirkungen mittel- und langfristig zu erhalten und zu stärken, damit Niedersachsen schnell und gestärkt aus der Krise herauskommt. Die Förderung erfüllt somit den Zweck nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 COVID-19-SVG .
Unternehmensgründungen im Hightech-Segment bieten ein besonders hohes Wertschöpfungspotential und sind daher zur nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft besonders geeignet.
1.2 Soweit es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, erfolgt die Förderung nach der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -.
Alternativ oder kumulativ kann die Förderung erfolgen auf Grundlage der Bekanntmachung der fünften geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 ("Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020") des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 21. 12. 2021 (BAnz AT 31.12.2021 B1) in der jeweils geltenden Fassung - im Folgenden: Kleinbeihilfenregelung 2020 -.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 16. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 257)
Abschnitt 2 HTIFördErl - Gegenstand der Förderung
2.1 Zielsetzung der Förderung von HTI sind es, aus innovativen Ideen und Forschungsergebnissen marktfähige Produkte zu entwickeln oder potentialreiche Start-ups zu akzelerieren. Gegenstand der Förderung sind daher
die Implementierung der Struktur und der Betrieb der HTI,
die Ausschreibung von Inkubationsprojekten sowie Akzelerationsvorhaben; bei Inkubationsprojekten umfasst die Förderung auch Ausgaben zum Lebensunterhalt der zu Betreuenden in Form eines personenbezogenen Stipendiums sowie
Programme zur unternehmerischen Ausbildung der zu Betreuenden oder Start-ups. Dies kann beispielsweise durch internes Coaching im HTI, Mentoring durch Unternehmerpersönlichkeiten, Workshops und Vorträge geschehen.
2.2 Die HTI sind grundsätzlich themenoffen, die Themenbereiche Quantentechnologie, Künstliche Intelligenz, Agrar und Ernährung, Lifesciences und Biotechnologie, Mobilität, Robotik sowie Produktionstechnologie stehen allerdings im besonderen Landesinteresse. Je Technologiefeld und Themenbereich wird maximal ein HTI gefördert.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 16. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 257)
Abschnitt 3 HTIFördErl - Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die Betreiber eines HTI. Dies können Einrichtungen der Forschung und Entwicklung sowie Unternehmen oder auch Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Forschung und Entwicklung und Unternehmen sein.
3.2 Letztempfängerinnen oder Letztempfänger sind
Einzelpersonen,
Projektteams als Zusammenschluss von Einzelpersonen, die noch keine gesellschaftsrechtliche Unternehmung gegründet haben,
bereits gegründete Start-ups (Unternehmen) deren Projekt als Inkubationsprojekt vom HTI ausgewählt wurde.
3.3 Von einer Förderung auf der Grundlage der Kleinbeihilfenregelung 2020 ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß § 2 Abs. 6 der Kleinbeihilfenregelung 2020.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 16. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 257)
Abschnitt 4 HTIFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) hat ein aussagekräftiges und verbindliches Konzept vorzulegen, aus dem die Struktur des in Niedersachsen zu errichtenden HTI hervorgeht. Neben dem Finanzierungsplan ist auch eine Personalplanung vorzulegen.
Der Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) muss über die erforderliche fachliche Expertise verfügen, um die Trägerschaft eines HTI mit dem beantragten thematischen Schwerpunkt zu übernehmen und es muss ein geeignetes wissenschaftliches und wirtschaftliches Umfeld vorhanden sein. Geeignete Räumlichkeiten zur Beherbergung des beantragten HTI müssen nachgewiesen werden und ein Konzept zur Einrichtung oder zur Bereitstellung entsprechender Labore und Werkstätten samt Gerätepark soll ausgeführt werden. Um diese Bedarfe vollständig abzudecken, besteht die Möglichkeit Konsortialpartner bei der Antragstellung einzubeziehen.
4.2 Ein entscheidendes Qualitätskriterium bei der Bewertung der Konzepte ist auch die finanzielle Beteiligung der (regionalen) Wirtschaft im Rahmen des Finanzierungskonzepts, um dem Transfergedanken besonders Rechnung zu tragen.
Die geförderten HTI sollen sich auch über den Förderzeitraum hinaus erfolgreich etablieren. Dazu sollen sie in der Förderphase auch weitere Finanzquellen außerhalb der Landesförderung erschließen, möglichst schon zum Projektstart. Die Bewerber sollen dazu ein Finanzierungskonzept vorlegen, wie das Projekt langfristig eigenständig finanziert werden kann. Der Anteil der Eigenfinanzierung und das langfristige Finanzierungskonzept werden bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt.
