Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung
DE - Landesrecht Niedersachsen

Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung

Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung

Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 29. 3. 2023 - N2-22208/30/011 -
Vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 275)
- VORIS 28100 -
Bezug:
a)
Bek. d. MU v. 28. 7. 2009 (Nds. MBl. S. 783, 961)
b)
Beschl. d. LReg v. 23. 3. 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 1001) - VORIS 79100 -

Abschnitt 1 Natura 2000-USSRdErl 2023

Dieser Gem. RdErl. betrifft die Unterschutzstellung von Wald i. S. des § 2 NWaldLG nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG durch Naturschutzgebietsverordnung, soweit dort für das Gebiet jeweils Lebensraumtypen oder Arten vorkommen, für die das Gebiet bestimmt ist *) ; vgl. Artikel 1 Buchst. l der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 2014 Nr. L 95 S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), - im Folgenden: FFH-Richtlinie - und Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 11. 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), - im Folgenden: Vogelschutz-Richtlinie -. Der Schutz sonstiger, nicht von Satz 1 erfasster Schutzgegenstände bleibt unberührt.
1.1 Dieser Gem. RdErl. gilt nicht für Wald im Alleineigentum des Bundes, für den durch vertragliche Vereinbarung ein gleichwertiger Schutz i. S. des § 32 Abs. 4 BNatSchG gewährleistet ist.
1.2 Die Gebietsabgrenzung folgt grundsätzlich der Abgrenzung
a)
der in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommenen Gebiete,
b)
der mit Bezugsbekanntmachung zu a (in der jeweils geltenden Fassung) bekannt gemachten
Gebiete.
Ausnahmen sind in der Begründung zur Naturschutzgebietsverordnung ( § 14 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG ) stichhaltig zu erläutern.
1.3 Die Unterschutzstellung von Gebieten ohne hoheitlichen Schutz hat gegenüber der Anpassung bestehender Verordnungen an die Vorgaben dieses Gem. RdErl. zeitlichen Vorrang ( Artikel 4 Abs. 4 FFH-Richtlinie ). Dabei werden Gebiete, die ausschließlich Landeswald umfassen, jeweils nachrangig berücksichtigt.
1.4 Mit der Unterschutzstellung ist die Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der wertbestimmenden Lebensraumtypen und Arten zu sichern ( § 32 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Artikel 1 Buchst. l und Artikel 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ). Zugleich wird dem Verschlechterungsverbot entsprochen ( Artikel 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie ).
1.5 Von den allgemeinen Verboten der Schutzgebietsverordnung ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft i. S. des § 11 NWaldLG zunächst auszunehmen (in der Regel in § 4 "Freistellung" der jeweiligen Verordnung). Diese Ausnahme ist auf die Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern und für sonst erforderliche Einrichtungen und Anlagen auf deren Nutzung und Unterhaltung zu erstrecken.
1.6 Anschließend sollen die zum Erreichen des Schutzzwecks erforderlichen Beschränkungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß der Anlage festgesetzt werden.
1.7 Auf Waldflächen freizustellen sind Maßnahmen nach Abschnitt B Teil I Nrn. 6 bis 12 sowie Teil IV Nrn. 1 und 2 der Anlage , wenn und solange der Zeitpunkt und die Dauer der Maßnahme sowie die Art ihrer Durchführung durch einen Bewirtschaftungsplan i. S. des § 32 Abs. 5 BNatSchG festgelegt sind, der von der unteren Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung erstellt worden ist.
1.8 Für Landeswaldflächen können über die Vorgaben dieses Gem. RdErl. hinaus die Anforderungen des Bezugsbeschlusses zu b (LÖWE+-Programm), die in besonderem Maß den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten dienen, in die Naturschutzgebietsverordnung aufgenommen werden.