4.3 Es ist ein Konzept zur unternehmerischen Qualifizierung der Letztempfängerinnen und Letztempfänger während der Inkubation oder Akzeleration vorzulegen. Das Programm zur unternehmerischen Ausbildung kann beispielsweise internes Coaching im HTI, Mentoring durch Unternehmerpersönlichkeiten, Workshops und Vorträge (auch durch externe Dienstleister) beinhalten. Die vorgesehen Coaching-Inhalte und deren Umfang sind darzustellen.
4.4 An die berufliche Herkunft der Letztempfängerinnen und Letztempfänger werden keine Bedingungen geknüpft. Sie können aus dem akademischen, unternehmerischen oder aus einem anderen Umfeld kommen. Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger aus dem akademischen Bereich haben zum Zeitpunkt der Inkubation ihre akademische Ausbildung bereits abgeschlossen, insbesondere dürfen parallel keine Promotions- oder andere Abschlussarbeiten durchgeführt werden.
4.5 Die Auswahl der Inkubationsprojekte oder Start-ups durch den HTI erfolgt insbesondere
anhand folgender Kriterien:
Marktfähigkeit,
Innovationspotential,
Durchführbarkeit,
Patentsituation,
Teamzusammensetzung und unternehmerische Orientierung.
4.6 Die anschließende Unternehmensgründung muss in Niedersachsen erfolgen. Geförderte Start-ups müssen ihren Sitz oder eine Niederlassung in Niedersachsen haben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 16. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 257)
Abschnitt 5 HTIFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 5 Mio. EUR und setzt sich zusammen aus einem Zuschuss für
5.2.1 die Implementierung der Struktur und den Betrieb des HTI von bis zu 2 Mio. EUR und
5.2.2 Projektfinanzierungen von bis zu 3 Mio. EUR, die vollständig an die Letztempfängerinnen und Letztempfänger weiterzuleiten sind. Die Weiterleitung ist der Bewilligungsstelle nachzuweisen.
5.3 Zuwendungsfähig für Maßnahmen nach Nummer 5.2.1 sind
5.3.1 Ausgaben für Räume, Labore und Gerätepark, d. h. neben der eigenen Infrastruktur des Zuwendungsempfängers können weitere Räumlichkeiten für die Einrichtung des HTI und der Geräteinfrastruktur eingerichtet werden, um die Letztempfängerinnen und Letztempfänger zu unterstützen; neben der eigenen Infrastruktur des HTI können auch Verträge mit anderen öffentlichen und privaten Forschungseinrichtungen oder Unternehmen zur Nutzung oder Bereitstellung von Forschungs- und Entwicklungsinfrastruktur abgeschlossen werden,
5.3.2 Personalausgaben für vorhandenes und neu eingestelltes Personal sowie Sachausgaben für den Betrieb des HTI.
5.3.3 Ausgaben für die Beschaffung hochwertiger technischer Infrastruktur (Maschinen- und Anlagen) - auf die Nummer 4.1 ANBest-P wird hingewiesen -; die Zweckbindung der Investitionen beträgt mindestens fünf Jahre soweit sie einen Betrag von 5 000 EUR übersteigt,
5.3.4 Ausgaben für externe Dienstleistungen (z. B. Beraterinnen und Berater).
5.4 Nicht zuwendungsfähig sind
5.4.1 Grundstückserwerb,
5.4.2 Ausgaben für die GmbH-Gründung,
5.4.3 als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer.
5.5 Für Maßnahmen nach Nummer 5.2.2 kann die Projektfinanzierung bei bereits gegründeten Start-ups für Personal- und Sachausgaben unter Beachtung der Regelungen unter Nummer 5.8 verwendet werden. Für Projektfinanzierungen noch nicht gegründeter Start-ups gilt Nummer 5.6. Als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
Diese Projektfinanzierungen hat der Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) gegenüber der Bewilligungsstelle nachzuweisen.
5.6 Bei Projektfinanzierungen noch nicht gegründeter Startups, also bei natürlichen Personen ab 18 Jahren, enthalten die Zuwendungen für die zu Betreuenden
a)
ein personenbezogenes Stipendium zum Lebensunterhalt sowie
b)
einen Zuschuss für vorhabenspezifische Sachausgaben von maximal 100 000 EUR.
Die Zuwendung gemäß Nummer 5.6 Buchst. a wird als personenbezogenes Stipendium in gleichen monatlichen Raten gezahlt, um die Ausgaben für den Lebensunterhalt der zu Betreuenden zu decken. Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich
2 000 EUR je gründende Person mit abgeschlossenem Studium und
1 000 EUR je gründende Person mit abgeschlossener Berufsausbildung.