1.9 Die für einen günstigen Erhaltungszustand von wertbestimmenden Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie und des Anhangs I zur Vogelschutz-Richtlinie mindestens notwendigen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen, für die in der Anlage zu diesem Gem. RdErl. keine Vorgaben enthalten sind, können z. B. den vom NLWKN veröffentlichten Vollzugshinweisen für Arten und Lebensräume entnommen werden. Sind danach räumlich und inhaltlich spezifische Regelungen erforderlich, die über die für die Wald-Lebensraumtypen nach Abschnitt A i. V. m. Abschnitt B Teil I bis III der Anlage vorgesehenen hinausgehen, können diese als ergänzende Beschränkungen oder auch durch Einzelfallanordnung ( § 15 Abs. 1 NNatSchG ) getroffen werden.
1.10 Als deklaratorische Vorschrift ist folgender Hinweis aufzunehmen: "Der Erschwernisausgleich
nach § 42 Abs. 4 NNatSchG richtet sich nach den Vorschriften der Erschwernisausgleichsverordnung-Wald."
1.11 Unberührt bleibt die Ermächtigung zur Unterschutzstellung von Wald nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG durch Landschaftsschutzgebietsverordnung, wenn die o. g. Regelungen entsprechend angewandt werden und das Schutzniveau (Beschränkung auf ordnungsgemäße Forstwirtschaft, die durch weitergehende, der Nummer 1.6 i. V. m. der Anlage und Nummer 1.7 entsprechende und der Nummer 1.9 genügende Schutzvorschriften begrenzt wird) gewahrt bleibt.
*)
Wertbestimmende Lebensraumtypen und Arten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 2 des RdErl. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 275)
Fußnoten
*) Wertbestimmende Lebensraumtypen und Arten.

Abschnitt 2 Natura 2000-USSRdErl 2023

Dieser Gem. RdErl. tritt am 29. 3. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 2 des RdErl. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 275)
An die Unteren Naturschutzbehörden
Nachrichtlich:
An den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz die Nationalparkverwaltung "Harz" die Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" die Biosphärenreservatsverwaltung "Niedersächsische Elbtalaue" die Anstalt Niedersächsische Landesforsten die Klosterkammer Hannover die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz die Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Anlage Natura 2000-USSRdErl 2023

(zu Nummer 1.6)
A. Zuordnung der Beschränkungen zu den wertbestimmenden Lebensraumtypen und Arten
Lebensraumtypen (LRT) und Arten (Art)Beschränkungen gemäß Abschnitt B 1)
Richtlinie 92/43/EWG Anhang I (LRT)("*" = prioritäre LRT) Teil I(Alle LRT)Nrn. Teil II(LRT-Ausprägung B & C)Nrn. Teil III(LRT-Ausprägung A)Nrn.
Bodensaurer Buchenwald: (Hainsimsen-Buchenwald 9110/Atlantische bodensaure Buchen-Eichenwälder mit Stechpalme und Eibe 9120)1 bis 101 Buchst. a bis d, 2 Buchst. b1 Buchst. a bis d, 2
Waldmeister-Buchenwald (9130)1 bis 101 Buchst. a bis d, 2 Buchst. b1 Buchst. a bis d, 2
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150)1 bis 101 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (9160)1 bis 111 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170)1 bis 111 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
*Schlucht- und Hangmischwälder (9180)1 bis 101 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche (9190)1 bis 111 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
*Moorwälder (91D0)1 bis 121 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
*Auenwälder mit Erle und Esche (91E0)1 bis 111 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
Hartholzauenwälder mit Stieleiche, Flatterulme, Feldulme, Gemeiner Esche oder Schmalblättriger Esche (91F0)1 bis 111 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
Mitteleuropäische Flechten-Kiefernwälder (91T0)1 bis 101 und 2 Buchst. a1 und 2
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (9410)1 bis 111 Buchst. a bis d, 2 Buchst. a1 Buchst. a bis d, 2
Richtlinie 92/43/EWG Anhang II (Art)Teil IVNrn.
Großes Mausohr, Bechstein-, Teich- und Mopsfledermaus1 Buchst. a, c, 2
Richtlinie 2009/147/EG Anhang I (Art)
Grau-, Schwarz- und Mittelspecht1 Buchst. a, b, 2
B. Beschränkungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft
Die Freistellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gilt
I.
auf Waldflächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen soweit
1.
ein Kahlschlag unterbleibt und die Holzentnahme nur einzelstammweise, durch Femel-
oder Lochhieb vollzogen wird,
2.
auf befahrungsempfindlichen Standorten und in Altholzbeständen die Feinerschließungslinien einen Mindestabstand der Gassenmitten von 40 Metern zueinander haben,
3.
eine Befahrung außerhalb von Wegen und Feinerschließungslinien unterbleibt, ausgenommen sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung,
4.
in Altholzbeständen die Holzentnahme und die Pflege in der Zeit vom 1. März bis 31. August nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,
5.
eine Düngung unterbleibt,
6.
eine Bodenbearbeitung unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; ausgenommen ist eine zur Einleitung einer natürlichen Verjüngung erforderliche plätzeweise Bodenverwundung,
7.
eine Bodenschutzkalkung unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; Moor- und Flechten-Kiefernwälder sind grundsätzlich von Kalkungsmaßnahmen auszunehmen,
8.
ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fungiziden vollständig unterbleibt und von sonstigen Pflanzenschutzmitteln dann unterbleibt, wenn dieser nicht mindestens zehn Werktage vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden und eine erhebliche Beeinträchtigung i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvollziehbar belegt ausgeschlossen ist,
9.
eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; freigestellt bleibt die Wegeunterhaltung einschließlich des Einbaus von nicht mehr als 100 kg milieuangepasstem Material je Quadratmeter,
10.
ein Neu- oder Ausbau von Wegen nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,
11.
eine Entwässerungsmaßnahme nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,
12.
auf Moorstandorten nur eine dem Erhalt oder der Entwicklung höherwertiger Biotop- oder Lebensraumtypen dienende Holzentnahme und diese nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt;
II.
auf Waldflächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung den Erhaltungszustand "B" oder "C" aufweisen, soweit
1.
beim Holzeinschlag und bei der Pflege
a)
ein Altholzanteil von mindestens 20 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers erhalten bleibt oder entwickelt wird,
b)
je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens drei lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen oder bei Fehlen von Altholzbäumen auf 5 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers ab der dritten Durchforstung Teilflächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter); artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt,
c)
je vollem Hektar Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens zwei Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall belassen werden,
d)
auf mindestens 80 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers lebensraumtypische Baumarten erhalten bleiben oder entwickelt werden,
e)
auf mindestens 15 % des Waldbodens mindestens drei Arten von Strauchflechten erhalten bleiben,
2.
bei künstlicher Verjüngung
a)
ausschließlich lebensraumtypische Baumarten und dabei auf mindestens 80 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Hauptbaumarten,
b)
auf mindestens 90 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Baumarten
angepflanzt oder gesät werden;
III.
auf Waldflächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung den Erhaltungszustand "A" aufweisen, soweit
1.
beim Holzeinschlag und bei der Pflege
a)
ein Altholzanteil von mindestens 35 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers erhalten bleibt,
b)
je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers, mindestens sechs lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen werden; artenschutz-rechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt,
c)
je vollem Hektar Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens drei Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall belassen werden,
d)
auf mindestens 90 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers lebensraumtypische Baumarten erhalten bleiben,
e)
auf mindestens 30% des Waldbodens mindestens fünf Arten von Strauchflechten erhalten bleiben,
2.
bei künstlicher Verjüngung lebensraumtypische Baumarten und auf mindestens 90 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Hauptbaumarten angepflanzt oder gesät werden;
IV.
auf Waldflächen mit Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wertbestimmender Tierarten, soweit
1.