In dem personenbezogenen Stipendium sind alle etwaigen Sozial- und sonstigen Versicherungsausgaben enthalten. Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger sind für ihre Sozial- und sonstigen Versicherungsausgaben und die etwaige Abführung von Steuern selbst verantwortlich.
5.7 Ein zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Zuwendung gemäß Nummer 5.6 Buchst. a erfolgt in Abweichung von VV Nr. 10 zu § 44 LHO und Nummer 6 ANBest-P nicht.
Der Nachweis der Verwendung erfolgt spätestens zwei Monate nach der Beendigung des Stipendiums in Form eines formalisierten Abschlussberichts, der Vorlage des Businessplans, eines Nachweises zur Durchführung des Coachings und der Statusgespräche sowie eines Nachweises der vorgenommenen Gründung in Niedersachsen. Für den Fall, dass nicht gegründet wurde, sind die Vorlage einer aussagekräftigen Begründung und die Stellungnahme der betreuenden Einrichtung notwendig.
Die Empfangenden eines personenbezogenen Stipendiums haben sich in ihrer Haupttätigkeit dem geförderten Projekt zu widmen.
5.8 Bei Projektfinanzierungen erhalten die Letztempfängerinnen und Letztempfänger die Leistungen des HTI, soweit sie aus Fördermitteln nach den Nummern 5.2.1 oder 5.2.2 kostenfrei oder vergünstigt erbracht werden und es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, auf der beihilferechtlichen Grundlage der Kleinbeihilfenregelung 2020, alternativ auf Grundlage der De-minimis-Verordnung. Daher holt der Erstempfänger von den Letztempfängern vor Aufnahme in den HTI eine Kleinbeihilfen- oder De-minimis-Erklärung ein und leitet diese an die Bewilligungsstelle weiter. Die Bewilligungsstelle informiert den Betreiber des HTI über den Förderhöchstbetrag für die Letztempfängerin oder den Letztempfänger.
Der Erstempfänger gibt gegenüber der Bewilligungsstelle die Höhe der Förderung der Letztempfängerin oder des Letztempfängers an, die sich aus den auf das Projekt entfallenden Ausgaben aus der Förderung nach Nummer 5.2.2 und den anteiligen Ausgaben aus der Förderung nach Nummer 5.2.1 zusammensetzen (z. B. kostenfreie oder verbilligte Nutzung von Maschinenlaufzeiten, die der HTI beschafft hat). Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der Kleinbeihilfenregelung 2020 (insbesondere COVID-19-Pandemiebezug, Höchstbetrag, Kumulierung, Überwachung, Aufbewahrung, Veröffentlichung) und/oder der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt der Letztempfängerin oder dem Letztempfänger eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
Für den Fall, dass bei der Letztempfängerin oder dem Letztempfänger nach dem Ende des Förderzeitraums noch ein Restwert verbleibt, der nicht bei der Bewilligung auf der Grundlage der Kleinbeihilferegelung 2020 und/oder in der De-minimis-Bescheinigung berücksichtigt wurde, ist dieser zu erstatten.
5.9 Bei den Personalausgaben ist das Besserstellungsverbot aus VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO zu beachten.
5.10 Soweit die Zuwendung gemäß Nummer 5.2.1 für den Erstempfänger eine staatliche Beihilfe darstellt, unterliegt sie der Kleinbeihilferegelung 2020 (maximale Förderhöhe von 1,8 Mio. EUR) sowie ggf. kumulativ der De-minimis-Verordnung (maximale Förderhöhe 300 000 EUR in drei Jahren) - insgesamt maximal 2,1 Mio. EUR. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der Kleinbeihilfenregelung 2020 (insbesondere COVID-19-Pandemiebezug, Höchstbetrag, Kumulierung, Überwachung, Aufbewahrung, Veröffentlichung) vorliegen. Sie prüft insbesondere zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen Beihilfen nach der Kleinbeihilfenregelung 2020. Erfolgt kumulativ auch eine Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung, sind zusätzlich sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung einzuhalten (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung).
5.11 Zuwendungen werden bis spätestens zum Auslaufen der Kleinbeihilferegelung (derzeit 30. 6. 2022) beschieden. Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des 31. 12. 2024. Der Bewilligungszeitraum für personenbezogene Stipendien gemäß Nummer 5.6 Buchst. a endet mit Ablauf des 31. 12. 2023.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 16. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 257)
Abschnitt 6 HTIFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-P sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-P sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte sowie das MW erfolgen kann.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 16. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 257)
Abschnitt 7 HTIFördErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-P, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen
worden sind.