beim Holzeinschlag und bei der Pflege
a)
ein Altholzanteil von mindestens 20 % der Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers erhalten oder entwickelt wird,
b)
je vollem Hektar der Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens drei lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen oder bei Fehlen von Altholzbäumen auf mindestens 5 % der Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers ab der dritten Durchforstung Teilflächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter); artenschutz-rechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt,
c)
je vollem Hektar der Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens sechs lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen oder bei Fehlen von Altholzbäumen auf mindestens 5 % der Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers ab der dritten Durchforstung Teilflächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter); artenschutz-rechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt,
2.
in Altholzbeständen die Holzentnahme und die Pflege in der Zeit vom 1. März bis 31. August nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt.
C. Begriffsbestimmungen zu den Abschnitten A und B
AltholzBestand, dessen Bäume regelmäßig einen Brusthöhendurchmesser von mindestens 50 cm und/oder ein Alter von mehr als 100 Jahren aufweisen. Bei Laubholz mit niedriger Umtriebszeit wie Erle und Birke liegt die entsprechende Untergrenze für den Brusthöhendurchmesser bei 30 cm und für das Alter bei 60 Jahren.
AltholzanteilBei Vor- und Endnutzung zu erhaltender Anteil erwachsener Bäume, die als Reserve für den Erhalt der an Altholz gebundenen Biozönose auf der LRT-Fläche jeder Eigentümerin oder jedes Eigentümers verbleiben sollen.
BasiserfassungFlächendeckende Biotopkartierung der FFH-Gebiete zur Erfassung und Abgrenzung der FFH-Lebensraumtypen und zur Bewertung ihrer Erhaltungszustände im Rahmen der Beobachtung von Natur und Landschaft gemäß § 6 BNatSchG und als Grundlage für die Festsetzung der notwendigen Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen.
BaumartenanteileFlächenanteile, die den einzelnen Baumarten zugerechnet werden, nicht Stückzahlen.
BewirtschaftungsplanIm Sinne des § 32 Abs. 5 BNatSchG zu erstellende Maßnahmenplanungen für Natura 2000-Gebiete. Schließen die sog. Erhaltungs- und Entwicklungspläne (E & E) sowie die Pläne für Pflege und Entwicklung (PEPL) ein, sofern diese an die Belange des Natura 2000-Gebietes angepasst sind.
Biotop- oder Lebensraumtypen auf Moorstandorten, höherwertigeBiotop- oder Lebensraumtypen von besonderer gemeinschaftlicher Bedeutung, die gegenüber sekundären Moorwäldern des Lebensraumtyps 91D0 aufgrund ihrer Seltenheit, ihres Arteninventars oder Entwicklungspotenzials naturschutzfachlich höher bewertet werden.
BodenbearbeitungEingriffe in die Bodenstruktur, einschließlich des Fräsens oder Mulchens verdämmender Bodenvegetation, zur Einleitung einer Naturverjüngung oder Vorbereitung einer künstlichen Verjüngung.
BodenschutzkalkungAusbringung von Kalk auf die Bodenoberfläche eines Bestandes zur Kompensation der im Boden z. B. durch Luftschadstoffeinträge ausgelösten Versauerungsprozesse. Durch Bodenschutzkalkung soll, im Unterschied zur Düngung, der natürliche Bodenzustand erhalten oder wiederhergestellt werden. Eine Kalkung auf von Natur aus sehr basen- und nährstoffarmen Böden kommt daher nicht in Betracht.
DüngungEinbringung mineralischer oder organischer Substanzen zur Hebung des Gehaltes an Pflanzennährstoffen im Boden mit dem Ziel der Ertragsteigerung oder zum Ausgleich von Nährstoffmangel (außer Bodenschutzkalkung).
DurchforstungHiebsmaßnahme zur Pflege/Förderung des verbleibenden Bestandes unter Anfall von Derbholz (oberirdische Holzmasse ab 7 cm Durchmesser).
EntwässerungsmaßnahmeMaßnahme, die geeignet ist, den Grundwasserspiegel einer Fläche partiell dauerhaft abzusenken, z. B. durch Gräben oder Drainagerohre; nicht jedoch die Abführung des Oberflächenwassers von Wegekörpern (letztere ist zur Wegeerhaltung zwingend notwendig und von hier getroffenen Regelungen ausgenommen).
ErhaltungszustandSiehe Artikel 1 Buchst. e und i der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie).
FeinerschließungslinieUnterste Kategorie der Walderschließung (auch als Rückegasse oder Gasse bezeichnet). Es handelt sich um eine nicht von Bäumen bestandene, unbefestigte Fahrlinie zum Transport des eingeschlagenen Holzes aus dem Bestand heraus zum befestigten Weg. Eine Feinerschließungslinie kann in schwierigem Gelände auch als nicht zu befahrende Seiltrasse angelegt sein. Zur Vermeidung unnötiger Produktionsflächenverluste orientiert sich deren Breitenausdehnung an der jeweils gängigen Maschinenbreite.
FemelhiebEntnahme von Bäumen auf einer Fläche von Gruppengröße (Ø 10 bis 20 m) bis Horstgröße (Ø 20 bis 40 m) in unregelmäßiger Verteilung über die Bestandsfläche einschließlich deren sukzessiver Vergrößerung (Rändelung) mit dem Ziel der Verjüngung des Bestandes.
Fortpflanzungs- oder RuhestättenSiehe § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.
FräsenOberflächliche Bodenbearbeitung mit Eingriff in den Mineralboden.
FungizidChemisches Mittel zur Bekämpfung von Pilzen als Schaderreger.
GassenmitteGedachte Mittellinie zwischen den Randbäumen einer Feinerschließungslinie.
HabitatbäumeLebende Altholzbäume mit Baumhöhlen, Horstbäume, Kopfbäume, breitkronige Hutebäume, mehrstämmige Bäume, Bäume mit erkennbaren Faulstellen und Mulmhöhlen, sich lösender Rinde, Pilzkonsolen, abgebrochenen Kronen oder Kronen, die zu mehr als einem Drittel abgestorben sind, sowie Uraltbäume, die aufgrund ihres hohen Alters oder ihrer großen Dimensionen mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits holzentwertende Fäulen aufweisen.
HabitatbaumanwärterMöglichst alte Bäume, die derzeit noch keine besonderen Habitatstrukturen aufweisen, aber mittel- bis langfristig gut dafür geeignet erscheinen.
Hauptbaumarten, lebensraumtypischeSiehe hierzu die Vollzugshinweise für Arten und Lebensraumtypen des NLWKN in der jeweils aktuellen Fassung.
HerbizidChemisches Mittel zur Bekämpfung von Gefäßpflanzen.
HolzeinschlagAbtrennen von Bäumen von ihrer Wurzel, Zu-Fall-Bringen, Entasten und Einschneiden auf Transportlängen.
HolzentnahmeHolzeinschlag mit anschließender Holzrückung und Abtransport.
KahlschlagSiehe § 12 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG.
Lebensraumtyp (LRT)Lebensraumtyp i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, mit Zeichen "*" = prioritärer LRT.
Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen EigentümersEntsprechende Eigentumsfläche im Geltungsbereich der jeweiligen Verordnung.
LochhiebHiebsform zur Einleitung der Walderneuerung nach einer Mast oder vor einer Pflanzung vor allem in Eichen-LRT, bei der, in der Regel meist kreisförmige, Freiflächen mit dem Durchmesser mindestens einer Baumlänge, maximal 50 m, geschaffen werden, die im Abstand von ungefähr einer Baumlänge zueinander liegen können. In Eiche sind Einzelbaum- und Femelhiebe nicht zielführend.
MulchenMechanisches Verfahren zur Verjüngungsvorbereitung ohne Eingriff in den Mineralboden, bei der das Material aus Hiebsresten und Bodenvegetation zerkleinert wird und auf der Fläche verbleibt.