7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.3 Den Zuwendungsantrag stellt der Erstempfänger bei der Bewilligungsstelle. Der Erstempfänger bestätigt der Bewilligungsstelle das Vorliegen der Fördervoraussetzungen der Anträge der Letztempfängerinnen oder Letztempfänger.
7.4 Die Entscheidung über die Vergabe der HTI erfolgt auf der Grundlage eines aussagekräftigen und verbindlichen Konzeptes, das bis spätestens zum 15. 8. 2021 in einfacher Ausfertigung per E-Mail bei der NBank einzureichen ist (betriebliche.innovation nbank.de ). Die fachliche Bewertung des Konzeptes/der Förderskizze und die anschließende Aufforderung zur Vollabgabe eines Förderantrags erfolgt durch eine Auswahljury, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Innovationszentrum Niedersachsen GmbH, der NBank und des MW zusammensetzt, im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens.
7.5 Die Kriterien für die Auswahl der Bewerber für den HTI ergeben sich auch aus der Anlage ("Scoring-Modell") zu diesem Erl .
7.6 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung erforderlichen Formulare auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de )bereit.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 16. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 257)
Abschnitt 8 HTIFördErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 6. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 16. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 257)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Anlage HTIFördErl - Qualitätskriterien (Scoringmodell) zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Hightech-Inkubatoren/Akzeleratoren
Bewertungsblock | Lfd. Nr. | Kriterien mit Teilaspekten (minimale Punktzahl) | Punkte | |
---|---|---|---|---|
A. | Thema, Ausrichtung und Konsortium | 1. | Qualitatives und quantitatives Innovationspotential der dargestellten Inkubatorausrichtung (mindestens 20) | 0 - 10 - 20 - 30 |
2. | Fachlich-wissenschaftliche Expertise im antragstellenden Konsortium (mindestens 10) | 0 - 10 - 20 | ||
3. | Einbindung der (regionalen) Wirtschaft und ggf. Wirtschaftsförderungen, Anzahl und Qualität der Kooperationspartner und Qualität der Kooperationen (mindestens 20) | 0 - 10 - 20 - 30 | ||
B. | Umsetzung des Inkubators | 4. | Qualität des Betriebskonzepts: Vorhaben ausreichend konkret geschildert und erfolgversprechend (mindestens 10) | 0 - 10 - 15 |
5. | Eignung der vorgesehenen Räumlichkeiten und der skizzierten Gerätepark-Infrastruktur (mindestens 10) | 0 - 10 - 15 | ||
C. | Ressourcen und Finanzierungskonzept | 6. | Qualität des Finanzierungsplans/Angemessenheit des Mitteleinsatzes (mindestens 5) | 0 - 5 - 10 |
7. | Unterstützungsleistungen für den Betrieb des Inkubators, z. B. Sachmittel und Räumlichkeiten, die der Antragsteller oder Kooperationspartner wie Universitäten einbringen, Buchhaltung (mindestens 10) | 0 - 10 - 20 | ||
8. | Eigenanteil am Gesamtfinanzierungsbedarf einschließlich angestrebter Sponsoren- oder Drittmittel (mindestens 10) | 0 - 10 - 20 | ||
9. | Verstetigung und Zukunftsperspektive (mindestens 5) | 0 - 5 - 10 | ||
10. | Drittmittelstrategie zur Einwerbung von Industrieprojekten und Bundes- oder EU-Projekten (mindestens 5) | 0 - 5 - 10 | ||
11. | Zugang zu (weitergehendem) Finanzierungskapital für Projektteams und Start-ups als Anschlussfinanzierung (mindestens 5) | 0 - 5 - 10 | ||
D. | Betreuungsexpertise und Betreuungskonzept Projektteams und Startups | 12. | Betreuungsexpertise und Betreuungskonzept des Inkubators für die unternehmerische Qualifikation der Projektteams/ Start-ups (mindestens 20) | 0 - 10 - 20 - 30 |
13. | Auswahlkonzept für die Projektteams/Start-ups (mindestens 10) | 0 - 10 - 20 | ||
14. | Bestehendes Netzwerk und Zugänge in Unternehmen und ins, auch regionale, Start-up-Ökosystem (mindestens 5) | 0 - 5 - 10 | ||
Maximale Gesamtpunktzahl: | 250 Punkte | |||
Erforderliche Mindestpunktzahl für eine Förderung: | 145 Punkte |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 16. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 257)
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