Natura 2000-GebieteSiehe § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG.
NaturverjüngungEinleitung der natürlichen Ansamung und Übernahme und Pflege des daraus erfolgten Aufwuchses.
PflanzenschutzmittelSiehe § 2 PflSchG.
Rückegasse RückungSiehe Feinerschließungslinie. Abtransport des gefällten Holzes vom Fällort zum Ort der Zwischenlagerung am Weg oder Polterplatz.
Standort, forstlicherUmfasst die Gesamtheit der für das Wachstum der Waldbäume bedeutenden Umweltbedingungen (Lage, Boden, Relief, Wasser, Klima).
Standort, befahrungsempfindlicherStandort, der aufgrund der Bodenart, des Wassergehalts oder der Hangneigung (bei einer Neigung von mehr als 30 % erhöhte Erosionsgefahr bei Bodenverwundung) durch Befahren in seiner Bodenstruktur erheblich gestört oder verändert werden kann (Befahren oft nur bei Frost oder sommerlicher Trockenheit möglich).
TotholzAbgestorbene Bäume oder Baumteile und deren Überreste mit mehr oder weniger fortgeschrittenen Zerfallserscheinungen (im Unterschied zu Habitatbäumen, die noch leben). Unterteilung in stehendes Totholz (noch stehende Stämme) und liegendes Totholz (auf dem Boden liegende Stämme und Äste). Nicht unter diese Definition für Totholz fallen Bäume, die aufgrund biotischer oder abiotischer Ursachen frisch abgestorben sind.
Totholz, starkesAbgestorbene, stehende oder liegende Bäume oder Teile von Bäumen mit einem Mindestdurchmesser von 50 cm. Für die Mindestanforderungen gezählt werden Stücke ab 3 m Länge.
VerjüngungÜberführung eines Waldbestandes in die nächste Waldgeneration.
Verjüngung, künstlicheEinbringung und Pflege von in der Regel nicht aus der Fläche stammendem Vermehrungsgut (Samen, Jungpflanzen) durch Pflanzung oder Saat (im Unterschied zur Naturverjüngung).
WalderschließungSystem von Wegen und Feinerschließungslinien zur Bewirtschaftung von Waldflächen.
WegBefestigter, in der Regel wassergebundener Teil der Walderschließung.
WegeinstandsetzungWiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit eines Weges nach technischem Erfordernis, einschließlich des Einbaus neuen Materials.
Wegeneu- oder -ausbauDer Neubau eines Weges in bisher nicht erschlossenen Waldbereichen oder der Ausbau eines vorhandenen Weges durch Einbau von Material und dem Ziel, eine Verbesserung der Befahrbarkeit/Belastbarkeit zu erreichen.
WegeunterhaltungMaßnahmen zur Pflege des Wegeprofils einschließlich des wegebegleitenden Grabens und der Fahrbahnoberfläche mit Einbau von nicht mehr als 100 kg milieuangepasstem Material pro Quadratmeter; eingeschlossen sind das Glattziehen (Grädern) nach Holzrückearbeiten unmittelbar nach deren Abschluss, sowie die Pflege des Lichtraumprofils und die Unterhaltung/der Ersatz von Durchlassbauwerken, soweit sie der Ableitung von Niederschlagswasser von der Bergseite auf die Talseite dienen.
WertbestimmendLebensraumtypen oder Arten, die nach den Kriterien von Anhang III der Richtlinie 92/43/EWG für die Auswahl des jeweiligen Gebietes maßgeblich waren und die Erhaltungsziele für das jeweilige Gebiet sind.
1)
Gleichartige Beschränkungen nach Teil IV und nach Teil I, II oder III werden auf Lebensraumtypflächen nur einmal und nur mit der höheren inhaltlichen Maßgabe festgesetzt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 2 des RdErl. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 275)
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